400 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 14. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle Deponien)

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. § 31b lautet:

„Deponien

§ 31b. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind

         a)  Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),

         b)  Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,

         c)  die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,

         d)  die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle.

(2) Ansuchen um Bewilligung einer Deponie haben unbeschadet der Bestimmungen des § 103 jedenfalls Angaben zu enthalten über

         a)  die Arten der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle,

         b)  das vorgesehene Gesamtvolumen der Deponie,

         c)  die Eignung des vorgesehenen Standortes in hydrologischer, geologischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht,

         d)  die nach dem Stand der Deponietechnik, insbesondere zum Schutz der Gewässer auf die Dauer der Ablagerung vorgesehenen Maßnahmen,

         e)  die für die Auflassung (endgültige Einstellung des Deponiebetriebes) und Nachsorge vorgesehenen Maßnahmen,

          f)  Art und Höhe der Sicherstellung (Abs. 5).

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Deponietechnik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) sowie fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist, eine fachkundige Betriebsführung gewährleistet ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung sichergestellt erscheint; ferner ist darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 AWG verordnet werden. Die Aufnahme des Deponiebetriebes ist erst nach behördlicher Überprüfung (§ 121) der hiezu erforderlichen Anlagen und Maßnahmen zulässig.


(4) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren bewilligt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Bewilligungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraumes, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, soweit in der Bewilligung nichts anderes normiert ist, 20 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ansuchen um Verlängerung des Einbringungszeitraumes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Dauer gestellt werden; in diesem Fall ist der Ablauf der Frist gehemmt; § 21 Abs. 3 dritter Satz findet hiebei Anwendung. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der Berechtigte Anspruch auf Fristverlängerung, wenn öffentliche Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) nicht im Wege stehen und sichergestellt ist, daß die Deponie vor Ablauf der zu verlängernden Frist bestmöglich dem Stand der Deponietechnik (Abs. 3) entspricht. Die Einbringung von Abfällen ist einzustellen, wenn die bewilligte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet Abs. 8 Anwendung.

(5) Zugleich mit der Erteilung der Bewilligung hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt auch eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit des Deponietypes nähere Bestimmungen über den Inhalt der Haftungserklärung sowie über die Sicherstellung, insbesondere über Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden treffen.

(6) Die Bewilligung der Deponie hat unbeschadet des § 111 jedenfalls zu enthalten

         a)  den Deponietyp,

         b)  die Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,

         c)  das Gesamtvolumen der Deponie,

         d)  die notwendigen Vorschreibungen betreffend Errichtung, Ausstattung und Betrieb der Deponie, Ablagerung der Abfälle sowie Überwachungs- und Kontrollverfahren.

(7) Deponiebewilligungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, daß sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(8) Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach Abs. 1 Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen

         a)  die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes,

         b)  die endgültige Einstellung des Deponiebetriebes (Auflassung der Deponie),

         c)  die Änderung der zugehörigen Anlagen(teile) einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik.

Dabei hat der Deponieberechtigte die zur dauernden Vermeidung einer Gewässergefährdung nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekanntzugeben. Mit der Durchführung kann begonnen werden, wenn die Behörde nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen ihr für eine verläßliche Beurteilung nicht ausreichend erscheinen. Sind die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen unzureichend oder kommt der Deponieberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen; sie kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 sicherstellen. Kann der Deponieberechtigte nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherstellung aufzuerlegen. Werden die Vorkehrungen nicht vom Verpflichteten durchgeführt, sind auf seine Kosten hiezu befugte Fachkundige oder Unternehmungen zu betrauen. Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige zufolge Schweigens der Behörde mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind. Maßnahmen aus Anlaß der endgültigen Einstellung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung des § 121 zu überprüfen.

(9) Der Deponieberechtigte hat den jeweiligen Stand der Deponietechnik (Abs. 3 zweiter Satz) einzuhalten. Erweisen sich die getroffenen Vorkehrungen als unzulänglich oder reichen sie im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat die Behörde die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik (Abs. 3) erforderlichen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen dem Deponieberechtigten nach Wahrung des Parteiengehörs aufzutragen. Auf Antrag des Deponieberechtigten kann die Behörde – soweit dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden – anstelle der von ihr zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom Deponieberechtigten vorzuschlagende Vorkehrungen zulassen, wenn auch damit dem Schutz öffentlicher Interessen (§ 105; § 1 Abs. 3 AWG) in hinreichender Weise entsprochen wird, sowie die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Technik zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des Auftrages in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies erfordert, kann die Behörde bis zur Durchführung der Anpassung die vorübergehende Einschränkung oder Einstellung des Deponiebetriebes verfügen.

(10) Die Behörde hat das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Stillegung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Abs. 8; § 21a) oder Anpassung an den Stand der Technik angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.“

2. Im § 31d Abs. 2 wird das Wort „Abfalldeponien“ durch das Wort „Deponien“ ersetzt.

3. § 31d Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) Am 1. Jänner 1997 bestehende, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik (§ 31b Abs. 3) anzupassen:

         a)  Der Berechtigte hat bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, ob er die Deponie bis längstens 1. Juli 1999 auflassen will. Die Erklärung, die Deponie auflassen zu wollen, ist unwiderruflich. Ist die Auflassung der Deponie beabsichtigt, sind ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in lit. c Z 3 genannten Anforderungen beziehen, für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen für Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung einzuhalten. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung sind für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche einzuhalten.

         b)  Andernfalls hat der Berechtigte bis 1. Jänner 1998 der Behörde mitzuteilen, welchem gemäß § 29 Abs. 18 AWG zugelassenen Deponietyp die Deponie durch Anpassung an den Stand der Technik entsprechen soll; dabei sind die im Zeitpunkt der Mitteilung zur Ablagerung zugelassenen Abfälle maßgeblich. Ein Deponietyp mit geringeren Anforderungen kann nur dann gewählt werden, wenn die Bewilligung gleichzeitig durch Verzicht auf die Einbringung der diesem Deponietyp nicht entsprechenden Abfälle eingeschränkt wird. Nicht dem Deponietyp oder dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach Maßgabe der lit. c nicht weiter abgelagert werden. Die Behörde kann mit Bescheid feststellen, inwieweit die bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen.

         c)  Durch Anpassung an den Stand der Technik sind einzuhalten

                 1.   ab 1. Juli 1998 die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 3 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

                 2.   ab 1. Juli 1999 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert werden oder vor einer Mitteilung gemäß lit. b abgelagert worden sind) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;


                 3.   ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- und Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996), Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils spätestens sechs Monate vor den genannten Terminen anzuzeigen; § 31b Abs. 8 gilt sinngemäß. Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 AWG verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung des § 31b Abs. 9 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996). Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Termine und Anordnungen darf eine Einbringung von Abfällen bis zur Nachholung der entsprechenden Maßnahme nicht erfolgen.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen zu den genannten Zeitpunkten nicht entsprechen, dürfen bis zur erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Über Antrag des Anpassungspflichtigen hat die Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponieberechtigten zu vertreten sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) In bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen Bewilligungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 AWG verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Bewilligungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Abs. 3 lit. c genannten Anforderungen der Bewilligung zugrundezulegen; diesbezügliche Projektsergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.“

4. Im § 102 Abs. 1 lautet die lit. d:

       „d)  Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3, § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;“

5. Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung von Deponien

§ 120a. Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.“

6. Dem § 134 Abs. 4 wird angefügt:

„Bei Deponien (§ 31b) hat der Berechtigte der Behörde alljährlich jeweils bis 10. April über die Art, Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte vorgeschrieben werden.“

7. Nach § 144 wird folgender § 145 angefügt:

§ 145. Die §§ 31b, 31d Abs. 2 bis 6, 102 Abs. 1 lit. d, 120a und 134 Abs. 4 idF des BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

vorblatt

Problemstellung:

         –   Deponieverordnung gilt nur für Neuanlagen gem. §§ 28 und 29 AWG;

         –   Ihre Geltung für alle bestehenden Deponien ist im Interesse des Umweltschutzes unabdingbar;

         –   Verschiedene im Vollzug des § 31b WRG aufge­tretene Fragen.

Lösungsvorschlag:

         –   Bezugnahme auf die Deponieverordnung in § 31b WRG zur Einbindung auch der nicht dem AWG unterliegenden Deponien;

         –   Generelle Anpassungspflicht (schrittweise) für Altanlagen;

         –   Ausweitung der Übergangsbestimmungen des § 31d;

         –   Ergänzungen und Korrekturen in § 31b WRG.

Alternativen:

Regelung im AWG und teilweise Rücknahme des § 31b WRG.

Kosten:

         –   zusätzlicher Behördenaufwand zirka 4–5 Millionen Schilling zwischen 1997 und 2004;

         –   hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Deponiebe­treiber wird auf die den Erläuterungen angeschlossene Kostenabschätzung, getrennt nach derzeit bestehenden Hausmüll- und Baurestmassendeponien, verwiesen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Schon mit der WRG-Nov. 1959 waren die Reinhaltebestimmungen, insbesonders auch § 32, wesentlich umgestaltet worden. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, daß damit ua. auch die durch die Abfallbeseitigung bewirkten Gewässerverunreinigungen erfaßt werden sollten. Allerdings verwiesen schon Hartig-Grabmayr (1961) ausdrücklich darauf, daß die bloße Möglichkeit einer Einwirkung nach dem Wortlaut des Gesetzes noch keine Bewilligungspflicht begründe, diese vielmehr erst dann gegeben sei, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen mit einer Einwirkung zu rechnen sei.

Nach damaliger Praxis war die weitgehend ungeschützte Ablagerung von Abfällen üblich. Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen; da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen, unterlag nach der Rechtslage vor der WRG-Nov. 1990 ein Deponievorhaben der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c (ständige Rechtsprechung des VwGH, ua. 18. 1. 1994, 90/07/0065 mwN).

Die Anwendung des § 32 auf Deponien hatte allerdings gemäß § 32 Abs. 6 (damalige Fassung) zur Folge, daß solche Deponien als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) galten und damit – ua. – die Bestimmungen über die Befristung (§ 21) und über das Erlöschen (§§ 27, 29) von Wasserbenutzungsrechten angewendet wurden. Das wiederum führte zu praktisch unlösbaren Problemen, denn konsequenterweise hätten solche Deponien nach Ablauf der Konsensdauer in Anwendung der §§ 29, 31 und 138 wieder geräumt werden müssen, weil die weiterhin andauernden Einwirkungen auf das Grundwasser nun nicht mehr durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt waren.

Die WRG-Nov. 1990 hat daher Abfalldeponien ausdrücklich aus dem Regime des § 32 herausgenommen und einer eigenen Regelung – dem § 31b – unterstellt, durch die der langfristigen Umweltgefährdung aus Deponien Rechnung getragen werden sollte; aufrechte Bewilligungen nach § 32 wurden durch § 31d Abs. 2 in das Regime des § 31b übergeleitet (eine Lösung für bereits abgelaufene Deponiebewilligungen wurde allerdings nicht getroffen).

Dieser klare Wille des Gesetzgebers entspricht auch der Entwicklung der Judikatur und des Standes der Deponietechnik.

Schon im Jahre 1967 hatte nämlich ein verstärkter Senat des VwGH – in Weiterentwicklung der oben zitierten Meinung von Hartig-Grabmayr – ausgesprochen, daß der Bewilligungspflicht nach § 32 nur solche Vorhaben unterliegen, die unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führen; die bloße Möglichkeit aber, daß eine Anlage die ihr zugeschriebene Aufgabe nicht erfüllt, daß also etwa – wie im damaligen Anlaßfall – ein Kessel, der Mineralöl verwahren soll, undicht wird, führe noch keineswegs notwendig zu dem Schluß, daß diese Anlage eine Gewässerverunreinigung bewirken wird. Daß zur Begründung der Bewilligungspflicht eine Anlage „an sich geeignet“ (Vorjudikatur) sein müsse, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen, bedeute, daß eine Anlage zufolge ihrer Einrichtung und Funktion mit einer Einwirkung auf Gewässer verbunden ist, wie insbesondere eine Abwasseranlage. Eine Anlage hingegen, die so abgesichert ist, daß nach sachverständiger Voraussicht schädliche Einwirkungen nur durch höhere Gewalt oder durch andere unvorhersehbare Ereignisse entstehen können, sei daher keineswegs „an sich geeignet“, eine Gewässerverunreinigung herbeizuführen; eine Bewilligungspflicht nach § 32 wurde für derartige Anlagen daher verneint (VwGH 13. 4. 1967, 1095/66). Damit war vor allem die bis dahin geübte Praxis, Mineralöllagerungen nach § 32 WRG zu behandeln, obsolet geworden.

Dieses Erkenntnis führte daher zur WRG-Nov 1969, mit der in § 31a eine eigene Bewilligungspflicht für die Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe eingeführt wurde.

In ähnlicher Weise erfolgte auch eine Weiterentwicklung der Auffassungen und des Standes der Technik bezüglich Deponien. Schon die Richtlinien für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes (BMLF 1977) sahen zumindest bei Deponien auf durchlässigem Untergrund eine künstliche Abdichtung der Deponiesohle vor und bezeichneten Flächen über nutzbaren Grundwasservorkommen als ungeeignet. In den Richtlinien für Mülldeponien (BMUJF und BMLF 1988) werden für alle Fälle kombinierte Basisabdichtungen und eine gesonderte Sickerwasserentsorgung verlangt. Auch die Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen (BMUJF und BMLF 1990) unterstreicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Abdichtung von Deponien.

Dies zeigt, daß Abfalldeponien heute – gegenüber 1959 – nicht mehr als Anlagen gelten können, die regelmäßig und typisch („an sich“) zu einer mehr als bloß geringfügigen Einwirkung auf Gewässer führen; sie sind vielmehr nach dem seit einigen Jahren geltenden Stand der Deponietechnik den Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe vergleichbar, weil sie eben Schadstoffe bewahren und nicht in Gewässer einbringen sollen (daß die gesammelten Sickerwässer unter Umständen nach entsprechender Behandlung in Gewässer abgeleitet werden, ändert nichts daran, weil dies ein eigenständiger Tatbestand – § 32 Abs. 2 lit. a – ist, der nicht zwingend mit jeder Deponie verbunden ist). Damit aber finden die Grundsätze des zitierten Erkenntnisses aus 1967 Anwendung: eine solcherart gestaltete Deponie unterliegt nicht der Bewilligungspflicht nach § 32.

Eine immer wieder versuchte Argumentation mit dem VwGH-Erkenntnis Zl. 643/76 vom 22. 11. 1976, wonach eine Bewilligungspflicht nach § 32 auch dann gegeben sei, wenn Vorkehrungen zur Hintanhaltung schädlicher Auswirkungen auf ein Gewässer getroffen wurden, geht fehl, weil sich dieses Erkenntnis nur auf Abwasseranlagen, somit auf „an sich“ mit Einwirkungen auf Gewässer verbundene Anlagen bezieht.

Im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer geordneten Abfallwirtschaft hat die WRG-Nov. 1990 der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung Rechnung getragen und für die Ablagerung von Abfällen mit § 31b einen neuen Bewilligungstatbestand eingeführt, diesen neben § 31a placiert und die Anwendung des § 32 Abs. 2 lit. c explizit ausgeschlossen. „Insbesondere wird die Nichtanwendbarkeit des § 32 Abs. 2 lit. c auf die gelagerten Abfälle klargestellt und damit etwa das Erlöschen des Deponierechts (§ 27) mit allen seinen Problemen ausgeschlossen“ (EB z RV 1152 dB NR XVII. GP). Auch knüpft der Wortlaut des § 31b Abs. 1 in keiner Weise an einer Einwirkung auf Gewässer an, sondern lediglich abstrakt an der Beschaffenheit der abzulagernden Abfälle. § 31b kann daher ebensowenig als Einwirkungstatbestand angesehen werden wie § 31a; es handelt sich vielmehr bei beiden Normen um Vorsorgetatbestände, die bloß möglichen, nicht aber zu erwartenden Gewässerverunreinigungen vorbeugen sollen und daher nicht mit dem „Einwirkungstatbestand“ des § 32 verwechselt werden dürfen.

Mit der Schaffung des § 31b wurde die durch die Entwicklung der Deponietechnik fraglich gewordene Unterstellung der Deponien unter § 32 durch einen neuen, klaren Vorsorgetatbestand ersetzt. Zeitgleich mit der WRG-Nov. 1990 wurden bestimmte Abfalldeponien der Genehmigungspflicht nach den §§ 28 und 29 AWG unterstellt, wobei § 29 ein konzentriertes Genehmigungsverfahren unter Mitanwendung – ua. – des § 31b WRG vorsieht. In ähnliche Richtung geht auch die Konzentrationsregelung des UVP-Gesetzes.

WRG und AWG sind nicht deckungsgleich. Der Geltungsbereich des § 31b WRG umfaßt auch Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Volumen unter 100 000 m3, die nicht von den §§ 28 und 29 AWG erfaßt sind, sondern landesabfallrechtlichen Regelungen unterliegen; das AWG regelt auch – größere – Deponien für inerte Abfälle, die mangels wasserwirtschaftlicher Relevanz von § 31b WRG nicht erfaßt sind.

Das WRG verlangt als Bewilligungsvoraussetzung – ua. – die Einhaltung des Standes der Technik (derzeit definiert in den obzitierten Richtlinien). Das AWG enthält in § 29 Abs. 18 für seinen Geltungsbereich eine Ermächtigung, den Stand der Technik (für Neuanlagen) durch Verordnung festzulegen. Dies ist nunmehr durch die Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, geschehen.

Aus sachlichen Erwägungen, insbesonders im Interesse des Nachbar- und Umweltschutzes und geordneter Wettbewerbsverhältnisse in der Abfallwirtschaft, ist es nötig, die Deponieverordnung auch für jene Deponien wirksam zu machen, die nicht dem AWG unterliegen, sowie für bestehende Deponien allgemein eine Anpassungspflicht – ähnlich jener für Abwasseranlagen (§ 33c WRG) – zu normieren. Angesichts des verfassungsrechtlich beschränkten Anwendungsbereiches des AWG bietet sich eine entsprechende Ergänzung der §§ 31b und 31d WRG als Lösung an.

Diesbezüglich ist vorgesehen:

Derzeit bestehende Deponien sind

         a)  entweder aufzulassen (Erklärung des Berechtigten an  die Behörde) oder

         b)  nach einem Dreistufenplan anzupassen.

Die Behörde hat – aus Gründen der Rechtssicherheit mit Bescheid – festzustellen, inwieweit die bewilligten Abfälle dem vom Deponiebetreiber mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Anpassungsmaßnahmen sind der Behörde jeweils (also dreimal) anzuzeigen; Abweichungen können zugelassen werden, eine Bewilligung für Anpassungsmaßnahmen ist nur nötig, wenn fremde Rechte beeinträchtigt werden.

Anhängige Bewilligungsverfahren sind weiterzuführen, je nach Verfahrensstand entweder gleich mit Anwendung des neuen Standes der Technik laut Deponieverordnung oder entsprechend dem Stufenplan für bestehende Anlagen.

Laufende Anpassung:

Die Bewilligung zur Einbringung wird befristet, maximal auf 20 Jahre, erteilt, eine Verlängerung ist möglich. Die Behörde kann zur Anpassung an den Stand der Technik zusätzliche Auflagen vorschreiben. Auch kostengünstigere Vorkehrungen können zugelassen werden, wenn sie vom Schutzziel her gleichwertig sind.

Aus Anlaß der Übernahme der Deponieverordnung ins WRG sollen auch andere Bereiche des § 31b besser geregelt werden. Dazu gehören die Vorschriften über die Sicherstellung, über die Deponieaufsicht, über Anlagenänderungen usw. (siehe unten).

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung im WRG ist zum einen der Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, ist doch die Ablagerung von Abfällen seit je – wegen ihrer Relevanz für die Reinhaltung der Gewässer – in wasserrechtlichen Vorschriften (mit)behandelt. Im Bereich landesrechtlicher Abfallwirtschaft, dh. hier für Deponien für nicht gefährliche Abfälle bis 100 000 m3, greifen jedenfalls die wasserrechtlich relevanten Gesichtspunkte des vorsorgenden Gewässerschutzes.

Im Rahmen der Abfallwirtschaftskompetenz des Bundes – dh. für gefährliche Abfälle jedenfalls, für nicht gefährliche Abfälle im Rahmen der Bedarfskompetenz – stützt sich die vorgesehene Regelung auch auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG; dieser Kompetenztatbestand wird als Grundlage für eine verbindliche Festlegung des Standes der Technik für alle Deponien herangezogen. Das Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Vorschriften liegt insbesonders

         –   in der Festsetzung einheitlicher Umweltstandards,

         –   in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die durch jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Deponieausstattung entstehen würden, und

         –   in der Schaffung eines gesetzlichen Rahmens zur Ermöglichung der Abfallvorbehandlung (Verbot der Ablagerung von Abfällen mit einem TOC-Gehalt von mehr als fünf Masseprozent, siehe § 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) als Abfallwirtschaftslenkungsmaßnahme.

An EU-rechtlichen Vorgaben sind insbesonders die Bestimmungen der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe sowie die Regelungen über Berichtspflichten (ua. Richtlinie 91/692/EWG) zu nennen.

Zu erwartende Kosten für die Bewilligungsbehörden (laut Angabe des BMUJF):

Laut Bundesabfallwirtschaftsplan 1995 bestehen derzeit zirka 400 Baurestmassendeponien und 67 Mülldeponien. Vorsichtig geschätzt dürften mindestens 10% der Deponien eingestellt werden (weil bereits weitgehend verfüllt und der Aufwand der Anpassung in keiner wirtschaftlichen Relation zur Weiterführung steht); dabei sind nur geringe zusätzliche Anpassungsschritte – die Behörde muß bei Erforderlichkeit bereits auf Grund der geltenden Rechtslage (§ 31b Abs. 5) Maßnahmen vorschreiben – nötig, daher ist auch kaum mit weiteren behördlichen Aufwendungen zu rechnen: geschätzt je 1/2 Tag ´ 47 = 23 Manntage unterschiedlicher Qualifikation.

23 Manntage = 1/10 Mannjahr à 500 000 S................................................................................              zirka 50 000 S

Aufwand pro Anpassung der restlichen zirka 360 Baurestmassendeponien: durchschnittlich insgesamt 2 Manntage (unterschiedlicher Qualifikation, A, B oder C) zusätzlich (bei manchen Deponien sind auch gar keine weiteren Schritte nötig, weil bereits ein hoher Stand der Technik erreicht wurde) in 3 Anpassungsschritten erforderlich


720 Manntage = zirka 31/2 Mannjahre à 500 000 S..................................................................         zirka 1 750 000 S

Aufwand pro Anpassung der restlichen 60 Mülldeponien auf Grund höherer Anforderungen, rechtliche und fachliche Prüfung in 3 Anpassungsschritten

je 6 Manntage (A) = 360 Manntage (A) = fast 2 Mannjahre à 20 000 S.............................         zirka 1 640 000 S

                                                                                                      Summe Personalkosten . . .              3 440 000 S

Sachaufwand (12%)...................................................................................................................            zirka 412 800 S

Raumkosten: da nur einmalige Anpassung ist nur von einem geringen Mehrraumbedarf auszugehen. Kosten pauschal geschätzt für ganz Österreich Durchschnitt:

14´60 S/m² Büro ´ 67 Monate (= 51/2 Mannjahre).................................................................              zirka 56 200 S

Gemeinkostenzuschlag
(20% der Personalkosten).........................................................................................................                     688 000 S

Daher erwartete einmalige Gesamtkosten:

                                                                                                                                    Gesamt . . .              4 597 000 S

aufgeteilt auf die Jahre 1997–2004 ergibt dies jährlich (:8) rund.......................................                   575 000 S

In laufenden Verfahren ist kein Mehraufwand zu erwarten, da ohnehin bereits Verfahrensaufwand besteht und bereits jetzt der Stand der Technik einzuhalten ist.

Späterer Anpassungsbedarf: kein Mehraufwand zu erwarten, da schon jetzt laufende Überprüfungen zu erfolgen haben.

Kosten, die den Deponiebetreibern erwachsen:

Im Zuge der Verhandlungen über den vorliegenden Entwurf wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit den den Deponiebetreibern erwachsenden Anpassungskosten beschäftigte.

In dieser Arbeitsgruppe waren auch Vertreter des Städte- und Gemeindebundes, sowie Vertreter der Deponiebetreiber anwesend. Eine zusammenfassende Kostenabschätzung dieser Arbeitsgruppe liegt bei.

Volkswirtschaftlicher Vergleich:

Der derzeit bestehende vordringliche Sanierungsbedarf für Altlasten beträgt zirka 20 Milliarden Schilling. Durch die schrittweise Anpassung bestehender Deponien soll das zukünftige Gefährdungspotential und damit der zu erwartende Sanierungsbedarf vermieden werden. Der errechnete einmalige Mehraufwand von zirka 4,6 Millionen Schilling ist daher in Relation zu den andernfalls zu erwartenden Schäden und Kosten marginal und damit eine auch volkswirtschaftlich sinnvolle Investition.

Besonderer Teil

Zur Übernahme/Überleitung im Zusammenhang mit der Deponieverordnung:

Durch die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996­) wird für nach dem AWG zu genehmigende Neuanlagen ein Stand der Technik verbindlich festgelegt, der hier auch im WRG Anwendung finden soll. Dies bringt für Deponien, die sowohl dem AWG als auch dem WRG unterliegen, keine zusätzlichen Belastungen; für Deponien, die landesabfallrechtlichen Regelungen unterliegen, wird damit bundeseinheitlich der gebotene Stand der Deponietechnik vorgegeben.

Gemäß WRG bereits genehmigte, noch in Betrieb befindliche Altanlagen sollen soweit möglich und verhältnismäßig an diesen Stand der Technik angepaßt werden, um die Gefahr von Grundwasserverschmutzungen und der Entstehung von Altlasten zu verringern und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Alt- und Neuanlagen zu verhindern.

Wesentliche Voraussetzung für die Bestimmung der Anpassungserfordernisse ist die Erklärung des Deponiebetreibers, an welchen gemäß § 29 Abs. 18 AWG zugelassenen Deponietyp seine Anlage angepaßt werden soll. Gleichzeitig wird auch das Recht eingeräumt, die unwiderrufliche Auflassung der Deponie anzuzeigen. In diesem Fall beschränken sich die Anpassungserfordernisse auf rein deponietechnische Maßnahmen. Da eine Anpassung an Abfallqualitätsanforderungen nicht mehr erforderlich ist, erscheint die Vorgabe einer Auflassung bis längstens 1. Juli 1999, dh. innerhalb von zwei Jahren, gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt vor allem jenen Anlagenbetreibern, deren Deponie ohnehin knapp vor der Verfüllung steht, durch einfache Anpassungsmaßnahmen zu einem geordneten Abschluß ihrer Anlage zu kommen und ihrer Sorgfaltspflicht (§ 31 WRG) zu entsprechen. Um eine abfallwirtschaftlichen Zielen zuwiderlaufende Verfüllung zu Dumpingpreisen zu verhindern, sind zumindest jene Anforderungen zu erfüllen, die auch noch länger betriebenen Deponien unmittelbar auferlegt werden.

