274 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 70/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Genossen betreffend Pensionssystem der Oesterreichischen Nationalbank

Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beizugeben:

Obwohl die Angestellten der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 38 Abs. 1 NBG), hat der Gesetzgeber die OeNB vor 40 Jahren ermächtigt, ein eigenes Pensionssystem für die derzeit ca. 1 150 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu unterhalten. Im Gegensatz zum Privatangestellten ist der OeNB-Dienstnehmer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert und bezieht von der OeNB die Pension.

1994 zahlte die OeNB aus ihren laufenden Erträgnissen an ca. 1 150 Mitarbeiter Gehälter im Ausmaß von ca. 1 Milliarde Schilling (darunter für sechs Direktionsmitglieder 30,5 Millionen Schilling) sowie an ca. 1 300 Pensionisten Ruhe- und Versorgungsgenüsse von ca. 850 Millionen Schilling (darunter für pensionierte Direktoriumsmitglieder bzw. deren Witwen 36,7 Millionen Schilling) aus.

Verantwortlich für die Besoldung und die Pensionsbezüge der OeNB-Bediensteten ist der Generalrat, der das Pensionsrecht der OeNB auf Antrag des Direktoriums der OeNB wie folgt festsetzte (§§ 21 Z 21 und 38 Abs. 2 NBG):

Dienstantritt bis 31. März 1993:

Pensionsbeiträge des Dienstnehmers seit 1. November 1993 (§ 50a DB): 2% des Monatsbezuges (vorher 0%)

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten: keine Kosten

Jubiläumsgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren: drei Monatsbezüge (§ 18 DB)

Abfertigung zum Pensionsantritt: 17,5 Monatsbezüge (§ 25 Abs. 2 DB)

Bemessungsgrundlage: letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten zehn Jahre (§ 55 Abs. 2 DB)

Pensionshöhe in % der Bemessungsgrundlage: Bei einem Lebensalter von 55 Jahren und bei 35 anrechenbaren Dienstjahren 85% (§ 53 Abs. 1b in Verbindung mit § 55 Abs. 3 DB).

Dienstantritt ab 1. April 1993:

Pensionsbeiträge des Dienstnehmers: 5% des Monatsbezuges (§ 50a DB)

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten: keine Kosten

Jubiläumsgabe nach 20, 30 und 40 Dienstjahren: drei Monatsbezüge (§ 18 DB)

Abfertigung zum Pensionsantritt: 17, 5 Monatsbezüge (§ 25 Abs. 2 DB)

Bemessungsgrundlage: letzter Monatsschemabezug zuzüglich der zuletzt zugestandenen Zulagen und der Überstundendurchschnitt der letzten zehn Jahre (§§ 55 Abs. 2 DB)

Pensionshöhe in 40% der Bemessungsgrundlage: Bei einem Lebensjahr von 58 Jahren und bei 40 anrechenbaren Dienstjahren 80% (§ 53 Abs. 1b in Verbindung mit § 55 Abs. 3 DB).

Eine sachliche Berechtigung dafür, daß für die Bediensteten der OeNB ein eigenes und enorm privilegierendes Pensionssystem besteht, ist nicht erkennbar. Lediglich historische Argumente vermögen die derzeitige Rechtslage zu stützen.

Daß es sich aber beim Pensionssystem der OeNB um ein privilegierendes System handelt, zeigt bereits nachstehender Vergleich:


Pensionsbeiträge:

Beamte                         11,75%

ASVG-Versicherte     10,25%

OeNB-Beamte              2% bzw. 5%

Pensionshöhe:

Beamte                         80% des Letztbezugs nach 35 (40) Dienstjahren

ASVG-Versicherte     79,5% der 15 besten Beitragsjahre nach 45 Dienstjahren

OeNB-Bedienstete     85% des Letztbezuges nach 35 Dienstjahren bzw.

                                      80% des Letztbezuges nach 40 Dienstjahren

In einer offenen Gesellschaft kann es auf Dauer nicht angehen, daß Angehörige eines kleinen, geschützten Bereiches durch den Gesetzgeber wesentlich anders und privilegierter behandelt werden als Bedienstete, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten.

Es ist daher dringend geboten, durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen eine Harmonisierung der Pensionssysteme dadurch zu erreichen, daß das Pensionsrecht des ASVG auch auf die Bediensteten der OeNB anzuwenden ist. Durch die dadurch eingesparten Mittel ist eine Stärkung der Ertragskraft der OeNB und in weiterer Folge ein Beitrag zu einer aktiven Beschäftigungspolitik zu erwarten.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen. Als Berichterstatter im Ausschuß fungierte Abgeordneter Peter Rosenstingl, danach ergriff der Abgeordnete Mag. Gilbert Trattner das Wort.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 70/A(E) nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1996 07 03

                                      Kurt Eder                                                                    Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann