263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (48 der Beilagen): Bundesgesetz betreffend Veräußerung des Bundesanteils an der Österreichische Weinmarketingservicegesellschaft m. b. H.


Gesellschafter der im Jahr 1986 gegründeten Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft   m. b. H. sind die Republik Österreich mit einer Stammeinlage von 510 000 S, die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien mit einer Stammeinlage von je 100 000 S, sowie die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und das Bundesgremium des Wein- und Spirituosengroßhandels mit einer Stammeinlage von je 45 000 S. Gegenstand des Unternehmens ist es, für den Absatz des österreichischen Weines geeignete Marketing-Maßnahmen im In- und Ausland zu erschließen und zu pflegen; hiebei ist der Vielfalt der österreichischen Weine und dem Qualitätsgedanken Rechnung zu tragen. Ertragsteuerrechtlich wird die Gesellschaft mangels nach unternehmerischen Grundsätzen geführter Tätigkeit und mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei eingestuft. Nunmehr ist ein Verkauf dieser 51%igen Bundesbeteiligung an Mitgesellschafter vorgesehen, denen eine Aufteilung des Bundesanteils vorbehalten bleiben soll. Da zum 31. Dezember 1995 keine das Nominalkapital übersteigenden Eigenmittel oder sonstige stille Reserven vorhanden sind und ein allfälliger Ertragswert auf Grund der vollständigen Gesellschafterfinanzierung nicht gegeben ist, ist der Wert der Gesellschaft in Höhe des Nominalwertes anzusetzen. Dieser beträgt für den Anteil der Republik Österreich 510 000 S.

Durch das im Entwurf vorliegende Gesetz soll dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung zur Veräußerung von Bundesvermögen im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 B-VG erteilt werden.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen und den in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (48 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                               Franz Kampichler                                                            Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann