256 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (94 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird


Mit der vorliegenden ersten größeren Novelle zum BWG sollen vor allem jene EU-Rechtsakte im Bankenbereich, die seit Abschluß des EWR-Abkommens beschlossen wurden, in die österreichische Rechtsordnung übernommen werden. Weiters wird die Gelegenheit genützt, sonstige sich aus der Praxis ergebende Novellierungserfordernisse zu berücksichtigen. Folgende Richtlinien werden mit der Novelle umgesetzt:

        1.   392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52);

        2.   392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1);

        3.   389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40);

        4.   394 L 0019: Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 135 vom 31. 5. 1994, S. 5).

Abgesehen von der Anpassung des Umfangs der österreichischen Einlagensicherung an die EU-Richtlinie 94/19/EG hat sich durch aktuelle Ereignisse auch eine Umgestaltung des Systems in Richtung einer gerechteren Verteilung bei der Mittelaufbringung für neukonzessionierte Kreditinstitute bzw. Zweigstellen aus Mitgliedstaaten als zweckmäßig erwiesen. Das Frühwarnsystem wird ausgebaut und auf alle Sektoren erweitert.

Weiters werden Erfahrungen in der Vollziehung des BWG legistisch verwertet bzw. klargestellt.

Die §§ 75 Abs. 6 und 107 Abs. 3 (Ziffern 79 und 106) sind Verfassungsbestimmungen und erfordern daher bei der Beschlußfassung im Plenum des Nationalrates die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Weiters erfordern die Änderungen des § 38 (Z 57 und 58) auf Grund der Verfassungbestimmung des § 38 Abs. 5 BWG bei der Beschlußfassung im Plenum des Nationalrates die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Das Bankwesen ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus Tatsache, daß die vorgenannten Richtlinien mit diesem Gesetz umgesetzt werden sollen.

1

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung genommen. Nach einer Debatte, an der sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Gilbert Trattner, Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Hermann Böhacker, Jakob Auer, Mag. Reinhard Firlinger, Eleonora Hostasch, Mag. Brigitte Ederer sowie der Ausschußobmann Abgeordneter Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima beteiligten, hat der Ausschuß den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellungen:

        1.   Anteile von Kapitalanlagefonds, deren Vermögen im Miteigentum der Anteilsinhaber steht, müssen bei der Begrenzung von Großveranlagungen im Sinne von § 27 BWG nach Maßgabe der im Fonds vorhandenen Vermögenswerte behandelt werden.

        2.   Entgegen den Erläuterungen zu § 27 Abs. 5 Z 1 BWG schließt eine Ausfallsbürgschaft die Zurechnung der Großveranlagung an einen Dritten nicht aus.

        3.   Aus Einlagen von Sparvereinen, die im Sinne des § 95 Abs. 1 BWG Gelder ihrer Mitglieder im Namen und auf Rechnung ihrer Mitglieder bei einer Bank anlegen, sind Mehrfachauszahlungen gemäß § 93 Abs. 3 BWG zulässig.

        4.   Ein Ausschluß aus der Einlagensicherung gemäß § 93 Abs. 5 Z 9 BWG wird nur dann zulässig sein, wenn die Konditionenvorteile des betroffenen Einlegers beträchtlich über den Normalvereinbarungen liegen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag ist folgende Begründung beigegeben:

Zum Einleitungssatz:

Berücksichtigung der mit 1. Juli 1996 in Kraft getretenen BWG-Änderung durch das EU-GesRÄG.

Zu § 2 Z 24 lit. a:

In der Fassung der Regierungsvorlage kommt in den dort zitierten Z 26 und 27 der Begriff ,,Finanzinstitut“ nicht vor.

Zu § 3 Abs. 1 Z 7:

Es sollen von der Ausnahme zweifelsfrei auch jene Rechtsgeschäfte der Exportförderung erfaßt werden, die in der AFFG-Novelle BGBl. Nr. 704/1995  im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens neu geregelt wurden, und zwar hinsichtlich Haftung von Kreditversicherern sowie Zwischenveranlagungen.

Zu § 11 Abs. 6 und § 13 Abs. 5:

Klarstellung, daß schon die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten die Einhaltung der BWG-Bestimmungen erfordert.

Zu § 27 Abs. 3 Z 1 und 2:

Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit mit Deutschland wird von der Ausnahmemöglichkeit für Gemeinden gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG Gebrauch gemacht. Hiervon ist gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/647/EWG die Kommission zu unterrichten.

Zu § 27 Abs. 4 Z 1:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 44 Abs. 4 Z 3 und 4:

Berichtigung von Redaktionsversehen.

Zu § 61 Abs. 1:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 65:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 64 Abs. 5:

Richtigstellung des HGB-Verweises.

Zu § 75 Abs. 1 Z 3:

Die meldetechnische Erfassung der vielfältigen Formen wirtschaftlicher Abhängigkeiten gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 ist in einer standardisierten Meldeform kaum möglich, eine uneinheitliche Anwendung würde die entsprechenden Daten hingegen weitgehend unbrauchbar machen. Überdies wäre das Risiko von Meldeverstößen, die ja auch mit Verwaltungsstrafe geahndet werden können, unverhältnismäßig groß. EU-rechtlich ist keine Erfassung vorgeschrieben.

Zu Z 79:

Die ursprünglich im Abs. 6 vorgesehene Verfassungsbestimmung ist gesetzestechnisch nicht erforderlich.

Zu § 77 Abs. 4 bis 7:

Die Regierungsvorlage enthält Bestimmungen über die Weiterleitung von Informationen an andere Behörden im Inland und in Mitgliedstaaten, jedoch noch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG. Bisher erfolgte innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen keine Datenverarbeitung im technischen Sinne (dies erfolgte durch die OeNB). Da künftig eine erweiterte Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen ebenso erforderlich ist, wie die verstärkte Informationsübermittlung in Mitgliedstaaten, wird davon ausgegangen, daß eine Datenübermittlung eine vorangehende Verarbeitung von Daten voraussetzen wird, weshalb die Ermächtigung hierzu neu geschaffen werden soll.

Gegenüber der Regierungsvorlage ergänzt wurden die Tatbestände des Abs. 4 Z 19 und 20, um auch aus dem Ausland erhaltene Informationen verarbeiten und weiterleiten zu können.

Die übrigen Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind technischer Natur (durch die oa. Änderungen bedingte Umgruppierung im bisherigen Text).

Zu § 93 Abs. 3:

Es soll sichergestellt werden, daß bei jenen Berufsgruppen, die Anderkonten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit führen – das sind Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter, jeweils deren Kunden als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind, wie dies auch bei Gemeinschaftskonten der Fall ist, und nicht etwa je Anderkonto nur einmal der Höchstbetrag zur Auszahlung gelangt. Der Nachweis für den einzelnen Anspruch gegen die Einlagensicherungseinrichtung ist durch eindeutige Belege wie zB beweiskräftige Urkunden oder durch Eintragung im Treuhandbuch zu erbringen. Zweifelsfälle sind im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Zu § 97 Abs. 1 Z 1:

Im Fall der Verletzung der Eigenmittelvorschriften wegen Überschuldung ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, Pönalezinsen vorzuschreiben, da sich entweder die Konkursmasse, oder, bei behebbarer Überschuldung, die zugeführten Mittel um diesen Betrag verringern. Durch die aufgenommene Ausnahme von der Pönalisierung soll die Sanierung von Kreditinstituten erleichtert werden.

Zu § 99 Z 17:

Auf Grund von Embargobeschlüssen gemäß Art. 228a EG-Vertrag können von der EU als Sofortmaßnahme auch unmittelbar anzuwendende Verordnungen zur Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit dem Embargostaat gemäß Art. 73g EG-Vertrag beschlossen werden. Verletzungen solcher Verordnungen werden mit der gegenständlichen Norm unter Sanktion gestellt, die jedoch gegenüber jener des Devisengesetzes subsidiär ist.

Zu § 103 Z 19:

Durch die Änderung des § 103 Z 21 bedingte Verweisänderung.

Zu § 103 Z 21 lit. a:

Der Textteil ab ,,deren Bilanzsumme ...“ wurde herausgerückt, um klarzustellen, daß dieser Textteil für die gesamte lit. a gilt (anstelle nur sublit. bb).


Zu § 103 Z 30 c:


Technisch durch die Änderung im § 77 bedingte Verweisänderung sowie entsprechend § 107 Abs. 5a verschobener Anwendungszeitpunkt.

Zu § 107 Abs. 3a:

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderung des § 97 Abs. 1 Z 1 gemäß dem neuen § 107 Abs. 3a ist erforderlich, um die Ausnahme von der Pönalisierung auch auf bereits anhängige Sanierungsfälle anwenden zu können.

Zu § 107 Abs. 5a bis 5c:

Die die Neuregelung der Großveranlagungen betreffenden Bestimmungen sollen erst mit 1. Juli 1997 in Kraft treten, um dem Kreditwesen die erforderlichen technischen Umstellungen zu ermöglichen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                           Marianne Hagenhofer                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

         a)  die §§ 12 und 14 entfallen samt Überschriften;

         b)  die Bezeichnung „§ 28. Organkredite“ wird durch „§ 28. Organgeschäfte“ ersetzt;

         c)  die Bezeichnung „§ 77. Internationale Zusammenarbeit“ wird ersetzt durch „§ 77. und § 77a. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“;

         d)  die Bezeichnung „§ 93. Einlagensicherung“ wird ersetzt durch „§ 93. und § 93a. Einlagensicherung“.

2. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4.   der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);“

3. § 2 Z 2 und 3 lauten:

       „2.   Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

        3.   Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;“

4. In § 2 Z 12 wird die Wortfolge „im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB“ durch die Wortfolge „im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB“ ersetzt.

5. § 2 Z 23 lit. a lautet:

        „a)  in Z 17 und 25 bis 27,“

6. § 2 Z 23 lit. d lautet:

       „d)  in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,“

7. § 2 Z 23 lit. g lautet:

       „g)  in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,“

8. § 2 Z 23 lit. i bis m lauten:

         „i)  in den §§ 51 bis 54,

          j)  in § 59,

         k)  in § 77 a Abs. 2 Z 2 und 3,

          l)  in § 93 Abs. 5 und

        m)  in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;“

9. § 2 Z 24 lautet:

      „24.  abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

              a)    in Z 25,

              b)    in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

              c)    in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

              d)    in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

              e)    in § 77 a Abs. 2 Z 2 und 3 und

               f)    in § 93 Abs. 5 Z 1;“

10. Nach § 2 Z 24 werden die folgenden Z 25 bis 27 angefügt:

       „25.  Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder Unternehmen,

                 a)   die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

                b)   deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

                 c)   deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kredit- oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und

                d)   von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut ist;

         26.  gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;

         27.  Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

                 a)   dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

                b)   dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat.“

11. § 3 Abs. 1 Z 4 lautet:

       „4.   Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben;“

12. Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:

       „6.   Unternehmen, die Förderungsgesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und zu mindestens 51 vH im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, hinsichtlich des Kapitalfinanzierungsgeschäftes;

        7.   die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der §§ 22 und 25 bis 27.“

13. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „§ 39 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

14. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Umfaßt der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (§ 93 Abs. 2), so ist auch die betroffene Einlagensicherungseinrichtung anzuhören.“

15. § 5 Abs. 1 Z 9 lautet:

       „9.   gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Z 6, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;“

16. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Kreditinstitut und jede konzessionspflichtige Veränderung des Geschäftsgegenstandes dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 9, § 11, § 13 oder § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat dem zuständigen Gericht die gemäß § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 erhaltenen Angaben zu übermitteln.“

17. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

        1.   der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

        2.   der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.“

18. § 9 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

19. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet:

        „5.  das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Art. 18 Abs. 2, 3. Unterabsatz, der Richtlinie 89/646/EWG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

20. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

        3.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

21. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

22. § 12 entfällt.

23. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet:

        „5.  das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

24. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;

        3.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

25. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

        1.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;

        2.   Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.

In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

26. § 14 entfällt.

27. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7, vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.“

28. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 89/646/EWG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

29. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.“

30. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesministers für Finanzen selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann der Bundesminister für Finanzen solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

31. § 18 entfällt.

32. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.“

33. Im § 20 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Finanzen beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

34. § 21 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz lautet:

„für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;“

35. Im § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k wird jeweils das Wort „Laufzeit“ durch das Wort „Ursprungs­laufzeit“ ersetzt.

36. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

              a)    er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde und

              b)    der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a bestätigt hat;“

37. § 23 Abs. 4 Z 5 lautet:

       „5.   das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.“

38. § 23 Abs. 4 Z 6 entfällt.

39. § 23 Abs. 7 Z 1 lautet:

       „1.   die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

40. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet:

       „5.   deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Bankprüfer dies bestätigt hat.“

41. § 23 Abs. 7 Z 6 entfällt.

42. Dem § 23 Abs. 8 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;“

43. § 23 Abs. 13 Z 3 lautet:

2

       „3.   mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;“

44. Im § 23 entfällt der Abs. 17.

45. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile (§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Instituts, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.“

46. § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

       „2.   Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;“

47. In § 25 Abs. 6 Z 6 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 25 Abs. 6 Z 7 entfällt.

48. § 27 lautet:

Großveranlagungen

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben Millionen S betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:

        1.   Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

        2.   die in der Anlage 2 zu § 22 genannten besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6 berechnet, es unterbleibt jedoch die Vertragspartnergewichtung;

        3.   nicht zu berücksichtigen sind bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden und bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

        4.   Aktivposten sind unter Abzug der Wertberichtigungen anzusetzen, für außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gebildete Rückstellungen sind abzuziehen.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

        1.   Gewicht Null:

              a)    Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat der Bundesminister für Finanzen die Europäische Kommission zu unterrichten; Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen Recht vorgesehen hat;

              b)    Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;

              c)    Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert sind;

              d)    Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

              e)    Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

               f)    Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;

              g)    Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

              h)    außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

               i)    Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;

               j)    Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

              k)    Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung, im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

               l)    Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

             m)    Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

        2.   Gewicht 20 vH:

              Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

        3.   Gewicht 50 vH:

              a)    Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;

              b)    außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu § 22 sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern sie nicht gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;

              c)    Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

        1.   Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

              a)    ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

              b)    ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

              c)    zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

              und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

        2.   natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

        3.   Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

        4.   Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

        5.   der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

        1.   dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten, oder

        2.   die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen, die nicht unter Abs. 3 Z 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

        1.   Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,

        2.   Guthaben bei Kreditinstituten,

        3.   Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie

        4.   Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist:

        1.   Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen erforderlich sind;

        2.   die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Abs. 3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die Gewichtung dadurch verringert wird.“

49. § 28 lautet:

Organgeschäfte

§ 28. (1) Ein Kreditinstitut darf mit

        1.   seinen Geschäftsleitern,

        2.   seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

        3.   den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

        4.   den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,

        5.   Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

        6.   Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

        1.   Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

        2.   andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 60 000 S beträgt;

        3.   Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

        4.   Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.“

50. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken.“

51. § 30 lautet:

,,§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

        1.   mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

        2.   über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

        3.   das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

        4.   das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben,

        5.   tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

        6.   auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

        7.   mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

        1.   der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

        2.   der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

        3.   das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

(3) Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist § 244 Abs. 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

        1.   Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        2.   die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

        3.   die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG.

(5) Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.

(6) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.

(7) Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.

(8) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Abs. 7 nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.

(9) Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung:

           1.  Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,

           2.  außerbilanzmäßige Geschäfte,

           3.  besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,

           4.  Eigenmittel,

           5.  Großveranlagungen und Großkredite,

           6.  qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29,

           7.  Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht,

           8.  Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,

           9.  Devisenpositionen und

         10.  Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen.“

52. Im § 33 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

       „6.   einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.“

53. § 33 Abs. 7 Z 1 lautet:

       „1.   Der ausbezahlte Kreditbetrag und“

54. § 33 Abs. 9 lautet:

„(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“

55. Im § 35 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 3 wird angefügt:

       „3.   die Angaben über das Einlagensicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8.“

56. § 37 lautet:

§ 37. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch

        1.   am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder

        2.   am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.

