374 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Nachdruck vom 12. 11. 1996

Regierungsvorlage

Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsruhegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22c wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:

,,Abschnitt 5b

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen

§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.

(2) Wird ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit

1. Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind,

2. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

3. der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,

4. Abschlußarbeiten gemäß § 3 Abs. 2.

(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 7 des Öffnungszeitengesetzes 1991."

2. § 27 Abs. 1 lautet:

,,§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2, 22d und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen."

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXXXX, tritt Abschnitt XVII Z 1 der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, außer Kraft."

Erläuterungen

Die Ausdehnung der Öffnungszeiten am Samstag bis 17 Uhr durch den Entwurf einer Novelle zum Öffnungszeitengesetz 1991 bedeutet eine wesentliche Einschränkung der Freizeit der Arbeitnehmer im Handel. Als Ausgleich wird im Arbeitsruhegesetz vorgesehen, daß bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr der nächste Samstag in der Regel zur Gänze arbeitsfrei bleiben muß.