409 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (33 der Beilagen):


Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996),

über den Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Ofner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (79/A),

über den Antrag der Abgeordneten Dr. Liane Höbinger-Lehrer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (80/A),

über den Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Maria Fekter und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (153/A), und

über den Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Maria Fekter und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden (282/A)

Der Entwurf in 33 der Beilagen schlägt vor, im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches die auf Straftaten mit Vermögenszuwachs zugeschnittenen Sanktionen neu zu ordnen und damit zusammenhängende Fragen der inländischen Strafgerichtsbarkeit zu regeln sowie entsprechende Vorkehrungen und Anpassungen in der Strafprozeßordnung und im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (zur Ermöglichung bzw. Erleichterung der zwischenstaatlichen Rechts- und Vollstreckungshilfe im Bereich vermögensrechtlicher Anordnungen) vorzunehmen.

Hervorzuheben sind die im Entwurf enthaltenen Vorschläge für eine Neuregelung der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls. Danach soll die Bestimmung über die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a StGB in der geltenden Fassung) zu einer eigenständigen, nicht als Strafe ausgestalteten Sanktion bei allen Straftaten, die zu einem unrechtmäßigen Vermögensvorteil in beträchtlichem Ausmaß geführt haben, sowie bei Mitgliedern einer kriminellen Organisation ausgebaut werden. Die Einführung eines Verfalls neuen Typs soll die Konfiszierung des Vermögens krimineller Organisationen ermöglichen.

Im Besonderen Teil des StGB sollen die Verdoppelung der Grundstrafdrohung für die Körperverletzung (§ 83 StGB) sowie die Ausdehnung des Tatbestandes gegen den Raufhandel (§ 91 StGB) ein Signal gegen Gewalthandlungen setzen.

Zur Erfassung neuer Erscheinungsformen der Kriminalität bzw. in Entsprechung internationaler Verträge sollen neue Strafbestimmungen gegen „ausbeuterische Schlepperei“ (§ 104a StGB), gegen die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen; § 177a StGB) sowie gegen den unerlaubten Umgang mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen (§ 177b StGB) eingeführt werden.

Die Umweltstrafbestimmungen des StGB sollen durch die Schaffung einer neuen Strafbestimmung gegen die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen („Mülltourismus“), durch eine Trennung der Tatbestände des umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen und des umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen samt Schaffung einer Fahrlässigkeitsvariante zu letzterem, durch die Einbe­ziehung von Gefährdungen der Luftgüte in diese Tatbestände sowie durch Anhebung der Strafdrohungen den veränderten Erfordernissen der Bekämpfung umweltschädigender Verhaltensweisen angepaßt werden (§§ 181b bis 181d StGB).

Schließlich soll durch die Hervorhebung eines besonderen Erschwerungsgrundes für Fälle rassistisch oder fremdenfeindlich motivierter Straftaten (§ 33 Z 5 StGB) sowie durch die Anhebung der Strafdrohung für Verhetzung (§ 283 StGB) besonders sozialschädlichen Erscheinungsformen der Xenophobie nachdrücklicher entgegengetreten werden können.

Die obsolet gewordene Strafbestimmung gegen den Ehebruch (§ 194 StGB) soll aufgehoben, der Tatbestand der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten (§ 195 StGB) besser auf das Erfordernis der Wahrung des Kinderwohles abgestimmt und teilweise zurückgenommen werden.

Unter den Änderungen der Strafprozeßordnung wäre neben der Anpassung der Verfahrensbestimmungen (§§ 443 ff. StPO) an das neue System der vermögensrechtlichen Anordnungen (Be­reicherungs­abschöpfung und Verfall) und der Vereinheitlichung des Verfahrens zur nachträglichen Änderung von Sanktionen (§ 410 StPO) die Einführung eines neuen Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens nach Feststellung einer Verletzung der EMRK (Transformation von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in die innerstaatliche Rechtsordnung) hervorzuheben (§§ 363a bis 363c StPO).

Am 31. Jänner 1996 haben die Abgeordneten Dr. Harald Ofner sowie Dr. Liane Höbinger-Lehrer, Dr. Martin Graf und Mag. Johann-Ewald Stadler jeweils einen Antrag zur Änderung der Strafprozeßordnung 1975 (79/A und 80/A) im Nationalrat eingebracht, die beide dem Justizausschuß zur Behandlung zugewiesen wurden.

Der Antrag des Abgeordneten Dr. Harald Ofner bezieht sich auf eine Erhöhung der Höchstgrenzen für den Pauschalkostenbeitrag. Jener der Abgeordneten Dr. Liane Höbinger-Lehrer auf eine Änderung des Systems der Haftfristen.

Der Justizausschuß hat die Regierungsvorlage sowie die beiden Initiativanträge in seiner Sitzung am 27. März 1996 in Verhandlung genommen. Zur Regierungsvorlage berichtete der Abgeordnete Josef Schrefel, zum Antrag 79/A der Abgeordnete Dr. Harald Ofner und zum Antrag 80/A die Abgeordnete Dr. Liane Höbinger-Lehrer.

Nach der Debatte, an der sich die Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Mag. Terezija Stoisits und Dr. Willi Fuhrmann beteiligten, wurde beschlossen, zur weiteren Beratung einen Unterausschuß einzusetzen, dem von der SPÖ die Abgeordneten Doris Bures, Dr. Willi Fuhrmann (Obfraustellvertreter), Mag. Johann Maier, Dr. Ilse Mertel, Dr. Wolfgang Riedler und Gisela Wurm, von der ÖVP Rosemarie Bauer, Mag. Dr. Maria Fekter (Obfrau), Mag. Helmut Kukacka, Josef Schrefel und Mag. Dr. Josef Trinkl, von den Freiheitlichen die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Dr. Martin Graf (Schriftführer), Dr. Michael Krüger und Dr. Harald Ofner, vom LIF Mag. Dr. Heide Schmidt und von den Grünen Mag. Terezija Stoisits angehörten.

Der Unterausschuß beschäftigte sich sodann in vier Sitzungen mit der Regierungsvorlage. Er konnte sich dabei auch auf die Vorberatungen wesentlicher Inhalte des Entwurfes stützen, die bereits in der
XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in einem Unterausschuß des Justizausschusses (unter Beiziehung von Experten) stattgefunden haben. Von seiten des Bundesministeriums für Justiz nahmen Bundesminister Dr. Nikolaus
Michalek, Sekt.-Chef Dr. Roland Miklau, LStA Dr. Werner Pleischl, LStA Dr. Christian Manquet, StA Dr. Fritz Zeder und Richter Mag. Christian Pilnacek an den Unterausschußberatungen teil. Der Unterausschuß berichtete über das Ergebnis seiner Beratungen durch die Obfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter dem Justizausschuß in dessen Sitzung am 24. Oktober 1996.

Im Justizausschuß wurden weiters der Antrag 153/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Maria Fekter und Dr. Willi Fuhrmann, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird und der die Bekämpfung des Sextourismus und den Schutz der Kinder zum Inhalt hat, sowie der Antrag 282/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Maria Fekter, Doris Bures, Rosemarie Bauer, Gabriele Binder und Johann Schuster betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden und der ebenfalls eine strengere Bestrafung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zum Inhalt hat, mit in die Verhandlung einbezogen.

Zu den Anträgen 153/A und 282/A berichtete die Abgeordnete Rosemarie Bauer.

Den weiteren Beratungen im Justizausschuß wurde neuerlich die Regierungsvorlage 33 der Beilagen zugrunde gelegt.


An der sich an die Berichterstattungen anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Walter Schwimmer, Mag. Thomas Barmüller, Dr. Harald Ofner, Dr. Willi Fuhrmann, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Gisela Wurm sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in 33 der Beilagen unter Berücksichtigung eines umfassenden, gemeinsamen Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Willi Fuhrmann, Dr. Harald Ofner und Mag. Thomas Barmüller in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Mehrheit angenommen.

Hingegen fanden ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits sowie zwei Abänderungsanträge des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller keine Mehrheit.

Durch den diesem Ausschußbericht beigedruckten Gesetzentwurf gelten die Anträge 79/A, 80/A, 153/A und 282/A als miterledigt.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde die Abgeordnete Rosemarie Bauer gewählt.

Zu den vom Justizausschuß vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen der Regierungsvorlage ist folgendes zu bemerken (die Numerierung der Regierungsvorlage wurde bewußt beibehalten, um die Benützung zu erleichtern):

Zu Art. I (Änderungen des Strafgesetzbuches):

Zu Art. I Z 3 (§§ 20 bis 20c StGB):

1. Die vom Justizausschuß vorgenommene Gliederung des § 20 Abs. 1 dergestalt, daß die beiden Grundtatbestände der Abschöpfung der Bereicherung (Erlangen von Vermögensvorteilen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, Empfang von Vermögensvorteilen für die Begehung einer strafbaren Handlung) auf zwei Ziffern aufgeteilt werden, soll lediglich der Übersichtlichkeit dienen – auch im Hinblick auf die nunmehrige Anknüpfung an die Z 1 im § 20a Abs. 2 Z 1 – und ist mit keinen inhaltlichen Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage verbunden.

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2. Nach § 20 Abs. 3 in der Fassung der Regierungsvorlage sollte beim Mitglied einer kriminellen Organisation – abgesehen von den Fällen der Abs. 1 und 2 – nicht nur dann abgeschöpft werden können, wenn dem Täter im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft zur kriminellen Organisation Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus (weiteren) strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn die Annahme nahegelegen wäre, daß es sich um Vermögenswerte der kriminellen Organisation handelt.

Dem Justizausschuß erscheint diese zuletzt genannte zusätzliche Möglichkeit einer „beweis­erleichterten“ Abschöpfung im Hinblick auf die sonstigen Abschöpfungsmöglichkeiten sowie den Verfall nach § 20b Abs. 1 (Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen) entbehrlich.

Mithin bestehen gegenüber Mitgliedern einer kriminellen Organisation folgende Möglichkeiten zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen:

Bei Nachweis der Erlangung eines Vermögensvorteils durch die Begehung oder des Empfangs eines Vermögensvorteils für die Begehung einer konkreten strafbaren Handlung hat die Abschöpfung nach Abs. 1 zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob die strafbare Handlung im Rahmen der kriminellen Organisation begangen wurde oder nicht.

Vermögensvorteile, die ein nach § 278a StGB verurteilter Täter zwar erwiesenermaßen für seine Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Organisation erlangt hat, bei denen aber ein Bezug zu einer konkreten strafbaren Handlung nicht herstellbar ist, sind (dennoch) nach Abs. 1 Z 2 abzuschöpfen, weil dann eben die Mitwirkung in der kriminellen Organisation als solche die „vergütete“ strafbare Handlung darstellt.

Ist bei dem Täter zugeflossenen Vermögensvorteilen auch dieser Zusammenhang nicht erweislich, liegt aber die Annahme nahe, daß sie aus strafbaren Handlungen stammen, so ist wie folgt zu unterscheiden: Bei Vermögensvorteilen, die dem Täter im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation zugeflossen sind, reicht das Naheliegen dieser Annahme – unter der weiteren Voraussetzung, daß die rechtmäßige Herkunft dieser Vermögensvorteile nicht glaubhaft gemacht werden kann – zur Abschöpfung aus. Bei Vermögensvorteilen, die dem Täter zeitlich vor oder nach seiner Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation zugeflossen sind, müssen hingegen die qualifizierten Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.

Der Justizausschuß geht davon aus, daß im § 20 das Verhältnis von Abs. 3 zu Abs. 1 (ebenso wie das Verhältnis von Abs. 2 zu Abs. 1) so beschaffen ist, daß bei Geldern dubioser Herkunft in jedem Fall zunächst der Nachweis einer konkreten Einzeltat, aus der der Vermögensvorteil stammt, anzustreben ist und nur insoweit auf die bloße Annahme nach Abs. 3 (oder Abs. 2) zurückgegriffen werden darf, als dieser Nachweis nicht gelingt.

3. Die Regierungsvorlage sah im § 20a Abs. 1 vor, daß die Abschöpfung der Bereicherung generell (dh. sowohl in bezug auf durch die Begehung strafbarer Handlungen erlangte als auch in bezug auf für die Begehung empfangene Vermögensvorteile), abgesehen vom Fall der Schadenswiedergutmachung, immer auch dann ausgeschlossen werden sollte, wenn das Ausmaß der Bereicherung 100 000 S nicht übersteigt (vgl. § 20a Abs. 1 Z 1 idF der Regierungsvorlage).

Nach Auffassung des Justizausschusses treffen die für eine Betragsuntergrenze ins Treffen geführten Argumente jedoch nur zum Teil zu. Insbesondere sieht der Justizausschuß keine Veranlassung, bei der Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die der Täter für die Begehung einer strafbaren Handlung erlangt hat, also im Bereich des Verfalls nach § 20 des geltenden Rechts, davon abzugehen, daß diese Maßnahme grundsätzlich ohne Bedachtnahme auf einen Mindestbetrag gesetzt werden soll. (Der nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeit, bei geringfügigen Vermögensvorteilen vom Verfall abzusehen, wird nach Auffassung des Justizausschusses nunmehr hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß ua. insoweit von der Abschöpfung abzusehen sein soll, als der abzuschöpfende Betrag außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung erfordern würde.)

Aber auch bei der Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die der Täter durch die Begehung strafbarer Handlungen erlangt hat, empfiehlt es sich nach Ansicht des Justizausschusses, nicht nur die derzeitige Grenze von 1 Million Schilling deutlich herabzusetzen, sondern überhaupt davon abzugehen, die Abschöpfung der Bereicherung unterhalb einer bestimmten Schwelle unter allen Umständen auszuschließen. Andererseits aber erachtet der Justizausschuß angesichts der schon bei den Unterausschußberatungen der vorvergangenen Legislaturperiode (insbesondere auch aus der Sicht der richterlichen und anwaltlichen Praxis) vorgetragenen Bedenken gegen eine im Vergleich zum geltenden Recht zu weitgehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bereicherungsabschöpfung die nun vorgeschlagene 300 000 S-Grenze insofern als tragfähigen Kompromiß, als sie zwar nicht absolut ist, aber unterhalb dieser Schwelle nur dann abzuschöpfen sein soll, wenn dies – abgesehen vom Fehlen sonstiger Ausschluß- oder Absehensgründe – aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken (§ 20a Abs. 2 Z 1). Mit anderen Worten heißt das, daß zwar eine gewisse Durchbrechung des Grundsatzes, daß sich strafbare Handlungen nicht lohnen sollen, in Kauf genommen wird, daß diese Durchbrechung aber – wenngleich sich der Justizausschuß bewußt ist, daß Präventionsüberlegungen (zumal im Hinblick auf die Rechtsnatur der Bereicherungsabschöpfung) primär beim Strafausspruch zu berücksichtigen sind – unter Präventionsgesichtspunkten vertretbar sein muß und daher ihrerseits nicht lückenlos sein darf. In diesem Sinn könnte eine Bereicherungsabschöpfung im vorliegenden Zusammenhang etwa im Fall eines opferlosen Deliktes oder bei Serienbetrügereien oder Seriendiebstählen mit einer Vielzahl unbekannter Opfer sowie dann in Betracht kommen, wenn Geschädigte ihre Entschädigungsansprüche aus Gründen nicht geltend machen, die nicht in der Richtung des Abs. 1 oder des Abs. 2 Z 3 liegen (wenn also das Opfer nicht etwa dem Täter verziehen hat oder bewußt auf dessen Resozialisierung Bedacht nimmt, sondern – im Gegenteil – noch so sehr unter dem Eindruck der Tat steht, daß es die Geltendmachung seiner Ansprüche scheut, um nicht auf diese Weise mit dem Täter konfrontiert zu werden). Ganz allgemein werden besondere Gründe um so weniger angenommen werden können, je näher der Sachverhalt einem Ausschluß- oder (sonstigen) Absehensgrund kommt.

In Anlehnung an das auch an anderer Stelle als Vorbild dienende Schweizer Modell (vgl. Art. 59 Z 2 Abs. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches) soll schließlich auch stärker auf Resozialisierungsgesichtspunkte Bedacht genommen werden. In diesem Sinn soll die bereits in der Regierungsvorlage vorgesehene Härteklausel erweitert und auf jene Fälle ausgedehnt werden, in denen die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren würde; soweit dies der Fall ist, soll von der Abschöpfung abzusehen sein (§ 20a Abs. 2 Z 3).

4. Im § 20b Abs. 1 soll der schon in den Erläuterungen enthaltene Hinweis, daß unter den dem Verfall (neuen Typs) unterliegenden „Vermögenswerten einer kriminellen Organisation“ jene Vermögenswerte zu verstehen sind, die der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen, als „Tatbestandsmerkmal“ ausdrücklich in den Gesetzestext selbst aufgenommen werden.


Dabei kommt es auf die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation als solcher an. Die Verfügungsmacht einzelner Mitglieder der kriminellen Organisation kann dabei insbesondere etwa insoweit von ausschlaggebender Bedeutung sein, als diese Verfügungsmacht im Hinblick auf die jeweilige Stellung des Mitglieds im organisatorischen Gefüge der Verbindung als von der Organisation delegiert anzusehen ist, oder als sie dem einzelnen Mitglied kraft seiner Position in der Hierarchie der Organisation gleichsam im Namen der kriminellen Organisation zukommt.

Sonstige Vermögenswerte, die zwar in der Verfügungsmacht einzelner Mitglieder der kriminellen Organisation stehen, aber nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen der kriminellen Organisation als solcher zugerechnet werden können, im wesentlichen also das Privatvermögen des einzelnen Mitglieds, können zwar gegebenenfalls abschöpfungsrelevant sein, unterliegen aber nicht dem Verfall nach § 20b Abs. 1.

Es müssen also im Einzelfall sowohl das Bestehen der kriminellen Organisation als auch deren Verfügungsmacht über die verfallsbetroffenen Vermögenswerte festgestellt werden.

In diesem Zusammenhang bekräftigt der Justizausschuß, daß es nicht bloß auf die rechtliche Verfügungsmacht ankommt. Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Regierungsvorlage (S. 31) sei hinzugefügt, daß sich auch aus den Grundsätzen der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (vgl. insbesondere § 24 BAO) Anhaltspunkte für die Zuordnung der verfallsbegründenden (faktischen) Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation im Sinne des § 20b Abs. 1 ergeben können.

5. Von der Möglichkeit, den Verfall auch gegenüber unbekannten Tätern aussprechen zu können, wurde Abstand genommen, weil nach Auffassung des Justizausschusses bei Abwägung der (beschränkten) praktischen Relevanz mit dem Interesse an der Wahrung rechtsstaatlich befriedigender, systemkonformer Verfahrensgrundsätze (ohne Bestellung eines „Abwesenheitskurators“ für Vermögenswerte, wie er dem Strafprozeßrecht fremd ist) tunlichst letzteres prävalieren soll.

6. Korrespondierend zu § 20a sollen auch die Gründe, aus denen der Ausspruch des Verfalls zu unterbleiben hat, in einen eigenen Paragraphen aufgenommen werden, wobei der vorgeschlagene § 20c den § 20b Abs. 3 der Regierungsvorlage als Abs. 1 Z 2 inhaltsgleich übernimmt. Darüber hinaus soll der Verfall ausgeschlossen sein, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind (Abs. 1 Z 1), bzw. vom Verfall abzusehen sein, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde (Abs. 2).

Zu Art. I Z 12a (§ 51 Abs. 3 StGB):

 Die Formulierung des geltenden Rechts „. . . sich einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen“ stammt aus einer Zeit, in der die Psychotherapie gesetzlich noch nicht eigens geregelt war. Im Lichte des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, soll dem nunmehr – auch rechtlich – eigenständigen Charakter der Psychotherapie neben der medizinischen (ärztlichen) Behandlung durch den Entfall des Wortes „sonst“ Rechnung getragen werden.

Zu Art. I Z 17 (§ 64 StGB):

1. Die vorgeschlagene Einfügung der neuen Z 4a entspricht Art. I Z 1 des Selbständigen Antrags Nr. 282/A der Abgeordneten Dr. Peter KOSTELKA, Mag. Dr. Maria Theresia FEKTER und Genossen, der wie folgt begründet wurde:

„1. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Zusammenhang mit dem Phänomen des ,Sextourismus‘ nimmt insbesondere in den Ländern der sogenannten ,Dritten Welt‘ immer mehr zu. Nach ILO-Angaben gibt es in Indien mindestens 400 000 Kinderprostituierte, wobei nichtstaatliche Organisationen (NGOs) von einer noch höheren Zahl ausgehen. Für Thailand wird die Zahl der Kinderprostituierten mit 600 000, für die Philippinen mit 60 000 angegeben; die Zahl der Sextouristen, die etwa aus Deutschland anreisen, wird allein für Thailand auf 40 000 bis 120 000 pro Jahr geschätzt (vgl. BERTRAM in NJW 1996, 436).

In manchen Ländern gibt es kein auch nur einigermaßen ausreichendes gesetzliches Instrumentarium zur Bekämpfung damit im Zusammenhang stehender Delikte. Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ,Sextouristen‘ verstärkt gerade solche Regionen aufsuchen. Impulse für ein Tätigwerden in diesem Bereich sind zuletzt vom Weltkongreß gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern in Stockholm (August 1996) ausgegangen.

Andere (westliche) Länder haben zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Kinder auf das Problem reagiert, indem sie in ihre nationalen Gesetze Bestimmungen aufnahmen, die eine innerstaatliche Strafbarkeit derartiger Delikte auch bei Begehung außerhalb des jeweiligen nationalen Territoriums vorsehen.

Auch für Österreich empfiehlt sich eine über § 65 StGB hinausgehende Ergänzung des internationalen Strafrechts dahin, daß die beiden Sexualdelikte gegen Unmündige, nämlich die §§ 206 und 207 StGB (Beischlaf mit Unmündigen und Unzucht mit Unmündigen), bei Begehung im Ausland unabhängig vom Recht des Tatortstaates nach österreichischem Recht und von österreichischen Gerichten abgeurteilt werden. Dies wird durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 64 StGB gewährleistet, wobei in legistischer Hinsicht die Einfügung einer neuen Z 4a angezeigt scheint. Die Einschränkung auf österreichische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland folgt einschlägigen internationalen Vorbildern und soll dem Anliegen dieser Gesetzesinitiative – Bekämpfung des ,Sextourismus‘ und Schutz der Kinder – gerecht werden.

2. Verschiedene alarmierende Vorfälle der jüngsten Zeit, aber auch die Ergebnisse des bereits erwähnten Weltkongresses gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern lassen auch im Bereich der Kinderpornographie ein verstärktes Vorgehen im grenzüberschreitenden Bereich angezeigt erscheinen. Auch in bezug auf die Kinderpornographie geht es nicht an, daß Österreicher im Hinblick auf das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit im § 65 StGB allfällige Strafbarkeitslücken im Ausland nützen, um dort straflos Aktivitäten nachzugehen, die in Österreich verpönt sind, und damit insbesondere Geschäfte zu treiben. Wie bei entsprechenden Tätigkeiten in Österreich sollen daher Österreicher, auch wenn sie im Ausland pornographische Darstellungen mit Unmündigen herstellen oder solche verbreiten, unabhängig von den Gesetzen des Tatorts nach österreichischem Recht bestraft werden.

Es wird daher vorgeschlagen, neben den §§ 206 und 207 StGB auch § 207a Abs. 1 und den neuen Abs. 2 (vgl. dazu unten zu Z [26a]) in den § 64 StGB aufzunehmen, wodurch jegliche Herstellung und Verbreitung von ,Kinderpornos‘, also sowohl die kommerzielle als auch die nichtkommerzielle, im Rahmen der Z 4a von der österreichischen Gerichtsbarkeit erfaßt werden.“

2. Die Regierungsvorlage schlägt vor, den Tatbestand des § 64 Abs. 1 StGB durch die Einfügung einer neuen Z 8 dahin zu ergänzen, daß auch die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB) im Ausland nach österreichischem Strafrecht – unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes – strafbar sein soll, wenn der Täter Österreicher ist. Dadurch sollte sichergestellt werden, daß österreichische Staatsbürger, die als „Technologiesöldner“ im Ausland an der Entwicklung oder Herstellung von Massenvernichtungswaffen mitwirken, in jedem Fall unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit fallen (vgl. Seite 44 der Regierungsvorlage).

Der Justizausschuß schließt sich diesem Vorschlag in bezug auf biologische und chemische Kampfmittel uneingeschränkt an.

Was hingegen atomare Kampfmittel anlangt, geht der Justizausschuß davon aus, daß diesbezüglich keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, innerstaatliche Maßnahmen nach Art des Art. IV des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975, bzw. des Art. VII Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, welches von Österreich am 17. August 1995 als 34. Staat ratifiziert wurde (RV 193 BlgNR XIX. GP; AB 263 BlgNR XIX GP), zu treffen.

Im Hinblick auf dieses völkerrechtliche Umfeld erachtet es der Justizausschuß als überschießend, österreichische Kernforscher, die in Atomwaffenstaaten im Sinne des Vertrags über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen („Kernwaffensperrvertrag“) vom 1. Juli 1968, BGBl. Nr. 258/1970, an der Entwicklung von atomaren Kampfmitteln mitwirken, wegen dieser – in ihrem Aufenthaltsstaat anerkannten bzw. nicht strafbaren und auch nicht völkerrechtswidrigen – Tätigkeit im Fall eines Heimataufenthaltes der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung und Sanktionierung auszusetzen, wobei er sich durch einen Vergleich mit der Rechtslage in anderen westeuropäischen Staaten (Deutschland, Großbritannien, Spanien und Finnland) in dieser seiner Haltung bestätigt sieht. Diese Länder kennen zwar ein – mit strengsten Strafen bewehrtes – Totalverbot von biologischen und chemischen Waffen, belassen es jedoch, soweit atomare Kampfmittel betroffen sind, bei einer strengen Ausfuhrkontrolle. In Deutschland ist der Anwendungsbereich des § 19 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, BGBl. 1990 I, S 2506, insofern eingeschränkt, als das Verbot der Entwicklung, Herstellung usw. von Atomwaffen nur auf solche Kampfmittel anzuwenden ist, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten des Nordatlantikvertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt wurden.

Eingedenk dieser Umstände erscheint dem Justizausschuß eine Einbeziehung von Auslandstaten österreichischer Staatsbürger nur in den Fällen gerechtfertigt, in welchen gegen die Zielsetzung der Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen verstoßen wird oder in denen es um die (unmittelbare) Herstellung bzw. den Erwerb oder die Überlassung solcher Waffen geht. Unabhängig vom Recht des Tatortes sollen daher in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel nur jene Fälle erfaßt werden, in denen ein Österreicher (im Ausland) nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Nichtweiterverbreitungsvertrages handelt. Bei den übrigen in Frage kommenden Tatbestandsvarianten des § 177a (Herstellung und Bearbeitung [Abs. 1 Z 1]; Erwerb, Besitz, Überlassen und Verschaffen von zur Massenvernichtung bestimmten und geeigneten Kampfmitteln [Abs. 1 Z 3] – Abs. 1 Z 2 ist vom Tatbild her auf das Inland beschränkt) soll nicht zwischen atomaren und biologischen bzw. chemischen Kampfmitteln unterschieden werden.

Aus systematischen Gründen empfiehlt es sich, diese Materie in einer neu einzufügenden Z 4b zu regeln.

Zu Art. I Z 20 (§ 91 StGB):

Nach dem Vorschlag der Regierungsvorlage sollte der Tatbestand des Raufhandels insoweit erweitert werden, als bereits die Verursachung einer leichten Körperverletzung iS des § 83 Abs. 1 StGB zur Strafbarkeit desjenigen führen soll, der an einer Schlägerei tätlich oder einem Angriff mehrerer teilgenommen hat. Dieser Vorschlag ist aus Sicht des Justizausschusses deshalb bedenklich, weil dadurch der Tatbestand des § 91 Abs. 1 StGB – ohne ersichtliche kriminalpolitische Notwendigkeit – über seinen Charakter als subsidiärer Auffangtatbestand zu den Körperverletzungsdelikten der §§ 83 ff. StGB hinaus ausgeweitet würde. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit (Eintritt einer Körperverletzung) erscheint aber bei strenger Auslegung des Schuldprinzips nur in Fällen gerechtfertigt, in denen es sich um sogenannte reine Strafeinschränkungsgründe handelt. Die (tätliche) Teilnahme an einem Raufhandel im eigentlichen Sinne, dh. in den Fällen einer Schlägerei, worunter die Auseinandersetzung von mindestens drei Personen zu verstehen ist, wobei von beiden Parteien Tätlichkeiten begangen werden, ist aus Sicht des Justizausschusses (weiterhin) jedoch nur in den Fällen per se strafwürdig, in denen durch diese Schlägerei zumindest eine schwere Körperverletzung verursacht wurde.

3

Dagegen überzeugt die Begründung der vorgeschlagenen Erweiterung für die Fälle eines tätlichen Angriffes mehrerer Personen, worunter eine unmittelbar gegen die körperliche Integrität eines anderen zielende Einwirkung von mindestens zwei Angreifern zu verstehen ist. Für diese nicht selten durch keinen erkennbaren oder auch nur nachvollziehbaren Anlaß hervorgerufene Form der Gewalttätigkeit, der insoweit ein erhöhter sozialer Störwert zukommt, soll daher aus der Sicht des Justizausschusses bereits die Verursachung einer „leichten Körperverletzung“ im Sinne des § 83 StGB für die Begründung der Strafbarkeit der einzelnen Angreifer ausreichen. Aus diesem Grund soll daher eine Aufgliederung der Tatbestandsvarianten des geltenden § 91 Abs. 1 StGB vorgenommen werden und im Abs. 1 die Schlägerei, im Abs. 2 hingegen der tätliche Angriff mehrerer im Sinne einer „Qualifikation“ geregelt werden. Der bisher im Abs. 2 geregelte Strafausschließungsgrund soll in einem neuen Abs. 3 unverändert beibehalten werden.

Zu Art. I Z 21a (§ 168a StGB):

In den letzten Jahren wurden verstärkt großangelegte „Spiele“ in Umlauf gesetzt, die unter den Namen „Kettenspiele“, „Pyramidenspiele“ oder „Kapitalumschichtungsspiele“ bekannt wurden und denen – unabhängig von ihrer Bezeichnung – im Kern gemeinsam ist, daß sie nach dem sogenannten Schneeballsystem (vgl. § 27 UWG) organisiert sind. In der Regel tritt dabei ein „Veranstalter“ auf, der das Ketten- oder Pyramidenspiel verwaltet und organisiert und etwa über „Systemberater“ – das sind selbständige und nur auf Provisionsbasis tätige Mitarbeiter – Interessenten anwirbt, die „Beteiligungen“ an diesem Spiel erwerben und die Verpflichtung übernehmen, weitere Mitspieler zu werben und zum Abschluß gleicher Vereinbarungen zu veranlassen. Die Interessenten werden dabei – mitunter in gut organisierten „Verkaufs- und Werbeveranstaltungen“ – damit angelockt, daß unverhältnismäßig hohe Gewinne in kurzer Zeit in Aussicht gestellt werden, wobei freilich einer progressiv zunehmenden Anzahl von weiteren Teilnehmern von vornherein absehbare mathematische Grenzen gesetzt sind. Ein weiteres Charakteristikum solcher Pyramidenspiele besteht darin, daß der „Veranstalter“ solcher Spiele meist im Hintergrund agiert und nach den Spielbedingungen nur im Namen und auf Rechnung der Teilnehmer auftritt, sodaß das Pyramidenspiel nur zwischen diesen stattfindet. Der Veranstalter selbst hat daher unter Umständen überhaupt keinen Anspruch auf die Einsätze oder die Gewinne, vereinnahmt jedoch „Verwaltungsgebühren“ von jedem Einsatz, sodaß er in aller Regel nach Eintritt der Marktverengung der einzige „Nutznießer“ solcher Spiele ist. Ferner sind die Spielbedingungen nicht selten so gestaltet, daß sie dem Teilnehmer glauben machen, bereits dann in einen Gewinnrang einzusteigen, wenn er die Bedingung der Anwerbung weiterer Mitspieler erfüllt hat. Meist werden jedoch selbst bei Erfüllung dieser Bedingung die Rückzahlung des Einsatzes sowie allfällige Gewinnauszahlungen von der weiteren Bedingung abhängig gemacht, daß sich die angeworbenen Mitspieler selbst bedingungsgemäß verhalten, wobei die Zahl der erforderlichen „Neueinstiege“ häufig nicht offengelegt wird.

Durch die vielfach aggressive und durchaus professionelle Werbung für solche „moderne Anlagemodelle“ wurde eine Vielzahl von Menschen schwer geschädigt, die zT ihre sämtlichen Ersparnisse in diese Spiele investierten bzw. ihre Beteiligung durch die Aufnahme von Darlehen finanzierten.

Die strafrechtliche Verfolgung dieses Phänomens gestaltete sich mitunter schwierig, weil die herrschende Lehre den Standpunkt vertritt, daß die Bestimmungen des § 168 StGB („Glücksspiel“) wegen Mangels am spielerischen Moment und die §§ 146 ff StGB („Betrug“) grundsätzlich wegen Mangels an Irreführung nicht zum Tragen kommen (vgl. KIENAPFEL, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil II3 § 146 RN 59a und 178 sowie § 168 RN 6). Einen ähnlichen Standpunkt nimmt die Rechtsprechung des BGH zu § 284 dStGB („Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels“) ein, wonach für das Vorliegen eines Glücksspiels ein Einsatz erforderlich ist, durch den die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird. Einsatz ist danach jede nicht ganz unbeträchtliche Leistung, die in der Hoffnung auf Gewinn bzw. Wiedererhalt und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter geleistet wird; Spielberechtigungsbeiträge scheiden danach ebenso aus wie die Vorleistungen bei Kettenbriefaktionen (vgl. DREHER-TRÖNDLE, dStGB47, RN 3 zu § 284; JR 1987, 381 ff.).

Damit setzt eine aussichtsreiche strafrechtliche Verfolgung des „großangelegten Ingangsetzens“ derartiger Kettenspiele das Gelingen des Nachweises einer verkehrsinadäquaten Irreführung bzw. einer Programmanipulation voraus und kann zudem in der Regel erst dann einsetzen, wenn das „Spiel“ bereits zusammengebrochen ist und der Veranstalter seine Gewinne durch die Verrechnung von „Verwaltungsgebühren“ nicht nur bereits vereinnahmt, sondern häufig auch verschoben hat, sodaß zivilrechtliche Ersatzansprüche der geschädigten Opfer ins Leere laufen.

Dies erscheint unbefriedigend, wenngleich der OGH mit Erkenntnis vom 13. März 1996, 5 Ob 506/96, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit entschieden hat, daß Pyramidenspiele verbotene Glücksspiele darstellten, weshalb der Einsatz wegen Nichtigkeit zurückverlangt werden könne, ohne daß dem § 1174 Abs. 1 Satz 1 oder § 1432 ABGB entgegenstünde (vgl. die zustimmende Glosse von IRO, RdW 1996, 297), und im Lichte dieses Erkenntnisses auch Auswirkungen auf die strafrechtliche Praxis erwartet werden können. Aus Sicht des Justizausschusses sollte jedoch nicht bis zu einer allfälligen Entwicklung auch der strafgerichtlichen Judikatur in diese Richtung zugewartet werden, sondern – auch im Sinne der Rechtssicherheit und des Bestimmtheitsgebotes von Straftatbeständen – durch die Einfügung eines neuen §168a den Strafverfolgungsbehörden schon jetzt ein wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung dieser sozialschädlichen Erscheinungsform an die Hand gegeben werden. Dabei soll schon im Eingang des Abs. 1 zum Ausdruck gebracht werden, daß es nicht auf die Bezeichnung derartiger „Spiele“ ankommt und auch nicht entscheidend ist, ob ein Spiel vorliegt, bei dem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen; erfaßt werden sollen vielmehr alle auf dem Schneeballsystem beruhenden „Einsatz- und Gewinnerwartungssysteme“ (Ketten- oder Pyramidenspielsysteme) mit dem Erfordernis einer progressiven Beteiligung weiterer Teilnehmer.

Zur effektiven Erfassung des Unrechts soll primär der „Veranstalter“ solcher nach dem Schneeballsystem organisierter Spiele sanktioniert werden, wobei das Begriffsverständnis des § 168 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist, wonach es darauf ankommt, daß einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zur Beteiligung gegeben wird; erforderlich ist aber hiezu, daß eine Beteiligung an einem solchen Spiel tatsächlich stattgefunden hat, nicht jedoch auch, daß mehrere Personen an diesem „Spiel“ beteiligt waren (vgl. LEUKAUF-STEININGER, StGB3, RN 9 zu § 168). Nach Abs. 1 Z 1 soll daher zunächst derjenige strafbar sein, der das „Spiel“ organisiert und verwaltet, dh. insbesondere für die Spielbedingungen verantwortlich zeichnet. Soweit der Erfinder eines solchen Spiels nicht ohnehin zugleich unmittelbar als Veranstalter (oder Verbreiter) agiert, wird die Strafbarkeit im Einzelfall insbesondere über § 12 dritte Alternative zu prüfen sein. Anders als im Anwendungsbereich des § 168 Abs. 1 soll jedoch auch derjenige strafbar sein, der ein derartiges Kettenspiel in Gang setzt, sodaß die Strafbarkeit bereits einsetzt bzw. das Delikt vollendet ist, wenn zum ersten Mal die Möglichkeit zur Beteiligung geboten wird.

Die Strafbestimmung soll freilich auch denjenigen erfassen, der für die Weiterverbreitung derartiger Systeme verantwortlich ist, somit Mitarbeiter und selbständige „Berater“, die zur Anwerbung weiterer Teilnehmer eingesetzt werden, sowie den „Veranstalter“ von Werbeveranstaltungen u. dgl., der das Verschaffen der Spielgelegenheit und die Interessentenanwerbung aktiv unterstützt (Z 2).

Die bloße Teilnahme an solchen Spielen soll jedoch in Anknüpfung an § 168 Abs. 1 nicht strafbar sein, um nicht Opfer der dargestellten schädlichen Verhaltensweisen zu inkriminieren. Wer jedoch über die bloße Teilnahme hinaus in der Anwerbung weiterer Mitspieler aktiv wird, dh. über die von ihm verlangte, systembedingte Anwerbung weiterer Mitspieler hinaus tätig wird, etwa durch das wiederholte Eingehen von Verpflichtungen oder durch die „Reinvestition seines Gewinnes“, um sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, soll vom Anwendungsbereich des Abs. 1 durch die Umschreibung der Tathandlung „sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert“ erfaßt werden (Z 3).

Abs. 2 sieht schließlich eine Strafschärfung für die Fälle vor, in denen durch eine Handlung nach Abs. 1 eine größere Anzahl von Menschen schwer geschädigt wurde. Für den Begriff „größere Anzahl von Menschen“ wird von dem in der Judikatur und Lehre entwickelten Richtwert von etwa zehn Personen auszugehen sein; von einer „schweren Schädigung“ kann in der Regel dann gesprochen werden, wenn der Schaden jedes einzelnen deutlich über der bei Vermögensdelikten geltenden ersten Wertgrenze liegt (25 000 S; vgl. LEUKAUF-STEININGER, StGB3 , RN 7 zu § 155).

Der Justizausschuß geht davon aus, daß eine allfällige Strafbarkeit wegen Betruges durch § 168a StGB nicht verdrängt wird.

Zu Art. I Z 26a (§ 207a StGB):

Die vorgeschlagene Änderung des § 207a StGB entspricht Art. I Z 2 des Selbständigen Antrags Nr. 282/A der Abgeordneten Dr. Peter KOSTELKA, Mag. Dr. Maria Theresia FEKTER, der wie folgt begründet wurde:

„Vor Inkrafttreten des § 207a StGB am 1. Oktober 1994 waren die Herstellung und Verbreitung pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nur strafbar, wenn der Täter in ,gewinnsüchtiger Absicht‘ handelte. Mit der Einfügung des § 207a in das Strafgesetzbuch wurden erstmals auch die nichtkommerzielle Herstellung bzw. Verbreitung von Kinderpornos sowie auch der Besitz solcher pornographischer Darstellungen strafbar.

Verschiedene alarmierende Vorfälle der jüngsten Zeit lassen nunmehr neuerlich ein energischeres Vorgehen gegen diese Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern angezeigt erscheinen. Neben der vorstehend dargestellten Erweiterung der österreichischen Strafgerichtsbarkeit zur besseren Erfassung von Auslandstaten in diesem Bereich sollen eine erhöhte Präventivwirkung, aber auch eine verstärkte sozialethische Mißbilligung dadurch bewirkt bzw. zum Ausdruck gebracht werden, daß die Grundstrafdrohung für Herstellung und Verbreitung pornographischer Darstellungen mit Unmündigen verdoppelt und für gewerbs- oder bandenmäßige Begehung eine Verdreifachung des bisherigen Strafsatzes vorgesehen wird.

Wer sohin pornographische Darstellungen mit Unmündigen künftig herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt, oder einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht (oder einen anderen zu einem solchen Delikt bestimmt oder sonst, etwa durch eine entsprechende Vermittlungstätigkeit, zu seiner Ausführung beiträgt), soll als Grundstrafdrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu gewärtigen haben (sofern nicht ohnehin die Bestrafung etwa wegen der Beteiligung an der dargestellten Unzuchtshandlung zum Tragen kommt). Die bisherige Alternativstrafdrohung von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen soll wegfallen, sodaß die Verhängung einer Geldstrafe wegen dieses Delikts nur mehr im Wege des § 37 StGB in Betracht kommen kann.

Handelt der Täter gewerbsmäßig (dh. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) oder bandenmäßig (dh. als Mitglied eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen zu dem einschlägigen kriminellen Zweck), so soll das Delikt nach dem vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sein.

Die nunmehr vorgeschlagene Strafverschärfung bewirkt auch, daß § 1 Pornographiegesetz dem § 207a StGB grundsätzlich nicht mehr vorgeht. Künftig ist die Strafbarkeit (auch) nach § 207a StGB sohin lediglich gegenüber sonstigen, noch strenger bestraften Tatbeständen ausgeschlossen, insbesondere etwa im Hinblick auf die §§ 206 und 207 StGB.“

Zu Art. I Z 27a (§ 278a StGB):

§ 278a StGB fand auf Grund einer Initiative des Justizausschusses mit der Strafgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 527/1993, Eingang in das österreichische Strafgesetzbuch und ist seit 1. Oktober 1993 in Kraft. Schon der Bericht des Justizausschusses zu dieser Novelle (874 BlgNR XVIII. GP) hob hervor, daß § 278a StGB zwar in mancher Hinsicht an § 278 StGB („Bandenbildung“) anknüpft, sich aber von diesem in mehreren Punkten unterscheidet. Nach Auffassung des Justizausschusses empfiehlt es sich nunmehr, diesen Unterschied zur Bande im herkömmlichen Sinn stärker herauszuarbeiten und – nicht zuletzt auch im Hinblick auf strafprozessuale Anknüpfungspunkte – schon in der Formulierung deutlicher das qualifiziert Eigenständige der kriminellen Organisation zum Ausdruck zu bringen.