(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt

        1.   des Betrages oder

        2.   des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.“

57. § 38 Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;“

58. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Einlagensicherungseinrichtungen, ausgenommen die Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93 Abs. 3, 7 und 10 und § 93 a.“

59. § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3; die Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese angemessen zu begrenzen und Risikogleichläufe zu beachten. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere beim Ausmaß solcher neuartiger Geschäfte auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Als Risikogleichlauf gelten jene möglichen nachteiligen Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikoarten ergeben können.

(2) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes, die weitestmögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften möglicherweise ergebenden Risiken sowie von Risikogleichläufen erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“

60. In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird in der Aufzählung nach „§ 242,“ eingefügt: „244 Abs. 6,“.

61. Dem § 44 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes sowie die Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses (konsolidierten Jahresabschlusses) betrauten Personen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(4) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:

        1.   Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu § 43, Teil 2;

        2.   durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;

        3.   Gesamtbetrag der der Zweigstelle zuzurechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach denjenigen gegenüber Kreditinstituten und denjenigen gegenüber Kunden sowie Gesamtbetrag dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Schilling lauten;

        4.   gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.“

(5) Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Abs. 4 in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2 bis 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.“

62. § 59 lautet:

§ 59. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.

(2) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des gesamten Unternehmens zurückzuführen ist. Wird ein solches Kreditinstitut nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist dessen Jahresabschluß dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung aufzunehmen.

(3) Auf nachgeordnete Institute, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 und 3 HGB anwendbar.

(4) Eine Beteiligung muß in die Kreditinstitutsgruppe nicht einbezogen werden, wenn sich die Einbeziehung ausschließlich durch Anwendung des § 30 Abs. 1 Z 7 ergeben würde.

(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt.

(6) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.“

63. § 61 lautet:

§ 61. (1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Einlagensicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten.

(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.“

64. § 63 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:

        1.   die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);

        2.   die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften.

(7) Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“

65. In § 64 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 und 14 werden angefügt:

       „13.  den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;

         14.  den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist.“

66. Dem § 64 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 HGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.

(5) Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.“

67. In § 65 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Nachstehende Angaben des Konzernanhanges (§ 59 Abs. 1) sind zu veröffentlichen:

        1.   Die Angaben gemäß den §§ 265 und 266 HGB;

        2.   die Angaben gemäß § 64 Abs. 1.

68. In § 65 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

69. § 70 Abs. 1 lautet:

§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

        1.   von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer und andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden;

        2.   von den Bankprüfern und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

        3.   eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen oder der Oesterreichischen Nationalbank (§ 79 Abs. 4) diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen; die Übertragung dieser Aufgabe an die Oesterreichische Nationalbank ist nur zulässig, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist;

        4.   zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.“

70. § 70 Abs. 5 lautet:

„(5) Alle vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (XVII. Abschnitt).“

71. § 70 Abs. 7 lautet:

„(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 6 sowie § 70a Abs. 2 und 3 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen.“

72. Nach § 70 wird § 70a angefügt:

§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte durch eigene Prüfer oder im Wege der Oesterreichischen Nationalbank vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(3) Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland, so ist die Prüfung im Sinne des Abs. 2 von der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzunehmen.

(4) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Finanzen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Abs. 2 zu ersuchen.“

73. § 71 Abs. 1 lautet:

§ 71. (1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sind dem betroffenen Kreditinstitut eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.“

74. § 71 Abs. 7 lautet:

„(7) Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen (§ 70 Abs. 1 Z 3) außerhalb von Mitgliedstaaten dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden.“

75. § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.“

76. § 74 Abs. 4 Z 1 lautet:

       „1.   Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;“

77. § 75 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:

       „1.   Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; hierbei ist § 22 Abs. 5 und 6 anzuwenden, die Gewichtung mit den jeweiligen Vertragspartnern gemäß § 22 Abs. 3 ist jedoch nicht vorzunehmen,

        2.   die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sowie

        3.   die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4, der Kreditnehmer im Sinne von Abs. 1 angehören; hierbei können Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben.“

78. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage

        1.   eines Kredit- oder Finanzinstitutes,

        2.   eines Unternehmens der Vertragsversicherung,

        3.   der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

        4.   der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

        5.   der bestellten Bankprüfer und

        6.   der Einlagensicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Z 1 bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 bilden, mitzuteilen.“

79. § 75 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Abs. 3 unter der Voraussetzung erteilen, daß

        1.   auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird,

        2.   gewährleistet ist, daß der betreffende Mitgliedstaat dem Bundesminister für Finanzen Auskünfte in gleichem Umfang erteilt,

        3.   die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und

        4.   die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung des Art. 16 der Richtlinie 89/646/EWG unterliegen.

Der Bundesminister für Finanzen kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte im Einzelfall beauftragen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, über diesen Informationsaustausch Abkommen im Sinne von § 77a zu schließen.“

79 a. Die Überschrift zu § 77 lautet:

,,Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung“

80. § 77 Abs. 4 bis 8 lauten:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes – DSG ermächtigt, soweit dies in seinem Auf­gabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind

           1.  Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           2.  Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;

           3.  Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

           4.  Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;

           5.  außerbilanzmäßige Geschäfte;

           6.  besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;

           7.  Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;

           8.  Solvabilität und Eigenmittel;

           9.  Liquidität;

         10.  Devisenpositionen;

         11.  Großveranlagungen und Großkredite;

         12.  qualifizierte Beteiligungen gemäß § 29;

         13.  Konsolidierung;

         14.  Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;

         15.  Monatsausweis und Quartalsbericht;

         16.  Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;

         17.  Einlagensicherung;

         18.  Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 2, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;

         19.  Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen eingelangt sind sowie

         20.  Auskünfte, die gemäß Abs. 2 oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 77a erteilt wurden.

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG erforderlich ist.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates in Anwendung der Richtlinie 92/30/EWG ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

        1.   ein Kreditinstitut,

        2.   eine Finanz-Holdinggesellschaft,

        3.   ein Finanzinstitut,

        4.   ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

        5.   ein gemischtes Unternehmen oder

        6.   ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 5 genannten Unternehmen

jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können  amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.

(8) Die dem Bund durch Prüfungen gemäß Abs. 6 entstehenden Kosten sind vom geprüften Unternehmen zu ersetzen.“

81. Nach dem § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a. (1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute geschlossen werden:

        1.   Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;

        2.   Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

        1.   Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG genannten Informationsaustausches;

        2.   der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

        3.   die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesem Drittland zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.“

82. § 79 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

83. § 82 Abs. 1 lautet:

§ 82. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.“

84. § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Einleger sind im Konkurs des Kreditinstitutes berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Kreditinstitut mit dessen Forderungen aufzurechnen.“

85. § 93 lautet:

§ 93. (1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 2 entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Einlagensicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:

        1.   Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,

        2.   Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie

        3.   Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.

(3) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 aufzunehmen. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls

        1.   über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,

        2.   über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),

        3.   hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird oder

        4.   die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,

die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 260 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26 000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs.  1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung abzugeben. Der Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4  genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(4) Für Einlagen von Einlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Einlagensicherungseinrichtung unbeschadet des in Abs. 3 genannten Höchstbetrages mit 90 vH der gesicherten Einlage begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt. Die Einlagensicherungseinrichtung ist berechtigt, Einlagenforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen anzuwenden.

(5) Folgende Einlagen sind von der Sicherung durch die Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen:

           1.  Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,

           2.  Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,

           3.  Einlagen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),

           4.  Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,

           5.  Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,

           6.  Einlagen von

                 a)   Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

                b)   persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

                 c)   Einlegern, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes halten,

                d)   Einlegern, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes betraut sind und

                 e)   Einlegern, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes innehaben,

           7.  Einlagen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger handeln,

           8.  Einlagen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes sind,

           9.  Einlagen, für die der Einleger vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben,

         10.  Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

         11.  Einlagen, die nicht auf Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, sowie

         12.  Einlagen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 2 HGB erfüllen.

(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Bezüglich der von einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen ist die Leistungsverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung zusätzlich dadurch begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Einlagensicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.

