320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 9. 1996

Regierungsvorlage


ABKOMMEN


zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Die Republik Österreich

und

das Königreich Schweden

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 11. November 1975 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982 treten soll:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

        1.   ,,Verordnung“

              die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

        2.   ,,Durchführungsverordnung“

              die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:

         a)  Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

         b)  Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen sind.

Artikel 4

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Titel III Kapitel 6, mit Ausnahme des Artikels 67, Kapitel 7 und 8 der Verordnung gelten nicht in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.

Artikel 5

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer österreichischen amtlichen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

(3) Absatz 1 berührt nicht die schwedischen Rechtsvorschriften betreffend die Zusatzrentenversicherung für Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, beschäftigt werden.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:

         a)  die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

         b)  Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

         a)  Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

         b)  Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Artikel 8

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.

(2) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für Schweden im Anhang VI der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 10

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:

         a)  Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

         b)  Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder für den Fall, daß dieser Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vizepräsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten hat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 11

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Artikel 13

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

         a)  das Abkommen vom 11. November 1975 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982;

         b)  die Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. März 1996 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Michael Fitz

Für das Königreich Schweden:

Björn Skala

KONVENTION

mellan Republiken Österrike och Konungariket Sverige om social trygghet

Republiken Österrike

och

Konungariket Sverige

som med beaktande av artikel 8 iförordning (EEG) nr 1408/71 och i en önskan att på den sociala trygghetens område, utöver vad som följer av bestämmelserna i förordningarna (EEG) nr 1408/71 och (EEG) nr 574/72, skydda personer som är eller har varit omfattade av lagstiftningen i den ena eller båda staterna,

har kommit överens om att ingå följande konvention, som skall ersätta konventionen mellan de båda staterna om social trygghet av den 11 november 1975, ändrad genom tilläggsöverenskommelsen den 21 october 1982,

AVDELNING I

Allmänna Bestämmelser

Artikel 1

1. I denna konvention avses med uttrycken

        1)   förordningen förordning (EEG) nr 1408/71 om tillämpningen av systemen för social trygghet när anställda, egenföretagare eller deras familjemedlemmar flyttar inom gemenskapen i den vid varje tillfälle mellan de två fördragsslutande staterna gällande lydelsen, och med

        2)   tillämpningsförordningen förordning (EEG) nr 574/72 om tillämpning av förordning (EEG) nr 1408/71 om tillämpningen av systemen för social trygghet när anställda, egenföretagare eller deras familijemedlemmar flyttar inom gemenskapen i den vid varje tillfälle mellan de två fördragsslutande staterna gällande lydelsen.

2. Andra uttryck, som förekommer i denna konvention har den innebörd som de har i förordningen, tillämpningsförordningen eller i de fördragsslutande staternas nationella lagstiftning.

Artikel 2

Denna konvention är tillämplig på all lagstiftning som omfattas av förordningens sakområden.

Artikel 3

1. Denna konvention gäller personer som omfattas av förordningens personkrets.

2. Denna konvention gäller vidare följande personer, som inte omfattas av förordningens personkrets:

         a)  personer som omfattas eller har omfattats av lagstiftningen i en eller i båda av de fördragsslutande staterna, samt

         b)  familjemedlemmar eller efterlevande till sådana personer som avses under a.

Artikel 4

1. För personer som avses i artikel 3.2 gäller i förhållandet mellan de båda fördragsslutande staterna förordningen och tillämpningsförordningen och alla för deras genomförande ingångna överenskommelser om något annat inte sägs i denna konvention.

2. Artikel 3 i förordningen gäller i fråga om de personer som avses i artikel 3.2 endast för medborgare i de fördragsslutande staterna och familjemedlemmar och efterlevande till sådana personer.

3. Förordningens avdelning III kapitel 6, med undantag för artikel 67, samt kapitel 7 och 8 gäller inte för personer som avses i artikel 3.2.

Artikel 5

1. De medborgare i en fördragsslutande stat som är bosatta utanför en stats territorium för vilken förordningen gäller likställs med medborgare i den andra fördragsslutande staten vid tillämpning av dess lagstiftning.

