365 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 12. 1996

Regierungsvorlage


ABKOMMEN


ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON HONGKONG ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

1

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON HONGKONG, auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung seitens der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist, im folgenden die „Ver­trags­parteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für bedeutendere Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch ein Abkommen individuelle geschäftliche Initiativen stimulieren und die Prosperität in beiden Gebieten fördern wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

         a)  „Gebiet“:

                   (i)   umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories,

                  (ii)   bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich,

         b)  „frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland transferierbar,

         c)  bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:

                   (i)   Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte;

                  (ii)   Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;

                 (iii)   Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

                 (iv)   geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

                  (v)   öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen;

         d)  „Investor“ bedeutet:

                   (i)   in bezug auf Hongkong

                         –    physische Personen, die in dessen Gebiet das Recht auf Wohnsitz haben;

                         –    juristische Gesellschaften, Personengesellschaften und Vereinigungen, die erforder­lichen­falls in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in dessen Gebiet errichtet oder konstituiert und registriert wurden;

                  (ii)   in bezug auf die Republik Österreich

                         –    jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist;

                         –    jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft oder andere Gesellschaft oder Vereinigung, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften errichtet wurde;

         e)  „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und genehmigt solche Investitionen im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen.

(2) Investitionen und Erträge der Investoren jeder Vertragspartei werden jederzeit gerecht und angemessen behandelt und genießen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei. Jede Vertragspartei erfüllt jede Verpflichtung, die sie in bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei eingehen wird.

(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen und Erträgen

(1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten.

(2) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die Investoren dritter Staaten.

Artikel 4

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen

         a)  einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

         b)  eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Steuerfragen;

Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.

(2) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens verwendet werden.

Artikel 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder Unruhen im Gebiet der letzteren Vertragspartei Schaden erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als eigene Investoren oder Investoren aus Drittstaaten. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, Schaden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erleiden durch

         a)  Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch

         b)  Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde und unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar.

(3) Im Absatz 2 dieses Artikels bedeutet der Begriff „Streitkräfte“ hinsichtlich Hongkong die Streitkräfte der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist.

Artikel 6

Entschädigung für Enteignung

(1) Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet und auch nicht sonstigen Maßnahmen unterworfen, die gleiche Auswirkungen haben wie eine Enteignung, außer auf Grund gesetzlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen dieser Vertragspartei und gegen Entschädigung. Die Entschädigung muß dem echten Wert der Investition entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung entsprechen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, und muß die Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, sowie tatsächlich verfügbar und frei konvertierbar sein.

(2) Dem betroffenen Investor steht das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung der Vertragspartei, die die Enteignung veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges oder unabhängiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch das richterliche oder andere zuständige oder unabhängige Organ dieser Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die auf Grund der geltenden Gesetzgebung in jedem Teil ihres Gebietes errichtet oder konstituiert wurde, und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen, so sichert sie die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in dem Ausmaße, das notwendig ist, um die im Absatz 1 erwähnte Entschädigung in bezug auf die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, die Eigentümer dieser Anteile sind, sicherzustellen.

Artikel 7

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich zu transferieren:

         a)  Kapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen;

         b)  Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

         c)  Rückzahlungen von Krediten;

         d)  Erlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

         e)  eine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens.

(2) Devisentransfers erfolgen ohne Verzögerung in jeder frei konvertierbaren Währung. Wenn nicht anders vereinbart mit dem Investor, erfolgen Transfers zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung gelten. Der Wechselkurs entspricht dem Kreuzkurs, der am Tage der Zahlung aus der Anwendung der Kurse des Internationalen Währungsfonds für die Umwandlung der betroffenen Währungen in Sonderziehungsrechte resultiert.

Artikel 8

Eintrittsrecht

(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Institution eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere Vertragspartei die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei erfolgte Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des entschädigten Investors und anerkennt ferner, daß die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu benannte Institution alle diese Rechte oder diese Ansprüche auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfange wie der Investor geltend machen kann. Dies berührt nicht die Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens oder die Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens.

