311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 9. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 864 werden der bisherige Text mit der Absatzbezeichnung „(1)“ versehen und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.“

2. Dem § 1298 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.“

Artikel II

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 ArbGerG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 3 ASGG)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 werden in der Z 3 der Ausdruck „100 S“ durch „200 S“ und der Ausdruck „300 S“ durch „600 S“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

        1.   die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

        2.   die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

        3.   die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

        4.   die Aussicht auf einen Kredit.


(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

        1.   er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

        2.   der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder

        3.   der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.

(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.“

4. In § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung „nach § 3“ die Wendung „nach § 3 oder § 3a“.

5. In § 6 Abs. 1

a) hat die Z 5 zu lauten:

       „5.   dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.“

b) hat die Z 9 zu lauten:

       „9.   eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat;“

c) werden der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 bis 15 angefügt:

       „13.  die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;

         14.  das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen;

         15.  er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.“

6. In § 6 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

       „6.   Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“

7. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.“

8. § 7 hat samt Überschrift zu lauten:

„Angeld und Reugeld

§ 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.“


9. In § 16 hat die Z 1 des Abs. 1 zu lauten:

       „1.   der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 310 000 S übersteigen wird, und“

10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.“

11. § 19 Z 2 entfällt.

12. In § 20 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „und, soweit“ durch die Wendung „oder, wenn“ ersetzt.

13. In § 24 Abs. 1 hat die Z 5 zu lauten:

       „5.   das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);“

14. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25d samt Überschriften eingefügt:

Kreditgeschäfte von Ehegatten

§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,

        1.   daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,

        2.   daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie

        3.   daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der

              Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

§ 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.

(2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Mäßigungsrecht

§ 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.

(2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:

        1.   das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,

        2.   das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben,

        3.   der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie

        4.   der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.“

15. In § 26c Abs. 2 entfällt die Wendung „Z 2 bis 4“.

16. Nach § 26c wird folgender § 26d samt Überschrift eingefügt:

Wohnungsverbesserung

§ 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.

(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:

        1.   den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

        2.   den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;

        3.   den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und   Type üblich ist;

        4.   die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;

        5.   falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;

        6.   eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.

(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.

(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.“

17. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

Werkvertrag

§ 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.“

18. § 28 hat zu lauten:

§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.“

19. In § 29 werden die Wortfolgen „der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ und „dem Österreichischen Arbeiterkammertag“ durch die Wortfolgen „der Wirtschaftskammer Österreich“ beziehungsweise „der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.

20. § 30 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.“

21. § 31 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.“


22. § 31a hat zu entfallen.

23. In § 31f

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.“

b) wird in Abs. 2 der Ausdruck „31a“ durch den Ausdruck „31b“ ersetzt.

24. § 32 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S zu bestrafen, der

        1.   es unterläßt,

              a)  einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu errichten,

              b)  in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder

              c)  Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,

        2.   dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,

        3.   dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,

        4.   dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

        5.   einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet oder

        6.   in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.“

25. § 41a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die §§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch frühestens mit 1. Mai 1994.“

26. Dem § 41a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 5, 9 und 13 bis 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, § 28, § 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind

        1.   § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben worden sind, sowie

        2.   § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 5, 9 und 13 bis 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, § 31 Abs. 2, § 31f Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind.“

27. In § 42 tritt an die Stelle der Wendung „der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Wendung „der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ .

Artikel III

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 5a entfällt.

2. § 5b hat zu lauten:

§ 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

        1.   entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,

        2.   die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder

        3.   die in den §§ 9a und 18b VAG vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.“

3. § 165a hat zu lauten:

§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.“

4. § 191b Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

„Verträge, die vor dem 1. April 1994 geschlossen worden sind, kann der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 3 jedenfalls zum Ende jener Versicherungsperiode, die zum 31. Dezember 1999 oder im Jahr 2000 endet, und zum Ende jeder folgenden Versicherungsperiode mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.“

5. In § 191c sind dem bisherigen Text die Bezeichnung „(1)“ voranzustellen und folgende Abs. 2 und 3 anzufügen:

„(2) Die Aufhebung des § 5a und die §§ 5b, 165a sowie 191b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 5b und 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sind auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5“ zu ersetzen.

2. In § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“


Artikel V

Sonstige Schluß- und Übergangsbestimmungen

Die in Art. I dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie sind auf Verträge und andere Schuldverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder begründet worden sind, nicht anzuwenden.

vorblatt

Problem:

Das zivilrechtliche Instrumentarium zum Schutz von Verbrauchern ist in verschiedener Hinsicht reformbedürftig.

Ziel:

Das Niveau des Verbraucherschutzes im österreichischen Zivilrecht soll dort verbessert werden, wo sich Unzukömmlichkeiten ergeben haben. Dabei sollen aber die Interessen der Wirtschaft nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Konsumentenschutzgesetz, im Versicherungsvertragsgesetz und im Verkehrsopferhilfegesetz soll verschiedenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Weiters geht es darum, eine Reihe von Schutzlücken zu schließen sowie EU-Recht umzusetzen.

Inhalt:

Regelung des Problems der unbestellten Zusendung von Waren

Ausbau der Beweislastumkehr im Schadenersatzrecht

Erweiterung des Katalogs von rechtsunwirksamen Vereinbarungen

Einbau des Transparenzgebots in das österreichische Verbraucherschutzrecht

Erweiterung der Kreditregelungen im Konsumentenschutzgesetz

Einführung eines Mäßigungsrechts für die Haftung von Mitschuldnern, Bürgen u. dgl.

Regelung von Verträgen zur Wohnraumsanierung

Ausbau der Verbandsklage

Erweiterung der Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers

Verbesserung des Schutzes von Verkehrsopfern.

Alternativen:

Beibehaltung der rechts- und verbraucherpolitisch in manchen Bereichen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Das Vorhaben wird keine nennenswerten budgetären Belastungen nach sich ziehen.

EU-Konformität:

Das Vorhaben kollidiert nicht mit Regelungen des Gemeinschaftsrechts, sondern setzt zum Teil    europarechtliche Vorgaben und Vorstellungen in das österreichische Recht um.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


I. Einleitung:


Im Koalitionsabkommen sind die Regierungsparteien ua. übereingekommen, zur Wahrung des hohen Niveaus des Verbraucherschutzes in Österreich und zur Verbesserung der Information mündiger Bürger das Konsumentenschutzgesetz den geänderten Konsumgewohnheiten anzupassen. Dieses mit 1. Oktober 1979 in Kraft getretene Bundesgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, stellt einen Markstein im Bemühen um die Einführung eines wirksamen Verbraucherschutzes in Österreich dar. Damit wurden nämlich – auf der Grundlage verschiedener „Vorläufer“ – Anliegen des Verbraucherschutzes im Zivilrecht erstmals umfassend, also losgelöst von einzelnen Spezialgebieten und -materien, geregelt. Auch wenn das Urteil über einzelne Problemlösungen des Konsumentenschutzgesetzes je nach dem Standpunkt des Betrachters unterschiedlich ausfallen mag, hat es sich in den vergangenen Jahren doch im wesentlichen bewährt. Österreich hat mit diesem Bundesgesetz – zusammen mit anderen verbraucherrelevanten Bestimmungen in anderen Gesetzen und zusammen mit den im Konsumentenschutz tätigen öffentlichen sowie privatrechtlich organisierten Institutionen – ein im europäischen Vergleich durchaus respektables Schutzniveau erreicht.

Die wirtschaftliche Entwicklung und die gesellschaftlichen Veränderungen stellen den Gesetzgeber im Bereich des Verbraucherschutzes allerdings immer wieder vor neue Herausforderungen: Gerade auf diesem Gebiet kann es keine ein für allemal gültigen Regelungen geben, weil sich die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern, weil neuartige Produkte auf den Markt kommen, weil neuartige Vertriebswege und Technologien genutzt werden und weil sich schließlich die Marktteilnehmer auf die rechtlichen Gegebenheiten in einer aus rechts- und konsumentenpolitischer Sicht nicht immer wünschenswerten Art und Weise einstellen. Der privatrechtliche Verbraucherschutz darf demnach nicht als statische, in sich ruhende Materie verstanden werden. Vielmehr ist danach zu trachten, die Entwicklung der ökonomischen und sozialen Verhältnisse zu beobachten und zur gegebenen Zeit tätig zu werden.

Wenn sich beispielsweise die öffentliche Hand im Rahmen der „Deregulierung“ aus guten Gründen von der Kontrolle der Angebotsseite zunehmend zurückzieht, müssen den Nachfragern auf einem dann freieren Markt entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um ihre Interessen selbst zu wahren. Anders gesagt, wenn von staatlicher Seite weniger dafür gesorgt wird, daß angebotene Produkte oder Leistungen eine bestimmte (Mindest-)Qualität aufweisen, muß der Verbraucher vermehrt selbst darauf achten, daß er das erhält, was er sich vorstellt und was seiner Gegenleistung entspricht. Dazu wird er aber nur dann in der Lage sein, wenn er einerseits über das betreffende Produkt und andere Produkte hinreichend informiert wird – wenn also Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen – und wenn er andererseits nicht durch „Überrumpelung“, durch die Ausübung psychologischen Drucks oder durch andere fragwürdige Methoden in Transaktionen gedrängt wird, die er nicht wirklich sucht und die für ihn letztlich nachteilig sind. In diesem Sinn stellt ein effektiver Verbraucherschutz, der die Interessen der Wirtschaft nicht unangemessen vernachläßigt, eine Grundvoraussetzung eines funktionierenden Marktes als Teil einer funktionierenden Wirtschaft dar, dies nicht zuletzt im Interesse jener Unternehmer, die sich dem Kunden gegenüber entsprechend fair verhalten. Es wäre also verfehlt, den Konsumentenschutz als Gegensatz zu freiem Wirtschaften und zu weiterer Liberalisierung unternehmerischen Handelns zu verstehen. Ein wohlverstandener Verbraucherschutz stellt vielmehr eine unerläßliche Ergänzung, ja geradezu einen Eckpfeiler einer freien Wirtschaftsordnung dar. Dabei versteht es sich von selbst, daß ein solcher Verbraucherschutz nicht über seine Ziele hinausschießen und der Wirtschaft im zunehmenden internationalen Wettbewerb nicht unnötige Restriktionen auferlegen sollte.

Das Konsumentenschutzgesetz soll nach seinen grundlegenden Intentionen dazu beitragen, die wirtschaftliche und rechtliche Unterlegenheit des Verbrauchers im Geschäftsverkehr auszugleichen, also das typischerweise vorliegende Ungleichgewicht zwischen Unternehmern und Konsumenten mit den Mitteln des Zivilrechts zu kompensieren. Vielfach kann das Gesetz dabei an Lösungen anknüpfen, die von der Rechtsprechung schon an Hand der allgemeinen privatrechtlichen Regelungen, insbesondere der Sittenwidrigkeitsklausel des § 879 Abs. 1 ABGB, entwickelt oder zumindest vorgezeichnet worden sind. Die Dynamik einer modernen Volkswirtschaft kann nun dazu führen, daß ein solches Ungleichgewicht in Branchen oder Geschäftsfeldern auftritt, in denen Vorkehrungen zum Schutz von Konsumenten vorher nicht erforderlich waren. Auf solche Tendenzen muß der Gesetzgeber schon aus Gründen der Rechtssicherheit Bedacht nehmen, zumal die erwähnten allgemeinen Regeln des Privatrechts notgedrungen nur grobe Raster für die Unbedenklichkeit oder die Verpöntheit bestimmter Verhaltensweisen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus wirken sich der Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften und die damit einhergehende zunehmende internationale Verflechtung Österreichs und der österreichischen Wirtschaft auch auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes aus. Im Binnenmarkt, in dem auch Verbraucher grenzüberschreitend agieren, in dem grenzüberschreitende Transaktionen vielfach zur Selbstverständlichkeit werden, bedarf es in den verschiedensten Bereichen einer Reihe von Vorkehrungen, um den gegebenen Standard des Verbraucherschutzes zu halten und um – auch hier – Verzerrungen im Wettbewerb sowie Standortnachteile hintanzuhalten. Der Vertrag von Maastricht, der sich ausdrücklich auch Anliegen des Verbraucherschutzes annimmt (siehe insbesondere Art. 129a EG-Vertrag), trägt diesen Einsichten Rechnung. Auf europäischer Ebene sind daher schon eine Reihe von verbraucherschutzrechtlichen Richtlinien erlassen worden, einige weitere stehen in Vorbereitung bzw. zur Diskussion.

Die im Konsumentenschutz bislang vorgenommenen Änderungen betrafen jeweils nur Teilbereiche, in denen eine rasche Reaktion des Gesetzgebers für erforderlich erachtet wurde: So wurde etwa im Jahre 1984 verschiedenen Mißbräuchen im Zeitschriftenhandel durch die Novelle BGBl. Nr. 456/1984 Rechnung getragen. Ein partieller Anpassungsbedarf ergab sich weiters durch den Beitritt Österreichs zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Übernahme einiger verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erforderlich machte (siehe die Novelle BGBl. Nr. 247/1993). Eine umfassende Änderung des Gesetzes wurde aber jeweils einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.

II. Entwicklung und Inhalt des Entwurfs:

1. Eine Änderung des Konsumentenschutzgesetzes steht nunmehr schon seit geraumer Zeit zur Diskussion. Das Bundesministerium für Justiz richtete bereits im Jahre 1986 eine aus Vertretern interessierter Ressorts und der Sozialpartner zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein, in der verschiedene an den Gesetzgeber herangetragene Forderungen im einzelnen besprochen wurden. Auf Grund der Ergebnisse dieser Beratungen, die sich über mehrere Jahre erstreckten, erarbeitete das Bundesministerium für Justiz in der Folge einen Gesetzentwurf, der im Juli 1995 zur allgemeinen Begutachtung versandt wurde (im folgenden: Begutachtungsentwurf).

Nach der Auswertung des Begutachtungsverfahrens ist das Vorhaben in der erwähnten Arbeitsgruppe weiter eingehend besprochen worden. Der vorliegende, auf der Grundlage des Begutachtungsentwurfs erarbeitete Entwurf stellt das Ergebnis dieser Bemühungen dar. Er beruht auf dem Konsens der in der Arbeitsgruppe vertretenen Ressorts und Institutionen.

2. Die Vorschläge zur Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs widmen sich zwei spezifischen Anliegen des Verbraucherschutzes: Sie betreffen zum einen das Problem der unbestellten Zusendung von Waren, wobei der Entwurf auf die Rechtsentwicklung im Bereich der Europäischen Gemeinschaften Bedacht nimmt. Zum anderen soll die Regelung über die Umkehr der Beweislast bei Vertragsverletzungen (§ 1298 ABGB) präzisiert werden. Damit trägt der Entwurf nicht nur Forderungen von Verbraucherschützern, sondern auch Anliegen der Rechtslehre Rechnung. Im einzelnen sei hier auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen verwiesen.

3. Die im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Änderungen sollen das Niveau des Verbraucherschutzes dort anheben, wo sich Unzukömmlichkeiten ergeben haben. Dabei sollen aber die Interessen der Wirtschaft nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Weiters soll das Gesetz in einigen Passagen gestrafft und vereinfacht sowie in manchen Punkten klarer gefaßt werden.


Im einzelnen seien an dieser Stelle folgende Regelungsvorschläge erwähnt:

         –   Vielfach werden Verbraucher zur Eingehung von Verträgen durch Versprechungen des Unternehmers bewogen, laut denen das Entgelt den Kunden nur wenig belaste, weil die betreffende Leistung von anderer Seite (meist der öffentlichen Hand) gefördert werde. Oftmals nehmen die Dinge dann freilich einen anderen Verlauf. Dennoch kann es fraglich sein, ob der Verbraucher vom Vertrag abgehen kann oder weiter an die Vereinbarung gebunden ist, wenn sich die ihm vom Unternehmer eingeredeten Erwartungen nicht erfüllen. Diesen Schwierigkeiten will der vorgeschlagene § 3a KSchG begegnen: Dem Verbraucher soll ein Rücktrittsrecht für den Fall zukommen, daß die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellten Vorteile nicht eintreten.

         –   In der Praxis ist es weiters immer wieder zu Unzukömmlichkeiten bei größeren Verträgen über die Sanierung von Wohnraum (Einbau von Fenstern, Wärmedämmungsmaßnahmen, Erneuerung von Heizungsanlagen und dgl.) gekommen. Vor allem werden die zu erbringenden Leistungen bei der Vertragsschließung vielfach nur ungenau umschrieben. Der vorgeschlagene § 26d KSchG sieht daher für derartige Verträge das Erfordernis der Schriftform vor. Weiters soll der Mindestinhalt der zu errichtenden Vertragsurkunde festgelegt werden.

         –   Die vorgeschlagenen Ergänzungen des § 28 KSchG sollen es ermöglichen, daß eine Verbandsklage auch gegen denjenigen erhoben werden kann, der gesetz- oder sittenwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen zwar nicht selbst verwendet, deren Verwendung jedoch anderen empfiehlt. Gedacht ist dabei vor allem an Unternehmerverbände, die für eine bestimmte Branche „Musterbedingungen“ auflegen. Durch die Zulassung einer Unterlassungsklage gegen den „Empfehler“ solcher Bedingungen kann zweifelsohne eine größere Breitenwirkung erzielt werden. In diesem Zusammenhang sind auch der Vorschlag, die Berufung auf unzulässige Geschäftsbedingungen zu unterbinden, sowie das Vorhaben zur Einführung eines „Abmahnverfahrens“ zu erwähnen.

         –   Schließlich sei an dieser Stelle auch auf § 25d KSchG hingewiesen, mit dem das Problem der Mithaftung einkommens- und vermögensloser Personen für fremde Verbindlichkeiten gelöst werden soll. Die vorgeschlagene Bestimmung erkennt zwar den dringenden sozialen Bedarf nach einer derartigen Bestimmung an, sie vermeidet es aber, gleichsam „das Kind mit dem Bade auszuschütten“ und die Mithaftung finanziell schwacher Personen generell zu verbieten. Der Entwurf versucht, einen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen des Finanzierers und jenen der mithaftenden Person herbeizuführen. Daher schlägt er ein Mäßigungsrecht vor, das es dem Richter ermöglichen soll, an Hand differenzierter Kriterien auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falles abzustellen.

4. Im Versicherungsvertragsgesetz sollen die Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers an die derzeit in parlamentarischer Beratung stehenden Änderungen des Versicherungsaufsichtsrechts angepaßt werden. Darüber hinaus geht es – für den Rücktritt in der Lebensversicherung – hier darum, geänderte europarechtliche Vorgaben umzusetzen.

5. Schließlich soll der Schutz von Verkehrsopfern erweitert werden. Nach der geltenden Fassung des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz von Verkehrsopfern werden Sachschäden, die vorsätzlich herbeigeführt worden sind, von der Leistungspflicht des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs nicht erfaßt. Gleiches gilt für Sachschäden bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherers. Diese Schutzlücken sollen mit dem vorliegenden Entwurf geschlossen werden.

III. Nicht verwirklichte Vorschläge:

1. Der Begutachtungsentwurf hat außer den im vorliegenden Entwurf (im wesentlichen) übernommenen Bestimmungen zur Änderung des Konsumentenschutzgesetzes auch eine Reform des Gewährleistungsrechts im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen. Im besonderen sei hier an die Vorschläge erinnert, die Gewährleistungsfrist für den Erwerb oder die Herstellung beweglicher Sachen zu verlängern, die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen zu verkürzen und Verbesserungsansprüchen den Vorrang vor dem Anspruch auf Preisminderung einzuräumen. Dieser Teil des Gesetzesvorhabens ist im Begutachtungsverfahren und auch in der Fachdiskussion kontrovers aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die vorgeschlagenen Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (zu denen ein Konsens leichter erzielt werden kann) vorzuziehen und das Vorhaben zur Um- bzw. Neugestaltung des Gewährleistungsrechts gesondert weiter zu verfolgen. Eine derartige Vorgangsweise drängt sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil die Arbeiten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft an einer – vereinfacht gesagt – europaweiten Regelung des Gewährleistungsrechts für Verbraucher mittlerweile bis zu einem Richtlinienvorschlag gediehen sind, der zumindest zum Teil mit den im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Regelungen nicht übereinstimmt.

2. Der Begutachtungsentwurf hat im Bereich des Rücktrittsrechts nach § 3 KSchG unter Bedachtnahme auf verschiedene Mißbräuche vorgeschlagen, daß der Lauf der Rücktrittsfrist bei „Haustürgeschäften“ erst durch den Zugang einer mit der Post übersendeten Urkunde ausgelöst werden soll. Der vorliegende Entwurf verfolgt dieses Konzept nicht weiter, zumal der weit überwiegenden Mehrheit von Unternehmern, die sich korrekt und rechtmäßig verhalten, nicht auf Grund des Fehlverhaltens einzelner bürokratische Erschwernisse auferlegt werden sollen. Den erwähnten Mißbräuchen soll statt dessen durch eine gleichsam „zielgenaue“ Lösung begegnet werden, nämlich durch die Einführung eines – weiteren – Verwaltungsstraftatbestandes (vgl. § 32 Abs. 1 Z 6 des Entwurfs).

3. Auch die im Begutachtungsentwurf vorgesehene Einbeziehung bestimmterMessegeschäfte in das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG wird im vorliegenden Entwurf nicht aufrechterhalten. Nach den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens lassen sich nämlich nur schwer einigermaßen befriedigende Abgrenzungskriterien dafür statuieren, welche Transaktionen auf Messen dem Rücktrittsrecht unterliegen sollen. Zudem sehen sich die in diesem Bereich betroffenen Branchen einem derart scharfen Wettbewerb ausgesetzt, daß sie weitere, von ihnen als Belastungen empfundene Beschränkungen entschieden ablehnen.

4. Von verschiedenen Stellen ist im Begutachtungsverfahren schließlich gefordert worden, nicht nur die Frage der Angemessenheit von Verzugszinsen (siehe § 6 Abs. 1 Z 13 des Entwurfs), sondern in einem größeren Zusammenhang allgemein Probleme des Lieferverzugs zu regeln; im besonderen sei hier auf den Vorschlag von Verbraucherschützern verwiesen, dem Verbraucher für den Fall des Lieferverzugs eines Unternehmers einen (immateriellen) Anspruch auf Schadenersatz einzuräumen. Diese Forderungen bedürfen allerdings noch weiterer Überlegungen und weiterer Diskussionen; auch sollten die Verzugsfolgen – wenn überhaupt ein Regelungsbedarf besteht – wohl einer allgemeinen Revision unterzogen werden, wobei insbesondere auch auf die Erfahrungen mit der Bestimmung des § 49a ASGG und mit der in § 6 Abs. 1 Z 13 des Entwurfs vorgesehenen Regelung zurückgegriffen werden kann.

IV. Kompetenzlage und Verfassungsrechtliches:

1. Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der vom Entwurf erfaßten Bereiche ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

2. Die vorgeschlagenen Bestimmungen bewegen sich innerhalb des dem einfachen Gesetzgeber grundrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmens. Dies gilt insbesondere auch für das Mäßigungsrecht nach dem vorgeschlagenen § 25d KSchG. Mit der Anknüpfung an ein „unbilliges Mißverhältnis“ greift der Entwurf hier auf Wertentscheidungen zurück, die bereits das geltende Zivilrecht – etwa bei Prüfung der Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 Abs. 1 und des Rechtsmißbrauchs im Sinn des § 1295 Abs. 2 ABGB – maßgeblich prägen. Aus grundrechtlicher Sicht kann die vorgeschlagene Regelung weiters als Abwägung zwischen dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf Erwerbsfreiheit einerseits und dem – wohl auch durch übermäßige Verbindlichkeiten beeinträchtigten – Interesse an einer autonomen privaten Lebensgestaltung andererseits verstanden werden. Die Schranken, die die Verfassungsordnung dem Staat ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen und im besonderen für Eingriffe in die Privat­autonomie auferlegt, werden durch den Entwurf nicht überschritten: Die vorgeschlagene Bestimmung erscheint zur Erreichung des von ihr verfolgten Ziels geeignet, auch liegt die damit einhergehende Eigentumsbeschränkung (ebenso wie die Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit) im wohlverstandenen öffentlichen Interesse. Die Regelung widerspricht schließlich nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, zumal das zentrale Kriterium des „unbilligen Mißverhältnisses“ dem Unternehmer nach dem Entwurf schon bei Begründung der Verbindlichkeit (zumindest) erkennbar sein muß.

V. Kosten:

Die vorgeschlagenen Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer werden keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben. Sieht man einmal davon ab, daß sich die Novelle für die öffentliche Hand als Unternehmer (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz KSchG) nach den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens nicht weiter auswirkt, kann es nur dann zu Belastungen des (Bundes-)Haushalts kommen, wenn sich die Anzahl der Zivilprozesse nennenswert erhöht: Ein Mehranfall wäre vor allem im Zusammenhang mit dem in § 3a KSchG vorgeschlagenen Rücktrittsrecht und weiters mit dem schon erwähnten Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG denkbar. Ein solcher Mehraufwand wird sich freilich nicht bzw. kaum ergeben: Zum einen knüpfen die Regelungen der §§ 3a und 25d KSchG an bestehende Rechtsinstrumente bzw. an die maßgebliche Rechtsprechung an. Die „Festschreibung“ solcher Entwicklungen und Tendenzen wird aller Voraussicht nach nicht zur vermehrten Inanspruchnahme der Gerichte führen. Zum anderen dürfen die „Präventivwirkungen“ der vorgeschlagenen Neuregelungen nicht vernachlässigt werden. Erfahrungsgemäß stellen sich die Marktteilnehmer, insbesondere die Unternehmer, auf die im Konsumentenschutzgesetz enthaltenen Vorgaben ein und ändern ihr Verhalten entsprechend.

Mit der Erweiterung der Verbandsklage nach § 28 KSchG werden schließlich keine Belastungen der Gerichte, sondern Einsparungen verbunden sein, zumal die dadurch erzielbare größere „Breitenwirkung“ weitere Verfahren erspart. Auch wird die Einführung der „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ Prozesse vermeiden.

VI. Konformität mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften:

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und -ergänzungen stehen in keinem Fall im Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die für den Verbraucherschutz primär maßgeblichen Richtlinien (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Verträgen, 85/577/EWG [im folgenden: Haustürgeschäft-Richtlinie], Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, 90/314/EWG [im folgenden: Pauschalreise-Richtlinie], Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, 87/102/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 22. Februar 1990, 90/88/EWG [im folgenden: Verbraucherkredit-Richtlinie], und Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG [im folgenden: Vertragsklausel-Richtlinie]), statuieren nämlich jeweils nur Mindeststandards für den Verbraucherschutz. Sie stellen es den Mitgliedstaaten frei, im übrigen weitergehende Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern zu erlassen (siehe Art. 15 der Verbraucherkredit-Richtlinie und jeweils die Art. 8 der anderen erwähnten Richtlinien).

Der vorgeschlagene § 6 Abs. 3 KSchG übernimmt das in Art. 5 der Vertragsklausel-Richtlinie enthaltene „Transparenzgebot“, damit wird also Gemeinschaftsrecht unmittelbar umgesetzt. Gleiches gilt für den vorgeschlagenen § 165a VersVG, der auf die Änderungen im Richtlinien-Recht für den Bereich der Lebensversicherung Bedacht nimmt (vgl. näher die Erläuterungen zu § 165a VersVG).

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderungen des ABGB)

Zu § 864 Abs. 2 ABGB:

Die vorgeschlagene Bestimmung widmet sich der unbestellten Versendung von Waren, einem Phänomen, das in der Praxis vor allem im Zeitschriften- und Buchhandel immer wieder vorkommt. Zumeist handelt es sich um Güter von geringerem Wert, wie etwa diverse Kalender.

Schon nach der geltenden Rechtslage wird in einem bloßen Schweigen des Empfängers einer nicht bestellten Sache in aller Regel keine Zustimmung zu einem Vertragsschluß liegen (vgl. OGH 14. 3. 1974 JBl 1974, 373; 7. 7. 1982 SZ 55/106; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 863 mwN). Der vorgesehene § 864 Abs. 2 ABGB bewirkt in diesem Punkt also keine Änderung, stellt aber zusätzlich klar, daß das „Nichtzurücksenden“ und selbst das Verwenden oder Verbrauchen der nicht bestellten Sache keine Annahme des Vertragsanbots bedeuten.

Weiters soll klargestellt werden, daß der Empfänger nicht zur Verwahrung oder zur Zurücksendung der Sache verpflichtet ist, er soll die ihm aufgedrängte Ware auch wegwerfen können. Dieser Vorschlag geht über die derzeitige Rechtslage in diesem Bereich (vgl. OGH 30. 5. 1928 Rsp 1928/254) und auch über die im Begutachtungsentwurf vorgeschlagene Lösung hinaus; er ist – wie die Regelung insgesamt – vor allem vor dem Hintergrund des Entwurfs einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zu sehen. (Der Richtlinienentwurf ist nach Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates und verschiedener Abänderungsanträge des Europäischen Parlaments nunmehr dem Vermittlungsverfahren nach Art. 189b EGV zu unterziehen.) Auf europäischer Ebene wird – ausweislich des Richtlinienentwurfs (vgl. insbesondere dessen nicht strittiger Art. 9) – das Aufdrängen von Waren und Dienstleistungen als verpönte „Vertriebstechnik“ angesehen, die es möglichst zu unterbinden gilt. Ein Unternehmer, der sich solcher Mittel bedient, wird als in keiner Weise schutzwürdig erachtet, er soll seinem unfreiwilligen Kunden keine Verpflichtungen aufdrängen können. In Anlehnung an den Richtlinienentwurf soll dem Verbraucher daher die Möglichkeit eröffnet werden, sich der Belastung durch die unaufgefordert zugesandte Sache auch durch bloßes Wegwerfen zu entledigen.

Entscheidet sich der Verbraucher hingegen dafür, die Sache zu verwenden oder zu verbrauchen, so soll dies zwar keinen Vertrag zustande bringen (siehe oben), also vor allem keine Verpflichtung zur Zahlung des verlangten – oftmals überhöhten – Kaufpreises auslösen. Allerdings sollen Verwendungsansprüche des Absenders gegen den Verbraucher nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts (vor allem nach § 1041 ABGB) nicht ausgeschlossen sein. Dies widerspricht wohl nicht Art. 9 des erwähnten Richtlinienentwurfs, wonach der Verbraucher von „jedweder Gegenleistung“ an den Unternehmer freizustellen ist. Der Empfänger der Sache hat es ja in der Hand, die Sache zu verwenden oder nicht. Will er Verwendungsansprüche vermeiden, so braucht er die aufgedrängte Ware etwa nur wegzuwerfen oder vor seine Haustüre zu stellen. Eine Regelung, die dem Empfänger einerseits die Wahl ließe, die Sache wegzuwerfen oder aber sie zu verwenden und ihn andererseits für den Fall der Verwendung der Sache auch noch von Verwendungsansprüchen freistellte, wäre wohl überzogen.

Nach den Umständen des Einzelfalls werden solche Verwendungsansprüche aber auch ausgeschlossen sein: Zu denken ist hier an die Versendung von Glückwunschkarten durch caritative Organisationen, die ihren Spendenaufrufen bestimmte Artikel (meist Postkarten) beilegen; hier wird es im allgemeinen nach der Verkehrsauffassung nicht zweifelhaft sein, daß die Sache dem Empfänger ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts übermittelt wird und auch nicht zu Verwendungsansprüchen führen kann.

Die vorgeschlagene Bestimmung soll – wie erwähnt – das unerwünschte Aufdrängen von Waren und Dienstleistungen unterbinden. Die nach den §§ 863 f ABGB denkbaren und zulässigen Arten des Zustandekommens eines Vertrags sollen aber weiterhin zur Verfügung stehen. Der Entwurf verzichtet daher auf die Übernahme des Art. 6 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts, wonach in der Zusendung einer unbestellten Sache kein Antrag liegt. Eine solche Regelung ließe sich mit § 863 Abs. 1 ABGB nicht vereinbaren (siehe zB OGH 21. 2. 1900 GlUNF 900), vor allem dann nicht, wenn – etwa weil den Waren ein Erlagschein beiliegt – die entsprechende Absicht des Absenders nicht zweifelhaft ist. Nimmt der Empfänger einen solchen Antrag ausdrücklich oder – anders als durch das bloße Behalten, Verwenden oder Verbrauchen der Sache – konkludent an (etwa durch Einzahlung des Kaufpreises), so soll ein Vertrag zustande kommen.

Dem Art. 9 des Richtlinienentwurfs, der sowohl die unverlangte Zusendung von Waren als auch die unverlangte Erbringung von Dienstleistungen erfaßt, wird durch die Verwendung des Wortes „Sache“ entsprochen. Der weite Sachbegriff des österreichischen Zivilrechts umfaßt nicht nur die körperlichen Gegenstände, sondern auch unkörperliche Dinge bis hin zu Dienstleistungen (siehe § 285 und insbesondere § 303 ABGB – „Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten“; vgl. OGH 29. 4. 1925 SZ 5/155).

Unter „Veranlassung“ durch den Empfänger (vgl. dazu – in anderem Konnex – auch § 871 Abs. 1 ABGB) wird die adäquate Verursachung der konkreten einzelnen Übersendung, etwa durch schriftliche oder telefonische Bestellung, zu verstehen sein. Eine solche „Veranlassung“ wird bereits anzunehmen sein, wenn der Empfänger Sachen bestellt hat, diesen Sachen aber dann noch andere – nicht bestellte – Waren beigegeben werden. Derartige Fälle einer „Mehrlieferung“ sollen von der vorgeschlagenen Bestimmung nicht erfaßt werden, um das Vertragsabschlußrecht nicht mit dem Recht der Vertragsabwicklung (Leistungsstörungen) zu vermengen.

Der letzte Satz des § 864 Abs. 2 ABGB soll den Absender einer Sache, der diese bloß irrtümlich an den Empfänger gesandt hat (also keine unzulässige Vertriebsmaßnahme gesetzt hat), vor unangemessenen wirtschaftlichen Nachteilen bewahren. Die Bestimmung verfolgt in einem gewissen Sinn aber auch den Schutz des Empfängers davor, sich des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 StGB schuldig bzw. verdächtig zu machen. Die „Zurückleitung“ der Sache an den Absender kann auch dadurch geschehen, daß die Sache dem Zusteller mit dem Hinweis auf die mangelnde Bestellung zur Rücksendung übergeben wird.

 Die Nichtbefolgung der Verständigungs- oder Zurückleitungspflicht kann den Empfänger dem Absender gegenüber schadenersatzpflichtig machen. Die Kosten der Verständigung oder Zurückleitung treffen nach allgemeinen Regeln (vor allem über die Geschäftsführung ohne Auftrag) den Absender der Sache.

Zu § 1298 ABGB:

Im Schadenersatzrecht hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen, daß der Schädiger den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Eine in der Praxis bedeutsame Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 1298 ABGB vor: Demnach muß der Schädiger beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft, wenn es um die Frage der „Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit“ geht. Auch wenn im Verständnis dieser Bestimmung in der Rechtsprechung wie in der Lehre einiges im Fluß ist, läßt sich doch sagen, daß sie im Fall der Haftung aus Vertrag für das Verschulden eine Beweislastumkehr statuiert. Nach überwiegender Anschauung soll diese Beweislastumkehr verhindern, daß der Geschädigte, für den die Verhältnisse beim Schädiger in aller Regel nicht durchschaubar sind, in Beweisnot gerät (vgl. OGH 1. 12. 1982 SZ 55/185 = EvBl 1983/101; 7. 9. 1988 SZ 61/90 = JBl 1989, 175 mit Anm. Humel). Vielmehr wird es dem Schädiger, der seiner Verpflichtung zur Erfüllung nicht nachgekommen ist, auf Grund seiner „Nähe zum Beweis“ auferlegt zu beweisen, aus welchen Gründen ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung gilt diese Beweislastregel des § 1298 ABGB allerdings nur für die Frage, ob den Schädiger überhaupt ein Verschulden trifft; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit muß dagegen nach wie vor der Geschädigte beweisen (siehe etwa OGH 13.10.1994 JBl 1995, 248 mit Anm. von Apathy). Diese Auslegung wird nicht nur von der herrschenden Lehre (vgl. zuletzt Koziol/Welser, Bürgerliches Recht10 I 457 mwN) und selbst in Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Linz 8. 1. 1980 ZVR 1981/60), sondern auch von Verbraucherschützern kritisiert. In der Tat trifft der Gedanke der „Nähe zum Beweis“ auf diejenigen Umstände, die grobe Fahrlässigkeit begründen, in gleicher Weise wie auf die bloß leichte Fahrlässigkeit konstituierenden Tatsachen zu, zumal diese „Grade der Fahrlässigkeit“ nicht durch bestimmte, präzis umschriebene Merkmale voneinander unterschieden werden.

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 1298 ABGB soll den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr im Sinn der letztgenannten Auffassungen erweitern. Die Bestimmung soll sich jedoch auf diejenigen Fälle beschränken, in denen der (spätere) Schädiger seine Haftung für nur leicht fahrlässiges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung mit dem später Geschädigten ausgeschlossen hatte. Solche vertraglichen Haftungsbeschränkungen sind nämlich für den anderen Vertragsteil insofern problematisch, als sie de facto eine Umkehr der gesetzlichen Beweislastverteilung im Bereich des Verschuldens bewirken; der Geschädigte muß in diesen Fällen stets den für ihn schwierigen Verschuldensnachweis erbringen. Von Konsumentenschützern werden auch nur in diesen Fällen der vertraglichen Haftungsbeschränkung konkrete praktische Probleme mit der herrschenden Auslegung des § 1298 ABGB gesehen, kommt sie doch im Ergebnis einer an sich (vgl. § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG) unzulässigen und unwirksamen Verschiebung der Beweislast gleich. Deshalb soll (im Unterschied zum Begutachtungsentwurf) darauf verzichtet werden, die Bestimmung auch auf diejenigen Fälle zu erweitern, in denen grobe Fahrlässigkeit des Schädigers gesetzliche Haftungsvoraussetzung ist (siehe etwa die §§ 1324 und 1333 ABGB, bei denen es ihrem Wortlaut nach bzw. nach der Auslegung durch die Rechtsprechung auf ein grobes Verschulden ankommen kann). Die Änderung kann sich weiters nicht auf die im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelten (gesetzlichen) Haftungserleichterungen auswirken. Letztlich besteht auch kein Bedarf, die vorgesehene Beweislastregel auf die Beschränkung der Haftung für vorsätzliches Handeln auszudehnen; hier soll es also nach wie vor dabei bleiben, daß der Geschädigte das Verschulden des Schädigers nachzuweisen hat.

Zusammenfassend soll der Schädiger in Hinkunft in denjenigen Fällen, in denen (auf Grund vertraglicher Vereinbarung) grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung seiner Haftung ist, beweisen müssen, daß er nur leicht fahrlässig oder überhaupt schuldlos gehandelt hat. Die vorgeschlagene Bestimmung soll dabei nicht nur dann greifen, wenn ein schweres Verschulden dem Grunde nach Voraussetzung der Haftung ist, sondern auch dann, wenn der Grad des Verschuldens nach der vertraglichen Vereinbarung den Umfang der Verantwortlichkeit des Schädigers bestimmt, etwa weil vereinbarungsgemäß bestimmte Schadenpositionen erst ab einem höheren Verschuldensgrad ersetzt werden sollen (arg.: „Soweit . . .“).

Der Entwurf geht im übrigen davon aus, daß der vorgeschlagene zweite Satz des § 1298 ABGB allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen entsprechend abdingbar ist. Im „Verbrauchergeschäft“ wird einer von den Parteien vereinbarten abweichenden Regelung in Hinkunft allerdings die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG entgegenstehen.

Zu Art. II (Änderungen des KSchG)

Zu § 1 Abs. 4 KSchG:

Die Zitatänderung trägt dem Umstand Rechnung, daß die „arbeitnehmerähnlichen Personen“ nunmehr im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz umschrieben werden.

Zu § 3 Abs. 3 KSchG:

In § 3 Abs. 3 Z 3 KSchG soll durch die Verdoppelung der Betragsgrenzen die seit dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes eingetretene Geldwertveränderung berücksichtigt werden. Zwar hat sich der Geldwert seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Oktober 1979 noch nicht vollständig halbiert. Es ist aber zu bedenken, daß starre Geldbeträge stets einige Zeit der Geldwertentwicklung „hinterherhinken“. Dem kann durch eine leichte „Überkorrektur“ – hier zugunsten der Unternehmer – Rechnung getragen werden.

Zur Beibehaltung der übrigen Bestimmungen des § 3 KSchG siehe die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu III. 2 und 3 dargelegten Gründe.

Zu § 3a KSchG:

1. Vielfach werden Verbraucher zur Vertragsschließung durch Hinweise und Äußerungen des Unternehmers oder seines Vertreters bewogen, die sich nicht unmittelbar auf den Vertragsgegenstand, sondern auf wirtschaftlich oder emotional mit dem Vertrag zusammenhängende Umstände beziehen. Vor allem steuerliche Absetzmöglichkeiten, öffentliche Förderungen für die vom Unternehmer angebotene Leistung oder besonders günstige Kreditmöglichkeiten werden dem Konsumenten in der Praxis gerne angepriesen und eingeredet. Stellt sich dann die Unrichtigkeit solcher Erklärungen heraus (weil sie entweder von vornherein nicht richtig waren oder ein vorausgesagter Umstand wegen nachträglicher Entwicklungen nicht eingetreten ist), so kann dies der Verbraucher nach der derzeitigen Rechtslage unter Umständen nur beschränkt geltend machen. Vielfach kommt es dann zu einer „Stornierung“ des Vertrags (für die sich der Unternehmer eine nicht unbeträchtliche „Stornogebühr“ ausbedungen hat).

Bei dem Irrtum eines Teiles über den Inhalt des Vereinbarten wird in der Regel ein Geschäftsirrtum vorliegen, der unter den Voraussetzungen der §§ 871 ff ABGB die Anfechtung des Vertrags ermöglicht. Irrt ein Vertragspartner hingegen (bloß) über Umstände, die zwar für seine Willensbildung maßgeblich waren, aber nicht unmittelbar den Inhalt des Vertrags berühren, so wird es sich um einen Motivirrtum handeln, der nach § 901 ABGB bei entgeltlichen Geschäften nur dann zur Anfechtung führen kann, wenn die Parteien das Motiv einvernehmlich (wenn auch nur stillschweigend) zum Inhalt des Vertrags gemacht haben (siehe etwa OGH 20. 6. 1972 EvBl 1973/27; 18. 1. 1962 SZ 35/7 = JBl 1962, 606 = EFSlg 1592) oder wenn die Fehlvorstellung arglistig geweckt worden ist (OGH 15. 3. 1967 EvBl 1967/437; 19. 10. 1989 JBl 1990, 175).

Diese gesetzlichen Grundsätze sind im Regelfall sachgerecht, weil der andere Vertragsteil individuelle Vorstellungen oder Überlegungen seines Partners, die sich auf außerhalb des Geschäftsinhaltes liegende Umstände beziehen, nicht absehen kann; das Risiko des Eintritts oder Nichteintritts von Umständen, die außerhalb des Vertrags einem Vertragspartner zuzurechnen sind, muß grundsätzlich derjenige tragen, in dessen Sphäre sich dies abspielt.

Es gibt nun aber Fälle, in denen diese Grundsätze zu unbilligen Ergebnissen führen und die eine Bindung eines Teiles an den Vertrag problematisch erscheinen lassen. Lehre und Rechtsprechung haben hiefür den Rechtsgedanken des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entwickelt (vgl. dazu Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 ff zu § 901 ABGB und die dort angeführte Lehre und Judikatur): Fehlt die von beiden Vertragspartnern vorausgesetzte typische (in die Risikosphäre beider Partner fallende, nicht bloß individuelle) Geschäftsgrundlage oder fällt sie nachträglich weg, so ist der durch diese Änderung benachteiligte Partner nicht mehr an den Vertrag gebunden; zumindest aber kann er eine Anpassung des Vertrags verlangen.

2. Bei den in § 3a Abs. 1 und 2 des Entwurfs angeführten Umständen wird es oft zweifelhaft sein, ob sie sich auf den Geschäftsinhalt beziehen und eine irrtümliche Vorstellung des Verbrauchers daher eine Anfechtung nach den §§ 871 ff ABGB ermöglicht, ob es sich um eine typische, zur Vertragsaufhebung oder -anpassung geeignete Geschäftsgrundlage handelt oder ob die Umstände ausschließlich den psychologischen Willensentschluß des Verbrauchers berühren und ihr Nichteintritt daher gemäß § 901 ABGB grundsätzlich irrelevant ist. Der vorgeschlagene § 3a will hier nicht näher differenzieren bzw. kategorisieren. Vielmehr soll die Bestimmung dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht für den Fall anbieten, daß sich bestimmte Vorstellungen, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen geweckt hat, im nachhinein als unzutreffend herausstellen. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Verbraucher (auch) auf die allgemeinen Irrtumsregeln oder auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf die zur Vertragsergänzung entwickelten Grundsätze beruft, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu auch die vorgeschlagene Z 14 des § 6 Abs. 1 KSchG). Der Verbraucher soll aber nicht allein auf diese manchmal unsicheren Rechtsbehelfe angewiesen sein und sich auch dann vom Vertrag lösen können, wenn seine Fehlvorstellungen im allgemeinen Privatrecht (nur) als Motivirrtum zu werten sind.

Das Rücktrittsrecht nach § 3a des Entwurfs soll nicht auf Haustürgeschäfte beschränkt werden, weil der beabsichtigten Regelung weniger ein Problem der „Überrumpelung“ als vielmehr der Aspekt des Vertrauensschutzes zugrunde liegt. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die letztlich falschen Vorstellungen des Verbrauchers „an der Haustür“ oder in den Geschäftsräumen des Unternehmers geweckt worden sind. Bei Haustürgeschäften wird das Rücktrittsrecht nach § 3a des Entwurfs aber neben dem des § 3 KSchG bestehen.

Das Rücktrittsrecht setzt voraus, daß der Verbraucher den Nichteintritt der in Aussicht gestellten Vorteile nicht selbst veranlaßt hat (siehe auch § 871 Abs. 1 ABGB). Andernfalls könnte der Verbraucher sein Rücktrittsrecht dadurch herbeiführen, daß er selbst diese Vorteile vereitelt, indem er beispielsweise in einem Verfahren zur Erlangung einer Förderung Antragsfristen ungenützt verstreichen läßt. Derartige Handlungen – aber auch bloße Unachtsamkeiten des Verbrauchers, die die erhofften Vorteile zunichte machen – sollen nicht den Vertragspartner belasten.

3

Im Unterschied zum Begutachtungsentwurf soll dem Verbraucher das Rücktrittsrecht nach dem vorgeschlagenen § 3a KSchG ferner nur dann zukommen, wenn der Unternehmer den Eintritt der Umstände als wahrscheinlich dargestellt hat. Es soll also nicht genügen, wenn der Unternehmer auf die „maßgeblichen Umstände“ hingewiesen oder deren Eintritt als möglich bezeichnet hat. Der im vorgeschlagenen § 3a KSchG enthaltene Rücktritt soll vielmehr nur dann zulässig sein, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozeß des Verbrauchers eingewirkt hat. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden.

Zum Begriff der Erheblichkeit im Sinn des Abs. 1 sei auf die Erläuterungen zu der mit der KSchG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 247, eingeführten Bestimmung des § 31c Abs. 2 KSchG verwiesen. Die in der Regierungsvorlage 809 BlgNR 18. GP 8 genannte Grenze von zehn Prozentpunkten (des Preises) kann wohl generell als tauglicher Richtwert verwendet werden. Erhöht sich die finanzielle Belastung des Verbrauchers aus dem Vertrag durch den gänzlichen oder teilweisen Nichteintritt der vom Unternehmer dem Verbraucher glaubhaft gemachten Umstände in dem dargestellten Ausmaß, so soll dem Verbraucher das Rücktrittsrecht offen stehen.

3. Abs. 2 zählt die im Abs. 1 angeführten maßgeblichen Umstände (auch hier im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf) abschließend auf. Ein Beispiel für einen Umstand im Sinn der Z 1 wäre die behördliche Genehmigung einer vom Unternehmer durchzuführenden baulichen Maßnahme, etwa die Bewilligung des Austauschs alter Fenster durch die vom Unternehmer angebotenen (die angemesse Vertragsanpassung im Sinn des Abs. 4 Z 3 könnte in diesem Fall auch dadurch geschehen, daß sich der Unternehmer zur Lieferung eines genehmigungsfähigen Fenstertyps bereit erklärt).

4. Die Rücktrittsfrist soll, wie in § 3 Abs. 1 KSchG, eine Woche betragen. Die Frist soll mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem für den Verbraucher erkennbar wird, daß die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Weiters wird für den Beginn der Rücktrittsfrist vorausgesetzt, daß der Verbraucher auf sein Rücktrittsrecht hingewiesen wird.

Das Rücktrittsrecht nach dem vorgeschlagenen § 3a KSchG soll einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrags durch beide Teile endgültig erlöschen. Für längerfristige Bank- und Versicherungsverträge soll – zur Hintanhaltung eines unzumutbar langen Schwebezustandes – diese Frist mit der Vertragsschließung beginnen.

5. Abs. 4 legt schließlich die Ausnahmefälle fest, in denen der Verbraucher nicht zum Rücktritt berechtigt sein soll:

Zunächst erscheint ein Verbraucher nicht schützenswert, der – weil er die Unrichtigkeit der Angaben seines Vertragspartners von vornherein kannte – auf dessen Aussagen nicht vertraut hat. Die Z 1 schließt daher im Fall dieser positiven Kenntnis des Verbrauchers das Rücktrittsrecht aus. Mit dieser Regelung soll unter anderem verhindert werden, daß sich der informierte Verbraucher durch bewußtes Schweigen zu den unrichtigen Ausführungen seines Verhandlungspartners gleichsam vorbeugend ein Rücktrittsrecht sichert und dieses später dann aus ganz anderen Gründen ausübt. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher ferner dann nicht zustehen, wenn er die Unrichtigkeit der Angaben seines Vertragspartners hätte kennen müssen; an die vom Verbraucher einzuhaltende Sorgfalt wird freilich kein all zu strenger Maßstab anzulegen sein.

Weiters soll der Unternehmer die Möglichkeit haben, seinen Vertragspartner ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit seiner Angaben hinzuweisen und im einzelnen auszuhandeln (vgl. den Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 KSchG), daß keine Rücktrittsmöglichkeit besteht, falls die in Aussicht gestellten Vorteile nicht oder nicht zur Gänze eintreten (Z 2). Dem Unternehmer soll es vor allem freistehen, Fragen der Durchführbarkeit und Finanzierbarkeit seiner Leistungen dem Verbraucher zu überlassen. In einem solchen Fall sind die Verbraucherinteressen hinreichend gewahrt, zumal sich der Verbraucher darüber im klaren sein muß, was von den Ausführungen seines Verhandlungspartners zu halten ist. Es liegt dann beim Verbraucher, die „unverbindlichen“ Angaben des Unternehmers durch andere Quellen zu verifi­zieren.

Schließlich soll der Unternehmer die Aufhebung des Vertrags dadurch abwenden können, daß er sich zu einer angemessenen Vertragsanpassung bereit erklärt (Z 3). Eine solche Anpassung kann beispielsweise darin liegen, daß das Entgelt um denjenigen Betrag gemindert wird, um den der in Aussicht gestellte Vorteil (etwa eine Steuerersparnis) geringer als erwartet ausfällt.

Zu § 4 Abs. 1 KSchG:

Die Folgen des Rücktritts bzw. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags sollen für die Fälle des § 3 und des § 3a zweckmäßigerweise gleich gestaltet werden.

Zu § 6 Abs. 1 KSchG:

1. Die Bestimmung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln (Z 5) soll in zweierlei Hinsicht verbraucherfreundlicher gestaltet werden:

Zunächst soll das – in § 31c Abs. 1 KSchG für den Pauschalreisevertrag bereits enthaltene – Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln auf alle „Verbrauchergeschäfte“ ausgedehnt werden. Eine solche Klausel soll nur dann wirksam sein, wenn der Unternehmer bei einer Änderung der vereinbarten Preisgleitfaktoren gegebenenfalls auch zu einer Preisminderung verpflichtet ist. Es ist nämlich nicht recht einzusehen, daß sich ein Unternehmer zwar gegen eine allfällige Verteuerung gewinnbestimmender Faktoren (etwa der Preise von Betriebsmitteln) absichern kann, im Fall der Verbesserung der Faktoren aber den dadurch bedingten Mehrgewinn lukrieren darf. Wenn es schon bestehende Unsicherheiten über preisbestimmende Umstände angezeigt erscheinen lassen, den vereinbarten Preis an die weitere Entwicklung bestimmter Umstände zu binden, dann soll dies im Sinn einer ausgewogenen Verteilung der Lasten und der Vorteile nicht ausschließlich nur zum Nachteil des Verbrauchers möglich sein. § 31c Abs. 1 KSchG soll dennoch unverändert bleiben, zumal diese Bestimmung nicht nur für „Verbrauchergeschäfte“ (I. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes) gilt, sondern darüber hinaus auch für Dienst- und Geschäftsreisen Bedeutung hat.

Weiters soll den bisherigen Elementen des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG (Umschreibung der für allfällige Preisänderungen maßgeblichen Faktoren; deren Unabhängigkeit vom Willen des Unternehmers) das Erfordernis hinzugefügt werden, daß die maßgeblichen Faktoren auch sachlich gerechtfertigt sein müssen. Es soll also nicht mehr zulässig sein, die Preisentwicklung an Parameter zu knüpfen, die keinerlei sachlichen Bezug zum konkreten Geschäft und insbesondere zu den Kosten des Unternehmers haben. Von Konsumentenschützern werden praktische Probleme mit Preisgleitklauseln fast ausschließlich nur in solchen Fällen gesehen, in denen sachfremde Faktoren herangezogen werden, deren Entwicklung oftmals nur schwer vorhersehbar ist.

Der Entwurf sieht aber davon ab, § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG an die – hier nicht zwingende – Vertragsklausel-Richtlinie anzupassen und ein Rücktrittsrecht vorzusehen (wie dies der Begutachtungsentwurf noch vorgeschlagen hatte). Punkt 1 lit. l des zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie erlassenen Anhangs nennt zwar als Beispiel einer mißbräuchlichen Vertragsbedingung eine Klausel, nach der „der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne daß der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluß vereinbart wurde, zu hoch ist“. Die Einführung eines Rücktrittsrechts des Verbrauchers bei erheblicher Preiserhöhung würde § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG aber ohne Not überfrachten. Die Richtlinie stellt nämlich auf gesetzlich nicht näher determinierte Preisänderungsklauseln ab, wogegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG – schon in ihrer geltenden Fassung – doch recht wirksame Kautelen gegen unfaire Preiserhöhungen vorsieht. Zusätzlich noch ein Rücktrittsrecht für den Fall vorzusehen, daß die – gesetzlich an sich zulässige – Änderungsklausel zu einer erheblichen Preiserhöhung führte (wobei sich auch das Problem der Festlegung einer angemessenen Erheblichkeitsschwelle stellte), wäre wohl überzogen.

2. Die Änderung der Z 9 setzt die bereits mehrfach erwähnte Vertragsklausel-Richtlinie um, und zwar Punkt 1 lit. a des Anhangs („Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet“). Nach der vorgesehenen Regelung soll in Hinkunft auch die Freizeichnung von bloß leicht fahrlässig verursachten Personenschäden des Verbrauchers (zB Heilungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung oder Ansprüche nach § 1327 ABGB) unwirksam sein. Das umfassende Verbot, die Haftung des Schädigers für Personenschäden auszuschließen oder einzuschränken, entspricht einem durchaus sinnvollen Trend moderner Schadenersatzregelungen. Zum Schutz der Verbraucher soll die Haftung für Personenschäden über die genannte Richtlinie hinaus (siehe deren Art. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2) auch durch Individualabrede nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Daher wird ihre Umsetzung im Abs. 1 des § 6 KSchG vorgeschlagen.

Bei anderen Schäden als Personenschäden soll es zwar bei der bisherigen Rechtslage (Verbot der Freizeichnung nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden) verbleiben. Allerdings soll in Hinkunft auch die bloße Beschränkung solcherart verursachter (sonstiger) Schäden unzulässig sein. In dieser Hinsicht sollen also Personen- und Sachschäden gleich behandelt werden. Nach der geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG (vgl. dazu auch § 6 Abs. 2 Z 5 KSchG: „. . . ausgeschlossen oder beschränkt wird . . .“) ist es nicht sicher, ob diese Bestimmung auf bloße Beschränkungen allfälliger Ersatzansprüche des Verbrauchers (etwa durch den Ausschluß bestimmter Schadenspositionen) angewendet werden kann: Während die Lehre § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG auch als Schutzklausel gegen bloße Schadenersatzbeschränkungen ansieht (vgl. Krejci in Rummel ABGB2 Rz 129 bis 131 zu § 6 KSchG mwN), hat der OGH in seinem Erkenntnis vom 25. 4. 1995 ZVR 1995/144 = RdW 1995, 297 die Beschränkung von Ersatzansprüchen für zulässig erachtet. Vereinbarungen, die dem Verbraucher zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmers bestimmte Nebenpflichten auferlegen, werden aber auch weiterhin zulässig sein, sofern die Verletzung dieser Nebenpflichten nicht zum Erlöschen der Ansprüche des Verbrauchers führt (vgl. auch § 31e Abs. 2 KSchG).

Die im Reisevertragsrecht (§ 31f Abs. 1 KSchG) bereits vorgenommene Umsetzung dieses Anliegens der Vertragsklausel-Richtlinie ist der Änderung des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG anzupassen (vgl. die Erläuterungen zu § 31f KSchG).

3. Gerade bei Kreditgeschäften ist in der Praxis zu beobachten, daß oftmals – mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen – unverhältnismäßig hohe Verzugszinsen vereinbart werden; seit dem Reichsgesetz RGBl. Nr. 62/1868 gibt es – von den Wucherbestimmungen und der Ausbeutungsverordnung (BGBl. Nr. 66/1933 in der Fassung BGBl. Nr. 445/1936 und BGBl. Nr. 50/1948) abgesehen – keine Beschränkung des vertragsmäßigen Zinsfußes. Dies führt nicht selten zu Problemen und Schwierigkeiten: Während der Verbraucher nämlich im Regelfall auf die Kosten, die er – etwa bei einem Ratenkauf im Versandhandel – für die Kreditierung des Entgelts zu zahlen hat, genau achtet, kümmert er sich um die Konditionen für den Verzugsfall zumeist nur wenig. Das ist verständlich, weil der durchschnittliche Konsument nicht von vornherein damit rechnet, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Diese Unachtsamkeit beschert dem Verbraucher aber böse Überraschungen, wenn der Verzugsfall dann doch einmal eintritt. Die Marktkräfte werden also bei den „Verzugskonditionen“ mangels hinreichender Aufmerksamkeit einer Seite der Marktteilnehmer nicht oder nur sehr bedingt wirksam. In diesem Bereich gibt es im allgemeinen keinen „Konditionenwettbewerb“.

Nun ist es zwar durchaus legitim, daß Unternehmer versuchen, den ihnen durch Zahlungsunregelmäßigkeiten erwachsenden Mehraufwand und die ihnen bei Verzug entstehenden Refinanzierungskosten durch die Vereinbarung entsprechend hoher Verzugszinsen abzudecken. Im Interesse der Verbraucher sollen jedoch überzogene und unangemessene Vereinbarungen hintangehalten werden (§ 6 Abs. 1 Z 13 des Entwurfs). Dabei bietet es sich an, die Höhe der Verzugszinsen in ein angemessenes Verhältnis zu den normalen Kreditierungskosten zu setzen, da diese, wie bereits ausgeführt, im Regelfall ausgehandelt und damit auch vom Verbraucher mitbestimmt werden. Ein maximaler Aufschlag von fünf Prozentpunkten per anno auf die vereinbarten Vertragszinsen stellt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Refinanzierungsinteressen der Wirtschaft und deren Interesse am pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens einerseits sowie den Anliegen des Verbraucherschutzes andererseits dar. Ein solcher Aufschlag deckt die Kosten des Verzugs ab; die Bereicherung von Gläubigern soll aber ebenso vermieden werden wie die Finanzierung säumiger durch vertragstreue Schuldner.

Sollte der Vertragszinssatz nicht als Jahreszins formuliert sein (sondern beispielsweise ein bestimmter Zinssatz pro Monat vereinbart sein), so müßte er vor Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmung auf einen Jahreszinssatz umgerechnet werden.

Die vorgeschlagene Bestimmung umfaßt sowohl die Überlassung finanzieller Mittel gegen Entgelt (also im Regelfall Bankgeschäfte) als auch die Kreditierung des Entgelts für Waren oder Dienstleistungen (zB Ratenkäufe).

Geförderte oder sonst begünstigte Kredite (Bauspardarlehen, Zinsenstützungen durch Wohnbaumittel der Länder uä.) sollen hinsichtlich der Verzugszinsen nicht privilegiert werden, weil der „niedrigere Preis“ solcher Kredite zumeist nicht dem Gläubiger (sondern der öffentlichen Hand) zuzurechnen ist. Daher erscheint eine Begünstigung sachlich nicht gerechtfertigt. Auch würden derartige Ausnahmen, wie immer man sie ausgestaltet, die Vollziehbarkeit der Bestimmung deutlich erschweren.

Eine absolute Höchstgrenze für Verzugszinsen (die dann auch auf andere als Kreditierungsgeschäfte anwendbar wäre) soll nicht vorgesehen werden. Einerseits ist nämlich das Problem der Verzugszinsen gerade bei Kredit- und Ratengeschäften in der Praxis besonders drückend, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil es hier wegen der schwierigeren Überblickbarkeit der Gesamtbelastung und der langen Laufzeit der vertraglichen Beziehung häufiger zu Verzugsfällen kommt. Andererseits wäre von einer absoluten Obergrenze für Verzugszinsen eine „Sogwirkung“ nach oben zu befürchten, weil die meisten Unternehmer danach trachten würden, den gesetzlich vorgegebenen Spielraum möglichst auszunützen. Die vorgeschlagene Z 13 des § 6 Abs. 1 KSchG vermeidet diesen Nachteil weitgehend, weil sie an den Preis der Hauptleistung anknüpft, der den Marktgesetzen unterliegt.

Die vorgeschlagene Bestimmung soll nur für vertragliche Vorwegvereinbarungen über die Verzugszinsen gelten, nicht jedoch für nach dem Eintritt des Verzugsfalls – etwa im Rahmen einer vergleichsweisen Ratenzahlungsvereinbarung – getroffene Abreden. Nur bei vorweg getroffenen Vereinbarungen besteht nämlich das eingangs dargelegte Problem, daß der durchschnittliche Verbraucher den Verzugskonditionen zu wenig Aufmerksamkeit schenkt; bei nachträglichen Vereinbarungen über Verzugszinsen wäre allerdings die vorgeschlagene Z 15 zu beachten.

Schließlich sei klargestellt, daß die vorgeschlagene Bestimmung nur im Sinn einer Teilunwirksamkeit der Verzugszinsenvereinbarung zu verstehen ist. Liegen die vereinbarten jährlichen Verzugszinsen um mehr als fünf Prozentpunkte über dem Vertragszinssatz, so soll nur der „überschießende“ Teil unwirksam sein.

4. Nach der Judikatur kann auf die Anfechtung wegen Irrtums auch im vorhinein verzichtet werden (siehe die bei Dittrich/Tades, ABGB34 E. 89 zu § 871 ABGB angeführten Entscheidungen). Unwirksam sind gemäß § 937 ABGB allerdings allgemeine, unbestimmte Verzichtsleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrags (siehe OGH 7. 7. 1983 MietSlg 35.108); weiters ist ein Verzicht auf Einwendungen gegen listige Irreführung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Die vorgeschlagene Z 14 des § 6 Abs. 1 KSchG erklärt bei „Verbrauchergeschäften“ nun auch den (hinreichend bestimmten) Verzicht auf die Geltendmachung eines „gewöhnlichen“ (also nicht durch List herbeigeführten) Irrtums für unverbindlich. Entsprechende Vertragsklauseln finden sich häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sie werden üblicherweise von Verbrauchern (wenn überhaupt) unkritisch zur Kenntnis genommen. Ein derartiger vertraglicher Verzicht nimmt dem Verbraucher allerdings wichtige gesetzliche Anfechtungsmöglichkeiten. Wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher Vereinbarungen soll auch ein individuelles Aushandeln nicht möglich sein; die gesetzlichen Irrtumsregeln stellen ohnedies sicher, daß eine Anfechtung nur in gerechtfertigten Fällen zum Erfolg führt. Daher ist ein besonderes Interesse des Unternehmers am vorbeugenden Ausschluß der Irrtumsanfechtung nicht zu erkennen.

Nach der vorgeschlagenen Z 14 soll es weiters unzulässig sein, auf die Anfechtung eines Vertrags wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorweg zu verzichten.

Auch die bloße Einschränkung der irrtumsrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten (etwa dahin gehend, daß nur wesentliche Irrtümer aufgegriffen werden dürfen) soll ausgeschlossen werden. Ein besonderer Fall der Einschränkung des Anfechtungsrechts wird in der Z 14 beispielhaft hervorgehoben, nämlich die Erklärung, daß bestimmte Zusagen (etwa die Zusage einer Finanzierung) des Unternehmers nicht die Hauptsache des Geschäfts, sondern einen bloßen Nebenumstand (siehe § 872 ABGB) betreffen; durch eine solche Erklärung würde die nach dem Gesetz an sich zulässige gänzliche Anfechtung des Vertrags ausgeschlossen, der Verbraucher könnte nur noch eine Vertragsanpassung wegen unwesentlichen Irrtums verlangen. Die gesetzlichen Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung zwischen einem wesentlichen und einem unwesentlichen Irrtum (vgl. die §§ 872 und 873 ABGB) sollen aber durch die vorgeschlagene Bestimmung nicht berührt werden.

Die Regelung betrifft wiederum nur im vorhinein getroffene Vereinbarungen, also nicht den nachträglichen Verzicht auf die Geltendmachung eines schon erkannten Irrtums; Unternehmer und Verbraucher sollen sich auch in Hinkunft nach Entdeckung des Irrtums auf eine anderweitige Vorgangsweise einigen und, vor allem im Rahmen eines Vergleichs, die gerichtliche Geltendmachung dieses konkreten Irrtums durch den Verbraucher ausschließen können. In einem derartigen Verzicht liegt für den Verbraucher kein großes Risiko, weil ihm die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewußt sein werden.

5. In der Praxis kann in zahlreichen Fällen ein erhebliches Anwachsen offener Forderungen durch wiederholte Betreibungen und Einbringungsversuche beobachtet werden. Diese Maßnahmen können freilich oftmals ein – noch zusätzliche Kosten verursachendes – Gerichtsverfahren doch nicht verhindern. Derzeit wird die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Zahlung solcher Kosten im wesentlichen nur durch die Wuchervorschriften begrenzt. Die vorgeschlagene Regelung in § 6 Abs. 1 Z 15 KSchG soll dazu beitragen, daß die vom Schuldner zu tragenden Gesamtkosten, die dem Gläubiger durch eigenen Aufwand (etwa Mahnschreiben) oder durch die Einschaltung von Dritten (zB Rechtsanwälten oder Inkassoinstituten) erwachsen und die als Verzugsfolge auf den Schuldner überwälzt werden, in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Die Ausgangslage, der sich der Entwurf im vorliegenden Zusammenhang gegenübersieht, ist einigermaßen schwierig: Zum einen ist hier zu beachten, daß der Schuldner seiner Verbindlichkeit nicht vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, sich also im Verzug befindet. Das Interesse des Gläubigers, die Forderung hereinzubringen, ist legitim und kann nicht unter Berufung auf Anliegen des Verbraucherschutzes vernachlässigt werden. Dabei muß es grundsätzlich dem Gläubiger überlassen bleiben, welche Schritte er zur Betreibung der Forderung setzt. Vor allem kann es dem Gläubiger nicht mehr oder weniger undifferenziert zur Last gelegt werden, daß er mit der Hereinbringung des Außenstandes Dritte (insbesondere Rechtsanwälte und Inkassoinstitute) betraut. Dieser „Auslagerung“ der Forderungsverwaltung und -betreibung kommt – worauf im Begutachtungsverfahren wiederholt hingewiesen worden ist – nicht zuletzt eminente volkswirtschaftliche Bedeutung zu.

Zum anderen steht die Rechtsprechung diesen Kosten und hier wieder vor allem den Kosten für die Einschaltung von Inkassoinstituten einigermaßen skeptisch gegenüber: Zum Teil lehnen die Gerichte – im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit „vorprozessualer Kosten“ – einen Ersatz der dem Gläubiger durch die Beiziehung von Inkassoinstituten erwachsenen Aufwendungen durch den Schuldner überhaupt ab (vgl. etwa OLG Wien 19. 10. 1981 JBl 1982, 326 mit krit. Anm. von Fasching = AnwBl 1981, 559; LGZ Wien 29. 6. 1993 EFSlg 72.865). Zum Teil erkennen sie solche Eintreibungsmaßnahmen (nur) in engen Grenzen als zweckmäßig an, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden können und auch dem Gläubiger selbst nicht zumutbar sind (OLG Innsbruck 30. 10. 1984 EvBl 1985/17).

Zum dritten kann ein Gesetzesvorhaben, das sich der Verbesserung des Verbraucherschutzes verschreibt, schließlich nicht die Augen vor den in der Praxis immer wieder vorkommenden Mißbräuchen bei der Eintreibung von Forderungen verschließen. Dabei gilt es, angemessene und zureichende Regeln zur Abschaffung solcher Mißbräuche zu statuieren, ohne damit aber die Rechtsgrundlagen einer ganzen Branche – in diesem Fall der „Inkassowirtschaft“ – in Frage zu stellen.

Mit der vorgeschlagenen Z 15 des § 6 Abs. 1 KSchG soll klargestellt werden, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, wenn geringe Forderungen, letztlich auf Kosten des Schuldners, mit unverhältnismäßigem Aufwand betrieben werden und dem Schuldner durch eine konstitutive Vereinbarung über die Erstattung dieses Aufwandes der Einwand der Unzweckmäßigkeit der Betreibung oder der Unverhältnismäßigkeit der aufgewendeten Kosten genommen wird.

Der vorliegende Entwurf sieht – auch hier im Unterschied zum Begutachtungsentwurf – davon ab, die einer Vereinbarung zugänglichen Eintreibungskosten der Höhe nach zu limitieren. Eine solche Lösung wäre zwar – mit entsprechend niedrigen Ansätzen – im Interesse des Verbrauchers. Sie würde aber dazu führen, daß neben die für die Betreibungskosten maßgeblichen Rechtsvorschriften (das sind vor allem die Honoraransätze nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und die Tarife nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996) ein weiterer „Tarifkatalog“ träte, der mit den erstgenannten Regelungen nicht kompatibel wäre. Statt dessen schlägt der Entwurf nun – in Anlehnung an die bewährte Klausel des § 41 Abs. 1 ZPO – vor, daß nur solche Vereinbarungen wirksam sein sollen, in denen sich der Verbraucher zur Übernahme der zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung aufgelaufenen Kosten verpflichtet.

Die Frage, welche Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig sind, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Dabei geht der Entwurf davon aus, daß die Betrauung eines Inkassoinstituts durch den Gläubiger nicht allein deswegen, weil bestimmte Betreibungsschritte durch einen Rechtsanwalt billiger wären, unzweckmäßig ist. Vielmehr wird diese Frage im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen sein, wobei die Gründe, die den Gläubiger für diese Lösung bewogen, ebenso wie die dem Schuldner dadurch allenfalls erwachsenen Nachteile zu berücksichtigen sind.

Die Einführung einer Verpflichtung, die Betreibungskosten in der Vereinbarung gesondert auszuweisen, soll der Transparenz dienen und Irrtümer des Verbrauchers verhindern. Dem Verbraucher soll das Größenverhältnis von Hauptschuld (samt Zinsen) und Betreibungskosten klar vor Augen geführt werden, damit er eine hinreichende Entscheidungsbasis für seine Vergleichserklärung hat. Oftmals ist Verbrauchern bei der Abgabe ihrer Erklärung nämlich nicht bewußt, daß die Eintreibungskosten bereits in einem inakzeptablen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, weil sich die Verhandlungen mit dem Gläubiger oder dessen Hilfspersonen stets nur um eine Pauschalsumme drehen, die vom Verbraucher (insgesamt) noch zu zahlen ist.

§ 6 Abs. 1 Z 15 des Entwurfs soll sich schon seinem Wortlaut nach nur auf solche Vereinbarungen beziehen, die nach dem Eintritt des Verzugsfalls und nach Entstehen der konkreten Kosten geschlossen worden sind (außergerichtliche Anerkenntnisse oder Vergleiche, etwa in Form von Ratenzahlungsvereinbarungen). Vertragliche „Vorwegvereinbarungen“ über allfällige spätere Eintreibungskosten (etwa eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Verbraucher alle eventuell aufzuwendenden Eintreibungskosten ersetzen werde) können schon wegen der Verpflichtung zur Aufschlüsselung nicht erfaßt sein. Eine derartige vertragliche Selbstauslieferung unter das eventuelle (Betreibungs-)Verhalten des Vertragspartners soll weiterhin den allgemeinen Regeln, insbesondere den §§ 864a bzw. 879 Abs. 3 ABGB, unterliegen. Da bei der Prüfung solcher „Vorwegvereinbarungen“ im allgemeinen ein strengerer Maßstab als bei der Prüfung nachträglicher Vereinbarungen anzulegen ist (siehe auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 13 und 14 KSchG), wird die „Zweckmäßigkeitsklausel“ der vorgeschlagenen Z 15 allerdings auch auf die Beurteilung einer „gröblichen Benachteiligung“ im Sinn des § 879 Abs. 3 ABGB ausstrahlen.

6. Die Anfügung der Z 6 in § 6 Abs. 2 KSchG bezweckt wiederum eine Angleichung der österreichischen Rechtsordnung an die bereits mehrfach angesprochene Vertragsklausel-Richtlinie. Nach Punkt 1 lit. d des zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ergangenen Anhangs können Klauseln für mißbräuchlich erklärt werden, mit denen „es dem Gewerbetreibenden gestattet wird, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag abzuschließen oder zu erfüllen, ohne daß für den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Gewerbetreibenden vorgesehen wird, wenn dieser selbst es unterläßt“.

Wenn der Unternehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe des doppelten Angeldes für den Fall schuldhafter Nichterfüllung abbedingen möchte, soll er dies nach dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 Z 6 KSchG in Verbindung mit dem Einleitungssatz zu diesem Absatz „im einzelnen aushandeln“ und nicht schon durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsschablonen in das Vertragsverhältnis einbringen. Das „Wegverhandeln“ der Rechtsfolge des § 908 ABGB wird ihm im Regelfall aber nur dann gelingen, wenn auch er selbst auf die Bekräftigungswirkung des Angeldes verzichtet. Insofern tritt eine Gleichbehandlung beider Vertragsteile ein, wie sie dem Grundgedanken der Richtlinie entspricht.

7. Die Vertragsklausel-Richtlinie sieht weiters in ihrem Art. 5 das sogenannte Transparenzgebot vor: Demnach müssen „alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln“ ebenso wie einige solcher Klauseln, die schriftlich niedergelegt sind, „stets klar und verständlich abgefaßt sein“. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel soll die für den Verbraucher günstigste Auslegung gelten (Art. 5 zweiter Satz der Richtlinie).

Zu der Frage, ob und inwieweit diese Bestimmung einer Umsetzung in das österreichische Privatrecht bedarf, lassen sich durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die dem „Transparenzgebot“ zugrunde liegenden Wertungen sind dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch jedenfalls nicht fremd: So sieht etwa die Bestimmung des § 869 ABGB vor, daß die „Einwilligung in einen Vertrag“ ua. „bestimmt und verständlich“ sein muß, widrigenfalls ein Vertrag nicht zustande kommt. Darüber hinaus statuiert der dritte Satz des § 869 ABGB eine Schadenersatzverpflichtung desjenigen, der „sich, um einen anderen zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient“. Der zweite Satz des Art. 5 der Richtlinie entspricht im Ergebnis der Bestimmung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen ausschlägt, der sich ihrer bedient.

Vor diesem Hintergrund läßt sich durchaus die Auffassung vertreten, daß das österreichische Privatrecht richtlinienkonform sei. Dabei geht der Schutz, den die genannten Bestimmungen bieten, über die von der Richtlinie verfolgten Intentionen hinaus, zumal die Bestimmungen der §§ 869 und 915 ABGB allgemeine Gültigkeit haben und nicht auf das „Verbrauchergeschäft“ allein abstellen; ferner kommt es – anders als nach der Richtlinie – im österreichischen Recht nicht darauf an, ob die betreffende unklare und unverständliche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird oder „im einzelnen ausgehandelt“ worden ist.

Dennoch schlägt der Entwurf zu § 6 Abs. 3 KSchG die (teilweise) Übernahme der entsprechenden Richtlinienbestimmung vor, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen (siehe hiezu etwa Kiendl, Die Richtlinie des Rates über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihre Auswirkung auf das österreichische Recht, JBl 1995, 87 ff). Weiters kann dadurch, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Entwurfs gemäß § 2 Abs. 2 KSchG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abdingbar sein wird, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie entsprochen werden. Im übrigen werden die bereits dargestellten Bestimmungen der §§ 869 und 915 ABGB unberührt bleiben (§ 2 Abs. 1 KSchG).

Zu § 7 KSchG:

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 7 KSchG soll die bisherige Judikatur „festgeschrieben“ werden, wonach die Bestimmungen des § 1336 Abs. 2 ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafen auch auf das Angeld gemäß § 908 ABGB (analog) anzuwenden sind (siehe OGH 30. 3. 1981 SZ 54/46). Die vorgeschlagene Bestimmung wird (ähnlich wie übrigens auch § 6 Abs. 2 Z 6 des Entwurfs) freilich nicht allzu bedeutsam sein, zumal nach der Rechtsprechung im Zweifel nur geringe Beträge als Angeld zu werten sind; höhere Beträge sieht die Judikatur – sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt – als bloße „Anzahlungen“ an, die die Rechtsfolgen des § 908 ABGB nicht auslösen (siehe zB OGH 21. 2. 1979 RZ 1979/46; 29. 9. 1981 JBl 1982, 255).

Zu § 16 KSchG:

1. § 16 Abs. 1 (Z 1) KSchG schließt Kreditgeschäfte größeren Umfangs vom Anwendungsbereich der Schutzbestimmungen für Abzahlungsgeschäfte aus. Der Gesetzgeber ist hier davon ausgegangen, daß bei größeren Transaktionen im allgemeinen größere Vorsicht angewendet wird, sodaß besondere Schutzbestimmungen nicht erforderlich sind. Die Betragsgrenze von 310 000 S beruht auf Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verbraucherkredit-Richtlinie. Danach fallen ua. Kreditverträge „über mehr als 20 000 ECU“ (zum maßgeblichen Umrechnungsstichtag ungefähr 310 000 S) nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 KSchG erscheinen nun aber insoweit nicht ganz richtlinienkonform (nämlich zu niedrig), als sie auf das Gesamtentgelt (also den kreditierten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten) abstellen, während die Richtlinie selbst offenkundig nur vom kreditierten Betrag ausgeht. Wird also zB ein Kaufpreis von 300 000 S kreditiert und sind einschließlich Zinsen und Kosten 350 000 S zu zahlen, so läßt sich die Auffassung vertreten, daß das Geschäft zwar der Verbraucherkredit-Richtlinie, nicht aber den §§ 16 ff. KSchG unterliegt. Durch das vorgeschlagene Abstellen auf den Barzahlungspreis (siehe § 16 Abs. 3) soll auch in diesem Bereich völlige Richtlinienkonformität hergestellt werden. Außerdem kann dadurch die Anwendung der Betragsgrenze vereinfacht werden, weil sich der kreditierte Betrag – vor allem aus der Sicht des Verbrauchers – in der Regel leichter feststellen läßt.

Mit dieser Änderung kann das Gesetz auch systematisch vereinfacht und gestrafft werden, zumal die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 und die des § 19 Z 2 KSchG (bei diesen Geschäften kommt es schon derzeit auf das kreditierte Entgelt an) einheitlich berechnet werden können (die in § 19 Z 2 KSchG enthaltene Spezialregel kann daher entfallen). Schließlich führt diese Änderung auch eine Harmonisierung mit § 12a Abs. 2 Z 1 lit. c und § 26c Abs. 2 KSchG (der auf § 12a Abs. 2 verweist) herbei; diese Bestimmungen stellen nämlich ebenfalls auf den kreditierten Betrag ab.

2. Die Änderung des § 16 Abs. 3 KSchG ist nur eine redaktionelle Anpassung an den Umstand, daß in Abs. 1 Z 1 nunmehr auf den Barzahlungspreis (statt wie derzeit auf das Gesamtentgelt) abgestellt werden soll. Demgemäß soll die Definition des Abs. 3 auch beim Barzahlungspreis ansetzen.

Zu § 19 KSchG:

Wie soeben ausgeführt, ist im Gefolge der beabsichtigten Änderung des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 KSchG die in § 19 Z 2 KSchG für gleichgestellte Geschäfte enthaltene Sonderregelung nicht mehr erforderlich; diese Bestimmung kann daher ersatzlos entfallen.

Zu § 20 Abs. 1 KSchG:

Die Formulierung, daß, „soweit“ der Barzahlungspreis 3 000 S übersteigt, 20% dieses Preises, ansonsten aber nur 10% als Anzahlung zu leisten sind, hat zu unterschiedlichen Auslegungen Anlaß gegeben: Einerseits wird die Bestimmung so verstanden, daß der höhere Prozentsatz nur von dem 3 000 S übersteigenden Entgeltanteil angezahlt werden müsse; andererseits wird die Auffassung vertreten, die Anzahlung müsse 20% des gesamten Barzahlungspreises betragen, sobald dieser 3 000 S übersteige. Die höchstgerichtliche Judikatur hat sich für die zweite Auslegung entschieden (siehe dazu die bei Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, Konsumentenschutzgesetz3 [1993], 136 angeführten Nachweise).

Diese Meinungsunterschiede sind offenbar durch den Wortlaut des § 20 Abs. 1 KSchG bedingt: Das Wort „soweit“ führt – bei grammatikalischer Interpretation – zu der zuerst dargestellten Meinung. Da die Auffassung der Judikatur allerdings ohne Zweifel praxisfreundlicher ist, soll sie in das Gesetz selbst aufgenommen und der Ausdruck „und, soweit“ durch den Ausdruck „oder, wenn“ ersetzt werden.

Zu § 24 KSchG:

Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist in Verbraucherkreditverträgen unter anderem der vom Kreditnehmer zu zahlende effektive Jahreszinssatz anzugeben. Der Effektivzinssatz drückt im wesentlichen die Kreditkosten im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus. Die Art und Weise seiner Berechnung ist in § 33 Abs. 4 BWG exakt festgelegt.

Die überaus sinnvolle Regel, daß ein Verbraucher, dem Kredit gewährt wird, über die Kosten der Kreditierung genau zu informieren ist, soll über (Geld-)Kreditgeschäfte von Kreditinstituten hinaus auf Abzahlungsgeschäfte nach den §§ 16 ff KSchG ausgedehnt werden. Der Verbraucher soll also im Ratenbrief nicht nur über den Barzahlungspreis (§ 24 Abs. 1 Z 4 KSchG) und das Gesamtentgelt (schon bisher Z 5), sondern auch über die sich aus deren Differenz ergebende Verzinsung informiert werden. Dadurch wird er in die Lage versetzt, auf einen Blick die Konditionen der Kreditierung zu bewerten, weil der effektiv zu zahlende Jahreszins dafür das maßgebliche Kriterium darstellt. Die dadurch herbeigeführte größere Transparenz einschlägiger Angebote kann wettbewerbsfördernd wirken. Durch diese Anpassung an das Bankwesengesetz wird dem Verbraucher überdies die Entscheidung erleichtert, ob er ein Ratengeschäft eingehen oder das Geschäft besser (zinsengünstiger) über einen Bankkredit finanzieren soll.

Zu § 25a KSchG:

Der vorgeschlagene § 25a KschG entspricht – inhaltlich unverändert – dem geltenden § 31a Abs. 1 KSchG über die Aufklärung von Ehegatten bei der Auf- oder Übernahme von Haftungen. Diese Regelung soll – zusammen mit anderen das Kreditgeschäft betreffenden Bestimmungen – in das I. Hauptstück des Konsumentenschutzgesetzes überstellt werden, um den Zusammenhang mit anderen kreditrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zu wahren. Die Übernahme der betreffenden Regelungen in das I. Hauptstück macht darüber hinaus eine gesonderte Zwingendstellung im Hinblick auf § 2 Abs. 2 KSchG entbehrlich. Überdies kann damit klargestellt werden, daß andere Bestimmungen, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten, unberührt bleiben (§ 2 Abs. 1 KSchG).

Zu § 25b KSchG:

Auch diese Bestimmung enthält im wesentlichen geltendes Recht. Sie entspricht den Abs. 2 und 3 des § 31a KSchG über die Informationspflichten des Gläubigers gegenüber einem Ehegatten als Solidarschuldner oder Bürgen. Der Entwurf weitet diese Informationspflichten allerdings generell auf Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern aus. Soweit dies überblickt werden kann, hat sich § 31a Abs. 2 und 3 KSchG für Rechtsgeschäfte von Ehegatten bewährt. Die guten Erfahrungen sprechen dafür, die Regelung allen Verbrauchern zugänglich zu machen. Mit dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs können vor allem auch zukünftige Ehegatten, die im Hinblick auf die bevorstehende gemeinsame Hausstandsgründung Kreditverbindlichkeiten eingehen, geschützt werden. Daß ein Paar noch vor der Eheschließung derartige Verbindlichkeiten gemeinsam eingeht, kommt in der Praxis häufig vor; diese (meist jungen) Menschen sollen den Schutz der Kreditregelungen des Konsumentenschutzgesetzes ebenso wie Personen, die sich bereits verehelicht haben, genießen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, in Abs. 2 (bisher § 31a Abs. 3 KSchG) neben der Bürgschaft ausdrücklich auch das Einstehen für einen Kredit als Garant zu nennen.

Die weiteren Änderungen am Text der Abs. 2 und 3 des geltenden § 31a KSchG sind nur redaktionelle Anpassungen an den erweiterten Anwendungsbereich der Bestimmungen.

Zu § 25c KSchG:

1. In den §§ 25c und 25d KSchG werden Schutzbestimmungen für „Interzedenten“ vorgesehen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen soll auf solche Mitschuldner beschränkt sein, die einer fremden Verbindlichkeit beitreten (vgl. § 1347 ABGB). Zur Vereinfachung bedient sich § 25c KSchG hiefür des Ausdrucks „Interzession“. Diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als „echte Mitschuldner“) eingehen, sollen nicht erfaßt werden. Besteht aber – wie es vielfach der Fall ist – der Gläubiger beispielsweise schon in den Vorgesprächen auf dem Eintritt eines weiteren Schuldners oder auf der Absicherung des Kredits durch einen Bürgen oder Garanten, und geben daher der wirtschaftliche Hauptschuldner und der Interzedent ihre Vertragserklärungen gemeinsam ab, so sollen die Schutzbestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG zur Anwendung kommen. (Der Ausdruck „Interzedent“ wird im folgenden – so wie auch im vorgeschlagenen Gesetzestext – für Bürgen, Mitschuldner und Garanten gleichermaßen verwendet.)

Die §§ 25c und 25d KSchG sollen nur auf solche Verträge anzuwenden sein, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Der unternehmerische Bereich soll ausgeschlossen bleiben, weil hier in aller Regel auch vom Interzedenten ausreichende Erfahrung verlangt werden kann. Allerdings werden die Fälle der Mitwirkung eines Ehegatten, der nicht selbst (Mit-)Unternehmer ist, im unternehmerischen Erwerb des anderen (vgl. § 90 zweiter Satz und die §§ 98 bis 100 ABGB) den genannten Bestimmungen unterliegen. Die Beiträge eines solchen, bloß „mitwirkenden“ Ehegatten werden nämlich im allgemeinen nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehören (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG).

2. Die zu erteilende Auskunft nach § 25c KSchG soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materiell) fremde Schuld verringern und zudem eine „Warnfunktion“ ausüben. Auch soll die Auskunft dem Bürgen, Mitschuldner oder Garanten die wirtschaftlichen Gründe des Kreditgebers, aus denen er neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht, vor Augen führen.

Die Regelung soll für alle Verbraucher anwendbar sein, auch wenn diese – was in der Praxis häufig vorkommen mag – Angehörige des Hauptschuldners sind oder über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid wissen. Eine derartige Kenntnis kann nämlich in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden. Gelingt freilich dem Unternehmer, der die geforderten Auskünfte nicht erteilt hat, in einem Rechtsstreit mit dem Interzedenten der Beweis, daß dieser ohnehin über das entsprechende Wissen verfügte, so wird er damit den im zweiten Satz des § 25c KSchG angesprochenen Nachweis (der mangelnden Kausalität seiner Unterlassung) erbracht haben.

Der Entwurf geht davon aus, daß sich der Ausschluß der Haftung auch aus einer unrichtigen Auskunft des Unternehmers ergeben kann, wenn etwa die triste wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners „geschönt“ dargestellt wurde. Weiters soll die Bestimmung nichts daran ändern (vgl. § 2 Abs. 1 KSchG), daß ein Kreditinstitut ganz allgemein eine Aufklärungspflicht trifft, wenn es von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch seines Kunden Kenntnis hat (OGH 24. 4. 1992 JBl 1992, 711 = BankArch 1993, 408 mit Anm. Koch).

Die vorgeschlagene Regelung wird in der Praxis vor allem für Kreditinstitute bedeutsam sein, sie ist in diesem Bereich auch im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis nach § 38 BWG zu sehen. Die Information des Interzedenten wird sich daher im Bankenbereich im Rahmen der – nach § 38 Abs. 2 Z 6 BWG grundsätzlich zulässigen – allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens halten müssen (wenn der Hauptschuldner nicht nach § 38 Abs. 2 Z 5 leg. cit. einer weitergehenden Mitteilung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat). Steht der von § 25c KSchG geforderten Information des Interzedenten eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegen (so etwa, wenn ein Unternehmen der Auskunftserteilung durch die Bank im Sinn des § 38 Abs. 2 Z 6 BWG ausdrücklich widersprochen hat), so wird – zur Vermeidung der im zweiten Satz vorgesehenen Sanktion – auf die Besicherung des Kredites durch den Interzedenten zu verzichten sein. Dabei ist in Kauf zu nehmen, daß allenfalls auch das zu besichernde Kreditgeschäft nicht zustande kommen wird. Eine solche Beschränkung der kreditgebenden Wirtschaft erscheint – im wohlverstandenen Interesse von Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten – durchaus legitim, zumal es hier um Fälle geht, in denen von vornherein anzunehmen ist, daß der mögliche Interzedent voraussichtlich in Anspruch genommen werden wird. Von einer Kreditsicherung gegen Unsicherheiten in der finanziellen Entwicklung des Hauptschuldners kann dann aber nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr wird in solchen Fällen sicher sein, daß der Hauptschuldner zumindest teilweise mit seinen Rückzahlungen säumig werden wird und der Interzedent in Anspruch genommen werden muß. Kreditverbindlichkeiten, die auf solche Art und Weise „gesichert“ werden müssen, sollen verhindert werden; wenn der Kreditwerber von vornherein nicht kreditwürdig ist, soll er auch nicht – letztlich auf Kosten eines Interzedenten – Fremdkapital aufnehmen.

Zu § 25d KSchG:

1. Die vorgeschlagene Bestimmung bietet eine Lösung der – schwierigen – Frage der (Mit-)Haftung einkommens- und vermögensloser Personen für fremde Verbindlichkeiten an. In der Praxis tritt das Problem vor allem bei der Interzession eines haushaltsführenden Ehegatten für einen Kredit des anderen auf, und zwar besonders nach einer späteren Scheidung. Gemäß § 98 Ehegesetz kann das Gericht zwar auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger aussprechen, daß derjenige (frühere) Ehegatte, der auf Grund einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung im Innenverhältnis zur Rückzahlung der Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, Hauptschuldner wird und der andere die Stellung eines Ausfallsbürgen erlangt. Bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nützt dem anderen Teil aber unter Umständen auch dieses Privileg nichts.

Seit Jahren werden zu dieser Problematik Vorschläge erstattet, die auf die Lösung der Schwierigkeiten durch den Gesetzgeber hinauslaufen. Zuletzt ist dem Justizausschuß ein Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Barmüller und Genossen zugewiesen worden, nach dem ein Bürgschaftsvertrag mit einer einkommens- und vermögenslosen Person nichtig sein soll (IA 77/A BlgNR 19. GP). Weiter gehen diejenigen Forderungen, die sich überhaupt für ein Verbot von Bürgschaften und anderen Interzessionsinstrumenten im „Verbrauchergeschäft“ aussprechen.

Nun gibt es in der Tat Fälle, in denen das Interesse des Gläubigers an der Mithaftung einer weiteren Person auf Grund der Umstände des Einzelfalls in ein unbilliges Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit und anderen Interessen der betroffenen Person gerät. Das Problem betrifft vor allem Frauen, die nach der Scheidung der Ehe und dem nicht seltenen „Ausfall“ des geschiedenen Ehegatten vielfach horrende Schulden abtragen sollen. Die Pfändungsschutzbestimmungen können ihnen bisweilen nicht zugute kommen, zumal sie vielfach – durch die Umstände gezwungen – einer Beschäftigung nachgehen müssen und hiefür ein über das bloße Existenzminimum hinausgehendes Entgelt beziehen (das allerdings wiederum nicht ausreicht, ein weiteres Anwachsen der Schuld zu verhindern). Sie werden damit in ihrer privaten Lebensführung auf Jahre und Jahrzehnte und oft genug auch auf Lebenszeit über alle Maßen eingeschränkt, auch wenn die Gründe ihrer „Interzession“ schon längst weggefallen sind. In einer vergleichbaren Situation befinden sich Kinder des Hauptschuldners, die nach Erreichung der Volljährigkeit (oft auf Druck des Gläubigers) für ihre Eltern(teile) einstehen und nach deren wirtschaftlichem Zusammenbruch zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn vor dem Ruin der Existenz stehen.

Daneben darf freilich nicht übersehen werden, daß die weit überwiegende Anzahl privater Kreditaufnahmen problemlos abgewickelt wird und nicht durch eine Regelung belastet werden soll, die undifferenziert auf vergleichsweise wenige Ausnahmefälle abstellt. In diesem Sinn erscheint es problematisch, von vornherein die Interzession wirtschaftlich leistungsschwacher Personen für unzulässig zu erklären, weil dadurch das Risikopotential für die Kreditwirtschaft generell erhöht wird und Fremdfinanzierungen für alle Schuldner – also auch für die „Normalfälle“ – verteuert werden. Auch darf das Interesse des Kreditgebers an der Einbeziehung einer dem Hauptschuldner nahestehenden Person nicht geringgeschätzt werden, weil er dadurch die Verschiebung von Vermögenswerten verhindern kann. Und schließlich wird man – in gewissem Umfang – auch das Bestreben von Gläubigern anerkennen müssen, eine dem Hauptschuldner nahestehende Person vertraglich in das Kreditverhältnis einzubinden, damit auch diese ein verstärktes Interesse an der ordnungsgemäßen Rückzahlung der Verbindlichkeiten hat.

2. Der Begutachtungsentwurf hat versucht, diese Probleme – in Anlehnung an die von den deutschen Gerichten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu insbesondere den Beschluß des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 19. 3. 1993 NJW 1994, 36) – durch die Einführung eines „richterlichen Mäßigungsrechtes“ zu lösen. Zeitgleich mit der Verfassung und Versendung des Begutachtungsentwurfs hat der Oberste Gerichtshof in dem Erkenntnis vom 27. 3. 1995 ecolex 1995, 638 = EvBl 1995/156 = JBl 1995, 651 erstmals auch für das österreichische Privatrecht ausgesprochen, daß die Übernahme einer Mithaftung durch mittellose Angehörige des Hauptschuldners unter bestimmten Voraussetzungen den guten Sitten widersprechen und damit nichtig sein kann.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu fragen, ob und inwieweit die Einführung eines „Mäßigungsrechts“ überhaupt noch notwendig ist, zumal die vom Obersten Gerichtshof für die Sittenwidrigkeit einer Mithaftung aufgestellten Kriterien den bei der Mäßigung zu beachtenden Umständen in etwa entsprechen. Der vorliegende Entwurf geht davon aus, daß die Beibehaltung des im Begutachtungsentwurf vorgelegten Konzeptes – trotz der innerhalb und außerhalb des Begutachtungsverfahrens geäußerten Kritik – sinnvoll und zweckmäßig ist: Auch wenn das genannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs überzeugend begründet ist, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, daß das Höchstgericht diese Rechtsprechung auch in Hinkunft aufrechterhalten wird. Dazu kommt, daß die ausdrückliche „Festschreibung“ einer bestimmten Rechtsauffassung der Gerichte im Gesetz selbst der Rechtssicherheit dient (diese Methode der Übernahme der Judikatur in das Gesetz selbst kann gerade im Bereich des Verbraucherschutzes auf eine bewährte Tradition zurückblicken). Letztlich ermöglicht das vorgeschlagene Mäßigungsrecht flexible Lösungen, die an Hand der vom Obersten Gerichtshof bisher getroffenen Aussagen auf der Grundlage des geltenden Rechts noch nicht zwingend erscheinen (und deren Übernahme aus dem deutschen Recht möglicherweise die leicht anders gestaltete Rechtslage entgegensteht).

3. Die in § 25d KSchG vorgeschlagene Regelung berücksichtigt, daß die Interzession auch wirtschaftlich schwacher Personen grundsätzlich sinnvoll sein kann, zumal auch zum Zeitpunkt der Vertragsschließung mit dem Mitschuldner, Bürgen oder Garanten nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse künftig verbessern werden (zu denken ist etwa an die [Wieder-]Auf­nahme einer Berufstätigkeit, an Erbschaften oder an andere Zuwendungen von dritter Seite). Der Entwurf will aber dem Richter die Möglichkeit bieten, an Hand differenzierter Kriterien die Verbindlichkeit des Mitschuldners oder Bürgen insoweit zu mäßigen (oder auch ganz zu erlassen), als ein unbilliges Mißverhältnis zu dessen Leistungsfähigkeit besteht. Dabei wird nicht allein und einseitig auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Mitschuldner oder Bürgen abgestellt (der schon Jahre zurückliegen kann), sondern auch darauf, wie sich die Umstände bei der Inanspruchnahme des Mitschuldners oder Bürgen darstellen. Diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später (sei es unerwartet, sei es, daß diese Entwicklung schon vorhersehbar war) doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, sollen also nicht erfaßt werden, besteht hier doch kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung.

