260 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (109 der Beilagen): Bundesgesetz,  mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (VAG-Novelle 1996)

1. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurde zuletzt durch die 2. VAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 23/1995, geändert. Seither ist folgende Regelung des EU-Versicherungsrechts kundgemacht worden:

1

         –   Richtlinie 395L0026 vom 29. Juni 1995 (95/26/EG) zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen.

Die Umsetzung dieser Richtlinie ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 spätestens mit 18. Juli 1996 in Kraft zu setzen.

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung dieser Richtlinie.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen in folgenden wesentlichen Punkten:

         –   Informationspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Versicherungsnehmern (§§ 9a und 18b)

         –   Gewinnbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung (§ 18 Abs. 4)

         –   die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine in das Firmenbuch (§ 61d)

         –   Verwendung derivativer Finanzinstrumente (§ 74a)

         –   die Offenlegung des Anhangs zum Jahresabschluß (§ 84)

         –   zivilrechtliche Folgen einer Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte (§ 104a Abs. 4)

         –   Betrieb inländischer Versicherungsunternehmen in Drittstaaten (§ 107a).

2. Die Durchführung der Novelle bringt für sich allein keine im vorhinein quantifizierbare zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich.

3. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung genommen. Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen und Mag. Reinhard Firlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima beteiligten, hat der Ausschuß den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag ist folgende Begründung beigegeben:

Zum Titel sowie zum Einleitungssatz des Art. I:

Die Ergänzungen sind eine Folge der Anfügung des Art. II.

Zu Art. I:

Überschrift:

Die Änderung ist wegen des mittlerweile erfolgten Gesetzesbeschlusses über das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (EU-GesRÄG), der vor der VAG-Novelle 1996 kundgemacht werden wird, erforderlich. Art. XII dieses Gesetzes enthält Änderungen des VAG. Zusätzlich werden die Kundmachungen zitiert, aus denen sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens der VAG-Novelle 1992 und der 2. VAG-Novelle 1994 ergibt.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 5):

Die Änderung ist lediglich sprachlicher Natur.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 8 Z 1):

Es soll klargestellt werden, daß sich im Fall der Erteilung einer zusätzlichen Konzession die erforderliche fachliche Eignung des Vorstandes nicht spezifisch auf den neuen Versicherungszweig, wohl aber auf den durch die zusätzliche Konzession erweiterten Geschäftsumfang bezieht.

Zu Z 15 (§ 7 Abs. 1):

Es soll klargestellt werden, daß die Vorschriften über die Änderung der Geschäftsleitung für Zweigniederlassungen mit Sitz in Vertragsstaaten nicht gelten.

Zu Z 29a:

Die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird (128 BlgStProtNR XX. GP), enthält eine Änderung des § 40 Abs. 1 Z 3 BWG. Die inhaltlich entsprechende Bestimmung des § 18a Abs. 1 Z 2 VAG soll in gleicher Weise geändert werden.

Zu Z 59a:

Die Änderung dient der Anpassung an das EU-GesRÄG.

Zu Z 77 (§ 81n Abs. 2 Z 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.

Zu Z 99 (§ 108a Z 1):

Die Änderung ist bloß sprachlicher Natur. Sie soll klarstellen, daß eine der beiden Voraussetzungen genügt, um die Weitergabe oder Verwertung der betreffenden Daten zu rechtfertigen.

Zu Z 112:

Die Bestimmungen über das Inkrafttreten werden redaktionell berichtigt. Inhaltlich ist von Bedeutung, daß die Änderungen von Rechnungslegungsvorschriften, die mit dem EU-GesRÄG zusammenhängen, erstmals erst auf das Geschäftsjahr 1997 angewendet werden sollen. Das in Art. XVII Abs. 2 zweiter Satz EU-GesRÄG vorgesehene Wahlrecht soll auf Versicherungsunternehmen nicht angewendet werden, um die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse und Lageberichte nicht zu beeinträchtigen.

Zu Z 115 (Entfall von § 129c Abs. 8):

Diese Übergangsbestimmung ist entbehrlich. Es ist beabsichtigt, eine Änderung der Satzung der einzigen bestehenden Sterbekasse vor Inkrafttreten der Änderung des § 79b herbeizuführen.