Für die Erklärung des Deponieberechtigten, welchem gemäß § 29 Abs. 18 AWG zugelassenen Deponietyp seine Anlage angepaßt werden soll, gibt selbstverständlich der bisherige Konsens den Rahmen vor. So wird etwa eine herkömmliche Hausmülldeponie am ehesten einer „Massenabfalldeponie“ gemäß Deponieverordnung angepaßt werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit kann auf Antrag des Deponieberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden, inwieweit die bislang für eine Ablagerung zugelassenen Abfallarten dem gewählten Deponietyp entsprechen; auch durch Verzicht auf die Ablagerung bestimmter Abfälle kann die nötige Übereinstimmung erreicht werden. Unabhängig von den bewilligten Abfallarten ist allerdings längstens bis zum 1. Jänner 2004 sicherzustellen, daß die für Reststoff- und Massenabfalldeponien gemäß Deponieverordnung gestellten Anforderungen betreffend die Qualität der abzulagernden Abfälle erfüllt und die dafür vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden. Für Bodenaushub- und Baurestmassendeponien ist die Qualität der Abfälle bereits ab 1. Juli 1999 einzuhalten.

Ein bestehender Konsens kann durch die Wahl des Deponietypes jedenfalls nur eingeschränkt und nicht erweitert werden. Eine Erweiterung (abfall- bzw. flächenmäßig) bedarf in jedem Fall eines neuen Genehmigungsverfahrens.

Zum erwähnten Verzicht auf bislang bewilligte Abfallarten sei folgendes Beispiel angeführt: Eine Deponie, die bisher schon überwiegend bloß Baurestmassen übernimmt, aber trotzdem über eine Genehmigung zur Ablagerung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen bzw. von Abfällen der Eluatklasse IIIb (gemäß ÖNORM S 2072) verfügt, kann durch einen Verzicht auf Ablagerung dieser Abfälle an den Typ der Baurestmassendeponie angepaßt werden. Andernfalls wäre von Amts wegen festzustellen, daß diese Abfälle dem gewählten Deponietyp nicht entsprechen, dh. die gewünschte Anpassung eben nur durch diese Einschränkung möglich wird. Der Verzicht würde am 1. Juli 1999 zum Tragen kommen – bis dahin könnte weiterhin Hausmüll eingebracht werden.

Sofern sich der Konsens schon jetzt auf qualitative Anforderungen bezieht (zB Eluatklassen nach ÖNORM S 2072), wäre dieser entsprechend anzupassen.

Entsprechend dem erforderlichen Aufwand soll die Anpassung an den Stand der Technik in insgesamt drei Teilschritten erfolgen (vgl. § 31d Abs. 3 lit. c Z 1–3).

Bis zum 1. Juli 1998, dh. längstens ein halbes Jahr nach der Anpassungs- oder Auflassungserklärung des Deponieberechtigten, sind die in Z 1 angeführten, auf die jeweiligen Bestimmungen der Deponieverordnung verweisenden Anforderungen einzuhalten. Dementsprechend sind noch nicht ausgebaute Deponieabschnitte hinsichtlich Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung nach dem Stand der Deponietechnik herzustellen. Eine derartige Vorschreibung für bereits ausgebaute bzw. schon in Schüttung befindliche Abschnitte wäre vermutlich unverhältnismäßig. Die Einhaltung der Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle, Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sich diese Anforderungen nicht auf Abfallqualitäten beziehen, bzw. die Einleitung und Umsetzung dafür notwendiger Maßnahmen erscheint im vorgegebenen Zeitrahmen möglich und daher verhältnismäßig. Die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdichtung sind nur hinsichtlich noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckter Schüttbereiche einzuhalten.

Die Erfüllung der Anforderungen betreffend Wasserhaushalt und Deponiegasbehandlung (soweit auf Grund der Ablagerung reaktiver Abfälle wie zB Hausmüll erforderlich) ist in der Regel mit größerem (baulichen) Aufwand verbunden, weshalb ein etwas größerer, jedenfalls aber verhältnismäßiger Anpassungszeitraum eingeräumt wird. Dies trifft auch auf die Anforderungen betreffend die Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle im Hinblick auf die Überwachung des schon bisher gültigen Konsenses (zB Hintanhaltung der Eluatklasse IIIb) zu.

Die Einhaltung der Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien und das Verbot der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) sind auf der zweiten Stufe des Anpassungsplanes notwendig, um eine mißbräuchliche Wahl eines Deponietypes mit geringeren Anforderungen zu verhindern: Lagert jemand Hausmüll ab, so soll er sich nicht durch die Wahl des Deponietypes Bodenaushubdeponie den Anpassungsverpflichtungen entziehen können und weiterhin bis 1. Jänner 2004 Hausmüll ablagern dürfen. Lagert also jemand Hausmüll ab und wählt den Typ Bodenaushubdeponie, so darf er ab 1. Juli 1999 auch nur Bodenaushub im Sinne der Deponieverordnung einbringen.

Die Erfüllung sämtlicher Anforderungen der Deponieverordnung, insbesondere jener der Abfallqualitäten einschließlich Grenzwerten für Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat, erfordert in der Regel eine (Vor-)Behandlung der Abfälle in geeigneten, zum Teil noch nicht vorhandenen Anlagen. Da die Planung, Genehmigung und Errichtung dieser Anlagen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, ist eine gänzliche bzw. endgültige Erfüllung der Anforderungen betreffend der Deponietypen Reststoff- und Massenabfalldeponie, Zuordnung von Abfällen zu diesen Deponietypen und das Verbot der Deponierung, die damit in Zusammenhang stehende Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle erst mit 1. Jänner 2004 vorgesehen.

Eine Gesamtbeurteilung ist in all jenen Fällen erforderlich, in denen zur Überprüfung der Zulässigkeit der Ablagerung eines Abfalls chemische Analysen notwendig sind. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn im Genehmigungsbescheid der Deponie Grenzwerte vorgegeben sind (zB Eluatklasse IIIb) oder Analysen von angelieferten Abfällen vorschrieben sind, andererseits, wenn zur eindeutigen Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart (zB Zn-haltiger Galvanikschlamm, CrVI-haltiger Galvanikschlamm) eine analytische Kontrolle erforderlich ist.

Der Umfang der chemischen Analyse, die der Gesamtbeurteilung zugrundegelegt wird, hat die in Anlage 6 der Deponieverordnung angeführten Parameter zu enthalten, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalles zuverlässig angenommen werden darf, daß diese nur in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind (vgl. § 6 Abs. 5 Deponieverordnung).

Das heißt, daß toxische Elemente wie zB Cr, Cd, Hg usw. auch dann zu untersuchen sind, wenn sie nur in geringen Mengen vorkommen. Ziel dieser Untersuchungen sollte es sein, die Matrix des Abfalles und die gefahrenrelevanten Elemente so gut wie möglich zu kennen. Es wird daher in vielen Fällen erforderlich sein, auch Parameter zu analysieren, für die in der jeweiligen Deponie keine Grenzwerte festgelegt wurden.

Da zufolge der Übernahme der Deponieverordnung § 31b geändert werden muß, erscheint es sinnvoll, unter einem auch verschiedene Klarstellungen und Bereinigungen vorzunehmen, die im Detail näher dargestellt werden.

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

Zu § 31b Abs. 1:

Der Bewilligungstatbestand des § 31b Abs. 1 wird auf das anläßlich seiner Einführung gewollte Ausmaß (siehe Überschrift „Deponien“) zurückgeführt. Damit wird der durch die Judikatur erfolgten weiten Auslegung – alle jemals abgelagerten Abfälle bedürften demnach einer Bewilligung nach § 31b – entgegengewirkt (vgl. VwGH 19. 4. 1994, 93/07/0171; 28. 7. 1994, 92/07/0154; 20. 12. 1994, 94/07/0116), die enorme Probleme für die Altlastensanierung und die Gewässerpolizei bewirkt hätte (hoher Aufwand, geringer Nutzen für den Gewässerschutz).

Abfallagerungen, die nicht als Deponie zu sehen sind, werden damit nicht aus dem WRG entlassen, sie unterliegen jedenfalls den §§ 31 und 32 Abs. 2 lit. c. Der Abfallbegriff entspricht jenem des AWG (siehe VwGH 7. 5. 1991, 90/07/0171; 25. 6. 1991, 90/07/0131). Damit findet gegebenenfalls auch § 32 AWG Anwendung.

Unter den Begriff der „Deponie“ fallen nicht bloß die zur Abfallaufnahme bestimmten Einrichtungen, sondern auch alle sonst für den Betrieb und Bestand der Deponie nötigen Vorkehrungen sowie der Deponiekörper (die Müllschüttung) selbst. Für die Handhabung der §§ 31b und 31d wird allerdings zwischen den für die Abfallablagerung nötigen Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen einerseits und andererseits den Abfällen selbst, deren Einbringung dem Betrieb der Deponie (im engeren Sinn) zugerechnet wird, unterschieden (vgl. VwGH 11. 7. 1996, 95/07/0020). Bewilligungspflichtig ist auch – vorbehaltlich der lit. c – die Änderung von Anlagenteilen wie zB Sickerwassererfassung, Entgasung, Eingangskontrollgebäude, Umzäunung, Verkehrswege und andere Zubehörsanlagen, und die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle.


Die Bewilligungsfreiheit für die in lit. a und b genannten Tatbestände ist bereits derzeit im Gesetz enthalten. Neu ist die in lit. c enthaltene Bewilligungsfreiheit für geringfügige Anlagenänderungen, dh. diese dürfen

         –   öffentlichen Interessen nicht nachteilig sein,

         –   fremden Rechten nicht nachteilig sein,

         –   bei Berührung fremder Rechte nur mit Zustimmung der  Betroffenen vorgenommen werden.

Diese Kriterien müssen alle erfüllt sein, um Bewilligungsfreiheit annehmen zu können. In Betracht kommen vor allem betrieblich sinnvolle Änderungen von Zubehörsanlagen (Anlagenteilen) wie Leitungen, Straßen, Gebäude, Zäune usw.; die Räumung einer Deponie kann nicht mehr darunter fallen, weil sie zweifellos öffentliche Interessen durch Gefährdung der Gewässer, der Luft, der Nachbarn usw. nachteilig berührt. Auch eine Erweiterung um zusätzliche Abfallarten oder eine flächenhafte Erweiterung ist nicht bewilligungsfrei. Wohl aber wurde in lit. d klargestellt, daß eine Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle nicht bewilligungspflichtig ist. Die Auflassung der Deponie ist grundsätzlich keine bewilligungspflichtige Änderung; sie ist nach Abs. 8 zu behandeln.

Anpassungen an den Stand der Technik werden im allgemeinen mit größeren, dh. bewilligungspflichtigen Änderungen einhergehen.

§ 31b Abs. 1 erklärte § 32 Abs. 2 lit. c für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b unterliegen, für unanwendbar. Das bedeutete aber nicht, daß dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs. 2 lit. c erfüllen, die letztgenannte Bestimmung nicht – neben § 31b – zur Anwendung kommt (VwGH 21. 9. 1995, 95/07/0059). Im Hinblick darauf, daß Deponien nach nunmehrigem Stand der Deponietechnik eindeutig nicht mehr dem Tatbestand des § 32 zugeordnet werden können (siehe oben Allgemeiner Teil), kann auch die 1990 noch zur Klarheit aufgenommene Ausschlußregel bezüglich der Anwendung des § 32 Abs. 2 lit. c auf die Ablagerung entfallen und damit der im zitierten Erkenntnis dargelegte Gedanke noch verdeutlicht werden.

Eine Bewilligung nach § 31b WRG entbindet keineswegs von der Verpflichtung zur Beachtung auch anderer Bewilligungstatbestände des WRG, die im Zusammenhang mit der Deponie verwirklicht werden könnten (ua. §§ 9, 10, 31a, 32 Abs. 2 lit. a und c, 34, 38 usw.). Die Verantwortung hiefür trägt der Bewilligungswerber.

Zu § 31b Abs. 2:

Diese Regelung entspricht im wesentlichen dem früheren § 31b Abs. 4.

Zusätzlich erforderliche Angaben ergeben sich – ua. – aus § 9 AWG, § 30 Deponieverordnung und §§ 103 ff WRG.

Zu § 31b Abs. 3:

Der frühere § 31b Abs. 2 wird ergänzt um Vorgaben aus dem EU-Recht; wesentlich ist die den Kern der Neuregelung bildende Verbindung zur Deponieverordnung, womit diese als Stand der Deponietechnik generell im WRG Geltung erlangt. Änderungen des Standes der Deponietechnik sind damit nur bei Änderungen der Deponieverordnung beachtlich (vgl. ähnliches Konzept bei den §§ 33b und 33c); für diesen zukünftig denkbaren Fall trifft Abs. 9 entsprechende Vorkehrungen.

Da der VwGH die Parteistellung der Gemeinden gemäß § 13 Abs. 3 auch für Deponievorhaben moniert hat (VwGH 26. 4. 1995, 92/07/0159), wird sie durch eine dem § 31c Abs. 3 ähnliche Formulierung ausdrücklich verankert. Damit wird auch der vom VwGH gerügte Wertungswiderspruch beseitigt (siehe auch unten § 102 Abs. 1 lit. d).

Vor Aufnahme des Deponiebetriebes ist nunmehr eine behördliche Überprüfung vorgesehen. Sie soll in sinngemäßer Anwendung des § 121 – gegebenenfalls als Teilkollaudierung – erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, daß die für die Aufnahme und den Fortgang des Deponiebetriebes erforderlichen Anlagen und Vorkehrungen jeweils rechtzeitig bewilligungsgemäß vorhanden und funktionstüchtig sind. Eine Überprüfung nach Abschluß der Deponie ist in Abs. 8 vorgesehen.

Zu § 31b Abs. 4:

Hier erfolgt eine generelle Befristung der Beschickung der Deponie und eine regelmäßige Aktualisierung gemäß Grundwasser-Richtlinie der EU (80/68/EWG). Ein Zeitraum von 20 Jahren wird im allgemeinen als abfallwirtschaftlich ausreichend anzusehen sein. Der Bewilligungswerber hat einen Rechtsanspruch auf diesen Einbringungszeitraum; die Behörde darf nur dann kürzere Zeiträume festlegen, wenn dies besondere Umstände erfordern. Solche Umstände können etwa darin gelegen sein, daß das vorgesehene Deponievolumen angesichts der zu erwartenden Anlieferungen deutlich früher erschöpft sein würde, oder daß die für die Abfallanlieferung maßgebliche Maßnahme selbst nur befristet durchgeführt werden soll (zB Aushubdeponie für bestimmte Bauvorhaben usw.). Andererseits hat der Bewilligungsinhaber einen Anspruch auf Fristverlängerung, wobei die Bestimmungen für die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten (§ 21 Abs. 3) entsprechend übernommen wurden.

Der Bestand der Deponiebewilligung selbst wird durch den Ablauf des Einbringungszeitraumes nicht berührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung des Deponiebetreibers zum Abschluß der Deponie sowie zur Nachsorge und Kontrolle.

Ergänzt wird die Regelung um eine ad hoc-Übergangsbestimmung für bereits bestehende Depo-
nien.

Die Formulierung „bestmöglich“ im vorletzten Satz soll aussagen, daß eine Fristverlängerung auch dann gewährt werden kann, wenn zB eine Anpassung unter Anwendung des Abs. 9 verhältnismäßig durchgeführt wurde.

Zu § 31b Abs. 5:

Vollzugsprobleme erfordern eine Adaption des bisherigen § 31b Abs. 3, wobei gleichzeitig auf Grund bisheriger Erfahrungen eine nähere Determination der Bemessung der Sicherstellung erfolgt. Im Hinblick auf die dabei zu berücksichtigenden vielfältigen Faktoren erscheint eine Verordnungsermächtigung zweckmäßig, wobei gerade dadurch die erforderliche Rechtssicherheit für Betroffene wie für Behörden erzielt werden kann. Bisherige Bemühungen des BMLF um eine einschlägige Richtlinie hatten bei den Beteiligten geringes Echo. Aus Vorarbeiten hiezu hat sich aber ergeben, daß eine weitgehend einheitliche Vorgangsweise doch im besonderen abfallwirtschaftlichen Interesse gelegen sein dürfte.

Anerkannt wird nunmehr auch eine Haftungserklärung eines Wasser- oder Abfallverbandes, weil in der Praxis vielfach solche Verbände die regionale Abfallwirtschaft betreuen.

Die Sicherstellung soll in erster Linie die konsensgemäße Errichtung, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Auflassung und Nachsorge gewährleisten.

Bei der geplanten raschen Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung werden sachgerechterweise zB auch Regelungen über die stufenweise Leistung oder das stufenweise Freiwerden der Sicherstellung zu treffen sein.

Zu § 31b Abs. 6:

Durch diese Bestimmung werden weitergehende sonstige Vorschriften (zB § 111 WRG, § 31 Deponieverordnung) nicht berührt.

Zu § 31b Abs. 7:

Bleibt unverändert.

Zu § 31b Abs. 8:

Vormals § 31b Abs. 5. Neu sind die Bewilligungsfreiheit für bestimmte Maßnahmen sowie die Möglichkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen, falls sich solche als erforderlich erweisen.

Unter „Auflassung“ der Deponie wird deren freiwillige Schließung verstanden, eine „Stillegung“ wäre im Gegensatz dazu die behördliche Schließung.

Die Anzeigepflicht dient der Information der Behörde, um Mißständen rechtzeitig vorbeugen zu können. Hat die Behörde betreffend die angezeigten Maßnahmen Bedenken, so soll sie diese Bedenken klar und verständlich darlegen, sodaß der Berechtigte genügend Anhaltspunkte zur Verbesserung seines Projektes erhält. Stellt die Behörde das Fehlen von Unterlagen fest, so soll sie die fehlenden Unterlagen auflisten.

Wenn die Behörde nicht fristgerecht reagiert, kann sie dem auf ihr Stillschweigen vertrauenden Deponieberechtigten weitere Maßnahmen nur mehr nach Verhältnismäßigkeit vorschreiben. Diese Regelung wurde an § 79b GewO angelehnt und ist im Verhältnis zu § 21a WRG als lex specialis zu betrachten.

Die sinngemäße Anwendung des § 121 in Abs. 8 letzter Satz bezieht sich nur auf angezeigte Maßnahmen, nicht aber auf behördlich angeordnete.

Zu § 31b Abs. 9:

Hier wird eine generelle Anpassungsverpflichtung pro futuro normiert; sie wird allerdings erst bei Änderungen der Deponieverordnung zum Tragen kommen. Werden bei einer Änderung der Deponieverordnung Anpassungsfristen zur Erreichung des Standes der Technik festgesetzt, so bezieht sich der Verweis auf die Deponieverordnung auch auf diese Fristen.

Wesentlich ist die Möglichkeit, von allzu strikten Vorgaben Abstand nehmen zu können, wenn kostengünstigere Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes ausreichen; die Beweislast hiefür trägt der Begünstigte, weil er am besten um die Verhältnisse an seiner Deponie weiß.

Zu § 31b Abs. 10:

Im Interesse der Einhaltung der Anforderungen an Deponien erfolgt eine Übernahme der Sanktion des § 27 Abs. 4, um rechtzeitig Abhilfe schaffen und das Entstehen von Altlasten verhindern zu können. Ob die Behörde ein bloß vorübergehendes Einbringungsverbot oder eine (endgültige) Stillegung der Deponie anordnet, wird nach dem allgemein für verwaltungspolizeiliche Eingriffe geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip von der Art der vorgefundenen Mängel abhängen: sind solche Mängel behebbar, wird nur ein vorübergehendes Einbringungsverbot bis zur erfolgten Mängelbehebung in Betracht kommen, andernfalls hingegen die Stillegung der Deponie. Dabei wird auf die vom VwGH zu § 27 Abs. 4 entwickelten Grundsätze (vgl. VwGH 26. 11. 1991, 90/07/0137) Bedacht zu nehmen sein.

Zu § 31d Abs. 3:

Der Berechtigte kann für seine Deponie auch die Ausführung mehrerer Deponietypen (räumlich getrennt) vorsehen. Diesfalls hat er der Behörde diese Deponietypen mitzuteilen.

Die Anpassungsmaßnahmen betreffend Deponieoberflächenabdeckung beziehen sich nur auf noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche. Für bereits abgedeckte Schüttbereiche kann bei gravierenden Mängeln § 21a WRG Anwendung finden. Auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird hier besonderes Augenmerk gerichtet werden müssen.

Hier erfolgt eine Anpassung bestehender Deponien an die Deponieverordnung nach einem ausgewogenen Stufenplan (siehe oben). Was an Einrichtungen rasch erfolgen kann, ist sofort zu veranlassen; dies gilt auch für aufzulassende Deponien, um das Entstehen von Altlasten möglichst zu vermeiden. Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für Reststoff- und Massenabfalldeponien werden erst wirksam, wenn hinreichende Vorbehandlungsanlagen zur Verfügung stehen.

Zu § 31d Abs. 4:

Bezieht sich lediglich auf die Mitteilung der Auflassung der Deponie und die Mitteilung des Deponietypes.

Zu § 31d Abs. 5:

Das Einbringungsverbot stellt eine notwendige Sanktion für unterlassene Anpassungsmaßnahmen dar.

Schafft ein Berechtigter die Anpassung nicht zeitgerecht, kann die Behörde bei Vorliegen von Gründen, die nicht vom Berechtigten zu vertreten sind, eine Nachfrist setzen, sofern der Berechtigte sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Stellung des Antrages ist insbesonders dann zweckmäßig, wenn der Berechtigte umfangreiche Maßnahmen zur Anzeige bringt und damit rechnen muß, daß die Behörde Bedenken darlegen wird.

Zu § 31d Abs. 6:

Übergangsregelung für anhängige Verfahren. Die Wahl des Stichtages (1. Jänner 1996) soll verhindern, daß vor Inkrafttreten des Gesetzes noch rasch nicht ausgereifte Projekte eingereicht werden.

Zu § 102 Abs. 1 lit. d:

Anpassung der Parteistellung der Gemeinden zum Schutz der in § 31b Abs. 3 normierten Interessen der örtlichen Wasserversorgung gemäß VwGH 26. 4. 1995, 92/07/0159.


Zu § 120a:

Die Bestimmungen über die Deponieaufsicht (früher § 31b Abs. 6) werden systematisch richtig nächst dem § 120 eingeordnet und entsprechend ausgestaltet und vertieft. Hier ist der Mindestinhalt der Aufgaben der Deponieaufsicht normiert, weitere Aufgaben sind im Interesse der Rechtssicherheit bescheidmäßig festzulegen.

Zu § 134 Abs. 4:

Entsprechend den Regelungen des ALSAG ist eine Meldepflicht des Berechtigten vorgesehen.

 

Abschätzung der durch die notwendige Altanlagenanpassung (Deponien) zu erwartenden Kosten

Ausgehend von der insbesondere von Gemeinde- und Städtebund sowie einzelnen Bundesländern geäußerten Kritik einer mangelnden Darstellung der aus der Anpassung von Altanlagen (Deponien) an den Stand der Technik resultierenden Kosten wurde in einer aus Experten des BMUJF, des BMLF, der Entsorgungswirtschaft und der Stadt Wien (nominiert von Städte- und Gemeindebund) zusammengesetzten Arbeitsgruppe eine Abschätzung vorgenommen, die einvernehmlich zu folgendem zusammengefaßten Ergebnis gelangt ist.

Szenarium A Hausmülldeponie: Anpassungsbedarf für 70 Deponien

Anpassungsschritte

einmalige Kosten

laufende Kosten

Gesamtkosten

Stichtag 1. 1. 1998

294 Mio. S

420,0 Mio. S

714,0 Mio. S

Stichtag 1. 1. 1999

350 Mio. S

427,0 Mio. S

777,0 Mio. S

2000 und Folgejahre

427,0 Mio. S

427,0 Mio. S

31. 12. 2004

644 Mio. S

2 982,0 Mio. S

3 626,0 Mio. S

Szenarium B Baurestmassendeponie: Anpassungsbedarf für 400 Deponien

(300 ´ Stillegung, 100 ´ Weiterbetrieb, davon 50 zusätzlich mit Basisabdichtung und weiteren Folge-
kosten)

Anpassungsschritte

einmalige Kosten

laufende Kosten

Gesamtkosten

Stichtag 1. 1. 1998

230 Mio. S

43,5 Mio. S

273,5 Mio. S

Stichtag 1. 1. 1999

43,5 Mio. S

43,5 Mio. S

2000 und Folgejahre

43,5 Mio. S

43,5 Mio. S

31. 12. 2004

230 Mio. S

304,5 Mio. S

534,5 Mio. S

Oberflächenab-deckung


25 Mio. S


43,5 Mio. S


68,5 Mio. S

nach Verfüllung

255 Mio. S

348,0 Mio. S

603,0 Mio. S

Obwohl es sich bei den genannten Zahlen auf Grund etlicher Annahmen und von entsprechenden Schwankungsbreiten der dafür eingesetzten Kostenfaktoren nur um eine grobe Abschätzung handelt, kann mit großer Wahrscheinlichkeit von einem sogenannten „Worst-Case-Szenario“ ausgegangen werden. Das heißt, die tatsächlichen Kosten werden voraussichtlich unter den angegebenen liegen.

Beispielsweise wurde theoretisch davon ausgegangen, daß sämtliche derzeit existierenden Hausmülldeponien (rund 70) weiterbetrieben werden. Auf Grund zum Teil geringer Restvolumina sowie in Einzelfällen relativ hoher Anpassungskosten kann mit einer Schließung von zumindest 10%, wahrscheinlich sogar 25% der Anlagen bis zu dem in der Novelle vorgegebenen Termin (1. Juli 1999) gerechnet werden. Spätestens zum Zeitpunkt einer zwingenden Restmüllvorbehandlung ab dem Jahr 2004 wird es auf Grund reduzierter Abfallmengen (durch eine thermische Behandlung kommt es zu einer Reduktion des Volumens auf durchschnittlich 10% und des Gewichtes auf durchschnittlich 30%) aus Rentabilitätsgründen zwangsläufig zu Deponieschließungen kommen.

Weiters ist anzumerken, daß unabhängig von einer allfälligen WRG-Novelle bei jeder Deponie Nachsorgemaßnahmen zu treffen wären, die von der Behörde entsprechend dem Stand der Technik vorzuschreiben sind.

Betreffend die Auswirkungen der Kosten auf die Städte und Gemeinden ist festzuhalten, daß nur ein äußerst geringer Anteil der Hausmülldeponien von den Städten und Gemeinden selbst betrieben werden. Entsprechende Investitionen treffen daher zunächst die meist privatwirtschaftlich organisierten Betreiber. Weiters stammen ca. 50% der deponierten Restmüllmengen aus Gewerbe und Industrie (hausmüll­ähnliche Gewerbeabfälle) und können somit nicht in die Belastungen der Städte und Gemeinden eingerechnet werden.

Weiters wird der für die Städte und Gemeinden bzw. für die Abfallwirtschaftsverbände verbleibende Kostenanteil zur Gänze auf die Gebühren der Haushalte umzulegen sein.

Umgerechnet auf den einzelnen Haushalt muß aus der Anpassung von Altanlagen mit einer Steigerung der Abfallgebühren um durchschnittlich 10% bzw. um 100–200 ÖS gerechnet werden.