In diesem Sinn sollen vor allem die bislang nur im seinerzeitigen Bericht des Justizausschusses aufscheinenden essentiellen Merkmale einer kriminellen Organisation ausdrücklich im Gesetzestext selbst festgeschrieben werden.

Dies betrifft – wenngleich in dieser Hinsicht wohl der geringste Unterschied zur Bande besteht – zunächst das Element der Dauer, das zwar auch aus der Ausrichtung auf die „wiederkehrende Begehung“ strafbarer Handlungen, allenfalls auch aus dem nunmehrigen Tatbestandsmerkmal „unternehmens­ähnlich“ sowie aus den (sonstigen) Zwecken und Mitteln der kriminellen Organisation (vgl. Abs. 1 Z 2 und 3) herausgelesen werden könnte, aber mit der Wendung „auf längere Zeit angelegt“ ausdrücklich umschrieben werden soll.

Der Begriff „unternehmensähnlich“ soll die Elemente arbeitsteiligen Vorgehens, hierarchischen Aufbaus sowie des Vorhandenseins einer gewissen Infrastruktur als wesentliche Merkmale organisierten Handelns zusammenfassen.

Für den Begriff „größere Zahl von Personen“ wird von dem in Judikatur und Lehre entwickelten Richtwert von etwa zehn Personen auszugehen sein.

Schließlich sollen die neu vorgeschlagenen Z 2 und Z 3 die besondere, über bandenmäßiges Handeln hinausgehende Gefährlichkeit krimineller Organisationen widerspiegeln.

Ziel einer kriminellen Organisation muß es danach sein, daß sie durch die Begehung von im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen entweder eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt. Als unteren Richtwert für ersteres Kriterium sieht der Justiz­ausschuß dabei die zweite Wertgrenze bei den Vermögensdelikten, das sind 500 000 S, an (vgl. in diesem Sinn zur Auslegung des Begriffs „Eigentum in großem Ausmaß“ im § 169 Abs. 2 StGB: LEUKAUF-STEININGER, StGB3, RN 14 zu § 169). Beim zweiten Kriterium bedarf es zwar, um der „Erheblichkeit“ gerecht zu werden, eines gewissen konspirativ-subversiven Charakters, der aber nicht staatsfeindliche Züge im Sinn des § 246 StGB anzunehmen braucht (Z 2).

Kumulativ zu einem dieser Zwecke soll der Tatbestand der kriminellen Organisation schließlich voraussetzen (Z 3), daß die Verbindung entweder andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht (wovon jedenfalls dann gesprochen werden kann, wenn die korrupten Praktiken bzw. die Einschüchterungsversuche, für sich genommen, den Tatbestand eines Bestechungsdeliktes oder der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen) oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Mit letzterem sind etwa ein Geheimhalten von Aufbau und personeller Zusammensetzung der Organisation (nicht nur nach außen, sondern auch durch Einschränkung des Informationsflusses innerhalb der Organisation) sowie sonstige Strategien gemeint, die die wahre (kriminelle) Ausrichtung der Organisation zu verschleiern oder diese nach außen abzuschotten suchen (zB Errichtung von Scheinfirmen, Anmietung konspirativer Räumlichkeiten, „Gegenobservation“ gegen Strafverfolgungsmaßnahmen u. dgl.). Auch die Durchsetzung von Anordnungen innerhalb der Organisation mit Mitteln der Gewalt oder sonst der besonderen Rücksichtslosigkeit kann diesem Zweck dienen. In allen diesen Fällen muß es sich jedoch um Abschirmungsmaßnahmen qualifizierter Natur („in besonderer Weise“) handeln.

Bei der Umschreibung der strafbaren Handlungen, auf deren Begehung die kriminelle Organisation, wenn auch nicht ausschließlich, ausgerichtet sein muß, wurde von einem starren Tatbestandskatalog Abstand genommen. Grundsätzlich muß es sich bei allen genannten Deliktskategorien um „schwer­wiegende“ strafbare Handlungen handeln, wofür in bezug auf jene Delikte, bei denen die Schwere der Tat als Deliktsqualifikation ausdrücklich normiert ist, eben jene Qualifikation als Anhaltspunkt dienen kann. Es soll damit jedenfalls eine deutliche Anhebung des erforderlichen sozialen Störwerts gegenüber der „nicht nur geringfügigen“ Rechtsgutbeeinträchtigung des § 278 Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht werden. Der Begriff „strafbare Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen“ ist rechtsgütertypologisch gemeint und schließt gemeingefährliche strafbare Handlungen ein. Strafbare Handlungen „im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen“ betreffen nicht nur – wie bisher – den Menschenhandel, sondern auch die Zuhälterei sowie etwa auch die Ausbeutung von Kindern zum Zwecke der Herstellung pornographischer Darstellungen. „Kampfmittel“ sind als umfassender Begriff zu verstehen, der Waffen, Schießbedarf und sonstige Kampfmittel miteinschließt (vgl. dazu auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 177a StGB, Seite 50). Kernmaterial und radioaktive Stoffe entsprechen den Deliktsobjekten des § 177b StGB (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Punkt 4. auf Seite 53). Unter „gefährlichen Abfällen“ sind die im § 181b Abs. 2 näher umschriebenen Abfälle zu verstehen (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu §§ 181b und c, Punkt 3.1.). Da gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen müssen, deckt sich der hier verwendete Begriff „Suchtmittel“ auf der Basis des geltenden Rechts mit Suchtgiften im Sinne des SGG; er wurde in Anlehnung an Art. I der Regierungsvorlage 110 BlgNR XX. GP (schon jetzt) gewählt, um § 278a StGB für den Fall des Inkrafttretens des Suchtmittelgesetzes nicht neuerlich ändern zu müssen. Der „unerlaubte Verkehr“ mit den genannten Gegenständen ist in einem weiten, dh. – soweit es sich um schwerwiegende Fälle handelt – alle Formen verpönter Herstellung und Verbreitung umfassenden Sinn zu verstehen.

Die Tätigkeit solcher (vor allem nach ihrem sozialen Störwert) schwerwiegender strafbarer Handlungen muß „wiederkehrend“ (also auf Wiederholung ausgerichtet) und „geplant“ (dh. in vorbedachter und wohlvorbereiteter Weise) angelegt sein.

Die Tathandlungen „Gründung“ einer kriminellen Organisation und „Beteiligung“ an einer kriminellen Organisation „als Mitglied“ sollen – ebenso wie die Geldwäscherei nach Abs. 2 – unverändert bleiben, wobei der Justizausschuß davon ausgeht, daß eine „passive Mitgliedschaft“, mag sie auch mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder dgl. verbunden sein, nicht ausreicht; ebensowenig eine bloß punktuelle Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der „Mitgliedschaft“ verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt.

Zu Artikel II (Änderungen der Strafprozeßordnung):

Zu Artikel II Z 3a (§ 35 Abs. 2 StPO):

Durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde § 35 Abs. 2 StPO dahin gehend neu gefaßt, daß Stellungnahmen der Generalprokuratur und der Oberstaatsanwaltschaften („Croquis“), die zu einer vom Beschuldigten oder von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Beschwerde abgegeben werden, dem Angeklagten (Beschuldigten) oder dessen Verteidiger (§ 79 Abs. 2 StPO) durch das Rechtsmittelgericht umgehend von Amts wegen zuzustellen sind und daß eine angemessene Frist für eine Äußerung dazu einzuräumen ist. Die Zustellung einer solchen Stellungnahme kann danach (ua.) dann unterbleiben, wenn sich die Anklagebehörde darauf beschränkt, dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten entgegenzutreten, ohne inhaltliche Argumente gegen die Position des Rechtsmittelwerbers vorzubringen. Nunmehr hat jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Entscheidungen Lobo MACHADO gegen Portugal vom 20. Februar 1996 und Mikdat BULUT gegen Österreich vom 26. Februar 1996 (ÖJZ 1996, 16 MRK 430) festgestellt, daß der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Grundsatz der Waffengleichheit verlange, daß dem Beschuldigten jede seinem Rechtsmittel entgegentretende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft unabhängig davon zur Kenntnis gebracht werden müsse, ob die ablehnende Haltung auch näher begründet werde.

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 35 Abs. 2 letzter Satz StPO soll klargestellt werden, daß dem Beschuldigten jede seinem Rechtsmittelbegehren entgegentretende Stellungnahme der staatsanwaltschaftlichen Behörde beim Rechtsmittelgericht zur Kenntnis zu bringen ist, also auch eine solche, die keine (weiteren) Argumente gegen den Standpunkt des Beschuldigten vorbringt. Ausnahmen sollen – weiterhin – nur dann bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten beitritt oder das Rechtsmittelgericht diesem Begehren zur Gänze entspricht, weil der Grundsatz der „Waffengleichheit“ in diesen Fällen nicht verletzt wird bzw. keine Rolle spielt.

Zu Art. II Z 4a (§ 43a StPO):

Da die Frist für eine Prozeßhandlung, vor allem für die Ausführung eines Rechtsmittels, dadurch nicht faktisch verkürzt werden soll, daß der Beschuldigte während der Frist beantragt, ihm für die Prozeßhandlung einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, ordnet die Bestimmung des § 43a StPO für solche Fälle eine Verlängerung der Frist an. Der OGH hat zwar die analoge Anwendung dieser Bestimmung für den Fall der amtswegigen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 41 Abs. 4 StPO für zulässig erachtet (EvBl. 1994/175), dennoch wird im Sinne der Rechtsklarheit vorgeschlagen, die Bestimmung des § 43a StPO um diesen Fall zu ergänzen (vgl. den Bericht des Generalprokurators vom 16. Mai 1995 über das Geschäftsjahr 1994 in: MAYERHOFER-RIEDER, Verordnungen und Erlässe2, 105 ff., 110).

Zu Art. II Z 4b und 8 (§§ 44 Abs. 1 und 50 Abs. 3 StPO):

Im Zivilverfahren kann ein Rechtsanwalt oder Notar schon seit der Zivilprozeßnovelle 1983 den urkundlichen Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung durch die mündliche Berufung auf diese (§ 30 Abs. 2 ZPO) ersetzen. Diese Möglichkeit hat das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 auf das Strafverfahren ausgedehnt (vgl. den Bericht des Justizausschusses, 359 BlgNR XVII. GP). Die nun vorgeschlagene Neufassung des ersten Satzes im § 44 Abs. 1 soll lediglich klarstellen, daß sich auch ein in Anwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger ohne urkundlichen Nachweis auf die Bevollmächtigung berufen kann.

Im § 50 Abs. 3 StPO soll einerseits durch eine Verweisung auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 StPO gesetzlich klargestellt werden, daß sich auch Bevollmächtigte von Privatanklägern, Privatbeteiligten sowie Haftungs- und Verfallsbeteiligten auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen können, sofern sie in die Verteidigerliste eingetragen sind (vgl. auch § 8 Abs. 2 RAO), andererseits ein fehlerhaftes Zitat berichtigt werden.

Zu Art. II Z 5 (§ 45 StPO):

Ablichtungen von Aktenteilen, die dem Verteidiger gemäß § 45 Abs. 2 StPO gegen Entgelt auszufolgen sind, sollen im Falle der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers – der den Ersatz der hiefür aufgelaufenen Kosten in späterer Folge als Barauslagen beanspruchen kann (§ 393 Abs. 2) – unentgeltlich übergeben werden, um unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden.

Zu Art. II Z 11a (§ 114 Abs. 4 StPO):

Mit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, wurde die allgemeine Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters insofern erweitert, als die Ratskammer Gesetzesverletzungen auch dann festzustellen hat, wenn die Beschwerde in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden ist. Aus dem Fehlen einer analogen Bestimmung für Beschwerden in Haftsachen (§ 182 Abs. 4 StPO) folgert der OGH, daß eine zwischenzeitig erfolgte Enthaftung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führe, weshalb das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht eine derartige Beschwerde zurückzuweisen habe (EvBl. 1994/131; 13 Os 80/96 nv; weitere Nachweise bei MAYERHOFER-STEININGER, Grundrechtsbeschwerdegesetz, RN 61 zu § 1).

In Anbetracht des Wortlautes der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GRBG, wonach immer dann eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit vorliegt, wenn die Voraussetzungen einer Haft unrichtig beurteilt wurden oder bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz sonst unrichtig angewendet wurde, sowie unter Berücksichtigung der Intentionen des Gesetzgebers, eine „wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz“ nach Art. 13 EMRK zu ermöglichen, soll auch für Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft und für andere Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz klargestellt werden, daß das Rechtsschutzinteresse durch eine zwischenzeitig erfolgte Enthaftung oder einen sonstigen (nachträglichen) Entfall des Beschwerdegrundes nicht beseitigt wird.

Zu Art. II Z 13, 31a, 32, 32a, 33, 37 und 38 (§§ 144a, 408, 409, 409a, 410, Überschrift des III. Abschnittes des XXV. Hauptstückes und §§ 443 bis 445a StPO):

1. Durch die Neuordnung der Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall (§§ 20 bis 20c StGB) ergibt sich die Notwendigkeit, die korrespondierenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen der neuen Rechtslage anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Abschöpfung der Bereicherung im Regelfall zwar im Strafurteil und zugleich mit der Verurteilung des Täters anzuordnen sein wird, es jedoch auch zu einer Abschöpfung kommen kann, ohne daß ein Täter verurteilt, ja ohne daß überhaupt ein Strafverfahren durchgeführt werden kann. So soll die Abschöpfung beispielsweise in einem selbständigen Verfahren angeordnet werden können, wenn der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat oder in der Zwischenzeit verstorben ist (§ 20 Abs. 5 StGB). Schon die Regierungsvorlage hat daher vorgeschlagen, die Abschöpfungsanordnung von der Verurteilung in jenen Fällen abzukoppeln, in denen die Entscheidung in der Hauptsache bereits getroffen werden könnte, die Bestimmung des abzuschöpfenden Betrages aber noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. RV 33 BlgNR XX. GP, 28). Schließlich wird auch der Verfall der Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (§ 20b Abs. 1 StGB), nur dann (und nur insoweit) im Strafurteil ausgesprochen werden können, wenn konkrete Personen wegen der Gründung oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation verurteilt werden (§ 278a StGB). Im übrigen und in den Fällen des § 20b Abs. 2 StGB wird der Verfall in einem selbständigen (objektiven) Verfahren anzuordnen sein (wie es nach den geltenden Verfahrensbestimmungen bloß für die Einziehung vorgesehen ist).

2. Die Neuordnung der vermögensrechtlichen Anordnungen, insbesondere der Abschöpfung der Bereicherung sowie des Verfalls von Vermögenswerten, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, erfordert schließlich eine – über die Vorschläge der Regierungsvorlage hinausgehende – Anpassung des Instituts der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO.

2.1. Der Justizausschuß schlägt daher nach dem Vorbild des § 207a FinStrG vor, anstelle einer Verweisung auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung die Sicherungsmittel im einzelnen aufzuzählen und darüber hinaus auch eine „Lösungsmöglichkeit“ in Gestalt einer Sicherstellung vorzusehen, bei deren Erlag die einstweilige Verfügung auf das hingegebene Sicherungsmittel einzuschränken ist (§ 144a Abs. 4). Im Hinblick auf dieses „gelindere Mittel“ erscheint auch die Erweiterung der nach der Exekutionsordnung zur Sicherung von Geldforderungen zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel zur Erreichung des kriminalpolitischen Zweckes notwendig und gerechtfertigt. In diesem Sinn soll auch das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, zur Sicherung von Geldforderungen zulässig sein (vgl. § 379 Abs. 4 EO).

2.2. Nach § 144a Abs. 5 soll die einstweilige Verfügung aufzuheben sein, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, daß bei der Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der einstweiligen Verfügung auch die Gründe für ein Unterbleiben der Abschöpfung bzw. des Verfalles (§§ 20a und 20c StGB) einzubeziehen sind. Es wird daher – durchaus vergleichbar mit der Verdachtsprüfung bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft – antizipativ zu beurteilen sein, ob etwa das zur Entscheidung der Hauptsache berufene Gericht von der Abschöpfung der Bereicherung oder vom Verfall absehen werde, weil derartige Anordnungen zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand außer Verhältnis stünden (§§ 20a Abs. 2 Z 2 und 20c Abs. 2 StGB).

2.3. Beschlüsse, mit denen über eine einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, sollen sowohl durch den Staatsanwalt und den Beschuldigten als auch durch denjenigen mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden können, der behauptet, ein Recht an den von der einstweiligen Verfügung betroffenen Vermögenswerten zu haben. Durch diese umfassende Rechtsmittellegitimation sollen Exszindierungsansprüche im Strafverfahren berücksichtigt werden können, sodaß der allgemeine Verweis auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung auf die Bestimmung des § 37 EO (Widerspruch Dritter) nicht zu beziehen ist (in diesem Sinn auch EvBl. 1996/126).

3. § 408 behandelt die Einbringung und Verwertung verfallener und eingezogener Gegenstände; infolge der Änderung des Anwendungsgebietes des Verfalls nach dem Strafgesetzbuch (§ 20b) soll das Begriffspaar „Vermögenswerte oder Gegenstände“ auch in diese Bestimmung aufgenommen werden, um deren Anwendbarkeit auf den Verfall neuen Typs zu verdeutlichen.

4. Die Bestimmung des § 409 über das bei der Einbringung von Geldstrafen einzuhaltende Verfahren soll auf die Zahlung eines Geldbetrages nach § 20 StGB ausgedehnt werden.

5. Nach der derzeit geltenden Bestimmung des § 409a kann ein Aufschub zur Zahlung einer Geldstrafe bzw. zu ihrer Entrichtung in Teilbeträgen gewährt werden, wenn die unverzügliche Zahlung für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderer Härte verbunden wäre. Aus Anlaß der angezeigten Erweiterung der Möglichkeit der Gewährung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung auf die Fälle der Zahlung eines Geldbetrages nach § 20 StGB soll einerseits die Bestimmung übersichtlicher gegliedert, andererseits die allzu strenge, in der Praxis vielfach ohnehin großzügig ausgelegte Voraussetzung „. . . unmöglich oder mit besonderer Härte verbunden . . .“ durch die Wendung „. . . unbillig hart . . .“ ersetzt werden. Dadurch soll den Gerichten bei der Gewährung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung von Gesetzes wegen ein weiterer (bzw. ein realistisch umschriebener) Ermessensspielraum zuerkannt, aber auch – im Hauptanwendungsbereich der Bestimmung – dem Grundanliegen des Tagessatzsystems, demzufolge es zu einer Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum nahekommenden Betrag und zu einer fühlbaren Herabsetzung seines Lebensstandards für den gesamten Zeitraum, der der Anzahl der Tagessätze entspricht, kommen soll, in weiterem Ausmaß Rechnung getragen werden.

Im übrigen soll der Aufschub der Zahlung eines Geldbetrages nach § 20 StGB wie im Fall des Aufschubs der gesamten Geldstrafe nicht länger als ein Jahr, die Gewährung von Ratenzahlungen für keinen längeren Zeitraum als höchstens fünf Jahre möglich sein.

6. Nach Auffassung des Justizausschusses soll die Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluß über nachträgliche Strafmilderung, über Neubemessung des Tagessatzes und über die Änderung einer Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall neben dem Verurteilten (anstelle des Staatsanwalts) dem „Ankläger“ zustehen, um im Privat- und Subsidiaranklageverfahren die Prozeßpartei des „Haupt“-Verfahrens zu beteiligen.

7.1. In Anbetracht der grundlegenden materiellrechtlichen Neuordnung der vermögensrechtlichen Anordnungen bietet sich an, bereits in der Überschrift des III. Abschnittes des XXV. Hauptstückes der Strafprozeßordnung klarzustellen, daß in diesem Abschnitt in erster Linie die Verfahrensbestimmungen wegen der im Strafgesetzbuch geregelten vermögensrechtlichen Anordnungen enthalten sind. Im übrigen soll am bisherigen System der StPO festgehalten werden, demzufolge über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere in Nebengesetzen vorgesehene vermögensrechtliche Anordnungen (Verfall, Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) grundsätzlich zugleich mit der Verurteilung wegen der Tat, die den Anlaß und die Begründung für die vermögensrechtliche Anordnung bildet, zu erkennen ist. Der Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB wird demnach grundsätzlich in dem Verfahren anzuordnen sein, in welchem eine Verurteilung wegen § 278a StGB erfolgt.

7.2. Da sowohl der Abschöpfung der Bereicherung als auch dem Verfall nach § 20b StGB nicht mehr der Charakter einer (Neben-)Strafe zukommen soll, kann die bisherige Aussage des § 443 Abs. 2, daß die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen einen Teil des Ausspruches über die Strafe bilde, nicht mehr beibehalten werden und wäre daher dahin gehend zu modifizieren, daß diese Anordnungen dem Ausspruch über die Strafe (bloß) gleichgestellt werden, um – grundsätzlich – die sachgerecht scheinende Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen über die Berufung weiterhin sicherzustellen (nunmehr Abs. 3).

7.3. Wie bereits oben (Punkt 1.) ausgeführt, soll aus Gründen der Verfahrensökonomie die Möglichkeit geschaffen werden, die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen einer gesonderten Hauptverhandlung vorzubehalten, wenn die Ergebnisse des „Haupt“-Verfahrens zwar für eine Beurteilung der Schuldfrage ausreichen, über das Bestehen und das allfällige Ausmaß einer vermögensrechtlichen Anordnung jedoch weitere Erhebungen erforderlich sind (§ 443 Abs. 2). Diese Bestimmung orientiert sich damit einerseits an der Regelung des § 366 Abs. 2, andererseits an der Bestimmung des § 263 Abs. 2, weshalb ohne einen solchen – verfahrensleitenden, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbaren – Beschluß einer abgesonderten, nachträglichen Entscheidung über die Erlassung einer vermögensrechtlichen Anordnung die materielle Rechtskraftwirkung des Urteils im „Haupt“-Verfahren entgegenstehen würde, sofern der hiefür maßgebliche Sachverhalt oder die betroffenen Vermögenswerte (die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen) zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt waren. Wird die Entscheidung über eine vermögensrechtliche Anordnung vorbehalten, so soll nach § 445 Abs. 2 weiterhin jenes Gericht zur Durchführung der gesonderten Hauptverhandlung und Urteilsfällung in einem selbständigen Verfahren zuständig sein, das in der Hauptsache entschieden hat. Im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren soll das Verfahren dem (ehemaligen) Vorsitzenden als Einzelrichter nach den für diesen geltenden Verfahrensbestimmungen (§§ 483 ff.) obliegen. Zweckmäßigerweise wird mit der Durchführung der gesonderten Hauptverhandlung in der Regel bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache zuzuwarten sein.

7.4. Da die Abschöpfung der Bereicherung und der Verfall (§§ 20 bis 20c StGB) auch unabhängig von der Verurteilung eines bestimmten Täters anzuordnen sein sollen, ist das nach den geltenden Bestimmungen der §§ 443 ff. ausschließlich für die Einziehung vorgesehene selbständige (objektive) Verfahren auf die angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen zu erweitern. Sachlich und örtlich soll jenes Gericht zuständig sein, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat zuständig wäre, die die Anordnung begründen soll. Kann danach eine Bestimmung des zuständigen Gerichtes nicht vorgenommen werden, soll subsidiär jenes Gericht zu entscheiden haben, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet (§ 445 Abs. 2). Im Hinblick auf das mögliche Ausmaß dieser Eigentumseingriffe und deren Gewicht soll das Verfahren in diesem Fall vor dem Gerichtshof erster Instanz (als Einzelrichter) geführt werden; nur in den Fällen, in welchen die genannten Anordnungen auch wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung ausgesprochen werden können, soll an der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes festgehalten werden. Die objektive Einziehung soll jedoch weiterhin der ausschließlichen Jurisdiktion des Bezirksgerichtes unterliegen (§ 445 Abs. 3).

7.5. Zur Verhandlung sollen die im § 444 Abs. 1 genannten Personen zu laden sein, wobei eine Entscheidung in Abwesenheit nur in den Fällen möglich sein soll, in denen die Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde. Den Betroffenen soll allerdings auch aufgetragen werden können (vgl. §§ 50 Abs. 2, 80 Abs. 2 StPO), einen Bevollmächtigten gemäß § 10 des Zustellgesetzes innerhalb einer zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist namhaft zu machen. Die (strengeren) Voraussetzungen des § 427 über die Zulässigkeit eines Abwesenheitsurteils sollen somit bloß für den Angeklagten, nicht jedoch für sonstige Beteiligte im Sinne des § 444 Abs. 1 gelten.

Wenn dem Abschöpfungs-, Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden kann oder Vermögenswerte keinem bestimmten Berechtigten zugeordnet werden können, ist entweder ein Beschluß nach § 443 Abs. 2 zu fassen oder das objektive Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 412 vorläufig abzubrechen; der Bestand einer einstweiligen Verfügung bleibt hievon grundsätzlich unberührt.

7.6. In der Praxis wurde vielfach beklagt, daß die Einziehung von geringen Suchtmittelmengen und von geringwertigen, verbotenen Waffen nicht angeordnet werden kann, wenn der Beschuldigte – weil er sich im Ausland aufhält oder unbekannten Aufenthaltes ist – nicht geladen werden kann, obwohl vielfach offensichtlich sei, daß er kein Interesse am (weiteren und im übrigen verbotenen) Besitz dieser Gegenstände habe. Für diese Fälle soll im § 445a ein besonderes Beschlußverfahren vorgesehen werden, das auch ermöglicht, von der an sich vorgesehenen Anhörung der Verfahrensbeteiligten ausnahmsweise abzusehen, wenn deren Aufenthaltsort im Ausland liegt oder sonst ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist und bloß solche Gegenstände von der Einziehung bedroht sind, deren Besitz allgemein verboten ist (Suchtmittel, verbotene Waffen und Kampfmittel, bestimmte pornographische Darstellungen), oder deren Wert 10 000 S nicht übersteigt. Dieses Abgehen vom Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs soll einen Ausgleich im vorgeschlagenen zweiseitigen Beschwerdeverfahren (Abs. 2) finden. Einer allfälligen Beschwerde kommt allerdings in keinem Fall aufschiebende Wirkung zu (vgl. §§ 114 Abs. 1, 481), sodaß auch ein ohne Anhörung des Betroffenen gefaßter Beschluß unmittelbar vollzogen werden kann.

Zu Art. II Z 17a (§ 191 Abs. 2 StPO):

4

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, wurde durch eine Änderung des § 192 Abs. 2 klargestellt, daß die Kautions- oder Bürgschaftssumme auch zur Sicherstellung des Antritts einer Freiheitsstrafe haftet (vgl. AB, 359 BlgNR XVII. GP, 38). Wenngleich schon bisher auch die Auffassung vertreten wird, daß die Kaution nicht nur Zwecken der Untersuchungshaft, sondern auch der Sicherung des (allfälligen) Strafvollzuges diene, weshalb sie sowohl als cautio de judicio sisti als auch als cautio judicatum solvi zu betrachten sei (vgl. LOHSING – SERINI, Österreichisches Strafprozeßrecht, 250), könnte bei wörtlicher Auslegung des Verfallstatbestandes des § 191 Abs. 2 1. Fall zweifelhaft bleiben, ob die den Verfall der Kaution bewirkenden Gründe im Fall einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu deren Antritt weiter Geltung haben. Zur Klarstellung soll daher ausdrücklich festgehalten werden, daß eine – noch nicht freigewordene – Sicherheit auch dann verfällt, wenn sich der Beschuldigte dem Antritt einer verhängten unbedingten Freiheitsstrafe entzieht (vgl. KLEINKNECHT/MEYER-GOSSNER, dStPO41, RN 5 vor § 112 , RN 4 zu § 124 ).

