412 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 11. 1996

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens samt Anlagen

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTEN­STEIN ÜBER GLEICHWERTIGKEITEN IM BEREICH DER REIFEZEUGNISSE UND DES HOCHSCHULWESENS

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt, haben

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,

1

in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,

im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,

unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,

im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

        1.   der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise vom Fürstentum Liechtenstein gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an denen akademische Grade erworben werden können. Die Hochschulen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgezählt. Die Gemischte Expertenkommission gemäß Art. 8 kann diese Anlagen entsprechend der Rechtslage in beiden Vertragsstaaten einvernehmlich ändern;

        2.   der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an der Hochschule eines der beiden Vertragsstaaten als Abschluß eines ordentlichen Studiums erworben werden;

        3.   der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines ordentlichen Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums;

        4.   der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluß einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.

Artikel 2

(1) Jeder der beiden Vertragsstaaten anerkennt die vom jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Reifezeugnisse und gibt ihnen sämtliche Wirkungen, die mit den eigenen Reifezeugnissen verbunden sind.

(2) Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende berufliche Ausbildungen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.

(3) Andere Zeugnisse, die im ausstellenden Vertragsstaat eine Berechtigung zum Studium an einer Hochschule vermitteln, gewähren im selben Ausmaß auch im jeweils anderen Vertragsstaat eine Studienberechtigung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 3 sind zugleich Nachweise, daß der Inhaber die deutsche Sprache in einem für das Hochschulstudium erforderlichen Ausmaß beherrscht.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auch auf jene Reifezeugnisse Anwendung, die zwar nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt sind, denen aber einer der beiden Vertragsstaaten dieselbe rechtliche Wirkung zuerkennt, wie sie die in seinem Staatsgebiet ausgestellten Zeugnisse haben. Zum Zweck der Geltendmachung dieser Rechte ist vom Bewerber eine entsprechende Bestätigung der hiefür zuständigen staatlichen Stelle beizubringen.

(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten fordert von den Studierenden, die Staatsangehörige des jeweils anderen Vertragsstaates sind, nur diejenigen Studiengebühren beziehungsweise Hochschultaxen, die er auch von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert.

Artikel 3

(1) Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet beziehungsweise anerkannt. Nicht absolvierte Prüfungen, die nach den Studienvorschriften der aufnehmenden Hochschule verpflichtend vorgeschrieben sind, sind nachzuholen.

(2) Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten beziehungsweise auf Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen gerichtet worden ist.

Artikel 4

Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Philosophie gemäß dem österreichischen Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Philosophie sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anerkannt. Der Absolvent einer dieser Prüfungen ist berechtigt, im jeweils anderen Vertragsstaat unter Anrechnung von vier Semestern unmittelbar den zweiten Studienabschnitt der Studienrichtung Philosophie zu beginnen. Art. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Voraussetzung ist, daß das bisherige Studium überwiegend an Hochschulen der beiden Vertragsstaaten durchgeführt wurde.

Artikel 5

(1) Die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, absolvierten Studien werden im Ausmaß von sechs Semestern auf die Dauer eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden Studienrichtung an einer österreichischen Universität angerechnet und die an der LIS abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung anerkannt, wenn der erfolgreiche Studienabschluß durch das Diplom der LIS nachgewiesen wird.

(2) Der LIS gleichgehalten sind das Neu-Technikum Buchs (NTB) sowie allfällige weitere Hochschulen, die das Fürstentum Liechtenstein außerhalb seines Hoheitsgebietes als Fachhochschule anerkennt und deren Diplome mit den in seinem Hoheitsgebiete ausgestellten hinsichtlich ihrer Wirkungen gleichgestellt sind.

(3) Welche österreichischen Studienrichtungen den Studien gemäß Abs. 1 und 2 entsprechen sowie welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem ersten Studienabschnitt der entsprechenden österreichischen Studienrichtungen nachgeholt werden müssen, wird durch den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Grund von Empfehlungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Art. 8 mit Verordnung festgelegt.

Artikel 6

2

(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium gerichtet worden ist.

(2) Die Diplome der im Art. 5 genannten Hochschulen berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium in Österreich unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen österreichischer Fachhochschul-Studiengänge vorgeschrieben sind.

(3) Die Diplome über den Abschluß österreichischer Fachhochschul-Studiengänge berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium an der LIS oder am NTB unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen dieser Hochschulen vorgeschrieben sind.

Artikel 7

(1) Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.

(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt für in Österreich verliehene akademische Grade die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, für in Liechtenstein verliehene akademische Grade der österreichische Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Antrag eine Bestätigung aus.

Artikel 8

(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft:

         a)  Abkommen vom 14. Jänner 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse;

         b)  Zusatzabkommen vom 12. November 1982 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976;

         c)  Abkommen vom 5. September 1989 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden;

         d)  Abkommen vom 17. September 1990 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden.

(3) Die Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Abkommen können jedoch, soferne ihre Anwendung für den Antragsteller günstiger ist als die Anwendung dieses Abkommens, auf jene Fälle weiter angewendet werden, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ein Recht begründet oder ein entsprechendes Studium begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 30. September 1996 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich:

Wolfgang Schüssel

Für das Fürstentum Liechtenstein:

Thomas Büchel

Anlage 1

Österreichische Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Universitäten:

Universität Wien

Universität Graz

Universität Innsbruck

Universität Salzburg

Technische Universität Wien

Technische Universität Graz

Montanuniversität Leoben

Universität für Bodenkultur Wien

Veterinärmedizinische Universität Wien

Wirtschaftsuniversität Wien

Universität Linz

Universität Klagenfurt

Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems“

B. Hochschulen künstlerischer Richtung:

Akademie der bildenden Künste in Wien

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien

Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz

Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

C. Fachhochschul-Studiengänge:

Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Wels)

Bauingenieurwesen-Projektmanagement (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)

Bauplanung und Baumanagement (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Übelbach)

Betriebliches Prozeß- und Projektmanagement (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)

Elektronik (Verein zur Förderung eines Fachhochschul-Studienganges Elektronik in Wien,  Wien)

Elektronik (Technikum Kärnten, Spittal an der Drau)

Fertigungsautomatisierung (Verein Technikum Vorarlberg, Dornbirn)

Gebäudetechnik (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen  Fachhochschule Burgenland, Standort Pinkafeld)


Holztechnik und Holzwirtschaft (Schulverein der Sägewerker Österreichs, Kuchl)


Industrial Design (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Graz)

Industrielle Elektronik (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)

Industriewirtschaft (Technikum Joanneum Ges.m.b.H., Standort Kapfenberg)

Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Verein zur Errichtung und Führung einer wirtschaftlich-technischen Fachhochschule Burgenland, Eisenstadt)

Präzisions-, System- und Informationstechnik (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H., Wiener Neustadt)

Produktions- und Managementtechnik (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Steyr)

Software-Engineering (Trägerverein zur Vorbereitung und Errichtung von Fachhochschulen in Oberösterreich, Standort Hagenberg)

Telekommunikationstechnik und -systeme (Techno-Z Salzburg)

Tourismus-Management (Wirtschaftskammer Wien, Hotel- und Tourismusschulen Modul,  Wien)

Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft (Internationales Management Center Krems  Ges.m.b.H., Krems)

Wirtschaftsberatende Berufe (Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs Ges.m.b.H.,  Wiener Neustadt)

Anlage 2

Liechtensteinische und von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen gemäß Art. 1 Z 1

A. Liechtensteinische Hochschulen:

Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) in Schaan

Liechtensteinische Ingenieurschule (LIS), Fachhochschule, in Vaduz

B. von Liechtenstein mitgetragene Hochschulen:

Neu-Technikum Buchs (NTB) in Buchs (Schweiz)

vorblatt

Problem:

Anerkennungsfragen im Reifezeugnis- und Hochschulbereich zwischen Österreich und Liechtenstein werden derzeit verstreut in vier Abkommen geregelt. Außerdem sind einige neue Entwicklungen im Bildungssystem beider Staaten eingetreten.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten systematisch unter Bedachtnahme auf neue Entwicklungen in einem neuen Abkommen zusammenzufassen.

Inhalt:

Das Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen Studien zwischen beiden Vertragsstaaten angerechnet, Prüfungen und Studienabschlüsse anerkannt und akademische Grade geführt werden können. Außerdem werden die Reifezeugnisse gegenseitig voll gleichgestellt.

Alternativen:

Abschluß eines weiteren – also fünften – Abkommens in Ergänzung zu den bestehenden vier.

Kosten:

Durch das Abkommen werden Kosten insoferne eingespart, als weitere generelle Festlegungen getroffen werden und so die Bewertungen im Einzelfall entfallen. Die durch das Abkommen bewirkte Förderung der regionalen Mobilität von Studierenden zwischen Nachbarstaaten ist kostenneutral.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

 

vorblatt

Problem:

Anerkennungsfragen im Reifezeugnis- und Hochschulbereich zwischen Österreich und Liechtenstein werden derzeit verstreut in vier Abkommen geregelt. Außerdem sind einige neue Entwicklungen im Bildungssystem beider Staaten eingetreten.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten systematisch unter Bedachtnahme auf neue Entwicklungen in einem neuen Abkommen zusammenzufassen.

Inhalt:

Das Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen Studien zwischen beiden Vertragsstaaten angerechnet, Prüfungen und Studienabschlüsse anerkannt und akademische Grade geführt werden können. Außerdem werden die Reifezeugnisse gegenseitig voll gleichgestellt.

Alternativen:

Abschluß eines weiteren – also fünften – Abkommens in Ergänzung zu den bestehenden vier.

Kosten:

Durch das Abkommen werden Kosten insoferne eingespart, als weitere generelle Festlegungen getroffen werden und so die Bewertungen im Einzelfall entfallen. Die durch das Abkommen bewirkte Förderung der regionalen Mobilität von Studierenden zwischen Nachbarstaaten ist kostenneutral.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

 

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens hat gesetzändernden und gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Ziel des Abkommens ist es, die Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens, das heißt die gegenseitige Anerkennung von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, festzulegen. Die Wirkung des Abkommens bezieht sich sowohl auf die akademische Anerkennung (bis hin zur Nostrifizierung von Studienabschlüssen) als auch auf die Nostrifikation von Reifezeugnissen und damit indirekt auch auf die Berufsausübung. Es soll die staatlichen Stellen einschließlich der Hochschulen von den Bewertungen der im jeweils anderen Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Einzelfall entlasten. Die Festlegungen beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Sekundar- und Hochschulbildung im jeweils anderen Vertragsstaat und erscheinen im Hinblick auf die niveaumäßig gleichwertige Ausbildung gerechtfertigt.

Die Inhalte des Abkommens bilden eine Zusammenfassung und Aktualisierung der bereits zwischen beiden Staaten bestehenden Abkommen über Gleichwertigkeiten, nämlich:

        1.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 434/1977.

        2.   Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976, BGBl. Nr. 367/1983.

        3.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, BGBl. Nr. 131/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 558/1990.

        4.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, BGBl. Nr. 304/1991.

Bei der Neuformulierung wurden die Entwicklungen im Bildungsbereich beider Vertragsstaaten seit dem Abschluß des letzten Abkommens sowie die inzwischen erfolgte Ratifikation der Gleichwertigkeitskonventionen im Bereich von Europarat und UNESCO durch Liechtenstein berücksichtigt. Der Beitritt Liechtensteins zum EWR war hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Anerkennungsfragen ebenfalls zu beachten.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Art. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 434/1977, formuliert; die österreichische Rektorenkonferenz hat dem Abschluß zugestimmt. Abkommen mit teilweise gleichem Wortlaut bestehen zwischen Österreich und Deutschland (BGBl. Nr. 368/1983), zwischen Österreich und den Niederlanden (BGBl. Nr. 662/1986), zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl. Nr. 678/1994) sowie zwischen Österreich und Polen (noch nicht in Kraft getreten).