Zu Art. II:

Zu § 178c VersVG:

Die dreimonatige Frist des § 178c Abs. 2 VersVG für das Wirksamwerden des Widerrufs einer Kostendeckungszusage in der Krankenversicherung – die durch die Versicherungsvertragsnovelle 1994, BGBl. Nr. 509, eingeführt wurde – hat sich in der Praxis nicht bewährt. Um akzeptable Preisvereinbarungen mit den Krankenhausträgern – und damit möglichst niedrige Prämien für die Versicherungsnehmer – zu erreichen, sind private Krankenversicherer oftmals gezwungen, vor oder während der (in der Regel jährlich stattfindenden) Verhandlungen mit Spitalserhaltern bestehende Direktverrechnungsübereinkommen zu kündigen. Die lange Frist des § 178c Abs. 2 VersVG für das Wirksamwerden eines Widerrufs der Kostendeckungszusage hat nun dazu geführt, daß die Krankenversicherer gezwungen waren, drei Monate vor dem (meist zum Jahresende eintretenden) Ablauf der jeweiligen Direktverrechnungsübereinkommen mit den Spitälern gleichsam vorbeugend den Widerruf auszusprechen. Andernfalls wären die Versicherer Gefahr gelaufen, bei Nichteinigung mit den Spitalserhaltern während der dreimonatigen Frist die wesentlich höheren „amtlichen Pflegegebühren“ bezahlen zu müssen, um die – während der Frist des § 178c Abs. 2 VersVG ja noch aufrechten – Kostendeckungszusagen erfüllen zu können.


Die vorbeugenden Widerrufserklärungen haben zu einem erheblichen Verwaltungs- und Portoaufwand bei den Versicherern (der letztlich auf die Versicherungsnehmer überwälzt wird) und außerdem zur Verunsicherung vieler Kunden (denen die Hintergründe des Widerrufs oftmals nicht verständlich waren) geführt.

Um diese unbefriedigende Situation in Hinkunft zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Widerrufsfrist des § 178c Abs. 2 VersVG deutlich (auf zwei Wochen) zu verkürzen, um es den Versicherern zu ermöglichen, mit den Spitalserhaltern auch bei aufrechten Kostendeckungszusagen in Verhandlungen einzutreten. Bei einer zweiwöchigen Frist könnten die Versicherer auch das Risiko einer Nichteinigung trotz aufrechter Kostendeckungszusagen eingehen, weil sie – nach sofortigem Widerruf dieser Zusagen – die volle Kostendeckung nur für einen relativ kurzen Zeitraum zu den amtlichen Pflegesätzen gewähren müßten.

Die Änderung entpricht auch den Interessen der Versicherungsnehmer, weil sie zielführende Kostenverhandlungen zwischen Versicherern und Spitalserhaltern ermöglicht und erheblichen administrativen Aufwand erspart, der letztlich nur kosten- und damit prämiensteigernd wirken würde.

Zu § 191c VersVG:

Die vorgeschlagene Änderung des § 178c Abs. 2 wird sich nach ihrem Inkrafttreten auch auf bestehende Versicherungsverhältnisse auswirken.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                       Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

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                                                                                                                05.09.2008/08:48:41



Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Versicherungs­vertragsgesetz geändert werden (VAG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 917/1993 und 50/1995, wird wie folgt geändert:

1. An den § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“

2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“

3. Nach dem § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 „(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“

4. An den § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“

5. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“

6. Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“

7. § 4 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz) darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

2

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

        1.   Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

        2.   Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

        3.   Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

        4.   Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

              a)    das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder

              b)    es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“

8. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet:

       „1.   bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“

9. Am Ende des § 4 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

       „6.   zu erwarten ist, daß durch

              a)    enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

              b)    Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.“

10. An den § 4 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch

        1.   das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

        2.   das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

        3.   ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

        1.   die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

        2.   nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

        3.   die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6 Z 3) erreichen.

(9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde zuzustellen.“

11. In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3“ ersetzt und in der Z 3 nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 1“ eingefügt.

12. An den § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.“

13. In § 6a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 3“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 3“ eingefügt.

14. § 6a Abs. 4 entfällt.

15. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession, § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“

16. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.“

17. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“

18. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben

        1.   die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

        2.   das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,

        3.   die voraussichtliche Liquiditätslage,

        4.   die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittel­erfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“

19. § 8a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.“

20. § 8a Abs. 2 Z 2 lautet:

       „2.   wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.“

21. In § 8b entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung des Abs. 2.

22. § 9a lautet:

§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

        1.   Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,

        2.   das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,

        3.   Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,

        4.   die Laufzeit des Versicherungsvertrages,

        5.   die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,

        6.   die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.

(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.

(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.

(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.“

23. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Änderungen des Geschäftsbetriebes“

24. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.

(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.“

25. In § 10 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 8b“ ersetzt. Der letzte Satz entfällt.

26. § 10a Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,“

27. § 10a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.“

28. § 17a lautet:

§ 17a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn das andere Unternehmen nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach oder der Umfang der Ausgliederungen insgesamt geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein oder treffen diese bei einem nicht genehmigungspflichtigen Ausgliederungsvertrag zu, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.“

29. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muß den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen.“

Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

29a. In § 18a Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 165 – ohne Rücksicht auf die dort angeführten Mindestwerte – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

30. § 18b lautet:

§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

        1.   die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,

        2.   die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,

        3.   die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,

        4.   die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,

        5.   die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,

        6.   die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,

        7.   die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

        1.   über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,

        2.   jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.

(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.“

31. In § 18d Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.

32. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

       „1.   für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fällt,“

33. § 21 lautet:

„§ 21. (1) Dem Deckungsstock dürfen die gemäß § 78 geeigneten Vermögenswerte unter Beachtung des § 77 Abs. 4 bis 9 gewidmet werden.

(2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vorauszahlungen auf Polizzen sind derjenigen Abteilung des Deckungsstocks zuzuordnen, die der Bedeckung des Deckungserfordernisses für den betreffenden Versicherungsvertrag dient.

(3) Vermögenswerte sind dem Deckungsstock gewidmet, sobald und solange sie im Deckungsstockverzeichnis (§ 79b Abs. 1) eingetragen sind.

(4) Die Deckungsstockwidmung von inländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen. Ansuchen um diese Eintragung sind von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(5) Inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten dürfen dem Deckungsstock gewidmet werden, sobald die Deckungsstockwidmung in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist die Eintragung der Deckungsstockwidmung von ausländischen Liegenschaften, liegenschaftsgleichen Rechten und Hypothekardarlehen auf ausländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten in ein öffentliches Buch vorgesehen, so ist die Deckungsstockwidmung erst nach dieser Eintragung zulässig.“

34. An die Stelle des § 23 Abs. 2 erster Satz treten folgende Sätze:

„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam.“

35. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zum verantwortlichen Aktuar oder seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen bestellt werden, die die erforderlichen persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen.“

36. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Konzession oder die Genehmigung einer Änderung der Satzung ist einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auch zu versagen, wenn durch Bestimmungen der Satzung die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind.“

37. § 61b Abs. 3 letzter Satz lautet:

„§ 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 und 2, § 81n, § 82, die §§ 83 bis 85a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.“

38. § 61b Abs. 5 entfällt. Die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung 5 und 6.

39. § 61b Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Auflösung gemäß Abs. 5 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.“

40. Nach dem § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine

§ 61d. Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:

        1.   Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

        2.   Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (§ 5 Abs. 1 Z 3) der Zweigniederlassung eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

        3.   Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung. In die Anmeldung sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

        4.   In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.

        5.   Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 53 Abs. 3 und 4, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.

        6.   Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

        7.   Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu erfolgen.“

41. § 63 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 6 Z 3 und Abs. 8 Z 3, § 10a, § 16 und die §§ 73b bis 73h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils 500 000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils eine Million ECU überstiegen haben.

(4) Die Konzession kleiner Versicherungsvereine, die nicht unter Abs. 3 fallen, gilt nur innerhalb des Bundesgebietes. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 und Abs. 8 Z 2 zu beurteilen. Es ist für kleine Versicherungsvereine, die in Z 8 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführte Risken decken, auf Grundlage der abgegrenzten Prämien und der Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Für andere kleine Versicherungsvereine ist das Eigenmittelerfordernis auf Grundlage der abgegrenzten Prämien, der Gesamtversicherungssumme oder einer anderen geeigneten Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses ist in der Satzung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Eigenmittelerfordernisses ist auf die besonderen Verhältnisse der einzelnen kleinen Versicherungsvereine Bedacht zu nehmen. Die Eigenmittel dieser Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen und den unversteuerten Rücklagen, wobei § 73b Abs. 1 letzter Satz zu beachten ist.

(5) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind in die Satzung gegenüber den §§ 78 und 79 einschränkende Bestimmungen aufzunehmen, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht. In die Satzung von Sterbekassen (§ 62 Abs. 2) können im Hinblick auf diese Einschränkungen auch Vorschriften über die Verzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen gemäß § 79b aufgenommen werden, die von nach dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen abweichen. Auf andere kleine Versicherungsvereine ist § 79b nicht anzuwenden.

(6) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1) entspricht, sind § 1a Abs. 1, § 7 und § 14 nicht anzuwenden.“

42. In § 73b Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 2 und 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Abs. 2 Z 2 und 4 HGB“ ersetzt.

43. § 73f Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen oder für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die fondsgebundene Lebensversicherung (Z 21 der Anlage A) betreiben, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds gemäß Abs. 2 auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.

(4) Die Eigenmittel müssen mindestens in der Höhe des Garantiefonds gemäß Abs. 2 und 3 aus Eigenmittelbestandteilen gemäß § 73b Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 73b Abs. 3 und 4 bestehen.“

44. In § 73g Abs. 6 wird der Ausdruck „der technischen Verbindlichkeiten“ durch den Ausdruck „der versicherungstechnischen Rückstellungen“ ersetzt.

45. Nach dem § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:

Derivative Finanzinstrumente

§ 74a. Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.“

46. § 77 Abs. 5 lautet:

„(5) Vermögenswerte dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug der Schulden herangezogen werden, die

        1.   geeignet sind, das Vermögen, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient, zu vermindern, und

        2.   mit dem betreffenden Vermögenswert in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.“

47. § 77 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:

        1.   Die Bedeckung hat in Anteilen an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind.

        2.   Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.

        3.   § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(9) Derivative Finanzinstrumente (§ 74a) dürfen in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über eine solche Verwendung derivativer Finanzinstrumente treffen, soweit dies wegen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderlich ist.“

48. In § 78 Abs. 1 Z 7 und 8 entfallen jeweils die Worte „aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten“.

49. In § 78 Abs. 1 Z 9 werden vor dem Wort „Hypothekardarlehen“ die Worte „in einem öffentlichen Buch eingetragene“ eingefügt.

50. § 78 Abs. 1 Z 12 lautet:

       „12.  Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,“

51. § 78 Abs. 4 dritter Satz entfällt.

52. § 78 Abs. 5 entfällt.

53. In § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „bis zu 10 vH“ durch den Ausdruck „bis zu weiteren 5 vH“ ersetzt.

54. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grenzen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

55. § 79b samt Überschrift lautet:

Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen

§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.

(3) Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(4) Berichtigungen von Aufstellungen und Meldungen zum Bilanzstichtag sind spätestens mit dem Bericht gemäß § 83 an die Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Werden von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 2 und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Abs. 1 und 2 gestatten.“

56. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

57. § 80a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die §§ 246 und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

58. In § 81 Abs. 2 wird die Zitierung „§§ 125 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Zitierung „§§ 125 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

59. § 81 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Geschäftsjahr zulassen. Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen.“

59a. In § 81a Abs. 3 erster Satz wird die Zitierung „277 Abs. 1 erster und dritter Satz“ durch die Zitierung „277 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

60. § 81b Abs. 4 lautet:

„(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft oder neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.“

61. In § 81b Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 233 Abs. 2 HGB“ durch den Ausdruck „§ 233 letzter Satz HGB“ ersetzt.

62. § 81b Abs. 11 lautet:

„(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz, 237 Z 1 und 266 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

63. In § 81c Abs. 2 lauten der Posten A. I. „Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens“, der Posten B. III. 4 „Vorauszahlungen auf Polizzen“, der Posten B. III. 5. „Sonstige Ausleihungen“ und der Posten F. I. „Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vor­räte“.

64. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Posten A. V. 2. wird der Ausdruck „AktG“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt.

b) Der Posten A. VI. lautet:

„VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,

„VI. davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag“

c) Im Posten B. I. wird der Ausdruck „§ 73a“ durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.

65. § 81c Abs. 5 lautet:

„(5) Die Konzernbilanz umfaßt

        1.   zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten

              A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung,

        2.   zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten

              A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter

              und

              D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

Wird der Posten „Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ passivseitig in die Konzernbilanz aufgenommen, so sind die Posten D. bis J. des § 81c Abs. 3 als E. bis K. zu bezeichnen. Die genannten Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.“

66. § 81e Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Postens 2. lautet: „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.

b) Der Posten 2.f) lautet: „Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“.

c) In den Posten 13.a) und 14.a) wird der Ausdruck „§ 73a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 73a VAG“ ersetzt.

d) Im Posten 13.f) wird der Ausdruck „AktG 1965“ und im Posten 14.e) der Ausdruck „Aktiengesetz“ jeweils durch den Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ ersetzt.

67. § 81e Abs. 7 lautet:

„(7) Wird § 259 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.“

68. In § 81f Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Provisionsaufwand“ der Ausdruck „für die Mitversicherung“ eingefügt.

69. In § 81g Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 201 Abs. 1 Z 4 HGB“ durch den Ausdruck „§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB“ ersetzt.

70. § 81g Abs. 3 lautet:

„(3) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.“

71. § 81h Abs. 1 lautet:

„(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 81c Abs. 2 fallen.“

72. In § 81h Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ der Ausdruck „unter Berücksichtigung von § 208 HGB in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.

73. In § 81i Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Schwankungsrückstellung,“ die Worte „die der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen, die Stornorückstellung,“ eingefügt.

74. In § 81i Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 198 Abs. 8 letzter Satz HGB“ durch den Ausdruck „§ 198 Abs. 8 Z 3 HGB“ ersetzt.

75. An den § 81l Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Mitversicherung hat die Rückstellung anteilsmäßig mindestens dem vom führenden Versicherer ermittelten Betrag zu entsprechen.“

76. An den § 81m werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für besondere Risken die Bildung von der Schwankungsrückstellung ähnlichen versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, wenn auf Grund der Besonderheit der Risken die Berechnung des Durchschnittsschadens auf Basis eines Beobachtungszeitraumes keine geeignete Methode zur Ermittlung der Rückstellung darstellt.

(4) Die Schwankungsrückstellung und Rückstellungen gemäß Abs. 3 können für die gleiche Art von Risken nicht nebeneinander gebildet werden.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei der Festlegung der Berechnungsvorschriften für die Schwankungsrückstellung und die Rückstellungen gemäß Abs. 3 von den allgemeinen Ausweisvorschriften abweichende Anordnungen treffen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde im Einzelfall eine Abweichung von den allgemeinen Berechnungsvorschriften anordnen.“

77. § 81n Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Im Anhang sind auch anzugeben

           1.  der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;

           2.  die Kapitalanlagefonds, die als Kapitalanlage in der fondsgebundenen Lebensversicherung dienen;

           3.  der Betrag der im Posten B. III. 5. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Polizzendarlehen;

           4.  eine Aufgliederung der nicht durch einen Versicherungsvertrag gesicherten sonstigen Ausleihungen, sofern diese einen größeren Umfang erreichen;

           5.  der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Posten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81c Abs. 2 und H. I., H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3;

           6.  der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Guthaben bei Kreditinstituten, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. des § 81c Abs. 2 ausgewiesen sind;

           7.  Beträge, die unter den Posten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81c Abs. 2 sowie B. III., D. VII., F. IV. und H. V. des § 81c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;

           8.  Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen“, den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen“, den „sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen“, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen“, den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen“ und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen“ enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;

           9.  der im Posten H. III. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag von wandelbaren Anleiheverbindlichkeiten;

         10.  der im Posten H. V. des § 81c Abs. 3 enthaltene Betrag, der auf Verbindlichkeiten aus Steuern entfällt, und der Betrag, der auf Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit entfällt;

         11.  der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind unter Darlegung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage näher zu erläutern;

         12.  die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle“, „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“, „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“, „Aufwendungen für Kapitalanlagen“ und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen“ enthaltenen

                 a)   Gehälter und Löhne;

                b)   Aufwendungen für Abfertigungen;

                 c)   Aufwendungen für Altersversorgung;

                d)   Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

                 e)   sonstigen Sozialaufwendungen;

                diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;

         13.  die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;

         14.  die auf die im Posten C. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;

         15.  Forderungen, die gemäß § 81l Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;

         16.  eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung;

         17.  der Betrag der bei der Ermittlung der Prämienüberträge in Abzug gebrachten Kostenabschläge;

         18.  die Grundsätze, nach denen die vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung übertragenen Kapitalerträge ermittelt werden;

         19.  erhebliche Differenzen in einer Bilanzabteilung zwischen den Zahlungen für Versicherungsfälle und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für Vorjahre am Ende des Geschäftsjahres einerseits und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Beginn des Geschäftsjahres andererseits; die Differenzen sind nach Art und Höhe zu erläutern;

         20.  die Gewinnanteilssätze in der Lebensversicherung.

(3) Auf den Konzernanhang ist Abs. 2 mit Ausnahme der Z 5, 6, 11, 16 und 20 anzuwenden.“

78. An den § 81n Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 208 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist auf Zuschreibungen zu Wertpapieren nicht anzuwenden.“

79. § 81n Abs. 5 lautet:

„(5) Für die im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen sind im Anhang und im Konzernanhang die Zeitwerte anzugeben. Weiters sind für die genannten Kapitalanlagen die zu deren Ermittlung angewandten Bewertungsmethoden anzugeben, für die Grundstücke und Bauten auch die Zuordnung nach dem Jahr ihrer Bewertung, für alle übrigen Kapitalanlagen auch die Gründe für die Anwendung der Bewertungsmethoden.“

80. § 81n Abs. 6 Z 3 lautet:

       „3.   der Betrag der Steuerabgrenzung.“

81. § 81o wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der letzte Satz.

b) Nach dem Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Konzernanhang sind

        1.   für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Abs. 2 und

        2.   für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung

nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.“

c) Im Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

d) Abs. 9 lautet:

„(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.“

82. § 82a lautet:

§ 82a. (1) Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Umstände mitzuteilen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

        1.   eine Verletzung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften darstellen können,

        2.   die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können,

        3.   die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können oder

        4.   die Einschränkung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach sich ziehen können.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Umstände, von denen der Abschlußprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlußprüfer tätig ist.

(3) Im guten Glauben vorgenommene Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlußprüfer keine Haftung nach sich.

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.“

83. In § 83 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „§ 84 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 4“ ersetzt.

84. § 84 lautet:

§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.

(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.“

85. Im § 85a Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „,den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4“.

86. § 85a Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.“

87. § 85b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.“

88. § 85b Abs. 3 und 4 entfallen. Abs. 5 ist als Abs. 3 zu bezeichnen.

89. § 89 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„§ 69 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.“

90. § 89 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen vorbehaltlich des § 98 zur Antragstellung verpflichtet. Der Konkurs ist auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde sofort zu eröffnen.“

91. § 92 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.“

92. § 99 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession zu erstrecken.“

93. An den § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“

94. § 104a Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.“

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.

95. § 106 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Verordnung den von einem Versicherungsunternehmen in bestehenden Versicherungsverträgen vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen einschränken:

        1.   Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus allgemeinen Versicherungsbedingungen oder allgemein verwendeten Tarifen.

        2.   Der vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes weicht wesentlich von den marktüblichen Bedingungen ab.

        3.   Die Prämien reichen zur Deckung des vereinbarten Versicherungsschutzes auf Dauer nicht aus.

        4.   Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und allgemein verwendeten Tarife für neu abzuschließende Versicherungsverträge sehen bei gleichen Prämien die gleichen Einschränkungen vor.“

96. An den § 107 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.“

97. Nach dem § 107 wird folgender § 107a samt Überschrift eingefügt:

Vorschriften für den Betrieb in Drittstaaten

§ 107a. (1) Für den Geschäftsbetrieb inländischer Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten kann die Versicherungsaufsichtsbehörde anordnen, daß die versicherungstechnischen Rückstellungen nach jenen Vorschriften zu bilden oder zu bedecken sind, die für das auf Grund der Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft gelten, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden. Eine solche Anordnung darf das Versicherungsunternehmen nicht an der Befolgung der Rechtsvorschriften jenes Staates hindern, in dem das Geschäft betrieben wird.

