310 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 8. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

(CELEX‑Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692)

1

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Sauna‑Anlagen und Klein­badeteichen und über die Wasserqualität von Badestellen (Bäderhygienegesetz – BHygG)“

2. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

3. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf

        1.   Hallenbäder,

        2.   künstliche Freibäder,

        3.   Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),

        4.   Sauna‑Anlagen,

        5.   Bäder an Oberflächengewässern,

        6.   Kleinbadeteiche und

        7.   Badestellen in Badegewässern

anzuwenden.

(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächen­gewässern.

(3) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, Sauna-Anlagen und Kleinbadeteiche, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 oder § 81 der Gewerbe­ordnung 1994 unter­liegen, nicht anzuwenden; für solche Bäder, Sauna‑An­lagen und Kleinbadeteiche gilt der III. Abschnitt als Vor­schrift­en zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil‑ und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Voll­ziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygiene­vorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vor­gesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Kranken­anstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.

(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna‑Anlagen und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzu­wenden.“

4. § 2 lautet:

§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) um­fassen sowohl die Badebecken ein­schließlich der Badewasseraufbe­reitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Neben­einrichtungen wie Umkleidegelegen­heiten, Dusch­anlagen, WC‑Anlagen, Sauna‑Anlagen, Solarien, Liegeflächen und Erste‑Hilfe‑Ein­richtungen.

(2) Sauna‑Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Kabinen der Saunen, Warmluft‑ und Dampfbäder als auch die zum Sauna­betrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Dusch­anlagen, WC‑An­lagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wasser­gefüllte Becken, Frischluft‑, Ruhe‑ und Massageräume.

(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegen­heiten, Duschanlagen, WC‑Anlagen, Sauna‑Anlagen, Solarien, Liege­flächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste‑Hilfe‑Ein­richtungen.

(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich ein­schließlich allfällige technische Ein­richtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebenein­richtungen wie Umkleidegelegen­heiten, Duschan­lagen, WC‑Anlagen, Sauna‑Anlagen, Solarien, Liege­flächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste‑Hilfe‑Ein­richtungen.

(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden

        1.   behördlich ausdrücklich gestattet ist oder

        2.   nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind örtlich abge­grenzte Bereiche eines Badegewässers.

(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.

(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.“

5. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Frei­bädern, Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirks­verwaltungsbehörde.“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbecken­bäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebs­bewilligung der Bezirksver­waltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbe­willigun­g ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probe­betriebes zu erteilen.“

7. In § 6 wird nach dem Wort „Bädern“ folgende Wendung eingefügt:

„ , Kleinbadeteichen“.

8. § 9 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna‑Anlagen und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Be­schaffenheit des Becken‑, Kleinbadeteich‑, Wasch‑ oder Brause­wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasser­hygienisch­e Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trink­wasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch‑ und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht be­standen haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungs­inhaber zu tragen.

(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesge­setzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen er­fordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna‑Anlagen und Klein­badeteich‑Anlagen während der Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen. Spätestens beim Be­treten des Bades, der Sauna‑Anlage oder der Kleinbadeteich‑An­lage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna‑Anlage oder Kleinbadeteich‑Anlage zu er­möglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Ein­richtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu ent­sprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6) durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Unter­suchung von Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.

(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumenten­schutz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage er­lassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sach­verständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasser­qualität unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammen­fassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich einen Zeitplan für die durchzu­führenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.“

10. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksam­keit der Bescheide nicht berührt.“

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesund­heit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.

(2) Die Kundmachung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Bade­stellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) fest­zuhalten.

(3) Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“


12. § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.“

13. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Bade‑ oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.“

14. Der bisherige Abs. 3 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“, Abs. 3 lautet:

„(3) Das Wasser von Badestellen muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.“

15. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebenein­richtungen müssen hinsicht­lich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.“

16. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder einer Sauna‑Anlage“ durch „ , einer Sauna‑Anlage oder eines Kleinbadeteiches“ ersetzt.

17. § 14 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warm­sprudelbeckenbades, einer Sauna‑Anlage oder eines Kleinbade­teiches hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesund­heit der Bade‑ oder Sauna­gäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warm­sprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Becken­wassers bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Be­schaffenheit des Wasch‑ und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygiene­institute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörper­schaften, bundesstaatliche bakteriologisch‑serologische Unter­such­ungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.“

18. In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Bäder und“ die Wortfolge „Kleinbade­teich‑Anlagen sowie“ eingefügt.

19. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „oder künstlichen Frei­becken­bades“ durch „ , künstlichen Freibades, Warmsprudelbecken­bades oder Kleinbadeteiches“ ersetzt.

20. § 15 lautet:

§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Bade‑ oder Saun­agäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

        1.   welchen Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat‑ und Tretbecken oder Durchschreitebecken zugeführte Wasser und das Beck­enwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physi­kalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,

        2.   welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna‑Anlagen und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,

        3.   welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

        4.   welche Vorsorge‑ und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vor­kehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Sauna‑Anlagen, Kleinbade­teichen und Badestellen zu treffen sind,

        5.   in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,

        6.   welche Grundsätze über das von den Bade‑ oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind,

        7.   welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH‑Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers zugelassen sind einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,

        8.   welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Klein­badeteichen, insbe­sondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat,

        9.   welchen Anforderungen das Wasser von Badestellen, insbesondere in mikro­biologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu ent­sprechen hat.

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat, wenn das mit dem Schutz der Gesund­heit der Bade‑ oder Saunagäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH‑Wert‑Ein­stellung mit Bescheid für einen Testbe­trieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Bade­wasse­r festzu­legen und die Mindestdauer des Testbetriebes zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unter­lagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 er­möglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

        1.   die Unbedenklichkeit eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,

        2.   die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

        3.   die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

        4.   ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) Prüfzeugnisse und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurtei­lung von Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH‑Wert-Ein­stellung akkreditierten Prüf‑, Überwachungs‑ oder Zertifi­zierun­gs­stellen, die den Anforderungen der Good Laboratory Practice ent­sprechen, sind Gutachten staatlich autorisierter oder akkreditierter Prüfanstalten gleichzusetzen.

(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraus­setzunge­n für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachverständi­gen der Hygiene (§ 14 Abs. 3) mit der Überwachung des Testbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachver­ständ­igen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Ver­lauf des Testbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Be­hörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverstän­dig­en erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Test­betriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungs­inhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.


(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muß der Testbetrieb eingestellt werden.

