218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 9. 7. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz – FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

2. Im § 5 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß“.

3. Im § 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

       „3.   Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“

4. Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

§ 5a. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“

5. Nach dem § 5a (neu) wird folgender § 5b eingefügt:

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 5b. Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“

6. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

§ 21c. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.

(2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996, aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.

(3) Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sie


        1.   vor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder

        2.   nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.

Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.“

 

vorblatt

Problem und Ziel:

Erleichterung der Vollziehung und geringfügige Änderung der Versicherungspflicht.

Lösung:

Anpassung an das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und Änderungen bezüglich Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Konformität:

Mit EG-Recht gegeben.

 

Erläuterungen

Der vorliegende Novellenentwurf sieht die Angleichung einer Bestimmung über die Krankenversicherung der Pensionisten an das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und die Neuregelung bezüglich Ausnahmen von der Pflichtversicherung vor.


Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen gründet sich auf den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken:

Zu Z 1 und Z 6 (§§ 4 Abs. 1 Z 1 und 21 c Abs. 2):

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG unterliegen Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 FSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur dann, wenn der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genügt daher der Erwerb auch nur eines Versicherungsmonates nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, um als FSVG-Pensionist der Krankenversicherung der Pensionisten zu unterliegen.

Nunmehr soll diese Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur mehr dann begründet werden, wenn der Penionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat. Diese Regelung entspricht nunmehr jener des § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG, betreffend die Ausnahme in der Krankenversicherung für jene Pensionsbezieher, deren Pensionsbezug sich im wesentlichen auf die Erwerbstätigkeit als Wirtschaftstreuhänder gründet, sodaß auf eine vorhandene Vollzugspraxis zurückgegriffen werden kann.

Die entsprechende Übergangsbestimmung soll sicherstellen, daß FSVG-Pensionisten, die schon bisher in der Krankenversicherung einbezogen waren, auch dann weiterhin in dieser Krankenversicherung verbleiben können, wenn die Voraussetzungen für diese Krankenversicherung nach der Neufassung des § 4 Abs. 1 Z 1 FSVG durch die 9. FSVG-Novelle nicht mehr erfüllt werden.

Zu Z 2 und Z 6 (§§ 5 Z 2 und 21c Abs. 3):

Mit der Beseitigung der Ausnahme aus der Pensionsversicherung für Hinterbliebene, die einen Versorgungsgenuß beziehen, soll diesen Personen der Erwerb eigener Versicherungszeiten ermöglicht werden. Die entsprechende Übergangsbestimmung sieht vor, daß Personen, die im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung bereits ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind, sich über befristeten Antrag von der Pflichtversicherung befreien lassen können.

Zu Z 3, Z 4 und Z 5 (§§ 5 Z 3, 5a und 5b):

Die Angehörigen der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG, § 4 Abs. 1 Z 2 GSVG und § 5 Abs. 1 Z 2 BSVG jeweils von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung (in der Unfallversicherung nur eingeschränkt) ausgenommen. Durch die Änderung der §§ 5 Z 3 und 5a FSVG soll die Ausnahmeregelung auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes gelten, wobei im speziellen an die Angehörigen der oben genannten Institutionen gedacht ist, die als niedergelassene Ärzte in die Ärzteliste der Ärztekammer eingetragen sind. Desgleichen sollen die genannten Personen von der Unfallversicherung (§ 5b FSVG) ausgenommen werden.