221 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (198 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Der 2. Abschnitt des AMA-Gesetzes enthält eine Regelung zur Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings. Im Bereich des Obst- und Gemüsebaues ist bisher die Einhebung des Marketingbeitrags im Wege des Handels mittels eines umsatzbezogenen Systems vorgesehen. Anstelle dieses umsatzbezogenen Systems soll nunmehr vorgesehen werden, den Marketingbeitrag in Form eines flächenbezogenen Systems direkt vom Erzeuger einzuheben. Die Höchstbeitragssätze für die einzelnen Kategorien bezogen auf die Flächeneinheit sind daher explizit angeführt worden.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Ing. Mathias Reichhold, Andreas Wabl, Anna Elisabeth Aumayr, Rudolf Schwarzböck, Robert Wenitsch, Heinz Gradwohl sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Ein von den Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Andreas Wabl eingebrachter Entschließungsantrag gemäß § 27 Absatz 3 GOG fand ebenso wie ein Antrag gemäß § 27 Absatz 1 GOG der Abgeordneten Ing. Mathias Reichhold und Genossen nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Die Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Heinz Gradwohl und Genossen brachten einen umfangreichen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des erwähnten Abänderungs­antrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 02

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I

(AMA-Gesetz 1992)

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

1a. § 21a Z 4 lautet:

       „4.   zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;“

2. § 21b Z 3 lautet:

       „3.   Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

              Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor;“

3. § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

       „5.   Erzeugung von Gemüse und Obst,

        6.   Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),“

4. § 21d lautet:

Beitragshöhe

§ 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.


(2) Der Höchstbeitrag beträgt                                                        Schilling je Bezugseinheit

           1.  Milch ...........................................................................     75 S je t übernommene Milch

           2.  Getreide ......................................................................     45 S je t Handelsvermahlung

           3.  Rinder, zum Schlachten bestimmt ...........................    150 S je Stück geschlachtetem Rind

           4.  Kälber, zum Schlachten bestimmt ...........................     30 S je Stück geschlachtetem Kalb

           5.  Schweine, zum Schlachten bestimmt .....................     30 S je Stück geschlachtetem Schwein

           6.  Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt ...........     30 S je Stück geschlachtetem Lamm, Schaf

           7.  Schlachtgeflügel .......................................................     30 S je 100 kg Lebendgewicht

           8.  Legehennen ...............................................................      0,90 S je Legehenne

           9.  Gemüse, im Glashaus gezogen ................................ 10 000 S je Hektar

         10.  Gemüse, im Folienhaus gezogen ............................  7 000 S je Hektar

         11.  Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche)                                                                                        1 300 S je Hektar

         12.  Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche)                    650 S je Hektar

         13.  Einlegegurken ............................................................    500 S je Hektar     

         14.  sonstiges Verarbeitungsgemüse ............................    200 S je Hektar

         15.  Intensivobstanbau ...................................................  1 000 S je Hektar

         16.  Kartoffeln ...................................................................    400 S je Hektar

         17.  Gartenbauerzeugnisse ..............................................      3 S je Flächeneinheit

(3) Der Beitrag beträgt für

Wein ............................................................................................    750 S je Hektar Weingartenfläche sowie
.................................................................................................... ..      0,15 S je Liter Wein.“


5. § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7 lauten:

       „5.   für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;

        6.   für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;

        7.   für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;“

5a. § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a lautet:

       „a)  bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut: 10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.“

6. § 21e Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.“

7. § 21f Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,“

8. § 21f Abs. 1 Z 5 lautet:

        „5.  in den Fällen des

              a)    § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,

              b)    § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und

              c)    in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,“

9. § 21f Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“

10. § 21h Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

           1.  Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,

           2.  Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

           3.  Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,

           4.  Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,

           5.  Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,

           6.  Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,

           7.  Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,

           8.  Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,

           9.  Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

         10.  Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern in Verkehr gebrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

         11.  Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“

11. Nach § 21i Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.“

12. § 21k Abs. 1 Z 3 lautet:

       „3.   sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“

13. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.“

14. § 33 lautet:

Aufbewahrungspflicht

§ 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

        1.   bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,

        2.   in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.“

15. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

 „Strafbestimmungen

§ 42 a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

16. § 43 Abs. 1 Z 7 lautet:

       „7.   hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,“

17. Nach § 43 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 8 und 9 eingefügt:

       „8.   (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 mit 1. Juli 1996,

        9.   hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a , § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 mit 1. Juli 1996“

ABSCHNITT II

(Landwirtschaftsgesetz 1992)

Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:

        1.   Fruchtfolgestabilisierung:

              Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;

        2.   Elementarförderung:

              Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar;

        3.   Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:

              Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.“

2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:


„(3a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich für jede von der AMA für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle von ihr für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen: Anzahl der Förderungsfälle, Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu hunderttausend Schilling, ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse, prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.“

3. Nach § 11 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden; § 9 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“