(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort als auch ein Verfahren zur Beurtei­lung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, be­stimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.“

21. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna‑Anlage oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.“

22. § 16 Abs. 3 Z 1 lautet:

       „1.   durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder“

23. § 16 Abs. 4 Z 1 lautet:

       „1.   durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder“

24. In § 16 Abs. 2 bis 4 wird jeweils der Betrag „20 000 S“ durch „50 000 S“ ersetzt.

25. § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsüber­tretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist strafbar.“

26. § 17 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungs­pflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesge­setzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 bei der Bezirksver­waltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu bean­tragen. Auf die Erteilung der Betriebs­bewilligung sind die Bestimmungen des § 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 weiterbetrieben werden.

(6) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten An­trag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.

(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der als gewerbliche Betrie­bsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 81 der Gewerbe­ordnung 1994 unterliegt, hat bis zum 1. Mai 1998 die allenfalls erforderlichen Änderungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 sowie gemäß § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 vorzunehmen.“

27. § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, die Änderung in § 6, § 9 Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 2, § 10a, die Ergänzung in § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1, die Änderung in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 bis 3, die Änderungen in § 14 Abs. 4 und 7, § 15, § 16 Abs. 1, § 16 Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 4 Z 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis 7, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. xxx/1996 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.“

28. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

29. § 19 lautet:

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

        1.   hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

        2.   hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

betraut.“

 

vorblatt

Problem:

Die geltenden österreichischen bäderhygienerechtlichen Vor­schriften sehen bezüglich der Eignung von Oberflächengewässern für Badezwecke vom Standpunkt der Wasserqualität keine durch Parameter festge­legten Qualitätsanforderungen sowie deren Überwachung durch Proben­nahmen vor, sie beziehen sich vielmehr nur auf Hallen­bäder, künstliche Freibeckenbäder und Sauna‑Anlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen; bei Bädern an Ober­flächengewässern werden nur die landseitigen Außenanlagen (Um­kleid­emöglichkeiten, Duschan­lagen, Aborte und Liegeflächen) erfaßt.

Gemäß Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975, 76/160/EWG, über die Qualität der Badegewässer sind Badegewässer alle fließenden oder stehenden Binnengewässer (oder Teile hievon), in denen das Baden entweder behördlich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine größere Zahl von Personen badet.

Die Richtlinie legt zum Schutz der Badenden vor Infektionen und sonstigen Gesundheits­schäden sowie zur Bewahrung und Verbesserung der Badegewässer­qualität bestimmte Qualitätsanforderungen, Meß‑ und Prüf­methoden fest und ist im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auf Grund einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ziel:

Schaffung von Rechtsvorschriften, die hygienisch‑medizinische Vorgaben für Oberflächengewässer als Badegewässer enthalten.

Präzisierung hinsichtlich Warmsprudelbeckenbädern (Whirl Pools), Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Einbeziehung von Kleinbadeteichen in die bäderhygienerechtlichen Vorschriften.

Alternative:

Keine in bezug auf die zwingend umzusetzenden EU‑Vorgaben; im übrigen Beibehaltung der nicht mehr als ausreichend anzu­sehenden Rechtslage.

Kosten:

Der Vollzug der im Entwurf vorgesehenen Vorschriften wird einen Mehraufwand erfordern, der vom Bund als Personal‑, Sach‑ und Zweckauf­wand zu tragen sein wird.

Für das Jahr 1997 ist mit Kosten in der Höhe von zirka 3,4 Millionen Schilling, in den Folgejahren mit jährlichen Kosten von zirka 3,1 Millionen Schilling zu rechnen.

Auf Länderebene ist kein nennenswerter Mehraufwand zu erwarten.

EU‑Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union macht im Bäder­hygienerecht eine Anpassung an die Rechtslage der EU erforderlich. Durch die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (geändert durch die Richtlinien 90/656/EWG und 91/692/EWG), werden für alle Arten von Oberflächen­gewässern, in denen das Baden von den zuständigen Behörden aus­drücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicher­weise eine große Anzahl von Personen badet, Grenzwerte bzw. Richtwerte für mikrobiologische, physikalische und chemische Parameter festgelegt. Diese Richtlinie ist in inner­staatliches Recht umzu­setzen. Dies erfolgt durch den vorliegenden Entwurf betreffend eine Novellierung des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994 und durch eine Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978 idF BGBl. Nr. 42/1987 und BGBl. Nr. 396/1992.

2

Derzeit sind Oberflächengewässer selbst vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften (Bäderhygienege­setz, BGBl. Nr. 254/1976 idgF und Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978 idgF) nicht erfaßt.

Die Beurteilung von Oberflächengewässern hinsichtlich ihrer Eignung zu Bade­zwecken erfolgt derzeit auf Grund der ÖNORM M 6230 (Anforderungen an die Beschaffenheit von Badegewässern), die jedoch die Parameter der Richtlinie nur zum Teil und nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit abdeckt.

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union hat Österreich für die Umsetzung der Richtlinie eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996 zugestanden erhalten, welche zum Aufbau entsprechender Verwaltungsstrukturen erforderlich ist. Ein Bericht über die Durchführung der Richtlinie, welcher auf Grund eines von der Kommission ausgearbeiteten Fragebogens zu erstellen sein wird (Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien, 92/446/EWG), wird erstmals für das Jahr 1997 an die Europäische Kommission zu übermitteln sein.

Mit dem vorliegenden Entwurf und der nachfolgenden Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern wird der Anwendungsbereich des Bäderhygiene­gesetzes sowie der Verordnung über Hygiene in Bädern um Badestellen in Oberflächengewässern sowie um Kleinbadeteiche erweitert und – einem in den letzten Jahren zu beobachtenden Trend Rechnung tragend – hinsichtlich Warmsprudel­beckenbädern (Whirl Pools) präzisiert.

Die Entwicklung macht es notwendig, Warmsprudelbeckenbäder in den bäderhygienerechtlichen Vorschriften näher zu regeln, da von diesen kleinräumigen, warmen Becken die höchste potentielle Gefährdung durch Übertragung von Krankheitserregern in Bädern ausgeht. Damit soll auch bei Warmsprudelbeckenbädern ein Mindest­maß von hygienischen Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb sichergestellt und die Gesundheit der Menschen vor der Gefahr der Übertragung von Krankheiten präventiv geschützt werden.

In jüngster Zeit werden sog. „Badebiotope“ (auch Bezeichnungen wie „Schwimmteich“, „Swimming-Teich“, „Naturschwimmbad“, „Biobade­teichanlage“ und dgl. sind gebräuchlich) als – umweltfreundliche – Alternative zu herkömmlichen Freibädern errichtet. Während Badebiotope im kleinen privaten Bereich vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften nicht erfaßt werden sollen, besteht für den Gesetzgeber aus hygienisch‑medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für den öffentlichen Bereich angeboten werden. Sämtliche dieser künstlich errichteten Bade­biotope, bei welchen die „Reinigung“ des Wassers im wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro‑ und Makro­organismen, allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen, wie Pumpen und dgl., erfolgt, sollen unter dem Begriff „Klein­badeteiche“ erfaßt werden. Nicht erfaßt werden sollen sog. Schotterteiche, die allenfalls unter den Begriff „Badegewässer“ fallen. Kleinbadeteiche für den öffent­lichen Bereich – solche gibt es bereits ab einer Größe von 1 300 m2 – können auf Grund ihres – im Gegensatz zu größeren deut­lich geringer frequentierten Ober­flächen­ge­wässern (zB Schotter­teichen) – geringen Ausmaßes und höheren Belastungsprofils ihre Wasserbeschaffenheit sehr schnell ändern; ein Umstand, der zum Schutz der Gesundheit der Badenden zu besonderen Vorkehrungen zwingt.


Weiters soll der vorliegende Entwurf eine rechtliche Grundlage schaffen, die auf Antrag eine bescheidmäßige Zulassung nicht bereits in der Verordnung über Hygiene in Bädern enthaltener Auf­bereitungsverfahren, Verfahrens­kombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH‑Wert‑Ein­stellung für einen Testbetrieb ermöglicht.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf enthält die Regierungsvorlage keine Bestimmungen über Sicherheits‑ und Rettungsvorkehrungen, da das Rettungswesen in die Kompetenz der Länder fällt und im übrigen den Inhaber der diesem Bundesgesetz unterliegenden Einrichtungen die Verpflichtung trifft, Vorkehrungen für die Sicherheit der Badegäste zu treffen.

Die vorgesehenen Regelungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren aus dem Badebetrieb stellen ihrer Art nach Maßnahmen der Staatsgewalt dar, die sich nicht gegen eine für einen anderen Kompetenztat­bestand typische Abart der Gefahr für die Gesundheit von Menschen wenden, sondern die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen. Sie fallen damit unter den Kompetenztatbestand „Gesund­heit­swesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG (vgl. Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 3650 und 4609). Sofern sie sich auf Bäder, Sauna‑Anlagen oder Kleinbadeteiche beziehen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 oder § 81 der Gewerbeordnung 1994 unter­liegen, stützen sie sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegen­heiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Er­lassung einzelner Detailvor­schriften, die Schnittstellen mit dem Wasserrecht darstellen, aus dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG).

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf wird auf Bundesseite Mehrkosten verur­sachen, die sich zum größten Teil aus den verpflichtenden Unter­suchungen der Bade­stellen in Oberflächengewässern während der Badesaison ergeben.

Unter Zugrundelegung der von den einzelnen Ländern dem Bundes­ministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntgegebenen künftigen Badegewässer und Badestellen werden österreichweit während der Badesaison zunächst im Jahr 1997 zirka 322 Badestellen zu untersuchen sein. Die Badesaison wird in der Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern als Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres bestimmt. Die erste Be­probung hat 14 Tage vor Beginn der Badesaison, also um den 1. Juni eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; in weiterer Folge werden Beprobungen um den 15. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. August und 15. August zu erfolgen haben (sechs Beprobungen pro Kalenderjahr).

Die Qualität der Badege­wässer wird durch geeignete Sachver­ständige, das sind in erster Linie die Bundesstaatlichen bakteriologisch‑serologischen Untersuchungsanstalten, zu über­prüfen sein, wobei deren Tätigkeit der jeweiligen Bezirks­verwaltungsbehörde zuzurechnen ist. Auf Grund der von den Ländern im Begutachtungsverfahren in den Raum gestellten Kosten trachtet das Bundesministerium für
Gesundheit und Konsumentenschutz, die Untersuchungen der Badegewässer bzw. Badestellen von
den durch die Bezirksverwaltungsbehörden als Sachverständige heranzuziehenden bakteriologisch‑serologischen Untersuchungsanstalten des Bundes durchführen zu lassen. Die genannten Untersuchungsanstalten sollen sowohl die Probennahmen als auch die eigentlichen Untersuchungen durchführen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen auf Daten­trägern sowohl den Bezirksverwaltungsbehörden als auch dem Bundes­ministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz übermitteln. Durch diese Vorgangsweise erwachsen den Ländern bei der Über­prüfung der Badegewässer selbst keine Kosten. Lediglich jene geringen Kosten werden von den Ländern zu tragen sein, die mit der Erstellung eines zusammen­fassenden Berichts am Ende der Badesaison verbunden sein werden sowie allenfalls Kosten, die erforderliche Maßnahmen, wie die Verhängung eines Badeverbots bei drohender Gefahr für die Gesundheit der Badenden, nach sich ziehen. Von der bekannt sehr guten Qualität der österreichischen Badegewässer aus­gehend, werden derartige Kosten nur in höchst seltenen Ausnahme­fällen anfallen.


Auf Grund der von den Leitern der bakteriologisch‑serologischen Untersuchungs­an­stalten des Bundes bekanntgegebenen Größenordnung und den Erfahrungswerten im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ist für den Bund mit Personalkosten (einschließ­l­ich Probennahmen) und Materialkosten von zirka 1 000 S pro Untersuchung zu rechnen. Die damit zusammenhängenden Aufgaben können von den Bediensteten der Bundesstaatlich bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten durch Umschichtung ohne zusätzlichen Mehraufwand durchgeführt werden.

Die Gesamtkosten der Probenziehung (Anreise, Probennahme, Messung vor Ort, Rückreise) können derzeit nicht exakt ermittelt werden, da die Entfernungen von der nächstgelegenen Bundesstaatlichen bakteriologisch‑serologischen Untersuchungsanstalt zur jeweiligen Probennahmestelle nicht bekannt sind und auf Grund der geo­graphischen Gegebenheiten auch sehr unterschiedlich sein werden.

Die Fahrtkosten (4,60 S pro Kilometer) sowie die anteiligen Personalkosten (Zeitaufwand der An‑ und Rückfahrt) sowie Reise­kosten (Tagesgebühren) müssen daher zusätzlich kalkuliert werden. Unter Berücksichtigung des anfallenden Kilometergeldes inklusive Reisekosten, den anteiligen Gerätekosten sowie Kosten des Ver­waltungsaufwands bzw. der Mitbenützung der Infrastruktur er­scheint eine Schätzung von 1 600 S pro Untersuchung realistisch.

Zusätzlich ist mit Kosten für die Anschaffung mindestens einer Secci‑Scheibe (Kosten zirka 3 500 S), eines tragbaren pH‑Meters (Kosten zirka 9 000 S) und eines tragbaren Sauerstoffmeßgeräts (Kosten zirka 10 000 S) pro Probennehmer bzw. Bundesstaatlich bakteriologisch‑serologischer Untersuchungsanstalt zu rechnen. Ausgehend davon, daß jede Bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt über je zwei der genannten Geräte (je ein Ersatzgerät) verfügen soll, ergibt dies An­schaffungskosten von zirka 270 000 S. Diese Erfordernisse sind im Bundesvoranschlag 1997 bereits berücksichtigt.

Anschaffungskosten für PKW's an den Bundesstaatlichen bakteriologisch‑serologischen Untersuchungsanstalten werden nicht anfallen, da in diesem Fall die Benützung des eigenen Kraftfahr­zeu­gs als im Dienstinteresse gelegen anzusehen sein wird (§ 10 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift).

Die Länder haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz insgesamt 322 Badestellen bekanntgegeben. Diese werden während der Badesaison sechsmal zu beproben sein. Daraus ergeben sich für die Untersuchung der Badegewässer Kosten von insgesamt 3 091 200 S pro Badesaison.

Der sich aus Koordinierung, Aufarbeitung der gesammelten Daten, Verfassung eines Berichts über die abgelaufene Badesaison an die Kommission der EU ergebende Arbeitsanfall im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wird durch Umschichtungen inner­halb des Ressorts zu bewältigen sein, sodaß daraus in der Zentralstelle kein weiterer Personalbedarf erwächst.

Die Vollziehung der zur Untersuchung der Badegewässer vor­liegenden Vorschriften wird nach den obigen Schätzungen für den Bund jährliche Ausgaben in der Höhe von zirka 3 091 200 S verursachen. Diese Ausgaben werden auf Grund von Anschaffungskosten für Geräte im Finanzjahr 1997 um 270 000 S höher liegen, sich in den folgenden Jahren voraussichtlich aber nicht wesentlich ändern.

Einnahmen in nicht zu beziffernder Höhe werden sich indirekt aus dem Fremdenverkehr, resultierend aus der erhöhten Werbewirksamkeit der österreichischen Badegewässer, ergeben. Darüber hinaus sind gerade für die Fremdenverkehrswirtschaft nicht abschätzbare negative Folgewirkungen zu betonen, sollte Österreich bei der Umsetzung der EU‑Vorgaben säumig sein.

Diese Ausgaben ergeben sich zwingend aus der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer. Als Nutzen ergibt sich daraus eine verbindliche Kontrolle der zu Badezwecken genützten Oberflächengewässer.

Die Bedeckung der Ausgaben erfolgt durch Umschichtungen im Bereich des Budgets des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentens­chutz.

Was die im Zusammenhang mit Warmsprudelbeckenbädern und Klein­badeteichen zu erwartenden Kosten betrifft, ist davon auszugehen, daß solche in einer vernachlässigbaren Größenordnung anfallen werden:

Warmsprudelbeckenbäder werden fast ausschließlich im Rahmen gewerblicher Betriebsanlagen (insbesondere des Fremden­verkehrs) angeboten, weshalb davon ausgegangen wird, daß bereits auf Grund von im Rahmen der Gewerbeordnung abgeführten Genehmigungsverfahren Betriebsbewilligungen vorliegen.

Hinsichtlich der technischen Ausstattung von Warmsprudelbecken­bädern gibt es seit 1983 eine ÖNORM, welcher die gewerblichen Warmsprudelbeckenbäder weitestgehend entsprechen, sodaß die Präzisierung hinsichtlich der Warmsprudelbeckenbäder eine Anpassung der Rechtslage an faktische Gegebenheiten bedeutet.

Sollten dennoch Änderungen bei einer genehmigten Betriebsanlage erforderlich sein, so unterliegen diese gemäß § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 keiner Genehmigungspflicht, da diese Änderungen zur Anpassung an eine Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – als solche gelten die Hygienevor­schrif­ten des III. Abschnittes des Bäderhygienegesetzes – vorge­nommen werden. Den Ländern erwächst daher daraus im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung kein zusätzlicher Personal‑ oder Sachaufwand.

Die vorgeschlagene genauere Determinierung im Bäderhygienegesetz bedeutet für solche Warmsprudelbecken lediglich, daß im Rahmen der gewerblichen Kontrollen nunmehr auch auf die hygienischen Vor­schriften nach der Verordnung über Hygiene in Bädern zu achten ist (Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden). Da nun auch der Inhaber eines Warmsprudelbeckenbades einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Becken­wassers durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und dieses seinen Aufzeichnungen über die innerbetrieblichen Kon­trollen hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung anzu­schließen haben wird, wird sich der Aufwand der Behörden bei Überprüfungen im wesentlichen lediglich auf die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen beschränken.

Die Zahl jener Warmsprudelbecken, die außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage in öffentlichen Bädern bestehen und nunmehr unter das Bäderhygienege­setz fallen, ist äußerst gering. Die zusätz­liche­n Kosten durch nachträgliche Bewilligungen nach dem Bäderhygienegesetz und spätere jährliche Kontrolle sind daher vernachlässigbar.

Kleinbadeteiche (öffentliche und gewerbliche), die nun unter den Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes fallen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumenten­schutz öster­reichweit weniger als zehn bekannt. Diese Kleinbadeteiche bedeuten nicht einen zusätzlichen Kontrollaufwand, sondern sind – zum Teil durch Um‑ oder Neubauten geschaffene – Einrichtungen, die als herkömmliche Bäder betrieben würden, wenn der Inhaber sich nicht für die „modernere Variante“ des Kleinbadeteiches entschieden hätte. Ein zusätzlicher Mehraufwand kann daher nicht angenommen werden.

Der sich im Zusammenhang mit der nunmehr vorgesehenen bescheid­mäßigen Zulassung von neuen Aufbereitungsverfahren und Mitteln für Schwimmbäder ergebende Arbeitsanfall im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz wird durch Umschichtungen innerhalb des Ressorts zu bewältigen sein, sodaß daraus in der Zentralstelle kein weiterer Personalbedarf erwächst.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Erweiterung des Anwendungsbereiches um Kleinbadeteiche und um Badestellen in Badegewässern, Präzisierung hinsichtlich Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) in Abs. 1.

Der neue Abs. 2 definiert aus Gründen der Sprachökonomie den Begriff „Bäder“.

In Abs. 3, 2. Halbsatz wird für jene Bäder, Sauna‑Anlagen und Kleinbadeteiche, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 (Neuerrichtung) bzw. § 81 (Änderung bestehender Anlagen) der Gewerbeordnung 1994 unter­liegen, klarge­stellt, daß der III. Abschnitt als Vor­schriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 gilt. Der III. Abschnitt enthält u.a. auch Verordnungser­mächtigungen; daher gelten Ver­ordnungen auf Grund des III. Abschnitts, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 und sind insoweit im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen (§ 15 Abs. 1). Die Durchsetzung der Hygienevor­schriften des III. Abschnitts erfolgt bei diesen Bädern, Sauna-Anlagen und Kleinbadeteichen im Rahmen der Verfahrensbe­stimmungen nach der Gewerbeordnung.