(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG angehören, berechtigt, sich der Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung ihres Heimatlandes anzuschließen, dem sie ihrer Rechtsform nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder in ihrer Rechtsform dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Einlagensicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein ergänzend freiwillig angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal sowie jeden Einleger auf dessen Wunsch in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Die Verpflichtung zur Information der Einleger gilt sinngemäß für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Einlagensicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Die Einleger sind von der Einlagensicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Kreditinstitut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Einlagensicherung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abzugeben.

(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Einlagensicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut als Mitglied angehört.“

86. Nach dem § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

§ 93a. (1) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Einlagen ermöglichen. Sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist, gilt die Beitragspflicht zunächst, unbeschadet des Abs. 2, nur für die Mitgliedsinstitute der Einlagensicherungseinrichtung des betroffenen Fachverbandes. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind nach dem Anteil der gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) an der Summe der gesamten gesicherten Einlagen (§ 93 Abs. 2 bis 5) zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7. Im selben Ausmaß haften die Mitgliedsinstitute auch für gegen die Einlagensicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute gemäß § 93 Abs. 7.

(2) Kann die betroffene Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge und der nachgewiesenen Kosten gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.

(3) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(4) Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen

        1.   eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,

        2.   eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder

        3.   eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,

haben alle Einlagensicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Kreditinstitute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ergänzend freiwilligen Anschlusses gemäß Abs. 7, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Einlagensicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die zuständige Einlagensicherungseinrichtung beschließt, das Kreditinstitut gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 von der Anwendung der fünfjährigen Frist des Abs. 4 zu entbinden. Kreditinstitute gemäß Abs. 4 Z 2 können mit mehrheitlicher Zustimmung der Eigentümer auch in die Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Einlagensicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.

(6) Einlagensicherungseinrichtungen können, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen gemäß den vorstehenden Bestimmungen, mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen. Für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten. Bei der Sanierung von Kreditinstituten gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 ist während der Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis die Zustimmung aller Einlagensicherungseinrichtungen erforderlich; für die Beschlußfassung innerhalb der einzelnen Einlagensicherungseinrichtungen gilt der zweite Satz.

(7) Alle Einlagensicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen auszutauschen; für die Erteilung und den Austausch der Informationen gilt Abs. 4 sinngemäß. Alle einer Einlagensicherungseinrichtung angeschlossenen Kreditinstitute haben dieser jene Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden.

(8) Die Einlagensicherungseinrichtung hat

        1.   ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

        2.   dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(9) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben mit den Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen, haben der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung des Herkunftmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, daß die Einleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.“

87. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut“ oder „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich Finanzinstituten und Finanz-Holdinggesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.“

87a. § 97 Abs. 1 Z 1 lautet:

      ,,1.   2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;“

88. § 97 Abs. 1 Z 6 lautet:

       „6.   2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;“

89. § 98 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5.  dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“

90. § 98 Abs. 2 Z 7 und 8 lauten:

         „7.  die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen oder an die Oesterreichische Nationalbank unterläßt;

           8.  die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;“

91. In § 98 Abs. 2 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

       „10.  unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem betreibt (§ 93 Abs. 11)“

92. § 98 Abs. 3 Z 10 lautet:

„10. die in § 35 Abs. 1 und § 103 Z 32 geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;“

93. § 99 Z 6 lautet:

         „6.  als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;“

94. § 99 Z 13 und 14 lauten:

       „13.  es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93a Abs. 8 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

         14.  es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherung gemäß § 93a Abs. 8 zu melden;“

95. In § 99 Z 15 werden nach dem Wort „Finanzinstitut“ ein Beistrich und das Wort „Finanz-Holding“ eingefügt.

95a. Im § 99 wird der Beistrich am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17 wird danach eingefügt:

       ,,17.  entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt, ohne daß die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt,“

96. Nach dem § 99 werden folgende §§ 99a und 99b angefügt:

§ 99a. (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann der Bundesminister für Finanzen bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

(2) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 1, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 festgestellt hat. Dies ist dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(3) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 99b. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

