283 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 255/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, DKfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Das Garantieinstrumentarium der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde noch vor Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form von neuen Richtlinien an das Europäische Beihilfenkontrollrecht (Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages) angepaßt. Mit Entscheidung vom 28. Dezember 1994 hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine Reihe zweckdienlicher Maßnahmen zur Anpassung des Garantiegesetzes empfohlen, die bis 31. Dezember 1995 durchzuführen waren. Die Republik Österreich hat diesen Maßnahmen grundsätzlich zugestimmt, die vorgenannte Frist konnte jedoch auf Grund der Neuwahl 1995 nicht eingehalten werden.

Gemäß Artikel 171 des Beitrittsvertrages gilt die von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassene Entscheidung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft unverändert weiter.

Die vorerwähnte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde beinhaltet folgende Hauptpunkte:

         –   Erfordernis einer strengen Richtlinienbindung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, um den im Gesetz vorgesehenen weiten Rahmen für Garantien mit Förderungscharakter im Sinne des aktuellen Beihilfenkontrollrechtes einzuschränken. Diese bereits im Rahmen des Ost-West-Fonds gegebene Richtlinienbindung wird daher nunmehr ausdrücklich auch für Garantien gemäß § 1 und für die Finanzierungshilfen gemäß § 1b Abs. 2 eingeführt.

         –   Erweiterung des Kreises der begünstigten Unternehmen durch Eliminierung der Sitz-Vorschrift, so daß bei Erfüllung der übrigen richtlinienmäßigen Voraussetzungen auch in Fällen einer rechtlich unselbständigen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens eine Garantieübernahme zulässig ist (Diskriminierungsverbot).

         –   Aufhebung der mit dem EU-Beihilfenkontrollrecht nicht zu vereinbarenden bisherigen Bestimmungen der §§ 1a und 1b Abs. 3 und 4. Für Fälle des § 1b Abs. 1 wurde ein Einzelnotifizierungsvorbehalt ausgesprochen.

         –   Um die Bindung der Tätigkeit der Gesellschaft an das europäische Beihilfenkontrollrecht in inhaltlicher wie formaler (Notifikationen) Hinsicht klarzustellen, wird in die §§ 1, 1b, 11 und 12 eine entsprechende Regelung ausdrücklich aufgenommen.

Die bereits notifzierten Richtlinien der Gesellschaft für die Geschäftstätigkeiten gemäß den §§ 1, 1b Abs. 2 und 12 wurden nicht beeinsprucht, und sollen ohne inhaltliche Änderungen, lediglich mit den durch die vorliegende Novelle notwendigen formellen Anpassungen, unverändert weitergelten.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Z 1:

Kernpunkt der Neuregelung ist die Richtlinienbindung im neuen Absatz 3 des § 1, der der Regelung des § 12 nachempfunden wurde. Die Richtlinien bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Neue Richtlinien, welche zu den bestehenden hinzutreten können, bedürfen vor ihrem Inkrafttreten überdies einer Genehmigung durch die Kommission der europäischen Gemeinschaft, wenn sie als Grundlage von staatlichen Förderungen dienen. Um den Erfordernissen des Beihilfenkontrollrechts sowie auch den verstärkten innerstaatlichen Flexibilitätsanforderungen an Förderungsaktionen insbesondere im Zusammenhang mit EU-Programmen Rechnung tragen zu können, ist es zweckmäßig, einige der im Zuge der historischen Entwicklung in das Gesetz übernommenen technischen Regelungen nunmehr der Ausgestaltung in den Richtlinien zu überlassen. Dies gilt insbesondere für die detaillierten Bestimmungen über Garantiequoten und Garantieuntergrenzen des bisherigen Absatzes 3; dessen Z 2 hinsichtlich der Gesamtlaufzeit wurde in den neuen Absatz 2 übernommen, die gesetzliche Bindung auf Schillingwährung gestrichen. Betreffend die Garantieentgelte wird klargestellt, daß die Richtlinien keine ziffernmäßigen Angaben enthalten müssen sondern auch eine variable Gestaltung, etwa entsprechend der Risikoeinschätzung vorsehen können.

