276 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 85/A(E) der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Genossen betreffend Privatisierung der Bankenaufsicht

Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Die österreichischen Banken machen in letzter Zeit zunehmend negative Schlagzeilen.

So etwa war im Jahre 1994 die BAWAG und deren Generaldirektor Flöttl mit dessen Sohn in dubiose Finanztransaktionen verstrickt. Die jüngste Bankenpleite der BHI Graz (Bank für Handel und Industrie) läßt alte Ängste wieder aufkommen, daß mühsam erspartes Geld auf Grund von Bankzusammenbrüchen, die in der Vergangenheit oft eine Kettenreaktion von weiteren Bankzusammenbrüchen auslösten, von heute auf morgen verloren sein kann.

Den Sparern kann laut § 93 BWG nur eine Einlagensicherung von 200 000 S pro Sparer mit einer Auszahlungsfrist von drei Monaten angeboten werden. Juristische Personen sind jedoch von dieser Einlagensicherung ausgeschlossen. Der Finanzstandort Österreich erscheint bei so einer schwachen Einlagensicherung für Anleger wenig attraktiv, wenn dessen Wertgrenze nicht angehoben wird.

Der angeführte Mindestdeckungsbetrag lag bereits unter der EG-Einlagensicherungs-Richtlinie, die einen Mindestdeckungsbetrag pro Einleger mit 15 000 ECU vorsieht, der auf 20 000 ECU angehoben werden sollte (siehe Stanzel/Raab/Schmoll, Das BWG im Bankbetrieb S. 183); so auch ein jüngster Anlegerschutz-Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission.

Da die Richtlinie nur einen Mindestdeckungsbetrag vorsieht, ist somit dessen Anhebung möglich, um die Valorisierung einerseits und einen besseren Anlegerschutz andererseits zu gewährleisten.

Die seitens der großen Koalition vorgenommene Anhebung des Mindestdeckungsbetrages auf 260 000 S in der XIX. GP-NR ist aus freiheitlicher Sicht nicht ausreichend, um die Anleger vor weiteren Bankpleiten entsprechend zu schützen. Die Insolvenz des Konsums zeigte auf, wie die Banken, insbesondere die sozialistisch dominierten Banken, weiteren volkswirtschaftlichen Schaden dadurch verursachen, indem die Forderungen der Lieferanten des Konsums nicht entsprechend beglichen werden. Aber auch international zeichnete sich durch den Bankskandal, etwa um die BCCI in London eine Entwicklung ab, die die bisherigen Schutzmechanismen zwischen Banken als unausreichend erscheinen lassen.

Die österreichische staatliche Bankenaufsicht ist anläßlich der jüngsten Skandale um die BHI und der Konsuminsolvenz offensichtlich überfordert bzw. zu uneffizient, zumal sie diese Insolvenzen durch rechtzeitige aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht verhindern konnte.

Darüber hinaus wird über die staatliche Bankaufsicht der politische Einfluß auf Banken ausgenützt, womit deren unabhängige wirtschaftliche Entwicklung gefährdet wird. Als Beispiel läßt sich der beabsichtigte Verkauf der CA anführen, der bis heute nicht zustande kam, da ein großer bürgerlicher Bankensektor in Österreich offensichtlich verhindert werden sollte.

Der Rechnungshof hob bei einer Überprüfung des Bankaufsichtsapparates laut Tätigkeitsbericht 1993 hervor, daß

         –   eingehende Kontrollschritte spät und häufig erst nach Eintritt einer Gefährdung erfolgen,

         –   Prüfungsmöglichkeiten an Ort und Stelle effizienter wären,

         –   der Kreis der Prüfer über die Staatskommissäre hinaus erweitert werden sollte (1992 gab es für 150 Banken, 980 Spar- und Raiffeisenkassen und 300 Investmentfonds 24 Prüfer),


         –   Doppelfunktionen, einerseits als Mitarbeiter der Bankenaufsichtsbehörde und andererseits als Staatskommissär, für die Objektivität nicht förderlich sind.

Nach dem derzeit geltenden Bankwesengesetz ist es möglich, daß sich Kreditnehmer (wie im Beispiel Konsum) ganz oder teilweise eine eigene Bank halten, in der sie selbst wichtige Funktionen innehaben, so daß ein Kontrollmechanismus auf Grund von Doppelfunktionen nicht wirksam werden kann. So etwa fehlen bei Großveranlagungen (§ 27 BWG) und bei Organkrediten (§ 28 BWG) Unvereinbarkeitsbestimmungen, die es ausschließen, daß ein und dieselbe Person Funktionen (zB als Aufsichtsrat) sowohl beim Kreditgeber als auch beim Kreditnehmer innehat. Vielmehr wäre die verbindliche Einbeziehung von unabhängigen Fachleuten (etwa Wirtschaftsprüfern) in den Aufsichtsrat bei diesbezüglichen Kreditgewährungen ab einer bestimmten Höhe wünschenswert, um Doppelfunktionäre zurückzudrängen und die Entscheidungsqualität der Gremien zu verbessern.

Derzeit regeln die §§ 69 bis 72 Bankwesengesetz die österreichische Bankenaufsicht und unterstellend diese dem Bundesministerium für Finanzen.

Um eine umfassende Neuorganisation und eine objektive Bankenaufsicht zu gewährleisten, wäre es anzuraten, die Bankenaufsicht aus dem Bundesministerium für Finanzen auszugliedern und ein eigenes, unabhängiges und weisungsfreies Bundesaufsichtsamt für Banken und Börse zu gründen.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen. Als Berichterstatter im Ausschuß fungierte Abgeordneter Peter Rosenstingl.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 85/A(E) nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1996 07 03

                                      Kurt Eder                                                                    Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann