385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit Beginn des Sommersemesters 1997 in Kraft.“

2. Die Z 8 des Abschnittes II der Anlage I lautet:

       „8.   Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:

              Prüfer:

              für die mündliche Prüfung................................................................................................................       29,–

              für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung............................................................       43,–“

3. In Abschnitt III der Anlage I lautet in Z 1 die den Schulleiter betreffende Zeile:

              „Schulleiter (oder von ihm bestimmter Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige)....       72,–“

4. Der Z 9 des Abschnittes III der Anlage I wird folgende Z 10 angefügt:

       „10.  Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:

                Prüfer:

                für die mündliche Prüfung..............................................................................................................       29,–

                für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung..........................................................       43,–“

vorblatt

Problem:

Der Entwurf eines Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sieht ua. vor, daß künftig keine Abschlußprüfungen über abgeschlossene Pflichtgegenstände mehr abgehalten werden. Bei negativer Beurteilung können Kolloquien abgelegt werden, für die das „Prüfungstaxengesetz“ derzeit keine Abgeltung vorsieht.

Ziel und Inhalt:

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an Schulen für Berufstätige, die gemäß dieser Prüfungsform vorgenommen werden.

Alternativen:

Die Beibehaltung der bisherigen Systematik und Terminologie des gegenständlichen Gesetzes würde zu einem Widerspruch zur Systematik des Entwurfes des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige führen.

Kosten:

Mit dem Entfall der Abschlußprüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige sind Einsparungen in der Höhe von 840 000 S verbunden, denen Aufwendungen in der Höhe von rund 250 000 S für die Prüfungstaxen für die neu eingeführten Kolloquien und rund 590 000 S für die Einführung von Studienkoordinatoren gegenüberstehen.

Da die gegenständliche Gesetzesnovelle in direktem Zusammenhang mit dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige steht und der Differenzbetrag für in diesem Bereich vorgesehene Maßnahmen erforderlich ist, besteht insgesamt Kostenneutralität.

EU-Konformität:

ist gegeben.

Erläuterungen

Der Entwurf eines Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B) bringt ua. auch Änderungen im Bereich der Formen der Prüfungen mit sich. So sollen die an den Gymnasien für Berufstätige regelmäßig abgehaltenen und kostenintensiven Abschlußprüfungen nicht mehr durchgeführt werden. Die neue Prüfungsform des Kolloquiums (an allen Schulen für Berufstätige) soll dem Studierenden die Möglichkeit geben negative Beurteilungen auszubessern.

Durch den Verzicht auf eine kommissionelle Durchführung der Prüfung entfällt die Abgeltung für den Vorsitzenden und den Beisitzer und es gelangt nur mehr eine Abgeltung für eine mündliche Prüfung sowie für eine schriftliche, graphische oder praktische Prüfung zur Anwendung.

Gemäß § 34 Abs. 2 des im Entwurf vorliegenden Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige gehört der Prüfungskommission neben dem Vorsitzenden ua. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand an. Im letztgenannten Fall soll der Abteilungsvorstand die Prüfungstaxe, die für den Schulleiter vorgesehen ist, erhalten.

Kostenberechnung:

Die Prüfungstaxe für die gesamte Kommission der bisher abgehaltenen Abschlußprüfungen (Vorsitzender, Prüfer und Beisitzender) beträgt 240 S (valorisiert). Bei einer Annahme von zirka  3 500 Abschlußprüfungen ergibt sich ein Betrag von 840 000 S.

Die im § 23 des Entwurfes des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige vorgesehenen Kolloquien sind dem Einzelprüfer mit den Sätzen des § 71 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zu vergüten, wobei derzeit (Stand 1. September 1995) für eine schriftliche oder praktische Prüfung 101 S und für eine mündliche Prüfung 68 S gebühren. Bei einer Annahme von zirka 3 000 abzuhaltenden Kolloquien pro Jahr – wobei etwa 40% auf schriftliche, (nunmehr auch berücksichtigte) graphische oder praktische Prüfungen (121 200 S) und zirka 60% auf mündliche Prüfungen (122 400 S) entfallen, ergibt sich ein Betrag von 243 000 S.

Die Kostenüberlegungen bei der Einrichtung von Studienkoordinatoren sind dem Entwurf einer Novellierung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer zu entnehmen.