Der Kreis der in Betracht kommenden Finanzierungsformen, bisher Darlehen und Beteiligungen, wird generell auf Fremd- und Eigenkapital erweitert, auch um Abgrenzungsprobleme bei inhaltlich gleichwertigen, den traditionellen Formen aber nicht immer eindeutig zuordenbaren Finanzierungsformen zu vermeiden und diese zweifelsfrei garantieren zu können. Der Entfall der bisherigen Z 3 des Absatzes 2 trägt der Ausdifferenzierung der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung, die die traditionellen Branchen- und Sektorgrenzen als Abgrenzungskriterien zunehmend in Frage stellt, und erweitert den Kreis der in den Richtlinien vorsehbaren Begünstigten. Dies eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, etwa auch Beteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel über die Kapitalmärkte aufnehmen und über einen internen Risken- und Chancenausgleich verfügen, als begünstigte Unternehmen vorzusehen. Für derartige Anwendungen wird die Eigenkapitalaufbringung nunmehr ausdrücklich als Finanzierungszweck eingeführt. Der Katalog der Finanzierungszwecke wurde im übrigen gestrafft.

§ 1 Abs. 2 Z 1 stellt klar, daß auch den Garantien verwandte Sicherungsgeschäfte mit zunehmender Bedeutung für die Unternehmensfinanzierung, etwa in Gestalt von Optionen, vorgesehen werden können, deren rechtliche Einordnung unter den strengen Garantiebegriff des § 880a ABGB zweifelhaft sein könnte.

Zu Z 2:

Garantien gemäß § 1a wurden seit 1983 nicht mehr übernommen, die Bestimmung wird daher im Einklang mit der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben.

Zu Z 4:

Durch die Streichung des Hinweises auf den Betrag von 75 Millionen Schilling in § 1b Abs. 2 wird der bisherigen Praxis Rechnung getragen, die Richtlinienbindung beruht auf der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde.

Zu Z 5:

Der Entfall der Abs. 3 und 4 des § 1b ist sinnvoll, weil Förderungsankäufe seit 1983 nicht mehr getätigt wurden. Die Absätze werden daher im Einklang mit der Entscheidung der EFTA-Über­wachungs­behörde aufgehoben.

Zu Z 7 und 8:

Die Ausnahmebestimmungen sind nach Aufhebung der Gewerbesteuer und der Sonderabgabe für Banken obsolet geworden.

Zu Z 11:

Die Bestimmungen hinsichtlich des Ost-West-Fonds bleiben grundsätzlich unberührt. Zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen sollen aber die Definitionen des Garantiebegriffs und der Entgeltfestsetzung an die neuen Formulierungen des § 1 angepaßt werden.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 3. Juli 1996 in Verhandlung gezogen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Mag. Gilbert Trattner und Mag. Reinhard Firlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag 255/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll zu Ziffer 14 mit Mehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 03

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                       Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 bis 3 lauten:

,,§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1 gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

        1.   die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von

              a)    Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder

              b)    Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsin­vestitionen oder

              c)    Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung

              dienen,

        2.   auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhält­nisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und

        3.   die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

        1.   Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.

        2.   Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.

        3.   Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.“

2. § 1a entfällt.

3. In § 1b Abs. 1 wird nach der Wortfolge ,,ist die Gesellschaft“ die Wortfolge ,,unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes“ eingefügt, die Wortfolge ,,nach dem 31. Dezember 1978 ins Firmenbuch eingetragene“ entfällt.


4. In § 1b Abs. 2 entfällt der bisherige letzte Satz; folgende Sätze werden angefügt:

,,Für die Finanzierungshilfen hat die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhalt­lichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Der Bundesminister für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese Zwecke nicht rückzahlbare Mittel zur Verfügung.“

5. Die Abs. 3 und 4 des § 1b entfallen.

6. In § 2 Abs. 1 entfallen der Klammerausdruck ,,(ausschließlich der Dotierung der Wertberichtigungen gemäß § 1b Abs. 3)“  sowie die Wortfolge ,,und die Wertberichtigungen gemäß § 1 Abs. 3“.

7. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ,,der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und“.

8. § 7 Abs. 5 entfällt.

9. In § 8 entfällt der letzte Satz.

10. In den §§ 1b, 11 und 12 wird die Wortfolge mit Sitz im Inland“ durch die Wortfolge ,,mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ,,Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten“ die Wortfolge ,,aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt)“ eingefügt.

12. In § 11 Abs. 4 wird nach der Wortfolge ,,hat die Gesellschaft“ die Wortfolge ,,unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes“ eingefügt.

13. § 11 Abs. 4 Z 4 lautet:

        ,,4.  Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.“

14. Folgender § 14 wird angefügt:

,,§ 14. § 1 Abs. 1 bis 3, § 1b, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 11 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. § 1a, § 1b Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 5 treten mit 1. August 1996 außer Kraft.“