287 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (215 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)

Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält zur finanziellen Absicherung der Krankenversicherung folgende Maßnahmen:

         –   Erhöhung der Rezeptgebühr um 7 S;

         –   Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der Krankenversicherung um 0,25%-Punkte;

         –   Umwandlung der satzungsmäßigen Pflichtleistung der Reise- und Fahrtkostenzuschüsse in eine freiwillige Leistung;

         –   Ausschluß der Notare, Notariatsanwärter und Bezieher einer Pension nach dem NVG 1972 von der Angehörigeneigenschaft.

Die gegenständliche Regierungsvorlage enthält auch zahlreiche Änderungen, welche der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis bzw. der Anpassung an die Rechtsentwicklungen außerhalb des Sozialversicherungsrechtes dienen sollen. Neben Änderungen, die in Übereinstimmung mit der in der Regierungsvorlage 214 der Beilagen enthaltenen 53. ASVG-Novelle vorgesehen sind, sieht der gegenständliche Gesetzentwurf auch eine Reihe weiterer Änderungen vor, von denen folgende hervorzuheben sind:

         –   Neuregelung der Ausnahme von der Pflichtversicherung bei Ruhen der Gewerbeberechtigung;

         –   Ermöglichung der Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung bei bloß kurzfristigen Nichtbestehen des Krankenversicherungsschutzes nach dem ASVG;

         –   Schaffung einer Lagerungsbestimmung für das Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit anderen Ersatzzeiten;

         –   Wiederaufleben der Familienversicherung in der Krankenversicherung bei bloß kurzfristigen Unterbrechungen;

         –   Ermöglichung der Übermittlung von Daten des Gewerberegisters an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;

         –   Schaffung einer Satzungsermächtigung zur Festsetzung einer Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung anstelle der Sachleistungen Geldleistungen gebühren;

         –   Angleichung an die Trennung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezüglich der Regelung über die Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 und danach;

         –   Zusammenzählung der Bemessungsgrundlagen für Kindererziehungszeiten und Versicherungszeiten, die die Witwe durch die Fortführung des Betriebes erworben hat.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, daß die vorgeschlagenen Änderungen zu Kosteneinsparungen führen werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juli 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Dr. Elisabeth Pitterman.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Eleonore Hostasch, Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Dr. Alois Pumberger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Herbert Haupt, Edith Haller, Elfriede Madl, Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Walter Guggenberger, Heidrun Silhavy und Karl Donabauer sowie der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Hums.


Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (215 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 04

                        Dr. Elisabeth Pittermann                                                   Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau