414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 9. 1. 1997

Regierungsvorlage



Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Abschnitt:         Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1.                         Ziel des Gesetzes

§ 2.                         Begriffsbestimmungen

§ 3.                         Gefährliche Eigenschaften

§ 4.                         Geltungsbereich

§ 5.                         Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 6.                         Anmeldungsunterlagen

§ 7.                         Grundprüfung

§ 8.                         Erleichterungen der Anmeldung

§ 9.                         Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 10.                       Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 11.                       Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 12.                       Identität des angemeldeten Stoffes

§ 13.                       Informations- und Mitteilungspflichten

§ 14.                       Zusätzliche Prüfnachweise

§ 15.                       Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 16.                       Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 17.                       Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 18.                       Sicherheitsmaßnahmen

§ 19.                       Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20.                       Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

§ 21.                       Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 22.                       Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23.                       Verpackungspflicht

§ 24.                       Kennzeichnungspflicht

§ 25.                       Sicherheitsdatenblatt

§ 26.                       Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 27.                       Verantwortlichkeit

§ 28.                       Werbebeschränkungen

II. Abschnitt:        Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29.                       Wasch- und Reinigungsmittel

§ 30.                       Registrierung

§ 31.                       Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 32.                       Abbaubarkeit von in Wasch‑ und Reinigungsmitteln enthaltenen  Stoffen


§ 33.                       Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 34.                       Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

III. Abschnitt:       Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35.                       Begriffsbestimmungen

§ 36.                       Giftliste

§ 37.                       Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche  Zubereitungen

§ 38.                       Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39.                       Datenverwertung

§ 40.                       Inverkehrsetzen von Giften

§ 41.                       Abgabe und Erwerb von Giften

§ 42.                       Giftbezugsbewilligung

§ 43.                       Aufzeichnungspflicht

§ 44.                       Beauftragter für den Giftverkehr

§ 45.                       Abgabe an Letztverbraucher

§ 46.                       Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47.                       Behandlung von Giften als Abfall

§ 48.                       Besondere Meldepflicht

§ 49.                       Gifte in der Landwirtschaft

IV. Abschnitt:      Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§§ 50.–51.              Prüfstellen

§ 52.                       Kontrolle von Prüfstellen

§ 53.                       Ausländische Prüfnachweise

§ 54.                       Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 55.                       Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 56.                       Verschwiegenheitspflicht

V. Abschnitt:        Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§§ 57.–64.              Überwachung

§ 65.                       Verfahrensdelegation

§ 66.                       Gebührentarif

§§ 67.–69.              Beschlagnahme

§ 70.                       Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

VI. Abschnitt:      Strafbestimmungen

§ 71.                       Strafbestimmungen

§ 72.                       Verantwortlichkeit

§ 73.                       Verfall

§ 74.                       Verfolgungsverjährung

§ 75.                       Amtsbeschwerde

VII. Abschnitt:     Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76.                       Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen  Rechtsvorschriften

§ 77.                       Inkrafttreten

§ 78.                       Vollziehungsklausel


I. ABSCHNITT


Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

        1.   sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

        2.   sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und

        3.   die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).

(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR‑Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR‑Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

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(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR‑Vertragsstaates – ausgenommen der bloße Transport – gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be‑ und Verarbeiten.

(13) „EWR‑Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR‑Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

Gefährliche Eigenschaften

§ 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

           1.  „explosionsgefährlich“,

                wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren;

           2.  „brandfördernd“,

                wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

           3.  „hochentzündlich“,

                wenn sie

                 a)   als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

                b)   als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

           4.  „leicht entzündlich“,

                wenn sie

                 a)   sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

                b)   in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

                 c)   in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

                d)   in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

           5.  „entzündlich“,

                wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

           6.  „sehr giftig“,

                wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           7.  „giftig“,

                wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           8.  „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“),

                wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

           9.  „ätzend“,

                wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

         10.  „reizend“,

                wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

         11.  „sensibilisierend“,

                wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten;


         12.  „krebserzeugend“,

                wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

         13.  „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“),

                wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder ‑fähigkeit zur Folge haben können;

         14.  „erbgutverändernd“,

                wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

         15.  „umweltgefährlich“,

                wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1.  die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt;

           2.  die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

           3.  das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;

           4.  Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

           5.  Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

           6.  Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

           7.  Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

           8.  Tabakerzeugnisse;

           9.  Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

         10.  Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.


(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

        1.   Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

        2.   Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

        3.   Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;

        4.   Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;

        5.   Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß‑ und Sprengmittel im Sinne des Schieß‑ und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 182/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß‑ und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren – es sei denn, sie sind zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt – sowie auf Heizöle.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

        1.   der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

        2.   der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

        3.   der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.


Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

        1.   den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

        2.   den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

        3.   Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

        4.   das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

        5.   die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke und ‑arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

        6.   die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

        7.   Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

        8.   die Art der vorgesehenen Verpackung und

        9.   Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge‑ und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren‑ und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

        1.   Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs‑ und Abbauprodukte,

        2.   Prüfung auf akute Toxizität,

        3.   Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

        4.   Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

        5.   Prüfung auf subakute Toxizität,

        6.   Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

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        7.   Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR‑Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR‑Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

Erleichterungen der Anmeldung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

        1.   für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

        2.   für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

        3.   für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.


(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:

        1.   Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;

        2.   neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;

        3.   neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

        4.   nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist;

        5.   Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:

        1.   der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

        2.   Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und

        3.   bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und – soweit verfügbar – Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu diesem Zweck mit Bescheid gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes den in § 13 genannten Informations- und Mitteilungspflichten nachzukommen.

(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu bewilligen, wenn der Antragsteller:

        1.   Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten Anmeldung entsprechen,


        2.   den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,

        3.   die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und

        4.   glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden vorlegt.

(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über Abs. 2 Z 4 hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30-tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den §§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.

(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Identität des angemeldeten Stoffes

§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.


(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist – mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle – der Stoff neu anzumelden.

(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs‑ und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.

Informations‑ und Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

        1.   Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder
-arten des Stoffes,

        2.   neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,

        3.   Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,

        4.   die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und

        5.   Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.

(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:

        1.   eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,

        2.   zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

        3.   100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

        4.   1 000 Tonnen jährlich oder 5 000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.

(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

        1.   Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

        2.   Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

        3.   Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

        4.   eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1 000 Jahrestonnen oder insgesamt 5 000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

        1.   biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

        2.   chronische Toxizität,

        3.   krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

        4.   Organ‑ und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

        5.   fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

        6.   weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

        1.   sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

        2.   die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

        1.   in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

        2.   ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.


Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedsstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3 übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.

(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Generelle Verbote und Beschränkungen *)

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, daß

        1.   bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

        2.   Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

        3.   für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er – soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist – für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1 fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß § 17 Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 bekanntzugeben sind.

(4) Abs. 2 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

4

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Art. 5 Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.

Nachforschungs‑ und Einstufungspflicht *)

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

 (2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:

        1.   Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Zubereitung;

        2.   die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

        3.   Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden sind.

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

        1.   die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

        2.   die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

        3.   die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

        4.   Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

        5.   Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;

        6.   Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

        7.   Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Kennzeichnungspflicht *)

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht‑ und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

           1.  Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

           2.  Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

           3.  Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

           4.  Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

           5.  Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

           6.  Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;

           7.  Hinweise zur schadlosen Beseitigung;

           8.  für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

           9.  für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung“ oder „EWG-Kennzeichnung“;

         10.  für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung – nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung – Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.

(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungs­elementen, im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung – in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache – zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn

        1.   die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

        2.   die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am . . . (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

        1.   den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und

        2.   die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Verantwortlichkeit

§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:

        1.   der Hersteller,

        2.   der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und

        3.   jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.

(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.

(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2 von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.

Werbebeschränkungen

§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.

(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.

(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.

II. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Wasch- und Reinigungsmittel

§ 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.

(2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und Zubereitungen, die zwar nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenz­flächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stell­mittel, Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).

(3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes. Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften unterworfen sind, nicht dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

Registrierung

§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen aufzunehmen sind.

(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch‑ und Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige), verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

        1.   den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels,

        2.   den Namen und Sitz des Herstellers,

        3.   den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,

        4.   die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder Vertriebsmenge im Inland,

        5.   die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmen­rezeptur),

        6.   die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,

        7.   die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,

        8.   die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und

        9.   Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1).

(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.

Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

        1.   die chemische Bezeichnung,

        2.   allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,

        3.   Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,

        4.   Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,

        5.   Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und

        6.   sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.

(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.

Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.

Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu verbieten.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

§ 34. (1) Wasch‑ und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:

        1.   der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;

        2.   Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch‑ oder Reinigungsmittels verantwortlich ist;

        3.   die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

        4.   die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

        5.   gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen, Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.

(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.

(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.

III. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die

        1.   sehr giftig oder giftig oder

        2.   gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.

Giftliste

§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen *)

§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon gemäß § 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige heranziehen.

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(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Inverkehrsetzen von Giften **)

§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

        1.   zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession,

        2.   Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

        1.   Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

        2.   gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

              a)  Universitäten und Universitätsinstitute,

              b)  wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

              c)  gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

              d)  Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

              e)  öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

        3.   Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

        4.   Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

        5.   zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Giftbezugsbewilligung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

        1.   ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

        2.   eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

        1.   den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

        2.   die Bezeichnung des Giftes,

        3.   Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

        4.   im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

        5.   im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

        1.   der Antragsteller

              a)  das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

              b)  sachkundig und verläßlich ist,

              c)  die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

        2.   im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

        1.   über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

        2.   über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebs­inhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften *)

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

        1.   die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,

        2.   den Schutz vor Verwechslungen,

        3.   besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

        4.   besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

        5.   die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

        6.   Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

        1.   Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;

        2.   Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2;

        3.   Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

        4.   Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

IV. ABSCHNITT

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

        1.   die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

        2.   weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

        3.   die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden;

        4.   jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

        5.   die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

§ 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

        1.   Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

        2.   Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

        3.   Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Ausländische Prüfnachweise

§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen

        1.   die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,

        2.   der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

        3.   die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

        4.   die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

        5.   die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

        6.   der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,

        7.   Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

        8.   die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

        9.   bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

        1.   die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

        2.   die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

        3.   Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

        4.   die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

        5.   die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

        6.   Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 56. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

V. ABSCHNITT

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs‑Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) Sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt, verwendet oder als Abfall behandelt werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen aufzufordern.

§ 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

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(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Gebührentarif

§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz (§ 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu vereinnahmen.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

        1.   entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

        2.   entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

        3.   entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, ein- oder ausgeführt werden,

        4.   ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

        5.   als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr gesetzt werden,

        6.   als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

        7.   als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport‑ und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

§ 68. Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen.

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

        1.   bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

        2.   bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

        3.   bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

        4.   sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

VI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

           1.  einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

           2.  einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

           3.  der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,


           4.  Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           5.  der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt,

           6.  einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

           7.  der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,

           8.  als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs‑ und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

           9.  den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

         10.  bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

         11.  Wasch‑ oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,

         12.  Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

         13.  Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

         14.  als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

         15.  als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

         16.  Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

         17.  Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

         18.  Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

         19.  den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

         20.  Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

         21.  einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Verantwortlichkeit

§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.


(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Verfolgungsverjährung

§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

VII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nahestehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

        1.   die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

        2.   die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

        3.   die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

        4.   die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994.

        5.   die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1.  gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

           2.  gemäß § 6 Abs. 5,

           3.  gemäß § 7 Abs. 5,

           4.  gemäß § 8 Abs. 1,

           5.  gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

           6.  gemäß § 14 Abs. 10,

           7.  gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,

           8.  gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

           9.  gemäß § 23 Abs. 2,

         10.  gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

         11.  gemäß § 25 Abs. 5,

         12.  gemäß § 26,

         13.  gemäß § 34 Abs. 2,

         14.  gemäß § 51,

         15.  gemäß § 52 Abs. 5,

         16.  gemäß § 57 Abs. 2,

         17.  gemäß § 66 Abs. 2

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

        1.   gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

        2.   gemäß § 23 Abs. 2,

        3.   gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

        4.   gemäß § 26,

        5.   gemäß § 30 Abs. 2,

        6.   gemäß § 32,

        7.   gemäß § 33,

        8.   gemäß § 34 Abs. 2,

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß

        1.   § 23 Abs. 2,

        2.   § 24 Abs. 6 und 7,

        3.   § 25 Abs. 5,

        4.   § 26

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.


(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.


(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen – der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen

        1.   gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

        2.   gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und – soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

        3.   gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

herzustellen.

(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

vorblatt


Problem und Ziel:

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfordert die Anpassung des österreichischen Chemikalienrechts an die einschlägigen Rechtsakte der EU. Nichtsdestoweniger sollen bestimmte höhere österreichische Umwelt- und Gesundheitsschutzstandards – wie dies im Beitrittsvertrag zwischen Österreich und der EU verankert ist – auf dem Gebiet des Chemikalienrechts weiterhin aufrecht bleiben. Notwendig im Hinblick auf den EU-Beitritt sind insbesondere eine Ausweitung des Kreises der für die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen sowie der Ausbau der den Vollzugsbehörden zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente.

Wasch- und Reinigungsmittel waren bisher Gegenstand eines eigenen Bundesgesetzes (Waschmittel­gesetz, BGBl. Nr. 300/1984), das für diese Produktgruppen zusätzlich zum Chemikaliengesetz anzuwenden war. Da beide Bundesgesetze den Schutz der Umwelt und der Gesundheit zum Ziel haben und federführend von ein und demselben Bundesminister zu vollziehen sind, liegt es nahe, beide Regelwerke in einem Bundesgesetz zusammenzuführen.

Der giftrechtliche Teil des Chemikaliengesetzes soll in mehreren Punkten vereinfacht und gleichzeitig im Hinblick auf die Schutzziele verbessert werden.

Lösung:

Im Chemikaliengesetz werden die im Hinblick auf die Rechtslage in der EU erforderlichen Anpassungen vorgenommen. Der Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes sowie der Kreis der für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Verantwortlichen werden im Einklang mit den Richtlinien der EU erweitert. Das System der Anmeldung neuer chemischer Stoffe in Österreich wird so adaptiert, daß die volle Anerkennung österreichischer Anmeldungen in der EU sichergestellt ist. Der Katalog gefährlicher Eigenschaften, an denen sich Einstufung und Kennzeichnung zu orientieren haben, wird den neuesten Entwicklungen in der EU angepaßt. Weiters werden die rechtlichen Grundlagen für Österreichs Teilnahme am Altstoffprüfungsprogramm der EU geschaffen. Schließlich werden den Vollzugsbehörden zusätzliche Instrumente, insbesondere die Möglichkeit der Beschlagnahme, zur Verfügung gestellt, um die gesetzlichen Vorschriften unter den Bedingungen des Binnenmarkts gegenüber ausländischen wie inländischen Produkten mit gleicher Wirksamkeit durchsetzen zu können.

