334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 14. 10. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22 800 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 ECU.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

vorblatt

Problem:

Um die Geschäftstätigkeit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) ausweiten zu können, ist eine Erhöhung ihrer Mittel erforderlich. Im April 1996 haben sich die Mitglieder der EBRD über die erste allgemeine Kapitalerhöhung im Ausmaß einer Verdoppelung geeinigt.
Österreich hat, vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung, zur Beibehaltung seines Anteiles
eine Beteiligung im Ausmaß von 22 800 Kapitalanteilen zugesagt. Die Kapitalanteile werden mit je 10 000 ECU bewertet, sodaß die östereichische Zeichnung 228 Millionen ECU umfaßt.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen durch Österreich geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Zeichnung von 22 800 Kapitalanteilen durch die Republik Österreich im Rahmen der ersten allgemeinen Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zum Gegenstand.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die Kapitalanteile werden mit je 10 000 ECU bewertet, sodaß die österreichische Zeichnung 228 Millionen ECU umfaßt. Davon sind jedoch nur 51 300 000 ECU in acht jährlichen Raten (1998 bis 2005) zu 40% in bar und zu 60% in Form von unverzinslichen, nicht übertragbaren, in fünf gleichen Jahresraten einzulösenden Bundesschatzscheinen einzuzahlen; der Rest ist Haftkapital. Unter der Annahme des Devisenmittelkurses vom 11. Juni 1996 (1 ECU = 13,3 öS) würden die jährlichen Kosten für Österreich 85,28 Millionen Schilling betragen; davon sind 34,11 Millionen Schilling in bar zu leisten und 51,17 Millionen Schilling in Schatzscheinen zu erlegen.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht auf.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde im Jahre 1991 zu dem Zweck errichtet, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.

Österreich ist Gründungsmitglied der EBRD. Das Abkommen über die Errichtung der EBRD (BGBl. Nr. 222/1991) ist für Österreich am 28. März 1991 in Kraft getreten. Das Gründungskapital der Bank beträgt 10 Milliarden ECU. Der gegenwärtige Kapitalanteil Österreichs beträgt 228 Millionen ECU oder 2,28%.

Das gesamte genehmigte Stammkapital der Bank belief sich zum 31. Dezember 1995 auf 10 Milliarden ECU; davon waren 9 883 750 000 ECU gezeichnet.

Der aushaftende Betrag an Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantien der Bank darf den Gesamtbetrag ihres gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnes nicht überschreiten. Bis Ende 1995 hat die EBRD ihren Mitgliedern Kredite in Höhe von 5,9 Milliarden ECU zugesagt. Um ihr Ausleihevolumen, das in den letzten beiden Jahren 1,6 bzw. 2 Milliarden ECU betrug, weiterhin aufrechterhalten zu können bzw. gegebenenfalls noch wachsen zu lassen, ist zusätzliches Kapital erforderlich.

Das Abkommen über die Errichtung der EBRD sieht vor, daß der Gouverneursrat in Abständen von mindestens fünf Jahren das Stammkapital der Bank zu prüfen hat. Ende 1995 hat das Direktorium der Bank in seinem Bericht festgestellt, daß in Hinblick darauf, daß die Bank kurzfristig auf die wachsende Nachfrage in den Einsatzländern reagieren muß, eine Verdoppelung des Kapitals notwendig geworden ist, um die Fortsetzung der Operationen ohne Unterbrechung zu gewährleisten. In diesem Sinne hat der Gouverneursrat der EBRD am 15. April 1996 eine Resolution angenommen, die eine Erhöhung des genehmigten Kapitals der Bank um eine Million Kapitalanteile zu je 10 000 ECU vorsieht. Weiters sieht die Resolution vor, daß 22,5% der zu zeichnenden Kapitalanteile einzuzahlen und 77,5% Haftkapital sind.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Österreich hat bisher bei der EBRD insgesamt 22 800 Kapitalanteile für 228 Millionen ECU gezeichnet und hält damit einen Anteil von 2,28%. Davon waren 68,4 Millionen ECU oder 30% einzahlbar.

Im Rahmen der ersten allgemeinen Kapitalerhöhung der EBRD ist Österreich zur Zeichnung von zusätzlichen 22 800 Kapitalanteilen berechtigt. Durch die volle Ausnützung des Rechts zur Zeichnung zusätzlicher Kapitalanteile bleibt der österreichische Anteil am Kapital (2,28%) erhalten.

Die für Österreich vorgesehenen 22 800 Kapitalanteile entsprechen 228 Millionen ECU. Davon sind 51,3 Millionen ECU, das sind 22,5%, einzuzahlen. Der Rest ist Haftkapital. 40% des einzuzahlenden Anteiles sind in bar zu leisten und 60% der einzuzahlenden Kapitalanteile können durch Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren, bei Sicht fälligen Bundesschatzscheinen erfolgen. Es ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die für das einzahlbare Kapital erlegten Schatzscheine werden ab dem Jahr 1998 in fünf gleichen jährlichen Raten zu 769 500 ECU eingelöst.

Für den Einzahlungszeitraum 1998 bis 2009 ergeben sich somit unter der Annahme eines Devisenmittelkurses zum 11. Juni 1996 von 1 ECU = 13,3 öS folgende budgetmäßige Belastungen:


1998: 44,34 Millionen Schilling


1999: 54,57 Millionen Schilling

2000: 64,80 Millionen Schilling

2001: 75,03 Millionen Schilling

2002: 85,26 Millionen Schilling

2003: 85,26 Millionen Schilling

2004: 85,26 Millionen Schilling

2005: 85,26 Millionen Schilling

2006: 40,92 Millionen Schilling

2007: 30,69 Millionen Schilling

2008: 20,46 Millionen Schilling

2009: 10,23 Millionen Schilling

Für die Zeichnung der 22 800 Kapitalanteile ist eine eigene gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Da in Österreich eine derartige gesetzliche Ermächtigung weder im Bundesverfassungsgesetz noch in einem Spezialgesetz enthalten ist, muß sie durch ein neues Gesetz erlangt werden.

Bei der gegenüber der EBRD abzugebenden Zeichnungs- und Beitragserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der Erhöhung des genehmigten Stammkapitals handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Artikel 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Der Gesetzesbeschluß fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 B-VG und bedarf daher der Mitwirkung des Bundesrates.