384 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

1

„(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).“

2. Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

3. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.“

4. § 8 Abs. 3 entfällt.

5. Im § 8 Abs. 4 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „sowie an Bundeshebammenlehranstalten“.

6. § 9 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“

7. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Z 4 und erhält die Z 5 die Bezeichnung „4.“.

8. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“

9. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3 800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben, wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen Jahr der Ausbildung im Sinne der Vorschriften über die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe mit ,ausgezeichnet‘ zu bewerten sind.“

10. Im § 13 Z 1, 2 und 4 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.


11. § 13 Z 3 lautet:


       „3.   an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;“

12. Im § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 5 erster Satz entfallen jeweils die Worte „und Vermögen“.

13. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.“

14. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.“

15. § 18 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an Schulen für Berufstätige für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß §§ 9, 11 und 11a.“

16. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beihilfen gemäß §§ 9, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Abs. 2 in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an Schulen für Berufstätige bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.“

17. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

§ 24b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 erfolgt beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige der Nachweis des günstigen Schulerfolges für das Sommersemester 1997 durch die Ablegung der in das vorhergehende Wintersemester fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 ist im Gymnasium oder Realgymnasium oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige der ausgezeichnete Schulerfolg für das Sommersemester 1997 in gleicher Weise wie der günstige Schulerfolg gemäß Abs. 1 nachzuweisen, doch darf keine Abschlußprüfungsnote schlechter als drei sein, bei mehreren maßgeblichen Abschlußprüfungen der Notendurchschnitt 2,5 nicht übersteigen.“

18. § 25 Z 3 und 4 lautet:

       „3.   hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und

        4.   im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.“

19. Dem § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und 6, § 13, § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 25 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

        2.   § 1 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3, § 24b sowie der Entfall des § 8 Abs. 3 mit Beginn des Sommersemesters 1997.“

vorblatt

Problem:

Einige Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983 sind mit dem als Entwurf vorliegenden Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige), nicht vereinbar.

Ziel und Inhalt:

2

Adaptierung der Bestimmungen, welche Angelegenheiten der Schulen für Berufs­tätige regeln.

Weiters sollen Adaptierungen hinsichtlich früherer Novellen, des Hebammengesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986 durchgeführt werden.

Alternativen:

Im Falle der Beschlußfassung über das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige bestehen keine Alternativen.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keinen Mehraufwand verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird, regelt die innere Ordnung der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

Zum Zweck einer Rechtsbereinigung ist es daher notwendig, jene Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983, welche auf den Besuch von in Semester gegliederte Schulen für Berufstätige abstellen, zu ändern.

Im übrigen wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird im Hinblick darauf, daß die Änderungen im wesentlichen formeller Natur sind, keine Mehrkosten verursachen.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf:

        1.   Art. 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

        2.   Art. I des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hinsichtlich der Schüler an anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

        3.   Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schüler an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an Bundeshebammenlehranstalten sowie

        4.   Art. 14 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Schüler an den übrigen Schulen.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 5, 7, 11 und 18 (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Z 3 und § 25 Z 3):

Durch das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, wurde die bisherige zweijährige Hebammenausbildung an Bundeshebammenlehranstalten auf eine dreijährige Ausbildung auf Hochschulniveau an Hebammenakademien geändert. Im Zusammenhang mit der Novelle zum Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 619/1994, wurden Studierende an Hebammenakademien in das genannte Gesetz aufgenommen.

Da im März 1996 die letzten Lehrgänge der Bundeshebammenlehranstalten abgeschlossen wurden, besteht kein Bedarf mehr, die Bundeshebammenlehranstalten im Schülerbeihilfengesetz 1983 zu berücksichtigen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2a):

Der neue Abs. 2a des § 1 soll klarstellen, daß an Schulen für Berufstätige ein Semester einer Schulstufe im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983 entspricht. Dies hat für den Ablauf von Schulstufen zur Folge, daß bei Besuch einer solchen in Semester gegliederten Schule der Semesterlauf neu beginnt. Ein Übertritt in eine Berufstätigenschule nach Abbruch des Besuches der Tagesform soll sohin hinsichtlich des ersten Semesters im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z 3 keine Konsequenzen haben. Gleiches muß beim Wechsel von einer Berufstätigenschule in eine andere Berufstätigenschule gelten.

Beim Nachweis des günstigen Schulerfolges soll künftig auf den Notendurchschnitt im vorhergehenden Semester abgestellt werden; siehe hiezu die Ausführungen zu § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und § 24b des Entwurfes.

