224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (156 der Beilagen): Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. Nr. 82/1993) wurde in Österreich vor der Ratifikation der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG als gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag zugeführt. Deshalb ist auch das vorliegende Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Im innerstaatlichen Rechtsbereich ist es einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2
B-VG), wobei nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung der einschlägigen Landesgesetze – die Durchführung des Zusatzprotokolls fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder – hierfür ausreicht. Wegen der Zuständigkeit der Länder bedarf das Änderungsprotokoll im Rahmen der parlamentarischen Genehmigung auch der Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz, B-VG.

Art. 13 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sieht vor, daß der gemäß seinem Art. 8 eingesetzte Ständige Ausschuß der Vertragsparteien im Dreijahresabstand ua. über die Auswirkungen des Übereinkommens in der Praxis berichtet und erforderlichenfalls Vorschläge für Vertragsänderungen unterbreitet. In diesem Sinne hat der Ständige Ausschuß das vorliegende Änderungsprotokoll ausverhandelt, mit dem das Übereinkommen an die Weiterentwicklung in der Tierhaltung angepaßt werden soll, indem sein Anwendungsbereich auf bestimmte Aspekte der Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie, sowie auf das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb erweitert werden soll.

Das Änderungsprotokoll bedarf für sein Inkrafttreten der völkerrechtlichen Bindung aller Vertragsparteien des Übereinkommens. Dieses gilt bereits für über 20 Staaten (sowie für die EG), sodaß mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls erst in einiger Zeit zu rechnen ist.

Der Anwendungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens wird auf den Bereich der Zucht erweitert (sowohl konventionelle Zuchtverfahren als auch Eingriffe und Manipulationen am genetischen Material). Weiters ist ua. ein neuer Artikel 3 vorgesehen, der das Verbot der natürlichen oder künstlichen Zucht oder von Zuchtmethoden enthält, die zu vorhersehbaren Leiden oder Schäden bei den beteiligten Tieren führen oder führen können.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Änderungsprotokolls zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (156 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1996 07 02

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann