216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 9. 7. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (20. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (9. Novelle zum BHG) geändert werden

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Z 2 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Ausdruck „Wehr­gesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehr­gesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehr­gesetzes 1990“ ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178 ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen.“

5. Im § 22 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.

6. § 23 Abs. 4 vierter Satz lautet:

„Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 9 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen.“

7. Im § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehr­gesetzes 1990“ ersetzt.

8. Im § 26 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „3,5 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.

9. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „330 vH“ durch den Ausdruck „315 vH“ ersetzt.

10. Dem § 33 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt.“

11. Im § 33 Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft.“

12. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

        1.   Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

        2.   Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.“

13. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.“

14. Im § 51 Abs. 2 Z 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck „ , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze“ eingefügt.

15. Im § 55 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

16. § 56 lautet:

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

        1.   unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

        2.   selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge.

(2) Bei der Anwendung der §§ 121 Abs. 2 und 131 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.“

17. § 57a lautet:

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem
Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 57a. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß § 121 Abs. 2, mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt“.

18. Dem § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“

19. § 68 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 entfällt.

20. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck „die Eltern,“ ersetzt.

21. § 73 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“

22. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.“

23. Im § 78 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:

       „d)  der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“

24. Dem § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

        1.   bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

        2.   ständig in Hausgemeinschaft leben.“

25. § 85 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden.“

26. Im § 85 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gewährt werden“ der Ausdruck „können“ eingefügt.

27. § 86 Abs. 3 erster bis dritter Satz lautet:

„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“

28. Im § 87 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 108b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ ersetzt.

29. Im § 88 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „und Beförderungskosten, auch Kosten einer notwendigen Beförderung in häuslicher Pflege“ durch den Ausdruck „Transportkosten“ ersetzt.

30. Im § 88 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden.“

31. Dem § 88 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ein Kostenzuschuß für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (§ 3c des Ärztegesetzes 1984), der nicht gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ist ausgeschlossen.“

32. Im § 96a Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.

33. Dem § 96a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“

34. Im § 105 wird der Ausdruck „107a“ durch den Ausdruck „107a, 107b“ ersetzt.

35. Im § 107 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a und 107b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;“

36. Im § 107 Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

37. Im § 107 Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „Zeitpunkt der Beitragsentrichtung“ durch den Ausdruck „Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung“ ersetzt.

38. Im § 107 Abs. 10 erster Satz wird der Ausdruck „erfolgen“ durch den Ausdruck „beantragt werden“ ersetzt.

39. § 107 Abs. 10 dritter und vierter Satz lautet:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

        1.   die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

        2.   der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“

40. Vor § 107a wird folgende Überschrift eingefügt:

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955“

41. Im § 107a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Als Ersatzzeiten“ der Ausdruck „aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955“ eingefügt.

42. Dem § 107a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Abs. 2 Z 5 und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im § 227a Abs. 8 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannte.“

43. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt:

Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

§ 107b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem) Versicherten,

        1.   die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und

        2.   die (der) ihr (sein) Kind (§ 107a Abs. 2 Z 1 bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1) vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen.

(3) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die Widerlegung der Vermutung bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.“

44. Im § 109 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:

       „h)  auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 134 führen.“

45. Im § 110 Z 1 und Z 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 107a“ durch den Ausdruck „§ 107a oder § 107b“ ersetzt.

46. Im § 110a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 107a“ durch den Ausdruck „§ 107a oder § 107b“ ersetzt.

47. Im § 120 Abs. 4 lit. b wird jeweils der Ausdruck „§ 107a“ durch den Ausdruck „§ 107a oder § 107b“ ersetzt.

48. Dem § 122 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer Betracht.“

49. § 122 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“

50. Der zweiter Satz des § 122a Abs. 2 entfällt in diesem Absatz und wird dem § 122a Abs. 1 angefügt.

51. Dem § 124 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.“

52. Der bisherige Text des § 125 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a, 107b) der Witwe (des Witwers), die (der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im Sinne des § 105, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist § 114 Abs. 3 anzuwenden.“

53. Im § 127 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „bzw. Z 2“ und „dauernd oder vorübergehend“.

54. Im § 130 Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 107a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 107a oder § 107b)“ ersetzt.

55. Im § 133 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 107a“ durch den Ausdruck „§ 107a oder § 107b“ ersetzt.

56. Im § 136 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „maßgebliche Bemessungsgrundlage“ der Klammerausdruck „(§§ 113 Abs. 1, 117)“ eingefügt.