2. Punkt 1 berör inte den österrikiska lagstiftningen om försäkring av personer som är anställda vid en österrikisk ambassad eller ett konsulat i en annan stat än en stat för vilken förordningen gäller, eller är anställda av en medlem av en sådan ambassad eller ett sådant konsulat.

3. Punkt 1 berör inte den svenska lagstiftningen om försäkringen för tilläggspension för personer anställda av en svensk arbetsgivare i en annan stat änen stat för vilken förordningen gäller.

AVDELNING II

Särskilda Bestämmelser

Artikel 6

I de fall de fördragsslutande staterna i stället för att tillämpa återbetalning i den form som föreskrivs i artiklarna 93–96 i tillämpningsförordningen har kommit överens om återbetalning i form av schablonbelopp eller om att avstå från återbetalning kan de behöriga myndigheterna komma överens

         a)  dels om att institutione på bosättningsorten skall anses som den behöriga institutionen,

         b)  dels om åtgärder för att förhindra sådana extraordinära finansiella förpliktelser för en institution eller ett förbindelseorgan som annars skulle bli följden av att återbetalning sker i form av ett schablonbelopp eller ett avstående från återbetalning.

Artikel 7

För personer, som avses i artikel 3.1 och 3.2, bosatta utanför en stats territorium för vilken förordningen gäller, och för personer, som avses i artikel 3.2 bosatta inom en stats territorium för vilket förordningen gäller, skall beträffande

         a)  barntillägg till ålders- och invalidpension, och

         b)  barnpernsion, med undantag för barnpension från försäkring för olycksfall i arbetet och arbetssjukdomar

bestämmelserna i avdelning III kapitel 3 i förordningen tillämpas.

Artikel 8

1. För personer som avses i artikel 3.2 som varken är svenska eller österrikiska medborgare eller härleder sina rättigheter från en svensk eller österrikisk medborgare skall artikel 10 i förordningen endast gälla sådan svensk folkpension som beräknats på grundval av försäkringsperioder enligt försäkringen för allmän tilläggspension eller därmed jämställda perioder.

2. För personer som avses i artikel 3.2 skall artikel 45 i förordningen och bestämmelserna för Sverige i bilaga 6 till förordningen rörande framtida antagna försäkringsperioder endast gälla sådana svenska folkpensioner som beräknats på grundval av försäkringsperioder enligt försäkringen för allmän tilläggspension eller därmed jämställda perioder.

AVDELNING III

Övriga Bestämmelser

Artikel 9

1. Av en fördragsslutande stats domstolar meddelade verkställbara domar liksom även av en fördragsslutande stats försäkringsorgan eller myndigheter meddelade verkställbara beslut och restantiebesked (bevis) rörande avgifter och andra socialförsäkringsfordringar erkänns i den andra fördragsslutande staten.

2. Erkännande får vägras endast om det strider mot den allmänna ordningen i den fördragsslutande stat, i vilken domen eller beviset skall erkännas.

3. Enligt punkt 1 erkända verkställbara domar och bevis verkställs i den andra fördragsslutande staten. Härvid förfares i enlighet med vad som enligt lagstiftningen i den stat, på vars territorium verkställandet skall ske, gäller för verkställande av i denna fördragsslutande stat meddelade motsvarade domar och bevis. Domen eller beviset måste förses med intyg om dess verkställbarhet (exigibilitetsklausul).

4. Har försäkringsorgan i en fördragsslutande stat fordran på obetalda avgifter skall vid tvångsverkställighet liksom även vid konkurs- och förlikningsförfarande i den andra fördragsslutande staten sådan fordran ha samma förmånsrätt som motsvarande fordringar i denna stat.

Artikel 10

1. Tvister mellan de fördragsslutande staterna om tolkningen eller tillämpningen av denna konvention skall, om möjligt, lösas genom de fördragsslutande staternas behöriga myndigheter.

2. Om tvisten inte inom tre månader kan lösas på detta sätt, skall den på begäran av endera parten underställas en skiljedomstol som skall vara sammansatt på följande sätt.

         a)  vardera staten skall utse en skiljeman inom en månad efter det begäran om skiljdom mottagits. De två skiljemännen skall bland medborgarna i en tredje stat utse en tredje skiljeman inom två månader från den dag då den stat som sist utsåg sin skiljeman underättade den andra staten härom;

         b)  om endera staten inte skulle utse en skiljeman inom den föreskrivna tiden, kan den andra staten begära att presidenten i Internationella Domstolen, eller, om denne är medborgare i den ena av staterna, vicepresidenten eller den därnäst äldste domaren i denna domstol som inte är medborgare i endera staten, utser skiljemannen. Liknande förfarande skall tillämpas på begäran av endera staten om de båda skiljemännen inte kan enas om utseendet av den tredje skiljemannen.

3. Skiljedomstolens utslag skall grundas på majoritetsbeslut. Utslaget skall vara bindande för båda staterna. Varje stat skall bära konstnaderna för den skiljeman som denna stat utsett. Återstående kostnader skall fördelas lika på de båda staterna. Skiljedomstolen skall fastställa sin procedurordning.


AVDELNING IV


Övergångs- och Slutbestämmelser

Artikel 11

För beviljande av förmåner eller omprövning av förmåner enligt denna konvention gäller artiklarna 94 och 95 i förordningen och artiklarna 118 och 119 i tilllämpningsförordningen från och med tidpunkten för denna konventions ikraftträdande.

Artikel 12

1. Denna konvention träder i kraft första dagen i tredje månaden efter den månad, då de båda regeringarna skriftligen har underrättat varandra om att de inomstatliga villkoren för konventionens ikraftträdande fullgjorts.

2. Denna konvention slutes på obestämd tid. Den kan skiftligen sägas upp av endera av de fördragsslutande staterna med iakttagande av 3 månaders uppsägningstid.

3. Om konventionen sägs upp skall dess bestämmelser fortsätta att tillämpas med avseende på förvärvade rättigheter.

Artikel 13

Vid ikraftträdandet av denna konvention upphör att gälla:

         a)  konventionen den 11 november 1975 mellan Republiken Österrike och Konungariket Sverige om social trygghet och slutprotokollet till denna konvention ändrad genom tilläggsöverenskommelsen av den 21 oktober 1982,

         b)  tillämpningsöverenskommelsen den 1 juni 1976 till konventionen mellan Republiken Österrike och Konungariket Sverige om social trygghet.

Till bekräftelse härav har de båda fördragsslutande staternas befullmäktigade ombud undertecknat denna konvention.

Utfärdad Wien den 21 mars 1996, i två exemplar, på vardera tyska och svenska, vilka båda texter äger lika vitsord.

För Republiken Österrike

Michael Fitz

För Konungariket Sverige

Björn Skala

vorblatt

Problem:

Die Beziehungen zwischen Österreich und Schweden im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die diesbezüglich maßgebenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 geregelt. Allerdings bleibt für bestimmte Personengruppen, die von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßt werden, das geltende bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten weiterhin anwendbar, was vor allem in administrativer aber auch in sozialpolitischer Hinsicht problematisch ist.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen, das an die Stelle des geltenden bilateralen Abkommens tritt, werden Regelungen in Ergänzung zu den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit entsprechend dem geltenden Abkommen vorgesehen und zur Rechtsvereinheitlichung für die von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßten Personengruppen anstelle der geltenden Abkommensregelungen die Regelungen der EWG-Verordnungen für entsprechend anwendbar erklärt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

EG-Konformität:

Hinsichtlich der von den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht geregelten Detailbereiche bzw. der von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßten Personen stehen keine EG-Vorschriften in Kraft. Durch die entsprechende Anwendung der EWG-Verordnungen auf die bisher vom geltenden Abkommen erfaßten Personen wird auch für diesen Personenkreis eine EG-konforme Regelung erreicht.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


1. Allgemeine Überlegungen:

Das vorliegende österreichisch-schwedische Abkommen über soziale Sicherheit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das vorliegende Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende österreichisch-schwedische Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. November 1975, BGBl. Nr. 587/1976, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982, BGBl. Nr. 298/1983 (im folgenden als ,,geltendes Abkommen“ bezeichnet).

