249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 245/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landes-Lehrerdienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Dienstrechtsgesetz 1985 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden (Bezügereformgesetz),
den Antrag 69/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen betreffend Politikerprivileg vorzeitige Pensionierung,
den Antrag 101/A(E) der Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Genossen betreffend Bezügegesetz und Beamtendienstrechtsgesetz,
den Antrag 109/A der Abgeordneten Mag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe und das Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden,
den Antrag 71/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen betreffend Politikerprivileg Abfertigung,
den Antrag 105/A der Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden,
den Antrag 106/A der Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 (LLDG 1985) geändert werden und
den Antrag 117/A(E) der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen betreffend Abbau der Politikerprivilegien
Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben am 28. Juni 1996 den Antrag 245/A im Nationalrat eingebracht.
Hinsichtlich der Zielsetzungen wird auf die von den Antragstellern im Ausschuß vorgelegten Ausführungen (siehe Seite 9) verwiesen.
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Der Entschließungsantrag 69/A(E) wurde von den Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen am 31. Jänner 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„Der Abgeordnete des Liberalen Forums Hans Helmut Moser steht als Offizier in einem Beamtenverhältnis zum Bund. Im Vorjahr wurde er auf seinen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Nach dieser Bestimmung ist ein Beamter, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages bzw. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat. Der Beamte kann nach § 16 BDG 1979 aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er die Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt. Die dargestellte einmalige Regelung ermöglicht es somit einem Politiker, der Beamter ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter in den Ruhestand zu treten. Sie stellt ein eindeutiges Politikerprivileg dar, dem jede sachliche Rechtfertigung fehlt.“
Der Entschließungsantrag 101/A(E) wurde von den Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Genossen am 27. Februar 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„1. Die Bezüge und diverse Regelungen für Politiker sorgen immer wieder für Diskussionsstoff. Abfertigungen, Pensionsbezüge und Freistellungen von Bediensteten öffentlicher Unternehmungen, Kammern und des öffentlichen Dienstes haben insgesamt zu Ungerechtigkeiten geführt die es höchst an der Zeit erscheinen lassen, eine Neuregelung vorzunehmen. Ein solches neues System hat sich an den Kriterien Transparenz, Marktkonformität und Leistung zu orientieren. Das Liberale Forum hat ein solches Modell ausgearbeitet und legt dieses im Anhang bei.
2. Derzeit sind die Politikergehälter an das Beamtenschema (Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse IX/1 bzw. IX/6) gekoppelt. Bei der Ausübung von mehreren Funktionen werden detaillierte Regelungen für das Ruhen bzw. die Anrechnungen von Bezügen wirksam.
Im Zuge der Gehaltsverhandlungen mit den Beamten (Beamtenlohnrunden) werden systemimmanent die eigenen Bezüge mitgeregelt. Zusätzlich erfolgen alle zwei Jahre automatische Vorrückungen (sogenannte Biennalsprünge). Allerdings gilt seit 1993 eine Nullohnrunde für Politiker.
Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen eine bestimmte Zeit tätig waren eine Abfertigung. Mitglieder des Nationalrates erhalten bei Ausscheiden aus dieser Funktion, wenn sie diese mindestens drei Jahre ausgeübt haben, eine einmalige „Entschädigung“.
Im Falle von Doppelbezügen gibt es zur Zeit keine einheitliche Regelung. Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen auf Grund des Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren unterschiedlich nach Ressorts mal verzichten, mal nicht. Hier sind klare Regelungen erforderlich.
Wesentlich bei der Frage der Abgeltung für Poltiker sind noch die Pensionsbestimmungen bzw. Ruhebezüge. Dieser monatliche Ruhebezug wird nach einer Zeit von zehn Jahren erworben und beträgt 60% der Bemessungsgrundlage, welche wiederum 80% des letzten Bezuges darstellen. Pensionserhöhungen sind weiterhin von der Erhöhung der Beamtenpensionen abhängig.
Weiters werden Bedienstete des öffentlichen Dienstes, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und der Interessensvertretungen nicht nur bei Wahlen, der Bewerbung um ein öffentliches Amt sondern auch während der Ausübung dieses rechtlich in vielerei Hinsicht begünstigt. Dies reicht von der Freistellung über die Fortzahlung der Bezüge bis zu besonderen Pensionsregelungen für die Dauer der Ausübung des Mandates.
3. Hier ist die Bundesregierung bisher trotz zahlreicher gegenteiliger Ankündigungen säumig geblieben.
Es ist daher höchste Zeit, klare und nachvollziehbare Strukturen zu schaffen, die für Politiker und Bürger transparent sind. Es geht dabei nicht darum, die Poltiker zu „Almosenempfängern“ zu machen. Vielmehr geht es darum, daß sie für ihre erbrachte Leistung entsprechend zu entlohnen sind. Das Liberale Forum sieht daher vor, daß auf die Politiker das Modell der Freiberufler angewandt wird, dh. selbst versichern und selbst für eine Pension Vorsorge zu treffen. In besonderer Weise sollte die Eigenverantwortung in den Vordergrund gestellt werden.
Das Modell des Liberalen Forums sieht kurz zusammengefaßt vor:
1. Eine Koppelung der Politikerbezüge mit der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts, mit der Arbeitslosenrate und mit der Staatsverschuldung.
2. Kein automatischer Pensionsanspruch, sondern Selbstversicherung.
3. Keine finanzielle Nebenregelungen, sondern ein Gehalt für eine Funktion.
4. Politiker zu sein bedeutet, freiberuflich tätig zu sein, ohne Absicherung einer Rückkehrmöglichkeit in den früheren Job.“
Der Antrag 109/A wurde von den Abgeordneten Mag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen am 27. Februar 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„Aus Anlaß der beiden Sparpakete wurde in den letzten Jahren beschlossen, die Politikerbezüge (= Bezüge von obersten Organen) einzufrieren. Legistisch wurde dieses Vorhaben umgesetzt durch eine zeitlich auf die Jahre 1995 und 1996 befristete Erhöhung des Pensionsbeitrages der Politiker.
Anders als bei anderen Berufsgruppen werden damit die Bezügeerhöhungen nur ausgesetzt. Es handelt sich somit um keine echte „Nullohnrunde“. Sämtliche Bezugserhöhungen werden nach Beendigung dieser kosmetischen Maßnahme kumuliert und zu einer kräftigen Anhebung der Politikerbezüge führen.
Ein weiterer wichtiger Punkt der gegenwärtigen Auseinandersetzungen um die Sanierung des Bundeshaushalts betrifft Personen, die früh in Pension gehen und auch solche, die – etwa wie die Beamten – früh Pensionsansprüche erwerben. Einer der Ansatzpunkte zur Bewältigung der diesbezüglichen Probleme ist die Vermeidung von Sonder-Pensionsrechten bzw. die Harmonisierung des Pensionsrechts. Auch in diesem Bereich wäre ein gutes Beispiel der Politiker/innen eine wichtige Unterstützung bei den Verhandlungen mit den betreffenden Berufsgruppen, insbesondere mit den Beamten. Die diesbezüglich erfolglosen Verhandlungen mit der Beamtengewerkschaft wären unter einem besseren Stern gestanden, wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangegangen wären.
Der vorliegende Antrag schlägt dazu vor, das gesonderte Pensionsrecht der obersten Staatsorgane aufzugeben und Personen, die derartige Funktionen ausüben, unter Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage in jener Sozialversicherung zu belassen, in der sie bereits auf Grund ihres (früheren) Berufes versichert sind. Das soll nach dem hier vorgelegten Antrag auch dann der Fall sein, wenn die betreffenden Personen sich ausschließlich ihrer Funktion als Regierungsmitglied, Abgeordneter usw. widmen wollen und während der Ausübung dieser Funktion ihre berufliche Tätigkeit einstellen. Hat ein Funktionsträger/eine Funktionsträgerin vor dem Eintritt in die Funktion keine versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit ausgeübt, so soll er/sie in der Allgemeinen Sozialversicherung zu versichern sein.
Insgesamt verfolgt der untenstehende Antrag folgende Ziele:
– Trennung des Bezügerechts der obersten Organe vom Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten
– Festsetzung der Bezüge der obersten Organe direkt im Bezügegesetz unter Rücksichtnahme auf die gegenwärtige Spardebatte
– Überführung des Pensionsrechts der Politiker ins allgemeine bzw. durch den Beruf vorgegebene Pensionssystem
– Schaffung eines allgemeinen – bisher nur für Bedienstete im öffentlichen Dienst vorgesehenen – Anspruchs auf Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) aus allen Beschäftigungsmöglichkeiten für Politiker/innen
– Wiederaufleben der Versicherungszeiten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nach Beendigung des Karenzurlaubs; Verbot des Bezugs von Arbeitslosengeld während der Ausübung einer Funktion als oberstes Organ
– Stärkung der Stellung des freien Abgeordneten und der übrigen Staatsorgane durch Verbot von Partei- bzw. Klubsteuern
– (in einer begleitenden B-VG-Novelle:) Karenzierung von öffentlich Bediensteten während der Ausübung einer Funktion nach dem Bezügegesetz gegen Entfall ihrer Beamtenbezüge bzw. ihres Vertragsbedienstetengehalts; Unzulässigkeit einer politischen Tätigkeit in der Legislative und einer beruflichen Tätigkeit in der Exekutive.“
Der Entschließungsantrag 71/A(E) wurde von den Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen am 31. Jänner 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„Der Kurzzeitfinanzminister Dr. Andreas Staribacher wurde zu Beginn dieses Jahres seiner Funktion enthoben. Er war somit lediglich rund neun Monate im Amt und hat dennoch gemäß § 14 Abs. 1 des Bezügegesetzes bereits einen Anspruch auf Fortzahlung seines früheren Ministerbezuges auf die Dauer von drei Monaten erworben (Abfertigung). Es handelt sich dabei um einen Betrag von mehr als 400 000 S.
An diesem Beispiel zeigt sich besonders deutlich, wie unsinnig die Abfertigungsregelung des Bezügegesetzes ist und wie privilegierend sie in Wahrheit ist. In welcher anderen Berufsgruppe wird nach einer derart kurzen – und im übrigen mehr als umstrittenen – Tätigkeit bereits ein derart hoher Abfertigungsanspruch erworben?
Gerade in einer Zeit, in der allen Bürgern Belastungen auferlegt und Sparpakete geschnürt werden, wird die dargestellte Abfertigungsregelung um so mehr als Privileg empfunden, das einer Bereicherung der Politikerklasse dient und jeder sachlichen Berechtigung entbehrt.“
Der Antrag 105/A wurde von den Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen am 27. Februar 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeines
Am 10. Mai 1988 hat der Nationalrat in einer gemeinsamen Entschließung aller Parlamentsparteien die „Begrenzung des einem Politiker aus politischen Funktionen gebührenden Gesamteinkommens“ beschlossen. Zu den von der Regierung angekündigen Verhandlungen mit Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und Kammerorganisationen ist es durch das Ende der XVII. GP nicht mehr gekommen. An den Zuständen hat sich nichts geändert.