57. Im § 136 Abs. 5 Z 10 lit. a wird der Ausdruck „von einer Gebietskörperschaft“ durch den Ausdruck „von den Organen einer Gebietskörperschaft“ ersetzt.

58. Im § 137 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“

59. Im § 137 Abs. 4 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck „Vierzehntel“ ersetzt.

60. Im § 140 Abs. 1 wird der Ausdruck „sich im Inland aufhält“ durch den Ausdruck „seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“ ersetzt.

61. § 141 Abs. 5 wird aufgehoben.

62. Im § 144 Abs. 4 wird der Ausdruck „aus einer Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung“ und der Ausdruck „Pensionsnachzahlung“ jeweils durch den Ausdruck „Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung“ ersetzt.

63. Im § 152 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.

64. Dem § 152 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“

65. Im § 156 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gebührt hätte“ der Ausdruck „ ; ein allenfalls gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 131 Abs. 3 zu ermitteln“ eingefügt.

66. § 161 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.“

67. § 171 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz lautet:

„sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.“

68. Aus der bisherigen Z 2 des § 182 wird Z 2 lit. b; folgende lit. a wird eingefügt:

        „a)  an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;“

69. § 185 Abs. 5 Z 1 lautet:

       „1.   Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

70. § 189 lautet:

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

§ 189. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.“

71. Dem § 213 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Änderungen der Satzung des Versicherungsträgers, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 181) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 181) geändert hat.“

72. Der bisherige Text des § 214 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 181) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 181) geändert hat.“

73. Im § 236 wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

74. Im § 247 Abs. 4 wird der Ausdruck „107a,“ durch den Ausdruck „107a, 107b,“ ersetzt.

75. Im § 247 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 107a“ durch den Ausdruck „gemäß § 107a oder § 107b“ ersetzt.

76. Im § 247 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 107a Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 107a Abs. 7 und § 107b Abs. 4“ ersetzt.

77. § 247 Abs. 9 lautet:

„(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122 oder § 122a oder auf eine Alterspension gemäß § 121 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122b oder § 122c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 121, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 121 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.“

78. Im § 255 Abs. 5 und 6 lauten jeweils der vorletzte und letzte Satz wie folgt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Drei­fache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

        1.   die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

        2.   der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“

79. Nach § 255 wird folgender § 256 angefügt:

§ 256. (1) Es treten in Kraft:

           1.  mit 1. August 1996 die §§ 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 lit. e,
25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1, 38 Abs. 3, 55, 56, 57a, 66 Abs. 3,
73 Abs. 1, 78 Abs. 6 lit. c und d und Abs. 10, 85 Abs. 4 und 5, 86 Abs. 3, 88 Abs. 3, 96a
Abs. 2, 105, 107 Abs. 1 Z 1, 107a Überschrift, Abs. 1 und 8, 107b, 110 Z 1 und 2, 110a Abs. 1, 120 Abs. 4 lit. b, 122 Abs. 3, 130 Abs. 2 Z 1, 133, 137 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 4, 152 Abs. 1, 161 Abs. 3, 171 Abs. 1, 182 Z 2 lit. a und b, 185 Abs. 5 Z 1, 189, 213 Abs. 3, 214 Abs. 1 und 2, 236 und 247 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 und die Aufhebung des § 141 Abs. 5;

           2.  mit 1. September 1996 die §§ 122a Abs. 1 und 2 sowie 136 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           3.  mit 1. Jänner 1997 der § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           4.  rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 51 Abs. 2 Z 2, 107 Abs. 9 und 10, 127 Abs. 2, 156 Abs. 2 sowie 255 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           5.  rückwirkend mit 1. Mai 1996 der § 122 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           6.  rückwirkend mit 1. Jänner 1996 der § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           7.  rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die §§ 88 Abs. 5 und 136 Abs. 5 Z 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           8.  rückwirkend mit 1. Jänner 1994 der § 247 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

           9.  rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 87 Abs. 2, 109 Abs. 2 lit. h, 124 Abs. 3 und 125 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

         10.  rückwirkend mit 1. Jänner 1992 der § 107 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996.

(2) Der Anwendung des § 125 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 steht die Rechtskraft bereits ergangener Bescheide nicht entgegen.“

Artikel II


Änderung des Betriebshilfegesetzes

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. Art. I § 4a Abs. 5 wird aufgehoben.

2. Im Art. I § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „50 vH“ durch den Ausdruck „70 vH“ ersetzt.

3. Dem Art. VI werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Es treten in Kraft:

        1.   rückwirkend mit 1. Juli 1996 der Art. I § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

        2.   rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Aufhebung des Art. I § 4a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996.

(9) Art. I § 4a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 gilt nur für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994.“

 

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Problem und Ziel:

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Rechtsbereinigung sowie Sicherung des hohen Qualitätsstandards der Krankenversicherung unter besonderer Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der Gesundheitsvorsorge.

Lösung:

Änderungen und Ergänzungen zur Verbesserung der Praxis und zur Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung sowie Maßnahmen zur finanziellen Sicherung des hohen Qualitätsstandards der Krankenversicherung unter besonderer Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der Gesundheitsvorsorge.

Alternativen:

Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes.

Kosten:

Im Bereich des BSVG entstehen keine Kosten für den Bund. Die Maßnahmen im Bereich des BHG bedeuten eine Belastung des Familienlastenausgleichsfonds von 10 Millionen Schilling (1996) bzw. von 20 Millionen Schilling (1997 und in den Folgejahren).

Konformität:

Mit EG-Recht gegeben.

Erläuterungen

Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, welche großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Novellen angesichts sozialpolitisch dringenderer Anliegen nicht realisiert werden.


Weiters enthält der Entwurf folgende Maßnahmen im Bereich der Krankenversicherung, welche zur finanziellen Absicherung des hohen Qualitätsstandards dieses Versicherungszweiges unter besonderer Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der Gesundheitsvorsorge beitragen sollen:

         –   Erhöhung der Rezeptgebühr um 7 S;

         –   Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der Krankenversicherung um 0,25%-Punkte;

         –   Umwandlung der satzungsmäßigen Pflichtleistung der Reise- und Fahrtkostenzuschüsse in eine freiwillige Leistung;

         –   Ausschluß der Notare, Notariatsanwärter und Bezieher einer Pension nach dem NVG 1972 von der Angehörigeneigenschaft;

         –   Ersatz der Aufwendungen für das Wochengeld nach dem Betriebshilfegesetz zu 70% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds.

Neben den Änderungen, die in Übereinstimmung mit Änderungen des ASVG durch die vorgeschlagene 53. Novelle erfolgen sollen, sind eine Reihe weiterer Gesetzesänderungen vorgesehen, von denen folgende hervorzuheben sind:

         –   Neuregelung des Beitragszuschlages in Anlehnung an das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz;

         –   Angleichung an die Unterscheidung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 und danach;

         –   Zusammenzählung der Bemessungsgrundlagen für Kindererziehungszeiten und Versicherungszeiten, die die Witwe durch die Fortführung des Betriebes erworben hat;

         –   Schaffung einer Lagerungsbestimmung für das Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Ersatzzeiten.

In finanzieller Hinsicht ist zu sagen, daß die vorgeschlagenen Änderungen zu Kosteneinsparungen führen werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen gründet sich auf den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken:

Zu Art. I Z 1 bis 3, 7 und 15 (§§ 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 25 Abs. 1 und 55):

Diese Änderung wurde durch die Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes notwendig.

Zu Art. I Z 4, 8, 9, 13, 14, 16 bis 27, 29 bis 33, 37 bis 39, 44, 48, 49, 50, 53, 56 bis 61, 63 bis 66, 69 bis 72, 77 und 78 (§§ 20 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 3, 51 Abs. 2 Z 2, 56, 57a, 66 Abs. 3, 68 Abs. 2, 73 Abs. 1, 78 Abs. 6 lit. c und d und Abs. 10, 85 Abs. 4 und 5, 86 Abs. 3, 88 Abs. 3 und 5, 96a Abs. 2, 107 Abs. 9 und 10, 109 Abs. 2 lit. g und h, 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, 122a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 2, 136 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 10 lit. a, 137 Abs. 4, 140 Abs. 1, 141 Abs. 5, 152 Abs. 1,
156 Abs. 2, 161 Abs. 3, 185 Abs. 5 Z 1, 189, 213 Abs. 3, 214 Abs. 1 und 2, 247 Abs. 9 sowie 255 Abs. 5 und 6):

Diese Änderungen entsprechen den gleichartigen Änderungen des ASVG, wie sie im Rahmen des Entwurfes einer 53. Novelle zum ASVG vorgeschlagen wurden. Auf eine gesonderte Erläuterung dieser Änderungen kann verzichtet und auf die entsprechenden Ausführungen zum genannten Entwurf der Novelle zum ASVG Bezug genommen werden, weil den in Betracht kommenden Erläuterungen vollinhaltlich auch für die korrespondierenden Änderungsvorschläge des BSVG Geltung zukommt. Auf die Finanziellen Erläuterungen zum ASVG bezüglich der Maßnahmen in der Krankenversicherung wird verwiesen. Um im Einzelfall das Auffinden der gewünschten Erläuterung im ASVG-Novellenentwurf zu erleichtern, werden im folgenden die in beiden Gesetzen einander entsprechenden Vorschriften gegenübergestellt:

                           BSVG                                                                                   ASVG

         §  20 Abs. 1                                                                        §  43 Abs. 1

         §  26 Abs. 1 und 2                                                             §  73 Abs. 1 und 2

         §  38 Abs. 3                                                                        §  67 Abs. 5

         §  51 Abs. 2 Z 2                                                                 §  86 Abs. 3 Z 2

         § 56                                                                                    § 91

         § 57a                                                                                  § 90

         § 66 Abs. 3                                                                        § 102 Abs. 3

         § 68 Abs. 2                                                                        § 104 Abs. 2

         §  73 Abs. 1                                                                        § 107a Abs. 1

         §  78 Abs. 6 lit. c und d                                                    § 123 Abs. 9 lit. c und d

         §  78 Abs. 10                                                                      § 123 Abs. 11

         §  85 Abs. 4 und 5                                                             § 135 Abs. 4 und 5

         §  86 Abs. 3                                                                        § 136 Abs. 3

         §  88 Abs. 3 und 5                                                             § 131 Abs. 3 und 5

         §  96a Abs. 2                                                                      § 154a Abs. 2

         § 107 Abs. 9 und 10                                                           § 227 Abs. 3 und 4

         § 109 Abs. 2 lit. g und h                                                    § 230 Abs. 2 lit. f und g

         § 122 Abs. 1 Z 4 und                                                         § 253b Abs. 1 Z 4 und

         § 122 Abs. 3                                                                        § 122b Abs. 3

         § 122a Abs. 1 und 2                                                           § 253a Abs. 1 und 2

         § 127 Abs. 2                                                                        § 258 Abs. 2

         § 136 Abs. 3 Z 2 und                                                         § 264 Abs. 3 Z 2 und

         § 136 Abs. 4 Z 2                                                                 § 136 Abs. 4 Z 2

         § 136 Abs. 5 Z 10 lit. a                                                       § 264 Abs. 5 Z 10 lit. a

         § 137 Abs. 4                                                                        § 265 Abs. 4

         § 140 Abs. 1                                                                        § 292 Abs. 1

         § 141 Abs. 5                                                                        § 293 Abs. 5

         § 152 Abs. 1                                                                        § 302 Abs. 1

         § 156 Abs. 2                                                                        § 306 Abs. 2

         § 161 Abs. 3                                                                        § 307d Abs. 3

         § 185 Abs. 5 Z 1                                                                 § 420 Abs. 5 Z 1

         § 189                                                                                     § 424

         § 213 Abs. 3                                                                        § 453 Abs. 3

         § 214 Abs. 1 und 2                                                             § 456 Abs. 3

         § 247 Abs. 9                                                                        § 551 Abs. 10

         § 255 Abs. 5 und 6                                                             § 563 Abs. 6 und 7

Zu Art. I Z 5 (§ 22 Abs. 2 lit. e):

Mit dieser Änderung soll ein Zitierungsfehler behoben werden.

Zu Art. I Z 6 (§ 23 Abs. 4):

Es wird auf die Erläuterungen zur Änderung des § 25 Abs. 2 vierter Satz GSVG hingewiesen.

Zu Art. I Z 10 (§ 33 Abs. 1):

Im BSVG fehlt eine Regelung über die Fälligkeit der Beiträge für den Fall des § 23 Abs. 4 BSVG, wenn Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden.

Eine solche Regelung soll nunmehr in Angleichung an § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG geschaffen werden.

Zu Art. I Z 11 (§ 33 Abs. 2):

Der gegenständliche Novellierungsvorschlag dient der legistischen Klarstellung dahin gehend, daß auch in den Fällen des § 3 Abs. 3 BSVG die Verlassenschaft als Beitragsschuldner normiert wird.

Zu Art. I Z 12 (§ 34 Abs. 1):

Der Beitragszuschlag hat sich nach der bisherigen Regelung und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand zu richten. Den zu ermitteln, ist mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, sodaß eine Annäherung der Regelung an den § 113 Abs. 1 ASVG erfolgen soll.