2. Werdegang des Abkommens:

Als Folge der Verhandlungen zur Vorbereitung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bzw. der EU-Beitrittsverhandlungen ist Österreich bestrebt, insbesondere mit all jenen EG-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten (im folgenden als ,,EG/EWR-Staaten“ bezeichnet), mit denen bisher im persönlichen Geltungsbereich uneingeschränkte Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft stehen, neue Abkommen unter Bedachtnahme auf das EG-Recht zu schließen. Die diesbezüglichen Besprechungen mit Schweden wurden im August 1992 aufgenommen und konnten nunmehr abgeschlossen werden.

3. Das Abkommen im allgemeinen:

Das geltende Abkommen erfaßt alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), die den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit eines oder beider Staaten unterliegen oder unterlagen. Mit dem Inkrafttreten des EG-Rechts für Österreich auf Grund des Inkrafttretens des EWR-Abkommens sind für die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit seit 1. 1. 1994 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung dieser Verordnung maßgebend (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2 bzw. ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1).

Nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der zwischen den EG/EWR-Staaten geschlossenen bilateralen Abkommen. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2) umfaßt im wesentlichen nur die Staatsangehörigen der EG/EWR-Staaten sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Im persönlichen Geltungsbereich unbeschränkte Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei Staaten vor dem Inkrafttreten des EG-Rechts in Geltung standen, wie zB das geltende österreichisch-schwedische Abkommen, bleiben daher hinsichtlich der von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen (insbesondere Staatsangehörige eines Nicht-EG/EWR-Staates) weiterhin anwendbar. Im Hinblick auf Unterschiede zwischen dem ,,alten“ bilateralen Abkommensrecht und dem EG-Recht, die sich zum einen in Einzelfällen für die Betroffenen positiv oder negativ auswirken können, zum anderen aber zu einer kaum zu bewältigenden administrativen Belastung der mit der Anwendung betrauten Versicherungsträger führen, ist Österreich – wie die meisten anderen betroffenen europäischen Staaten – bemüht, durch den Abschluß neuer bilateraler Abkommen das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit insbesondere für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen entsprechend zur Anwendung zu bringen.

Das vorliegende Abkommen hat daher primär eine Rechtsvereinheitlichung im Verhältnis zu Schweden zum Ziel, übernimmt aber auch für die von der genannten Verordnung erfaßten Personen in Detailbereichen, hinsichtlich derer das EG-Recht einen Gestaltungsspielraum zuläßt, die erforderlichen Regelungen aus dem geltenden Abkommen.

Das vorliegende Abkommen berührt, wie auch schon die bisher von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, in keiner Weise die aus dem Beschäftigungsverhältnis erwachsenden Rechte der Dienstnehmer (Bediensteten) gegenüber dem Dienstgeber nach § 130 ASVG (§ 58 B-KUVG).

Das Abkommen ist in vier Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen, die im wesentlichen den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und die entsprechende Anwendung des EG-Rechts im zweiseitigen Bereich auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen betreffen.

Abschnitt II sieht hinsichtlich der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit ergänzende Regelungen vor.

Abschnitt III enthält Regelungen betreffend die Vollstreckungshilfe sowie die Beilegung von Streitigkeiten.

Abschnitt IV enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Abkommen primär im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen anstelle der geltenden Abkommensregelungen die Regelungen der Verordnung anwendbar macht. Gegenüber der geltenden Rechtslage werden damit keine neuen Personengruppen oder Leistungsansprüche in die Beziehungen zwischen Österreich und Schweden einbezogen. Im Hinblick auf die im wesentlichen gleichen Grundsätze des geltenden Abkommens und der genannten Verordnung wird sich aus der Durchführung des neuen Abkommens keine Vermehrung des Personalaufwandes, aber auch kein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung) ergeben.

Im Hinblick auf die sich aus dem Abkommen ergebende Rechtsvereinheitlichung wird sich für die durchführenden Versicherungsträger eine administrative Vereinfachung durch die ausschließliche Anwendung des – wenn auch zum Teil komplexeren – Verwaltungsverfahrens nach der Verordnung ergeben.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, insbesondere betreffend die beiden EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (Abs. 1).

Durch die Übernahme der in diesen beiden Verordnungen verwendeten Begriffe (Abs. 2) werden Interpretationsprobleme bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens vermieden. Die bisher lediglich auf der Rechtssprache Deutschlands beruhende deutsche Textfassung der beiden Verordnungen hat zur Folge, daß in dem vorliegenden Abkommen von der österreichischen Rechtssprache abweichende Begriffe verwendet werden. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß zB ,,Pension“ oder ,,Pensionist“ im Rahmen des EG-Rechts als ,,Rente“ oder ,,Rentner“ bezeichnet werden.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem auf den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 4) verwiesen wird. Hinsichtlich von Einschränkungen betreffend einzelne Zweige der sozialen Sicherheit siehe insbesondere Art. 4 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich. Für das Verständnis des Abkommens sind dabei zwei Personengruppen zu unterscheiden:

         –   Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2) erfaßt sind (Abs. 1). Dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines EG/EWR-Staates sind, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene; darüber hinaus auch Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbständigen unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Erwerbstätigen, sofern die Hinterbliebenen EG/EWR-Staatsangehörige sind. Den EG/EWR-Staatsangehörigen sind Staatenlose und Flüchtlinge gleichgestellt.

         –   Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßt sind (Abs. 2). Hiezu zählen zum einen EG/EWR-Staatsangehörige, die nicht als Arbeitnehmer, Selbständige oder Familienangehörige bzw. Hinterbliebene anzusehen sind. Zum anderen fallen darunter alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EG/EWR-Staates besitzen, unabhängig davon, ob diese dem System eines Vertragsstaates als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Nichterwerbstätiger unterliegen oder deren Familienangehörige bzw. Hinterbliebene sind.

Zu Art. 4:

Abs. 1 legt für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) fest, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend anzuwenden sind.

Auf die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen sind daher neben den beiden Verordnungen insbesondere die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie gegebenenfalls auch die mit Schweden zB nach Art. 36 Abs. 3 oder Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. nach Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geschlossenen Kostenerstattungsvereinbarungen anzuwenden.

Im Hinblick darauf, daß nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sämtliche Personen gleichzubehandeln sind, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt werden, eine entsprechende Anwendung auch auf sämtliche von der Verordnung nicht erfaßten Personen (dazu zählen insbesondere auch alle Staatsangehörigen eines Nicht-EG/EWR-Staates) aber von beiden Vertragsstaaten nicht beabsichtigt und auch im geltenden Abkommen (Art. 4) nicht vorgesehen ist, wird im Abs. 2 die Anwendung der Gleichbehandlungsregelung des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die (nicht erwerbstätigen) Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose bzw. deren Familienangehörige und Hinterbliebene eingeschränkt. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, die in einem Nicht-EG/EWR-Staat wohnen, siehe die Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens.

Im Abs. 3 wird die im Abs. 1 festgelegte Anwendung des EG-Rechts im zwischenstaatlichen Bereich der sozialen Sicherheit eingeschränkt. Danach finden die leistungsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Titel III Kapitel 6) mit Ausnahme der Regelung betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten (Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), betreffend Familienleistungen (Titel III Kapitel 7) sowie betreffend Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen (Titel III Kapitel 8) auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen grundsätzlich keine Anwendung (hinsichtlich von Detailregelungen in dem letztgenannten Bereich siehe Art. 7 des vorliegenden Abkommens). Der Grund für den Ausschluß dieser drei Bereiche liegt darin, daß hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von beiden Vertragsstaaten die Anwendung insbesondere des Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei einer Beschäftigungssuche außerhalb des zuständigen Staates) auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen nicht beabsichtigt ist, daß hinsichtlich der Familienleistungen eine Ausdehnung insbesondere auf Staatsangehörige eines Staates außerhalb eines EG/EWR-Staates von schwedischer Seite nicht gewünscht war und daß die Anwendung des Titels III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 technisch nicht möglich ist (siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zu Art. 7 des vorliegenden Abkommens). Eine weitere Ausnahme von der uneingeschränkten Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinsichtlich des schwedischen Volkspensionssystems ist im Art. 8 vorgesehen.