Die Auswirkungen der Gleichwertigkeitsregelungen auf die Zulassung zu bestimmten Berufstätigkeiten ist von EU-rechtlichen Relevanz. Allerdings werden den Inhabern liechtensteinischer Reifezeugnisse bzw. akademischer Grade beim Zugang zu reglementierten Berufen nur diejenigen Rechte verliehen, die auch den Inhabern entsprechender Qualifikationen aus EU- bzw. EWR-Staaten zu verleihen sind. Durch den Beitritt Liechtensteins zum EWR sind derartige Berufsrechte ohnehin auf der Grundlage des EWR-Abkommens zu gewähren. Daher ist die EU-Konformität gegeben.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In diesem Artikel werden die im Abkommen verwendeten fachspezifischen Ausdrücke erläutert. Als „Hochschulen“ sind alle Institutionen anzusehen, denen von einem der beiden Vertragsstaaten Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen. In Österreich sind dies die Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie diejenigen Institutionen, die Fachhochschul-Studiengänge anbieten. In Liechtenstein sind es einerseits die im Universitätsrang stehende Internationale Akademie für Philosophie, andererseits zwei Fachhochschulen, nämlich die Liechtensteinische Ingenieurschule und das Neu-Technikum Buchs. Letztere Hochschule liegt zwar auf Schweizer Gebiet, wird aber von Liechtenstein offiziell mitgetragen und dem Rang nach der Liechtensteinischen Ingenieurschule vollkommen gleichgestellt; daher mußten die Bestimmungen des Abkommens den Kreis der Hochschulen so umschreiben, daß auch das Neu-Technikum Buchs erfaßt ist.

Die Definitionen sind notwendig, um die verschiedenen Fachausdrücke in beiden Vertragsstaaten auf einen Nenner zu bringen.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel eröffnet die Gleichwertigkeitsbestimmungen, die entsprechend den Bildungsniveaus angeordnet sind. die Reifezeugnisse beider Vertragsstaaten, die bisher nur hinsichtlich des Hochschulzuganges gleichwertig sind, sollen nun hinsichtlich sämtlicher Wirkungen gegenseitig gleichgestellt werden. Dies wird vor allem im regionalen Grenzbereich Schranken in der Berufstätigkeit auf Maturaniveau abbauen. – Für den Hochschulzugang ist außerdem die gleiche Behandlung der Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates hinsichtlich der Studiengebühren bzw. Hochschultaxen normiert.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel ist eines der materiellen Kernstücke des Abkommens und legt fest, welche Studien in den beiden Vertragsstaaten von den Hochschulen angerechnet und welche Prüfungen anerkannt werden. Dies bedeutet im einzelnen:

In entsprechenden Studienrichtungen (die Entsprechung ist von der beurteilenden Hochschule festzustellen) werden die zurückgelegten Semester angerechnet. Alle Studien- und Prüfungsleistungen werden, soferne sie sich einem bestimmten Prüfungsfach an der beurteilenden Hochschule zuordnen lassen, angerechnet bzw. anerkannt; eine weitere inhaltliche Überprüfung (zB Inhalte von Lehrveranstaltungen, Stundenzahlen in einem abgeschlossen Prüfungsfach usw.) haben nicht stattzufinden.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel ist eine Sonderbestimmung der Anrechnung und Anerkennung für die Studienrichtung Philosophie an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein bzw. an österreichischen Universitäten. Es geht für Österreich dabei nur um die Studienrichtung Philosophie gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen – GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, nicht um die Philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten. – Die in diesem Artikel festgelegten Gleichwertigkeiten sind bereits derzeit geltendes Recht.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel ist eine Sonderbestimmung der Anrechnung und Anerkennung für diejenigen Studierenden, die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule oder am Neu-Technikum Buchs ihr Studium abgeschlossen haben und ein Weiterstudium an einer österreichischen Universität anstreben. – Die in diesem Artikel festgelegten Gleichwertigkeiten (einschließlich einer Verordnungsermächtigung zur Feststellung des Ausmaßes der Anrechnung bzw. Anerkennung) sind bereits derzeit geltendes Recht.