Zu Art. II Z 20a (§ 228 StPO):

In der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung geändert werden (253 BlgNR XX. GP), wird vorgeschlagen, § 228 StPO – nach dessen derzeitiger Fassung nur unbewaffneten Personen der Zutritt zur Hauptverhandlung zu gestatten ist – dahin gehend zu erweitern, daß dieses Waffenverbot alle bei der Hauptverhandlung anwesenden Personen, insbesondere auch die Parteien und ihre Vertreter betrifft, was durch die Wendung „als Beteiligte oder Zuhörer“ zum Ausdruck gebracht wird. Um eine mehrfache Novellierung der Strafprozeßordnung innerhalb sehr kurzer Zeit zu vermeiden, soll diese Novellierung in das Strafrechtsänderungsgesetz aufgenommen werden; zu den weiteren vorgeschlagenen Änderungen dieser Bestimmung, insbesondere zum Entfall der Beschränkung des Anwesenheitsrechtes auf „erwachsene“ Personen, ist auf die Erläuterungen zur erwähnten Regierungsvorlage zu verweisen (vgl. RV 253 BlgNR XX. GP, 19).

Zu Art. II Z 28 (§ 381 StPO):

Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Anhebung der Obergrenzen für den Pauschalkostenbeitrag wurde bereits mit Artikel 77 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, vorgenommen.

Im übrigen ist der Justizausschuß der Auffassung, daß die im § 381 Abs. 5 StPO vorgeschlagene Gesamtbetrachtung aller mit einer Verurteilung verbundenen Folgen (vgl. RV 33 BlgNR XX. GP, 69) keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf, da bei der Bemessung dieses Pauschalkostenbeitrages das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände ohnehin zu berücksichtigen sind.


Zu Artikel III (Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes):

Zu Artikel III Z 4a (§ 27 Abs. 2 ARHG):

Nach Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) durch Österreich wird die Fahndung nach Personen und Sachen gegenüber den übrigen Schengener Vertragsstaaten grundsätzlich nicht mehr im Wege der Interpol, sondern durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgen. Es handelt sich dabei um ein gemeinsames, automatisiertes und mit besonderen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen versehenes Fahndungssystem der Vertragsstaaten.

Das SIS schafft einen einheitlichen Personen- und Sachfahndungsbestand der Staaten des Schengener Abkommens, und zwar ausschließlich auf EDV-Basis, sodaß ein weiterer – konventioneller – Schriftverkehr mit den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich zu unterbleiben hat. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu Fahndungsersuchen im Rahmen von Interpol besteht darin, daß SIS-Ausschreibungen im österreichischen Bundesgebiet bereits ab dem Zeitpunkt der Eingabe durch andere Schengener Vertragsstaaten zu vollziehen sind; es bedarf somit grundsätzlich keines Zutuns einer österreichischen Strafverfolgungsbehörde.

Eine Ausschreibung nach Art. 95 SDÜ (Festnahme zwecks Auslieferung) stellt gemäß Art. 64 SDÜ ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung gemäß Art. 16 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens vom 13. Dezember 1967, BGBl. Nr. 320/1969, dar. Das bedeutet, daß die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei mit der Eingabe in das SIS alle übrigen Vertragsparteien um vorläufige Festnahme der verfolgten Person ersuchen können, ohne daß die Behörden der ersuchten Vertragsparteien, auf deren Hoheitsgebiet gefahndet werden soll, zuvor befaßt werden müßten.

Im Rahmen der EU wird an einer Konvention über ein ähnliches Fahndungssystem, das sogenannte Europäische Informationssystem (EIS), gearbeitet. In Zukunft soll das SIS im EIS aufgehen.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 27 Abs. 2 ARHG soll sicherstellen, daß nicht nur im Wege der Interpol (oder sonst im Weg der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe) einlangende Ersuchen um Einleitung der internationalen Fahndung bzw. um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft, sondern auch solche auf Grund einer Ausschreibung im SIS (bzw. EIS) grundsätzlich ohne Befassung des Gerichts der Fahndung zugeführt werden können.

Zu Artikel III Z 9 (§ 50 Abs. 1 ARHG):

Nach Art. 40 Abs. 1 SDÜ können Beamte einer Vertragspartei bei Verdacht der Beteiligung einer Person an einer auslieferungsfähigen Straftat deren Observation auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortsetzen. Eine solche grenzüberschreitende Observation im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist an die Bewilligung eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens durch den Staat gebunden, auf dessen Gebiet die Observation erfolgen soll. Lediglich in Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Observation gemäß Art. 40 Abs. 2 SDÜ unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei auf deren Hoheitsgebiet fortgesetzt werden. In einem derartigen Fall muß ein Rechtshilfeersuchen, in welchem begründet wird, warum das Ersuchen nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, unverzüglich nachgereicht werden.

Die grenzüberschreitende Observation, also die unauffällige Beobachtung von Personen oder Objekten durch Beamte des ersuchenden Staates über dessen Grenzen hinweg, war dem österreichischen Recht bisher fremd, weshalb entsprechende Regelungen fehlen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird klargestellt, daß eine solche Observation eine rechtshilfebedürftige Maßnahme der Strafverfolgung darstellt, die zur Voraussetzung hat, daß die zu observierende Person im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein. Die verfahrensrechtliche Grundlage einer solchen Genehmigung ergibt sich – derzeit – aus § 24 StPO, wonach die Sicherheitsbehörden die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen haben, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann.

Zu Artikel III Z 10 (§ 55 Abs. 1 ARHG):

Die grenzüberschreitende Observation ist – wie erwähnt – an die Genehmigung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens durch denjenigen Staat gebunden, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation erfolgen soll. Für die Stellung eines solchen Ersuchens durch Österreich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Ermittlungsverfahren geführt wird. Probleme ergeben sich bei einem an Österreich gerichteten Ersuchen um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Observation, da für eine derartige Maßnahme bisher keine Zuständigkeit besteht. Im Hinblick darauf, daß eine solche Observation gemäß Art. 40 Abs. 1 SDÜ nur im Zusammenhang mit auslieferungsfähigen Straftaten zulässig ist, empfiehlt es sich, die Zuständigkeit zu deren Genehmigung ebenfalls den Gerichtshöfen erster Instanz zu übertragen, da diese in der Regel für ein allfälliges nachfolgendes Auslieferungsverfahren zuständig sein werden. Dies erscheint auch deshalb zweckmäßig, weil eine gemäß Art. 40 Abs. 2 SDÜ auf Grund der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei begonnene grenzüberschreitende Observation einzustellen ist, wenn die Zustimmung zu einer derartigen Maßnahme auf der Grundlage eines unverzüglich nachzureichenden Rechtshilfeersuchens nicht innerhalb von fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. Zu diesem Zweck muß daher die ständige Erreichbarkeit des zuständigen Gerichts gewährleistet sein, was nur durch den bei den Gerichtshöfen erster Instanz eingerichteten Journal- bzw. Bereitschaftsdienst der Fall ist.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit empfiehlt es sich, analog der deutschen Regelung an den voraussichtlichen Grenzübertritt anzuknüpfen. Eine derartige Anknüpfung ist der Festlegung einer generellen Zuständigkeit (etwa des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) vorzuziehen, da grenzüberschreitende Observationen vielfach an der Grenze zu Deutschland oder Italien stattfinden werden und die observierenden Beamten im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 40 Abs. 3 lit. a SDÜ in der Regel Kontakt mit den örtlich zuständigen Behörden aufzunehmen haben werden.

Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Observationen wird voraussichtlich im Luftweg stattfinden. In diesen Fällen soll sich die Zuständigkeit nach dem Landungsort des Luftfahrzeuges richten; im Fall des Flughafens Wien-Schwechat wird diese Regelung zur Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg führen.

Zu Artikel III Z 12a (§ 59 Abs. 1 ARHG):

Nach § 59 ARHG bedarf die Tätigkeit ausländischer Behördenorgane auf österreichischem Hoheitsgebiet der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Observation bestehende Dringlichkeit erscheint es zweckmäßig, das diesbezügliche hoheitliche Tätigwerden ausländischer Beamter in Österreich lediglich an die Genehmigung des nach § 55 Abs. 1 ARHG zuständigen Gerichts zu knüpfen und von einer Befassung auch des Bundesministeriums für Justiz abzusehen, weshalb diesbezüglich eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden soll.

Zu Art. IV (Änderungen des Bewährungshilfegesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen der Zeitpunkte bzw. Fristen in den §§ 26 Abs. 2, 26a Abs. 1 und 26c sind durch das gegenüber der Regierungsvorlage spätere Inkrafttreten bedingt.

Zu Art. X (Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege):

Mit dem Begriff der „sonst Geschützten“ (Abs. 2) soll klargestellt werden, daß nicht nur die in einem versicherungspflichtigen Dienstleistungsverhältnis (§§ 4 ff. ASVG) stehenden Menschen von der Auskunftspflicht erfaßt werden sollen, sondern auch die, deren Anspruchsberechtigung sich nach § 123 ASVG von einem bestehenden Versicherungsverhältnis eines anderen Menschen ableitet (zB mitversicherter Ehegatte).

Die Auskunftserteilung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes soll freilich nur im Rahmen der bei diesen Einrichtungen verarbeiteten und somit zur Verfügung stehenden Daten und Datensätze erfolgen. Diese Einrichtungen sind daher nicht zur Vornahme umfangreicher Programmschritte im Rahmen ihrer Datenverarbeitung oder gar zu Erhebungen verpflichtet.

Zu Art. XI (Inkrafttreten und Schlußbestimmungen):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Abs. 1 soll sichergestellt werden, daß mit den organisatorischen und personellen Vorbereitungsmaßnahmen im Bereich der Änderungen des Bewährungshilfegesetzes, insbesondere mit dem Ausschreibungsverfahren für die Bestellung des Leiters der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe, nicht bis zum 1. Juli 1997 zugewartet werden muß.

 

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem
angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 10 24

                               Rosemarie Bauer                                                         Mag. Dr. Maria Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau


Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil hat zu lauten:

„Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende Maßnahmen“.

2. § 19 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. An die Stelle der §§ 20 und 20a sowie deren Überschriften treten folgende Bestimmungen:

„Abschöpfung der Bereicherung

§ 20. (1) Wer

        1.   eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder

        2.   Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat,

ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.

(2) Wenn

        1.   der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17) begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat und

        2.   ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann,

sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.

(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.

(4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.


(5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.

(6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Läßt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Unterbleiben der Abschöpfung

§ 20a. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,

        1.   wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 300 000 S nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,

        2.   soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder

        3.   soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Verfall

§ 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) unterliegen, sind für verfallen zu erklären.

(2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.

Unterbleiben des Verfalls

§ 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

        1.   an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder

        2.   sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.

(2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.“

4. § 26 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.“

5. Nach dem § 31 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls

§ 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

(2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

(3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche Umstände nachträglich bekannt werden.

(4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.“

6. Im § 32 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.“

7. Im § 33 hat die Z 5 zu lauten:

       „5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;“

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, an die Stelle des Punktes am Ende der Z 18 tritt ein Strichpunkt, und folgende Zahl wird angefügt:

       „19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.“

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“

9. § 44 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.“

10. Im § 45 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

„§ 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.“

11. Im § 46 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten:

„Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird.“

12. An die Stelle des § 50 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung:

„Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.

(2) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.“

12a. Im § 51 Abs. 3 entfällt im ersten Satz das Wort „sonst“.


13. § 52 hat zu lauten:

§ 52. (1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

        1.   soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,

        2.   wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,

        3.   in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

(3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten erscheint.“

14. § 53 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.“

15. § 57 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.“

16. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt worden ist.“

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist gegen denselben Täter sowohl auf eine Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der Bereicherung nach jener der Strafe.“

17. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz hat zu lauten:

„Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:“

b) In der Z 4 werden vor dem Wort „Menschenhandel“ die Wendung „ausbeuterische Schlepperei (§ 104a),“ und nach dem Klammerausdruck „(§ 237)“ die Wendung „ , kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1)“ eingefügt.

c) Nach der Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:

           „4a.    Beischlaf mit Unmündigen (§ 206), Unzucht mit Unmündigen (§ 207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2, wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

            4b.    Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden ist;“


d) Z 8 hat zu lauten:

       „8.   Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (§ 164) und Geldwäscherei (§§ 165, 278a Abs. 2) in bezug auf eine im Inland begangene Tat.“

18. Nach dem § 65 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung

§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.“

19. Im § 83 Abs. 1 werden die Worte „sechs Monaten“ durch die Worte „einem Jahr“ ersetzt.

20. § 91 hat zu lauten:

§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.“

21. Nach dem § 104 wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Ausbeuterische Schlepperei

§ 104a. (1) Wer eine Person durch Täuschung über die Möglichkeiten, sich als Fremder in einem Staat niederzulassen oder dort einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise in einen Staat sowie dazu verleitet, für deren Förderung ein Entgelt zu entrichten oder sich zur Entrichtung eines Entgelts zu verpflichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einer Person zum Zweck ihrer Ausbeutung in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die rechtswidrige Einreise in einen Staat verschafft.

(3) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder einer kriminellen Organisation begeht oder durch die Tat viele Menschen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hat.“

21a. Nach dem § 168 wird folgender § 168a samt Überschrift eingefügt:

„Ketten- oder Pyramidenspiele

§ 168a. (1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),

        1.   in Gang setzt oder veranstaltet oder

        2.   durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder

        3.   sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden.

(2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“


22. Nach dem § 177 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel

        1.   herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,

        2.   in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder

        3.   erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

5

(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen

§ 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

        1.   Kernmaterial oder

        2.   radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen,

aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wird durch eine der im Abs. 1 erwähnten Handlungen die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die dort angedrohte Strafe zu verhängen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

(4) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.“

23. An die Stelle des § 181b und seiner Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

§ 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt.

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen

§ 181c. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

§ 181d. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

24. § 183a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „und“ nach dem Zitat „181b“ ein Beistrich und die Wendung „181d und“.

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle des Wortes „und“ ein Beistrich und die Wendung „181c und“.

25. § 194 wird aufgehoben.

26. An die Stelle des § 195 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung:

„Kindesentziehung

§ 195. (1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.

(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er – soweit erforderlich – deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.

(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist nicht zu bestrafen.“

26a. § 207a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Strafdrohung „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Strafdrohung „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

b) Nach dem Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht.“

c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; im bisherigen Abs. 3, der die Absatzbezeichnung „(4)“ erhält, wird die Verweisung auf „Abs. 1 und 2“ durch die Verweisung auf „Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.

27. Im § 278 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Sklavenhandel (§ 104),“ der Ausdruck „aus­beuterische Schlepperei (§ 104a),“ sowie nach dem Zitat „176,“ das Zitat „177a, 177b,“ eingefügt.

27a. § 278a hat zu lauten:

§ 278a. (1) Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt,

        1.   die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,

        2.   die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und

        3.   die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (Abs. 1) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 165a gilt entsprechend.

28. Im § 283 Abs. 1 werden die Worte „einem Jahr“ durch die Worte „zwei Jahren“ ersetzt.

Artikel II

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „des umweltgefährdenden Beseitigens von Abfällen und Betreibens von Anlagen (§ 181b StGB)“ durch die Wendung „des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB)“ ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 wird das Zitat „410a“ durch das Zitat „410 Abs. 1“ ersetzt.

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.“

3. Im § 16 werden nach dem Wort „Nichtigkeitsbeschwerden“ die Worte „ , über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens“ eingefügt.

3a. Im § 35 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten:

„Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Staatsanwalt bloß zugunsten des Beschuldigten Stellung nimmt oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten zur Gänze Folge gegeben wird.“

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „164 Abs. 3 StGB“ durch das Zitat „164 Abs. 4 StGB“ ersetzt.

b) Im Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

       „7.   zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs. 2 und 363c).“

c) Dem Abs. 5 werden am Ende vor dem Punkt die Worte „oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens“ angefügt.

4a. Dem § 43a wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten (Angeklagten) ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (§ 41 Abs. 4).“

4b. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz hat zu lauten:

„Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun.“

b) Im letzten Satz wird die Wendung „des Antrages auf Wiederaufnahme“ durch die Wendung „eines Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung“ ersetzt.

5. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ablichtungen“ die Wendung „– einem Verfahrenshilfeverteidiger unentgeltlich –“ eingefügt.

b) Im Abs. 4 wird nach dem Wort „Briefverkehr“ die Wendung „und die Telefongespräche“ eingefügt.

6. Im § 48 Z 2 wird im zweiten Satz die Wendung „drei Monaten“ durch die Wendung „einem Jahr“ ersetzt.

7. Im § 49 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „außer der Beschwerde gegen die Einstellung der Voruntersuchung“.

8. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird vor den Worten „vom Verfall“ die Wendung „von der Abschöpfung der Bereicherung,“ eingefügt.

b) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Für die Bevollmächtigung und die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gelten die §§ 44 Abs. 1 und 45b Abs. 1.“

9. Nach dem § 58 wird folgender § 59 eingefügt:

§ 59. (1) Für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksgerichte zuständig.

(2) Wären für mehrere Amtshandlungen in derselben Strafsache verschiedene Bezirksgerichte örtlich zuständig, deren Amtsgebäude in derselben Gemeinde gelegen sind, so hat das ersuchte Bezirksgericht alle diese Amtshandlungen vorzunehmen, wenn es zumindest für eine von ihnen zuständig ist.

(3) Ein unzuständiges Gericht hat bei ihm einlangende Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten; Abs. 2 gilt sinngemäß.“

10. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist.“

11. Im § 80 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

11a. Dem § 114 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 113 Abs. 2 gilt entsprechend.“

12. Im § 120 wird das Zitat „§ 152 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 152 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

13. § 144a hat zu lauten:

§ 144a. (1) Besteht der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, daß Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, daß diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung einer solchen Anordnung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

(2) Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Sicherungszweckes anordnen kann, sind

        1.   die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff. der Exekutionsordnung) desjenigen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, einschließlich der Hinterlegung von Geld,

        2.   das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,

        3.   das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat,

        4.   das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind.

(3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.

(4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet.

(5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den §§ 20a und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde.

(6) Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).“

14. Im § 180 Abs. 5 hat die Z 8 zu lauten:

       „8.   die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 197.“

15. § 187 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Wendung „§§ 85 und 88“ des Strafvollzugsgesetzes durch die Wendung „§§ 85, 90b und 96a“ des Strafvollzugsgesetzes ersetzt und nach den Worten „schriftlich verkehren“ die Wendung „sowie Telefongespräche führen“ eingefügt.

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist oder die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus der Bestimmung des § 90b des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt.“

16. § 188 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden im ersten Satz nach den Worten „schriftlich verkehren“ die Wendung „und telefonieren“ sowie nach den Worten „die Überwachung des Briefverkehrs“ die Wendung „ , der Telefongespräche“ eingefügt; im zweiten Satz wird nach den Worten „Überwachung des Briefverkehrs“ die Wendung „und der Telefongespräche“ eingefügt.

b) Im Abs. 2 werden die Worte „der Ratskammer“ durch die Worte „dem Untersuchungsrichter“ ersetzt.

17. § 190 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 180 Abs. 7); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.“

17a. § 191 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, daß er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen ist, binnen drei Tagen nicht vor Gericht erscheint.“

18. § 197 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.“

b) Im Abs. 2 werden die Worte „die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Worte „die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe“ ersetzt.


19. Im § 218 entfällt im Klammerausdruck das Zitat „ , § 114 Abs. 4“.

20. Dem § 221 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf § 13 Abs. 5 ist Bedacht zu nehmen.“

20a. § 228 hat zu lauten:

§ 228. (1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.

(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.

(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.“

21. Im § 265 Abs. 1 werden im letzten Satz die Worte „einen Bewährungshelfer zu bestellen“ durch die Worte „die Bewährungshilfe anzuordnen“ ersetzt.

22. § 300 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Liegt dem Angeklagten eine der in den §§ 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.“

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Abs. 2a ist Bedacht zu nehmen.“

23. § 346 hat zu lauten:

§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.“

24. Die Überschrift des XX. Hauptstückes hat zu lauten:

„XX. Hauptstück

Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“.

25. Nach dem § 363 wird folgender neuer II. Abschnitt eingefügt:

„II. Erneuerung des Strafverfahrens

§ 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.

(2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt.


(2) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen,

        1.   wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,

        2.   wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder

        3.   wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet.

(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.

§ 363c. (1) Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. Für dessen Anordnung und Durchführung gelten die §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, wenn er dies beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.

(2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz.“

26. Der bisherige II. Abschnitt des XX. Hauptstückes erhält die Bezeichnung „III.“.

27. Im § 373b wird das Zitat „§ 20a StGB“ durch das Zitat „§ 20 StGB“ ersetzt.

28. § 381 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

       „4.   die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen, sofern diese Kosten insgesamt den Betrag von 1 000 S übersteigen;“.

b) Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.“

29. Im § 389 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:

„Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind.“

30. Im § 393a Abs. 1 werden die Worte „gemäß den §§ 353 oder 362 erfolgten Wiederaufnahme“ durch die Worte „gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens“ ersetzt.

31. Im § 395 Abs. 1 wird das Zitat „§ 393 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 393 Abs. 4“ ersetzt.

31a. § 408 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.“

32. § 409 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB.“

b) Im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.


32a. § 409a hat zu lauten:

§ 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.

(2) Der Aufschub darf jedoch

        1.   bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,

        2.   bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und

        3.   bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.

(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

(5) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.“

33. § 410 hat zu lauten:

§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall (§ 31a StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.“

34. Die §§ 410a und 410b werden aufgehoben.

35. § 411 hat zu lauten:

§ 411. Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.“

36. § 433 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach.“

37. Die Überschrift des III. Abschnittes im XXV. Hauptstück hat zu lauten:

„Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung“.

38. An die Stelle der §§ 443 bis 445 treten folgende Bestimmungen:

§ 443. (1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.

(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.

§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.

(2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einem der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.

(2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Gerichtshof erster Instanz entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.

(3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.

(4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 10 000 S nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.“

39. Im § 479 werden die Worte „ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292) zulässig“ durch die Worte „ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig“ ersetzt.

40. Im § 480 entfallen der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

41. § 482 und die davorstehende Überschrift werden aufgehoben.


42. § 490 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.“

43. In der Überschrift des XXVIII. Hauptstückes werden die Worte „Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Worte „Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

44. Im § 494 und in der davorstehenden Überschrift wird jeweils die Wendung „Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Wendung „Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

45. Im § 494a Abs. 6 wird die Wendung „ein Bewährungshelfer bestellt“ durch die Wendung „die Bewährungshilfe angeordnet“ ersetzt.

46. Im § 498 Abs. 1 wird die Wendung „Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Wendung „Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

Artikel III

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 werden nach der Zahl „392“ die Worte „sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz“ eingefügt und die Worte „der Ratskammer“ durch die Worte „des Untersuchungsrichters“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 11 Z 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1961“ durch das Zitat „§ 5 Z 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1988“ ersetzt.

3. Im § 22 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988)“ ersetzt.

4. Im § 26 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten:

„§ 34 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden.“

4a. § 27 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Befassung des Gerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL – oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchens kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß sich die gesuchte Person in Österreich aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.“

5. Im § 29 treten an die Stelle des Abs. 3 folgende Abs. 3 bis 6:

„(3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß es ihr freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen.

(4) Wird über eine auszuliefernde Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975) beizugeben. Dieser hat sie bei der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung und danach so lange zu vertreten, bis ein nach § 41 Abs. 2, 3 oder 4 der Strafprozeßordnung 1975 bestellter Verteidiger einschreitet. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls.

(5) Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (§ 32) oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, daß die Auslieferung zulässig sei (§ 33); Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach nicht mehr statt.

(6) Die auszuliefernde Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne daß über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34). Über sechs Monate hinaus darf die Auslieferungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens unvermeidbar ist und es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen (§ 17 des Strafgesetzbuches) handelt.“

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle des ersten und zweiten Satzes folgender Satz:

„Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.“

7. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.“

b) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.“

c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Hat sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“

8. Im § 35 Abs. 2 werden die Worte „der Ratskammer“ durch die Worte „des Untersuchungsrichters“ ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

 „(1) In Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, der Gnadensachen und der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.“

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.“

10. Im § 55 Abs. 1 treten an die Stelle der ersten beiden Sätze nachstehende Sätze:

„Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung nach der Strafprozeßordnung 1975 der Ratskammer vorbehalten ist oder in denen um eine Durchsuchung, Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung ersucht wird, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Die §§ 23 und 24 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden. Wird um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Observation ersucht, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten werden wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt.“


11. § 56 hat zu lauten:

§ 56. (1) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs muß die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein. Handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind.“

12. Dem § 58 wird folgender Satz angefügt:

„Wird Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme (§ 143 der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975) geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.“

12a. Im § 59 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

„Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen ausländischer Organe bedürfen, außer im Fall grenzüberschreitender Observationen, der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.“

13. Im § 60 Abs. 2 werden die Worte „Strafbezirksgericht Wien“ durch die Worte „Bezirksgericht Innere Stadt Wien“ ersetzt.

14. Im § 63 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:

„Die §§ 23 und 24 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

15. § 64 hat zu lauten:

§ 64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe, eine vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn

        1.   die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist,

        2.   die Entscheidung wegen einer Handlung ergangen ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

        3.   die Entscheidung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen ergangen ist,

        4.   nach österreichischem Recht noch keine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten wäre,

        5.   der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist.

(2) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur zulässig, wenn der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.

(3) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.

(4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach österreichischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.

(5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder eine Abschöpfung der Bereicherung ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.


(6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der ein Verfall oder eine Einziehung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfaßte Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.

(7) Geldstrafen, abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene Vermögenswerte und eingezogene Gegenstände fallen dem Bund zu.“

16. Im § 65 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen. Ein in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung angeordneter Verfall kann auch im Inland als Verfall vollstreckt werden, wenn nach österreichischem Recht eine Abschöpfung der Bereicherung stattfände.

(2) Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.“

17. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Maßnahme oder der Abschöpfung der Bereicherung entscheidet der im § 26 Abs. 1 bezeichnete Gerichtshof erster Instanz, des Verfalls oder der Einziehung jedoch der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, durch einen Senat von drei Richtern (§ 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975) mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.“

b) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.“

18. Im § 75 wird im ersten Satz nach der Zahl „43,“ die Zahl „43a,“ eingefügt und das Zitat „§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961“ durch das Zitat „§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988“ ersetzt.

19. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

„Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine Abschöpfung der Bereicherung angeordnet wurde, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.“

b) Im Abs. 2 hat der erste Halbsatz zu lauten:

„Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist zulässig,“.

c) Im Abs. 3 hat der erste Halbsatz zu lauten:

„Um Übernahme der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme darf nicht ersucht werden,“.

d) Nach dem Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Anordnung einer Abschöpfung der Bereicherung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.“

e) Die bisherigen Abs. 4, 5 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(8)“.

f) Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und hat zu lauten:

„(7) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende Strafe oder vermögensrechtliche Anordnung bleiben die Bestimmungen des österreichischen Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.“


g) Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und hat zu lauten:

„(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet.“

Artikel IV

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 wird in den Abs. 2 und 6 das Wort „Geschwornen“ jeweils durch das Wort „Geschwore­nen“ ersetzt.

2. § 15 und seine Überschrift werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

„Vorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe“.

b) Im ersten Satz treten an die Stelle der Worte „ein Bewährungshelfer zu bestellen“ die Worte „Bewährungshilfe anzuordnen“.

3. § 16 hat zu lauten:

§ 16. Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.“

4. § 18 hat zu lauten:

§ 18. Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

        1.   soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,

        2.   wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,

        3.   in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

Die Berichte sind schriftlich zu erstatten, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt.“

b) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Schriftliche Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen. Den wesentlichen Inhalt mündlich erstatteter Berichte hat der Bewährungshelfer in seinen Akten festzuhalten und dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.“

6. § 22 hat zu lauten:

§ 22. (1) Der Dienststellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen,

        1.   wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) ausgeschieden wird, oder

        2.   wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen voraussichtlich für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.

(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat der Dienststellenleiter den bisher bestellten Bewährungshelfer zu entheben, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch diesen zweckmäßiger erscheint als ein Wechsel in dessen Person und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. An Stelle des enthobenen Bewährungshelfers hat der nunmehr zuständige Dienststellenleiter einen Bewährungshelfer seiner Dienststelle (§ 17 Abs. 1) zu bestimmen. Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mit der Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht ist von der Neubestellung zu verständigen.“

(3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das Gericht dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen, der den Bewährungshelfer zu entheben hat. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder des sonst vom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.“

7. Im § 23 werden die Worte „Bestellung eines Bewährungshelfers“ durch die Worte „Anordnung der Bewährungshilfe“ ersetzt.

