281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses

R:\3B2\WINWORD\BEILAGEN\610831_1.DOC\satz\gaj

                                                                                                                05.09.2008/08:55:28



über den Antrag 254/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Devisengesetz geändert wird

Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vom Rat beschlossenen gemeinsamen Standpunkte [Artikel J.2. EU-Vertrag (Maastricht-Vertrag)] und gemeinsamen Aktionen (Artikel J.3. EU-Vertrag) sind als Rechtsakte der II. Säule der EU für die EU-Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich, für ihre Wirkung in den Mitgliedstaaten jedoch auf die Transformation in innerstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten angewiesen. Die Umsetzung solcher GASP-Beschlüsse erfordert eine Änderung des § 33a.

Auf Grund dieser Beschlüsse des Rates können von der EU gemäß Artikel 228a EG-Vertrag in Verbindung mit dessen Artikel 73g gegen Drittstaaten Sanktionsverordnungen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen werden. Diese Verordnungen sind gemäß Artikel 189 EG-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich, gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und sind von den Mitgliedstaaten zu vollziehen. Für den Bereich des Devisenrechtes besteht derzeit keine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Vollziehung dieser unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der EU. Derzeit sind nur Verstöße gegen Bestimmungen des Devisengesetzes selbst oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften strafbar. Eine Anpassung der Bestimmungen des Devisengesetzes durch Aufnahme eines Verweises auf unmittelbar anwendbare EU-Rechtsvorschriften ist daher erforderlich. Erforderlich für den Zweck ist auch, die Geltung des Devisengesetzes auf die Zollausschlußgebiete (Jungholz und Mittelberg) auszudehnen.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 8):

Durch die Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereiches des Devisengesetzes auf die bisherigen Zollausschlußgebiete sind auch in diesen Gebieten begangene Übertretungen von unmittelbar anwendbaren EU-Vorschriften mit Strafe bedroht. Eine Änderung der Tatsache, daß die DEM im Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) die faktische Umlaufwährung ist, wird mit der Änderung dieser Bestimmung nicht angestrebt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4 Z 2):

Die Änderung dieser Bestimmung bewirkt, daß nunmehr auch Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der EU, soweit diese den Bereich des Devisenrechts betreffen, einen Grund zur Entziehung der Devisenhandelsermächtigung darstellen.


Zu Z 3 (§ 22 Abs. 1):


Die gegenständliche Änderung hat zur Folge, daß von der zivilrechtlichen Nichtigkeit nunmehr auch Rechtsgeschäfte erfaßt sind, welche entgegen den unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Devisenrechtes vorgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 1):

Die Erweiterung dieser Bestimmung bewirkt, daß auch Rechtsgeschäfte und Handlungen im Bereich des Devisenrechtes, die entgegen den unmittelbar anwendbaren EU-Vorschriften vorgenommen werden, als Verwaltungsübertretung strafbar sind.

Zu Z 5 (§ 23 Abs. 3):

Durch gegenständliche Änderung wird die Einhebung eines Geldbetrages zur Sicherstellung der Verwaltungsstrafe auch bei Verdacht einer Übertretung von unmittelbar anwendbaren EU-Vorschriften im Bereich des Devisenrechtes ermöglicht.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 1):

Diese Ergänzung bewirkt die Ausweitung der in dieser Bestimmung schon zuvor vorgesehenen gerichtlichen Strafbarkeit von Verstößen gegen das Devisengesetz auf Verstöße gegen unmittelbar anwendbare EU-Vorschriften im Bereich des Devisenrechtes.

Zu Z 7 (§ 27):

Die Bestimmung wurde dahingehend erweitert, daß nunmehr auch die Erschleichung einer auf Grund unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung unter Strafe gestellt ist.

Zu Z 8 (§ 33a):

Dadurch wird klargestellt, daß die in § 33a vorgesehenen Maßnahmen der Oesterreichischen Nationalbank auf jene Fälle beschränkt sind, in denen unmittelbar anwendbares Recht der EU nicht zur Anwendung kommt. Z 5 wurde eingefügt, weil auch bei Nichtvorliegen der in den Z 1 bis 4 normierten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Umsetzung von GASP Beschlüssen besteht.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen und diesen mit Mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                               Franz Kampichler                                                            Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Devisengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 34/1992 und BGBl. Nr. 573/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 8 lautet:

       „8.   Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs:“

2. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 22 Abs. 1 lautet:

§ 22. (1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des § 23 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.“

4. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft.“

5. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten, die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10 000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geld­strafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde abzuliefern.“

6. In § 24 Abs. 1 ist nach den Worten „oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift“ die Wortfolge „oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden“ einzufügen.

7. § 27 lautet:

§ 27. Wer eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder wer eine auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderliche Bewilligung zur Vornahme der in §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Rechtsgeschäfte und Handlungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, neben der eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden kann.“


8. § 33a Abs. 1 lautet:

§ 33a. (1) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, alle oder bestimmte nach Abschnitt II bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Handlungen untersagen oder nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen abändern, um

        1.   die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

        2.   eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

        3.   die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder im wiederholten Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

        4.   zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden oder

        5.   völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.“