Wenn etwa im § 8 Abs. 1 vom Jahreszeugnis die Rede ist, bzw. im § 9 Abs. 5 vom Unterrichtsjahr im Zusammenhang mit zehn Monaten, so finden auch diese Bestimmungen sinngemäß auf die Schulen für Berufstätige Anwendung (Jahreszeugnis = Semesterzeugnis, Unterrichtsjahr = zwei Semester bzw. ein Semester und fünf Monate).

Zu Z 3 und 4 (§ 8 Abs. 2 und 3):

§ 8 Abs. 2 des Schülerbeihilfengesetzes regelt den günstigen Schulerfolg beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums für Berufstätige, § 8 Abs. 3 den günstigen Schulerfolg einer berufsbildenden Schule für Berufstätige. Da nun das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige keine Abschlußprüfungen mehr vorsieht, soll künftig auch an den allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige auf den Notendurchschnitt der vorhergehenden Schulstufe (Semester) abgestellt werden. Die bisherige Unterscheidung des § 8 Abs. 2 und 3 ist nicht mehr notwendig; der neue Abs. 2 enthält eine für alle Schulen für Berufstätige einheitliche Regelung, sodaß § 8 Abs. 3 entfallen kann.

Siehe auch die Ausführungen zur Übergangsbestimmung betreffend die allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige in § 24b des Entwurfes.

Zu Z 6 und 8 (§ 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 6):

Im Hinblick auf den Abschluß des Kollegs an den berufsbildenden höheren Schulen mit der Diplomprüfung (§ 73 Abs. 1 lit. c, § 75 Abs. 1 lit. c und § 77 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes) ist im letzten Satz des § 9 Abs. 5 und des § 11 Abs. 6 die Aufnahme der „Diplomprüfung“ erforderlich.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 4):

§ 12 Abs. 4 wird dahin gehend geändert, daß im ersten Satz hinsichtlich der Feststellung des ausgezeichneten Schulerfolges die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes (auch für die Schulen für Berufstätige) für anwendbar erklärt werden. Der bisherige zweite Satz hat im Hinblick darauf, daß an den allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige keine Abschlußprüfungen mehr abgenommen werden, zu entfallen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 2 und 3 verwiesen.

Siehe auch die Ausführungen zur Übergangsbestimmung betreffend die allgemeinbildende höhere Schule für Berufstätige in § 24b des Entwurfes.

Zu Z 10, 11 und 18 (§ 13 und § 25):

Hier erfolgt hinsichtlich des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 1 und 5):

Durch die Novelle des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 640/1994, wurde § 3 leg.cit. neu gefaßt. Da das Vermögen nach dieser Bestimmung nicht mehr maßgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 5 insofern zu adaptieren, als sie sich auf das Vermögen beziehen.

Zu Z 13, 14, 15 und 16 (§ 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 und 3):

Wie bereits zu § 1 Abs. 2a ausgeführt wurde, soll an den Schulen für Berufstätige das Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes entsprechen. Somit entspricht ein Halbjahr dem Unterrichtsjahr. In den §§ 16 und 18 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 soll daher klargestellt werden, daß die Beihilfen an den Berufstätigenformen für das dem Semester entsprechende Halbjahr gelten. Das Ausmaß der Beihilfe beträgt somit die Hälfte des Ausmaßes der für ein Unterrichtsjahr zustehenden Beihilfe.

Zu Z 17 (§ 24b):

An allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige stellt die derzeitige Rechtslage beim Nachweis des günstigen Schulerfolges auf die bei den Abschlußprüfungen erbrachten Noten ab. Von dieser Rechtslage ausgehend wurden von den Schülern, die auf Schülerbeihilfe angewiesen sind, besonders gute Noten bei der Abschlußprüfung angestrebt. Eine übergangslose Umstellung auf die Beurteilung der Pflichtgegenstände im Semesterzeugnis würde an den genannten Schulen zu Härtefällen führen, die durch die Übergangsbestimmung des neuen § 24b vermieden werden sollen.


Bereits ab dem Wintersemester 1997/98 sollen die neuen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und des § 12 Abs. 4 auch für die allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige Geltung haben.

Zu Z 19 (§ 26 Abs. 5):

Adaptierungen hinsichtlich des Hebammengesetzes sowie des Bundesministeriengesetzes 1986 sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Im übrigen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens (Beginn des Sommersemesters 1997) im Zusammenhang mit dem im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt zu sehen.