261 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (131 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird (2. ZollR-DG-Novelle)

Es ist das Ziel der Bundesregierung, die Überwachung der Außengrenzen der Gemeinschaft durch die Errichtung eines Grenzdienstes in der Bundesgendarmerie zu verbessern. Dies bedingt, daß an die Stelle der Besetzung der Grenzdienststellen ausschließlich mit Zollorganen eine Doppelbesetzung durch Zoll- und Gendarmerieorgane treten müßte. Dies ist an wichtigen Grenzübergängen mit entsprechend starkem Personen- und Warenverkehr zu rechtfertigen, an kleineren Grenzübergängen soll aber zur Vermeidung eines übermäßigen Personalbedarfs die Besetzung bloß mit Zoll- oder Gendarmerieorganen oder der gegenseitig unterstützende Einsatz der beiden Gruppen von Organen ermöglicht werden. Ebenso soll die routinemäßige Überwachung der Zollgrenze außerhalb von Grenzübergängen allein vom Grenzdienst wahrgenommen werden, während die Zollverwaltung sich auf mobile Schwerpunktkontrollen beschränken würde. Daher sieht das im Entwurf vorliegende neue Grenzkontrollgesetz die Möglichkeit vor, Zollorgane zur Grenzkontrolle heranzuziehen. Aufgabe des vorliegenden Entwurfes ist es, Regelungen zu treffen, damit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Geschäfte der Zollverwaltung erledigen dürfen.

Die vorliegende Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes verursacht, da sie zu einer Vermeidung einer Doppelbesetzung im Grenzbereich führt, keine zusätzliche Kosten.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dipl.-Kfm. Kurt Ruthofer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag ist folgende Begründung beigegeben:

Die vorliegende Novelle steht in engem Zusammenhang mit dem Grenzkontrollgesetz bzw. der Einrichtung des Grenzdienstes im Rahmen der Bundesgendarmerie. Zum Grenzkontrollgesetz (114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wurde im Innenausschuß ein Abänderungsantrag eingebracht und angenommen, der das Inkrafttreten auf den 1. September 1996 verschiebt. Die vorliegende 2. ZollR-DG Novelle soll gleichzeitig mit dem Grenzkontrollgesetz in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch die organisatorischen Vorbereitungen zur Übertragung zollrechtlicher Aufgaben auf Organe des Grenzdienstes bei jenen Grenzübergängen, wo ab 1. September 1996 nur mehr der Grenzdienst eingesetzt wird, durchgeführt und abgeschlossen werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

Franz Kampichler Dr. Ewald Nowotny

Berichterstatter Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wird (2. ZollR-DG Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 4 entfallen die Worte "Sicherheitsorgane und".

2. Nach § 15 werden folgende Überschrift und folgender § 15a eingefügt:

"Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung

§ 15a. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Hauptzollamtes.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.

(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.

(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können von der Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.

(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

3. Dem § 20 Abs. 4 wird angefügt:

"Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig."

4. Im § 120 Abs. 1 erhält der zweite Unterabsatz die Absatzbezeichnung "(1a)".

5. Im § 120 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

"(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Nr. 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft."

6. Im § 134 Abs. 1 Nr. 2 wird der Ausdruck "§ 12 Abs. 4" durch den Ausdruck "§ 15a Abs. 8" ersetzt.

7. Im § 134 wird nach der Nr. 3 folgende Nr. 3a eingefügt:

"3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,"