(2) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Vertragsstaaten untersagen.

(3) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 oder 2 maßgebenden Umstände kann die Versicherungsaufsichtsbehörde von den Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen, auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 102, verlangen.“

98. Nach der Überschrift des Achten Hauptstücks wird folgender § 107b samt Überschrift eingefügt:

Verletzung von Anzeigepflichten

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

        1.   zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,

        2.   zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,

        3.   zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,

        4.   als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,

        5.   als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,

        6.   zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,

        7.   als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

        1.   zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder

        2.   die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.“

99. Die §§ 108, 108a, 109 und 110 samt Überschriften lauten:

Deckungsrückstellung; Deckungsstock

§ 108. Wer

        1.   den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,

        2.   eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,

        3.   den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.

Verletzung von Geheimnissen; Geldwäscherei

§ 108a. Wer

        1.   als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als verantwortlicher Aktuar, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß § 101 Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, es sei denn, daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt oder der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist,

        2.   die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Verstoß gegen Anordnungen

§ 109. Wer einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1 und 2 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 110. (1) Wer

        1.   Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder

        2.   einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder

        3.   der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.

(2) Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß § 7 Abs. 6, § 14 Abs. 7 oder § 106 Abs. 2 Z 3 untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gleichzuhalten.

(3) Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 2 an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.“

100. § 111 entfällt.

101. Die §§ 112 und 113 samt Überschriften lauten:

Sonstige Pflichtverletzungen

§ 112. Wer

        1.   gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,

        2.   als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind,

        3.   als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder

        4.   die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.

Konkurs

§ 113. Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

102. Nach dem § 115 werden folgende §§ 115a und 115b samt Überschriften eingefügt:

Zwangsstrafe

§ 115a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG in der jeweils geltenden Fassung angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 300 000 S.

Säumnisgebühr

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 zweiter Satz oder § 83 Abs. 1 und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 vierter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.“

103. § 117 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

104. In § 118a Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „§§ 108 bis 114“ durch den Ausdruck „§§ 107b bis 114“ ersetzt.

105. § 118a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen ein inländisches Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, die diesen Betrieb betreffenden Angaben gemäß § 85a Abs. 1 zweiter Satz mitzuteilen. Nach Maßgabe des Art. 44 der Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 1) und des Art. 43 der Richtlinie 92/96/EWG (ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1) ist sie hiezu verpflichtet.“

106. § 118c Abs. 2 bis 4 lautet:

 „(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 einem Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreibt, zu verständigen.

(3) Erläßt die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß § 104a Abs. 3, so kann sie die zuständigen Behörden von Vertragsstaaten, in deren Gebiet Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens belegen sind, ersuchen, hinsichtlich dieser Vermögenswerte die gleiche Anordnung zu treffen. Hiebei sind die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Anordnung sein sollen. Hat die Anordnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Vermögenswerte belegen sind, zur Folge, daß über die Vermögenswerte nur mit dem Einverständnis der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt werden kann, so ist dieses Einverständnis zu erklären, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.

(4) Hat die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das in diesem Vertragsstaat seinen Sitz hat, eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Vertragsstaates erteilt werden, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“

107. § 118d lautet:

§ 118d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 zu verständigen. § 118c Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme entsprechend § 104a Abs. 3 Z 2 oder 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und im Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 zu treffen. Soweit danach die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung darf nur im Einverständnis mit der Behörde erteilt werden, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung übernommen hat. § 104a Abs. 4 dritter Satz ist anzuwenden.“

108. Nach dem § 118e wird folgender § 118f samt Überschrift eingefügt:

Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde

§ 118f. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in § 118a Abs. 1 Z 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7b Abs. 4 ist diese Behörde zu hören.

(3) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104a Abs. 3 Z 3 einem inländischen Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend § 104a Abs. 3 Z 3 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des § 104a Abs. 3 Z 3 gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens zu treffen.“

109. § 118f erhält die Bezeichnung 118g, § 118g die Bezeichnung 118h und § 118h die Bezeichnung 118i.

110. In § 118i wird in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 und Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ jeweils durch das Wort „Vertragsstaat“ und in Abs. 2 zweiter Satz der Ausdruck „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „Vertragsstaaten“ ersetzt.

111. In § 119b Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 1996“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1999“ ersetzt.

112. Nach dem § 119b wird folgender § 119c eingefügt:

„§ 119c. (1) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, 2a und 4 bis 9, § 5 Abs. 1 und 4, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2 bis 5, § 8a, § 8b, § 9a, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a Abs. 1 und 4, § 17a, § 18 Abs. 4 bis 6, § 18a Abs. 1, § 18b, § 18d Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 61b Abs. 3, 5 und 6, § 61d, § 63 Abs. 3 bis 6, § 73f Abs. 3 und 4, § 73g Abs. 6, § 74a, § 77 Abs. 5, 8 und 9, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1 und 2, § 79b, § 81 Abs. 2 und 5, § 81b Abs. 11, § 82a, § 85a, § 85b Abs. 2 und 3, § 89, § 92 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 104a Abs. 4 und 5, § 106 Abs. 3, § 107 Abs. 1, die §§ 107a und 107b, § 108, § 108a, die §§ 109 und 110, die §§ 112 und 113, die §§ 115a und 115b, § 117 Abs. 5, § 118a Abs. 1 und 2, § 118c Abs. 2 bis 4, § 118d, die §§ 118f bis 118i und die Anlagen D und E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. § 6a Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 111 treten mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.

(2) § 80a Abs. 3 und 4, § 81c Abs. 2, 3 und 5, § 81e Abs. 5 und 7, § 81f Abs. 1, § 81g Abs. 3, § 81h Abs. 1 und 2, § 81l Abs. 2, § 81m Abs. 5, § 81n Abs. 5 und 6 und § 81o Abs. 3, 4, 4a, 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

(3) § 73b Abs. 5, § 80 Abs. 3, § 81a Abs. 3, § 81b Abs. 4 und 9, § 81g Abs. 1, § 81i Abs. 2 und 4, § 81m Abs. 3 und 4, § 81n Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 2 und § 84 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen. Art. XVII Abs. 2 zweiter Satz EU-GesRÄG ist auf Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. August 1996 in Kraft treten, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, anzuwenden sein.“

113. § 129 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ist nach dem Geschäftsplan der Betrieb auf bestimmte Risken innerhalb eines Versicherungszweiges beschränkt, so gilt die Konzession als nur für diesen Teil der Risken innerhalb des Versicherungszweiges erteilt.“

114. Im § 129 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „von den unter Z 2 genannten Kapitalanlagen“ durch den Ausdruck „von den übrigen im Posten B. des § 81c Abs. 2 genannten Kapitalanlagen“ ersetzt.

115. Nach dem § 129b wird folgender § 129c eingefügt:

§ 129c. (1) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.

(2) § 7b Abs. 1 Z 1 ist in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind.

(3) § 9a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 und 5 und § 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.

(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. § 107b Abs. 2 Z 2 ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.

(5) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.

(7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.“

116. § 131 lautet:

„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

        1.   hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;


        2.   hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;

        3.   hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 57 Abs. 2, des § 61b Abs. 3 letzter Satz, des § 63 Abs. 1 und des § 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;

        4.   hinsichtlich des § 18a Abs. 6 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 6 zweiter Satz BWG der Bundesminister für Inneres;

        5.   hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“

117. In der Anlage D lautet Punkt B 1. lit. a:

        „a)  Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.“

118. In der Anlage D werden in Punkt B 4. lit. b nach dem Wort „Deckungsrückstellung“ die Worte „und der Prämienüberträge“ eingefügt.

119. In der Anlage E wird in Punkt 3. lit. a das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

120. In der Anlage E lautet Punkt 7. lit. b erster Halbsatz:

„wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7vH des Deckungserfordernisses jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 beziehungsweise der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 ausmachen;“

Artikel II

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 652/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 178c Abs. 2 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt.

2. Nach dem § 191b wird folgender § 191c eingefügt:

§ 191c. § 178c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“