Jüngste Beispiele zeigen, daß vor allem die Probleme der „arbeitslosen Einkommen“ und der Doppelpensionen von Bediensteten des öffentlichen Dienstes nicht gelöst sind. In der letzten Zeit wurde die öffentliche Diskussion über Politikerprivilegien durch Beispiele erneut entfacht, die aufzeigen, daß Österreichs Politiker zu den am besten verdienenden Parlamentariern unter den westlichen Demokratien zählen. Kernpunkt der Kritik der Öffentlichkeit ist insbesondere, daß die Politiker kein leistungsbezogenes Gehalt erhalten, und daß sich diese im Laufe der Jahrzehnte materielle Vorteile sicherten, die dem „einfachen Staatsbürger“ verwehrt blieben.
Zu den Bestimmungen im einzelnen:
Zu Art. I Z 1 (§ 1):
Die in § 1 Abs. 2 getroffene Formulierung bedeutet nicht, daß Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates keine obersten Organe mehr sind. Es sollen ihnen aber im Gegensatz zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis keine Bezüge mehr zustehen, sondern, da sie ja im Gegensatz zu dem von § 2 Abs. 1 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 erfaßten Personenkreis einem Beruf nachgehen können, lediglich eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.
Beamte sowie Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die mehr als 50% ihrer Tätigkeit zur Ausübung ihres Mandates aufwenden, sind unter Entfall der Bezüge zu karenzieren. Ist dies nicht der Fall, so haben sie Anspruch auf den ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teil der Bezüge. Der Verfassungsrang der Bestimmung ist auf Grund der derzeit noch konkurrierenden Bestimmung des Art. 59a B‑VG erforderlich.
Zu Art. I Z 2 (§ 2):
§ 2 Abs. 7 ist deshalb eine Verfassungsbestimmung, da er sich auf die in Verfassungsrang entstehenden Ansprüche gemäß § 1 bezieht.
Zu Art. I Z 3 (§ 3):
Die Mitglieder des Nationalrates erhalten für die Ausübung ihres Mandates eine monatliche Grundentschädigung von 30 000 S; die Jahresentschädigung beträgt daher 360 000 S. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten 50 vH der Grundentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates. Im Hinblick auf die Entwicklungssituation in Österreich, das Pro-Kopf-Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers in der Industrie betrug 1994 zirka 370 000 S, erscheint die Höhe der Grundentschädigung sachlich gerechtfertigt.
Die Grundentschädigung und die von dieser abgeleiteten Entschädigungsansprüche erhöhen sich jährlich in dem Ausmaß der Steigerung der durchschnittlichen Leistungseinkommen der Arbeitnehmer in Österreich (siehe Statistisches Zentralamt, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
Für jeden Arbeitstag, an dem die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates an Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Ausschüsse, der Unterausschüsse und Enqueten teilnehmen sowie für jeden Arbeitstag, an dem ein Mitglied im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ein Sitzungsgeld in der Höhe von 20 vH der Grundentschädigung nach Z 1 ausbezahlt. Fraktionsführern in den Ausschüssen, Ausschußobmann-Stellvertreter, Schriftführer und Ordner erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in der Höhe von 30 vH der Grundvergütung. Mitglieder, die die Funktion des Ausschußobmannes wahrnehmen, erhalten 40 vH.
Zu Art. I Z 8 (§ 7 Abs. 1):
Den Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den 2. und 3. Präsidenten des Nationalrates und dem Vizepräsidenten des Bundesrates sowie den Klubobleuten gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 250 vH. bzw. 200 vH.
Zu Art. I Z 9 und 19 (§§ 8, 16):
Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates steht neben ihrer Grundentschädigung ein monatlicher Auslagenersatz für die Dauer ihrer Verwendung in der Höhe von 50 vH, der Grundentschädigung nach § 9 Abs. 3. Jenen Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates, deren ordentlicher Wohnsitz mehr als 150 km außerhalb Wiens liegt, gebührt gemäß § 16 Abs. 6 als Ersatz für die zusätzlichen Aufwendungen eine Entfernungszulage in der Höhe von 30 vH der Grundentschädigung.
Zu Art. I Z 12 (§ 11):
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sollen sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt werden.
Zu Art. I Z 18 (§ 15):
Die gegenständliche Formulierung führt zu einer Einsparung der Dienstwagen des Zweiten und Dritten Präsidenten des Nationalrates, der Vizepräsidenten des Bundesrates, der Staatssekretäre sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes.
Zu Art. I Z 19 (§ 16):
Mitglieder des Nationalrates sowie des Bundesrates haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen für die Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland, aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen. Entsprechendes gilt für die Rückreise.
Zu Art. I Z 24 (§ 18):
Die in der derzeit geltenden Fassung des § 23 geltenden Auszahlungsmodalitäten gemäß § 7 GehaltsG sind bereits mit Art. I Z 2 geregelt. Die mit § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz geregelte Änderung des Monatsbezugs wurde ebenfalls in Art. I Z 2 geregelt, weshalb § 23 Abs. 1 entfallen konnte.
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Der Entfall von § 23 Abs. 2 rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: Es wird darin auf Bestimmungen verwiesen, die entweder mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs als verfassungwidrig erkannt und mit Kundmachung aufgehoben wurden (§ 94 ASVG seit 1. April 1991, Kundmachung BGBl. Nr. 15/1991, § 40a PensionsG 1965 seit 1. Juli 1988, Kundmachung BGBl. Nr. 194) oder die bereits durch einfachgesetzliche Novellen der Stammgesetze aufgehoben wurden (§ 60 GSVG, § 56 BSVG und § 10 FSVG seit 1. April 1991, BGBl. Nr. 157, § 26 NVG 1972 seit 1. Jänner 1994, BGBl. Nr. 24). Die Verweise zielten sohin alle ins Leere und § 23 Abs. 2 war in Teilen bereits früher, jedoch jedenfalls seit 1. Jänner 1994 totes Recht.
Zu Art. I Z 25 (§ 19):
Die Regelung ist dem derzeit geltenden § 34 nachgebildet, wobei die Verweise auf in Artikel IV enthaltene Bestimmungen, welche mit Art. I Z 23 entfallen sind, durch Einfügung von sinngemäßen Regelungen materiell berücksichtigt wurden. Die Mindestfunktionsdauer zur Erlangung eines Ruhebezuges wird von vier auf zehn Jahre erhöht.
Zu Art. I Z 26 (§ 30):
Die Neuregelung über die Aktivbezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ist ab Beginn der XX. Gesetzgebungsperiode, das ist der 15. Jänner 1996, anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt erlöschen für diesen Personenkreis auch alle bisher erworbenen Ansprüche auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz. Die bisher geleisteten Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge sollen jedoch zurückgezahlt werden. Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates steht es jedoch frei, die Zeit der Dauer der bisherigen Funktionsausübung als Pensionsversicherungszeit nach dem ASVG nachzukaufen. Auf diese Weise erfolgt eine Überleitung in das Pensionsversicherungssystem des ASVG; neue Ruhebezüge und daraus abgeleitete Versorgungsbezüge von Personen, die am 15. Jänner 1996 Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, können daher nicht mehr entstehen.
Zu Art. I Z 39 und 40 (§§ 35f):
Die gewählte Formulierung versteinert die Gültigkeit des derzeit geltenden Bezügegesetzes für bereits bestehende Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse der genannten Personen und deren Hinterbliebene.
Zu Art. IV Z 3 (§ 82 RDG):
Die vorgeschlagene Regelung zur Karenzierung von Richtern, die Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates sind, weicht von der allgemein vorgeschlagenen Lösung in einigen Punkten ab.
§ 82 Abs. 2 entspricht dem derzeit geltenden Abs. 4; und wurde vorgezogen, da er sich lediglich auf die Fälle des Abs. 1 beziehen sollte.
§ 82 Abs. 3 weicht von der allgemeinen Lösung dahin gehend und deshalb ab, als es für Richter keine Kürzung der „dienstplanmässigen Dienstzeit“ gibt (vgl. § 60 RDG: Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.)
Gemäß § 63 Abs. 3 RDG ist dem Richter aber die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Da der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern sicher höherwertiger ist (Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich, Art. 3 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 idgF), als eine Nebentätigkeit, die eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte, kann aus § 60 in Verbindung mit § 63 RDG abgeleitet werden, daß bei Kollision der Dienstpflichten mit der für die Mandatsausübung notwendigen Zeit die Mandatsausübung vorgeht. Wenn der Richter dies nicht will, muß er entweder mehr Zeit im Amte verbringen, dh. weniger freie Zeit für die Mandatsausübung in Anspruch nehmen, oder sein Mandat zurücklegen (A majori ad minus aus Art. 92 Abs. 2 B‑VG, Unvereinbarkeit von Mandataren, während laufender GP, OGH‑Richter zu werden).
Der in § 82 Abs. 3 angesprochene § 75 RDG bezieht sich auf die allgemeinen Regelungen für den Karenzurlaub bei Richtern, sein Abs. 4 auf eine notwendige Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen, wenn der Karenzurlaub ununterbrochen länger als drei Monate dauert, welche nicht zur Anwendung kommen sollen, da diese immer zu erteilenden Zustimmungen idR sonst jedesmal bei entsprechendem Mandatsantritt eines Richters hätten eingeholt werden müssen, was einen unzweckmäßigen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätte.
Der notwendige Verfassungsrang der Bestimmung erklärt sich aus ihrer sonstigen Verfassungswidrigkeit (Art. 59a Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 4 B‑VG).
Trotz Art. 94 B-VG (Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen) entfallen die Wortfolge „Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied einer Landesregierung“ in Abs. 4 nicht, da dies auch in der derzeit geltenden Regelung nicht vorgesehen war (vgl. dazu den Verweis auf § 19 BDG 1979 im derzeit geltenden § 83 Abs. 2 RDG). Eine Berücksichtigung des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen ist nicht notwendig, da der gegenständlichen Antrag für diese Funktionen einen eigenen Pensions- bzw. Versorgungsanspruch vorsieht. Die Nichtanwendung von § 75 Abs. 4 ist aus den bereits zu Abs. 3 erwähnten Gründen zweckmäßig. Der notwendige Verfassungsrang der Bestimmung erklärt sich aus ihrer sonstigen Verfassungswidrigkeit (Art. 59a Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 4 B‑VG).“
Der Antrag 106/A wurde von den Abgeordneten Mag. Johann-Ewald Stadler und Genossen am 27. Februar 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„Gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 ist ein Beamter und gemäß § 12 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 12 Abs. 2 LLDG 1985 ist ein Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages bzw. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat. Der Beamte kann nach § 16 Abs. 1 BDG 1979 aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er die Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt. Für Landeslehrer findet sich die adäquate Bestimmung in § 14 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 14 Abs. 1 LLDG 1985.
Die dargestellte Regelung ermöglicht es somit einem Politiker, der Beamter bzw. Landeslehrer ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter in den Ruhestand zu treten. Dies stellt ein eindeutiges Politikerprivileg dar, dem jede sachliche Rechtfertigung fehlt. Die Regelung erweist sich auch vor dem Hintergrund der Bestrebungen, allgemein eine Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters zu erwirken, als geradezu provokant.
Es ist daher dringend geboten, als ersten Schritt eines umfassenden Privilegienabbaues § 14 Abs. 2 BDG 1979, § 12 Abs. 2 LDG 1984 und § 12 Abs. 2 LLDG 1985 aufzuheben.
Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich
1. des Art. I aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,
2. des Art. II aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,
3. des Art. III aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.
EU-Normen werden durch die Regelungen nicht berührt.“
Der Entschließungsantrag 117/A(E) wurde von den Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Genossen am 28. Februar 1996 eingebracht und wie folgt begründet:
„Die jahrelange ungehemmte Verschwendungspolitik der sozialistisch dominierten Bundesregierung hat zu einer völligen Zerrüttung des Bundeshaushaltes geführt und die Staatsverschuldung in eine unverantwortliche Höhe getrieben. Die Verschuldung der öffentlichen Hand betrug Ende 1995 insgesamt 1 626,2 Milliarden Schilling, das sind 68,5% des BIP. Österreich ist auch der einzige Mitgliedsstaat der EU, bei dem sich diese negative Entwicklung im Jahre 1995 noch erheblich verstärkte.
Als Heilmittel gegen diese Entwicklung hat die Bundesregierung den Österreicherinnen und Österreichern nunmehr ein als Sparpaket getarntes Belastungspaket verordnet.
Von diesem Belastungspaket sind alle Bevölkerungsschichten betroffen, insbesondere aber der Mittelstand, die Familien, Studenten, die Unternehmer und der öffentliche Dienst.
So beinhaltet das 100 Milliarden Schilling Belastungspaket auf der Ausgabenseite nicht nachvollziehbare Einsparungen
in Höhe von
a) beim Personalaufwand im öffentlichen Dienst 16,0 Milliarden Schilling
b) bei familiären Transferleistungen und beim Pflegegeld 8,2 Milliarden Schilling
c) bei Arbeitslosenversicherungsleistungen 5,3 Milliarden Schilling
d) bei Pensionsversicherungsleistungen 13,5 Milliarden Schilling
e) bei Förderungen 2,8 Milliarden Schilling
f) durch Verwaltungsreformmaßnahmen und bei Bundesbetrieben 16,4 Milliarden Schilling
g) und durch Einschränkung von Zweckbindungen 4,5 Milliarden Schilling
zusammen also 66,7 Milliarden Schilling
Die einnahmenseitigen Maßnahmen beinhalten ein Belastungspotential von nahezu 50 Milliarden Schilling, wovon der Bundeshaushalt, bedingt durch die gemeinschaftlichen Bundesabgaben, 33 Milliarden Schilling für sich lukrieren kann. Der österreichische Steuerzahler bzw. eine österreichische Durchschnittsfamilie kann in den Folgejahren je nach Betroffenheit mit Kürzungen zwischen 20 000 S und 100 000 S im Jahr rechnen. Durch die Staffelung bzw. Wegfall des allgemeinen Absetzbetrages und der Sonderausgaben wird eine indirekte Solidarabgabe geschaffen; mit der forcierten Überstundenbesteuerung, der Sistierung der Freibetragsbescheide und der modifizierten Besteuerung bei den Sonderzahlungen werden insbesondere die Arbeitnehmer getroffen; die Einschränkungen bei Verlustmodellen, beim Verlustabzug und bei bisher begünstigten Veräußerungsgewinnen sowie die vorzeitige Rückstellungsnachversteuerung belasten die Unternehmer (vor allem solche in der Anlaufphase). Mit der Erhöhung der Normverbrauchsabgabe, der Kapitalertragsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Tabaksteuer werden ebenso nahezu alle Bevölkerungsgruppen mehrbelastet. Mit der nunmehr eingeführten Energiesteuer entschied sich die Bundesregierung für die schlechteste Variante, indem die Energiesteuern nicht zur Senkung der Lohnnebenkosten, sondern zum Stopfen von Budgetlöchern eingeführt werden. Zudem wird mit dieser Minusvariante nicht nur der Wirtschaftsstandort Österreich gefährdet, sondern werden auch die Familien als zwangsläufige Energie-Hauptkonsumenten überproportional belastet.
Wenngleich fast alle Bevölkerungsgruppen Opfer des Belastungspaketes geworden sind, sind die Privilegien und die geschützten Bereiche vom Belastungspaket nicht betroffen.
Während die Österreicherinnen und Österreicher durch das Belastungspaket enorm zur Kasse gebeten werden, bleiben die Politikerprivilegien völlig unangetastet. Dabei zeigt ein internationaler Vergleich, daß Österreichs Politiker zu den am besten verdienenden unter den westlichen Demokratien zählen. Kernpunkt der Kritik der Öffentlichkeit ist, daß die Politiker kein leistungsbezogenes Gehalt beziehen und sich im Laufe der Jahre darüber hinaus materielle Vorteile sicherten, die dem normalsterblichen Bürger selbstverständlich verwehrt bleiben. Die Monatseinkommen (Bezug, Amtszulage, Auslagenersatz) der Bundespolitiker zeigen folgendes Bild:
Anfangsbezug Höchstbezug
Bundespräsident 411 361,75 S 411 361,75 S)
Bundeskanzler 170 919,99 S 205 680,87 S)
Bundesminister 186 741,60 S 221 502,48 S)
Staatssekretär 168 067,44 S 199 352,23 S)
RH-Präsident 186 741,60 S 221 502,48 S)
Volksanwalt 168 067,44 S 199 352,23 S)
NR-Präsident 177 404,52 S 210 427,35 S)
BR-Vorsitzender 102 941,70 S 119 453,12 S)
NR-Präsident-Stellvertreter 177 404,52 S 210 427,35 S)
BR-Vorsitzender-Stellvertreter 102 941,70 S 119 453,12 S)
(RH-Vizepräsident 168 067,44 S 199 352,23 S)
Klubobmann (NR) 135 297,62 S 164 149,16 S)
Abgeordneter zum Nationalrat 81 504,59 S 98 885,03 S)
Mitglied des Bundesrates 40 752,29 S 49 442,51 S)
(Quelle: Kurier vom 8. Februar 1996)
Neben den Monatsbezügen samt Sonderzahlungen sind es jedoch vor allem die Abfertigungs- und Pensionsregelungen, die auf Kritik stoßen und echte Privilegien darstellen:
Abfertigungsregelung für Regierungsmitglieder:
bereits nach sechs Monaten Funktionsdauer 3 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
nach einem Jahr Funktionsdauer 6 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
nach drei Jahren Funktionsdauer 12 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
Abfertigungsregelung für Abgeordnete:
bereits nach drei Jahren Funktionsdauer 3 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
nach 15 Jahren Funktionsdauer 12 Monatsbezüge + anteilige Sonderzahlungen
Die Pensionsregelung für Regierungsmitglieder sieht einen Pensionsanspruch bereits nach vier Jahren vor; jene für Abgeordnete bereits nach zehn Jahren. Daneben bestehen weitere Regelungen, die ebenfalls nur als sachlich völlig unbegründete Privilegien bezeichnet werden können: etwa die Möglichkeit, als Beamter neben dem Politikereinkommen ein weiteres arbeitsloses Einkommen zu beziehen und vorzeitig in den Ruhestand treten zu können.
Angesichts der den Bürgern auferlegten Belastungen ist es dringend geboten, einen umfassenden Abbau der Politikerprivilegien einzuleiten. Den Österreicherinnen und Österreichern fehlt nämlich im zunehmenden Maße jedes Verständnis für die üppigen, sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigungen der Politiker. Die Beratungen über einen umfassenden Abbau von Politikerprivilegien werden einige Zeit in Anspruch nehmen. Da jedoch dringender Handlungsbedarf besteht, sollen in der Zwischenzeit die Politikereinkommen (Bezüge, Amtszulagen, Aufwandsentschädigungen, Entfernungszulagen) um 30% gekürzt werden.“
Der Verfassungsausschuß hat die erwähnten Gegenstände in seiner Sitzung am 2. Juli 1996 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Friedhelm Frischenschlager, Dr. Martin Graf, Dr. Heinz Fischer, Mag. Terezija Stoisits und Dr. Gottfried Feurstein sowie der Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka.
Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka, Mag. Cordula Frieser und Dr. Günther Kräuter brachten einen Entschließungsantrag betreffend Einkommenspyramide ein.
Weiters brachten die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka, Dr. Alois Mock und Dr. Günther Kräuter einen Entschließungsantrag betreffend Bezahlung von Politikern in ihrem Beruf nach tatsächlicher Leistung ein.
Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Werner Amon brachten einen Abänderungsantrag ein.
Schließlich wurde vom Abgeordneten Dr. Friedhelm Frischenschlager ein Abänderungsantrag eingebracht.
Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Werner Amon in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters hat der Ausschuß die erwähnten Entschließungsanträge Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka, Mag. Cordula Frieser und Dr. Günther Kräuter sowie Dr. Andreas Khol, Dr. Peter Kostelka, Dr. Alois Mock und Dr. Günther Kräuter mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der vom Abgeordneten Dr. Friedhelm Frischenschlager eingebrachte Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.
Die Anträge 69/A(E), 101/A(E), 109/A, 71/A(E), 105/A, 106/A und 117/A(E) fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses und gelten als miterledigt.
Zum Initiativantrag 245/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen sowie dem bei der Abstimmung angenommenen Abänderungsantrag wurde im Zuge der Beratungen von den Antragstellern nachstehender Text zur Aufnahme in den Ausschußbericht vorgelegt:
„1. Ausgangssituation
Das Gesetzespaket zur Bezügereform geht von folgenden Überlegeungen aus:
– Bisher gab es für öffentlich Bedienstete drei Möglichkeiten:
a) Gewährung der erforderlichen freien Zeit bei 75% der Bezüge
b) Außerdienststellung unter Gewährung des Ruhebezugs bis höchstens 75% der Bezüge
c) Vorzeitige Pensionierung mit Ruhebezug
Die meisten Mandatare wählen die erste Möglichkeit, wobei auch dann, wenn sie nicht zu 75% auf ihrem Arbeitsplatz arbeiteten, aus diesem zusätzlichen Einkommen Aufwendungen bestritten wurden, die unmittelbar mit dem Mandat zusammenhingen (zB Fahrten mit dem eigenen Auto nach Wien zu Parlamentssitzungen, Kosten für Nächtigung in Wien usw.). Wie sich aus den Steuerbescheiden ergibt, ist es – insbesondere wenn neben dem Beruf nur eine bezahlte politische Funktion ausgeübt werden darf – nicht möglich, die Aufwendungen für das Mandat ausschließlich aus der Entschädigung des Abgeordneten zu finanzieren. Dies ist einer der Gründe dafür, daß es privaten Angestellten fast nicht mehr möglich ist, ein Mandat auszuüben, außer die Firma bezahlt ihn für die Ausübung des Mandates. Dementsprechend gering ist der Anteil privater Arbeitnehmer im Parlament.
– Die bisherige Regelung der Entfernungszulage und des Freifahrtscheines brachte große Ungerechtigkeiten zwischen den Mandataren:
Die Entfernungszulage in der Höhe von etwa 8 000 bis 16 000 S gebührte je nach Bundesland, unabhängig davon, wie lange die Anreise nach Wien dauert. Beispielsweise ist ein Innsbrucker Abgeordneter mit dem Flugzeug ebenso schnell in Wien wie einer aus Gmünd in Niederösterreich, erhält aber die doppelte Entfernungszulage.