Zu Art. 5:

Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht die Gleichbehandlung der von der Verordnung erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) nur hinsichtlich jener Personen vor, die im Gebiet eines EG/EWR-Staates wohnen. Im Unterschied dazu sieht das geltende Abkommen eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Wohnort vor (Art. 4 des geltenden Abkommens).

Für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen wurde diese günstigere bilaterale Abkommensrechtslage durch Eintragung in den Anhang III zu der genannten Verordnung auch bei Geltung des EG-Rechtes aufrechterhalten (Anhang III Punkt 98). Diese Eintragung verliert jedoch mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens infolge des Außerkrafttretens des geltenden Abkommens seine Wirkung (siehe Art. 13 des vorliegenden Abkommens).

Im Abs. 1 wird daher festgelegt, daß die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten über die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinausgehend weiterhin – wie bisher – auch dann gleichzubehandeln sind, wenn sie in einem Nicht-EG-EWR-Staat wohnen. Diese Regelung betrifft gleichermaßen Staatsangehörige, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt sind, als auch (nichterwerbstätige) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stehen.

Hinsichtlich der Gleichbehandlung bei Wohnort in einem EG/EWR-Staat gilt für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Staatsangehörigen der Vertragsstaaten – wie bereits eingangs ausgeführt – direkt Art. 3 dieser Verordnung und wird für die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten auf Grund des Art. 4 Abs. 1 und 2 des vorliegenden Abkommens Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für entsprechend anwendbar erklärt. Dies gilt auch für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

Zur Vermeidung ungewollter Auswirkungen wird – wie im geltenden Abkommen (Punkt II Z 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen) ergänzend vorgesehen (Abs. 2), daß der Gleichbehandlungsregelung keine Wirkung hinsichtlich der österreichischen Regelungen betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretungsbehörde eines Vertragsstaates in einem Nicht-EG/EWR-Staat beschäftigten Personen (§ 3 Abs. 2 lit. f ASVG) zukommt. Dadurch wird ausgeschlossen, daß schwedische Staatsangehörige, die zB bei der Österreichischen Botschaft in Tokio beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in Österreich unterliegen.

Die im Abs. 1 vorgesehene Gleichbehandlung der Staatsangehörigen berührt nicht die Zusatzrentenversicherung nach den schwedischen Rechtsvorschriften von Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem Nicht-EG/EWR-Staat beschäftigt werden (Abs. 3). Dadurch wird die entsprechende Ausnahme von der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des Art. 24 Z 1 des geltenden Abkommens, die für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort in einem EG/EWR-Staat auf Grund des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht mehr gilt, für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort in einem Nicht-EG/EWR-Staat aufrechterhalten.

Zu Art. 6:

Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthalten die Ermächtigung für die zuständigen Behörden (in Österreich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – siehe Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72), von den nach dem EG-Recht an sich vorgesehenen Kostenerstattungen für die von einem Staat aushilfsweise gewährten Sachleistungen der Kranken- und Unfallversicherung (Kostenerstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages oder in bestimmten Fällen durch Pauschbeträge – Art. 93 bis 96 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72) abweichende Erstattungsverfahren zu vereinbaren. Als solche abweichende Erstattungsverfahren kommen insbesondere die Festlegung von Pauschbeträgen auch in Fällen, in denen nach dem EG-Recht keine Kostenerstattung durch Pauschbeträge vorgesehen ist, oder ein Kostenerstattungsverzicht in Betracht.

Bei einer solchen abweichenden Kostenerstattungsvereinbarung ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß nach der Systematik des EG-Rechts jener Träger, der einen Pauschbetrag erhält, für die im Gebiet dieses Staates wohnenden Personen, die in einem anderen Staat anspruchsberechtigt sind, als zuständiger Träger gilt (zB Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72). Auf Grund dieser Rechtslage gilt zB für den Bezieher nur einer österreichischen Pension, der in Schweden wohnt, der (aushelfende) schwedische Träger des Wohnortes als zuständiger Träger. Verbringt beispielsweise dieser Pensionsbezieher seinen Urlaub in Griechenland, so hat dieser Träger auch die Kosten einer allfälligen Behandlung während dieses Urlaubes dem aushelfenden griechischen Träger zu erstatten. Der vom an sich zuständigen österreichischen Träger an den schwedischen Träger des Wohnortes gezahlte Pauschbetrag deckt auch diese Kosten einer Behandlung außerhalb des Wohnortstaates bereits ab.

Entsprechend der Systematik des EG-Rechtes sieht lit. a daher für jene Fälle, in denen mit Schweden über die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 hinausgehend eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, die erforderliche Ermächtigung vor, um im Rahmen einer solchen Kostenerstattungsvereinbarung den aushelfenden Träger des Wohnortes als zuständigen Träger bezeichnen zu können.

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von vom EG-Recht abweichenden Kostenerstattungen muß ein weiterer Punkt berücksichtigt werden. Ohne ergänzende Regelung können nämlich zB bei einem Kostenerstattungsverzicht die als aushelfende Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes in Betracht kommenden Träger (in Österreich die Gebietskrankenkassen – siehe Anhang 3 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72) einseitig belastet werden, da diese keine Erstattung der für im anderen Staat anspruchsberechtigte Personen erbrachten Sachleistungen erhalten. Zum anderen hätten alle übrigen Krankenversicherungsträger (in Österreich zB die Sozialversicherungsträger für selbständig Erwerbstätige), deren Anspruchberechtigte im anderen Staat Leistungen in Anspruch nehmen, keine Kosten zu erstatten. Soweit sich daher aus einer solchen Kostenerstattungsvereinbarung außergewöhnliche Belastungen für einen Träger oder eine Verbindungsstelle (hinsichtlich der Krankenversicherung der Pensionisten möglich) ergeben sollten, könnten begleitende Regelungen betreffend eine innerstaatliche Umverteilung der sich ergebenden Belastungen erforderlich werden.

Die vorliegende Regelung der lit. b enthält die Ermächtigung zum Abschluß einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung auf der Ebene der zuständigen Behörden.

Zu Art. 7:

Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält lediglich einen Koordinierungsmechanismus für Leistungen an Personen, die in einem EG/EWR-Staat wohnen. Auch für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens), die in einem Nicht-EG/EWR-Staat wohnen, ist daher die Gewährung von Kinderzuschüssen zu Alters- bzw. Invaliditätspensionen, von Familienbeihilfen an Pensions- und Rentenbeziehern, von Waisenpensionen und Familienbeihilfen an Waisen in der Verordnung nicht geregelt. Darüber hinaus läßt der Koordinierungsmechanismus des Titels III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zuständig ist grundsätzlich nur der Wohnortstaat, der für die Leistungsberechnung auch sämtliche in anderen EG/EWR-Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu übernehmen hat) auch eine entsprechende Anwendung dieses Kapitels auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen, die in einem EG/EWR-Staat wohnen, nicht zu. Bei einer ,,entsprechenden Anwendung“ dieses Kapitels auf einen Staatsangehörigen eines Nicht-EG/EWR-Staates, der zB Versicherungszeiten in Österreich, Schweden und Frankreich zurückgelegt hat und der nun in Frankreich wohnt, wären sowohl Österreich als auch Schweden von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit. Für Frankreich hingegen bestünde keine internationale Verpflichtung, bei einer allfälligen Leistungsgewährung auch die österreichischen und schwedischen Versicherungszeiten zu honorieren.

