223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (200 der Beilagen): Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Nahezu die Hälfte des Staatsgebietes Österreichs ist mit Wäldern bedeckt, welche wichtige Funktionen wie Schutzfunktion, Nutzfunk­tion, Wasserrückhaltefunktion, Wohlfahrtsfunktion und vieles andere mehr erfüllen müssen. Die Waldbestände sind entsprechend dem vielfach gebirgigen Charakter des Landes an die vielfältigen orographischen und kli­matischen Gegebenheiten angepaßt. Diese Wälder, in ihrer biologi­schen und genetischen Vielfalt, stellen ein unersetzliches Erbe dar. Zur Erhaltung dieser Vielfalt ist auch die Erhaltung der ge­netischen Ressourcen unverzichtbar. Es muß daher zur Sicherung der genetischen Anpassungsfähigkeit von Waldbeständen vermieden wer­den, daß Vermehrungsgut zur Verwendung kommt, das auf Grund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluß ausüben kann.

Neben der Sicherung der genetischen Vielfalt besteht aber auch die Notwendigkeit, genetisch hochwertiges Vermehrungsgut zu verwenden. Dadurch sollen die forstliche Produktion gesteigert und die Vor­aussetzungen für die Ertragsfähigkeit der Standorte verbessert werden.

Die angeführten Ziele können aber nur erreicht werden, wenn neben der Sicherung der genetischen Eigenschaften auch eine Identitäts­sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes, das gewerbsmäßig in den Handel kommt, gegeben ist.

Die von der EG erlassenen Richtlinien über den Verkehr mit forst­lichem Vermehrungsgut und die äußere Beschaffenheit von forstli­chem Vermehrungsgut sind bindend zu übernehmen und in die öster­reichische Rechtsordnung über­zuführen.

Es soll ein neues Gesetz geschaffen werden, welches sowohl die neuesten genetischen Erkenntnisse berücksichtigt, die vielfachen Funktionen der österreichischen Wälder zu sichern hilft und eine Identitätssicherung gewährleistet, als auch die Richtlinien der EG 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermeh­rungsgut und über die Normen für die äußere Be­schaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut 71/161/EWG in natio­nales Recht über­führt.

Ferner ist Österreich auch Mitglied der OECD, deren Regelungen über die Kontrolle des forstlichen Vermehrungsguts im internatio­nalen Handel ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Aus diesen Gründen ist der XI. Abschnitt des Forstgesetzes in sei­ner derzeitigen Fassung aufzuheben und durch ein neues Gesetz über forstliches Vermehrungsgut zu ersetzen.

Mit der Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft in nationales Recht werden grundlegende Neuerungen gegenüber den Rechtsvorschriften des XI. Abschnitts des Forstgesetzes erreicht.

Die Richtlinie 66/404/EWG und die Zweite Richtlinie 75/445/EWG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut enthalten eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung von Vermehrungsgut.

Bei der Zulassung von Ausgangsmaterial wird zwischen den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ und „Geprüftes Vermehrungsgut“ unterschieden.

Weiters ist es notwendig, die EG-Normen über Saatgut- und Pflanzenqualität der Richtlinie 71/161/EWG des Rates über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut zu übernehmen.


Ebenso ist es erforderlich, hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einfuhr eine neue Basis zu schaffen, weil nunmehr zwischen der Verbringung aus anderen Mitgliedstaaten und der Einfuhr aus Drittländern zu unterscheiden ist.

Durch Berücksichtigung moderner forstgenetischer Erkenntnisse wird die Forderung zur Erhöhung der genetischen Vielfalt und damit auch der Anpassungsfähigkeit von Populationen entsprochen.

Durch diese umfassenden Neuerungen ist es notwendig, nicht nur einzelne Bestimmungen des XI. Abschnitts zu ändern, sondern die Regelungen über forstliches Vermehrungsgut umfassend neu zu gestalten.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Ing. Mathias Reichhold, Andreas Wabl sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Die Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Heinz Gradwohl und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Heinz Gradwohl und Genossen teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (200 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 02

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 200 der Beilagen

Der Titel des Bundesgesetzes hat zu lauten:

„Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird“

Dem Artikel II wird folgender Artikel III angefügt:

Artikel III

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1997 in Verkehr gebracht werden.“