97. In § 103 Z 10 lit. a wird das Datum 1. Jänner 1996 durch das Datum 1. Jänner 2001 ersetzt.

97a. § 103 Z 19 lautet:

       ,,19.  (zu § 26 Abs. 1 bis 3)

                Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. De­zember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.“

98. § 103 Z 21 lautet:

       „21.  (zu § 27)

                 a)   Für

                        aa)   Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und

                       bb)   Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,

                       deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Abs. 2 und 5 gesicherten Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.

                b)   Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

                 c)   Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

                d)   Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:

                        aa)   Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

                       bb)   die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

                        cc)   die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;

                       dd)   ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.

                       Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

                 e)   Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

                 f)   Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.

                g)   Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.“

99. Im § 103 werden nach Z 22 folgende Z 22a und 22b eingefügt:

        „22a.   (zu § 30 Abs. 1):

                   Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.

         22b.   (zu § 33 Abs. 6):

                   Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

                     aa)   darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

                    bb)   auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.“

100. Im § 103 wird nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt:

        „25a.   (zu § 44 Abs. 3 bis 6)

                § 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.“

101. Im § 103 wird nach der Z 28 folgende Z 28a eingefügt:

        „28a.   (zu § 59 Abs. 1)

                   Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.“

102. § 103 Z 30 erster Satz lautet:

„§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:“

103. Im § 103 werden nach der Z 30 folgende Z 30a bis 30c eingefügt:

        „30a.   (zu § 64 Abs. 4 und 5)

                   § 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

         30b.   (zu § 75 Abs. 3)

                   Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach § 75 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.

         30c.   (zu § 77 Abs. 4 und 5)

                   Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist ab dem 1. August 1996 zulässig.“

104. Dem § 103 werden folgende Z 32 und 33 angefügt:

          „32.   (zu § 93 Abs. 8)

                   Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

           33.   (zu § 94 Abs. 3)

                   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.“

105. Im § 107 wird nachstehender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 97 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.“

106. § 107 Abs. 5a bis 5c lauten:

„(5a) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der nachfolgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 4, § 2 Z 2 und 3, 12, 23 lit. a und d sowie lit. i bis m, 24, § 3 Abs. 1 Z 4 bis 7, § 3 Abs. 3 Z 1, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 und 6, der Entfall des § 12, § 13 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 und 5, der Entfall des § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 17 Abs. 1 und 4, der Entfall des § 18, § 20 Abs. 5 und 7a, § 21 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 lit. i und k, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 Z 5, der Entfall von Abs. 4 Z 6, Abs. 7 Z 1 und 5, der Entfall von Abs. 7 Z 6, Abs.  8 Z 1, Abs. 13 Z 3 und der Entfall von Abs. 17, § 25 Abs. 6 Z 6 und 7, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 7 Z 1, § 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 38 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 bis 6, § 61, § 63 Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 1 Z 13 und 14, § 64 Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2a und 3a, § 70 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7, § 71 Abs. 1 und 7, § 75 Abs. 3 und 5, § 77 Abs. 4 bis 8, § 77a, § 79 Abs. 2, § 82  Abs. 1, § 86 Abs. 6, § 93, § 93a, § 98 Abs. 2 Z 8 und 10 und Abs. 3 Z 10, § 99 Z 13, 14 und 17, § 99b, § 103 Z 10 lit. a, 22b, 25a, 30, 30a, 30b, 30c und 32 und die Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c und Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August in Kraft.

(5b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 25 bis 27, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 28, § 30, § 33 Abs. 2 Z 5 und 6 und Abs. 9, § 37, § 59, § 70a, § 73 Abs. 3, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Z 5 und 7, § 99 Z 6 und 15, § 99a, § 103 Z 19, 22a, 28a und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.


(5c) § 2 Z 23 lit. g, § 27, § 74 Abs. 4 Z 1, § 75 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z 6 und  § 103 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

107. Anlage 1 zu § 22 Z 1 lit. c lautet:

        „c)  Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit“, die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);“

108. Anlage 1 zu § 22 Z 2 lit. a und b lauten:

        „a)  Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;

         b)  Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgaran­tien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit“ erstellt werden;“