Abs. 1 enthält weiters ein subjektives Moment auf der Seite des Gläubigers: Die Regelung soll nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn die Umstände, die letztlich zu dem Mißverhältnis zwischen der Verbindlichkeit des Mithaftenden und seiner Leistungsfähigkeit geführt haben (oder es von vornherein begründet haben), bei Vertragsschluß dem Gläubiger „erkennbar“ waren. Damit sollen wiederum diejenigen Fälle eliminiert werden, in denen sich die ursprünglich guten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mithaftenden durch unvorhersehbare nachträgliche Entwicklungen (etwa den Verlust des Arbeitsplatzes) deutlich verschlechtert haben. Gewiß kann es auch solcherart zu Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Interzedenten kommen. Es geht jedoch nicht an, dem Gläubiger von vornherein das Risiko des wirtschaftlichen Untergangs seines Vertragspartners aufzubürden (vgl. § 1311 ABGB). In Extremfällen wird der Mithaftende hier den Schutz des Insolvenzrechts in Anspruch nehmen müssen. Das Element der Erkennbarkeit macht auch deutlich, daß die vorgeschlagene Regelung ganz besonders präventive Funktionen erfüllen soll.

4. Der in Abs. 2 enthaltene Katalog von Kriterien, die bei der Anwendung des Mäßigungsrechts zu berücksichtigen sind, soll dem Richter eine Entscheidung ermöglichen, die den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht wird. Zunächst soll das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Mithaftung berücksichtigt werden (Z 1). Wie bereits ausgeführt, kann es ein legitimes Anliegen des Gläubigers sein, allfällige Vermögensverschiebungen von vornherein hintanzuhalten, wobei dieses Interesse je nach der Lage des Falles unterschiedlich ausgeprägt sein wird. Weiters kann – wie ebenfalls schon erwähnt – ein berechtigtes Interesse daran bestehen, dem Hauptschuldner nahestehende Personen in eine wirtschaftliche „Risikogemeinschaft“ einzubinden und so die ordnungsgemäße Kreditabwicklung zu fördern. Auch mag bei der Mithaftung eine Rolle spielen, inwieweit der selbst wirtschaftlich schwache Mithaftende möglicherweise Unterstützung von dritter Seite (etwa aus einem wirtschaftlichen potenten Verwandtenkreis) zu erwarten hat.

Auch auf der Seite des Mitschuldners oder Bürgen soll ein „subjektives Tatbestandsmerkmal“ eingezogen werden: Bei der Mäßigung soll nach der Z 2 auch darauf zu achten sein, inwieweit den Interzedenten an den Umständen, die zu dem wirtschaftlichen Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit geführt haben, ein Verschulden trifft. Es wäre beispielsweise nicht sachgerecht, wenn sich ein Bürge, der einer gut bezahlten Beschäftigung nachging, dem schon absehbaren Einstehenmüssen für den Hauptschuldner durch die Aufgabe seines Berufs (allenfalls teilweise) entziehen könnte. In ähnlicher Weise wäre der Erlaß oder die Mäßigung der Schuld nicht gerechtfertigt, wenn ein vermögender Mitschuldner den Haftungsfonds zu Lasten des Gläubigers etwa beim Glücksspiel „durchbringen“ könnte.

Weiters soll beachtet werden, ob und inwieweit der Interzedent selbst aus dem Kredit einen Vorteil zieht oder gezogen hat (Z 3), etwa indem er die mit dem aufgenommenen Kapital angeschaffte Wohnung selbst benützt. Diese Umstände werden – unter geschiedenen Ehegatten – im Regelfall schon bei einer Entscheidung oder Vereinbarung, die dem Beschluß nach § 98 Ehegesetz zugrunde liegt, in Betracht gezogen worden sein. Allerdings können bei dieser Entscheidung bzw. Vereinbarung andere Kriterien im Vordergrund gestanden sein; überdies muß nicht stets ein Verfahren nach § 98 Ehegesetz abgeführt werden.

Das Interesse des Interzedenten am Kredit wird einer Mäßigung auch in denjenigen Fällen entgegenstehen, in denen sich der Geschäftsführer eines Unternehmens für dessen Verbindlichkeiten verbürgt.

Schließlich soll (nach Z 4) bei der Mäßigung insbesondere auch berücksichtigt werden, in welcher Lage sich der Interzedent bei Eingehung seiner Verbindlichkeit befunden hat. Diese Regelung lehnt sich eng an den Wuchertatbestand des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB an, der durch das Element der Abhängigkeit des Interzedenten vom Hauptschuldner angereichert wird; vor allem den Kriterien der Unerfahrenheit und einer (familiären) Abhängigkeit wird in der Praxis wohl erhebliche Bedeutung zukommen.

Eine Gesamtschau der Kriterien des § 25d KSchG zeigt, daß die Regelung nicht grundsätzlich dazu führen soll, Interzedenten von beschwerlichen Verpflichtungen zu entlasten. Vielmehr zielt die vorgeschlagene Bestimmung auf extreme Einzelfälle ab, in denen insbesondere familiärer Druck und geschäftliche Unerfahrenheit zu untragbaren Rechtsverhältnissen geführt haben.

Die vorgeschlagene Regelung knüpft damit an die von der Rechtsprechung entwickelten Wertungen an. Diese Judikatur wird im übrigen – vor allem außerhalb des Anwendungsbereiches des vorgeschlagenen § 25d KSchG – weiter zu beachten sein.

5. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß sich eine Entscheidung nach § 25d KSchG auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens nach den §§ 199 ff KO auswirken kann. Kommt es nämlich trotz der richterlichen Mäßigung der Verpflichtung des Interzedenten zu einem Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren dieser Person (etwa weil bestehende andere Verpflichtungen zu deren Zahlungsunfähigkeit geführt haben), so wird bei der Entscheidung nach § 213 Abs. 3 KO zu fragen sein, ob die dabei zu beachtenden Umstände (zu denken ist vor allem an die Z 3 und 4 des § 213 Abs. 3 KO) zugunsten des Gemeinschuldners (Interzedenten) auch dann (noch einmal) zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Rahmen der Mäßigung nach § 25d KSchG Berücksichtigung gefunden haben. In der Regel wird diese Frage wohl zu verneinen sein, weil eine „Doppelverwertung“ dieser Umstände nicht der Billigkeit entsprechen wird. Da nach § 213 Abs. 3 KO die Forderungen der einzelnen Gläubiger durchaus unterschiedlich behandelt werden können, wird vielmehr auszusprechen sein, daß der Gemeinschuldner die aus der Interzession (nach der Mäßigung noch) bestehende Forderung dieses Gläubigers in einem weiteren Ausmaß als seine anderen Verbindlichkeiten erfüllen muß.

Zu § 26c KSchG:

Die Bestimmung des § 26c Abs. 2 KSchG setzt die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und f sowie Abs. 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie normierten Ausnahmen um. Bei den Beratungen zur KSchG-Novelle 1993 (BGBl. Nr. 247) nahm der Justizausschuß am vorgeschlagenen § 12a Abs. 2 der Regierungsvorlage (809 BlgNR 18. GP) Änderungen vor, die sich auch auf die Gliederung dieser Bestimmung auswirkten. Die Zitierung des § 12a Abs. 2 (Z 2 bis 4) KSchG in § 26c Abs. 2 der Regierungsvorlage wurde jedoch an die vom Justizausschuß vorgenommenen Änderungen der zitierten Bestimmung nicht angepaßt. Dieses Versehen soll nunmehr korrigiert werden.

Zu § 26d KSchG:

1. Im Zusammenhang mit dem vermehrten Bedarf nach Sanierung von Wohnraum hat sich eine Reihe von Schwierigkeiten mit dem Verbraucherschutz ergeben, denen die vorgeschlagene Bestimmung zu begegnen sucht:

Ein Hauptproblem besteht darin, daß der Leistungsgegenstand bei Vertragsabschlüssen an der „Haustür“ (im Sinn des § 3 KSchG) nicht hinreichend umschrieben wird. Vielfach wird in den Vertragsverhandlungen oder durch Werbeaufdrucke auf dem Geschäftspapier des Unternehmers die Lieferung eines Ersatzteils (etwa eines Fensters) oder eines Gerätes (etwa eines Heizkessels) eines bestimmten Herstellers (etwa mit einer Marke, die durch entsprechenden Werbeeinsatz allgemeine Bekanntheit erworben hat) erwähnt. Im Vertrag wird der Gegenstand jedoch nicht näher umschrieben. Geliefert wird dann ein Erzeugnis, das zumindest weniger bekannt und weniger beliebt ist als das im Vertragsgespräch erwähnte.

In § 26d Abs. 2 KSchG – der sich weitgehend an § 24 Abs. 1 KSchG anlehnt – soll deshalb als notwendiger Inhalt der Urkunde unter anderem die Umschreibung des Gegenstands mit Marke und Type vorgesehen werden (Z 3). Dies kann sich nur auf die im Rahmen des Vertrags zu liefernden Gegenstände beziehen und auch hier nur auf solche, die üblicherweise mit diesen Merkmalen umschrieben werden, nicht aber beispielsweise auf die beim Einbau einer Zentralheizungsanlage zu liefernden Rohre oder Verbindungsstücke.

2. Unter dem in Abs. 1 verwendeten Ausdruck Sanierung von Wohnräumen sind nicht nur Arbeiten im Inneren eines Wohnraums zu verstehen, sondern auch Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der Außenseite oder an einer Mehrheit von Wohnräumen, also an einem ganzen Wohngebäude. Die Regelung hat nur Verträge über umfangreichere Arbeiten im Auge, nicht aber die üblichen kleinen Reparaturaufträge an Professionisten, mögen diese Arbeiten auch letztlich der Sanierung von Wohnraum dienen (allerdings werden solche Reparaturarbeiten üblicherweise ohnehin nicht „als Haustürgeschäft“ vergeben, sodaß die Anwendung des § 26d KSchG in der Regel schon aus diesem Grund nicht in Frage kommen wird).

Für derartige Verträge soll die Schriftform vorgeschrieben werden. Diese Bestimmung wird für die Unternehmer praktisch nur geringe Bedeutung haben und keine Erschwernisse nach sich ziehen, weil solche Vereinbarungen ohnedies regelmäßig schriftlich errichtet werden.

Auch eine im Sinn des § 3a Abs. 4 Z 2 KSchG getroffene Vereinbarung, wonach der Hinweis des Unternehmers auf eine öffentliche Förderung oder auf eine Kreditmöglichkeit unverbindlich ist, soll schriftlich festgehalten werden (Abs. 2 Z 5). Scheint diese Vereinbarung nicht schriftlich auf, so wird dem Unternehmer der Beweis schwerfallen, daß sie tatsächlich ausgehandelt wurde. Ein vorgedrucktes schriftliches Festhalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern genügt jedenfalls nicht, um dem Erfordernis des „Aushandelns“ zu entsprechen.

3. Anders als in § 24 Abs. 1 Z 7 und in § 26 Abs. 2 Z 4 KSchG, wird in Abs. 2 Z 4 der vorgeschlagenen Bestimmung nicht von der Anzahl der zu leistenden Zahlungen gesprochen, da der hier zu beurkundende Vertrag an sich weder ein Abzahlungsgeschäft noch ein Wiederkehrschuldverhältnis ist; immerhin ist aber die Vereinbarung mehrerer, oft verschieden hoher Zahlungen – etwa entsprechend dem Voranschreiten des Werkes – denkbar. Ist der nach dieser Bestimmung zu beurkundende Vertrag auch ein Abzahlungsgeschäft oder ein diesem gleichgestelltes Geschäft (§§ 16 f KSchG), so wird die Urkunde über den hier vorgesehenen Inhalt hinaus auch den in § 24 KSchG vorgeschriebenen Inhalt haben müssen, soweit sich die beiden Bestimmungen nicht ohnedies decken.

4. Abs. 3 ordnet schließlich zweckmäßigerweise an, daß auch die dem Verbraucher nach § 3 Abs. 1 KSchG (der hier immer anzuwenden ist, weil § 26d KSchG nur Haustürgeschäfte erfaßt) auszufolgende Urkunde den in Abs. 2 geforderten (Mindest-)Inhalt haben muß. Enthält die „Auftragsbestätigung“ die Mindestangaben nicht, so wird der Lauf der Rücktrittsfrist des § 3 Abs. 1 KSchG nicht in Gang gesetzt.

Zu § 27a KSchG:

Der Besteller eines Werkes, das aus nicht in der Sphäre des Unternehmers liegenden Gründen nicht ausgeführt werden konnte, muß nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung konkret behaupten und beweisen, daß sich der Unternehmer infolge des Unterbleibens der Arbeit etwas erspart bzw. etwas anderweitig erworben oder zu erwerben (absichtlich) verabsäumt hat (siehe die bei Ditt­rich/Tades, ABGB34 E. 11 zu § 1168 angeführte Judikatur). Erst wenn dem Besteller dieser Beweis gelingt, kommt es zur entsprechenden Minderung des Werklohnanspruchs seines Vertragspartners.

Gerade bei Verbrauchergeschäften führt diese Rechtslage oftmals zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil der Besteller kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. Der vorgeschlagene § 27a KSchG verhält nun den Unternehmer im Sinne einer ausgewogenen Pflichtenverteilung dazu, dem Verbraucher die Umstände dafür bekanntzugeben, daß er sich durch den Ausfall nichts erspart hat, daß er durch eine anderweitige Verwendung nichts erworben hat und daß er es schließlich nicht verabsäumt hat, durch eine anderweitige Verwendung etwas zu erwerben. Diese vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers wird im Prozeß für sich allein noch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Unternehmers bewirken, wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen wurde. Verletzt der Unternehmer aber seine in § 27a KSchG festgelegte Verpflichtung, so wird er spätestens im Prozeß auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers hin substantiiert darzulegen haben, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten will.

Zu § 28 KSchG:

1. § 28 KSchG soll, entsprechend einer Anregung der Konsumentenseite, dadurch ergänzt werden, daß Unterlassungsklagen auch gegen denjenigen eingebracht werden können, der die Verwendung verbotener oder sittenwidriger Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nur empfiehlt (vgl. § 13 Abs. 1 des deutschen AGB-Gesetzes). Umso mehr wird die Bestimmung auf denjenigen anzuwenden sein, der eine Verwendung sogar ausdrücklich vorschreibt.

Durch die Unterlassungsklage gegen den Empfehler (etwa einen Berufsverband, der für seine Mitgliedsunternehmen Musterbedingungen ausgearbeitet und aufgelegt hat) kann eine größere Breitenwirkung als mit einer Klage gegen den einzelnen Verwender derartiger Geschäftsbedingungen erzielt werden; eine solche „Einzelklage“ wird dadurch allerdings nicht ausgeschlossen.

2. Weiters wird vorgeschlagen, daß sich der Unterlassungsbefehl nicht nur gegen die Einbeziehung der inkriminierten Klauseln in künftige Verträge richtet, sondern auch dagegen, daß sich der Unternehmer bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse im geschäftlichen Verkehr auf die Klauseln beruft (§ 28 Abs. 1 letzter Satz des Entwurfs).

Die ständige Judikatur des Bundesgerichtshofs zu § 13 Abs. 1 des deutschen AGB-Gesetzes erstreckt die Unterlassungspflicht auch auf diese Fälle. Diese Auslegung wird durch die weite Formulierung des § 13 Abs. 1 des AGB-Gesetzes („Bestimmungen . . . verwendet“) möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH endet das „Verwenden“ einer AGB-Klausel nicht mit ihrer Einbeziehung in den Vertrag, zumal das Gesetz nicht zwischen Erst- und Weiterverwendung unterscheidet; ein Unternehmer, der von einer Klausel dadurch Gebrauch macht, daß er sich auf sie als Vertragsbestandteil beruft und Rechte aus ihr herleitet, verwendet sie weiter (BGH 13. 7. 1994 VersR 1994, 1049; 13. 7. 1994, VersR 1994, 1213; siehe auch Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGB-Gesetz II2 [1983] § 13 RN 2 mwN).

In Österreich ist eine derartige Judikatur, soweit überblickbar, nicht ersichtlich, sie würde vermutlich auch dem Wortlaut des geltenden § 28 KSchG widersprechen; als „Vorsehen“ von Vertragsbestimmungen kann wohl nur die Aufnahme in Allgemeine Geschäftsbedingungen (Formblätter) angesehen werden, nicht aber die nachträgliche Berufung auf schon früher vereinbarte („vorgesehene“) Klauseln.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 28 KSchG soll ua. verhindert werden, daß ein Unternehmer zunächst – von den klagslegitimierten Stellen unbemerkt oder zumindest unbeanstandet – eine Vielzahl von Verträgen mit gesetz- oder sittenwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt, eine Verbandsklage in der Folge aber dadurch vereitelt, daß er sich auf die erste Beanstandung einer befugten Stelle hin verpflichtet, die Geschäftsbedingungen für künftige Vertragschlüsse nicht mehr zu verwenden, dann aber seine Rechtsposition aus den „Altverträgen“ weiterhin auf Grundlage der inkriminierten Klauseln ausübt. Zwar stehen den Vertragspartnern eines solchen Unternehmers im einzelnen die Einwendungen etwa aus den §§ 864a und 879 ABGB sowie aus § 6 KSchG zu; erfahrungsgemäß wird die Konfrontation mit dem Unternehmer aber oft vermieden und die nachteilige Vertragsklausel in Kauf genommen. Wenn mangels Wiederholungsgefahr kein Verbandsprozeß geführt wird, wird das konkrete Bedingungswerk im Regelfall keine (negative) Publizität erlangen und auch aus diesem Grund die Streitbereitschaft der einzelnen Vertragspartner des Unternehmers nicht allzu ausgeprägt sein.