Der Freifahrtschein nützte nur jenen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können, nicht aber jenen, die wegen der Verkehrsverhältnisse mit dem eigenen Auto fahren müssen.
– Abgeordnete aus den Bundesländern können wegen des Zeitaufwandes für die Reise nach Wien in dieser Zeit nicht ihrem Beruf nachgehen, anders als Abgeordnete mit Wohnsitz in Wien. Diese Benachteiligung hängt von den tatsächlichen Reisezeiten nach Wien ab.
2. Grundsätze für die Lösung
– In Zukunft wird jedes arbeitlose Beamteneinkommen abgeschafft; eine Bezahlung von öffentlichen Bediensteten erfolgt ausschließlich nach tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung.
– Scharfe Trennung zwischen dem Bezug des Beamten (den er für die tatsächlich verrichtete Arbeit als Beamter erhält) und den Aufwendungen für das Mandat.
– Der Beamte hat die Wahl, sich entweder außer Dienst stellen zu lassen unter Entfall jeglichen Bezugs oder in einem bestimmten Ausmaß tatsächlich zu arbeiten, wobei er höchstens bis zu 75% der Bezüge erarbeiten kann; die Möglichkeit der Pensionierung entfällt ersatzlos.
– Die Zeiten werden auf die Beamtenpension nur dann angerechnet, wenn der Beamte selbst seine Pensionsbeiträge in voller Höhe bezahlt.
– Um Transparenz innerhalb der Mandatare zu schaffen, wird beim Parlament eine Kommission eingerichtet, der sämtliche getoffenen Regelungen mitzuteilen sind einschließlich der Frage, wie die Erbringung der Arbeitsleistung kontrolliert wird. Um dies zu überprüfen, hat die Kommission die gleichen Möglichkeiten wie ein Untersuchungsausschuß. Um eine bundesweite Gleichbehandlung zu ermöglichen, können Dienstbehörden und Abgeordnete Stellungnahmen dieser Kommission einholen; die Kommission veröffentlicht jährlich einen Bericht.
– Die Entfernungszulage entfällt, statt dessen wird ein Fahrzeitausgleich eingeführt, der nach den durchschnittlich erforderlichen Fahrten nach Wien berechnet wird; in der Mehrzehal der Fälle wird er geringer sein als die bisherige Entfernungszulage.
– Anstelle des Freifahrtscheines (der früher auch privat genutzt werden konnte) werden für Fahrten zum Parlament nach Wien sowie sonstige Fahrten im Auftrag des Parlaments die tatsächlichen Reisekosten ersetzt, und zwar nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften, die meist auch in der Privatwirtschaft angewendet werden.
– Bis zu einem gewissen Ausmaß werden Bürokosten im Wahlkreis (die bisher vielfach aus dem ,,arbeitslosen“ Einkommen bestritten wurden) gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten ersetzt, diese Regelung wird von Wirtschaftstreuhändern kontrolliert.
– Der Auslagenersatz bleibt bestehen und dient dem Ersatz der sonstigen unmittelbar mit dem Mandat zusammenhängenden Aufwendungen.
– In Zukunft werden die meisten Abgeordneten weniger verdienen als bisher, und zwar unter Berücksichtigung des Entfalls des sogenannten ,,arbeitslosen“ Einkommens. Mehr verdienen jene Abgeordnete, die bisher ungerechtfertigt benachteiligt waren, beispielsweise Mandatare aus der Privatwirtschaft mit langer Anreisezeit.
– Neu eintretende Abgeordnete zum National- und Bundesrat und Regierungsmitglieder können in Zukunft auf eine Pension nach dem Bezügegesetz verzichten, die Pensionsbeiträge entfallen ab diesem Zeitpunkt, werden aber nicht zurückgezahlt. Der Verzicht erfolgt gerichtlich oder notariell beglaubigt und ist endgültig für jegliche Pension nach dem Bezügegesetz.
– Für Verfassungsrichter wird künftig eine Höchstgrenze ihrer Bezüge vorgesehen, und zwar für aktive Verfassungsrichter der Bezug eines Bundesministers inklusive Auslagenersatz, für pensionierte der eines Bundesministers exklusive Auslagenersatz.
3. Zu den konkreten Regelungen:
Der im Antrag 245/A enthaltene und im Verfassungsausschuß geänderte Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, sieht im wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
1. Öffentliche Bedienstete, die gleichzeitig eine Abgeordnetentätigkeit ausüben, sollen entweder im erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst gestellt werden. Im Falle der Dienstfreistellung soll nur der Bezug im Ausmaß der tatsächlich erbrachten Dienstleistung – höchstens jedoch 75% – gebühren, im Falle der gänzlichen Außerdienststellung soll der Bezug zur Gänze entfallen.
2. Errichtung einer Kommission zur Kontrolle der Dienstbezüge von öffentlich Bediensteten.
3. Entfall der Entfernungszulage und der Freifahrkarten.
4. Ersatz der Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
5. Einführung eines Fahrzeitausgleiches für jene Abgeordnete, die infolge ihrer zeitlichen Inanspruchnahme als Mandatar ihre Arbeitsleistung als Erwerbstätige reduzieren müssen.
6. Begrenzung der Einkünfte der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mit dem Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes bzw. die der ehemaligen Mitglieder mit nur dem Höchstbezug eines Bundesministers.
7. Schaffung einer einheitlichen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach dem Bezügegesetz und einer Rechtsgrundlage für einen endgültigen und unwiderruflichen Verzicht auf diese Anwartschaft.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:
Zu Art. I (B-VG):
Die 1983 eingeführte pauschale Kürzung der Bezüge um ein Viertel hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt, weil sie auf die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen keine Rücksicht nimmt. Sie soll durch eine klarere und angemessenere Regelung ersetzt werden, die sich am Grundsatz orientiert, daß Bezüge nur nach Maßgabe tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen gebühren.
Zu Art. 1 Z 1 (Art. 59a B-VG):
Die vorgeschlagene Neuregelung räumt den Abgeordneten im öffentlichen Dienst ein Wahlrecht ein. Sie können sich entweder zur Gänze außer Dienst oder in dem zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen Ausmaß dienstfrei stellen lassen. Voraussetzung für die Außerdienststellung oder die Dienstfreistellung ist ein Antrag des Abgeordneten. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Bezüge. Im Falle der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge nach Maßgabe tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen. Die Dienstbehörden werden entsprechende Kontrolleinrichtungen zu schaffen haben, um das Ausmaß der tatsächlich erbrachten Leistungen adäquat erfassen zu können. Die Höchstgrenze von 75 vH der vollen Dienstbezüge wurde beibehalten, weil eine über diesen Prozentsatz hinausgehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst in der Regel weder realistisch noch wünschenswert erscheint.
Auch künftig haben Abgeordnete keinen Anspruch auf Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes, wenn ihre Mandatsausübung eine Fortsetzung der bisherigen Verwendung nicht zuläßt. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage soll ihnen jedoch auch eine zumutbare nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen werden können, sofern sie mit einer solchen Verwendung einverstanden sind.
Zu Art. 1 Z 2 (Art. 59b B-VG):
Art. 59b sieht eine Kontrolle der Bezüge durch eine bei der Parlamentsdirektion eingerichtete Kommission vor. Zu ihren Aufgaben zählt der Abgabe von Stellungnahmen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Abgeordneten und ihrer Dienstbehörde und die Erstattung jährlicher Berichte an den Nationalrat bzw. den Bundesrat. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates werden verpflichtet, diese Kommission jährlich über die von ihnen mit der Dienstbehörde getroffenen Abmachungen und über den Modus der Überprüfung des Ausmaßes einer allfälligen weiteren Arbeitsleistung zu informieren.
Zu Art. 1 Z 3 (Art. 95 Abs. 4 B-VG):
Die in Art. 59a enthaltene Regelung soll auch für Abgeordnete der Landtage gelten. Dem Landesverfassungsgesetzgeber bleibt es jedoch unbenommen, für die Abgeltung tatsächlich geleisteter Arbeit eine niedrigere Höchstgrenze vorzusehen und die Zuweisung nicht gleichwertiger Arbeitsplätze auch gegen den Willen der Betroffenen zu ermöglichen.
Zu Art. 1 Z 4 (Art. 151 Abs. 12 B-VG):
Die Übergangsbestimmung des zweiten Satzes soll sicherstellen, daß die Neuregelung auch in den Fällen wirksam wird, in denen die betroffenen Abgeordneten Landes- oder Gemeindebedienstete sind, deren Dienstrecht vom Landesgesetzgeber noch nicht geregelt worden ist.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 Abs. 5 BezG):
Der Entfall der bisher im § 18 Abs. 4 enthaltenen Entfernungszulage für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates bedingt auch den Entfall der Entfernungszulage in der Aufzählung des § 2, der die Aliquotierung der Geldleistungen der obersten Organe anläßlich der Funktionsübernahme als auch beim Ausscheiden aus einer Funktion normiert.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 10 Abs. 1 BezG):
Durch diese Änderung wird der nunmehr durch Artikel 7 Z 2 des gegenständlichen Antrages erfolgten direkten Anordnung des Entfalles der Dienstbezüge für Beamte, die gemäß § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt wurden, im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entsprochen. Zudem wird bestimmt, daß die Zeit der Außerdienststellung eines solchen Beamten sowie die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens des sonstigen im § 10 Abs. 1 BezG aufgezählten Personenkreises nur dann für die Pensionsbemessung anrechenbar sein soll, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag geleistet wurde.
Zu Art. 2 Z 3 und 7 (§ 12 Abs. 1 und § 23g Abs. 1 BezG):
Infolge eines Verzichtes auf Pensionsversorgung nach § 23j erlischt mit Wirkung von dem der rechtswirksamen Abgabe der Verzichtserklärung folgenden Monatsersten an auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen.
Zu Art. 2 Z 4 (§ 16a Abs. 1 Z 3 BezG):
Durch diese Änderung wird auch in der Kürzungsbestimmung des § 16a dem Entfall des Anspruches auf Entfernungszulage und Fahrkartenvergütung durch die Neuregelung des § 18 entsprochen.
Zu Art. 2 Z 5 (§ 18 BezG):
Mit der Neuregelung des § 18 wird für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die obersten Organe der Anspruch auf gebührenfreie Beförderung auf den österreichischen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Kraftfahrlinien beseitigt. Ebenso entfällt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, der Anspruch auf Entfernungszulage.
Für Dienstreisen bestehen nun gemäß Abs. 1 für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates Ansprüche auf Fahrtkostenersatz sowie auf Tages- und Nächtigungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie für öffentlich Bedienstete der Gebührenstufe 3. Welche Reisen als Dienstreisen anzusehen sind, wird im Abs. 2 dargestellt.
Nach Abs. 3 gilt als Dienstort – und damit als Ort des Antrittes und der Beendigung von Dienstreisen – nicht Wien als Sitz des Parlaments, sondern die Gemeinde, in der das Mitglied seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes nicht mit seinem Hauptwohnsitz ident und wird die Dienstreise tatsächlich von diesem aus begonnen oder in diesem beendet, gilt dieser anstelle des Ortes des Hauptwohnsitzes als Dienstort. Für Dienstreisen, die tatsächlich in Wien begonnen oder beendet werden und die weder in den Ort des Hauptwohnsitzes noch in den Ort des politischen Mittelpunktes der Tätigkeit des Mitgliedes führen, gilt Wien als Dienstort.
Gemäß Abs. 4a kann der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz aus Gründen einer sparsamen und ökonomischen Verwaltungsführung Richtlinien für Pauschalierungen erlassen, in denen auch die Ausstellung von Jahres- oder Monatskarten für die in Betracht kommenden Fahrtstrecken vorgesehen werden kann. Mit der Zurverfügungstellung solcher Zeitkarten gelten die Fahrtkosten auf den betreffenden Strecken – abgesehen von allfälligen Zuschlägen für zuschlagspflichtige Verkehrsmittel oder von allfälligen Ansprüchen für Schlafwagenbenützung – als abgegolten.
Werden solche Zeitkarten nicht zur Verfügung gestellt oder sind auf einer Dienstreise Strecken zu benützen, für die die Zeitkarte nicht gilt, so hat das Mitglied gemäß Abs. 4 Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen der betreffenden Gebührenklasse, wenn es solche Strecken jedoch mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegt, Anspruch auf die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, das sogenannte ,,Kilometergeld“.
Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, die außerhalb Wiens wohnen und die wegen ihrer Tätigkeit in Wien auch in Wien eine Wohnung benützen, gebührt gemäß Abs. 5 auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren der Ersatz der Wohnkosten. Dieser Ersatz wird je Monat mit dem Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren (einschließlich des in der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Zuschlages) limitiert.
Die Abs. 7 bis 10 regeln den Anspruch auf Fahrzeitausgleich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß durch die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates die bisherige berufliche Tätigkeit drastisch eingeschränkt werden muß oder ganz entfällt, was bei unselbständigen Tätigkeiten zu einem entsprechenden Verdienstausfall und bei selbständigen Tätigkeiten zu Mehrkosten für die Bestellung von Substituten oder sonstigen Vertretungskräften führt. Die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist umso höher, je weiter die Anreise vom Wohnsitz des Mitgliedes nach Wien ist. Im Vergleich zu in Wien ansässigen Mitgliedern fallen für außerhalb Wiens ansässige Mitglieder auf Grund der nötigen An- und Rückreisezeiten zusätzliche Zeitaufwendungen an, die zu zusätzlichen zeitlichen Beschränkungen der Möglichkeit führen, den bisherigen Beruf auszuüben, und damit – gegenüber den in Wien ansässigen Mitgliedern – höhere finanzielle Einbußen zur Folge haben.
Um die außerhalb Wiens ansässigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gegenüber den in Wien ansässigen Mitgliedern nicht zu benachteiligen, wird daher für diese – gegenüber Wiener Mitgliedern – zusätzliche Einschränkung der Berufsausübung ein Fahrzeitausgleich vorgesehen, dessen Höhe in einer pauschalierenden Regelung vom Zeitaufwand abhängt, der mit solchen An- und Rückreisen üblicherweise verbunden ist.
Zur einfacheren Administration werden die einzelnen Mitglieder je nach der notwendigen Dauer ihrer An- und Rückreise in Zeitzonen eingestuft. Zone 1 gilt für eine An- oder Rückreisedauer bis zu einer Stunde, Zone 2 für eine An- oder Rückreisedauer bis zu zwei Stunden usw. Eine An- oder Rückreisedauer von mehr als fünf und bis zu sechs Stunden ist daher der Zeitzone 6 zuzuordnen.
Bemessen wird der Fahrzeitausgleich nach einem Stundensatz, der sich aus dem Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII einschließlich der Verwaltungsdienstzulage ergibt. Der monatliche Betrag macht derzeit 42 807 S aus und ist für die Ermittlung des Stundensatzes durch 173,2 zu teilen. 173,2 ist die Anzahl der Arbeitsstunden je Monat (4,33 Wochen zu je 40 Stunden).
Für die Zeitzone 1 gilt der einfache Stundensatz, für die Zeitzone 2 der doppelte Stundensatz usw. Auf Mitglieder, die zB in die Zeitzone 3 eingestuft sind, ist daher der dreifache Stundensatz anzuwenden. Dieser Stundensatz ist sowohl auf die Hin- als auch auf die Rückreise anzuwenden. Der sich ergebende Betrag ist mit der Anzahl an Fahrten zu vervielfachen, die je Kalenderjahr durchschnittlich zu Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen notwendig sind.
Für die Hin- und Rückreise sind gemäß Abs. 2 letzter Satz Flugkosten nur dann zu vergüten, wenn der Bemessung des Fahrzeitausgleichs die durch den Flug verkürzte Reisedauer zugrunde gelegt worden ist.
Eine den Abs. 7 bis 9 gleichartige Regelung ist nach Abs. 10 auch für Mitglieder und Ersatzmitglieder der parlamentarischen Versammlung des Europarates vorgesehen. Der Bemessung des Fahrzeitausgleichs ist in diesem Fall die Dauer der Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes zugrunde zu legen. Ist das Mitglied oder Ersatzmitglied auch Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, ist ein allfälliger Fahrzeitausgleich für diese Tätigkeit bei der Bemessung des Fahrzeitausgleiches für die Tätigkeit nach Abs. 10 zu berücksichtigen, um Doppelabgeltungen zu vermeiden.
Für die jeweils erforderlichen Richtlinien des Präsidenten sind Vorschläge eines Gremiums von Wirtschaftstreuhändern einzuholen.
Zu Art. 2 Z 6 (§ 23c Abs. 5 BezG):
Der Entfall der bisher im § 23i Abs. 4 BezG enthaltenen Entfernungszulage für die Mitglieder des Europäischen Parlaments bedingt auch den Entfall des § 23c Abs. 5 BezG, der durch seinen Verweis auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt, in welchem Ausmaß diese zu Mandatsbeginn und zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührt.
Zu Art. 2 Z 8 (§ 23h BezG):
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Durch diese Änderung wird dem Entfall des bisher für die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments bestehenden Anspruches auf Entfernungszulage entsprochen.
Zu Art. 2 Z 9 (§ 23i BezG):
So wie für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates soll auch für die Mitglieder des Europäischen Parlaments der Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich (Freifahrkarte) und auf eine Entfernungszulage entfallen.
Zu Art. 2 Z 10 und 18 (Art. IIIb mit § 23j und § 49c BezG):
Die bisher im Bereich des Bezügegesetzes anzuwendende Regelung des Verzichts auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach dem Bezügegesetz (§ 32 PG 1965) war aus mehreren Gründen problematisch:
Einerseits ist die Verzichtsregelung des PG 1965 vom Fürsorgeprinzip getragen, was sich im Erfordernis der Zustimmung der Angehörigen zum Verzicht und in der Annahmebedürftigkeit desselben durch die Dienstbehörde äußert. Diese Regelungen erschweren den Verzicht auf Pensionsversorgung, obwohl an sich kein Grund für die Ausdehnung des Fürsorgeprinzips auf Funktionäre nach dem Bezügegesetz besteht.
Andererseits blieb bei Anwendung des § 32 PG 1965 im Falle der Innehabung mehrerer Funktionen (zB im Falle eines Mitgliedes des Nationalrates und der Bundesregierung) die Frage offen, ob ein Verzicht das Erlöschen sämtlicher Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa oder nur einzelner davon bewirkte. Letztendlich enthielt das Bezügegesetz auch keine Bestimmung darüber, ob und in welchem Ausmaß ein Verzicht die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen beseitigte.
Aus diesen Gründen soll nunmehr der Verzicht auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung im Bezügegesetz selbst unter den Grundsätzen der Einfachheit und Klarheit geregelt werden.
In diesem Sinne bestimmt § 23j Abs. 1 zunächst, daß Inhaber der im Bezügegesetz geregelten Funktionen (Mitglieder des National- oder des Bundesrates, der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsident des Rechnungshofes, Landeshauptmänner und Mitglieder des Europäischen Parlaments) mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer dieser Funktionen eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa erwerben. § 23j geht somit von einer einheitlichen Anwartschaft auf Pensionsversorgung aus: Ein Teilverzicht auf Pensionsanwartschaft aus einer der innegehabten Funktionen im Falle der Innehabung zweier oder mehrerer Funktionen ist nicht zulässig. In diesem Sinne erlöschen durch einen Verzicht auch alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach dem Bezügegesetz. Durch einen Verzicht erlöschen sowohl die Anwartschaft des Funktionärs selbst auf Pensionsversorgung im Ruhestand als auch die Anwartschaften allfälliger Angehöriger auf Hinterbliebenenversorgung.
Abs. 2 legt die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit eines Verzichtes auf Pensionsversorgung fest. Die Endgültigkeit eines einmal abgegebenen Verzichts äußert sich darin, daß eine einmal erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach dem Bezügegesetz weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten noch durch die Übernahme einer anderen Funktion wieder auflebt. Dementsprechend wird gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nur durch den erstmaligen Antritt irgendeiner der im Bezügegesetz geregelten Funktionen erworben.
Gemäß Abs. 3 bedarf der Verzicht zwar der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, im Gegensatz zum Verzicht nach § 32 PG 1965 jedoch weder einer Annahme noch der Zustimmung allfälliger Angehöriger.
Für den Fall eines nach der erstmaligen Angelobung geleisteten Verzichts bestimmt Abs. 4, daß bis zur Wirksamkeit des Verzichts rechtmäßig geleistete Pensionsbeiträge nicht zurückzuerstatten sind. Die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen entfällt ab dem der Abgabe der Verzichtserklärung folgenden Monatsersten.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 49c gilt die gesamte Verzichtsregelung nur für Personen, die ab dem Inkrafttretensdatum erstmals Anwartschaft auf Pfensionsversorgung nach dem Bezügegesetz erwerben.
Zu Art. 2 Z 11, 12, 14 und 15 (§§ 31, 34, 44 Abs. 1 und 44j BezG):
Da das Bezügegesetz nunmehr eine selbständige Regelung des Verzichts auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung enthält, wird die Anwendung des § 32 des Pensionsgesetzes 1965 obsolet. Ein gemäß dieser Bestimmung geleisteter Verzicht bleibt hievon unberührt.
Zu Art. 2 Z 13 (§ 36 Abs. 3 BezG):
Zitierungsberichtigung.
Zu Art. 5 Z 1 und 2 (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BDG 1979):
Mit der Neufassung der §§ 17 und 19 BDG 1979 soll die Tätigkeit als Mandatar im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag sowie als oberstes Organ keinen Grund mehr für eine Versetzung in den Ruhestand bilden. Die Ruhestandsversetzung aus Anlaß der Ausübung einer solchen Funktion gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 entfällt daher ebenso wie die vom Beamten nach § 16 Abs. 1 BDG 1979 beantragte Wiederaufnahme in den Dienststand, der aus diesem Anlaß in den Ruhestand versetzt wurde.
Zu Art. 5 Z 3 (§ 17 BDG 1979):
Der neugefaßte Art. 59a B-VG sieht in Verbindung mit Art. 95 Abs. 4 B-VG vor, daß der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, in Hinkunft auf seinen Antrag entweder in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen ist.
Mit der vorliegenden dienstrechtlichen Neuregelung
wird dieser Regelung entsprechend dem Mandatar die Wahlmöglichkeit
zwischen der eingeschränkten Fortsetzung seiner Berufstätigkeit und
der
Außerdienststellung gegen Entfall der Bezüge (Abs. 3)
eingeräumt. Dem Anliegen, daß öffentlich Bedienstete ihre
Berufstätigkeit in dem Ausmaß fortsetzen dürfen, das mit der
Ausübung des Mandates vereinbar ist, wird mit der Dienstfreistellung
entsprochen. Dies in der Form (Abs. 1), daß dem Beamten die zur
Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm
beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen
Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren
ist. Um dem Mandatar eine möglichst ungehinderte Wahrnehmung der mit
seinem Mandat verbundenen Aufgaben zu ermöglichen, soll ihm mit einer
möglichst flexiblen Diensteinteilung entgegengekommen werden. Dabei ist
auf dienstliche Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen.
Die Dienstfreistellung ist nach Abs. 2 vom Beamten unter Bedachtnahme auf das für die Ausübung des Mandates erforderliche Ausmaß für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Der Prozentsatz der Dienstfreistellung bemißt sich dabei von der Gesamtmenge der in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erbringenden Dienststunden. Durchrechnungszeitraum für die während der Dienstfreistellung tatsächlich erbrachten Dienststunden ist grundsätzlich das Kalenderjahr bzw. jener Teil des Kalenderjahres, der vom Tag der Angelobung bis zum Jahresende oder ab Jahresbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion zurückgelegt wird.
Im Durchrechnungszeitraum sind Über- oder Unterschreitungen des vom Beamten festgelegten Prozentsatzes der Dienstfreistellung dienstrechtlich zulässig. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde über das tatsächliche Ausmaß der Über- oder Unterschreitungen, ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.
Abs. 4 stellt im wesentlichen bisher geltendes Recht dar (bisher Abs. 2 des § 17 BDG 1979). Liegt einer der in dieser Bestimmung genannten Gründe vor, die eine Fortsetzung der Berufstätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich erscheinen lassen, so hat die Dienstbehörde dem Beamten einen ,,seiner bisherigen Verwendung gleichwertigen, zumutbaren Arbeitsplatz“ zuzuweisen. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, kann ihm die Dienstbehörde mit seiner Zustimmung auch einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Diese Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes hat unter Außerachtlassung der §§ 38 bis 40 (Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutz) zu erfolgen.
Kommt es zwischen der Dienstbehörde und dem betroffenen Beamten über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zu keinem Einvernehmen, hat die Dienstbehörde mit Bescheid über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.
Abs. 6 überträgt diese Regelung auch auf Beamte, die Mitglieder eines Landtages sind, mit der Maßgabe, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene Einrichtung anstelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt.
Zu Art. 5 Z 4 (§ 19 BDG 1979):
Für den im § 19 aufgezählten Personenkreis war auch bisher schon mit ihrer Außerdienststellung der Entfall ihrer Dienstbezüge verbunden. Die entsprechende Entfallsregelung für die Fälle des § 19 Z 1 war bisher im § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes, für die des § 19 Z 2 im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 normiert. Aus Gründen der Tansparenz wird nunmehr der entsprechende Hinweis, daß die Außerdienststellung ,,unter Entfall der Bezüge“ zu erfolgen hat, auch in die dienstrechtliche Bestimmung des § 19 aufgenommen.
Zu Art. 5 Z 5 (§ 160a BDG 1979):
Das Universitätsorganisationsgesetz 1993 (UOG 1993) sieht neue Managementfunktionen an den Universitäten vor. Mit der Bestimmung des § 160a Abs. 2 soll sichergestellt werden, daß diese Schlüsselfunktionen zeitlich ungeschmälert ausgeübt werden.
Im Abs. 3 ist vorgesehen, daß die einem Außerordentlichen Universitätsprofessor im Ernennungsbescheid vorgegebene Lehrverpflichtung entsprechend seiner Beanspruchung durch das politische Mandat angemessen verringert wird.
Zu Art. 5 Z 6 (§ 168 BDG 1979):
Im Abs. 1 wird sichergestellt, daß bestimmte Funktionen aus dem Organisationsrecht des Universitätsorganisationsgesetzes 1975 bei Ausübung eines politischen Mandates ebenso ruhen wie der allfällige Anspruch auf Amtszulagen.
Im Abs. 2 wird die Regelung für Universitäten spiegelbildlich auf die Kunsthochschulen und die Akademien übertragen.
Zu Art. 5 Z 7 (§ 175 Abs. 5 Z 1 BDG 1979):
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, daß die Zeit der Ausübung eines politischen Mandates nicht in die grundsätzlich mit vier Jahren vorgesehene Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent eingerechnet wird. Dem Universitäts(Hochschul)assistenten soll so ermöglicht werden, die für die Umwandlung in ein provisorisches Dienstverhältnis erforderlichen Qualifikationen in Lehre, Forschung und Verwaltung tatsächlich erwerben zu können.
Zu Art. 5 Z 8 (§ 177 Abs. 4 Z 1 BDG 1979):
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, daß die Zeit der Ausübung eines politischen Mandates nicht in die grundsätzlich mit sechs Jahren vorgesehene Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent eingerechnet wird. Dem Universitäts(Hochschul)assistenten soll so ermöglicht werden, die für die Umwandlung in ein definitives Dienstverhältnis erforderlichen Qualifikationen in Lehre, Forschung und Verwaltung tatsächlich erwerben zu können.
Zu Art. 5 Z 9 (§ 233b BDG 1979):
Durch diese Bestimmung wird die Reaktivierung jener Beamten angeordnet, die vor dem Inkrafttreten des Art. 6 Z 1 (Entfall der Möglichkeit, aus Anlaß der Übernahme einer politischen Funktion nach dem Bezügegesetz in den Ruhestand zu treten) in den Ruhestand versetzt wurden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen es wahrscheinlich ist, daß sie noch durch mindestens fünf Jahre ihre dienstlichen Aufgaben versehen können.
Zu Art. 6 Z 1 (§ 13 Abs. 2a GG 1956):
Der Begriff der Dienstbezüge war bisher im § 13 Abs. 7 gemeinsam für die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare (§ 13 Abs. 2) und die Dienstfreistellung und Außerdienststellung der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages (§ 13 Abs. 5 und 6 in der bisher geltenden Fassung) geregelt. Im Zuge der Neuregelung der Dienstfreistellung und der Außerdienststellung der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und eines Landtages wird für diese Fälle ein eingeschränkter Bezügebegriff (abzüglich der Abgeltungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen) verwendet. Da sich die vorliegende Änderung nicht auf Dienstfreistellungen für Gemeindemandatare bezieht, wird nun deren bisheriger Bezügebegriff gesondert im neuen § 13 Abs. 2a geregelt.
Zu Art. 6 Z 2 (§ 13 Abs. 5 bis 9b GG 1956):
Kann ein Beamter, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Gemeinderates ist, seine Beamtentätigkeit wenigstens noch teilweise ausüben, so gebührten ihm nach der bisherigen Regelung 75% seiner Bezüge.
Nach der Neuregelung des Abs. 5 gebührt dem Beamten nun ein dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechend gekürzter Bezug. Kann der Beamte zB nur mehr 30% seiner vollen Wochendienstleistung erbringen, gebühren ihm 30% der Bezüge. In allen Fällen der Dienstfreistellung nach Abs. 5 können nicht mehr als 75% der Dienstbezüge gebühren. Reisegebühren, die für den Beamten anfallen, unterliegen keiner Kürzung. Ebenso sind bestimmte Zulagen gemäß § 13 Abs. 11 von der Kürzung ausgenommen, die nicht vom Beschäftigungsausmaß abhängen, sondern von bestimmten Umständen, die im vollen Umfang auch bei teilbeschäftigten Bediensteten eintreten können, wie zB die Zulage für den leistungsdifferenzierten Unterricht in einer Hauptschulklasse.
Ergibt die anschließende Prüfung, daß das für das jeweilige Kalenderjahr vorgesehene Ausmaß der Dienstfreistellung tatsächlich über- oder unterschritten worden ist, ist die aliquote Bezugsdifferenz rückzuerstatten (Abs. 6; die Bestimmungen über den Empfang im guten Glauben sind hier ausgeschlossen) oder nachzuzahlen (Abs. 7). Auch in diesen Fällen dürfen keinesfalls mehr als 75% der Dienstbezüge gebühren.
Der neue Bezügebegriff für die Dienstfreistellung der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage geht davon aus, daß im Falle einer nur teilweisen Ausübung der Beamtentätigkeit zunächst die Geldleistungen, die für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren, zur Gänze entfallen. Von den verbleibenden Bezügen gebührt dem Beamten das gemäß Abs. 5 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 11) seinem Beschäftigungsausmaß entsprechende Ausmaß der auf diese Weise bestimmten Bezüge.
Wird der Pensionsbeitrag nur von den gekürzten Dienstbezügen geleistet, gelten für die Pensionsbemessung die beschränkenden Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965. Verpflichtet sich jedoch ein Beamte gemäß Abs. 8a zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen pensionsbeitragspflichtigen Dienstbezügen, sind diese Beschränkungen auf die Pensionsbemessung nicht anzuwenden.
Für Richter und für Universitäts(Hochschul)professoren ist gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt. Abs. 9 spricht in diesen Fällen daher nicht von der vollen Wochendienstleistung, sondern von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion. Der Begriff der Auslastung entspricht jenem des Richterdienstgesetzes, von dem die Teilauslastung aus Gründen der Elternschaft bemessen wird und nimmt durch die Beifügung des Begriffes der durchschnittlichen Auslastung auf die zeitlich und inhaltlich schwankende Beanspruchung der Universitäts(Hochschul)lehrer auf Grund des Studienbetriebes bedacht. Mit dieser Maßgabe sind die Abs. 5 bis 8 auch auf diese Beamten anzuwenden.
Für den Fall der Außerdienststellung gebührte dem Beamten bisher ein Bezug in der Höhe der Pension, die er erhalten hätte, wenn er in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da im Falle der Außerdienststellung keine Arbeitsleistung erbracht wird, sieht die Neuregelung des Abs. 9a den vollständigen Entfall der Bezüge vor.
Die Zeiten der Außerdienststellung bleiben für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, sind aber gemäß Abs. 9a letzter Satz auf die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nur dann anzurechnen und damit für die Pensionsbemessung zu berücksichtigen, wenn sich der Beamte verpflichtet, vom gesamten entfallenen Bezug (soweit er gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz pensionsbeitragspflichtig ist), die gesetzlich vorgesehenen Pensionsbeiträge zu entrichten.
Hat ein Beamter weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung beantragt, so sind gemäß Abs. 5 letzter Satz die Dienstbezüge um 25% zu kürzen.
Abs. 9b nimmt die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage von der im bisherigen Abs. 9b vorgesehenen Möglichkeit, als Universitäts(Hochschul)professor oder -dozent Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen erwerben zu können, aus. Diese Möglichkeit bleibt nur mehr für solche Universitäts(Hochschul)professoren aufrecht, die Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind.