Entsprechend den bisher von Österreich in den Abkommen über soziale Sicherheit verfolgten Grundsätzen wird daher im Verhältnis zu Schweden für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht geregelten Fälle vorgesehen, daß Kinderzuschüsse und Waisenpensionen in entsprechender Anwendung des Kapitels betreffend die Pensionsversicherung (Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) festzustellen sind. Danach sind die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für die Erfüllung der jeweils national vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (zB Wartezeit nach § 236 ASVG) zusammenzurechnen (Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). In der Folge ist der nach der ,,pro-rata-temporis-Berechnungsmethode“ gebührende Betrag sowie bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten auch der nur nach dem jeweiligen nationalen Recht gebührenden Betrag zu errechnen (Art. 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Als Leistung gebührt der jeweils höhere dieser beiden Beträge.

Regelungen betreffend die Familienbeihilfen sind im Hinblick auf die bisherige Rechtslage (Abschnitt III Kapitel 5 des geltenden Abkommens), nach der für die in Betracht kommenden Personengruppen ebenfalls keine Regelungen vorgesehen sind, für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Fälle nicht vorgesehen.

Zu Art. 8:


Nach dem schwedischen Volkspensionssystem (Grundrente) werden die Pensionsansprüche durch ,,reine“ Wohnzeiten in Schweden erworben. Eine Gewährung der nach der Verordnung zu berechnenden Grundrente sowie der Export dieser Leistung auch in das Gebiet anderer EG/EWR-Staaten würde für Schweden insbesondere hinsichtlich von Staatsangehörigen eines Nicht-EG/EWR-Staates zu sozialpolitisch ungewollten Auswirkungen führen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß auch nach dem geltenden Abkommen (Art. 23) lediglich für österreichische Staatsangehörige – und nicht auch für Drittstaater – die Begünstigungen betreffend die Gewährung der Grundrente vorgesehen sind.

Unter Bedachtnahme auf diese Sachlage wird daher im Abs. 1 festgelegt, daß eine Grundrente nach den schwedischen Rechtsvorschriften an Staatsangehörige eines Nicht-EG/EWR-Staates nur dann bei Wohnort in einem anderen EG/EWR-Staat gewährt wird, wenn die betreffende Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit in Schweden Versicherungszeiten im schwedischen Zusatzrentenversicherungssystem erworben hat. Darüber hinaus sieht Abs. 2 vor, daß die im Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltene Regelung betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten sowie die im Anhang VI, N.Schweden, Z 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Begünstigung hinsichtlich der Feststellung eines Anspruches auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) ebenfalls nur dann gilt, wenn diese Personen auf Grund einer Erwerbstätigkeit in Schweden Versicherungszeiten im schwedischen Zusatzrentenversicherungssystem erworben haben.

Zu Art. 9:

Im Hinblick darauf, daß das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit keine Regelung betreffend die Vollstreckungshilfe vorsieht, besteht diesbezüglich eine Lücke, die durch die vorliegende Regelung sowohl für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen als auch für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) geschlossen wird. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage (Art. 37 des geltenden Abkommens).

Zu Art. 10:

Dieser Artikel enthält die in zwischenstaatlichen Abkommen übliche Streitbeilegungsregelung (siehe auch zB Art. 39 des geltenden Abkommens).

Zu Art. 11:

Die in diesem Artikel zitierten Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind Übergangsregelungen, die insbesondere festlegen, welche Auswirkungen das EG-Recht auf vor seinem Inkrafttreten für den jeweils in Betracht kommenden Staat zurückgelegte Versicherungszeiten bzw. eingetretene Versicherungsfälle hat.

Durch die vorliegende Regelung treten die Rechtswirkungen der genannten Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein, sodaß insbesondere die im Art. 94 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Zweijahresfrist für die Antragstellung betreffend die rückwirkende (Neu)Feststellung von Leistungen erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Zu Art. 12:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlußbestimmungen insbesondere betreffend das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 13:

Durch diese Bestimmung werden das geltende Abkommen vom 11. November 1975, BGBl. Nr. 587/1976, in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982, BGBl. Nr. 298/1983, sowie die geltende Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens, BGBl. Nr. 588/1976, formell außer Kraft gesetzt.