Die vorgeschlagene Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 28 KSchG wird sich auch auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr auswirken; diese wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist.

Die Änderung wird naturgemäß besondere Bedeutung für Dauerschuldverhältnisse, wie zB Versicherungsverträge, haben, bei denen Vertragsbestimmungen die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Konsumentem oft auf viele Jahre hinaus festlegen und daher besonders nachhaltig wirken.

Bei der Prüfung der Gesetz- oder Sittenwidrigkeit von Geschäftsbedingungen ist im „Verbands­prozeß“ unter Umständen ein anderer Maßstab anzulegen als in einem Einzelstreit, in dem der Verbraucher die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit einer Vertragsklausel geltend macht. Bei der Bedingungsprüfung wird im „Verbandsprozeß“ nämlich vom objektiven Wortlaut der Bedingung auszugehen sein, allenfalls sogar von der für den Unternehmer günstigsten Auslegungsvariante. Im Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und einem konkreten Vertragspartner ist hingegen § 915 ABGB zu berücksichtigen, wonach undeutliche Formulierungen zum Nachteil desjenigen ausgelegt werden, der sich ihrer bedient hat; bei unklaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern ist also im Einzelprozeß von der für den Unternehmer ungünstigsten Variante auszugehen. Eine ähnliche Diskrepanz kann sich aus dem Ausschluß der geltungserhaltenden Reduktion (siehe etwa Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu den §§ 28 bis 30 KSchG mwN) im „Verbandsprozeß“ ergeben. Diese – durchaus sinnhaften – Unterscheidungen beim Prüfungsmaßstab können unter Umständen dazu führen, daß ein und dieselbe Vertragsbestimmung im „Verbandsprozeß“ nach § 28 KSchG als gesetz- oder sittenwidrig beurteilt wird, im Einzelfall – wegen der hier für den Verbraucher günstigeren Auslegung – aber nicht. Kann nun aber einer objektiv gesetz- oder sittenwidrigen Bestimmung – etwa durch begünstigende Auslegung nach § 915 ABGB – im Einzelfall ein „erträglicher“ Inhalt zugeschrieben werden und kann demgemäß die betreffende Klausel dennoch vereinbart werden, so soll der Unterlassungsbefehl insoweit nicht wirken. Diesen Fall betrifft der zweite Halbsatz im zweiten Satz des § 28 Abs. 1 KSchG.

3. Die vorgeschlagene Regelung des § 28 Abs. 2 KSchG soll klarstellen, daß die nach § 29 KSchG klagslegitimierten Einrichtungen, so auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Abmahnverfahren, wie es in Deutschland erfolgreich praktiziert wird, durchführen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch eine Abmahnung in einem in der Folge erforderlichen gerichtlichen Verfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Die Rechtsprechung geht nämlich derzeit davon aus, daß bei Unterlassungsklagen eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich sei und ein Unterlassungsanspruch sofort eingeklagt werden könne, wenn das rechtswidrige Verhalten dem Beklagten auch ohne vorherige Abmahnung selbst erkennbar sei. Weiters hat der Oberste Gerichtshof (OGH 24. 3. 1988, 6 Ob 572/87) ausgesprochen, daß die zur erfolgreichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr dann nicht mehr bestehe, wenn der Beklagte nach Abmahnung, jedoch vor Klagseinbringung, die inkriminierten Vertragsmuster verändere, auch wenn er auf die Abmahnung gegenüber der abmahnenden Einrichtung nicht reagiert habe.

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer außergerichtlichen, aber mit (angemessener) Konventionalstrafe besicherten Unterlassungserklärung innerhalb angemessener Frist durch den Verwender von gesetz- oder sittenwidrigen Klauseln wegfallen. Die Wiederholungsgefahr wird erst dann wieder aufleben, wenn der Unternehmer gegen die abgegebene Unterlassungsverpflichtung verstößt und die inkriminierten Klauseln weiter im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.

Gibt der Unternehmer dagegen eine solche Unterlassungserklärung binnen angemessener Frist nicht ab, so wird dies im allgemeinen die Wiederholungsgefahr indizieren.

Zu § 29 KSchG:

Die Änderungen tragen entsprechenden Veränderungen in § 2 des Handelskammergesetzes durch die 10. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 958/1993, und im Rahmen des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, (siehe dessen § 1) Rechnung.

Zu § 30 KSchG:

Die Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung an das im Jahr 1984 wiederverlautbarte UWG dar (BGBl. Nr. 448/1984).

Zu § 31 KSchG:

Die Änderung stellt klar, daß auch die §§ 30a bis 31 Abs. 1 KSchG nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden können.

Zu § 31a KSchG:

Die Bestimmung kann entfallen, da ihr Inhalt in die §§ 25a und 25b verlagert werden soll (siehe dazu im einzelnen die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen).

Zu § 31f Abs. 1 KSchG:

Da durch die beabsichtigte Änderung des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG die Freizeichnung des Unternehmers von der Haftung für – auch bloß leicht fahrlässig verursachte – Schäden an der Person nun für alle „Verbrauchergeschäfte“ unwirksam sein soll, kann die durch BGBl. Nr. 247/1993 eingeführte Sonderregelung für Pauschalreiseverträge zum Teil entfallen. § 31f Abs. 1 erster Satz KSchG soll daher – ebenso wie die sich darauf beziehende Parenthese im zweiten Satz – gestrichen werden. Der verbleibende Teil des zweiten Satzes stellt sicher, daß das Freizeichnungsverbot weiterhin für alle Pauschalreiseverträge gilt, also auch für solche, die keine „Verbrauchergeschäfte“ im Sinn des § 1 Abs. 1 KSchG sind (insbesondere für Geschäfts- und Dienstreisen). Gleiches soll – wie schon nach bisherigem Recht – für Vereinbarungen über Gewährleistungsansprüche gelten, für die § 9 KSchG zu beachten ist. Im übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 9 des Entwurfs verwiesen.

Zu § 32 KSchG:

Die Verwaltungsstrafbestimmungen sind den vorgeschlagenen Änderungen des KSchG anzupassen. Die in § 26d KSchG vorgesehenen Kautelen für Verträge zur Wohnraumsanierung sind in § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 KSchG zu berücksichtigen. Weiters ist auf die Verlagerung des § 31a KSchG in die §§ 25a und 25b KSchG und auf die Bestimmung des § 25c KSchG in Abs. 1 Z 1 Bedacht zu nehmen.

Der vorgeschlagene § 32 Abs. 1 Z 5 KSchG ergänzt den § 864 Abs. 2 ABGB (vgl. die Erläuterungen zu dieser Bestimmung) durch eine Verwaltungsstrafbestimmung für das unbestellte Zusenden von Waren und die unbestellte Erbringung von Dienstleistungen (vgl. Art. 9 erster Gedankenstrich des Richtlinienvorschlags für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz). In der Verwaltungsstrafbestimmung soll aber – anders als in § 864 Abs. 2 ABGB, wo der Ausdruck „Sache“ verwendet wird – ausdrücklich von „Waren“ und „Dienstleistungen“ gesprochen werden, um den höheren Anforderungen an die Bestimmtheit und Deutlichkeit von Strafbestimmungen Rechnung zu tragen. Auf die Spendentätigkeit von Hilfsorganisationen wird die vorgeschlagene Bestimmung nicht anzuwenden sein, zumal die den Spendenaufrufen angeschlossenen Gaben (meist Glückwunschkarten) nicht als „Waren“ anzusehen sind.

Die vorgeschlagene Z 6 des § 32 Abs. 1 KSchG soll schließlich mißbräuchlichen Praktiken vorbeugen, die darauf abzielen, dem Verbraucher das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG zu nehmen: Bisweilen wird von Verbraucherschützern beobachtet, daß die nach § 3 Abs. 1 KSchG auszufolgenden Vertragsurkunden „rückdatiert“ werden. Solche „Usancen“ sollen durch die vorgeschlagene Verwaltungsstrafbestimmung abgestellt werden.

Zu § 41a KSchG:

1. Bei der Anpassung des Konsumentenschutzgesetzes an das EWR-Abkommen durch die Novelle BGBl. Nr. 247/1993 wurde in der Inkraftretensbestimmung (§ 41a Abs. 1 KSchG) die Fundstelle der Neufassung nicht genannt; dies soll nunmehr nachgeholt werden.

2. Nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 3 des § 41a KSchG sollen die nunmehr geänderten Bestimmungen mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten; nach Abs. 4 Z 2 sollen die neuen Bestimmungen grundsätzlich nur auf solche Verträge anzuwenden sein, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle geschlossen werden. Abs. 4 Z 1 enthält eine Sonderregelung für das spezielle Rückwirkungsproblem in Zusammenhang mit der Erweiterung des § 28 KSchG: Das Empfehlen gesetz- oder sittenwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter soll nur dann durch Verbandsklage bekämpfbar sein, wenn die Empfehlung nach dem Inkrafttreten der Novelle abgegeben worden ist.

Zu § 42 KSchG:

Die Vollziehungsklausel ist der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes anzupassen.

Zu Art. III (Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes)

Zu § 5a VersVG:

Die durch die Versicherungsvertragsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 90/1993 eingefügte Bestimmung des § 5a VersVG soll in entsprechend erweiterter Form aus dem Versicherungsvertragsgesetz in das Versicherungsaufsichtsgesetz überstellt werden, wo – in § 9a und in § 18b – eine Reihe von Mitteilungspflichten des Versicherers normiert ist. Derzeit wird eine umfangreichere Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorbereitet, in deren Rahmen diese Verlagerung des Inhalts des § 5a VersVG verwirklicht werden kann (siehe die in parlamentarischer Beratung stehende Regierungsvorlage für eine VAG-Novelle 1996, 109 BlgNR 20. GP). Diese legistische Maßnahme hat den Vorteil, daß die eher formalen Mitteilungspflichten, die den Versicherer im Rahmen der Vertragsschließung treffen, in einer Rechtsvorschrift, nämlich in den §§ 9a und 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, konzentriert werden. Die Rechtslage kann damit für Normadressaten und Rechtsanwender übersichtlicher gestaltet werden. Zudem läßt sich auf solche Art und Weise das Problem lösen, daß der geltende § 5a VersVG, der nur auf den sogenannten „Dienstleistungsverkehr“ abstellt, nicht mehr vollständig richtlinienkonform ist (siehe dazu näher die Erläuterungen der RV 109 BlgNR 20. GP 30).

Zu § 5b VersVG:

Die Mitteilungspflichten des Versicherers (§ 5a VersVG, §§ 9a und 18b VAG) sind derzeit primär aufsichtsbehördlich zu überwachen. Von der Bestimmung des § 165a Abs. 2 VersVG einmal abgesehen, gibt es hingegen keine (direkten) zivilrechtlichen Sanktionen für eine Verletzung dieser Pflichten. (Indirekt kann die Verletzung der Mitteilungspflichten haftungsrechtlich bedeutsam werden, wenn der Versicherungsnehmer dadurch einen Schaden erleidet.)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des § 5b VersVG sollen (auch) die Mitteilungspflichten der §§ 9a und 18b VAG (die – wie oben ausgeführt – nach der in parlamentarischer Behandlung stehenden Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes auch den normativen Gehalt des derzeitigen § 5a VersVG enthalten werden) durch ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers zivilrechtlich unmittelbar abgesichert werden. Den Rücktrittsgründen des § 5b Abs. 2 VersVG (Nichtaushändigung der Versicherungsbedingungen und Nichtausfolgung einer Antragsdurchschrift) soll ein dritter Fall an die Seite gestellt werden, nämlich die Verletzung der in den §§ 9a und 18b VAG vorgesehenen Mitteilungspflichten. Zwecks Straffung des Gesetzestexts soll der derzeitige Abs. 2 (in erweiterter Fassung) in mehrere Absätze aufgegliedert werden, überdies wird vorgeschlagen, die drei Rücktrittsfälle übersichtlich in einzelnen Zahlen anzuführen.

Zu § 165a VersVG:

Mit § 165a VersVG wurde Art. 15 Abs. 1 der „Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie“ 90/619/EWG in das österreichische Recht umgesetzt. Durch Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG („Dritte Lebensversicherungsrichtlinie“) wurde die genannte Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 in der Weise geändert, daß die Einschränkung des vorgesehenen Rücktrittsrechts auf im Dienstleistungsverkehr geschlossene Verträge entfällt. Dies bedeutet, daß dem Versicherungsnehmer (abgesehen von den gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 90/619/EWG in der Fassung des Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 92/96/EWG zulässigen Ausnahmen) in allen Fällen des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden muß.

Diesen neuen europarechtlichen Rahmenbedingungen soll dadurch Rechnung getragen werden, daß die Einschränkung des Rücktrittsrechts auf im Dienstleistungsverkehr geschlossene Lebensversicherungsverträge entfällt.

Eine über die in § 165a (Abs. 3) VersVG vorgesehenen Ausnahmen hinausgehende Einschränkung dieses Rücktrittsrechts – etwa durch dessen Anknüpfung an die Regelung des § 3 Abs. 1 KSchG – ist in der Arbeitsgruppe zwar diskutiert, letztlich aber wieder fallengelassen worden, zumal dies mit den erwähnten europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sein dürfte.

Im Hinblick auf die nunmehr generelle Reichweite des Rücktrittsrechts empfiehlt es sich, die auf den Dienstleistungsverkehr abstellende Rücktrittsfrist von 30 Tagen zu verkürzen und an die Rücktrittsfrist des § 5b VersVG (zwei Wochen) anzupassen.

Die Änderung des Abs. 2 des § 165a VersVG stellt im übrigen eine redaktionelle Anpassung an die vorgeschlagene Überführung des § 5a VersVG in den – geänderten – § 9a VAG dar. Das auf europarechtlichen Vorgaben beruhende Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG wird sich mit dem nunmehr in § 5b Abs. 2 Z 3 VersVG vorgesehenen Rücktrittsrecht zum Teil decken. Die in § 5b VersVG enthaltenen Einschränkungen des Rücktrittsrechts können aber auf die Rücktrittsberechtigung im Lebensversicherungsbereich nicht übertragen werden, zumal die oben genannten Richtlinien solche Einschränkungen nicht zulassen.

Zu § 191b VersVG:

Die Übergangsbestimmung der VersVG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 509, zu dem durch diese Novelle eingefügten § 8 Abs. 3 VersVG (vorzeitige Kündbarkeit längerfristiger Versicherungsverträge) hat zu unterschiedlichen Auslegungen Anlaß gegeben: Teils wird nämlich das Datum 1. Jänner 2000 in § 191b Abs. 3 zweiter Satz VersVG als der frühestmögliche Kündigungstermin angesehen, teils als derjenige Zeitpunkt, ab dem frühestens der Kündigungsausspruch vorgenommen werden kann. Beide Auslegungen haben Argumente für sich. Durch die vorgeschlagene Änderung soll – um künftige Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden – eine Klarstellung im Sinn der erstgenannten Auffassung vorgenommen werden.

Zu § 191c VersVG:

Die Übergangsbestimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen sieht vor, daß die §§ 5b und 165a VersVG in der neuen Fassung auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Verträge nicht angewendet werden sollen. Eine Rückwirkung auf bestehende Vertragsverhältnisse soll dadurch vermieden werden. Die weiteren Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes sollen sich jedoch auch auf bestehende Versicherungsverhältnisse auswirken.

Zu Art. IV (Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer)

Durch das Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, wurden ua. vorsätzlich (beispielsweise in selbstmörderischer Absicht) herbeigeführte Schäden in den Anwendungsbereich des Verkehrsopferschutzgesetzes einbezogen. Weiters wurde eine Leistungspflicht des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des leistungspflichtigen Versicherers eingeführt (§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5 VerkehrsopferschutzG). Bei dieser Erweiterung wurde § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes nicht angepaßt, sodaß (auf Grund der dort enthaltenen Verweisung auf die Fälle des Abs. 1 Z 1 und 3) die neuen Haftungstatbestände nur zu einer Haftung für Körperschäden, nicht aber für Sachschäden geführt haben. Diese unbefriedigende Rechtslage soll nunmehr dadurch korrigiert werden, daß die Verweisung des § 2 Abs. 4 auf alle Fälle des § 2 Abs. 1 (allerdings weiterhin mit Ausnahme der Fahrerfluchtfälle im Sinn des Abs. 2 Z 2) ausgedehnt wird.