Zu Art. I Z 28 (§ 87 Abs. 2):

Die Änderung dieser Verweisung wurde durch die Neufassung des § 48 GSVG mit der 19. Novelle, BGBl. Nr. 336/1993, notwendig.

Zu Art. I Z 34, 40, 41, 43, 45 bis 47, 54, 55 und 74 bis 76 (§§ 105, 107a Überschrift und Abs. 1, 107b, 110 Z 1 und Z 2, 110a Abs. 1, 120 Abs. 4 lit. b, 130 Abs. 2 Z 1, 133 und 247 Abs. 4 und 5):

Mit dieser Änderung soll eine Angleichung an die Unterscheidung des ASVG in Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 und danach erfolgen.

Zu Art. I Z 35 (§ 107 Abs. 1 Z 1):

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründet hätten, gelten als Ersatzzeiten und sind nur gekürzt leistungswirksam. Eine Regelung über die Lagerung solcher Zeiten enthält das BSVG nicht. Nunmehr soll für den Fall, daß in einem Kalenderjahr solche Zeiten mit Versicherungsmonaten der Kindererziehung zusammentreffen, eine solche Lagerungsbestimmung eingeführt werden.

Zu Art. I Z 36 (§ 107 Abs. 4):

Mit dieser Änderung soll ein Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Art. I Z 42 (§ 107a Abs. 8):

Durch die vorgeschlagene Novellierung soll ein Redaktionsversehen beseitigt und die entsprechende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 227a Abs. 8) übernommen werden.

Zu Art. I Z 51 (§ 124 Abs. 3):

Mit dieser Änderung soll ein bei der 18. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 337/1993, unterlaufenes Redaktionsversehen entsprechend der im § 122c Abs. 1 letzter Satz BSVG vorgesehenen Regelung behoben werden.

Zu Art. I Z 52 (§ 125 Abs. 1 und 2):

Diese Bestimmung soll ausschließen, daß einer Witwe Versicherungszeiten ihres verstorbenen Ehegatten deshalb nicht zugute kommen, weil sie für die gleiche Zeit Kindererziehungszeiten erworben hat. Durch die Übergangsbestimmung soll ermöglicht werden, daß auch über bereits rechtskräftig entschiedene Verfahren neu abgesprochen werden kann.

Zu Art. I Z 62 (§ 144 Abs. 4):

Die vorgeschlagene Erweiterung der Aufrechnungsbestimmung dient der Vermeidung des Bezuges von Doppelleistungen.

Zu Art. I Z 67 (§ 171 Abs. 1):

Mit dieser Änderung soll eine Angleichung an die entsprechende mit dem Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, geänderte Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgen.

Zu Art. I Z 68 (§ 182 Z 2 lit. a und b):


§ 182 BSVG regelt das Verfahren und verweist grundsätzlich auf das ASVG. Die vorgeschlagene Änderung erfolgt in Entsprechung der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, im § 361 Abs. 1 des ASVG geschaffenen Rechtslage bezüglich der Verwirklichung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pension“ in den Bestimmungen über das Verfahren.

Zu Art. I Z 73 (§ 236):

Durch Art. VIII Z 1 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, wurde der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in Bundesgesetzen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. In den Sozialversicherungsgesetzen soll jedoch auf den Begriff „Wohnsitz“ (entsprechend dem Begriff des § 66 Abs. 1 JN) abgestellt werden. Hinsichtlich näherer Erläuterungen wird auf die Ausführungen zu § 129 ASVG im Parallelentwurf verwiesen.

Zu Art. II Z 1 und 3 (Art. I § 4a Abs. 5 sowie Art. VI Abs. 8):

§ 4a Abs. 4 BHG sieht seit seiner Änderung durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, keine erhöhte Teilzeitbeihilfe für alleinstehende Mütter mehr vor. Die im § 4a Abs. 5 BHG enthaltene Definition des Begriffes der nicht alleinstehenden Mütter erübrigt sich daher für neue Fälle.

Zu Art. II Z 2 (Art. I § 5 Abs. 4):

Die von den Krankenversicherungsträgern aus dem Titel des Wochengeldes derzeit zu erbringenden Leistungen stellen in erster Linie familienpolitische Maßnahmen dar, die den Rahmen der Sozialversicherung überschreiten. Zur Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel soll daher – ebenso wie im Rahmen der Parallelnovelle zum ASVG gemäß § 168 leg. cit. vorgeschlagen – in verstärktem Maße der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen herangezogen werden.