(2) Die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution kann in jedem Fall die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der entschädigte Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die betroffene Investition und die diesbezüglichen Erlöse zu beanspruchen berechtigt war, beanspruchen.

(3) Zahlungen, die die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution in Ausübung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhält, sind frei konvertierbar. Über solche Zahlungen kann die erstgenannte Vertragspartei auch zum Zwecke der Begleichung jeder Ausgabe frei verfügen, die auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geleistet wird.

(4) Eine Vertragspartei, die in einer Streitigkeit über eine Investition gemäß Artikel 9 dieses Abkommens Streitpartei ist, kann in keinem Stadium eines Vergleiches oder eines Schiedsverfahrens oder einer Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, daß der Investor, der die andere Streitpartei in der Streitigkeit ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung für die Gesamtheit oder Teile seines Schadens erhalten hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine Investition des Erstgenannten auf dem Gebiet der Letztgenannten, die nicht freundschaftlich beigelegt wurde, wird nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung betreffend den Anspruch in einem solchen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit behandelt, über das sich die beiden Streitparteien geeinigt haben. Wenn es innerhalb dieser sechs Monate zu keiner Einigung über ein solches Verfahren kommt, sind die Streitparteien verpflichtet, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäß der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterwerfen, insoweit sie auf Grund der letzten Abänderung, die für beide Vertragsparteien anwendbar ist, abgeändert wurde. Die Parteien können sich in schriftlicher Form über eine Abänderung dieser Regeln einigen.

Artikel 10

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt.

(2) Wenn die Vertragsparteien eine Streitigkeit durch Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nicht beilegen können, kann sie von ihnen einer solchen Person oder Einrichtung, über die sie sich einigen können, unterbreitet werden oder wird über Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das sich in folgender Weise konstitutiert:

         a)  Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der bezüglich der Streitigkeit als unparteiisch angesehen werden kann, fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichtes und wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters ernannt;

         b)  Wenn innerhalb der obenerwähnten Fristen keine Ernennung erfolgt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, in seiner Eigenschaft als Person und Individuum ersuchen, die erforderliche Ernennung innerhalb von dreißig Tagen vorzunehmen. Sieht sich der Präsident als Angehörigen eines Staates an, der in bezug auf die Meinungsverschiedenheit nicht als neutral zu beurteilen ist, oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, diese Funktion wahrzunehmen, so nimmt der Vizepräsident, oder falls dieser in gleicher Weise verhindert ist, das dienstälteste Mitglied, das nicht im Sinne dieser Gründe ungeeignet ist, die Ernennung vor.

2

(3) Soweit dies nicht in diesem Artikel in den folgenden Bestimmungen oder auf andere Weise zwischen den Vertragsparteien geregelt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und beschließt seine Verfahrensregeln. Über Anweisung des Schiedsgerichtes oder über Verlangen einer der Vertragsparteien wird eine Konferenz nicht später als dreißig Tage nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes abgehalten, die die genauen Sachfragen, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sein sollen, und die anzuwendenden spezifischen Verfahren bestimmt.

(4) Wenn dies nicht durch die Vertragsparteien anders vereinbart oder durch das Schiedsgericht verfügt wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Memorandum vor. Stellungnahmen dazu sind nach sechzig Tagen fällig. Das Schiedsgericht führt eine Verhandlung über Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, oder auch auf Grund eigener Entscheidung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Termin für Stellungnahmen durch.

(5) Das Schiedsgericht versucht, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluß der Verhandlung oder, falls es zu keiner Verhandlung kommt, nach dem Datum der Vorlage der beiden Stellungnahmen, ein schriftliches Urteil zu fällen. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses.

(6) Die Vertragsparteien können Ersuchen um Erläuterung des Urteils innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt desselben einbringen und solche Erläuterungen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach einem solchen Ersuchen ausgefertigt.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund international anerkannter Rechtsregeln. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die beiden Vertragsparteien bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die sonstigen Kosten des Gerichtes werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der Kosten, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Internationalen Gerichtshofes bei der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels entstehen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.

Artikel 11

Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wurden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf schriftlichem Wege informiert haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.


Artikel 13

Vertragsdauer und Kündigung

(1) Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft und bleibt danach für unbestimmte Zeit in Kraft, außer es wird in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels gekündigt.

(2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen, sobald es fünfzehn Jahre in Kraft war, jederzeit nach einjähriger schriftlicher Vorankündigung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

(3) Unabhängig vom Außerkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels, wird dieses Abkommen für eine zweite und letzte Periode von fünfzehn Jahren betreffend Investitionen weiter gelten, die vor dem Datum des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Oktober 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung von Hongkong:

Donald Tsang m. p.









AGREEMENT

BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF HONG KONG FOR THE PROMOTION AND PROTECTION OF INVESTMENTS

The Government of the Republic of Austria, and the Government of Hong Kong, having been duly authorised to conclude this agreement by the government of the sovereign State which is responsible for foreign affairs relating to Hong Kong, hereinafter referred to as the „Contracting Parties”;

Desiring to create favourable conditions for greater investment by investors of one Contracting Party in the area of the other;

Recognizing that the encouragement and reciprocal protection under agreement of such investments will be conducive to the stimulation of individual business initiative and will increase prosperity in both areas;

Have agreed as follows:

Article 1

Definitions

For the purposes of this Agreement:

         (a)  “area”:

                      (i)  in respect of the Republic of Austria means the territory of the Republic of Austria;

                     (ii)  in respect of Hong Kong includes Hong Kong Island, Kowloon and the New Territories;

         (b)  “freely convertible” means free of all currency exchange controls and transferable abroad in any currency;

         (c)  “investment” means every kind of asset and in particular, though not exclusively, includes:

                      (i)  movable and immovable property and any other property rights such as mortgages, liens, pledges or usufructs;

                     (ii)  shares in and stock and debentures of a company and any other form of participation in a company;

                    (iii)  claims to money or to any performance under contract having a financial value;

                   (iv)  intellectual property rights, in particular copyrights, industrial property rights such as patents for inventions, trademarks, industrial designs, technical processes, know-how, trade names and goodwill;

                    (v)  business concessions conferred by law to search for cultivate, extract or exploit natural resources.

A change in the form in which assets are invested does not affect their character as investments;

         (d)  “investors” means:

                      (i)  in respect of the Republic of Austria:

                            –  any natural person who is a citizen of the Republic of Austria;

                            –  any juridical person as well as any commercial or other company or association having its seat in its area constituted in accordance with the legislation of the Republic of Austria;

                     (ii)  in respect of Hong Kong:

                            –  physical persons who have the right of abode in its area;

                            –  corporations, partnerships and associations incorporated or constituted and registered where applicable under the law in force in its area;

         (e)  “returns” means the amounts yielded by an investment and in particular, though not exclusively, includes profit, interest, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

Article 2

Promotion and Protection of Investments and Returns

(1) Each Contracting Party shall encourage and create favourable conditions for investors of the other Contracting Party to make investments in its area, and, subject to its laws and regulations, shall admit such investments.

(2) Investments and returns of investors of each Contracting Party shall at all times be accorded fair and equitable treatment and shall enjoy full protection and security in the area of the other Contracting Party. Neither Contracting Party shall in any way impair by unreasonable or discriminatory measures the management, maintenance, use, enjoyment or disposal of investments in its area of investors of the other Contracting Party. Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to investments of investors of the other Contracting Party.

(3) The legal extension, alteration or transformation of an investment shall be considered to be as a new investment.

Article 3

Treatment of Investments and Returns

(1) Neither Contracting Party shall in its area subject investments or returns of investors of the other Contracting Party to treatment less favourable than that which it accords to investments or returns of its own investors or to investments or returns of investors of any other State.

(2) Neither Contracting Party shall in its area subject investors of the other Contracting Party, for example as regards their management, maintenance, use, enjoyment or disposal of their investments, to treatment less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any other State.

Article 4

Exceptions

(1) The provisions in this Agreement relative to the grant of treatment not less favourable than that accorded to the investors of either Contracting Party or to investors of any other State shall not be construed so as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other the present or future benefit of any:

         a)  customs union, common market, free trade area or membership of an economic community;

         b)  international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

(2) Regulations to facilitate the frontier traffic between Austria and her neighbours shall not be in-
voked as the basis of most favoured nation treatment under this Agreement.

Article 5

Compensation for Losses

(1) Investors of one Contracting Party whose investments in the area of the other Contracting Party suffer losses owing to war or other armed conflict, revolution, a state of national emergency, revolt, insurrection or riot in the area of the latter Contracting Party shall be accorded by the latter Contracting Party treatment, as regards restitution, indemnification, compensation, or other settlement, no less favourable than that which the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any other State. Resulting payments shall be freely convertible.

(2) Without prejudice to paragraph (1) of this Article, investors of one Contracting Party who in any of the situations referred to in that paragraph suffer losses in the area of the other Contracting Party result­ing from

        (a)  requisitioning of their property by its forces or authorities, or

        (b)  destruction of their property by its forces or authorities which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded restitution or reasonable compensation. Resulting payments shall be freely convertible.

(3) For the purpose of paragraph (2) of this Article the term “forces” means in respect of Hong Kong the armed forces of the sovereign State which is responsible for foreign affairs relating to Hong Kong.

Article 6

Compensation for Expropriation

(1) Investors of either Contracting Party shall not be deprived of their investments nor subjected to measures having effect equivalent to such deprivation in the area of the other Contracting Party except lawfully, for a public purpose related to the internal needs of that Party, and against compensation. Such compensation shall amount to the real value of the investment immediately before the deprivation or be­fore the impending deprivation became public knowledge whichever is the earlier, shall include interest at a normal commercial rate until the date of payment, shall be made without undue delay, be effectively realizable and be freely convertible.

(2) The investor affected shall have a right, under the law of the Contracting Party making the deprivation, to prompt review by a judicial or other competent or independent authority of that Party, of the lawfulness of the expropriation. The investor shall be entitled to have the amount of the compensation reviewed either by the judicial or other competent or independent authorities of the Contracting Party making the deprivation or by an international arbitral tribunal in accordance with Article 9 of this Agreement.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is incorporated or constituted under the law in force in any part of its area, and in which investors of the other Contracting Party own shares, it shall ensure that the provisions of paragraph (1) and (2) of this Article are applied to the extent necessary to guarantee compensation referred in paragraph (1) in respect of their investment to such investors of the other Contracting Party who are the owners of those shares.

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall in respect of investments guarantee to investors of the other Contracting Party the unrestricted right to transfer abroad their investments as defined in Article 1(c) and their returns as defined in Article 1(e). Investors shall also have the unrestricted right to transfer abroad in particular, but not exclusively:

         a)  capital and additional amounts for the maintenance or extension of their investments;

         b)  amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

         c)  repayment of loans;

         d)  proceeds from the total or partial liquidation or sale of the investment;

         e)  compensation in accordance with Articles 5 and 6 of this Agreement.

(2) Transfers of currency shall be effected without delay in any freely convertible currency. Unless otherwise agreed by the investor, transfers shall be made at the rate of exchange applicable on the date of transfer. This rate of exchange shall correspond to the cross rate obtained from those rates which would be applied by the International Monetary Fund on the date of payment for conversion of the currencies concerned into Special Drawing Rights.

Article 8

Subrogation

(1) If one Contracting Party or its designated Agency makes a payment under an indemnity given in respect of an investment in the area of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall, rec­ognise the assignment to the former Contracting Party or its designated Agency by law or by legal trans­action of all the rights and claims of the indemnified investor and that the former Contracting Party or its designated Agency is entitled to exercise such rights and enforce such claims by virtue of subrogation, to the same extent as that investor. This shall not affect the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of this Agreement or the rights of first Contracting Party under Article 10 of this Agreement.

(2) The former Contracting Party or its designated Agency shall be entitled in all circumstances to the same treatment in respect of the rights and claims acquired by it by virtue of the assignment and any payments received in pursuance of those rights and claims as the indemnified investor was entitled to receive by virtue of this Agreement in respect of the investment concerned and its related returns.

(3) Any payments received by the former Contracting Party or its designated Agency in pursuance of the rights and claims acquired shall be freely convertible. Such payments shall also be freely available to the former Contracting Party for the purpose of meeting any expenditure incurred in the area of the latter Contracting Party.

(4) A Contracting Party which is a party to an investment dispute under Article 9 of this Agreement shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of the award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received in virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.


Article 9

Settlement of Investment Disputes

Any dispute between an investor of one Contracting Party and the other Contracting Party concern­ing an investment of the former in the area of the latter which has not been settled amicably, shall, after a period of six months from written notification of the claim, be submitted to such procedures for settlement as may be agreed between the parties to the dispute. If no such procedures have been agreed within that six month period, the parties to the dispute shall be bound to submit to arbitration under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law as amended by the last amendment applicable to both Contracting Parties. The parties may agree in writing to modify those Rules.

Article 10

Disputes between the Contracting Parties

(1) If any dispute arises between the Contracting Parties relating to the interpretation or application of this Agreement, the Contracting Parties shall as far as possible settle it by negotiation.

(2) If the Contracting Parties fail to reach a settlement of the dispute by negotiation within six months, it may be referred by them to such person or body as they may agree on or, at the request of ei­ther Contracting Party, shall be submitted for decision to a tribunal of three arbitrators which shall be constituted in the following manner:

(a) within thirty days after receipt of a request for arbitration, each Contracting Party shall appoint one arbitrator. A national of a State which can be regarded as neutral in relation to the dispute, who shall act as President of the tribunal, shall be appointed as the third arbitrator by agreement between the two arbitrators, within sixty days of the appointment of the second;

(b) if within the time limits specified above any appointment has not been made, either Contracting Party may request the President of the International Court of Justice, in a personal and individual capacity, to make the necessary appointment within thirty days. If the President considers that he is a national of a State which cannot be regarded as neutral in relation to the dispute or if he is otherwise unable to dis­charge this function, the Vice-President or if he is likewise unable to discharge this function, the most senior member who is not disqualified on those grounds shall make the appointment.

(3) Except as hereinafter provided in this Article or as otherwise agreed by the Contracting Parties, the tribunal shall determine the limits of its jurisdiction and establish its own procedure. At the direction of the tribunal, or at the request of either of the Contracting Parties, a conference to determine the precise issues to be arbitrated and the specific procedures to be followed shall be held not later than thirty days after the tribunal is fully constituted.

(4) Except as otherwise agreed by the Contracting Parties or prescribed by the tribunal, each Contracting Party shall submit a memorandum within forty five days after the tribunal is fully constituted. Replies shall be due sixty days later. The tribunal shall hold a hearing at the request of either Contracting Party, or at its discretion, within thirty days after replies are due.

(5) The tribunal shall attempt to give a written decision within thirty days after completion of the hearing or, if no hearing is held, after the date both replies are submitted. The decision shall be taken by a majority vote.

(6) The Contracting Parties may submit requests for clarification of the decision within thirty days after it is received and such clarification shall be issued within fifteen days of such request.

(7) The arbitral tribunal shall reach its decision on the basis of internationally recognized rules of law. The decision of the tribunal shall be final and binding on the Contracting Parties.

(8) Each Contracting Party shall bear the costs of the arbitrator appointed by it and of its legal representation in the arbitration proceedings. The other costs of the tribunal shall be shared equally by the Contracting Parties including any expenses incurred by the President, Vice-President or most senior member of the International Court of Justice in implementing the procedures in paragraph 2(b) of this Article. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.


Article 11

Application

The provisions of this Agreement shall apply to all investments whether made before or after the date of its entry into force.