8. Im § 24 haben die Abs. 1 und 2 wie folgt zu lauten:

„(1) Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.“

9. § 25 entfällt.

10. An die Stelle des § 26 und dessen Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

        1.   Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

        2.   Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

        3.   Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Bundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. Juli 1997 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung nur Beamte zur Verfügung gestellt werden, die am 30. Juni 1997 im Planstellenbereich Bewährungshilfe ernannt und an diesem Tag einer derartigen Vereinigung zur Verfügung gestellt waren.


Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29.

(2) Der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe kommen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen zu. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Leiters der Bundespersonalstelle an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist vom Bundesminister für Justiz nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach den §§ 5 ff. des Ausschreibungsgesetzes 1989 für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe, zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber ist einem Bewerber der Vorzug zu geben, der bei einer im § 24 genannten Vereinigung tätig war oder ist.

(4) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird von einem vom Bundesminister für Justiz bestellten Stellvertreter vertreten. Vor der Bestellung des Stellvertreters hat der Bundesminister für Justiz einen Vorschlag des Leiters der Bundespersonalstelle einzuholen.

(5) Soweit Organen der gesetzlichen Personalvertretung Mitwirkungsrechte gegenüber der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe zukommen, sind sie von dem gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, eingerichteten Fachausschuß wahrzunehmen.

§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1997 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.

§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1998 abgeben.

§ 26d. Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

§ 26e. Die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst, in dem die Zahl der in § 26 genannten Beamten unter 40 sinkt.

§ 26f. Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1997 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.“

11. § 27 entfällt.

Artikel V

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

b) Im Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).“


c) Folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.“

d) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

2. Im § 6 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

           „1a.    den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,“.

3. § 7 hat zu lauten:

§ 7. (1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

(2) Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.“

Artikel VI

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird aufgehoben. Der bisherige § 12a erhält die Bezeichnung „§ 12“.

Artikel VII

Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 184/1985, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 5 entfällt.

2. § 13 entfällt.

3. § 16 Abs. 3 entfällt.

4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a. Suchtgift, das Gegenstand einer nach den §§ 12, 14a oder 16 mit Strafe bedrohten Handlung war, ist einzuziehen (§ 26 StGB).“

5. § 23a Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Hat sich ein dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebener Rechtsbrecher nach Rechtskraft eines gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen, so stellt dies einen Umstand im Sinn des § 31a Abs. 1 StGB dar. Die nachträgliche Strafmilderung ist durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen.“

Artikel VIII

Das Lebensmittelgesetz, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/94, wird wie folgt geändert:

1. § 68 entfällt.


2. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (§ 20 StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.“

b) Im Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 68 Abs. 1 zweiter Satz)“.

c) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 31a Abs. 2 des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.“

3. § 70 hat zu lauten:

§ 70. Können die §§ 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 65 bis 67 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.“

4. § 71 wird aufgehoben.

Artikel IX

Das Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 5. Teiles hat zu lauten:

„Strafbestimmung“.

2. § 17 samt Überschrift wird aufgehoben.

3. Die Überschrift „Verwaltungsstrafbestimmung“ vor § 18 entfällt.

4. Im § 21 werden der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

Artikel X

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

Auskunft

§ 1. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (§§ 24, 26, 36 und 88 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten.

(2) Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder – wenn solche nicht bestehen – auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.

(3) Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

Kostenersatz

§ 2. Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.


Artikel XI

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(1) Die Artikel I und Artikel II mit Ausnahme dessen Z 20a, Artikel III sowie die Artikel VI bis X dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel II Z 20a tritt mit 1. Mai 1997, Artikel IV mit 1. Juli 1997, Artikel V mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel IV dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(3) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(4) Mit der Vollziehung des Artikels X sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.

Abweichende persönliche Stellungnahme

(gemäß § 42 Abs. 5 GOG)

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                                                                                                                05.09.2008/09:49:08



der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage betreffend das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (33 der Beilagen)

Die Notwendigkeit einer Novellierung des Strafrechtes steht außer Streit. In der Regierungsvorlage wird zu den Problemen und Zielen der Gesetzesinitiative ausgeführt, daß neue und veränderte Erscheinungsformen der Kriminalität ebenso entsprechende Reaktionen des Staates erfordern wie die Fortentwicklung gesellschaftlicher Wertvorstellungen. Dazu gehören auch legislative Änderungen im Strafrecht. Nachdem es in der letzten Legislaturperiode auf Grund ÖVP-interner Probleme nicht möglich war, einen Justizausschuß einzuberufen, um die Bestimmungen der vorliegenden Regierungsvorlage zu debattieren, wurde im Sommer 1996 im Sinne der oben formulierten Zielvorstellungen vereinbart, eine umfassende Novellierung des Strafrechtes unter Berücksichtigung der Änderungswünsche der einzelnen Parteien vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde ein Unterausschuß eingerichtet und die Ausschußsitzung auf Herbst vertagt. Die Gesetzesänderungen, die nun beschlossen worden sind – auch wenn sie großteils positiv zu beurteilen sind –, rechtfertigen die lange Verzögerung (immerhin gab es bereits 1992 den ersten Ministerialentwurf) nicht. Es ist zu bedauern, daß sich der Nationalrat ein weiteres Mal auf Anlaßgesetzgebung beschränkt und es verabsäumt, durch Änderungen wesentlicher Bestimmungen dem österreichischen Strafrecht eine zukunftsweisende Orientierung zu geben. So bleibt das StrÄG 96 vom Ziel, auf die Weiterentwicklung gesellschaftlicher Wertvorstellungen entsprechend zu reagieren, leider weit entfernt.

Zu den einzelnen Kritikpunkten:

         a)  Keine Ausweitung des Straftatbestandes „Raufhandel“ (§ 91). Die Erweiterung des Tatbestandes des § 91 (Raufhandel) auch auf eine leichte Körperverletzung ist grundsätzlich abzulehnen. Daran ändert auch der Kompromißvorschlag nichts, wonach nicht die Teilnahme an einer Schlägerei, sondern an einem tätlichen Angriff auch schon bei leichter Körperverletzung strafbar sein wird. Der tätliche Angriff mehrerer, der nicht als Schlägerei zu qualifizieren ist, ist bereits jetzt gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 strafbar. Andererseits gibt es keine Schlägerei ohne tätlichen Angriff mehrerer. Auch der Kompromißvorschlag ändert daher nichts daran, daß in Hinkunft jede Schlägerei, sei es in der Schule,  im Gasthaus oder sonstwo, bei der irgendjemand eine leichte Körperverletzung erleidet (und Schlägereien ohne leichte Körperverletzung gibt es praktisch nicht), strafrechtlich zu ahnden sein wird. Abgesehen von der unnötigen Belastung der Sicherheitsbehörden, denen damit auch die Kompetenz der Streitschlichtung genommen wird, führt dies zu einer unnötigen Kriminalisierung von Personen, die sich meist am nächsten Tag schon wieder ausgesöhnt haben. Eine strenge Bestrafung der sogenannten „Hooligans“ ist bereits jetzt gemäß den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 Z 2 möglich.

         b)  Änderung der Verjährungsbestimmung bei Sexualstrafdelikten. Auch hinsichtlich der Sexualstrafdelikte wurde im Zusammenhang mit der Debatte um die sogenannte „Kinder­pornographie“ nur Anlaßgesetzgebung betrieben. Für mich ist es unverständlich, daß die von mir bereits 1994 geforderte Änderung der Verjährungsbestimmungen bei sexuellem Mißbrauch von minderjährigen Personen nicht aufgegriffen wurde. Eine Novellierung des § 57 StGB wäre deshalb von Bedeutung, weil endlich verhindert werden soll, daß während der Zeit, in der die Opfer häufig noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Tätern stehen, die Strafbarkeit von sexuellem Mißbrauch von Kindern verjährt. In vielen Fällen werden die Erinnerungen daran verdrängt und kehren erst später bei einer Therapie wieder. In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, daß die Strafbarkeit der Herstellung von pornographischen Darstellungen mit Kindern nach fünf Jahren verjährt. Die Verjährung tritt also in der Regel zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Volljährigkeit der Opfer noch nicht gegeben ist. Dasselbe gilt auch für den Mißbrauch im Familienkreis.

         c)  Eliminierung sexistischer Strafbestimmungen. Vollkommen unverständlich ist, daß die im Ausschuß vertretenen Parteien nicht einmal bereit waren, die Bestimmungen des § 100 StGB zu novellieren bzw. ersatzlos zu streichen. Es kann wohl mit nichts gerechtfertigt werden, daß „nur“ die Entführung willenloser weiblicher Personen bestraft wird, nicht jedoch die von männlichen Personen. Offensichtlich geht man im Strafrecht immer noch von dem Gedankengut aus, daß männliche Personen nicht willenlos sein können. Für mich ist die derzeitige Regelung vor allem auch deshalb völlig untragbar, weil durch eine nachfolgende Heirat die Entführung und Vergewaltigung einer Frau gänzlich straffrei wird. Offensichtlich sind auch im Justizausschuß die meisten Abgeordneten noch vom Gedankengut geprägt, daß die Frau dem Mann Untertan zu sein hat.

         d)  Abschaffung der Blasphemiebestimmung. Gerade in den letzten Jahren wurden auf Grund dieser Bestimmung immer wieder Kulturschaffende verurteilt, Filme und Theaterstücke zensuriert bzw. nicht aufgeführt. Die kulturelle Tätigkeit wird damit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. Diese Vorfälle bestätigen den Verdacht, daß diese Bestimmung zum Zwecke der Zensur mißbraucht wird. Dem Einwand, daß durch die Streichung dieses Paragraphen die Gefährdung der Religionsausübung gegeben sei, kann entgegengehalten werden, daß nach wie vor der Straftatbestand „Störung einer Religionsübung“ (§ 189 StGB) besteht und auch die öffentliche Hetze gegen Kirchen und Religionsgesellschaften unter Strafe gestellt ist. Wenn wir Salman Rushdie auszeichnen und seine Verfolgung verurteilen, dann müssen wir konsequenterweise die Bestimmung des § 188 StGB ersatzlos streichen, denn auch Salman Rushdie macht nach Ansicht seiner Verfolger nichts anderes als die „Herabwürdigung einer Glaubenslehre“.

         e)  Einführung des außergerichtlichen Tatausgleiches für Erwachsene. Der außergerichtliche Tatausgleich (derzeit bei leichten Straftaten und bei Ersttätern im Jugendstrafrecht und als Versuchsmodell auch im Erwachsenenstrafrecht erprobt) hat Vorteile für Täter und Opfer. Der ATAE zielt auf eine einvernehmliche Regelung nach einer aktiven Auseinandersetzung des Täters und des Opfers mit der Tat und einer möglichen Wiedergutmachung ab, ermöglicht den Opfern eine verbindliche Schadensgutmachung auf raschem, unkompliziertem Weg und erspart den Tätern eine gerichtliche Strafe, von der das Opfer nichts hat.

               Eine Novellierung des Strafrechtes sollte auch zur gesetzlichen Verankerung des ATA im Erwachsenenstrafrecht genützt werden, zumal sich die seit 1992 laufenden Modellversuche für Erwachsene bewährt haben. Im Zuge der Entkriminalisierungsbestrebungen soll eine Konfliktregelung bei Aggressionsdelikten sowie bei Vermögensdelikten zur Anwendung kommen. Ziel des ATA ist die soziale Konfliktschlichtung zwischen Täter und Opfer zu Wiederherstellung des Rechtsfriedens (Täter-Opfer-Ausgleich). Insgesamt waren bis Ende 1994 mehr als 35 000 Menschen entweder als Täter oder als Opfer in die Durchführung von 15 700 Konfliktregelungen eingebunden. Abgesehen von der notwendigen Regelung auf Grund der positiven Erfahrungen wäre zu erwarten gewesen, daß der Justizausschuß diese Änderungsvorschläge auch deshalb aufnimmt, weil es einen einstimmig beschlossenen Antrag des Nationalrates vom Juli 1994, der die gesetzliche Verankerung des ATAE bis 1996 vorsieht, gibt. Ich bin der Auffassung, zumindest die Abgeordneten zum Nationalrat sollten sich selbst ernst nehmen.

          f)  Erweiterung der sicherheitsbehördlichen Kompetenzen. Mit diesem Strafrechtsänderungsgesetz sollen die Sicherheitsbehörden auch ermächtigt werden, Daten von den Sozialversicherungsträgern einholen zu können, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege benötigen. Da nach den derzeitigen Bestimmungen die Sicherheitsbehörden die Ermittlungen nur im Auftrag der Justiz durchzuführen haben, gibt es auch keinen plausiblen Grund für diese Novellierung, zumal gemäß § 26 StPO die Strafgerichte berechtigt sind, Daten von den Sozialversicherungsträgern abzufragen. Es gibt keinen zwingenden Grund für die Einführung dieser Bestimmung, und ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Erläuterungen. Vielmehr besteht die Gefahr, daß in Hinkunft noch mehr als bisher von den Sicherheitsbehörden die Fälle „durchermittelt“ werden und in der Hauptverhandlung nur mehr auf Grund der Aktenlage entschieden wird. Eine derartige Ausweitung der Kompetenzen der Sicherheitsbehörden sollte daher im Rahmen des strafprozessualen Vorverfahrens diskutiert werden. Es ist untragbar, daß nach wie vor das strafprozessuale Vorverfahren in ungenügender Weise geregelt ist, die Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden aber ausgeweitet werden sollen, die Rechte der Beschuldigten bzw. der Verteidigung im strafprozessualen Vorverfahren jedoch nach wie vor sehr mangelhaft bleiben. So dient die Hauptverhandlung hauptsächlich zur Protokollverlesung, nicht aber der eigentlichen Beweisaufnahme. Die Einfügung der Bestimmung des Art. X läßt daher befürchten, daß es noch zu einer Verschärfung dieser Situation kommt.


Abschließend sei noch erwähnt, daß Strafbestimmungen, wie beispielsweise die „Unterschiebung eines Kindes“, „Ehetäuschung und Ehenötigung“, wohl auch ohne längere Diskussion ersatzlos gestrichen werden könnten. Gerade aber diese Beispiele zeigen, daß zwar eine durchaus sinnvolle Novellierung einzelner Bestimmungen beschlossen wurde, von einer wirklichen Reform des Strafrechtes zu sprechen, scheint mir unter den gegebenen Umständen aber vermessen zu sein.