Zu Art. 6:


Dieser Artikel gewährleistet, daß Absolventen von Studien in beiden Vertragsstaaten zum weiterführenden Studium – in Österreich sind dies die Doktorats- und die Aufbaustudien, in Liechtenstein das Doktoratsstudium und die Nachdiplomstudien – zugelassen werden können, und zwar immer in dem Umfang, in welchem das abgeschlossene Studium im Herkunftsstaat zum weiterführenden Studium berechtigt. Für die Absolventen von Fachhochschulstudien (Abs. 2 und 3) gilt dies zu denselben Bedingungen, wie sie für Absolventen entsprechender Studien des Aufnahmestaates festgelegt sind; zB können Absolventen der Liechtensteinischen Ingenieurschule zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium in Österreich zu denjenigen Bedingungen zugelassen werden, unter denen dies für Absolventen eines entsprechenden österreichischen Fachhochschul-Studienganges möglich ist.

Zu Art. 7:

Der Abs. 1 legt fest, daß akademische Grade im jeweils anderen Vertragsstaat ohne weitere Zusätze wie im Herkunftsstaat geführt werden dürfen. Dies ist in Österreich eine Sonderbestimmung zu § 39 AHStG.

Der Abs. 2 sieht vor, daß akademische Grade hinsichtlich aller ihrer Wirkungen (also einschließlich der Nostrifizierung und allfälliger Berufsrechte) voll anerkannt sind, soferne sie im Aufnahmestaat eine Entsprechung haben. Gleichzeitig werden die zuständigen Stellen für die Feststellung der Gleichwertigkeiten festgelegt. Zur Wahrnehmung der Rechte aus der Gleichwertigkeit ist jedenfalls die Ausstellung einer Bestätigung der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen.

Zu Art. 8:

Es wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die für die Beratung aller Fragen zuständig ist, die sich aus dem Abkommen ergeben. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten und das gleichzeitige Außerkraftteten der bisherigen, im Allgemeinen Teil zitierten Abkommen, die jedoch auf Antrag auf Übergangstatbestände weiter anzuwenden sind.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel regelt die unbefristete Abkommensdauer und die Kündigungsmöglichkeit.

vorblatt

Problem:

Anerkennungsfragen im Reifezeugnis- und Hochschulbereich zwischen Österreich und Liechtenstein werden derzeit verstreut in vier Abkommen geregelt. Außerdem sind einige neue Entwicklungen im Bildungssystem beider Staaten eingetreten.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten systematisch unter Bedachtnahme auf neue Entwicklungen in einem neuen Abkommen zusammenzufassen.

Inhalt:

Das Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen Studien zwischen beiden Vertragsstaaten angerechnet, Prüfungen und Studienabschlüsse anerkannt und akademische Grade geführt werden können. Außerdem werden die Reifezeugnisse gegenseitig voll gleichgestellt.

Alternativen:

Abschluß eines weiteren – also fünften – Abkommens in Ergänzung zu den bestehenden vier.

Kosten:

Durch das Abkommen werden Kosten insoferne eingespart, als weitere generelle Festlegungen getroffen werden und so die Bewertungen im Einzelfall entfallen. Die durch das Abkommen bewirkte Förderung der regionalen Mobilität von Studierenden zwischen Nachbarstaaten ist kostenneutral.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens hat gesetzändernden und gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Ziel des Abkommens ist es, die Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens, das heißt die gegenseitige Anerkennung von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, festzulegen. Die Wirkung des Abkommens bezieht sich sowohl auf die akademische Anerkennung (bis hin zur Nostrifizierung von Studienabschlüssen) als auch auf die Nostrifikation von Reifezeugnissen und damit indirekt auch auf die Berufsausübung. Es soll die staatlichen Stellen einschließlich der Hochschulen von den Bewertungen der im jeweils anderen Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Einzelfall entlasten. Die Festlegungen beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der Sekundar- und Hochschulbildung im jeweils anderen Vertragsstaat und erscheinen im Hinblick auf die niveaumäßig gleichwertige Ausbildung gerechtfertigt.

Die Inhalte des Abkommens bilden eine Zusammenfassung und Aktualisierung der bereits zwischen beiden Staaten bestehenden Abkommen über Gleichwertigkeiten, nämlich:

        1.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 434/1977.

        2.   Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976, BGBl. Nr. 367/1983.

        3.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, BGBl. Nr. 131/1990, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 558/1990.

        4.   Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden, BGBl. Nr. 304/1991.

Bei der Neuformulierung wurden die Entwicklungen im Bildungsbereich beider Vertragsstaaten seit dem Abschluß des letzten Abkommens sowie die inzwischen erfolgte Ratifikation der Gleichwertigkeitskonventionen im Bereich von Europarat und UNESCO durch Liechtenstein berücksichtigt. Der Beitritt Liechtensteins zum EWR war hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Anerkennungsfragen ebenfalls zu beachten.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen der Gemischten Expertenkommission gemäß Art. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 434/1977, formuliert; die österreichische Rektorenkonferenz hat dem Abschluß zugestimmt. Abkommen mit teilweise gleichem Wortlaut bestehen zwischen Österreich und Deutschland (BGBl. Nr. 368/1983), zwischen Österreich und den Niederlanden (BGBl. Nr. 662/1986), zwischen Österreich und der Schweiz (BGBl. Nr. 678/1994) sowie zwischen Österreich und Polen (noch nicht in Kraft getreten).

Die Auswirkungen der Gleichwertigkeitsregelungen auf die Zulassung zu bestimmten Berufstätigkeiten ist von EU-rechtlichen Relevanz. Allerdings werden den Inhabern liechtensteinischer Reifezeugnisse bzw. akademischer Grade beim Zugang zu reglementierten Berufen nur diejenigen Rechte verliehen, die auch den Inhabern entsprechender Qualifikationen aus EU- bzw. EWR-Staaten zu verleihen sind. Durch den Beitritt Liechtensteins zum EWR sind derartige Berufsrechte ohnehin auf der Grundlage des EWR-Abkommens zu gewähren. Daher ist die EU-Konformität gegeben.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In diesem Artikel werden die im Abkommen verwendeten fachspezifischen Ausdrücke erläutert. Als „Hochschulen“ sind alle Institutionen anzusehen, denen von einem der beiden Vertragsstaaten Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen. In Österreich sind dies die Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie diejenigen Institutionen, die Fachhochschul-Studiengänge anbieten. In Liechtenstein sind es einerseits die im Universitätsrang stehende Internationale Akademie für Philosophie, andererseits zwei Fachhochschulen, nämlich die Liechtensteinische Ingenieurschule und das Neu-Technikum Buchs. Letztere Hochschule liegt zwar auf Schweizer Gebiet, wird aber von Liechtenstein offiziell mitgetragen und dem Rang nach der Liechtensteinischen Ingenieurschule vollkommen gleichgestellt; daher mußten die Bestimmungen des Abkommens den Kreis der Hochschulen so umschreiben, daß auch das Neu-Technikum Buchs erfaßt ist.

Die Definitionen sind notwendig, um die verschiedenen Fachausdrücke in beiden Vertragsstaaten auf einen Nenner zu bringen.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel eröffnet die Gleichwertigkeitsbestimmungen, die entsprechend den Bildungsniveaus angeordnet sind. die Reifezeugnisse beider Vertragsstaaten, die bisher nur hinsichtlich des Hochschulzuganges gleichwertig sind, sollen nun hinsichtlich sämtlicher Wirkungen gegenseitig gleichgestellt werden. Dies wird vor allem im regionalen Grenzbereich Schranken in der Berufstätigkeit auf Maturaniveau abbauen. – Für den Hochschulzugang ist außerdem die gleiche Behandlung der Staatsangehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates hinsichtlich der Studiengebühren bzw. Hochschultaxen normiert.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel ist eines der materiellen Kernstücke des Abkommens und legt fest, welche Studien in den beiden Vertragsstaaten von den Hochschulen angerechnet und welche Prüfungen anerkannt werden. Dies bedeutet im einzelnen:

In entsprechenden Studienrichtungen (die Entsprechung ist von der beurteilenden Hochschule festzustellen) werden die zurückgelegten Semester angerechnet. Alle Studien- und Prüfungsleistungen werden, soferne sie sich einem bestimmten Prüfungsfach an der beurteilenden Hochschule zuordnen lassen, angerechnet bzw. anerkannt; eine weitere inhaltliche Überprüfung (zB Inhalte von Lehrveranstaltungen, Stundenzahlen in einem abgeschlossen Prüfungsfach usw.) haben nicht stattzufinden.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel ist eine Sonderbestimmung der Anrechnung und Anerkennung für die Studienrichtung Philosophie an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein bzw. an österreichischen Universitäten. Es geht für Österreich dabei nur um die Studienrichtung Philosophie gemäß dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen – GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, nicht um die Philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten. – Die in diesem Artikel festgelegten Gleichwertigkeiten sind bereits derzeit geltendes Recht.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel ist eine Sonderbestimmung der Anrechnung und Anerkennung für diejenigen Studierenden, die an der Liechtensteinischen Ingenieurschule oder am Neu-Technikum Buchs ihr Studium abgeschlossen haben und ein Weiterstudium an einer österreichischen Universität anstreben. – Die in diesem Artikel festgelegten Gleichwertigkeiten (einschließlich einer Verordnungsermächtigung zur Feststellung des Ausmaßes der Anrechnung bzw. Anerkennung) sind bereits derzeit geltendes Recht.

Zu Art. 6:


Dieser Artikel gewährleistet, daß Absolventen von Studien in beiden Vertragsstaaten zum weiterführenden Studium – in Österreich sind dies die Doktorats- und die Aufbaustudien, in Liechtenstein das Doktoratsstudium und die Nachdiplomstudien – zugelassen werden können, und zwar immer in dem Umfang, in welchem das abgeschlossene Studium im Herkunftsstaat zum weiterführenden Studium berechtigt. Für die Absolventen von Fachhochschulstudien (Abs. 2 und 3) gilt dies zu denselben Bedingungen, wie sie für Absolventen entsprechender Studien des Aufnahmestaates festgelegt sind; zB können Absolventen der Liechtensteinischen Ingenieurschule zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium in Österreich zu denjenigen Bedingungen zugelassen werden, unter denen dies für Absolventen eines entsprechenden österreichischen Fachhochschul-Studienganges möglich ist.

Zu Art. 7:

Der Abs. 1 legt fest, daß akademische Grade im jeweils anderen Vertragsstaat ohne weitere Zusätze wie im Herkunftsstaat geführt werden dürfen. Dies ist in Österreich eine Sonderbestimmung zu § 39 AHStG.

Der Abs. 2 sieht vor, daß akademische Grade hinsichtlich aller ihrer Wirkungen (also einschließlich der Nostrifizierung und allfälliger Berufsrechte) voll anerkannt sind, soferne sie im Aufnahmestaat eine Entsprechung haben. Gleichzeitig werden die zuständigen Stellen für die Feststellung der Gleichwertigkeiten festgelegt. Zur Wahrnehmung der Rechte aus der Gleichwertigkeit ist jedenfalls die Ausstellung einer Bestätigung der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen.

Zu Art. 8:

Es wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die für die Beratung aller Fragen zuständig ist, die sich aus dem Abkommen ergeben. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten und das gleichzeitige Außerkraftteten der bisherigen, im Allgemeinen Teil zitierten Abkommen, die jedoch auf Antrag auf Übergangstatbestände weiter anzuwenden sind.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel regelt die unbefristete Abkommensdauer und die Kündigungsmöglichkeit.