Article 12

Entry into Force

This Agreement shall enter into force on the first day of the third month after the month in which the Parties have notified each other in writing that their respective requirements for the entry into force of this Agreement have been complied with.

Article 13

Duration and Termination

(1) This Agreement shall remain in force for a period of fifteen years and thereafter shall remain in force indefinitely, unless terminated in accordance with paragraph (2) of this Article.

(2) Either Contracting Party may terminate this Agreement at any time after it has been in force for fifteen years by giving one year's written notice to the other Contracting Party.

(3) Notwithstanding termination of this Agreement pursuant to paragraph (2) of this Article, the
Agreement shall continue to be effective for a second and final period of fifteen years in respect of investments made before the date of termination of this Agreement.

In witness whereof the undersigned, duly authorised thereto by their respective Governments, have signed this Agreement.

Done in duplicate at Vienna this 11th day of October 1996 in the Chinese, English and German languages, all texts being equally authoritative.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. B. Ferrero-Waldner m.p.

For the Government of Hong Kong:

Donald Tsang m.p.

vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

EU-Konformität:

Die Vereinbarkeit mit bestehenden EU-Regelungen ist gegeben.

Erläuterungen

I.

Allgemeiner Teil


Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG zweiter Satz auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Hongkong Gebrauch macht. Auch seitens Hongkong besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Hongkong zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren im Sinne der UNCITRAL-Regeln unterbreitet werden.

II.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien. Eine Besonderheit stellt im vorliegenden Abkommen der Hinweis auf die „Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist“ dar. Mit dieser Formulierung wird die Regierung der Volksrepublik China angesprochen, der das Abkommen von den Behörden von Hongkong vor der Paraphierung zur Genehmigung vorgelegt wurde.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch die Sitz-
theorie.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

umfaßt sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz (1) enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Zulässigkeit von Investitionen wird dabei an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden, dh. daß etwa die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung bei einer Investition in Österreich zu beachten sind.

Absatz (2) beinhaltet die Schutzgarantie des Abkommens für Investitionen und ihre Erträge.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Artikel 4

fixiert die Ausnahmen von den in Artikel 3 genannten Prinzipien (Zollunion, gemeinsamer Markt, Freihandelszone, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft und Grenzverkehr; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 5

behandelt die Frage der Entschädigung im Falle von Krieg oder Unruhen auf dem Territorium einer der Vertragsstaaten, wofür ebenfalls die Meistbegünstigung bzw. Inländergleichbehandlung vorgesehen sind.

Absatz (2) spezifiziert, daß eine Restitution oder Entschädigung zu erfolgen hat, wenn ein Investor auf Grund von Zwangsmaßnahmen der Behörden des Aufenthaltsstaates, die nicht notwendig waren, Schaden erlitten hat.

Artikel 6

behandelt die Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung oder ähnlichen Maßnahme und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz (1) wird die Enteignung durch Bindung an drei Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

        1.   im öffentlichen Interesse,

        2.   unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

        3.   gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

Die Entschädigungspflicht ist so formuliert, daß sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert.


Absatz (1) schreibt auch fest, daß die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde.

Absatz (2) räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen, und ermächtigt ihn überdies, die Höhe der Entschädigung nicht nur innerstaatlich, sondern wenn notwendig, auch durch ein internationales Schiedsgericht prüfen zu lassen.

Artikel 7

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 5 und 6, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz (1) garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz (2) definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Artikel 8

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, daß im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 9

regelt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen dem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei durch die Möglichkeit, bei Scheitern auf dem Verhandlungswege nach drei Monaten die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei, einem Schiedsverfahren im Sinne der UNCITRAL-Regeln zu unterbreiten.

Artikel 10

behandelt Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages.

Artikel 11

Das Abkommen ist anwendbar auf alle Investitionen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden oder die nach seinem Inkrafttreten getätigt werden.

Artikel 12

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit.

Artikel 13

Die Abkommensdauer wird mit fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.