370 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Ausgedruckt am 30. 10. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 209/1992, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz lauten:

"Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Leistungsanspruches 120 000 S nicht übersteigt oder

2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Witwen- oder Witwerpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht."

Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 120 000 S vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 5 000 S, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem 1. Jänner 1997 den Betrag von 5 000 S übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Der Bundesminister für Finanzen hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen."

§ 2 Abs. 2 lautet:

1

"(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben."

§ 5 samt Überschrift lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die

a) auf Grund

aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder

bb) § 1 Abs. 2 BPG

in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder

b) als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder

c) als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;

2. Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:

a) Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder

b) Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;

3. Nachschußpflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen."

§ 6 Abs. 1 lautet:

"§ 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren."

Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

"Eigentümerbestimmungen

§ 6a. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 9 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.

(5) Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 4 oder

2. Sanktionen gegen die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 33 Abs. 6 Z 2 oder

3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Erwerb dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oder

2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 9 Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihm bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden."

§ 7 Abs. 2 lautet:

"(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen."

§ 8 Abs. 2 Z 7 entfällt.

§ 8 Abs. 2 Z 8 lautet:

"8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster."

Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

2

"(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden."

§ 9 lautet:

"§ 9. Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;

2. die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;

3. die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;

4. die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;

5. das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6. der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;

7. die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;

8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen;

9. bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

10. gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

11. die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer

a) überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;

b) betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;

12. mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Hauptwohnsitz in Österreich hat;

13. mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;

14. die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

15. kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt."

§ 10 Abs. 1 Z 5 lautet:

"5. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 6 Z 3 vorliegen."

§ 10 Abs. 3 lautet:

"(3) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen."

In § 11 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

"5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1)."

Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind."

§ 12 Abs. 2 lautet:

"(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden."

Nach § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

"(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.

(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn

1. die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur mehr ausschließlich für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers geführt wird,

2. keine neuen Anwartschaftsberechtigten oder Leistungsberechtigten im Sinne von § 5 Z 2 lit. a hinzukommen und

3. der Prüfaktuar bestätigt, daß in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Abs. 3 letzter Satz ist auf die Fälle des Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Beschränkung der Z 2 gilt solange nicht für betriebliche Pensionskassen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, als die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl nicht um mehr als 30 vH unterschritten wird.

(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn

1. bei Trennung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mindestens eine der betroffenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften weiterhin für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird und

2. der Prüfaktuar bestätigt, daß dadurch die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen weiterhin als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

Die Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluß der Bestätigung des Prüfaktuars gemäß Z 2 unverzüglich anzuzeigen."

§ 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

"Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln."

§ 15 Abs. 3 Z 9 lautet:

"9. die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10;".

Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:

1. Informationspflichten des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse;

2. Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer;

3. eine allfällige Erklärung des Arbeitnehmers gemäß §§ 5 Abs. 2 Z 5 oder 6 Abs. 3 Z 3 BPG;

4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;

5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.

Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht."

Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

"§ 15a. (1) Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c dürfen nur einbezogen werden, wenn bei der Gestaltung der Pensionskassenzusage dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und das Beitrags- und Leistungsrecht in seiner Gesamtheit dem der Personen gemäß § 5 Z 1 lit. a entspricht, wobei jedenfalls

1. sämtliche im PKG und BPG normierten Fristen für alle Anwartschaftsberechtigten gleich anzuwenden sind und

2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die Pensionskasse oder den Ausschluß aus der Pensionskasse bestehen darf.

(2) Sofern Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c einbezogen werden, so

1. hat der Pensionskassenvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:

a) Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß § 5 Z 1 lit. b oder c, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;

b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Pensionskassenvertrag für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a festgesetzt ist, zu entsprechen;

c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;

2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:

a) § 3 Abs. 4 BPG hinsichtlich einer zusätzlichen eigenen Beitragsleistung;

b) § 4 BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von gemäß Z 3 in Verbindung mit § 5 BPG unverfallbaren Anwartschaften;

c) § 5 BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;

d) § 6 BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Beitragsleistung."

§ 17 lautet:

"§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber und/oder durch die Pensionskasse ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse sichergestellt ist. Die Kündigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, daß bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber und/oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse zu übertragen.

(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung vorsehen.

(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen."

§ 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahresstichtag eingetreten sind; die Leistungsberechtigten sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren."

§ 18 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen."

§ 20 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:

1. Die Arten der angebotenen Leistungen;

2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;

3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

4. die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;

5. die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

6. die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;

7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2;

8. die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4."

§ 20 Abs. 4 lautet:

"(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind."

§ 20 Abs. 5 entfällt.

Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

"Aktuar

§ 20a. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

(2) Als Aktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht tätig sein. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Durchführung der Pensionskassengeschäfte nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Aktuar einen Tatbestand im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 erfüllt;

2. gegen den Aktuar eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

3. der Aktuar die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen theoretischen und praktischen versicherungsmathematischen Kenntnisse nicht besitzt oder keine ausreichende Berufserfahrung nachweisen kann.

(3) Hat nicht mindestens ein Aktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so hat die Pensionskasse dem Bundesministerium für Finanzen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Zumindest ein Aktuar muß die deutsche Sprache beherrschen.

(4) Die Pensionskasse hat jede Bestellung eines Aktuars dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, der dies binnen eines Monats untersagen kann.

(5) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben."

§ 21 lautet:

"§ 21. (1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.

3

(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

2. der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus gleichartigen beruflichen Tätigkeiten überschreitet;

3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Jede beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, der dies binnen eines Monats untersagen kann.

(4) Hat der Prüfaktuar seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so hat er im Wege der Pensionskasse dem Bundesministerium für Finanzen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

(5) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben. Kommt der Prüfaktuar seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zweier Monate einen neuen Prüfaktuar zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

(6) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:

1. ob der Geschäftsplan eingehalten wird,

2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,

3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat und

4. ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(7) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(8) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlußprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres, dem Bundesminister für Finanzen spätestens sechs Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres zuzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlußfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.

(9) Werden vom Prüfaktuar bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er

1. die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder

2. Bestimmungen

a) dieses Bundesgesetzes oder

b) einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

c) des § 5 BPG

für verletzt erachtet,

so hat er diese Tatsachen mit den erforderlichen Erläuterungen dem Bundesministerium für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Prüfaktuar gesetzten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Prüfaktuar geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann Mindestinhalt und Mindestgliederung des über die Prüfung des Geschäftsplanes und der Änderungen des Geschäftsplanes zu erstellenden Berichtes durch Verordnung festlegen, wenn dies im Sinne der Vergleichbarkeit, im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist."

§ 23 lautet:

"§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;

2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem an der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs anzusetzen;

3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen), Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG, über Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen;

4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen; die Feststellung der Verkehrswerte ist mindestens alle drei Jahre durch geeignete Prüfer vorzunehmen; insbesondere Auf- und Abwertungen sind zu begründen;

6. commercial papers sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlußstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen."

§ 24 samt Überschrift lautet:

"Schwankungsrückstellung - allgemeine Bestimmungen

§ 24. (1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.

(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:

1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

a) individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

b) individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,

c) global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder

d) global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;

2. für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1:

a) bei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,

b) für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,

c) für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.

(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.

(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen."

§ 24a samt Überschrift lautet:

"Aufbau der Schwankungsrückstellung

§ 24a. (1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.

(2) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.

(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand

1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für

a) Leistungsberechtigte oder

b) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers und

2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.

(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.

(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist

1. für Anwartschaftsberechtigte die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und

2. für Leistungsberechtigte der 5 vH des zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

Abweichend von Z 1 kann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. d auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden."

§ 25 lautet:

"§ 25. (1) Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

1. Forderungsrechte:

a) Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dazu gehören insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers;

b) Kredite und Ausleihungen

aa) an den Bund oder an die Länder;

bb) mit Haftung des Bundes oder eines Landes für die Verzinsung und Rückzahlung;

cc) mit Haftung eines Kreditinstitutes im Sinne von § 2 Z 20 lit. a und b BWG für Verzinsung und Rückzahlung;

dd) Hypothekardarlehen;

ee) an beitragleistende Arbeitgeber im Rahmen eines Konzernclearings;

c) Guthaben bei Zentralbanken eines OECD-Mitgliedstaates und Postgiroämtern, Forderungen an Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. a. und b BWG und Barreserve;

2. Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genußrechte, Wertpapiere über Optionsrechte und

3. in einem OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude.

(2) Die Veranlagungen des Abs. 1 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:

1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes und der Länder,

a) müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden; ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr (over the counter), der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet und

b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist;

2. Veranlagungen in auf Schilling lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 müssen mindestens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;

3. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

4. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3 sind mit höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

5. Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, sind mit insgesamt höchstens 45 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenzen gemäß Z 3 und 4 sind Veranlagungen in

a) auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2 mit höchstens 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und

b) Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 3, die sich im Ausland befinden, mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;

7. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 6 zuzuordnen sind, sind mit höchstens 4 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

8. Veranlagungen in Wertpapieren über Optionsrechte sind mit insgesamt 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;

9. Veranlagungen in Aktien einer Aktiengesellschaft sind mit höchstens 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft begrenzt;

10. die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur

a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a oder b erfüllen,

b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,

c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und

d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee

erfolgen;

11. Veranlagungen in commercial papers sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und dürfen nur erfolgen, wenn sie

a) von erstklassigen Schuldnern ausgestellt wurden,

b) auf inländische Währung lauten,

c) eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und

d) ihr Handel im Interbankenmarkt vorgesehen ist.

(3) Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind insoweit zulässig, als

1. das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen insgesamt bei Hinzurechnung der im Kapitalanlagefonds enthaltenen, durchgerechneten anteiligen Vermögenswerte den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entspricht,

2. die Anteilscheine von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat hat und

3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile gegenüber entsprechender Direktveranlagung entstehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 gelten folgende Vereinfachungen:

1. Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich, so gelten sie als Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1;

2. Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds gelten grundsätzlich als auf ausländische Währung lautende Veranlagungen; sind jedoch nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte auf Schilling lautende Veranlagungen erforderlich, so gelten sie als auf Schilling lautende Veranlagungen;

3. sofern der Kapitalanlagefonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt, ist keine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 erforderlich.

(5) Kapitalanlagefonds dürfen abweichend von

1. Abs. 3 Z 1

a) derivative Produkte gemäß § 21 InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, und

b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 9 InvFG 1993

bis zu jeweils 5 vH des Fondsvermögens enthalten;

2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt oder Wertpapierbörse außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen.

(6) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 3.

(7) Wird bei Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Schilling lautenden Veranlagungen zugeordnet werden."

§ 26 lautet:

"§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes nach § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes mit entsprechender Berechtigung bestellt werden.

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren."

§ 27 Abs. 2 lautet:

"(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt - sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen - die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz können die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz vorsehen, daß Abs. 1 gilt."

§ 27 Abs. 3 entfällt.

§ 27 Abs. 4 bis 6 lauten:

(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Wahl hat im Rahmen der Hauptversammlung der Pensionskasse stattzufinden; der Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Tag der Hauptversammlung. Sofern der Stichtag für die Wahlberechtigung vom Tag der Hauptversammlung abweicht, ist er in der Satzung festzulegen. Der Stichtag darf nicht länger als sechs Monate, längstens jedoch bis zum letzten Bilanzstichtag zurückreichen. In der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;

2. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte spätestens eine Woche vor Beginn der Wahl schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d'Hondtsches System) gewählt; in der Satzung kann die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen mit spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl festgesetzt werden;

3. wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts;

4. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die Beauftragung ohne Angabe von Gründen widerrufen;

5. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist zulässig;

6. der Widerruf gemäß Z 4 und die Vollmachtserteilung gemäß Z 5 sind der Pensionskasse längstens bis zum Beginn der Wahl schriftlich mitzuteilen;

7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme; jeder Beauftragte hat soviele Stimmen, wie er Wahlberechtigte vertritt;

8. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch vom Wahlrecht bei der Hauptversammlung oder der Briefwahl nicht Gebrauch machen, verlieren dieses und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;

9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;

10. kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Wahl bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).

(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

1. Die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee;

2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3;

3. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten."

§ 28 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:

"Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen,"

§ 29 Abs. 1 lautet:

"§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten."

§ 29 Abs. 3 lautet:

"(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen."

§ 30 lautet:

"§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des HGB, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften oder die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dies erfordern.

(5) Die mit römischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Die Aufnahme weiterer, mit römischen Zahlen versehenen Posten ist nicht zulässig. Im Formblatt B der Anlage 2 brauchen die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht angegeben werden.

(6) Der Abschlußprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluß, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. I. der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: "Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft." "

Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

"§ 30a. (1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

4

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen."

§ 31 Abs. 2 und 3 lauten:

"(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen."

Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;

2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 7, 12 und 18;

3. die Einhaltung des § 25;

4. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes."

§ 32 samt Überschrift lautet:

"Interne Revision

§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis fehlt oder

2. sie gleichzeitig zum Abschlußprüfer bei derselben Pensionskasse bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten."

§ 33 Abs. 3 bis 6 lauten:

"(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2. von den Abschlußprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

3. eigene Prüfer beauftragen;

4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1. den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a) der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

b) im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für Finanzen

1. einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen,

2. einen Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Finanzen,

3. einen Rechtsanwalt oder

4. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders nach dem ersten Satz außer Kraft.

(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 9 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen (Pensionskassenaufsicht), so hat der Bundesminister für Finanzen

1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können."

Nach § 33 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

"(7) Dem Regierungskommissär ist nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen steht.

(8) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3, 4 und 7 entstehenden Kosten sind von der betroffenen Pensionskasse zu ersetzen."

Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

"§ 33a. (1) Prüfungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 sind der betroffenen Pensionskasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Pensionskassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Vorstandsmitgliedern,

2. Mitarbeitern, die von den Vorstandsmitgliedern namhaft gemacht wurden und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der Pensionskasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der Pensionskasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der Pensionskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

§ 35 entfällt.

§ 36 lautet:

"§ 36. (1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;

2. jede Satzungsänderung;

3. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Z 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;

4. jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 9 Z 9 bis 13 und 15;

5. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

6. jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigen gemäß den §§ 20a Abs. 3 und 21 Abs. 4;

7. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;

8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2;

9. jede Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;

10. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

11. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September dem Bundesministerium für Finanzen das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. - X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.

(3) Abweichend von Abs. 2 muß bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und Z 3 in bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni erbracht werden."

§ 41 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt;".

§ 46 Abs. 1 lautet:

"§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen."

Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

"§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterläßt;

4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;

5. die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach § 31 Abs. 2 unterläßt;

6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 7 mit Geldstrafe bis zu 150 000 S und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar

1. den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oder

2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen."

§ 48 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Im Falle einer Abfindung (§ 1 Abs. 2 PKG, § 5 Abs. 4 BPG oder § 5 Abs. 2 AVRAG) oder einer Übertragung (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen."

Nach § 48 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

"(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei

1. der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Abs. 1 verlangen kann und

2. die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Abs. 1 zur Gänze zu erfolgen hat.

(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 1 Abs. 2 die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 1 Abs. 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach Abs. 1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat."

§ 49 lautet:

"§ 49. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.

3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen."

§ 50 Z 1 und 2 lauten:

"1. hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;"

Nach § 51 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

"(1a) § 1 Abs. 2 und 2a, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 2, der Entfall des § 8 Abs. 2 Z 7, § 8 Abs. 2 Z 8, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 5, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Z 9, § 15 Abs. 3a, § 15a, § 17, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 20 Abs. 5, § 20a samt Überschrift, § 21, § 23, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und 4 bis 6, der Entfall des § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 30a, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 3 bis 8, § 33a, der Entfall des § 35, § 36, § 41 Abs. 1 Z 1, § 46 Abs. 1, § 46a, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 6 bis 8, § 49, § 50 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1a und 1b und die Anlagen 1 und 2 zu § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XX/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(1b) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die von den Pensionskassen zu verwendenden Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, BGBl. Nr. 198/1991, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft."

Artikel II

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet:

"2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.

bb) Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

cc) Bei beitragsorientierten Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.

dd) Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3 Z 5 des Pensionskassengesetzes) darf der in lit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.

ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind."

2. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

"2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

aa) vom Arbeitnehmer,

bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen."

3. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle des Datums "1. Jänner 1988" das Datum "1. Jänner 1996".

4. In § 124 b wird als Z XX angefügt:

"XX. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden."Anlage 1


zu Artikel I, § 30

Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse

AKTIVA

A. Anlagevermögen 1)

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen 1)

I. Vorräte

II. Forderungen

III. Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

I. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

III. Darlehen auf Schilling lautend

IV. Darlehen auf ausländische Währungen lautend

V. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend

VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend

VII. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend

VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend

IX. Grundstücke und Gebäude im Inland

X. Grundstücke und Gebäude im Ausland

XI. Forderungen

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

II. Kapitalrücklagen 1)

III. Gewinnrücklagen 1)

IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

B. Unversteuerte Rücklagen 1)

C. Rückstellungen

I. Geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten

II. Andere Rückstellungen 1)

D. Verbindlichkeiten 1)

E. Rechnungsabgrenzungsposten

F. Passiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

I. Deckungsrückstellung

II. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva


1) Die mit Fußnote "1)" gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im HGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.

Anlage 1


zu Artikel I, § 30

5

Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse


 
II. Ergebnis der Veranlagungs- und                                        
Risikogemeinschaft                                                        
 
 1. Veranlagungsergebnis                                     ±            
 
 2. Beiträge                                                 +            
 
 3. Leistungen                                               -            
 
 4. Veränderung der Deckungsrückstellung                     ±            
 
 5. Veränderung der Schwankungsrückstellung                  ±            
 
 6. Sonstige Aufwendungen und Erträge                        ±            
 
 7. Verbleibendes Ergebnis                                              0 
 
II. Erträge und Aufwendungen der                                          
Pensionskasse                                                             
 
 1. Vergütung zur Deckung der                                +            
Betriebsaufwendungen                                                      
 
 2. Betriebsaufwendungen                                                  
 
 a) Personalaufwand                                                       
 
 - Löhne                                     -                            
 
 - Gehälter                                  -                            
 
 - Aufwendungen für Abfertigungen            -                            
 
 - Aufwendungen für Altersversorgung         -                            
 
 - Aufwendungen für gesetzlich                                            
vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom                                   
Entgelt abhängige Abgaben und                -                            
Pflichtbeiträge                                                           
 
 - sonstige Sozialaufwendungen               -                            
 
                                             -                            
 
 b) Abschreibungen auf das Anlagevermögen    -                            
 
 c) sonstige Betriebs- Verwaltungs- und                                   
Vertriebsaufwendungen                        -               -            
 
 3. Veränderung der geschäftsplanmäßigen                                  
Verwaltungskostenrückstellung                                ±            
 
 4. Finanzerträge                                                         
 
 a) Erträge aus Beteiligungen                +                            
 
 b) Zinsenerträge und sonstige laufende                                   
Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel                               
und der nicht zu Veranlagungs- und                                        
Risikogemeinschaften zugeordneten            +                            
Fremdmittel                                                               
 
 c) Erträge aus dem Abgang von und der                                    
Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht                                  
den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften   +               +            
zugeordnet sind                                                           
 
 5. Finanzaufwendungen                                                    
 
 a) Aufwendungen aus Beteiligungen           -                            
 
 b) Abschreibungen auf sonstige                                           
Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungs-                                
und Risikogemeinschaften zugeordnet sind     -                            
 
 c) Zinsen und ähnliche Aufwendungen         -               -            
 
 6. Sonstige Erträge und Aufwendungen                                     
 
 a) Erträge                                  +                            
 
 b) Aufwendungen                             -               ±            
 
 7. Ergebnis der gewöhnlichen                                ±            
Geschäftstätigkeit                                                        
 
                                                                          
 
 8. Außerordentliches Ergebnis                                            
 
 a) außerordentliche Erträge                 +                            
 
 b) außerordentliche Aufwendungen            -               ±            
 
 9. Steuern von Einkommen und vom Ertrag                     -            
 
 10. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag                        ±            
 
 11. Veränderung von Rücklagen                                            
 
 a) Zuweisungen                                                           
 
 - zu unversteuerten Rücklagen               +                            
 
 - zu Gewinnrücklagen                        +                            
 
 b) Auflösungen                                                           
 
 - unversteuerter Rücklagen                  -                            
 
 - von Kapitalrücklagen                      -                            
 
 - von Gewinnrücklagen                       -               ±            
 
 12. Gewinn-/Verlustvortrag                                  ±            
 
 13. Bilanzgewinn/-verlust                                   ±            
 
                                                                          
 
 

Anlage 2


zu Artikel I, § 30

Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

AKTIVA

I. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend

1. Bargeld

2. Guthaben bei Kreditinstituten

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

1. Bargeld

2. Guthaben bei Kreditinstituten

III. Ausleihungen auf Schilling lautend

1. Ausleihungen an den Bund oder an die Länder,

Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung

2. Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes

3. Hypothekardarlehen

4. Guthaben beim Arbeitgeber

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

1. Ausleihungen an den Bund oder an die Länder,

Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung

2. Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes

3. Hypothekardarlehen

4. Guthaben beim Arbeitgeber

V. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend

1. Schuldverschreibungen

2. Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen

Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen

3. Commercial papers

4. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu § 25 (1) Z 1 hinzuzurechnen sind

VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend

1. Schuldverschreibungen

2. Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen

Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen

3. Commercial papers

4. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu § 25 (1) Z 1 hinzuzurechnen sind

VII. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend

1. Aktien

2. Partizipationskapital, Ergänzungskapital

Genußscheine, Genußrechte

3. Wandelschuldverschreibungen

4. Wertpapiere über Optionsrechte

5. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu § 25 (1) Z 2 hinzuzurechnen sind

VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend

1. Aktien

2. Partizipationskapital, Ergänzungskapital

Genußscheine, Genußrechte

3. Wandelschuldverschreibungen

4. Wertpapiere über Optionsrechte

5. Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu § 25 (1) Z 2 hinzuzurechnen sind

IX. Grundstücke und Gebäude im Inland

1. Grundstücke und Gebäude

2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5

X. Grundstücke und Gebäude im Ausland

1. Grundstücke und Gebäude

2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5

XI. Forderungen

1. für ausstehende Beiträge

a) laufende Beiträge

b) Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 48

2. für Zinsen

a) abgegrenzte Zinsen

b) Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 48

3. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

4. gegenüber der Pensionskasse AG

5. sonstige

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

I. Deckungsrückstellung

1. für Anwartschaften

a) Arbeitgeberanteil

b) Arbeitnehmeranteil

2. für laufende Leistungen

a) Arbeitgeberanteil

b) Arbeitnehmeranteil

II. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten

1. aus dem Ankauf von Vermögenswerten

2. gegenüber Leistungsberechtigten

3. gegenüber Arbeitgebern

4. gegenüber Kreditinstituten

5. gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

6. gegenüber der Pensionskasse AG

7. sonstige

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva

Anlage 2


zu Artikel I, § 30

Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft


 
A. Veranlagungsergebnis                                                   
 
 I. Veranlagungserträge                                                   
 
  Zinsenerträge aus Guthaben und             +                            
Ausleihungen                                                              
 
  Zinsenerträge gemäß § 48                   +                            
 
  Erträge aus Schuldverschreibungen          ±                            
 
  Erträge aus sonstigen Wertpapieren         ±                            
 
  Grundstückserträge (nach Abzug von                                      
Aufwendungen)                                ±                            
 
  Sonstige laufende Veranlagungserträge      ±                            
 
  Zinsenaufwendungen                         -                            
 
  Verwaltungskosten der Veranlagung          -               ±            
 
 II. Zuschüsse aus dem                                                    
Pensionskassenvermögen zum Ausgleich von                                  
Mindererfolgen aus der Veranlagung (§ 2                      +            
Abs. 2 PKG)                                                               
 
 III. Veranlagungsüberschuß I                                ±            
 
 IV. Übertrag in die Ergebnisverwendung                      ±            
(Pos. C. I.)                                                              
 
                                                                        0 
 
B. Versicherungstechnisches Ergebnis                                      
 
 I. Nettobeiträge                                                         
 
  laufende Beiträge für                      +                            
Anwartschaftsberechtigte                                                  
 
  Einmalbeiträge                             +                            
 
  Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 BPG          +                            
 
  Beiträge gemäß § 17 PKG                    +                            
 
  Beiträge gemäß § 41 PKG                    +                            
 
  Beiträge gemäß § 48 PKG                    +               +            
 
 II. Einstellung der in den Beiträgen                                     
enthaltenen Schwankungsrückstellung in die                                
Schwankungsrückstellung                                      -            
 
 III. Auszahlungen von Leistungen                                         
 
  Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen                               
und Invaliditätspensionen                    -                            
 
  Unverfallbarkeitsleistungen und            -               -            
Abfindungen                                                               
 
 IV. Versicherungsergebnis                                                
 
  Versicherungsprämien                       -                            
 
  Leistungen der Versicherer                 +               ±            
 
 V. Umbuchung der Deckungsrückstellung                                    
 
  Auflösung                                  +                            
 
  Dotierung                                  -               ±            
 
 VI. Rechnungsmäßige Zinsen (Pos. C IX.)                     +            
 
 VII. Zuweisung an die Deckungsrückstellung                  -            
 
 VIII. Verminderung der                                                   
Deckungsrückstellung                                                      
 
  Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen                               
und Invaliditätspensionen                    +                            
 
  Unverfallbarkeitsleistungen und            +                            
Abfindungen                                                               
 
  für ohne Leistung erloschene Ansprüche     +                            
 
  für Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG     +                            
 
  für Übertragungen gemäß § 17 PKG           +                            
 
  für Übertragungen gemäß § 41 PKG           +               +            
 
 IX. Übertrag von Arbeitgeberbeiträgen                                    
gemäß § 24 Abs. 7 PKG in die                                              
Ergebnisverwendung (Pos. C. VIII.)                           -            
 
 X. Versicherungstechnisches Ergebnis                        ±            
 
 XI. Übertrag in die Ergebnisverwendung                                   
(Pos. C. III.)                                               ±            
 
                                                                        0 
 
C. Ergebnisverwendung                                                     
 
 I. Übertrag des Veranlagungsüberschusses I                               
(Pos. A. IV.)                                                ±            
 
 II. Veränderung der                                                      
Schwankungsrückstellung aus dem                                           
Veranlagungsergebnis                                                      
 
  Zuweisung gemäß § 24a Abs. 2               -                            
 
  Auflösung gemäß § 24a Abs. 2               +                            
 
  Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3               -               ±            
 
 III. Übertrag des versicherungstechnischen                               
Ergebnisses (Pos. B. XI.)                                    ±            
 
 IV. Veränderung der                                                      
Schwankungsrückstellung aus dem                                           
versicherungstechnischen Ergebnis                                         
 
  Zuweisung gemäß § 24a Abs. 4               -                            
 
  Auflösung gemäß § 24a Abs. 4               +               ±            
 
 V. Auflösung von Überbeständen der                                       
Schwankungsrückstellung                                                   
 
  Auflösung gemäß § 24a Abs. 5               +                            
 
  Auflösung gemäß § 24a Abs. 6               +               +            
 
 VI. Auflösung einer negativen                                            
Schwankungs-rückstellung gemäß § 24a Abs. 7                  -            
 
 VII. Aufwendungen für                                                    
 
  die Ermittlung von Überweisungsbeträgen    -                            
 
  beitragsfrei gestellte Anwartschaften      -               -            
 
 VIII. Arbeitgeberbeiträge gemäß § 24 Abs.                                
7 PKG (Pos. B. IX.)                                          +            
 
 IX. Rechnungsmäßige Zinsen laut Pos. B.                     -            
VI.                                                                       
 
 X. Verbleibendes Ergebnis der                                            
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft                         ±            
 
 XI. Verwendung des verbleibenden                                         
Ergebnisses der Veranlagungs- und                                         
Risikogemeinschaft                                                        
 
  Einstellung in die Deckungsrückstellung                    -            
 
  Entnahme aus der Deckungsrückstellung                      +            
 
  Guthaben des Arbeitgebers                                  -            
 
  Nachschuß des Arbeitgebers                                 +            
 
                                                                        0 
 
 

Anlage 2


zu Artikel I, § 30

Formblatt C - Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

I. Eckdaten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt A

III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach Formblatt B

IV. Erläuterungen zur Schwankungsrückstellung

1. Art der Führung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4

2. Höhe des Sollwertes der Schwankungsrückstellung (als Vomhundertsatz und betragsmäßig)

3. Dotierung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20a Abs. 3

4. Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 20a Abs. 5 oder 6

V. Erläuterungen zur Bewertung

1. Allgemeines

2. Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 23 Abs. 2)

VI. Invaliditätsvorsorge

VII. Erläuterungen zur Führung der Pensionskonten

VIII. Erläuterungen zur Internen Kontrolle

IX. Anzahl der

- Anwartschaftsberechtigten

- Leistungsberechtigten

X. Bestätigung der Übereinstimmung der Pensionskassenverträge mit dem Pensionskassengesetz sowie mit § 3 Betriebspensionsgesetz

XI. Kurzbericht des Prüfaktuars

XII. Bestätigung des Abschlußprüfers

VORBLATT

Probleme:

Bei der Schaffung des Pensionskassengesetzes wurden Rahmenbedingungen vorgegeben, die die Pensionskassen aus heutiger Sicht in der Geschäftstätigkeit unnötig einengen.

Ziele:

Liberalisierung von Ordnungsnormen zur Erreichung einer größeren Flexilbilität bei der Geschäftsabwicklung durch die Pensionskassen.

Steigerung der Effizienz der Aufsichtstätigkeit durch klarere Gliederung des Rechnungslegungs- und Berichtswesens.

Anpassung der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitgeberbeiträgen.

Problemlösung:

Novellierung des Pensionskassengesetzes zur Erreichung der angeführten Ziele.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Die Änderungen liegen außerhalb des harmonisierten Bereiches und widersprechen nicht dem EU-Recht.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der ersten großen Novellierung des Pensionskassengesetzes sollen die Erfahrungen aus der nunmehr sechsjährigen Praxis umgesetzt werden und das gesamte Pensionskassenrecht - gleichzeitig soll auch das Betriebspensionsgesetz novelliert werden - an die tatsächlichen Erfordernisse angepaßt werden.

Weiters wird die Gelegenheit genützt, die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Pensionskassengesetzes an das BWG und das VAG anzupassen und bei den Veranlagungsbestimmungen Anpassungen an das diesbezüglich ähnlich orientierte Investmentfondsgesetz 1993 vorzunehmen. Im Zuge dieser Novellierung werden auch Erfahrungen in der Vollziehung des Pensionskassengesetzes legistisch verwertet. Flankierende abgabenrechtliche Änderungen befinden sich in Artikel II.

EU-Kompatibilität ist gegeben; die Pensionskassenregelungen sind kein harmonisierter Bereich.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu § 1 Abs. 2:

Analog zu den Bestimmungen des ASVG soll bei Wiederverheiratung einer hinterbliebenen Ehegattin (eines hinterbliebenen Ehegatten) eine Abfindung auch dann zulässig sein, wenn der erworbene Anspruch aus der Pensionskasse den ansonsten geltenden Abfindungsgrenzbetrag überschreitet. Damit ist jedoch der Anspruch endgültig und unwiderruflich abgefunden. Die Grenze des für alle anderen Fälle geltenden Abfindungsgrenzbetrags wird entsprechend den seit dem Jahr 1990 gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt.

Zu § 1 Abs. 2a:

6

Der Abfindungsgrenzbetrag wird unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindex 1986 automatisch valorisiert. Aus Vereinfachungsgründen wird einerseits eine Valorisierung in Schritten à 5 000 S und andererseits eine Stichtagsregelung entsprechend dem Bilanzstichtag der Pensionskassen (immer der 31. Dezember) vorgesehen. Um eine rechtzeitige Verlautbarung zu gewährleisten, wird als Vergleichsmonat der Juli eines Kalenderjahres gewählt.

Zu § 2 Abs. 2:

Durch die Neufassung der Bestimmungen zur Schwankungsrückstellung sowie des Formblattes A ist die Definition des Vermögensbegriffes zu ändern. Zur klaren und eindeutigen Berechnung der Veranlagungserträge ist die durchschnittliche Rendite zeit- und volumensgewichtet zu berechnen. Damit werden sprunghafte Änderungen in der Höhe des Vermögens im Berechnungszeitraum ausgeglichen.

Zu § 5:

Zu Z 1 lit. a:

Unter dem Begriff der Anwartschaftsberechtigten sind nicht nur jene Anwartschaftsberechtigten zu verstehen, für die die Pensionskasse Beiträge entgegennimmt, sondern auch beitragsfrei gestellte Anwartschaftsberechtigte sowie Personen, die zwar das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber bereits beendet haben, aber noch keine Pensionsleistungen erhalten. Unter den zuletzt genannten Personenkreis fallen zB Pensionisten, die im Abfertigungszeitraum noch keine Pensionsleistung erhalten.

Zu Z 1 lit. b und c:

In die Definition des Begriffes "Anwartschaftsberechtigter" werden auch jene natürliche Personen aufgenommen, die als Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter mit einer Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen haben. Diese haben nunmehr auch die Möglichkeit, für sich selbst Pensionskassenbeiträge zu entrichten. Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, daß der Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer seines Betriebes Pensionskassenbeiträge entrichtet. Vertretungsorgane von juristischen Personen des Privatrechts, denen vergleichsweise Arbeitgeberfunktion zukommt und die nicht durch § 1 Abs. 2 BPG erfaßt sind, soll der Zugang zur Pensionskassenvorsorge unter denselben Voraussetzungen wie Arbeitgebern eröffnet werden.

Zu Z 2:

Als Leistungsberechtigte sind nur jene Personen zu verstehen, für die die Pensionskasse tatsächlich bereits Pensionsleistungen zu erbringen hat. Unter den Begriff Alterspensionen können auch dazu verwandte Pensionsleistungen subsumiert werden, wie zB die Administrativpension des Sparkassensektors.

Zu Z 3 lit. a:

Unzutreffende Annahmen in den Rechnungsgrundlagen liegen dann vor, wenn sich die maßgeblichen Parameter langfristig verändert haben. Beispiele dafür sind, daß entweder die Annahmen über die Entwicklung der Sterblichkeit in den Rechnungsgrundlagen in signifikantem Ausmaß mit der Realität nicht mehr übereinstimmen oder der tatsächliche Veranlagungsertrag mit dem gewählten Rechnungszins bzw. rechnungsmäßigen Überschuß nicht mehr übereinstimmt.

Zu Z 3 lit. b:

Deckungslücken, die nach Anwendung des § 24a (Schwankungsrückstellung) entstehen, sind jedenfalls solche unvorhergesehene Deckungslücken, die sofort zu schließen sind. Wenn beispielsweise bei einer leistungsorientierten Zusage eine negative Schwankungsrückstellung auf Grund der Bestimmungen des § 24a zur Verminderung der Deckungsrückstellung führt, so ist zwecks Erfüllbarkeit der garantierten Pensionshöhe ein sofortiger Nachschuß notwendig.

Zu § 6:

Das bisher vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Aktienübertragung ist wegen der neuen "Eigentümerbestimmungen" (§ 6a) nicht mehr erforderlich.

Zu § 6a:

Die neuen Bestimmungen über Eigentümer (Aktionäre) von Pensionskassen sollen in Anpassung an die gemäß § 20 BWG für Kreditinstitute bzw. § 11a VAG für Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen eine umsichtige und solide Führung der Pensionskassen sicherstellen. Der Grund für diese Kontrolle liegt in der Überlegung, daß nicht nur die Vorstände von Pensionskassen, die ja bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen haben, sondern, wenn auch indirekt, auch die Eigentümer Einfluß auf die Geschäfte der Pensionskasse nehmen können.

Zu Abs. 3:

Wird eine Beteiligung bis zu dem vom Bundesminister für Finanzen allenfalls gesetzten Termin nicht verwirklicht, so ist bei späterer Verwirklichung vorher die beabsichtigte Beteiligung erneut anzuzeigen. Sinn der Bestimmung ist es, allfällige zwischenzeitig eingetretene Sachverhaltsänderungen berücksichtigen zu können.

Zu Abs. 7:

Der Verweis auf § 9 Z 2 hinsichtlich der Anforderungen für den Treuhänder bezieht sich auf die fachlichen Qualifikationskriterien und nicht auf den Prozentanteil des Grundkapitals.

Zu § 7 Abs. 2:

Das Erfordernis der Bareinzahlung wurde - als entbehrlich - gestrichen und somit auch für Pensionskassen im Rahmen der aktienrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit einer Sacheinlage zugelassen.

Zu § 8 Abs. 2 Z 7:

Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist die Vorlage des Geschäftsplanes nicht mehr notwendig. Der Geschäftsplan ist von den verantwortlichen Organen der konzessionierten Pensionskasse zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen zur Bewilligung vorzulegen.

Zu § 8 Abs. 2 Z 8:

Eine Vereinbarung gemäß Vertragsmuster kann nicht allein Basis für die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse sein.

Zu § 8 Abs. 3:

Da die Konzessionserteilung auch ohne Vorlage des Geschäftsplanes möglich ist, wird sichergestellt, daß die Aufnahme des Geschäftsbetriebes erst mit einem vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Geschäftsplan möglich ist.

Zu § 9:

Anpassung an andere bewährte Aufsichtsrechte, insbesondere § 5 BWG; materiell hinzugetreten sind Bestimmungen über Eigentümer, die Bestimmungen über den Vorstand wurden präzisiert.

Zu Z 11:

Die Qualifikationskriterien für Mitglieder des Vorstandes stellen Beispiele dar, unter denen die Qualifikation jedenfalls gegeben sein wird. Im Einzelfall können auch andere Kriterien die Qualifikation zum Mitglied des Vorstandes einer Pensionskasse belegen.

Zu Z 12 und 13:

Das wesentliche Ziel des Pensionskassengesetzes ist die Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer. Der Vorstand der Pensionskasse unterliegt daher einer besonderen Verantwortung. Es ist daher im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten notwendig, daß zumindest ein Vorstand von Pensionskassen, die der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegen, für die Aufsicht greifbar ist und auch der Sprache des Landes, in dem er tätig ist, nämlich in Österreich, beherrscht. Auch das BWG sieht für Geschäftsleiter von Kreditinstituten eine ähnliche Bestimmung vor.

Zu § 10 Abs. 1 Z 5:

Änderung des Verweises.

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Vorschriften sollen die ordnungsgemäße Abwicklung der Pensionskasse gewährleisten. Der Text entspricht der verwandten Bestimmung des § 6 Abs. 5 BWG.

Zu § 11 Abs. 1 Z 5:

Die auflösende Bedingung fehlte bisher bei der Aufzählung der Konzessionserlöschensgründe.

Zu § 11 Abs. 3:

Sinn dieser Bestimmung ist es, im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten die Anwendung des Pensionskassengesetzes bis zur Beendigung der Abwicklung sicherzustellen. Die Zurücklegung einer Konzession ist daher erst dann wirksam, wenn die Pensionskasse keine Pensionskassengeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 mehr betreibt. In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn das der (den) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft(en) zugeordnete Vermögen auf eine andere Pensionskasse übertragen worden ist. Für diese Übertragung wird sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Pensionskasse die Erstellung eines bilanzmäßigen Abschlusses notwendig sein.

Zu § 12 Abs. 2:

Hiemit soll den Pensionskassen ab einer bestimmten Mindestgröße die Möglichkeit eingeräumt werden, verschiedene Modelle (zB unterschiedlicher Risikocharakter in der Veranlagung, individuelle oder globale Führung der Schwankungsrückstellung oder unterschiedliche Rechnungsgrundlagen) anzubieten. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die beitragleistenden Arbeitgeber sollen so die Möglichkeit erhalten, zwischen unterschiedlichen Angeboten zu wählen. Es ist jedoch die Führung von mindestens einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft für über 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte Voraussetzung für die Bildung einer weiteren Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.

Zu § 12 Abs. 3 bis 5:

Zu Abs. 3:

Nach den bisherigen Erfahrungen der Pensionskassen und der Aufsicht ist es sinnvoll, auch die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit anfänglich weniger als 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zuzulassen. Im Sinne einer vernünftigen Risikominimierung ist die Anzahl sowie der Zeitraum von "offenen" Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu beschränken. In die Anzahl der offenen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind gemäß dieser Zielsetzung auch solche Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einzurechnen, die die Mindestanzahl wieder unterschreiten.

Zu Abs. 4:

Diese Ausnahmebestimmung ermöglicht es, in besonderen Fällen von der Mindestanzahl abzusehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedenfalls, daß die gegenständliche Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuvor bereits für mehr als 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wurde. Unter diese Bestimmung fällt zB eine "aussterbende" Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der eine Bestandserweiterung auf Grund des Wegfalls des Arbeitgebers durch Schließung der Firma, Konkurs oder andere Umstände oder durch eine Stichtagsregelung bei der Pensionszusage nicht mehr erfolgen kann. Keine solche Bestandserweiterung bewirken Leistungsberechtigte, die nach dem Tod eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten eine Anspruchsberechtigung erlangen. Eine wesentliche Funktion kommt in solchen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften dem Prüfaktuar zu. Wie in Z 3 festgelegt wird, hat er zu bestätigen, daß die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Ein wesentlicher Faktor bei seiner Beurteilung wird die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sein, für die eine solche Veranlagungs- und Risikogemeinschaft noch geführt wird. In letzter Konsequenz könnte zur Sicherung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eine volle Rückdeckung notwendig sein.

Zu Abs. 5:

Da für die Trennung bzw. Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften jedenfalls ein bilanzmäßiger Abschluß notwendig ist, sind diese Veränderungen nur zum Bilanzstichtag zulässig. Die umfassende Kontrolle ist zur Wahrung der Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten notwendig.

Zu § 15 Abs. 1:

Da gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse nunmehr auch mittels Kollektivvertrag möglich ist, ist dieser auch Basis für den Pensionskassenvertrag.

Zu § 15 Abs. 3 Z 9:

Anpassung des Verweises an § 25.

Zu § 15 Abs. 3a:

Die Ansprüche des Anwartschaftsberechtigten sind in der Betriebsvereinbarung bzw. im Vertragsmuster und im Pensionskassenvertrag geregelt. Grundsätzlich bleiben diese Ansprüche auch bei Ausscheiden des Anwartschaftsberechtigten aus dem Unternehmen unverändert erhalten. Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 BPG hat der Arbeitnehmer entweder eine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaft abzugeben oder diese wird in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt. Zur Klarstellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten wird die Möglichkeit geschaffen, mit dem Anwartschaftsberechtigten eine Vereinbarung über die wesentlichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung und des Pensionskassenvertrages unter Hinweis auf die in seiner Erklärung gewählte "Anwartschaft" abzuschließen. Wesentlich ist, daß durch diese Vereinbarung kein Eingriff in die materiellen Rechte und Pflichten des Pensionskassenvertrages erfolgt. Insbesondere werden die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse, die Pflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die Erklärung des Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Abs. 2 BPG und die Beitragsleistung sowie Pensionsauszahlung in dieser Vereinbarung zu regeln sein. Ausgeschlossen ist jedenfalls die Abänderung von dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Bestimmungen, selbst wenn diese Abänderung im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen würde. Bei Nichtzustandekommen dieser Vereinbarung sind die entsprechenden Bestimmungen des Pensionskassenvertrages weiterhin gültig. Zur Sicherstellung, daß für ehemalige Arbeitnehmer nicht unterschiedliche "Vertragsbedingungen" in Vereinbarungen festgelegt werden können, muß der Pensionskassenvertrag im Anhang eine Mustervereinbarung enthalten.

Zu § 15a:

Da die Bestimmungen des BPG sowie des § 15 PKG nur für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Z 1 lit. a anzuwenden sind, werden für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des § 5 Z 1 lit. b und c hier die erforderlichen Bestimmungen eingefügt.

Zu Abs. 1:

Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages für sämtliche Anwartschaftsberechtigte, wobei für "Arbeitgeber" und Arbeitnehmer gleiches Recht anzuwenden ist. Im Interesse der Arbeitnehmer waren für die Einbeziehung Einschränkungen festzusetzen, die verhindern sollen, daß lediglich der Arbeitgeber in den Genuß einer Pensionszusage kommen könnte. Art und Weise des Beitrags- und Leistungsrechts muß für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein. Wird der Beitragssatz als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgelegt, gilt dieser Prozentsatz gleicherweise für alle Anwartschaftsberechtigten. Auch ein nach Höhe der Bemessungsgrundlage gestaffelter Beitragsprozentsatz ist gleicherweise anzuwenden. Wird die Beitragshöhe als Fixbetrag (mit oder ohne Valorisierung) festgelegt, gilt dieser Betrag unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage für alle Anwartschaftsberechtigten.

Zu Abs. 2 Z 1:

Da im Pensionskassenvertrag in der Regel die Beitragshöhe als Prozentsatz des Monatsbezuges des Arbeitnehmers festgesetzt wird, war es notwendig, für den Arbeitgeber eine fiktive Bemessungsgrundlage festzusetzen. Diese fiktive Bemessungsgrundlage ist begrifflich der Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer laut Pensionskassenvertrag gleichzusetzen. Das für den Arbeitgeber festzusetzende Pensionsalter ist dem für Arbeitnehmer im Pensionskassenvertrag festgesetzten Pensionsalter gleichzusetzen. Für die Pensionsleistung ist es jedoch unerheblich, ob der Arbeitgeber aus seiner Funktion im Sinne des § 5 Z 1 lit. b oder c ausgeschieden ist. Ist im Pensionskassenvertrag für die Arbeitnehmer die Zusage auf Gewährung einer Invaliditätsvorsorge vorgesehen, so kann auch der Arbeitgeber in den Genuß dieser Invaliditätsvorsorge kommen, wobei Kriterien für die Feststellung der Invalidität festgelegt wurden.

Zu Abs. 2 Z 2:

Ist im Pensionskassenvertrag die Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen vorgesehen, kann der Arbeitgeber auch zusätzlich Eigenbeiträge in diesem prozentuellen Ausmaß leisten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 BPG sind dann aber auch sinngemäß für den Arbeitgeber zu verwenden. Die unverfallbaren Anwartschaften des Arbeitgebers sollen dem gleichen Schutz unterliegen wie die unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer. Die Bestimmungen des § 5 BPG zur Unverfallbarkeit sind für den Arbeitgeber sinngemäß anzuwenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus seiner Funktion ausscheidet, dh. wenn er seinen Unternehmensanteil veräußert, das Unternehmen insolvent wird oder sein Anteil an der GmbH unter 25 vH sinkt. Nicht als Ausscheiden aus dem Unternehmen ist anzusehen, wenn der Arbeitgeber ohne Kündigung des Pensionskassenvertrages ab einem Stichtag als Anwartschaftsberechtigter im Sinne des § 5 Z 1 lit. a gilt. Bei Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beiträge gemäß § 6 BPG hat der Arbeitgeber seine "Arbeitgeberbeiträge" analog zu den Beiträgen für seine Arbeitnehmer zu behandeln. Es sollen ihm aber auch die Möglichkeiten des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 7 offenstehen.