Aus Abs. 4 ergibt sich nun, daß die Hygienevorschriften des III. Abschnitts, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil‑ und Pflegeanstalten betrieben werden, anzuwenden sind. Entsprechend der von Lehre und Praxis des Verfassungsgerichtshofs zur Auslegung der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen u.a. entwickelten Gesichtspunktetheorie kann ein Sachgebiet nach ver­schiedenen Gesichtspunkten geregelt werden (vgl. schon VfSlg. 4348). Die in Abs. 4 getroffene Regelung erfolgt unter dem Gesicht­punkt der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheits­zu­stand der Bevölkerung und ist daher dem Kompetenz­tatbestand „Gesundheits­wese­n“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG) zuzurechnen. Spezielle Belange der Bäderhygiene, die dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ unterliegen, werden nun unter diesem Gesichtspunkt auch in Kur‑ und Krankenanstalten geregelt. Die von der geltenden Rechtslage versuchte Einbeziehung unter die „Sanitäre Aufsicht“ ging angesichts des Inhalts dieses Begriffs (vgl. VfSlg. 1990, 5833) ins Leere.

Durch die neue Formulierung wird die von der bisherigen Rechtslage an sich gewollte Konstruktion auf eine rechtlich einwandfreie Basis gestellt. Da die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts schon bisher im Rahmen der sanitären Aufsicht zu überprüfen war, werden durch die neue Fassung keine Mehrkosten im Vollzug entstehen.

Sogenannte „Freizeitbäder“, die mit Wasser aus einem ortsge­bundenen Heilvorkommen befüllt werden, werden nicht zum Zweck einer Kur oder Heilbehandlung aufgesucht bzw. betrieben (sondern eben zur bloßen Freizeitgestaltung) und unterliegen daher nicht den Regelungen des Kompetenz­tatbestands „vom gesundheitlichen Stand­punkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen“ (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG), sondern direkt den Bestimmungen des Bäderhygiene­gesetzes bzw. der Gewerbeordnung.

Abs. 5 nimmt nun auch bestimmte Warmsprudelbeckenbäder und Klein­badeteiche vom Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes aus.

Zu § 2:

Bäder an Oberflächengewässern (Abs. 3) wurden bereits 1976 in den Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes einbezogen, jedoch lediglich hinsichtlich der „zum Badebetrieb gehörenden Ein­richtungen“, was nur den landseitigen Außeneinrichtungen ent­spricht. Nicht jedoch hinsichtlich der Oberflächengewässer selbst und deren Überprüfung. Diese Systematik soll beibehalten werden. Bäder an Oberflächengewässern umfassen daher nach wie vor nicht auch das Gewässer (vgl. Abs. 5, Badegewässer) selbst. Bäder an Ober­fläche­ngewässern und Badegewässer ergänzen einander.

Abs. 4 umschreibt den Begriff „Kleinbadeteiche“.

In jüngster Zeit werden zunehmend sog. „Badebiotope“ als – umwelt­freundliche – Alternative zu Freibädern errichtet.

Während diese sog. „Badebiotope“ für den privaten Bereich vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen – ebenso wie bereits bisher Bäder und Sauna‑Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind (§ 1 Abs. 5) – nicht erfaßt werden sollen, besteht für den Gesetzgeber aus hygienisch‑medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für einen größeren Bereich oder die Öffentlichkeit angeboten werden.

Verschiedentlich haben Gemeinden – nicht zuletzt auch aus Kosten­gründen – ein bereits bestehendes Freibad in ein sog. „Badebiotop“ (auch Bezeichnungen wie „Schwimmteich“, „Swimming‑Teich“, „Natur­schwimmbad“, „Biobadeteichanlage“ und dgl. sind gebräuchlich) umbauen lassen. Sämtliche dieser künstlich errichteten Badebio­tope, bei welchen die Aufbereitung bzw. „Reinigung“ des Bade­wassers im wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro‑ und Makroorganismen (allenfalls unterstützt durch technische Ein­richtungen) erfolgt, sollen unter dem Begriff „Kleinbadeteiche“ erfaßt werden.

Kleinbadeteiche werden in der Regel am Boden komplett mit einer Spezialfolie ausgelegt und verfügen über einen tieferen, zum Schwimmen bestimmten und einen seichteren zur Regeneration des Gewässers bestimmten Bereich (vgl. § 12 Abs. 2). Die technischen Verbindungseinheiten zwischen dem als „biologische Kläranlage“ und dem als Schwimm­bereich dienenden Teil des Kleinbadeteiches variieren je nach Hersteller einer derartigen Anlage (zB Aufbe­reitungs‑, Erwärmungs‑ oder Pump‑Behälter, Steuerungseinheiten zur Wasser-Niveau‑Regulierung bzw. Wasser‑Durchflußregulierung, Ab­saug­rohre, „Filteranlage“, „Kläranlage“, und dgl.). Ein Kleinbadeteich wird sohin eher als „Spezialfall“ eines künstlichen Freibades, denn als solcher eines Oberflächengewässers angesehen werden können.

Kleinbadeteiche für den öffentlichen Bereich – solche gibt es bereits ab einer Größe von 1300 m2 – können auf Grund ihres – im Gegensatz zu größeren, deutlich geringer frequentierten und in der Regel tieferen und ein größeres Wasservolumen aufweisenden Ober­flächengewässern (zB Schotterteichen) – geringen Ausmaßes und hohen Belastungs­profils ihre Wasserbeschaffenheit sehr rasch ändern; ein Umstand der zum Schutz der Gesundheit der Badenden zu besonderen Vorkehrungen zwingt.

Die der ÖNORM M 6230 – welche von einer Größe eines zum Baden bestimmten Gewässers von mindestens 3 ha, wobei zwei Drittel der Oberfläche des Gewässers nach Möglichkeit für die Regeneration des Gewässers vom Badebetrieb freizuhalten sind, ausgeht – zugrundeliegenden „Vertrauensintervalle“ können daher nicht auch den Kleinbade­teiche­n zugrundegelegt werden. Vielmehr bedingen Kleinbadeteiche strenge Grenzwerte und häufige Kontrollen, welche in der Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern ausgeführt werden.

Nicht erfaßt werden sollen von Abs. 4 sog. „Schotterteiche“, die in der Regel tiefer sind und ein größeres Wasservolumen aufweisen als Kleinbadeteiche; erstere sind gegenüber dem Grundwasser nicht abgedichtet, unterliegen in toto dem Wasserrechtsgesetz und fallen daher allenfalls unter den Begriff „Badegewässer“ (Abs. 5).

