285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Geschäftsordnungsausschusses


über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird


Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 29/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird, hat der Geschäftsordnungsausschuß am 4. Juli 1996 über Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Dr. Friedhelm Frischenschlager und Andreas Wabl mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Gegenstand hat.

Zum Antrag führten die Antragsteller aus:

Zu Z 1:

Analog dem Hauptausschuß des Nationalrates soll auch dem EU-Ausschuß des Bundesrates die selbständige Erledigung von Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG anstelle des Bundesrates ermöglicht werden.

Zu Z 2:

Diese Änderung folgt der Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz.“

 

An der Debatte beteiligten sich der Präsident des Nationalrates Dr. Heinz Fischer sowie die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Peter Schieder, Dr. Friedhelm Frischenschlager, Andreas Wabl, Dr. Heinrich Neisser, Dr. Peter Kostelka und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Manfred Lackner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 04

                               Manfred Lackner                                                             Dr. Heinz Fischer

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 23e Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten Absatz und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehalten ist.“

2. Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat, innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat.“

3. Art. 151 wird folgender Absatz angefügt:

„(..) Art. 23e Abs. 6 sowie 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx tritt mit 15. September 1996 in Kraft.“