Zu § 17:

Zu Abs. 1:

Analog zu der bereits bisher vorgesehenen Bestimmung, daß die Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber nur dann zulässig ist, wenn eine übernehmende Pensionskasse namhaft gemacht werden kann, soll dies nun auch für die Kündigung des Pensionskassenvertrages durch die Pensionskasse gelten. Damit kann jedoch die bescheidmäßige Vermögensübertragung durch den Bundesminister für Finanzen entfallen. Weiters wird die bereits bisher von der Aufsicht vertretene und von den betroffenen Kreisen auch gebilligte Rechtsansicht, wonach bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Ansprüche sämtlicher Anwartschafts- und Leistungsberechtigter in die neue Pensionskasse übertragen werden müssen, auch im Gesetz klargestellt. Es wird aber auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, in der Betriebsvereinbarung, dem Kollektivvertrag oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster zu vereinbaren, daß die Leistungsberechtigten im Falle der Kündigung des Pensionskassenvertrages in der Pensionskasse verbleiben. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 15 muß diese Vereinbarung auch in den Pensionskassenvertrag aufgenommen werden. Ein wahlweises Verbleiben von Leistungsberechtigten in der Pensionskasse wäre nicht praktikabel.

Zu Abs. 3:

Bei Ausscheiden eines Arbeitgebers aus dem Konzern wäre nach bisheriger Rechtslage der Pensionskassenvertrag mit der betroffenen betrieblichen Pensionskasse nur unter Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Fristen kündbar gewesen. Nunmehr hat die Vermögensübertragung auf eine andere Pensionskasse bereits zum nächsten Bilanzstichtag zu erfolgen, da die betriebliche Pensionskasse nicht berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte für einen Arbeitgeber durchzuführen, der weder Aktionär der Pensionskasse ist, noch dem gleichen Konzern wie die Pensionskasse angehört.

Zu Abs. 4:

Nach Kündigung eines Pensionskassenvertrages kann nur Vermögen (Bargeld, Wertpapiere, usw.) übertragen werden. Die Höhe des Übertragungswertes läßt sich jedoch nur passivseitig, dh. über die Deckungs- und Schwankungsrückstellung berechnen. Es wird daher aus praktischen Erwägungen nur die Mindesthöhe des zu übertragenden Vermögens festgesetzt und die weitere Vorgangsweise den Vertragspartnern überlassen. Näheres dazu wird gemäß § 15 Abs. 3 Z 16 im Pensionskassenvertrag zu regeln sein. Insbesondere sollte dort festgelegt werden, ob ein Bargeldbetrag, Wertpapiere, Aktien oder eine entsprechende Mischung von Vermögenswerten übertragen werden soll. Die Berechnung der anteiligen Schwankungsrückstellung hat gemäß den Bestimmungen des Geschäftsplanes zu erfolgen.

Zu Abs. 5:

Die Frist für die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages wurde auf sechs Monate erstreckt, ab dem Verlangen des Anwartschaftsberechtigten ist der Unverfallbarkeitsbetrag jedoch zu verzinsen, wobei unter "angemessen" ein Zinssatz zu verstehen sein wird, der mindestens dem von der Oesterreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, Tabelle 5.2, für den Monat verlautbarten fristenkongruenten VIBOR entspricht, in dem der Anwartschaftsberechtigte die Übertragung verlangt hat.

Zu § 18 Abs. 1:

Es ist nicht erforderlich Art und Weise der Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Gesetz ausdrücklich festzulegen. Bei Leistungsberechtigten wird es zB durchaus ausreichend sein, wenn auf einem Kontoauszug sämtliche relevanten Daten (Höhe des Gesamtanspruches, zukünftige monatliche Pensionshöhe, Höhe der Valorisierung, nächster Valorisierungsstichtag oä.) angeführt werden.

Zu § 18 Abs. 2:

Die Auskunftspflicht hinsichtlich des Pensionskassenvertrages trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hat jedoch sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Pensionskasse die Möglichkeit, sich über den Inhalt des Pensionskassenvertrages zu informieren.

Zu § 20 Abs. 2:

Der Katalog soll nur den Mindestinhalt des Geschäftsplanes vorgeben und wurde um unbedingt notwendige Parameter erweitert.

Zu Z 4:

Auf Grund der zahlreichen zulässigen Kombinationsmöglichkeiten ist es notwendig, daß im Geschäftsplan festgelegt wird, wie die Schwankungsrückstellung geführt wird. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt geführt, ist auch die Berechnung der anteiligen Schwankungsrückstellung im Geschäftsplan festzulegen.

Zu Z 5:

Für die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft existieren unterschiedliche Berechnungsmethoden. Es wird auf verschiedene Faktoren in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ankommen, welche dieser Berechnungmethoden die sinnvollste ist. Daher wurde keine allgemein gültige Methode festgelegt, sondern es bleibt den Pensionskassen überlassen, im Geschäftsplan die Festlegung vorzunehmen. Basis für die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist jedenfalls der im § 24 Abs. 3 definierte Vermögensbegriff. Wird die Schwankungsrückstellung für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten getrennt geführt, ist auch die Aufteilung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen auf die jeweiligen Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten im Geschäftsplan zu regeln.

Zu Z 8:

Durch die Festlegung der Formeln für die Berechnung des zugeordneten Vermögens gemäß § 17 Abs. 4 soll sichergestellt werden, daß dieser "Überweisungsbetrag" in einer Pensionskasse für alle Arbeitgeber einheitlich berechnet wird.

Zu § 20 Abs. 4:

Die Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Erstellung des Geschäftsplanes wird durch die Verpflichtung des Prüfaktuars, den Geschäftsplan auch dahin gehend zu prüfen, noch hervorgehoben.

Zu § 20 Abs. 5:

Wurde inhaltlich in den neuen § 20a integriert.

Zu § 20a:

Wegen der Bedeutung des Aktuars der Pensionskasse werden analog zu den Bestimmungen über den Prüfaktuar sowie den Abschlußprüfer auch für ihn eigene Regelungen geschaffen.

Zu Abs. 2:

Die Kriterien für die Bestellung werden den Bestimmungen für den Prüfaktuar sowie die Ausschließungsgründe an die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder angepaßt. Hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der ausreichenden Berufserfahrung wird ein Nachweis der einschlägigen Berufsausübung notwendig sein, wobei die erforderliche Dauer dieser Berufsausübung nicht allgemein festgesetzt werden kann. Es könnte zB durchaus einer unmittelbar zuvor erfolgten zwei- bis dreijährigen Praxis der Vorzug gegenüber einer mehrere Jahre zurückliegenden fünf- bis zehnjährigen Praxis gegeben werden. Die konkrete Beurteilung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Bestellung eines Studienabsolventen ohne Berufserfahrung ist durch diese Bestimmung jedenfalls ausgeschlossen.

Zu Abs. 3:

Es ist zulässig, einen Aktuar zu bestellen, der keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Bedingt durch die Anwendung des AVG 1991 in Aufsichtsverfahren ist es aber notwendig, der Behörde im Anlaßfall eine dem Zustellgesetz entsprechende Verständigung des Aktuars zu ermöglichen.

Zu Abs. 4 und 5:

Im Hinblick auf die grundsätzliche Zielsetzung, daß die Pensionskassen ihre Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen hat und daß dabei der Aktuar eine wesentliche Funktion zu erfüllen hat, wurde einerseits eine entsprechende Sorgfaltsbestimmung für den Aktuar aufgenommen und andererseits die Bestellung bzw. der Wechsel des Aktuars mit einem Untersagungsrecht des Bundesministers für Finanzen versehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse zu überwachen.

Zu § 21:

Zu Abs. 1:

Es ist nunmehr nicht mehr notwendig, den Prüfaktuar für jedes Geschäftsjahr erneut zu bestellen. Im Sinne der Planbarkeit sollte der Prüfaktuar nicht unbefristet, sondern für einen bestimmten Zeitraum, der im Ermessen des Aufsichtsrates liegen wird, bestellt werden. Die wiederholte Bestellung eines Prüfaktuars ist zulässig. Die Wiederbestellung bzw. Neubestellung eines Prüfaktuars hat jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen, daß eine Untersagung der Bestellung durch den Bundesministers für Finanzen vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorgebracht werden kann.

Zu Abs. 4:

Vgl. Erläuterungen zu § 20a Abs. 3.

Zu Abs. 5:

Auf Grund der besonderen Verantwortung des Prüfaktuars wird eine entsprechende Sorgfaltspflicht normiert und dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit eingeräumt, bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht der Pensionskasse die Bestellung eines anderen Prüfaktuars aufzutragen.

Zu Abs. 8:

Der Prüfbericht ist so rechtzeitig fertigzustellen, daß die Prüfungsergebnisse in den Prüfbericht des Abschlußprüfers einfließen können. Im Sinne einer Fristenvereinheitlichung ist es nunmehr möglich, den Prüfbericht des Prüfaktuars zusammen mit dem Prüfbericht des Abschlußprüfers dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Überwachung der Pensionskassen auf das volkswirtschaftliche Interesse an den Pensionskassen und auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Die hiefür benötigten, vom Prüfaktuar zu liefernden Aufschlüsse passen weder vom Umfang noch von der Zielrichtung her in den Rechenschaftsbericht. Inhalt und Gliederung des Prüfberichts sind durch Verordnung festzulegen.

Die bisherige Verpflichtung der Pensionskassen, den Arbeitgebern den Prüfbericht des Prüfaktuars bzw. dessen Kurzfassung auch dann zuzusenden, wenn daran gar kein Interesse bestand, wurde wegen Entbehrlichkeit gestrichen; auf Verlangen des Arbeitgebers oder des zuständigen Betriebsrates ist der Prüfbericht des Prüfaktuars bzw. dessen Kurzfassung jedoch unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Sinne der Einheitlichkeit korrespondiert diese Bestimmung mit § 30a Abs. 2.

Zu Abs. 9:

Diese Bestimmung korrespondiert mit der Bestimmung für den Abschlußprüfer in § 31 Abs. 3. Unter Wahrnehmung seiner Aufgaben wird in erster Linie die versicherungsmathematische Überprüfung sämtlicher Berechnungen, die Prüfung der Angemessenheit der verwendeten Rechnungsgrundlagen, die Sicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und ähnliches zu verstehen sein. Aufgabe des Prüfaktuars wird es nicht sein, Grundsätze der Veranlagungspolitik zu überprüfen. Es gehört jedoch durchaus auch zu seinem Aufgabenbereich, im Zusammenhang mit der Auszahlung von Pensionen auf zukünftige Liquiditätslücken, die durch die Veranlagungspolitik entstehen könnten, hinzuweisen. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen. Schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen im Sinne der Z 2 werden jedenfalls dann vorliegen, wenn die Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten verletzt werden. Im Prüfbericht über das Geschäftsjahr hat der Prüfaktuar sämtliche festgestellten Verletzungen anzuführen, auch wenn sie zwischenzeitlich behoben worden sein sollten.

Zu Abs. 10:

Im Sinne einer Vereinheitlichung bei der Prüfung des Geschäftsplanes ist es damit möglich, für den Prüfbericht gewisse Rahmenbedingungen und Grundvoraussetzungen vorzugeben, einen Prüfungsumfang festzulegen und die Dokumentation der Prüfungsergebnisse offenzulegen.

Zu § 23:

Durch Wegfall der Wortfolge "für den Jahresabschluß" wird klargestellt, daß die Bewertungsregeln auch unterjährig, insb. für Quartalsmeldungen, Vermögensankäufe und -verkäufe sowie Zwischenabschlüsse anzuwenden sind.

Zu Abs. 1 Z 2:

Damit wird klargestellt, daß sämtliche aktiven Fremdwährungspositionen dieser Bewertung unterliegen.

Zu Abs. 1 Z 4:

Die Bewertung von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds war bisher nicht ausdrücklich geregelt.

Zu Abs. 1 Z 5:

Damit wird die Bewertung für die Pensionskassen flexibler gestaltet und dem Tageswertprinzip vermehrt Rechnung getragen. Als geeigneter Prüfer wird zB ein gerichtlich beeideter Sachverständiger anzusehen sein. Im Einzelfall obliegt die Überprüfung der Eignung dem Abschlußprüfer, der im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die vorgenommene Bewertung zu bestätigen hat.

Zu Abs. 1 Z 6:

Die Bewertung der commercial papers wurde analog zu den Bestimmungen des § 22 Abs. 6 BWG geregelt.

Zu § 24:

Auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis werden die Bestimmungen zur Führung der Schwankungsrückstellung gänzlich überarbeitet. Die grundsätzlichen Zielsetzungen, die in den Erläuterungen zu den §§ 23 und 24 im Stammgesetz zur Einführung der Schwankungsrückstellung formuliert wurden, bleiben aufrecht. Die bisherige Aufbaubestimmung des § 24 Abs. 6 hat dazu geführt, daß bei Wahl eines höheren Rechnungszinses in der Anfangsphase der verbleibende Veranlagungsertrag für die geschäftsplanmäßige Verrentung der Deckungsrückstellung nicht ausgereicht hat. Es ist daher die verpflichtende Aufbaubestimmung in der Neufassung nicht mehr enthalten. Da das wesentliche Ziel der Schwankungsrückstellung ist, daß die Leistungsberechtigten mit ausgeglichenen Pensionszahlungen rechnen können, wird, um kurzfristige Pensionskürzungen zu vermeiden, für Leistungsberechtigte eine begrenzte negative Schwankungsrückstellung zugelassen. Für Anwartschaftsberechtigte ist abgesehen von bestimmten Ausnahmen (§ 24a Abs. 7) eine negative Schwankungsrückstellung nicht mehr zulässig. Im neugefaßten § 24 sind nunmehr die grundsätzlichen Bestimmungen zur Führung der Schwankungsrückstellung zusammengefaßt, der neu eingefügte § 24a regelt die Dotierung bzw. Auflösung der Schwankungsrückstellung.

§ 24 Abs. 1 alt entspricht dabei inhaltlich § 24a Abs. 2 neu, § 24 Abs. 2 alt § 24a Abs. 4 neu, § 24 Abs. 3 alt § 24 Abs. 4 neu, § 24 Abs. 4 alt § 24a Abs. 5 und 6 neu, § 24 Abs. 5 alt § 24a Abs. 7 neu und § 24 Abs. 6 alt entfällt.

Zu Abs. 1:

Die Schwankungsrückstellung erfüllt eine "Glättungsfunktion", damit die Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten kontinuierlich wachsen, vor allem aber die Leistungsberechtigten im Normalfall mit kontinuierlichen Pensionszahlungen rechnen können. Es sind daher die Gewinne und Verluste aus der Veranlagung und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis über die Schwankungsrückstellung auszugleichen. Für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist eine Schwankungsrückstellung zu führen. Die Führung einer gemeinsamen Schwankungsrückstellung für mehrere Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist nicht zulässig. Der Höchstwert für die positive Schwankungsrückstellung beträgt 20 vH des zugeordneten Vermögens (auf Vorstandsbeschluß zuzüglich der Forderungen gemäß § 48), der Tiefstwert für die negative Schwankungsrückstellung beträgt für Leistungsberechtigte 5 vH des zugeordneten Vermögens. Für Anwartschaftsberechtigte ist (ausgenommen in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers) eine negative Schwankungsrückstellung nicht zulässig.

Zu Abs. 2:

7

Grundsätzlich sind zwei Arten der Führung der Schwankungsrückstellung zu unterscheiden:

Individuell, dh. die Schwankungsrückstellung wird auf einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten bezogen geführt. Die Schwankungsrückstellung ist bei Eintritt des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gleich null und sämtliche Dotierungs- bzw. Auflösungsschritte müssen personenbezogen berechnet bzw. aufgeteilt werden.

Global, dh. für eine Gruppe von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten. Die Schwankungsrückstellung ist bei Eintritt der Gruppe von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten gleich null und sämtliche Dotierungs- bzw. Auflösungsschritte müssen gruppenbezogen berechnet bzw. aufgeteilt werden. Später eintretende Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten sind jedenfalls in die Gruppe aufzunehmen und bei der Schwankungsrückstellungsberechnung gleichberechtigt zu berücksichtigen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine anteilige Schwankungsrückstellung zu dotieren. In einigen Fällen kann es sogar notwendig sein, eine anteilige Schwankungsrückstellung zu dotieren (zB wenn bei einer Übertragung gemäß § 48 das Deckungserfordernis das bisherige Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft wesentlich übersteigt).

Die Kombinationsmöglichkeiten für die Führung der Schwankungsrückstellung werden taxativ aufgezählt, andere Kombinationen sind nicht zulässig. Eine unbeschränkte Nachschußpflicht liegt dann vor, wenn jede Deckungslücke gemäß § 5 Z 3 lit. a oder b geschlossen wird. In der Praxis wird manchmal auch nur eine beschränkte Nachschußpflicht für bestimmte Ursachen garantiert, dh. es werden zB nur unverhergesehene Deckungslücken gemäß § 5 Z 3 lit. a geschlossen. Diese, eingeschränkten Formen der Nachschußpflicht sind aber für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 und 24a, bei denen unbeschränkte Nachschußpflicht verlangt wird, nicht ausreichend. Da bei unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers sämtliche Risken nicht der Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte zu tragen hat, ist eine gesonderte Führung der Schwankungsrückstellung für die zu diesem Arbeitgeber gehörigen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zulässig. Durch globale Führung der Schwankungsrückstellung für sämtliche Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers kann erreicht werden, daß alle Leistungsberechtigten eines Arbeitgebers gleich hohe Pensionsvalorisierungen erhalten.

Zu Abs. 3:

Der Vermögensbegriff wird gemäß Anlage 2 zu § 30, Formblatt A definiert als das veranlagte Vermögen (Aktiva Pos. I. - X.) zuzüglich der abgegrenzten Zinsen (Aktiva Pos. XI. Z 2 lit. a) abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten (Passiva Pos. III. Z 1). Durch den Abzug der Verbindlichkeiten sollen Vermögensverzerrungen hintangehalten werden.

Zu Abs. 4:

Bisher konnte im Geschäftsplan die Ermächtigung des Vorstandes vorgesehen werden, den Sollwert der Schwankungsrückstellung innerhalb der gesetzlich zulässigen Bandbreite zu ändern. Aus Vereinfachungsgründen wird dies direkt ins Gesetz übernommen.

Zu Abs. 5:

Da das BPG nunmehr zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden für den Unverfallbarkeitsbetrag zuläßt, war sicherzustellen, daß dies auch bei der Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses berücksichtigt wird. Im Falle des Ausscheidens kann beispielsweise eine Gruppe von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten eine anteilige Schwankungsrückstellung erhalten eine andere nicht. Da hieraus die Benachteiligung einer Gruppe möglich wäre, ist die getrenne Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses notwendig.

Zu Abs. 6:

Da bei unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers dieser sämtliche Risken zu tragen hat, ist hier der Vorteil der Gegenverrechnung von noch nicht unverfallbaren Anwartschaften mit zukünftigen Beiträgen gerechtfertigt.

Zu § 24a:

Die Reihenfolge für die Dotierung und Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf Grund § 24 Abs. 1 letzter Satz in der Abfolge der Absätze dieser Bestimmung zu erfolgen. Auch das Formblatt B (Anlage 2 zu Artikel I, § 30) ist dieser Anordnung angepaßt.

Zu Abs. 1:

Vor Vornahme der weiteren Dotierungs- bzw. Auflösungsschritte muß die in der Bilanz zum Ende des Vorjahres ausgewiesene Schwankungsrückstellung hinsichtlich bestimmter, im Laufe des Geschäftsjahres eingetretener Ereignisse verändert werden. Bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung wird es oft sinnvoll sein, daß bei Neueintritten in die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit dem(n) ersten Beitrag(Beiträgen) anteilige Schwankungsrückstellungsbeträge mitüberwiesen werden, dh. ein "Einkauf" in die Schwankungsrückstellung vorgenommen wird. Diese Beträge sind vor den weiteren Dotierungs-/Auflösungschritten in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für bestimmte Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten getrennt berechnet, ist bei Wechsel von Personen von einer Gruppe in eine andere auch die anteilige Schwankungsrückstellung umzubuchen.

Zu Abs. 2:

Zum langfristigen Ausgleich der Ergebnisse aus der Veranlagung wird im Geschäftsplan der rechnungsmäßige Überschuß festgesetzt. Dies ist der Veranlagungsertrag, den die Pensionskasse langfristig erreichen möchte. Im Sinne der Gleichmäßigkeit sind Überschüsse aus der Veranlagung bzw. Mindererträge in die Schwankungsrückstellung einzustellen bzw. aus dieser zu entnehmen. Über den rechnungsmäßigen Überschuß hinausgehende Erträge sollen erst dann den Berechtigten zufließen, wenn der Sollwert der Schwankungsrückstellung überschritten wird. Im Gegensatz dazu sollen die Berechtigten erst dann belastet werden, wenn bei langfristigen Mindererträgen die Schwankungsrückstellung nicht mehr ausreicht, diese Mindererträge aufzufangen und der negative Sollwert der Schwankungsrückstellung unterschritten wird.

Zu Abs. 3:

Im Interesse kontinuierlicher Pensionserhöhungen über mehrere Geschäftsjahre hinweg wird es angebracht sein, zB bei sehr niediger Inflationsrate nicht die höchstmögliche Valorisierung der Pensionen vorzunehmen, sondern im Wege der Schwankungsrückstellung eine zusätzliche "Reserve" für Folgejahre zu schaffen. Da bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers sowie bei individueller Führung der Schwankungsrückstellung eine zusätzliche Zuweisung für Anwartschaftsberechtigte zu keinen Nachteilen (insb. bei Berechung des Unverfallbarkeitsbetrages) führt, kann auch in diesen Fällen im Interesse einer gleichmäßigen Ertragszuteilung die zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung angebracht sein. Der Vorstand wird daher dazu angehalten, einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen; dieser ist im Rechenschaftsbericht entsprechend zu erläutern.

Zu Abs. 5:

Der Höchstwert der Schwankungsrückstellung ist festgesetzt. Im Ermessen des Vorstandes liegt es, Forderungen aus Übertragungen gemäß § 48 in die Berechnungsbasis mit einzubeziehen. Auch in diesem Fall ist in den Rechenschaftsbericht eine entsprechende Erläuterung aufzunehmen. Über den Höchstwert hinausgehende Betragsteile der Schwankungsrückstellung sind jedenfalls sofort erfolgswirksam aufzulösen. In diesem Fall ist der folgende Abs. 6 zusätzlich anzuwenden, dh. die Schwankungsrückstellung vermindert sich auf 18 vH der Bemessungsgrundlage.

Zu Abs. 6:

Zwischen dem vom Vorstand festgesetzten Höchstwert der Schwankungsrückstellung und dem Höchstwert gemäß Abs. 5 ist eine Auflösung der Schwankungsrückstellung im Ausmaß von 10 vH vorgeschrieben. Bezüglich der Berücksichtigung der Forderungen aus Übertragungen gemäß § 48 wird auf die Erläuterungen zu Abs. 5 verwiesen.

Zu Abs. 7:

Eine negative Schwankungsrückstellung ist mit höchstens 5vH der Bemessungsgrundlage begrenzt. Darüber hinausgehende Beträge an negativer Schwankungsrückstellung sind sofort zu Lasten des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aufzulösen. Mit Ausnahme von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers, denen die Schwankungsrückstellung global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt wird, ist bei Anwartschaftsberechtigten die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung nicht mehr zulässig.

Zu § 25:

Zu Abs. 1:

Die Gliederung der Veranlagungsvorschriften wird dem § 20 InvFG 1993 nachgebildet. Die zulässigen Veranlagungsformen werden explizit angeführt, systematisch überarbeitet, einige Zuordnungen den tatsächlichen Gegebenheiten angepaßt und um einige Veranlagungsformen erweitert. So können in Hinkunft auch commercial papers erworben werden. Commercial papers sind Geldmarktpapiere an nationalen und internationalen Finanzmärkten, die von Emittenten bester Bonität (hauptsächlich Industrieunternehmen und Finanzierungsgesellschaften) entsprechend ihrem jeweiligen Finanzierungsbedarf ausgegeben werden. Die kurzfristigen (Laufzeit im Regelfall zwischen einigen Tagen bis zu zwei Monaten), nicht börsenfähigen Wertpapiere werden von einem kleinen Kreis ausgewählter Banken auf best effort basis zur Plazierung übernommen. Die meisten commercial papers werden auf diskontierter Basis begeben.

Zu Abs. 2 Z 2 bis 9:

Die Veranlagungsgrenzen werden den Marktgegebenheiten angepaßt und sollen den Pensionskassen eine flexiblere Gestaltung bei der Veranlagung ermöglichen.

Zu Abs. 2 Z 10:

Aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wird die Rückveranlagung beim Arbeitgeber auf börsenotierte Wertpapiere sowie besicherte Darlehen eingeschränkt. Die Rückveranlagung in unbesicherte Darlehen soll insbesondere betrieblichen Pensionskassen die Nutzung des "Konzern-Clearings" ermöglichen. Zur Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist diese Rückveranlagung innerhalb der gesamten Rückveranlagungsgrenze zusätzlich begrenzt.

Zu Abs. 2 Z 11:

Die Einschätzung eines Ausstellers von commercial papers als erstklassiger Schuldner ist zum Zeitpunkt des Erwerbes des commercial papers vorzunehmen. Um erstklassige Schuldner wird es sich dann handeln, wenn deren langfristige Verbindlichkeiten durch unabhängige Rating-Agenturen mit mindestens A (Moody's, Standard & Poors) oder äquivalent bewertet wurden. Mangels eines solchen Ratings kann auch die Bonitätsbeurteilung durch unabhängige Kreditauskunfteien (zB Österreichischer Kreditschutzverband von 1870) herangezogen werden, wobei eine mindestens gute oder geordnete Bonitätsbeurteilung gegeben sein muß (zB 100 oder 200 laut KSV).

Zu Abs. 3:

Unter dem Begriff Kapitalanlagegesellschaft sind alle Arten von Unternehmen zu subsumieren, die beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in "Fonds" des offenen Typs anlegen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die "Fonds" dieser Gesellschaften die Vertragsform (sie werden dann normalerweise als "Investmentfonds" bezeichnet), die Form des Trust (übliche Bezeichnung: "Unit Trust") oder die Satzungsform (sogenannte "Investmentgesellschaften") haben. Im Falle der Vertragsform sind die Anteilinhaber in der Regel, so auch nach österreichischem Recht, Miteigentümer des Fondsvermögens; im Falle des Trust ist das Vermögen sowohl Eigentum des Trustee (legal ownership) als auch der Anteilinhaber (beneficial ownership), während bei der Satzungsform das Vermögen Eigentum der Gesellschaft ist. Diesfalls sind die Anteilinhaber als Aktionäre Miteigentümer der Gesellschaft.

Zu Abs. 4:

Für die Zuordnung von Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds zu einer Währungskategorie (auf Schilling oder auf ausländische Währung lautend) ist nicht ausschlaggebend, in welcher Währung der Kapitalanlagefonds begeben wird, sondern in welchen Währungen tatsächlich veranlagt wird. Diese Zuordnung kann einerseits über die Fondsbestimmungen - sofern diese eine entsprechende Zuordnung vorsehen - oder andererseits entsprechend der Währungsaufteilung lt. Prüfbericht des Kapitalanlagefonds erfolgen. Zur Vereinfachung der Zuordnung kann, wenn gemäß Fondsbestimmungen bzw. Prüfbericht mehr als 50 vH der Veranlagungen auf Schilling lauten, dieser Kapitalanlagefonds zur Währungskategorie "auf Schilling lautend" zugeordnet werden. Die Durchrechnungsbestimmungen sind nur mehr für nicht der OGAW-Richtlinie entsprechende Kapitalanlagefonds anzuwenden.

Zu Abs. 5:

Es wurde die beschränkte Möglichkeit geschaffen, einerseits zusätzlich zur Absicherung von Kursrisken derivative Produkte und andererseits Wertpapiere außerhalb des OECD-Bereiches zu erwerben, wobei jedenfalls die Einhaltung der korrespondierenden Bestimmungen des InvFG 1993 Voraussetzung ist.

Zu Abs. 7:

Da die Zurechnung zum Schilling bzw. zu ausländischen Währungen im Zusammenhang mit den Erwerbsgrenzen der Verringerung des Währungsrisikos dient, können solche auf ausländische Währungen lautende Veranlagungen, bei denen das Fremdwährungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird, der Schillingkategorie zugerechnet werden.

Zu § 26:

Anpassung an § 23 InvFG. Weiters soll klargestellt werden, daß die Beauftragung mehrerer Depotbanken zulässig ist.

Zu § 27 Abs. 2:

Die Bestimmungen über die Anzahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in betrieblichen Pensionskassen werden auf einen einheitlichen Standard gebracht und sprachliche Unklarheiten bereinigt.

Zu § 27 Abs. 3:

Durch die Änderungen in Abs. 2 kann Abs. 3 wegen Entbehrlichkeit entfallen.

Zu § 27 Abs. 4 bis 6:

Zu Abs. 5:

Die Wahlberechtigung wird auf Anwartschaftsberechtigte und hinsichtlich der Leistungsberechtigten auf Eigenpensionisten beschränkt, da die Administrierbarkeit bei Hinterbliebenenpensionen insb. im Hinblick darauf, wie bei Splittung der Leistung auf mehrere Berechtige [zB Witwe(r) und Waise(n)] sowie bei gesetzlicher Vertretung von Minderjährigen vorzugehen wäre, nahezu unmöglich wäre.

Die Bestimmungen über die Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat werden hinsichtlich der Fristen für die Briefwahl angepaßt. Maßgeblich für die Wahlberechtigung wird sein, daß der Arbeitgeber längstens bis zum Stichtag der Pensionskasse sämtliche erforderlichen Daten des Arbeitnehmers mitgeteilt hat. Der Beginn der Wahl wird bei Durchführung der Wahl in der Hauptversammlung der Tag der Hauptversammlung sein. Bei Durchführung einer Briefwahl sind Beginn und Ende der Wahl so knapp vor der Hauptversammlung festzusetzen, daß einerseits die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten genügend Zeit zur Ausübung ihres Wahlrechts haben und andererseits das Ergebnis der Wahl in der Hauptversammlung verlautbart werden kann. Maximal wird für den Beginn der Wahl ein Monat vor der Hauptversammlung und für das Ende der Wahl eine Woche vor der Hauptversammlung angemessen sein. Die Beauftragung bzw. der Widerruf für die Ausübung des Wahlrechtes kann bis zum Beginn der Wahl erfolgen, wobei das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Erklärung bei der Pensionkasse für die Zulässigkeit ausschlaggebend sein wird.

Zu Abs. 6 Z 1:

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf eine Rückveranlagung beim beitragleistenden Arbeitgeber nur mehr dann, wenn Darlehen im Rahmen des Konzernclearings vergeben werden.

Zu § 28 Abs. 3:

Die Anzahl der Mitglieder des Beratungsausschusses ist nicht mehr in der Satzung sondern vom Aufsichtsrat festzulegen.

Zu § 29 Abs. 1:

Hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung bei der Hauptversammlung werden die Einschränkungen analog zum Wahlrecht für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat festgesetzt. Angesichts der hohen Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in einer Pensionskasse wird die Planung der Hauptversammlung erleichtert, wenn die Pensionskasse binnen angemessener Frist über die Anzahl der teilnehmenden Personen informiert wird. Das Anmeldeerfordernis ist in der Satzung festzulegen.

Zu § 29 Abs. 3:

Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Hinblick auf die erforderliche Anmeldung vom Termin der Hauptversammlung rechtzeitig zu informieren. Die Verpflichtung, den zuständigen Betriebsrat zu informieren, bezieht sich auf den Betriebsrat als Organ und nicht auf eine bestimmte nahmhaft zu machende Person. Es wird ausreichend sein, die Verständigung zB an den "Betriebsrat der Fa. XY per Adresse . . ." zuzustellen.

Zu § 30:

Zu Abs. 3:

Gemäß den Bestimmungen des HGB besteht der Jahresabschluß aus einer Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und ist bei Kapitalgesellschaften um den Anhang zu erweitern. Bei Pensionskassen kommt den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften eine besondere Bedeutung zu, da hier das den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordnete Vermögen treuhändig verwaltet wird, das als "Sondervermögen" zu qualifizieren ist, aber rechtlich gesehen im Eigentum der Pensionskasse steht. Es ist daher für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein eigener Rechenschaftsbericht - bestehend aus einer Vermögensaufstellung und einer Ertragsrechnung und dem Anhang - zu erstellen. In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Beträge aus dem Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bzw. den Rechenschaftsberichten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nur zusammengefaßt darzustellen.

Zu Abs. 4:

Um den Besonderheiten des Pensionskassengeschäfts Rechnung tragen zu können, ist analog zu den Bestimmungen im BWG und VAG ein vom HGB abweichendes Gliederungschema erforderlich. Für die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften werden die Formblätter dem Gliederungsschema des HGB nachgebildet.

Zu Abs. 5:

Zu Vergleichszwecken und aus statistischen Gründen ist in der Hauptgliederung einerseits die Anführung von "Nullpositionen" erforderlich und andererseits die Einfügung zusätzlicher, mit römischen Zahlen versehenen Posten nicht zulässig. Die Untergliederung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten kann jedoch nach Bedarf verändert oder erweitert werden. "Nullpositionen" brauchen in der Untergliederung nicht angeführt werden.

Zu Abs. 6:

Auf Grund der Besonderheit des Pensionskassengeschäftes und im Sinne einer klaren Gliederung sind sämtliche die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Erläuterungen bei der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anzugeben. Damit soll die leichtere Auffindbarkeit der entsprechenden Angaben gewährleistet und auch eine mehrmalige Anführung vermieden werden.

Zu Abs. 7:

Auf Grund der besonderen Bedeutung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist der Rechenschaftsbericht jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit einem eigenen Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers zu versehen. Dieser Vermerk ist zusätzlich zu dem gemäß HGB vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluß der Pensionskasse erforderlich.

Zu § 30a:

Im Sinne einer klaren Gliederung werden hier die Bestimmungen über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zusammengefaßt.

Zu Abs. 1:

Hinsichtlich des Umfanges des Jahresabschlusses wird auf die Erläuterungen zu § 30 Abs. 3 verwiesen.

Zu Abs. 2:

Die Pensionskasse ist nach dieser Bestimmung nicht mehr verpflichtet, den Arbeitgebern bzw. Betriebsräten den Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft von sich aus zuzusenden, auf Verlangen der Betroffenen ist der jeweilige Rechenschaftsbericht jedoch unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Sinne der Einheitlichkeit korrespondiert diese Bestimmung mit § 21 Abs. 6.

Zu Abs. 3:

Auf Grund des eingeschränkten Interessentenkreises ist eine Veröffentlichungspflicht der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften entbehrlich, bzw wäre der Aufwand hiefür nicht gerechtfertigt. Es ist daher nur die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang offenzulegen.

Die Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist auch bei eingeschränkter Veröffentlichungspflicht durch Abs. 2 ausreichend gewahrt.

Zu § 31 Abs. 2 und 3:

Zu Abs. 2:

Die im RLG normierten Ausschließungsgründe sind auch für die Belange des PKG ausreichend.

Zu Abs. 3:

Die Berichtspflicht des Abschlußprüfers wurde dem § 63 BWG nachgebildet.

Zu § 31 Abs. 4:

Die Prüfung der in Z 2 genannten Vorschriften hat im Zuge der Jahresabschlußprüfung zu erfolgen. Der Abschlußprüfer kann sich dabei auch auf bereits von der Internen Revision oder vom Prüfaktuar durchgeführte Prüfungen berufen.

Die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften des § 25 ist vom Abschlußprüfer zum Bilanzstichtag zu überprüfen. Unterjährig wird unter Einbeziehung der Quartalsmeldungen an den Bundesminister für Finanzen jedenfalls die Kontinuität der Veranlagung zu überprüfen sein. Hinsichtlich allfälliger
(Teil-)Veranlagungen in Kapitalanlagefonds kann sich der Abschlußprüfer auf Prüfberichte des Fonds stützen, sofern es sich um solche im Sinne der OGAW-Richtlinie handelt.

Zu § 32:

Die Bestimmungen über die Interne Revision wurden um Ausschließungsgründe hinsichtlich deren Bestellung erweitert.

Zu § 33 Abs. 3 bis 6:

Der Bundesminister für Finanzen hat durch laufende Kotrolle dafür zu sorgen, daß die Pensionskassen die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Er kann diese Aufgabe nur dann erfüllen, wenn ihm die entsprechenden Informations-, Eingriffs- und Einschaumöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Zu § 33 Abs. 7 und 8:

Die Bestimmungen über den Kostenersatz wurden den geänderten Aufsichtsbestimmungen angepaßt.

Zu § 33a:

Die ausführliche Regelung der Vor-Ort-Prüfungen soll dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen, nämlich der geprüften Pensionskassen, Rechnung tragen.

Zu § 35:

Durch das Pensionskassengesetz in der Stammfassung wurde im Jahre 1990 der Pensionskassenbeirat geschaffen, um das umfassende fachliche Wissen, der am Verhandlungsprozeß beteiligten Kreise für die Beratung der Pensionskassenaufsicht und damit auch für den begleitenden Aufbau der Pensionskassen zu nützen. Mittlerweile sind die Pensionskassen etabliert und die Praxis hat gezeigt, daß für einen laufenden Informationsaustausch keine derart formalisierte Form erforderlich ist. Der Pensionskassenbeirat selbst hat seine beabsichtigte Abschaffung aus diesen Gründen auch zustimmend zur Kenntnis genommen.

Zu § 36:

Zu Abs. 1:

Anpassung an § 73 BWG sowie an die Bestimmungen dieser Novelle zur umfassenden Information der Aufsichtsbehörde. Außer den in diesem Absatz normierten Meldepflichten sieht das PKG für die Pensionskasse noch folgende Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesminister für Finanzen vor:

Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern im Sinne des § 3 Abs. 3 (§ 17 Abs. 3),

Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (§ 12 Abs. 5),

jede Bestellung des Aktuars (§ 20a Abs. 4),

jede Bestellung des Prüfaktuars (§ 21 Abs. 3),

Vorlage des geprüften Jahresabschlusses, des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluß sowie der geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (§ 30a Abs. 1),

Bestellung des Abschlußprüfers (§ 31 Abs. 2).

Weitere Meldepflichten gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, die sich nicht an die Vorstände der Pensionskasse richten:

Aktionäre bzw. zukünftige Eigentümer

Der beabsichtigte Erwerb von Anteilen an der Pensionskasse sowie das Über/Unterschreiten von Beteiligungsgrenzen (§ 6a Abs. 1 und 2).

Prüfaktuar

Vorlage des Prüfberichtes (§ 21 Abs. 8).

Prüfaktuar

Feststellung von Gesetzesverletzungen und Gefährdungstatbeständen bei Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 21 Abs. 9).

Abschlußprüfer

Feststellung von Gesetzesverletzungen und Gefährdungstatbeständen bei Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 31 Abs. 3).

Zu Abs. 2 und 3:

Mit dieser Bestimmung wird zumindest vierteljährlich ein Nachweis über das Vorhandensein der "Sondervermögen" der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften erforderlich. Da das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag jedenfalls vom Abschlußprüfer zu prüfen ist, ist der Nachweis nur unterjährig zu erbringen. Als Nachweis geeignet wird zB die Vorlage

eines Depotauszuges oder einer von der Depotbank bestätigten Vermögensaufstellung,

eines Kontoauszuges,

eines Grundbuchsauszuges,

einer Darlehensurkunde

sein; wobei die Übermittlung einer Kopie ausreichen wird. Der bisherige § 36 Abs. 3 wurde nach § 6a Abs. 8 verlagert.

Zu § 41 Abs. 1 Z 1:

Wegfall der Verweise.

Zu § 46 Abs. 1:

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 46 Abs. 1 wurde um die Subsidaritätsklausel erweitert.

Zu § 46a:

Im Sinne der §§ 98, 99 BWG wurden für die Bestimmungen, die von Pensionskassen bzw. von Dritten verletzt werden können, Verwaltungsstraftatbestände geschaffen.

Zu Abs. 1 Z 7:

Eine Verwaltungsstrafe wird nur dann zu verhängen sein, wenn das Überschreiten einer Veranlagungsgrenze nicht auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Vorstandes liegt, wie zB aus dem Tageswertprinzip bedingte kurzfristige und geringfügige Überschreitungen von Veranlagungsgrenzen.

Zu § 48 Abs. 1:

Anpassung der Verweise.

Zu § 48 Abs. 6 bis 8:

Die zulässigen Übertragungsformen wurden um die aus der Praxis heraus benötigten zusätzlichen Tatbestände erweitert.

Zu Abs. 6 Z 1:

Unter dem Begriff "vor der Übertragung nach Abs. 1" ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Überweisung der 1. Rate oder des gesamten Deckungserfordernisses erfolgt.

Zu Abs. 7:

Bei direkten Leistungszusagen ohne Hinterbliebenenversorgung soll auch eine über maximal 10 Jahre verteilte Übertragung möglich sein.

Wesentliche Änderungen einer direkten Leistungszusage im Sinne des Abs. 7 sind zB eine Änderung des Pensionsalters oder des Beitrags- bzw. Leistungsrechtes. Nicht wesentlich wird zB die Änderung der Anpassung der Pension nach dem Verbraucherpreisindex auf eine valorisierte Pension im Sinne des § 24 sein.

Zu Artikel II:

1. Zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a:

Mit der Neufassung des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a soll ab der Veranlagung 1997 die Begrenzung der Beiträge für leistungsorientierte Zusagen mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten entfallen. Eine Zusage ist leistungsorientiert, wenn sie in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen festgelegt wurde. Für nicht ausschließlich leistungsorientierte Zusagen soll die 10%-Grenze unverändert aufrecht bleiben. Bei nicht ausschließlich leistungsorienten Zusagen mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3 Z 5 PKG) darf wie bisher die 10%-Grenze überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beträge zum Schließen einer unverhergesehen Deckungslücke leisten muß.

Außerdem sollen ab der Veranlagung 1997 Arbeitnehmerbeiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 Z 15) nicht mehr auf die 10%-Grenze angerechnet werden.

Für die ab 1997 vorgesehenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers für sich selbst (neugefaßter § 5 PKG) ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Solche Pensionskassenbeiträge sind in gleicher Weise wie Arbeitnehmerbeiträge nur als Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 2) im Rahmen des Sonderausgabenhöchstbetrages (§ 18 Abs. 3 Z 2) abzugsfähig.

2. Zu § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a:

Die Neufassung des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a nimmt darauf Bedacht, daß im neugefaßten § 5 PKG auch Arbeitgeber in den Kreis der Anspruchsberechtigten von Pensionskassenleistungen einbezogen worden sind. Die Pensionskassenleistungen an den Arbeitgeber sollen nur mit 25% erfaßt werden, weil die Beiträge des Arbeigebers für sich selbst nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

3. Zu § 124 Z 5:

Im Interesse einer erleichterten Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen auf eine Pensionskasse soll der Zeitraum, bis zu dem die Pensionszusagen erteilt sein müssen, von Ende 1987 bis Ende 1995 verlängert werden.

Zu Anlage 1 zu Artikel I, § 30:

Zum Formblatt A:

Unter Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. sind die Aktiva und Passiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften summenmäßig darzustellen. Eine Aufgliederung in einzelne Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist nicht erforderlich.

Zum Formblatt B:

Die Pos. I. ist ebenfalls für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aufsummiert darzustellen.

Unter der Pos. II. 1. sind die in den Beiträgen enthaltenen Verwaltungskostenzuschläge, die zu Lasten des Veranlagungsergebnisses verrechneten rechnungsmäßigen Aufwendungen für die Vermögensverwaltung und die zu Lasten der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften verrechneten tatsächlichen Aufwendungen für abgefundene Ansprüche (Kürzungen bei Berechnung der Unverfallbarkeitsbeträge) auszuweisen.

Unter der Pos. II. 8. b) sind auch allfällige Zuschüsse an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung auszuweisen.

Zu Anlage 2 zu Artikel I, § 30:

Zum Formblatt A:

Unter Pos. III. 4. und IV. 4. sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b) sublit. ee) auszuweisen.

Kurssicherungsgeschäfte, die bilanzwirksam auszuweisen sind, sind beim jeweiligen Grundgeschäft auszuweisen.

Unter den Posten "sonstige Forderungen" und "sonstige Verbindlichkeiten" sind alle Forderungen bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen, die keinen der vorhergehenden Forderungs- oder Verbindlichkeitsposten zuzuordnen sind; zu den Forderungen und Verbindlichkeiten zählen neben schuldrechtlichen Ansprüchen auch antizipative Posten.

In den aktiven oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind ausschließlich transitorische Posten im Sinne des § 198 Abs. 5 und 6 HGB aufzunehmen.

Soweit Aktiva oder Passiva der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keinem der vorhergehenden Posten des Formblattes A zuzuordnen sind, sind sie in den Posten sonstige Aktiva oder sonstige Passiva auszuweisen.

Zum Formblatt B:

In der Pos. A. I. sind die Veranlagungserträge vermindert um die unmittelbar mit der Veranlagung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen auszuweisen. Es sind also zB Depotspesen, Kontoführungsgebühren, Spesen für die Verwaltung der Kapitalanlagefonds und dgl. vom jeweiligen Veranlagungsertrag abzuziehen und im Formblatt ist nur der Saldo auszuweisen. Unter dem Posten "Verwaltungskosten der Veranlagung" sind nur jene geschäftsplanmäßigen Verwaltungskosten der Veranlagung auszuweisen, die in der Pensionskasse erfolgswirksam verbucht werden.

In der Pos. B. V. sind sämtliche Umbuchungen der Deckungsrückstellung auszuweisen, die mit keiner Zahlung von Beiträgen, Leistungen oder Kosten im Zusammenhang stehen. Das sind zB der Übergang vom Anwartschaftsberechtigten zum Leistungsberechtigten oder vom Leistungsberechtigten zum Hinterbliebenen oder zu den Hinterbliebenen.

Zum Formblatt C:

Unter Pos. I. sind die wesentlichen versicherungsmathematischen Parameter der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft wie zB Rechnungsgrundlagen, Rechnungszins, rechnungsmäßiger Überschuß uä. anzugeben. Weiters ist anzugeben, ob in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betrags- und/oder leistungsorientierte Zusagen verwaltet werden und allenfalls von den üblichen Rahmenbedingungen abweichende Besonderheiten.