„Badegewässer“ (Abs. 5) werden auf Grund Österreichs Beitritt zur Europäischen Union und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, die Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer bis 31. Dezember 1996 in innerstaatliches Recht umzusetzen, in den An­wendungs­bereich des Bäderhygienegesetzes aufgenommen. Die Richt­linie setzt lediglich einen Rahmen bzw. legt Zielvorgaben fest, auf Grund welcher es den Mitgliedstaaten obliegt, geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine ausreichende Qualität der Badege­wässer sicherzustellen.

Die für die Vollziehung notwendige Festlegung der im Sinne der Richtlinie zu beprobenden Gewässer und Stellen soll – dem Prinzip der Subsidiarität folgend – durch den jeweiligen Landes­hauptmann erfolgen (Abs. 7). Wesentlich ist, daß die in der Richtlinie festgelegten Parameter – die in die Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern übernommen werden – auch über­prüft werden. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Leit‑ bzw. Richtwerten und Grenzwerten; erstere haben nur empfehlenden, letztere verbind­lichen Charakter. Kommt es zur Überschreitung eines Grenzwertes, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um Gefährdungen hintanzu­halten (§ 9a Abs. 3).

Abs. 5 klärt auch die Frage, ab wann ein Gewässer ein „Bade­gewässer“ im Sinne des Bäderhygienegesetzes ist. Nach Z 1, sobald das Baden in diesem Gewässer (bzw. Teil des Gewässers) be­hördlich gestattet ist oder, nach Z 2, wenn das Baden in dem Gewässer (bzw. Teil des Gewässers) nicht untersagt ist, und dort üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

§ 8 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) erlaubt im Rahmen des „Gemeingebrauches“ (das ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtung vorgenommene, die gleiche Benutzung durch Dritte nicht ausschließende Gebrauch des Wassers) unter anderem das Baden in öffentlichen Gewässern. Hiebei handelt es sich um Fälle, in denen das Baden grundsätzlich nicht untersagt ist (§ 2 Abs. 5 Z 2 1. Halbsatz des Entwurfes), sodaß hinsichtlich dieser Gewässer (‑strecken, ‑teile), wenn dort außerdem üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, ein „Badegewässer“ im Sinne des Bäderhygienegesetzes vorliegt. Von einem Badegewässer im Sinne des Bäderhygienegesetzes kann daher nicht gesprochen werden, wenn nur wenige Personen baden oder wenn die Wasserrechtsbehörde – aus welchen Gründen immer – gemäß § 8 Abs. 4 WRG ein Badeverbot verfügt hat (zB im Nahbereich von Wehren usw.).

Die Benutzung der privaten Gewässer (Tagwässer) durch den Eigen­tümer (bzw. mit dessen Zustimmung) ist bewilligungsfrei, wenn auf fremde Rechte oder in Folge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf deren Beschaffenheit Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Als Badegewässer werden solche Gewässer jedenfalls nur dann zu qualifizieren sein, wenn sie mit Zustimmung des Eigentümers der Öffentlichkeit zugänglich sind und regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen zum Baden genutzt werden.

Die über das angeführte Maß hinausgehende Benutzung privater Gewässer sowie die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer sowie die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen bedarf einer Bewilligung gemäß § 9 WRG bzw. – wenn sie regelmäßig ist und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nach­teiligen Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist – gemäß § 32 WRG. Bei derartigen Bewilligungen ist von einem behördlich ausdrücklich gestatteten Baden im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 des Entwurfes auszugehen.

Was unter einer „großen Anzahl“ von Badenden zu verstehen ist, legt die Richtlinie 76/160/EWG nicht fest. Ob eine erhobene Anzahl von Badenden als eine große Anzahl anzusehen sein wird, ist nach dem Verständnis der Europäischen Kommission im Einzelfall zu beurteilen.

Liegen weder die Voraussetzungen der Z 1 noch die der Z 2 vor, so wird davon auszugehen sein, daß kein Badegewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG bzw. des Bäderhygienegesetzes vorliegt. Die an diesen Begriff anknüpfenden weiteren Bestimmungen, wie regel­mäßige Untersuchungen, gelangen sodann folglich nicht zur Anwendung.

Meßstellen sind bei Badegewässern nach Art. 6 der Richtlinie 76/160/EWG an jenen Stellen zu positionieren, an denen die durchschnittliche tägliche „Badedichte“ am höchsten ist. Diese Meßstellen (vgl. § 9a Abs. 1), als Badestellen bezeichnet, hat der Landeshauptmann ebenso wie die Badegewässer selbst, durch Verordnung zu bestimmen (Abs. 7). Nach Abs. 6 sind Badestellen örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers. Die Anzahl der Bade­stellen in einem Badegewässer bzw. die Anzahl der einer Badestelle zuzuordnenden Probennahmestellen – in der Regel wird mit einer Probennahmestelle pro Badestelle das Auslangen gefunden werden können – wird von der Größe des Oberflächengewässers, der Besucherbelastung, den hydrologischen Gegebenheiten, allfälligen Einleitern und dgl. abhängen. Die Anzahl der Badestellen in einem Badegewässer wird jedenfalls so zu wählen sein, daß diese für das betreffende Badegewässer repräsentativ sind, an ihnen der durchschnittlich stärkste Badebetrieb herrscht, und sohin eine fortlaufende und umfassende Beobachtung der Wasserqualität eines Badegewässers möglich ist.

Badestellen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Gewerbeord­nung unterliegen, sind nicht vorgesehen. Sohin unterliegen Badestellen ausschließlich dem Bäderhygienegesetz.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG sollen nicht – zusätzlich neue – Badestellen geschaffen, sondern vielmehr sichergestellt werden, daß die bereits vorhandenen (wo also bereits bisher die Voraussetzungen der Richtlinie vorliegen) gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Nicht jedes Bad an einem Oberflächengewässer muß für sich eine Badestelle sein, vielmehr können auch mehrere Bäder an einem Oberflächengewässer – je nach örtlichen Gegebenheiten – eine Badestelle bilden. Ein kleineres Oberflächengewässer wird, wenn überhaupt, allenfalls nur eine einzige Badestelle aufweisen.

In Abs. 7 wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt, strengere Grenzwerte als die in der Neu­fassung der Verordnung über Hygiene in Bädern vorgesehenen und der Richtlinie 76/160/EWG entsprechenden festzulegen.

Durch die Bestimmung des Abs. 7 wird in die zivilrechtliche Position der über die den Badegewässern bzw. Badestellen anliegenden Grundstücke Verfügungsberechtigten nicht eingegriffen. Insbesondere ist mit der Erklärung zum Badegewässer bzw. zur Badestelle durch Verordnung des Landeshauptmanns keine Ver­pflichtung zur tatsächlichen Duldung eines Badebetriebs verbunden. Verfügungsberechtigte dürfen daher ihr Grundstück einzäunen oder das Betreten ver­bieten, sofern nicht andere Vorschriften diesem entgegenstehen (zB Wegerechte). Einer Verordnung gemäß Abs. 7 kommt daher konstitutive Bedeutung zu, was die Schaffung eines Badegewässers (einer Badestelle) betrifft, nicht jedoch in dem Sinne, daß der Landeshauptmann in diesen Gewässern dadurch erst das Baden erlaubt (vgl. § 8 WRG). Den Landeshauptmann wird eine Anpassungspflicht dieser Verordnung treffen.

Ist ein Gewässer (Teil eines Gewässers), auf welches die Kriterien eines Badegewässers nach Abs. 5 Z 1 oder Z 2 zutreffen, nicht in einer entsprechenden Verordnung gemäß Abs. 7 angeführt, ist dies gesetzwidrig; dieses Gewässer, das tatsächlich zum Baden genützt wird, wird sodann nicht nach den bäderhygienerechtlichen Be­stimmungen im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer untersucht, die von der Richtlinie geforderte Qualität wird nicht sichergestellt. Österreich treffen allfällige sich daraus ergebende Konsequenzen, letztlich unter Umständen ein Verfahren vor dem EuGH wegen nichtgehöriger Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG.

Die Badesaison (Abs. 8), welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Europäischen Kommission bekanntzugeben haben und während welcher die Kontrollen der Badegewässer durchzuführen sein werden, wird in der Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern festgelegt (vgl. § 9a Abs. 2).

Zu § 3:

Es bedarf nun auch die Errichtung von Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Zu § 4:

Auch Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen nun erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.

Zu § 6:

Künftig bedarf auch jede Änderung oder Erweiterung von Warm­sprudelbeckenbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Ge­fährdungen für die Gesundheit der Badegäste ergeben können, einer Bewilligung im Sinne der bäderhygienegesetzlichen Bestimmungen.

Zu § 9:

In die jedenfalls einmal jährlich durchzuführende behördliche Kontrolle werden nun auch die wenigen öffentlichen Kleinbadeteiche einbezogen. Gleiches ergibt sich nunmehr deutlich hinsichtlich der wenigen nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden öffentlichen Warmsprudelbeckenbäder.

Zu § 9a:

§ 9a regelt in Ausführung der Richtlinie 76/160/EWG die behördliche Kontrolle der Badegewässer.

Nach Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualität der Badegewässer während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen zu überprüfen. Im Sinne einer für sämtliche beteiligte Gebietskörperschaften kosten­günstigsten Variante, werden die zur konkreten Überprüfung heran­zuziehenden Sachverständigen vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vorgegeben werden. Dazu bieten sich die bakteriologisch‑serologischen Untersuchungs­anstalten des Bundes an.

Näheres zum Umfang und zur Häufigkeit der Kontrollen (Abs. 2) – die Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer sieht im wesentlichen 14tägig durchzuführende Untersuchungen vor – wird in der Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern ausgeführt.

Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht den Qualitätsanforderungen (Grenzwerten) entspricht (Abs. 3), kann die Gesundheitsbehörde als letztes Mittel lediglich ein Badeverbot verhängen (§ 10a). Allfällig erforderliche Sanierungs­maßnahmen bei Badegewässern können jedoch aus Kompetenzgründen nicht im Bereich des Bäderhygienegesetzes getroffen werden, die Zuständigkeit dafür liegt bei den Wasserrechtsbehörden. Daher ist der – für die Gewässeraufsicht verantwortliche – Landeshauptmann von einem derartigen Ergebnis einer Kontrolle einschließlich der Ursachen für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde wird sodann unverzüglich die erforder­lichen Maßnahmen im Bereich des Wasserrechts zu setzen haben, um Gefährdungen der Badenden hintanzuhalten. Welche Maßnahmen zu setzen sind, wird im Einzel­fall zu beurteilen sein.

Da die Badegewässerqualität maßgeblich durch die Behandlung des Abwassers, durch die gewählte Stelle einer allfälligen Abwasser­einleitung oder durch diffuse Einträge – vor allem aus landwirt­schaftlich genutzten Flächen – beeinflußt wird, liegt es in der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden mit Mitteln des Wasser­rechts die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.

Besondere Bedeutung wird daher angesichts der verschiedenen Fach­bereiche und Zuständigkeiten der Zusammenarbeit beizumessen sein. Maßnahmen wie Untersuchungsergebnisse, die für die Tätigkeit anderer Überwachungsstellen von Bedeutung sein könnten, werden diesen mitzuteilen sein.

Abs. 4 regelt die in der Richtlinie 76/160/EWG vorgesehene Berichterstattung über die abgelaufene Badesaison.

Auf Grund der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (92/446/EWG), in der Fassung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien (95/337/EG), sind die Mitgliedsstaaten ver­pflichtet, den Bericht über die Durchführung u.a. der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer auf der Grundlage von Fragebögen oder Schemata anzufertigen, die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausge­arbeitet wurden. Näheres hiezu (§ 9a Abs. 2) wird in der Neu­fassung der Verordnung über Hygiene in Bädern ausgeführt.

Die von den Landeshauptmännern an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermittelnden Berichte über die abgelaufene Badesaison werden im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einer für die Übermittlung an die Europäische Kommission erforderlichen aufarbeitenden und zusammen­fassenden Überarbeitung unterzogen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, daß der Bericht über die abgelaufene Badesaison die vorgekommenen Beanstandungen, zusammengefaßt nach Typen, sowie die getroffenen Maßnahmen und Verbesserungspläne enthält.

Zu § 10:

Abs. 2 legt die sofortige Vollstreckbarkeit der Bescheide gemäß Abs. 1 fest, wodurch ein gesonderter Ausspruch der Behörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung), der in der Regel ohnedies nötig sein wird, entfallen kann.

Die Dinglichkeit derartiger Bescheide wird festgelegt.

Zu § 10a:

Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen hat die Bezirks­verwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer aus der mangelnden Wasserqualität herrührenden Gesundheitsgefährdung zu treffen (zB Ortsbesichtigung, Kontrolluntersuchungen, Badeverbot).

In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit der Badenden ist ein Badeverbot zu verhängen.

Eine Badestelle oder ein Teil einer Badestelle wird zum Baden ungeeignet sein, wenn nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer massiven fäkalen Verunreinigung des Badewassers zu rechnen ist. Eine Badestelle oder ein Teil einer Badestelle wird auch dann zum Baden ungeeignet sein, wenn der – in der Neufassung der Verordnung über Hygiene in Bädern festgelegte – Grenzwert mindestens eines mikrobiologischen Parameters – in Ausnahmefällen auch eines anderen Parameters – überschritten wird und eine unver­züglich veranlaßte Kontrolluntersuchung erneut eine Grenzwertüber­schreitung dieses Parameters ergibt.

Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 4 WRG, welche auch Badeverbote beinhalten können, können unter den dort normierten Voraussetzungen weiterhin daneben verhängt werden.

Ein Badeverbot ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich kundzumachen (Abs. 2).

Eine Badestelle wird zum Baden wieder geeignet sein (Abs. 3), wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu besorgen ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne Beanstandung ausfällt und die Nach­untersuchungen an drei verschiedenen Tagen keine Überschreitung der Grenzwerte für die oben angeführten Parameter ergeben haben. Die Kundmachung der das Badeverbot aufhebenden Verordnung hat durch Anschlag an der Amts­tafel, Entfernung der Schilder im Uferbereich samt Aktenvermerk darüber zu erfolgen.

Zu § 12:

Der Abs. 1 wird dahingehend ergänzt, daß auch das einem Klein­badeteich zugeführte Wasser eine solche Beschaffenheit aufweisen muß, die keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.

Auch das in einem Kleinbadeteich enthaltene Wasser muß bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste zu erwarten ist (Abs. 2). Diesen Zweck verfolgen auch die Ein­schränkung der Badenutzung auf maximal zwei Drittel der Oberfläche eines Kleinbadeteiches und die Forderung einer bestimmten Mindesttiefe.

Abs. 3 bestimmt, daß auch das Wasser von Badestellen eine solche Beschaffenheit aufweisen muß, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden zu erwarten ist.

Zu § 13:

In Abs. 1 werden auch die im § 2 genannten Einrichtungen und Nebeneinrichtungen der Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche einbezogen. Die bisherige demonstrative Aufzählung der Nebenein­richtungen kann im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen des § 1 entfallen.

Nach Abs. 2 hat auch der Bewilligungsinhaber eines Warmsprudel­beckenbades oder eines Kleinbadeteiches künftig das von Badegästen zum Schutz ihrer Gesundheit zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

Zu § 14:

Nach Abs. 1 haben künftig auch Inhaber eines Warmsprudelbecken­bades, einer Sauna‑Anlage oder eines Kleinbadeteiches dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Bade‑ oder Saunagäste betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

In kleineren Betrieben wird diese Person durchaus auch der Inhaber selbst sein können, sofern er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt.

Abs. 2 sieht – wie bisher für Inhaber eines Hallenbades und künstlichen Freibades – vor, daß auch der Inhaber eines Warm­sprudel­beckenbades oder Kleinbadeteiches einmal jährlich ein wasser­hy­gienisches Gutachten einzuholen hat.

Die sich auf den „Facharzt für Hygiene“ beziehende Änderung in Abs. 3 ergibt sich aus § 33 Abs. 4 der Ärzte‑Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994.

Der Beitritt Österreichs zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird berücksichtigt.

Abs. 4 wird dahingehend angepaßt, daß den beauftragten Sach­verständigen nun auch das Betreten von Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteich‑Anlagen zu gestatten ist.

Künftig hat auch der Inhaber eines Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden (Abs. 7).

Zu § 15:

Die gesetzlich verpflichtend in jedem Fall vorgesehene Anhörung des Obersten Sanitätsrates in Abs. 1 soll künftig entfallen. Bei Bedarf, dh. entsprechend komplizierter Problemstellung, ist es weiterhin möglich den Obersten Sanitätsrat zu befassen.

Die in Abs. 1 enthaltenen Verordnungsermächtigungen wurden zum Teil an den geänderten Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes angepaßt, zum Teil ergänzt.

Die Änderung in Abs. 2 trägt Art. 30 EG‑Vertrag Rechnung.

Die Abs. 3 bis 9 enthalten die rechtliche Grundlage für eine bescheidmäßige Zulassung von nicht bereits in der Verordnung über Hygiene in Bädern angeführten Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH‑Wert‑Einstellung für einen Testbetrieb.

Damit wird die Möglichkeit geschaffen, neuen Entwicklungen durch vorerst befristete Zulassung entsprechen zu können. Ein Testbe­trieb wird nicht in sämtlichen in Frage kommenden Bädern möglich sein, sondern lediglich in einzelnen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Kosten für einen Sachverständigen, der den Test­betrieb zu überwachen hat, vom Bewilligungsinhaber zu tragen sind (Abs. 7).

Die Regelung des Abs. 5 trägt Art. 30 EG‑Vertrag Rechnung.

Die Badegäste sind durch den Bewilligungsinhaber über den Umstand, daß ein Testbetrieb durchgeführt wird, in geeigneter Weise zu informieren. Damit wird insbesondere dem Anliegen des Konsumenten­schutzes Rechnung getragen.

Haben sich die für einen Testbetrieb zugelassenen Aufbereitungs­verfahren, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desin­fektions­mittel oder Mittel zur pH‑Wert‑Einstellung bewährt, soll anstelle einer bescheid­mäßigen Zulassung die Aufnahme dieser Verfahren bzw. Mittel in die Verordnung über Hygiene in Bädern erfolgen (Abs. 9).

Sollte der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richt­linie des Rates über das In­verkehrbringen von Biozid‑Produkten, 93/C 239/03, beschlossen werden, in dessen Anwendungsbereich auch „Schwimmbaddesinfektions­mittel zur Desinfektion des Wassers öffentlicher Bäder“ fallen, wird dies auch im Rahmen der bäder­hygienerechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sein.

Zu § 16:

Die Erhöhung der Strafrahmen berücksichtigt im wesentlichen die Geldwertentwicklung seit 1976.


Zu § 17:

Die Abs. 4 bis 6 enthalten Übergangsbestimmungen für Warmsprudel­be­ckenbäder und Kleinbadeteiche, die den Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen und die zum Zeitpunkt des In­krafttretens dieses Bundesgesetzes bereits betrieben werden. Da­nach haben die Betreiber dieser Warmsprudelbeckenbäder und Klein­badeteiche sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Zeit, einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandene Unterlagen werden in angemessener Frist nachzureichen sein. Im Zuge dieses Verfahrens werden die allenfalls erforderlichen Anpassungen an die geltende Rechtslage vorzunehmen sein.

Abs. 7 enthält Übergangsbestimmungen für Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche, die als gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen (und bereits bewilligt wurden). Für diese wird klargestellt, daß die Betreiber die allenfalls erforderlichen Anpassungen unter Anwendung des § 81 der Gewerbe­ordnung 1994 vorzunehmen haben. Im Sinne der materiellen Gleich­behandlung mit den nichtgewerblichen Anlagen wird hiezu eine Frist bis zum Beginn des jährlich üblichen Badebetriebs eingeräumt.

Zu § 19:

Anpassung der Vollzugsbestimmung unter Beachtung des Bundes­ministeriengesetzes in der geltenden Fassung.