Zu Art. 6 Z 3 (§ 22 Abs. 6 GG 1956):
Zitierungsanpassung an die Verschiebung des Bezügebegriffes für die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare vom § 13 Abs. 7 in den § 13 Abs. 2a des Gehaltsgesetzes 1956.
Zu Art. 6 Z 4 (§ 22 Abs. 7 und 8 GG 1956):
Die neuen Abs. 7 und 8 des § 22 regeln die Entrichtung der Pensionsbeiträge von den Bezügen im Falle der Dienstfreistellung und der Außerdienststellung von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage, wenn sich diese gemäß § 13 Abs. 9a letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 zur Leistung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen verpflichtet haben. In diesen Fällen ist der Pensionsbeitrag von den vollen Bezügen gemäß § 13 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 zu entrichten, soweit diese an sich pensionsbeitragspflichtig sind.
Zu Art. 6 Z 6 (§ 113c GG 1956):
Der bisherige § 13 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 sah vor, daß außer Dienst gestellte Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung Nebengebührenwerte für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in der Höhe erhalten, die der Höhe der Nebengebührenwerte entspricht, die sie im letzten Jahr vor der Übernahme des Mandates erworben haben. Für die Zeit ab dem 1. August 1996 ist der Erwerb solcher Nebengebührenwerte durch außer Dienst Gestellte nicht mehr vorgesehen. Die Übergangsbestimmung stellt sicher, daß die gemäß dem bisherigen § 13 Abs. 8 erworbenen Nebengebührenwerte für vor dem 1. August 1996 gelegene Zeiten dem Beamten erhalten bleiben.
Zu Art. 7 Z 1 (§ 29e Abs. 7 VBG 1948):
Zitierungsanpassung an die Verschiebung des Bezügebegriffes für die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare vom § 13 Abs. 7 in den § 13 Abs. 2a des Gehaltsgesetzes 1956.
Zu Art. 7 Z 2 (§ 29f VBG 1948):
§ 29f Abs. 1 übernimmt die dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 über die Dienstfreistellung und die Außerdienststellung von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und von Landtagen auch für Vertragsbedienstete des Bundes, Abs. 2 weitet diese Regelung auf die übrigen Bundesbediensteten aus, die nicht Beamte sind, ferner auch auf Landesvertragslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer. Auf beamtete Landeslehrer und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer sind diese Regelungen kraft gleichlautender eigenständiger dienstrechtlicher Regelungen des LDG 1984 und des LLDG 1985 und ihrer Verweise auf die besoldungsrechtlichen Regelungen des Gehaltsgesetzes 1956 ebenfalls anzuwenden.
Der Verweis des Abs. 1 auf § 13 Abs. 9 stellt in Verbindung mit Abs. 2 sicher, daß diese Regelungen auch für jene Bediensteten der Österreichischen Bundesforste gelten, für die die Arbeitszeit nicht mit 40 Wochenstunden bemessen wird, sondern sich gemäß § 14 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 aus der Natur des Dienstes ergibt, also für Leiter von Forstverwaltungen und von Forstrevieren mit Anspruch auf Zuschlag zur Verwendungszulage.
Zu Art. 8 Z 1 bis 4 (§ 79, § 82 Abs. 1 Z 3, § 82 Abs. 3 und § 83 RDG):
Hier werden notwendige Zitierungsanpassungen vorgenommen.
Zu Art. 8 Z 5 (§ 166a RDG):
Mit dieser Verfassungsbestimmung soll sichergestellt werden, daß derzeit wegen Ausübung eines politischen Mandates in zeitlichen Ruhestand befindliche Richter spätestens mit 1. Jänner 1997 wieder in den Dienststand ernannt werden. Wenn der Richter zustimmt, kann diese Reaktivierung auch schon früher vorgenommen werden. Hingegen sind Richter, die bereits Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung waren, nur über ihren Antrag zu reaktivieren.
In verfassungskonformer Weise hat der Reaktivierung ein Besetzungsvorschlag des jeweiligen richterlichen Personalsenates voran zu gehen. Nicht ausdrücklich normiert, aber im Zusammenhalt mit der für die Besetzung von Richterplanstellen geltenden Gesetzeslage wird eine Bewerbung des Richters um eine ausgeschriebene richterliche Planstelle vorausgesetzt.
Zu Art. 9 Z 1 bis 3 (§ 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 LDG):
Auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 9 Z 4 und 5 (§ 15 LDG samt Überschrift):
Auf die Ausführungen zu § 17 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 9 Z 7 (§ 15 Abs. 8 LDG):
Auf die Ausführungen zu § 19 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 9 Z 8 (§ 15 Abs. 9 LDG):
Zitierungsanpassung.
Zu Art. 9 Z 9 (§ 115c LDG):
Auf die Ausführungen zu § 233b BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 10 Z 1 bis 3 (§ 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 LLDG):
Auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 10 Z 4 und 5 (§ 15 LLDG samt Überschrift):
Auf die Ausführungen zu § 17 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 10 Z 7 (§ 15 Abs. 8 LLDG):
Auf die Ausführungen zu § 19 BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 10 Z 8 (§ 15 Abs. 9 LLDG):
Zitierungsanpassung.
Zu Art. 10 Z 9 (§ 121d LLDG):
Auf die Ausführungen zu § 233b BDG 1979 wird verwiesen.
Zu Art. 11 Z 1 (§ 81 Abs. 8 BF-DO):
Zum Grundsätzlichen siehe die Erläuterungen zu Art. 7 Z 2 (§ 13 Abs. 9a GG 1956). Verpflichtet sich der Bedienstete zur Zahlung der Beiträge, so beträgt der Beitrag auch für die unter der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Gehaltsteile jedenfalls 11,75%.
Zu Art. 12 (§ 5 Abs. 3 und 4 Z 1 PG 1965):
Diese Änderung erweitert die bisher für Lehrer, die eine Lehrpflichtermäßigung nach § 8 Abs. 8 BLVG bzw. nach entsprechenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechts in Anspruch nehmen, geltende Pensionsberechnung auf Beamte, die eine Dienstfreistellung wegen Ausübung einer politischen Funktion nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch nehmen und sich nicht zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichten. Die Zeit der Dienstfreistellung wird nicht im Rahmen der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, sondern über den ruhegenußfähigen Monatsbezug berücksichtigt.
Zu Art. 13 (§ 5 Abs. 2a bis 2c BThPG):
Diese Bestimmungen entsprechen dem § 5 Abs. 3 bis 5 PG 1965, soweit sich dieser auf Beamte bezieht, die eine Dienstfreistellung wegen Ausübung einer politischen Funktion in Anspruch nehmen.
Zu Art. 14 (Aufhebung des Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983):
Die Nachfolgeregelung zu dieser Bestimmung enthält § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
4. Steuerliche Auswirkungen:
Die Änderungen des Bezügerechts haben folgende steuerliche Auswirkungen:
a) § 18 des Bezügegesetzes (Dienstreisen)
§ 26 Z 7 EStG definiert den Begriff der Dienstreise. Enthält eine gesetzliche Bestimmung einen abweichenden Begriff, dann ist dieser maßgeblich. Für die Höhe der steuerfreien Reisekostenersätze ist aber immer das EStG maßgeblich. Werden vom Arbeitgeber Pauschalien gezahlt, sind diese nicht pauschal steuerfrei, sondern vielmehr in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen. Der betroffene Mandatar muß dann die tatsächliche Höhe seiner Werbungskosten nachweisen.
Daraus folgt:
§ 18 Abs. 2 und 3: Eigenständiger Begriff der Dienstreise. Aus dem in § 18 Abs. 1 enthaltenen Verweis auf die RGV ergibt sich dem Grunde nach der Anspruch auf Tagesgelder entsprechend den für Beamte der Dienstklasse IX geltenden Regelungen der RGV. Somit ist innerhalb eines Ortes kein Anspruch auf Tagesgelder gegeben, weiters ist zwischen „Bezirksreisen“ (Tagesgeld 360 S) und allen anderen Reisen (Tagesgeld 480 S) zu unterscheiden. Überdies ist nach der RGV eine Mindestdauer der Reise von mehr als fünf Stunden notwendig.
Die nach der RGV zustehenden Tagesgelder sind im Umfang der Bestimmungen des EStG (abhängig von der Reisedauer, für jede angefangene Stunde 1/12, maximal für 24 Stunden 360 S) steuerfrei. Da sich die maximale Höhe und die Aliquotierung der Tagesgelder im EStG und in der RGV nicht decken, kann ein Teil der laut RGV zustehenden Tagesgelder steuerpflichtig sein. Für die steuerfreie Behandlung durch den Dienstgeber ist Einzelabrechnung erforderlich.
Der Ersatz der tatsächlichen Schlafwagen- und Flugzeugkosten gemäß § 18 Abs. 2 ist steuerfrei (§ 26 Z 7 EStG).
Die im § 18 Abs. 4 vorgesehene Vergütung der Kilometergelder ist bei Nachweis der gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuches lohnsteuerfrei (und zwar, anders als bei der Geltendmachung von Werbungskosten, auch bei einer Jahreskilometerleistung von mehr als 30 000 km). Erfolgt gemäß § 18 Abs. 4a eine Pauschalierung der Kilometergelder, dann können die Kilometergelder gemäß RZ 495 der Lohnsteuerrichtlinien nur dann vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer einmal jährlich unter Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches seine exakte Fahrtstrecke nachweist. Nächtigungsgebühren gemäß § 18 Abs. 5 sind (bei Nachweis) steuerfrei, ebenso grundsätzlich der Ersatz der Wohnkosten.
Der Fahrzeitausgleich gemäß § 18 Abs. 7ff führt zu laufenden steuerpflichtigen Einnahmen.
b) Bürokostenersätze und Sachleistungen im Wahlkreis gemäß § 9a Parlamentsmitarbeitergesetz
Solche Bürokostenersätze einschließlich von Sachleistungen stellen lohnsteuerpflichtige Einnahmen dar, die ihnen gegenüberstehenden Werbungskosten sind beim Finanzamt geltend zu machen. Kosten-ersätze für häusliche Arbeitszimmer sind nach § 20 EStG zu beurteilen und lösen daher in der Regel Steuerpflicht aus.“
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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,
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2. die beigedruckten Entschließungen annehmen,
3. diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 1996 07 02
Dr. Günther Kräuter Dr. Peter Kostelka
Berichterstatter Obmann
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Bezügereformgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994, wird wie folgt geändert:
1. Art. 59a lautet:
„Artikel 59a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine zumutbar gleichwertige – mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige – Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.“
2. Nach Art. 59a wird folgender Art. 59b eingefügt:
„Artikel 59b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter Vertreter,
2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
3. zwei Vertreter der Länder,
4. zwei Vertreter der Gemeinden und
5. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 4 müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat – soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, dem Bundesrat – einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.“
3. Art. 95 Abs. 4 lautet:
„(4) Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a, strengere Regelungen sind zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes wie die der Kommission gemäß Art. 59b geschaffen werden.“
4. Art. 151 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Art. 59a, Art. 59b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. xxx/19xx treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß, soferne die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben.“
Artikel 2
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck ,,Entfernungszulagen“.
2. § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten:
„Ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge und – soweit § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 nicht anderes bestimmt – ihre Dienstbezüge sind jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillzulegen, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet wird.“
3. Der Punkt am Ende des § 12 Abs. 1 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.“
4. (Verfassungsbestimmung) Im § 16a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz“ durch den Ausdruck „des Ersatzes“ ersetzt.
5. § 18 lautet:
„§ 18. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
(2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- und sonstigen Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen Klubs oder Reisen im Auftrag des Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates sind solche Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs. Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit berechnet wurde.
(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an, so gilt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als
1. nach Wien,
2. in den Wohnort des Mitgliedes oder
3. in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit
angetreten, so gilt je nachdem, von wo die Reise tatsächlich angetreten wurde, der Wohnort, der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit oder Wien als Dienstort.
(4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Benützung des Kraftfahrzeuges anstelle des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur dann vergütet, wenn kein entsprechend zeitlich günstiges öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
(4a) Der Präsident des Nationalrates hat – soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates – nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen werden können bzw. für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende Jahres- oder Monatsstreckenkarten auszustellen sind; ein diesbezüglicher Vorschlag wird von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. Werden Jahres- oder Monatsstreckenkarten ausgestellt, entfällt für die entsprechenden Fahrtstrecken der Anspruch nach Abs. 4.
(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat im Ausmaß von zehn halben Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag. § 8 des Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. NR. 288/1992, ist anzuwenden.
(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen Bundesministers und des Bundeskanzlers.
(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.
(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates – bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt – festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist. Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung.
(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-, Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-, Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates – hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates – nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz festgelegt.
(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich, dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt.“
6. § 23c Abs. 5 entfällt.
7. Der Punkt am Ende des § 23g Abs. 1 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.“
8. Im § 23h entfallen die Abs. 2 und 3 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.
9. § 23i entfällt.
10. Nach der Abschnittsüberschrift „ABSCHNITT II“ wird folgender Art. IIIb samt Überschrift eingefügt:
„Artikel IIIb
Verzicht auf Pensionsversorgung
§ 23j. (1) Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
1. weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,
2. noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten Funktion
wieder auf.
(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.“
11. Im § 31 wird das Zitat „32 bis 40“, durch das Zitat „33 bis 40,“ ersetzt.
12. Im § 34 wird das Zitat „32 bis 40,“ durch das Zitat „33 bis 40,“ ersetzt.
13. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und des Vizepräsidenten“.
14. Im § 44 Abs. 1 wird das Zitat „32 bis 40,“ durch das Zitat „33 bis 40,“ ersetzt.
15. Im § 44j wird das Zitat „32 bis 40,“ durch das Zitat „33 bis 40,“ ersetzt.
16. (Verfassungsbestimmung) Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 1 Z 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
17. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Abs. 5, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j) samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1, § 44j und § 49c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
18. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:
„§ 49c. § 23j ist nur auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes erworben haben.“
Artikel 3
Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgende Überschrift und folgender § 9a eingefügt:
„Bürokosten im Wahlkreis“
„§ 9a. Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nach Maßgabe der diesbezüglichen Ansätze im Bundesfinanzgesetz nachgewiesene Bürokosten am Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros und Betriebskosten des Büros sowie sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates – für Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates – nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erläßt. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung gestellt werden. Vorschläge für solche Richtlinien werden von einem Ausschuß erarbeitet, der aus drei Wirtschaftstreuhändern besteht, die vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ernannt werden. § 8 findet sinngemäße Anwendung.“
2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
„§ 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/19xx tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 5h wird folgender § 5i eingefügt:
„§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von Geldentschädigungen nach § 4, Ansprüchen im Sinne des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und Entgelten, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschaft erhält, darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nicht übersteigen.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigungen nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c und an die Stelle des Höchstbezuges eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nur der Höchstbezug eines Bundesministers zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so sind sämtliche dieser Ansprüche in Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 16a Abs. 6 Bezügegesetz zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.“
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(Verfassungsbestimmung) (4) § 5i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/19xx tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 entfällt.
2. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.“
3. § 17 samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 17. (1) Soweit im § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt,
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt.“
4. § 19 lautet:
„§ 19. Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
5. Der bisherige Text des § 160a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Lehrverpflichtung eines Außerordentlichen Universitätsprofessors neu festzulegen. Hiebei ist angemessen auf die Verringerung der Auslastung gemäß § 13 Abs. 9a Gehaltsgesetz 1956 Bedacht zu nehmen.“
6. § 168 lautet:
„§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG als Rektor oder als Dekan oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ruht bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor seine Funktion gemäß KHOG oder AOG als Rektor oder als Abteilungsleiter oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(3) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 und 2 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.“
7. § 175 Abs. 5 Z 1 lautet:
,,1. nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder“
8. § 177 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,“
9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 233a wird folgender § 233b samt Überschrift eingefügt:
„Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 276 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) (Verfassungsbestimmung) § 233b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“
11. Dem § 276 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 16 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 19, § 160a, § 168, § 175 Abs. 5 Z 1 und § 177 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sowie die Aufhebung des § 14 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.“
2. § 13 Abs. 5 bis 9b lautet:
„(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 9 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(8a) Der Beamte kann die Anwendung des § 5 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, auf Zeiten der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 dadurch ausschließen, daß er sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden pensionsbeitragspflichtigen Bezügen verpflichtet.
(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 5 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht nur zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen.
(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein Universitäts(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.“
3. Im § 22 Abs. 2b, der gemäß Art. 2 Z 8 lit. b des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, mit Wirkung vom 1. September 1996 die Bezeichnung „(6)“ erhält, wird das Zitat „§ 13 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2a“ ersetzt.
4. In den § 22 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:
„(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 unter anteiliger Kürzung der Bezüge nach § 13 Abs. 5 bis 7 in Anspruch genommen hat, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 5 bis 8 und 11 ergibt. Der Beamte hat jedoch einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13 Abs. 8a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13 Abs. 9a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.“
5. Anstelle der im Art. 2 Z 8 lit. d des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vorgesehenen Änderungen erhalten im § 22 die bisherigen Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(11)“.
6. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:
„Außerdienststellung
§ 113c. Auf Zeiträume, die vor dem 1. August 1996 liegen und in denen ein Beamter wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß § 17 Abs. 3 und 5 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung außer Dienst gestellt war, sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.“
7. Dem § 161 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 13 Abs. 2a und 5 bis 9b, § 22 und § 113c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 29e Abs. 7 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2, 7 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
2. Nach § 29e wird folgender § 29f angefügt:
„Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
§ 29f. (1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 und 9a erster und zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.“
3. Dem § 76 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 29e Abs. 7 und § 29f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 79 lautet:
„Außerdienststellung
§ 79. Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird.“
2. Im § 82 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 17 Abs. 2 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4 BDG 1979“ ersetzt.
3. § 82 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
4. Im § 83 entfällt der bisherige Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.
5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 166 wird folgender § 166a eingefügt:
„§ 166a. (Verfassungsbestimmung) Ein Richter, der vor dem 1. August 1996 gemäß § 83 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, ist nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung zu reaktivieren. Wenn der Richter zustimmt, kann die Reaktivierung schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 85 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.“
6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 173 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) (Verfassungsbestimmung) § 166a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“
7. Dem § 173 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 79 samt Überschrift, § 82 Abs. 1 und 3 und § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 entfällt.
2. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum Ablauf des 31. August 1996:
„(1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.“
3. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit ab dem 1. September 1996:
„(1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.“
4. Die Überschrift zu § 15 lautet:
„Dienstfreistellung und Außerdienststellung“
5. An die Stelle des § 15 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.
(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landeslehrers und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt,
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Landeslehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt.“
6. Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 6 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(7) bis (10)“.
7. § 15 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Landeslehrer, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
8. Im § 15 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 8 Z 1“ ersetzt.
9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 115b wird folgender § 115c eingefügt:
„§ 115c. (Verfassungsbestimmung) Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 123 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) (Verfassungsbestimmung) § 115c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“
11. Dem § 123 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
1. a) § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996,
b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996,
mit 1. August 1996,
2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. September 1996.“
Artikel 10
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 entfällt.
2. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum Ablauf des 31. August 1996:
„(1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.“
3. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit ab dem 1. September 1996:
„(1) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.“
4. Die Überschrift zu § 15 lautet:
„Dienstfreistellung und Außerdienststellung“
5. An die Stelle des § 15 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Lehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Lehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.
(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Lehrers und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt,
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Lehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine
Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß
Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter
Satz auf Lehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Abweichung
anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene
Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b
B-VG tritt.“
6. Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 6 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(7) bis (10)“.
7. § 15 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Lehrer, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“
8. Im § 15 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 8 Z 1“ ersetzt.
9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 121c wird folgender § 121d eingefügt:
„§ 121d. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 127 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) (Verfassungsbestimmung) § 121d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“
11. Dem § 127 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Es treten in Kraft:
1. a) § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996,
b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996,
mit 1. August 1996,
2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 mit 1. September 1996.“
Artikel 11
Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 81 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 ist für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn, der Bedienstete verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenden Bezügen. Im Falle einer solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Abs. 3 jedenfalls 11,75%.“
2. Dem § 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 81 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und die Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt war, oder
2. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden Bezügen verpflichtet hat,
ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.“
2. § 5 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen
a) die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Abs. 3 Z 1 ermäßigt war oder
b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,
sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.“
3. Dem § 58 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 5 Abs. 3 und 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt am 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden Bezügen verpflichtet hat, ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 2b ergibt.
(2b) Der nach Abs. 2a anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen der Bundestheaterbedienstete eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden Bezügen verpflichtet hat, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(2c) Die Abs. 2a und 2b sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Bundestheaterbediensteten, der eine Dienstfreistellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat, unter Außerachtlassung
1. der Zeiten der Dienstfreistellung und
2. zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 zählt nicht zur für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Bedienstete hat sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen verpflichtet.“
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 5 Abs. 2a bis 2c und § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.“
Artikel 14
Aufhebung einer Rechtsvorschrift
Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
Entschließung
Der Nationalrat geht davon aus, daß bis Ende 1996 eine Einkommenspyramide für Politiker in Bund, Ländern, Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern geschaffen wird, die auf die Verantwortung des einzelnen Funktionsträgers abstellt. Dabei sollen für die obgenannten Bereiche Obergrenzen festgelegt werden, während Kollisionsnormen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkommen von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, vorzusehen sind. Die Einkommenspyramide soll dabei auf der Grundlage eines Vorschlages einer unabhängigen Expertengruppe, bestehend aus Wirtschaftstreuhändern, Personalberatern, Beamten des Rechnungshofes und weiteren einschlägig tätigen Personen erstellt werden. Diese Obergrenzen und Kollisionsnormen sollen bis Jahresende in einem Bundesgesetz festgelegt werden, das der Zweidrittelmehrheit im Nationalrat und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Entschließung
Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, in ihrem Bereich gemäß ihrer Zuständigkeit auf die Selbstverwaltungskörper und diejenigen Unternehmen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, einzuwirken, daß die bundesverfassungsrechtliche Regelung, wonach Politiker in ihrem Beruf nur mehr nach tatsächlicher Leistung bezahlt werden, auch in den obgenannten Bereichen autonom umgesetzt wird.