Das Waschmittelgesetz wird aufgehoben. An seiner Stelle wird in das Chemikaliengesetz ein neuer Abschnitt aufgenommen, der eine Reihe von Verordnungsermächtigungen zur Sicherstellung der weitestgehenden Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln vorsieht. Ein Registrierungsverfahren für Wasch- und Reinigungsmittel und deren Inhaltsstoffe kann nötigenfalls mit Verordnung vorgesehen werden.

Im giftrechtlichen Teil werden die Bestimmungen über die Giftliste entsprechend dem EU-Beitritt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Vollziehung adaptiert. Zur näheren Ausführung der Sachkunde wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz wird eine Datenbank für Giftinformationszentren eingerichtet.

Alternative:

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage unter Inkaufnahme der damit verbundenen Nichtumsetzung verbindlicher Richtlinien der EU.

Konformität mit dem Recht der EU:

Eines der zentralen Ziele der gegenwärtigen Novelle liegt darin, die volle Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage auf dem Gebiet des Chemikalienrechts mit den einschlägigen Rechtsakten der EU herzustellen. Die in Frage kommenden Richtlinien und Verordnungen der EU wurden daher allesamt entsprechend berücksichtigt. Die verbliebenen Unterschiede stützen sich auf die im EU-Beitrittsvertrag explizit verankerte Ermächtigung, bestimmte österreichische Umweltschutzstandards im Chemiebereich weiterhin aufrechtzuerhalten. Regelungen, die nicht Gegenstand von Rechtsakten der EU sind (etwa die Verordnungsermächtigung für eine Registrierung von Wasch- und Reinigungsmitteln), orientieren sich an vergleichbaren Rechtsakten in anderen Mitgliedstaaten.


Kosten:

Neue kostenwirksame Aufgaben für die öffentliche Hand wären mit der Registrierung von Wasch- und Reinigungsmitteln dann verbunden, wenn sich die Einführung eines verpflichtenden Registrierungsverfahrens mit Verordnung als notwendig erweisen sollte. Selbst in diesem Falle kann dies durch Schaffung bestimmter materieller Voraussetzungen (einmalige Anschaffung eines speziellen Datenverarbeitungssystems – Sachaufwand zirka 1,5 Millionen Schilling – und Vergabe der in der Anlaufphase notwendigen Eingabearbeiten nach außen) jedoch ohne personellen Mehraufwand bewältigt werden.

Vermehrter personeller Aufwand in den Ländern, aber auch in den Bundesministerien für Umwelt, Jugend und Familie (einschließlich des Umweltbundesamts) sowie für Gesundheit und Konsumentenschutz ist vor allem im Zusammenhang mit der Überwachung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der EU zu erwarten. Dies kann jedoch durch das Chemikaliengesetz in keiner Weise beeinflußt werden. Zumindest in den Bereichen beider Ressorts wird jedoch alles unternommen werden, um mit internen personellen Umschichtungen das Auslangen zu finden.

Demgegenüber stehen wesentliche, allerdings nicht bezifferbare Vereinfachungen für die Rechtsanwendung und Vollziehung, die sich aus der Zusammenlegung zweier Gesetze, dem Entfall zweier im alten Gesetz vorgesehenen Gremien, der Einsparung einer zweistelligen Zahl von Verordnungen (dazu vgl. die EB) und der Teilnahme an europaweiten Systemen der Erfassung von Chemikalien ergeben. Eine Gebührentarifverordnung wird darüber hinaus jährlich zwischen 500 000 und 800 000 S einbringen.

Erläuterungen


I. Allgemeines

1. Chemikalienrecht in der Europäischen Union

Die Chemikaliengesetzgebung der EU findet ihren Niederschlag primär in drei Richtlinien:

Am Beginn steht die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus dem Jahr 1967 (67/548/EWG), deren Haupttext zuletzt durch die 7. Änderungsrichtlinie vom 30. April 1992 (92/32/EWG) eine vollständige Neufassung erfahren hat. Die insgesamt neun Anhänge werden laufend an den technischen Fortschritt angepaßt; derzeitige Fassung ist jene der 21. Anpassungsrichtlinie (94/69/EG), eine 22. wird demnächst in Kraft treten. Diese Richtlinie wird im folgenden – soweit nicht von einzelnen ihrer Änderungen und Anpassungen die Rede ist – als „Stoffrichtlinie“ bezeichnet.

Die zweite grundlegende Richtlinie ist die sogenannte „Zubereitungsrichtlinie“ (Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen – 88/379/EWG). Zu dieser Richtlinie existieren bisher drei Anpassungen an den technischen Fortschritt, zuletzt vom 5. April 1993 (Richtlinie 93/18/EWG der Kommission). Die erste Änderungsrichtlinie hiezu befindet sich derzeit in Ausarbeitung.

Als dritter zentraler Rechtsakt der EU ist ferner die Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (76/769/EWG) – kurz: Verbotsrichtlinie – anzuführen, die inzwischen vierzehnmal durch Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Beschränkungen geändert wurde. Die Verbotsrichtlinie wird in erster Linie durch Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 17 ChemG 1996 (bisher: § 14) umzusetzen sein.

Abgerundet werden diese Rechtsakte von Richtlinien betreffend die Anwendung und Kontrolle von Grundsätzen der „Guten Laborpraxis“ (Richtlinien 87/18/EWG sowie 88/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 90/18/EWG) sowie von einer Richtlinie betreffend die Verpflichtung zur Beigabe eines Sicherheitsdatenblattes (Richtlinie 91/155/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/112/EWG).

Weiters sind drei Verordnungen des Rates im Chemikalienbereich ergangen, und zwar betreffend FCKW-Beschränkungen (Nr. 3093/94), den Export gefährlicher Stoffe (Nr. 2455/92) sowie die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken von Altstoffen (Nr. 793/93); diese sind grundsätzlich unmittelbar anwendbar, es muß jedoch zumindest für ihre Vollziehung und Sanktionierung durch eine gesetzliche Regelung Vorsorge getroffen werden.

Mit diesem Bundesgesetz werden die folgenden Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt: CELEX-Nr. : 367 L 0548, 373 L 0404, 373 L 0405, 376 L 0769, 382 L 0242, 387 L 0018, 388 L 0320, 388 L 0379, 391 R 0594, 391 L 0442, 392 R 2455, 393 L 0067.

2. Neufassung des Chemikaliengesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll das erste größere Novellierungsvorhaben zum Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, seit seinem Inkrafttreten am 1. Februar 1989 verwirklicht werden. Wie nicht zuletzt das Begutachtungsverfahren ergeben hat, erscheint auf Grund der Vielzahl auch kleinerer Änderungen eine Neufassung als „Chemikaliengesetz 1995“ unumgänglich. Ein Vorgriff auf diese durchgehende Novellierung wurde – nach zwei inhaltlich eher unbedeutenden Anpassungen (BGBl. Nr. 300/1989 und 325/1990) – bereits mit einer Kurznovelle im Jahre 1992 geleistet (BGBl. Nr. 759), in der neben der Einführung eines Exportmeldesystems auf Basis internationaler Empfehlungen („Prior Informed Consent“, gleichzeitig durch die Verordnung [EG)] Nr. 2455/92 in das EU-Recht übernommen) dringend erforderliche Aktualisierungen des Geltungsbereichs vorgenommen wurden und die Verordnungsermächtigung betreffend die erleichterte Anmeldung neuer Stoffe („Meldung“) in der Weise erweitert wurde, daß der von der EU seit der 7. Änderungsrichtlinie (92/32/EWG) vorgesehene Datenumfang auch in Österreich gefordert werden kann.

Wie in der Regierungsvorlage zur vorerwähnten Kurznovelle (520 BlgNR, XVIII. GP) bereits angekündigt, soll mit der gegenständlichen Neufassung die in den letzten Jahren sehr rasche Weiterentwicklung und Zunahme einschlägiger EU-Regelungen berücksichtigt werden. Dabei bleiben kraft der im Beitrittsvertrag ausgehandelten Sonderregelungen die dort genannten höheren Standards aufrecht. Gleichzeitig sollen die nach bald sieben Jahren Vollziehung gewonnenen Erfahrungen in dieser Neufassung verwertet werden. Dazu kommt als Konsequenz des EU-Beitrittes, daß über eine Vervollständigung der inhaltlichen Anpassungen hinaus auch verfahrensmäßige und organisatorische Eingliederungsmaßnahmen (zB bei der Anmeldung neuer Stoffe) zu treffen sind.

Dringend geboten ist infolge des Beitrittes eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen: Während die Vollziehung und Überwachung des Chemikaliengesetzes weiterhin auf das Bundesgebiet beschränkt bleibt, wird der österreichische Importeur einer Chemikalie als bisher Hauptverantwortlicher schwer oder gar nicht mehr festzustellen sein. Dies erfordert eine differenziertere Verteilung der Verantwortlichkeit für die aus dem Gesetz resultierenden Pflichten, insbesondere der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht. Um diese Pflichten unter den geänderten Rahmenbedingungen auch durchsetzen zu können, bedarf es wirksamer behördlicher Maßnahmen, die – anders als das bisher im Normalfall fast ausschließlich einsetzbare Verwaltungsstrafverfahren – ausländische und inländische Produkte gleichermaßen betreffen und rasch zur Anwendung gelangen können. Nur so kann die Durchsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien, zu der Österreich verpflichtet ist, innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens gewährleistet werden.

Um die genannte primäre Zielsetzung einer EU-Anpassung und umfassenden Überarbeitung des Chemikalienrechts zu erreichen, wird zu diesem Zeitpunkt noch kein Vorschlag zur Integration des gesamten Produktrechts vorgelegt (unter Einschluß des Pflanzenschutzmittel- und Düngemittelrechts). Wo dies im Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie jedoch möglich war, wurden gesetzliche Vereinfachungen vorgenommen, die in einer Zusammenlegung des bisherigen Waschmittelgesetzes mit dem Chemikaliengesetz gipfelten, sodaß es nunmehr schon zu erheblichen Verwaltungsvereinfachungen kommen wird.

3. Integration des Waschmittelgesetzes in das Chemikaliengesetz

Die erstmalige Aufnahme eines besonderen Abschnittes über Wasch- und Reinigungsmittel
in das Chemikaliengesetz bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Waschmittelgesetzes, BGBl. Nr. 300/1984, basiert auf folgenden Überlegungen:

Wasch- und Reinigungsmittel müssen Verschmutzungen mit organischen Substanzen wie Eiweiß, Fett oder Obstsäften aus Textilien oder von Oberflächen anderer Beschaffenheit zu entfernen imstande sein. Es ist daher leicht nachvollziehbar, daß Wirksubstanzen, die einen derartigen Effekt auf biologisches Material haben, auch Organismen wie Algen, Kleinkrebse oder Fische belasten können.

Wasch- und Reinigungsmittel sind in jedem Haushalt anzutreffen und werden von jedem Bürger nahezu täglich benutzt. Die jährliche Einsatzmenge in Österreich für Textilwaschmittel beträgt zirka 70 000 Tonnen, was einem Pro-Kopf-Verbrauch von 10 kg entspricht. Hinzu kommen noch – neben zirka 20 000 Tonnen Weichspülern – mindestens 50 000 Tonnen Reinigungsmittel.

Die Konzentration an Reinigungsmittelinhaltsstoffen erreicht in Österreichs Flüssen Werte, bei denen von einer negativen Beeinflussung aquatischer Ökosysteme ausgegangen werden muß. In den Flüssen Schwechat, Salzach und Mur ist davon auszugehen, daß die nachgewiesene Konzentration an waschaktiven Substanzen bereits so hoch ist, daß der Schlupferfolg sowie das Wachstum der Fische vermindert und die Mortalität der Larven erhöht ist.

Darüber hinaus sind noch weitere Gefährdungen durch die synergistische Wirkung von Tensiden im Zusammenhang mit anderen Gewässerkontaminationen zu befürchten.


Bor ist Bestandteil der Bleichkomponente in Textilwaschmitteln, Perborate haben einen mengenmäßigen Anteil an diesen Produkten von bis zu einem Drittel. Die Borfracht in den Gewässern kann zu einem Großteil auf den Borgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel zurückgeführt werden. Gemäß den Angaben aus der relevanten ökotoxikologischen Literatur ist mit einer Beeinträchtigung der Mikroflora in den Gewässern ab einer Konzentration von 0,1 mg Bor pro Liter Wasser zu rechnen.

Die Mikroflora, vor allem einzellige Grünalgen, sind als „basales Glied der Nahrungskette“ in aquatischen Ökosystemen von großer ökologischer Bedeutung. Die relevante Beeinträchtigungsgrenze wird in den Flüssen Schwechat und March deutlich überschritten. In diesen Flüssen ist eine auf Wasch- und Reinigungsmittel zurückzuführende Zusatzbeeinträchtigung der Mikroflora anzunehmen.

Die gewässerökologische Situation Österreichs ist demzufolge von einer erheblichen Hintergrundbelastung durch Inhaltsstoffe aus Wasch- und Reinigungsmitteln gekennzeichnet.

Die permanente Marktbeobachtung zeigt zudem, daß innerhalb einer Produktkategorie mehrere Produktkonzepte angeboten werden, welche die gleiche Dienstleistung mit einem unterschiedlich hohen Grad an Umweltbeeinträchtung erfüllen. Es ist vor diesem Hintergrund für die Behörden unerläßlich, detailliert und aktuell über die Beschaffenheit aller Produkte am Reinigungsmittelmarkt Bescheid zu wissen. Nur so kann rasch und in sachlich einwandfrei nachvollziehbarer Art und Weise von den bereits im Waschmittelgesetz grundgelegten und nunmehr in das Chemikaliengesetz übernommenen Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht werden.

Das geltende Waschmittelgesetz wird den Anforderungen an ein zeitgemäßes Regelungsinstrumentarium für den Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel nur zum Teil gerecht. Das mag daran liegen, daß zum Zeitpunkt seiner Gesetzwerdung die Phosphatproblematik im Vordergrund gestanden war und den oben angesprochenen ökologischen Problemen nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen worden ist. Schließlich haben das Fehlen einer systematischen Information der Behörden über die markt­relevante Produktpalette sowie über die verschiedenen Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln, ebenso wie eine Reihe von – sachlich oft nur schwer nachvollziehbaren – Einvernehmensbindungen, die Anwendbarkeit des Waschmittelgesetzes bislang beeinträchtigt.

Ein Register, welches zunächst ohne ein formelles, am deutschen Waschmittelgesetz orientiertes Registrierungsverfahren auskommen soll (ein solches kann mit Verordnung vorgesehen werden) sowie entschlackte und den aktuellen technischen und ökologischen Entwicklungen Rechnung tragende Verordnungsermächtigungen sollen diese Defizite beseitigen.

Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, G 167/92-38, festgehalten hat, bestehen von den Zielen und den zum Einsatz kommenden Instrumenten her weitgehende Überschneidungen zwischen dem Waschmittelgesetz und dem Chemikaliengesetz. Beide Gesetz haben den Schutz der Umwelt vor allen bzw. vor bestimmten Chemikalien zum Gegenstand und werden vom selben Ministerium (Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) bzw. denselben Vollzugsbehörden auf Landesebene (Landeshauptmänner) administriert. Es ist mit Sicherheit im Interesse der Rechtsunterworfenen gelegen, die bislang auf zwei verschiedene Bundesgesetze aufgeteilten Umweltschutzvorschriften für das Inverkehrsetzen von Wasch- und Reinigungsmitteln in einem Gesetzeswerk zusammenzuführen. Die damit verbundene Zusammenlegung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben entspricht darüber hinaus dem Ziel einer möglichst sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung.

Aus den oben angeführten Gründen soll das Waschmittelgesetz mit der gegenständlichen Novelle zum Chemikaliengesetz grundlegend überarbeitet, um eine – vorerst freiwillige – Registrierung der diversen Produkte und deren Inhaltsstoffe bereichert und als eigener Abschnitt in das Chemikaliengesetz integriert werden.

4. Allgemeines zum giftrechtlichen Abschnitt

Die Novellierung des III. Abschnittes sieht eine grundlegende Änderung im System des Giftrechtes durch Einschränkung der Taxativität der Giftliste auf sehr giftige und giftige Stoffe vor. Diese Einschränkung erscheint insofern sachlich gerechtfertigt, als mengenmäßig relevante mindergiftige Stoffe dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bereits (nach)gemeldet worden sind und daher der Nutzen einer Beibehaltung der Taxativität der Giftliste auch in bezug auf mindergiftige Stoffe in keinem Verhältnis zum damit verbundenen administrativen Aufwand mehr stehen würde. Die dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum Inkrafttreten der Novelle vorliegenden Informationen zu mindergiftigen Stoffen sollen jedoch weiterhin in der Giftliste – gesondert von sehr giftigen und giftigen Stoffen – erfaßt werden.


Auf Grund der Erfahrungen der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Ausstellung von Giftbezugsbewilligungen soll nunmehr den erforderlichen Sachkundekenntnissen des Antragstellers einer Giftbezugsbewilligung eine größere Bedeutung zukommen und dies auch gesetzlich verankert werden. „Sachkundig“ wird losgelöst vom Begriff „verläßlich“ definiert (§ 42 Abs. 5), wobei die erforderlichen Sachkundekenntnisse im Verordnungswege näher bestimmt werden können (§ 46 Abs. 3 Z 5).

Auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1991 wird der „Bundeskanzler“ durch „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Der Kreis der zum Erwerb von Giften ex lege berechtigten sachkundigen Personen und Stellen wird etwas erweitert.

Aus redaktionellen Gründen werden sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen als „Gifte gemäß § 35 Z 1“, mindergiftige Stoffe und Zubereitungen als „Gifte gemäß § 35 Z 2“ bezeichnet.

Letztlich ergibt sich durch das Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, sowie durch die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973 – Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ein Anpassungsbedarf einiger Bestimmungen an die neue Rechtslage.

5. Zum Entfall der Chemikalienkommission und des Wissenschaftlichen Ausschusses

Das alte Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, sah in seinen §§ 44 und 45 die Schaffung zweier Gremien vor, die nach dem Vorbild des Lebensmittelgesetzes 1975 für inhaltliche Vorgaben, einen Interessenausgleich und die ständige fachliche Beratung bei der Erlassung von Verordnungen und sonstigen Vollzugsangelegenheiten sorgen sollten.

Die geänderten Rahmenbedingungen seit dem EU-Beitritt, aber auch die bisherigen Erfahrungen haben vermehrt die Frage aufgeworfen, ob diese Gremien den in sie gesteckten Erwartungen in Zukunft noch gerecht werden können. Folgende Überlegungen sprechen für eine Abschaffung dieser Gremien:

Die Chemikalienkommission hat zu einer Zeit, als das Chemikaliengesetz eine völlig neue Materie darstellte und die zahlreichen Verordnungsermächtigungen mit Inhalt zu füllen waren, eine nicht unwesentliche Hilfestellung bei etlichen Richtungsentscheidungen geboten, obwohl bereits damals eine Orientierung an der einschlägigen EG-Gesetzgebung im wesentlichen außer Frage stand. Seit dem EU-Beitritt Österreichs ist dieser Spielraum nicht mehr gegeben; die inhaltlichen Vorgaben werden durchwegs in Arbeitsgruppen der EU-Kommission vorbereitet.

Die zweite Erwartung des Gesetzgebers an die Chemikalienkommission bestand in der „erforder­lichen Abstimmung aller betroffenen Interessen“ (RV 26 BlgNR, XVII. GP, EB zu § 44). Sie konnte von Anfang an nicht erfüllt werden; die entscheidende Interessenabstimmung bei Verordnungen fand zuletzt ausschließlich in direkten Verhandlungen mit den Sozialpartnern und den einvernehmensberechtigten Ministerien statt. Letztlich ergab sich daraus eine Doppelgeleisigkeit, die in Zeiten begrenzter Ressourcen unter dem Blickwinkel einer Verwaltungsvereinfachung nicht mehr verantwortbar war.

Der wissenschaftliche Ausschuß konnte in Einzelfällen – etwa bei der Bewertung verschiedener Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, deren Verbot oder Beschränkung zur Diskussion stand – wertvolle Entscheidungshilfe geben; hervorzuheben sind auch die von diesem Ausschuß erarbeiteten grundsätzlichen Überlegungen zur Stoffpolitik. Als ehrenamtliches Gremium konnte er aber – ungeachtet des selbstlosen Einsatzes vieler seiner Mitglieder – nicht wirklich jene wissenschaftlichen Grundlagen liefern, die die Basis für ein politisches Maßnahmenpaket bilden und die insbesondere zur Mitgestaltung von EU-Maßnahmen mehr denn je erforderlich sind. Derartige Grundlagen können nur im Einzelfall auf Vertragsbasis erbracht werden, und die zuständigen Ministerien werden sich bei der fachlichen Argumentation auf EU-Ebene in Zukunft auch dieses Instruments zu bedienen haben. Ohne substantielle Einflußnahme auf die Politik ist aber ein ständiges Wissenschaftlergremium – schon aus der Sicht seiner hochqualifizierten Mitglieder – nicht als sinnvoll zu beurteilen.

Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und – in ihrem Zuständigkeitsbereich – der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz bleibt es selbstverständlich unbenommen, ad hoc zu einzelnen Fach- oder Vollziehungsfragen Arbeitsgruppen zu bilden. Diese Arbeitsgruppen können mit Vertretern der Einvernehmensministerien, der Sozialpartner und für die jeweilige Frage speziell qualifizierten Wissenschaftlern besetzt werden und bleiben nur bis zur Erfüllung ihrer Aufgabenstellung bestehen. Insbesondere vor der Erlassung neuer Verbote und Beschränkungen für bestimmte Chemikalien auf Grund des § 17 wird die Einrichtung einer solchen Arbeitsgruppe ein geeignetes Instrument sein, das Für und Wider auf qualifizierter Ebene zu erörtern und Empfehlungen an den oder die Bundesminister zu formulieren.

6. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Ebenso wie bei seinen Vorläufern, dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und dem Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, ergibt sich die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Warenverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegen­heiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) B-VG.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des § 47 ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle) B-VG, zur Erlassung des § 49 aus Art. 12 Abs. 1 Z 4 (Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge) B-VG.

7. Legistische Anmerkungen zur Regierungsvorlage

Die zwar oft inhaltlich nur geringfügigen, aber in Summe doch sehr zahlreichen Änderungen einzelner Bestimmungen beeinträchtigen zwangsläufig die Lesbarkeit des Gesetzes. So sind bei den Definitionen, dem Geltungsbereich und der Regelung des Anmeldeverfahrens viele Detailanpassungen erforderlich, um der grundsätzlich gleichwertigen EU-Regelung vollinhaltlich Rechnung zu tragen. Die Neuverteilung der Verantwortlichkeit für die Einstufung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung der aktuellen EU-Gesetzgebung besteht ebenfalls in einer Summe kleinerer Änderungen; gleiches gilt für die Neuerungen im giftrechtlichen Teil und im VI. Abschnitt betreffend Überwachung und Verfahren. Der Abschnitt über besondere Anforderungen an Wasch- und Reinigungsmittel, der das bislang geltende Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, ersetzen soll, wird neu und daher in einem Block in das Chemikaliengesetz aufgenommen. Die Abschnitte VI (Strafbestimmungen) und VII (Übergangs- und Schlußbestimmungen) mußten gänzlich überarbeitet werden.

Deshalb wurde bereits im Begutachtungsentwurf – der noch die Form einer Novelle hatte – eine gänzliche Neufassung als „Chemikaliengesetz 1995“ zur Diskussion gestellt. Dieser Vorschlag wurde von fast allen begutachtenden Stellen ausdrücklich befürwortet. Im Interesse einer leichteren Zugänglichkeit und Lesbarkeit sowohl für die Rechtsunterworfenen als auch für die Überwachungsorgane wurde daher der Variante einer Neuerlassung der Vorzug gegeben.

8. Kosten

Bei der Einführung eines Registrierungsverfahrens für Wasch- und Reinigungsmittel entstehen neue kostenwirksame Aufgaben für die öffentliche Hand nur dann in nennenswertem Umfang, wenn von der entsprechenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden muß. Primär wird jedoch versucht werden, die wesentlichen Informationen über die Zusammensetzung und die Auswirkungen dieser Massenchemikalien auf freiwilliger Basis zu erhalten; die Verordnungsermächtigung soll dies lediglich absichern. Um – selbst im Falle einer verpflichtenden Registrierung – zu vermeiden, daß dafür neue Planstellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vorgesehen werden müssen, würde die Waschmittelregistrierung in diesem Falle mittels eines speziell für diese Aufgabe entwickelten Datenverarbeitungssystems bewältigt werden. Danach könnten die mit der Waschmittelregistrierung zusätzlich anfallenden Aufgaben durch personelle Umschichtungen innerhalb des Ressortbereiches, dh. ohne zusätzlichen Personalaufwand bewältigt werden.

Zusätzliche Kosten sind allerdings durch die Einführung einer Entschädigung für entnommene Proben zu erwarten. Nach den von den Ländern abgegebenen Schätzungen sind diese Kosten mit maximal 15 000 S pro Bundesland und Jahr zu beziffern.

Vermehrter personeller Aufwand in den Ländern ist schließlich noch im Zusammenhang mit der Überwachung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der EU, insbesondere im Zusammenhang mit der Altstoffprüfung und dem Ausstieg aus Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zu erwarten. Die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften der EU wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung von den Landesbehörden zu überwachen sein. Auf den daraus resultierenden personellen Mehraufwand wurde von Länderseite im Begutachtungsverfahren zwar aufmerksam gemacht, eine konkrete Bezifferung dieses Mehraufwandes jedoch nicht vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß infolge der unmittelbaren Wirkung von Verordnungen der EU der aus ihrer Überwachung resultierende budgetäre Mehraufwand durch das Chemikaliengesetz in keiner Weise beeinflußt werden kann.

Die EU-rechtlich zwingend vorzunehmenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Altstoffprüfung und Risikobewertung werden sowohl im Ressortbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und im Umweltbundesamt als auch im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz erheblichen Mehraufwand verursachen. Dieser Mehraufwand soll jedoch durch interne personelle Umschichtungen bewältigt werden.

Dem sind zahlreiche, nicht in Zahlen zu fassende Vereinfachungen für die Adressaten dieses Bundesgesetzes und die vollziehenden Behörden gegenüberzustellen, die sich aus der Integration des Waschmittelgesetzes in das Chemikaliengesetz, der neugeschaffenen Möglichkeit zur Einbeziehung und Zusammenfassung von derzeit zwölf auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassenen Verordnungen über Wasch- und Reinigungsmittel, der Vereinfachung des Exportmeldesystems, der Einbindung in das Anmeldeverfahren der EU für neue Stoffe und das Europäische Altstoffprogramm, dem Wegfall von Vorschriften zur Gebrauchsanweisung sowie aus den Verordnungsermächtigungen ergeben, welche eine Anpassung an die laufende Weiterentwicklung des europäischen Chemikalienrechts (insbesondere der Anhänge zu den einschlägigen Richtlinien) ohne neuerliche Gesetzesänderung ermöglichen. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit genützt, eine Reihe veralteter, bis zum Beginn der ersten Republik zurückreichender Rechtsvorschriften über die Schädlingsbekämpfung außer Kraft zu setzen. Der Wegfall zweier ständiger Gremien (Chemikalienkommission und wissenschaftlicher Ausschuß), die spätestens seit dem EU-Beitritt den in sie gesetzten Erwartungen nicht mehr gerecht werden können, führt als Verwaltungsvereinfachung zum Freiwerden personeller Ressourcen, die für die oben erwähnten Umschichtungen benötigt werden.

Die nunmehr nach dem Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten vorgesehene Ermächtigung zur Vorschreibung von Gebühren läßt – je nach den mit Verordnung festzusetzenden Tarifen und der anzunehmenden Zahl der Anmeldungen – jährliche Einnahmen zwischen 500 000 S und 800 000 S erwarten.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Abs. 1:

Bereits mit dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, wurde die Konzeption des vorsorgenden Umweltschutzes, wie sie auch im Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, zum Ausdruck kommt, verfolgt. Dies hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner ersten Entscheidung zum Chemikalienrecht vom 10. Dezember 1993, G 167/92-38, festgestellt und die angefochtenen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes unter mehrmaligem Hinweis auf den Vorsorgegrundsatz als verfassungskonform bestätigt. Nunmehr wird der Vorsorgecharakter des Chemikaliengesetzes bereits in der Zielbestimmung des Abs. 1 direkt angesprochen und auch im folgenden Gesetzestext deutlicher als bisher betont. Bei der Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisken, die den Ausgangspunkt für die Prüfung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 bildet, muß auf den gesamten „Lebenszyklus“ der Chemikalien – von der Herstellung bis zur Abfallbehandlung – Bedacht genommen werden. Die Abfallbehandlung selbst wird hingegen nicht durch das Chemikaliengesetz, sondern durch das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geregelt.

Abs. 2:

Das Chemikaliengesetz, BGBl. 326/1987, ist konsequent vom Grundsatz der Herstellerverantwortlichkeit ausgegangen, die bei im Ausland hergestellten Chemikalien vom Importeur zu tragen war. Sonstige Vertreiber, insbesondere Händler, sofern sie Chemikalien nicht direkt importieren, hatten lediglich die jedermann treffenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit Chemikalien zu beachten. Sie brauchten aber selbst keine Nachforschungen über allfällige gefährliche Eigenschaften der von ihnen in Verkehr gesetzten Chemikalien anzustellen, da diese Aufgaben in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder Importeurs fielen.

Als Mitglied der EU kann Österreich dieses System der reinen Herstellerverantwortlichkeit nicht beibehalten, da nach den einschlägigen Richtlinien sämtliche Vertreiber von Chemikalien – also jedermann, der Chemikalien in Verkehr setzt – für deren korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Sorge zu tragen hat. Konsequenterweise kann – ebenfalls im Einklang mit dem Recht der EU – in der Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien künftig auch ein Chemikalienhändler anstelle des Herstellers oder Importeurs als Verantwortlicher für das Produkt aufscheinen. Eine detaillierte Regelung der chemikalienrechtlichen Verantwortlichkeit, die sicherstellt, daß stets ein für die Chemikalie Verantwortlicher mit Sitz im Inland belangt werden kann, findet sich in § 27. Die näheren Modalitäten der Kennzeichnung sind in § 24 geregelt.

Zu § 2:

Abs. 1:

Die Stoffdefinition wurde wörtlich aus der Stoffrichtlinie in der Fassung ihrer siebten Änderung übernommen. Der aus dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, ebenfalls wörtlich übernommene Zusatz betreffend die in der Natur auftretenden Stoffgemische ist nicht als Erweiterung, sondern als Klarstellung des in der EU herrschenden Stoffbegriffes zu verstehen.

Abs. 2:

Im Hinblick auf die Reichweite der Anmeldepflicht (Ausnahme für Polymere in § 9 Abs. 1 Z 1) mußte die von der EU nunmehr getroffene Polymer-Definition auch in das österreichische Chemikaliengesetz aufgenommen werden. Dabei wurde – bei völlig identischem Bedeutungsinhalt – auf eine sprachlich besser verständliche Satzgliederung Wert gelegt.

Abs. 3 und 4:

Nach dem EU-Beitritt können die in Österreich zusätzlich zur Europäischen Altstoffliste nachgemeldeten Stoffe, die zwischen 1982 und 1989 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, nicht mehr als Altstoffe bezeichnet werden. Obwohl sie nunmehr grundsätzlich zu den neuen Stoffen zu zählen sind, genießen sie einen besonderen Status und werden daher als „Nachgemeldete Stoffe“ neu definiert. Zum rechtlichen Status dieser Stoffe nach dem EU-Beitritt vgl. § 15 und die EB zu dieser Bestimmung.

Abs. 5:

Ebenso wie die Stoffdefinition wurde auch die Begriffsbestimmung der Zubereitungen wörtlich aus der betreffenden EU-Richtlinie übernommen. Durch die Verwendung der Wortfolge „Gemenge, Gemische und Lösungen von Stoffen“ anstelle der bisher in Österreich gebräuchlichen Wortfolge „Gemische von Stoffen“ wird keinerlei inhaltliche Änderung bewirkt, da „Gemenge und Lösungen“ eine Teilmenge der „Gemische“ darstellen und ihre explizite Anführung lediglich demonstrativen Charakter hat.

Abs. 8:

Galt bisher nur diejenige natürliche oder juristische Person als Importeur, die Chemikalien nach Österreich verbrachte, so trifft dies künftig auf jeden zu, der Chemikalien in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Im einheitlichen Zollgebiet der EU läßt sich an der Außengrenze nämlich gar nicht mehr in jedem Fall feststellen, für welchen Mitgliedstaat eine Einfuhr in das Zollgebiet der EU bestimmt ist. Aus EU-rechtlichen Gründen konnte nicht mehr auf die Erwerbsabsicht bei der Einfuhr abgestellt werden, sodaß künftig neben Gewerbetreibenden auch andere Personen als Importeure von Chemikalien in Betracht kommen.

Abs. 9:

Um nicht von einem „Inverkehrsetzer“ sprechen zu müssen, werden ebenso wie in den einschlägigen EU-Richtlinien sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die Chemikalien in Verkehr setzen, als „Vertreiber“ bezeichnet.

Abs. 11:

Beim zentralen Begriff des Inverkehrsetzens mußte eine größtmögliche Angleichung an den in der EG-Richtlinie 92/32/EWG verwendeten Begriff des „Inverkehrbringens“ erzielt werden. Die dort verwendete Umschreibung „Bereitstellen für Dritte“ ist ähnlich umfassend wie die bisherige österreichische Definition und umfaßt zweifellos nicht nur den Verkauf, sondern auch schon Tätigkeiten im Vorfeld des Verkaufes sowie auch die Ausfuhr, die ja nur einen Spezialfall des Verkaufens bzw. Abgebens darstellt. Es wird daher die bisherige österreichische Definition mit geringfügigen Modifikationen als nähere Umschreibung neben den EU-Begriff gestellt.

Da die Einfuhr nicht einen Unterfall des Bereitstellens für Dritte darstellt, muß sie gesondert angeführt werden. Aus EU-rechtlichen Gründen konnte nicht mehr auf die Erwerbsabsicht beim „Inverkehr­setzen“ abgestellt werden, sodaß künftig nicht nur Gewerbetreibende als „Vertreiber“ (vgl. Abs. 9) von Chemikalien in Betracht kommen.

Abs. 13:

Da seit 1995 im gesamten EWR sowohl eine einheitliche Anmeldung neuer Stoffe als auch die Vereinheitlichung der Einstufung und Kennzeichnung durchgeführt wird, muß im Text häufig auf EWR-Vertragsstaaten Bezug genommen werden. Eine Definition erscheint daher zweckmäßig.

Zu § 3:

Die Definitionen der gefährlichen Eigenschaften müssen in ihrem Bedeutungsinhalt an jene der EU angeglichen werden, wie sie durch die 7. Änderungsrichtlinie (92/32/EWG) modifiziert worden sind. Wesentliche Änderungen haben sich vor allem bei der Abgrenzung zwischen den gefährlichen Eigenschaften „leicht-„ und „hochentzündlich“ ergeben, durch die Neueinführung einer „sensibilisierenden“ Eigenschaft sowie durch die Einbeziehung einer fruchtbarkeitsverändernden Wirkung in das Merkmal „fortpflanzungsgefährdend“ (bisher: fruchtschädigend). Auf Grund der beiden letztgenannten Änderungen konnte die früher in den Schlußsätzen des § 2 Abs. 5 enthaltene Ermächtigung entfallen. Statt dessen mußte in der Verordnungsermächtigung (Abs. 4) berücksichtigt werden, daß bestimmte EU-Regelungen (insbesondere Anhang II der Zubereitungsrichtlinie, 88/379/EWG) sich bereits auf Stoffe oder Zubereitungen beziehen, von denen lediglich die Bestandteile gefährliche Eigenschaften aufweisen.

Soweit schon bisher bei der Definition einzelner gefährlicher Eigenschaften Differenzen zur Wortwahl der EU-Richtlinien bestanden, die sich aber nicht auf den Bedeutungsinhalt auswirkten, wurde vorzugsweise die bisherige Formulierung beibehalten; dies ist insbesondere dort der Fall, wo die von der EU gewählte Definition insgesamt oder in ihrer deutschen Version mißverständlich ist. Beispiel hiefür ist die verunglückte Verweisung in der EU-Definition von „hochentzündlich“ auf Stoffe und Zubereitungen, „die . . . entzündlich sind“, ohne aber das Gefahrenmerkmal „entzündlich“ wirklich zu meinen; ferner die abwechselnde Verwendung der Begriffe „gewöhnliche Temperatur“ und (noch wesentlich unschärfer:) „Umgebungstemperatur“, ohne zwei unterschiedliche Bedeutungen damit zu verknüpfen. Der Umsetzungsauftrag der Stoffrichtlinie ermöglicht und erfordert es diesfalls sogar, in der nationalen Gesetzgebung präzisere und unmißverständliche Begriffsbestimmungen zu verwenden.

„Chronisch schädigende“ Eigenschaften, die andere als die unter § 3 Abs. 1 Z 12 bis 14 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können, werden von den Definitionen der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 erfaßt; die bisherige Z 15 (des § 2 Abs. 5) wurde daher gestrichen.

Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in erster Linie auf die einschlägigen Regelungen der EU Bedacht zu nehmen. Fehlen solche oder sind sie unvollständig, so sind auch vergleichbare Vorschriften anderer Staaten oder internationaler Organisationen (etwa der OECD) bei der Verordnungserlassung zu beachten.

Abs. 2 und 3:

Das Chemikaliengesetz trifft Anordnungen im Zusammenhang mit Fertigwaren in der Folge nur, soweit diese „gefährlich“ sind (vgl. insbesondere § 26). Eine Begriffsbestimmung war daher in den Abs. 2 und 3 vorzunehmen.

Zu § 4:

Abs. 2 und 3:

Um eine vollständige Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien über gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen zu erreichen, muß insbesondere der Geltungsbereich des österreichischen Chemikaliengesetzes diesen Richtlinien angepaßt werden. Zwar würde es die Kompatibilität des österreichischen Chemikalienrechtes mit jenem der EU nicht beeinträchtigen, wenn der Geltungsbereich in einzelnen Punkten weiter gefaßt wäre als in der EU (dh. wenn zB auf Ausnahmen verzichtet wird, die in der EU vorgesehen sind). Umgekehrt darf der Geltungsbereich des österreichischen Chemikaliengesetzes jedoch nicht enger sein, weil sonst ein Umsetzungsbedarf in allen jenen Bereichen bestehen bliebe, die zwar vom österreichischen Chemikaliengesetz, nicht aber von den einschlägigen EU-Richtlinien ausgenommen sind.

Diesem Umsetzungsbedarf könnte wohl auch dadurch Rechnung getragen werden, daß das entsprechende Materiengesetz auf das Chemikaliengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung (einschließlich der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Verordnungen) verweist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wie aus praktischen Erwägungen ist jedoch eine Reduktion der bestehenden Ausnahmen im Chemikaliengesetz auf jenes Maß vorzuziehen, in dem diese Materien auch von den einschlägigen EU-Richtlinien ausgenommen sind.

Diese Überlegungen betreffen einerseits das Verwenden von Chemikalien bei von bergrechtlichen Vorschriften geregelten Tätigkeiten, andererseits bestimmte Inhaltsstoffe oder Zwischenprodukte von Arzneimitteln und von Futtermitteln sowie Lebensmittelzusatzstoffe und Weinbehandlungsmittel. Die Inhaltsstoffe, Zwischenprodukte, Zusatzstoffe und Behandlungsmittel unterliegen dann, wenn sie gesondert vermarktet werden (dh. nicht im Endprodukt), mit Ausnahme einzelner Bestimmungen (so sind zB Arzneimittel-Wirkstoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen) dem Chemikalienrecht der EU. Sie sind daher EU-weit chemikalienrechtlich einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

Abs. 4:

Die chemikalienrechtliche Praxis hat gezeigt, daß auch pyrotechnische Gegenstände als Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes gelten. Die daraus folgende Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht ist jedoch bei diesen Produkten in der Praxis nur schwer durchführbar. Da auch die einschlägigen Richtlinien der EU eine Ausnahme für pyrotechnische Gegenstände vorsehen, lag es nahe, diese Ausnahme auch im österreichischen Recht zu verankern.

Abs. 5:

Durch die Ausnahme der Kraftstoffe vom giftrechtlichen Abschnitt des Chemikaliengesetzes sollte ausgeschlossen werden, daß der (derzeit ohnehin nicht als giftig oder sehr giftig einzustufende) für den Betrieb von Kraftfahrzeugen abgegebene Kraftstoff oder Heizöle jemals einer Giftbezugsbewilligung bedürften. Die entsprechende Begünstigung erstreckte sich bisher ungewollt auch auf Kraftstoffe für den Modellbau, wo sie auf Grund der aktuellen Einschätzung der Gefahrensituation (so wurde etwa giftiges Methanol zum Betrieb von Modellflugzeugen im Versandhandel angeboten) nicht angebracht erscheint.

Abs. 6:

Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH vom 1. Oktober 1994, V 65/93-24, wird nunmehr hinsichtlich der Anwendung des Chemikaliengesetzes auf Pflanzenschutzmittel zwischen Inhaltsstoffen, die lediglich von der chemikalienrechtlichen Anmeldepflicht ausgenommen werden (vgl. Abs. 3 Z 5), und den nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) zulassungspflichtigen Präparaten unterschieden. Für letztere sollen aus dem Chemikalienrecht lediglich die Bestimmungen des Giftrechts anzuwenden sein; hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ist dagegen im Pflanzenschutzmittelgesetz entsprechend Vorsorge zu treffen. Im geltenden PMG ist dies durch Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes erfolgt.

Abs. 7:

In Österreich darf Saatgut ohnedies nur mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Mit dem letzten Halbsatz war jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Saatgut nach Österreich verbracht wird, das im Ausland mit anderen, nicht nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist.

Zu § 5:

Da die Richtlinie über gefährliche Stoffe einen einheitlichen Anmeldevorgang für neue Stoffe in der gesamten EU vorsieht und dementsprechend detaillierte Regelungen trifft, besteht für den nationalen Gesetzgeber sehr wenig Spielraum. Insbesondere sind in der 7. Änderungsrichtlinie die Anmeldedaten genau vorgegeben, die verlangt werden dürfen, sowie die Fälle, in denen die jeweils unterschiedlichen Datensätze vorzulegen sind.

Grundsätzlich sind die im EWR produzierten Stoffe nur einmal anzumelden, und zwar vom Hersteller in jenem Vertragsstaat, wo er seine Niederlassung hat. Bei außerhalb des EWR produzierten Stoffen wird angestrebt, daß der Hersteller in der EU einen Alleinvertreter namhaft macht, der für die ordnungsgemäße Anmeldung sorgt. Ist dies nicht der Fall, so ist der Stoff von den Importeuren anzumelden. Nach der Neudefinition in § 2 Abs. 8 sind das alle Personen(gesellschaften), die den Stoff in das Zollgebiet der Union oder eines (anderen) EWR-Vertragsstaates verbringen; die Anmeldeverpflichtung entsteht jeweils nur im Staat ihrer Niederlassung.


Um bei der Umsetzung der EU-Richtlinie keine Lücken zu eröffnen, erweist es sich als zweckmäßigste Regelungstechnik, zunächst das Inverkehrsetzen eines neuen Stoffes grundsätzlich von seiner Anmeldung abhängig zu machen (Abs. 1), sodann die von der Richtlinie geregelte Zuständigkeit zur Anmeldung als „Obliegenheit“ wiederzugeben und diese für in Österreich niedergelassene Personen(ge­sellschaften) als „Anmeldepflicht“ zu konkretisieren (Abs. 2). Die an sich sinnvolle europäische Zuständigkeitsregelung soll andererseits nicht dazu führen, daß ein anmeldewilliger Importeur wegen Untätigkeit seines Alleinvertreters oder auf Grund eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen europäischen Anmeldebehörden an der Vermarktung eines Stoffes überhaupt gehindert wird; Abs. 3 eröffnet in solchen Fällen subsidiär die Möglichkeit zur Anmeldung in Österreich.

Zu § 6:

Da Österreich schon bisher bemüht war, mit den Standards der EU zumindest gleichzuziehen, bleibt der Umfang der für eine volle Anmeldung erforderlichen Unterlagen im wesentlichen gleich. Bei der Umschreibung der erforderlichen Daten mußte jedoch in einigen Punkten nachgebessert werden, um keinen Zweifel darüber offenzulassen, daß alle in der EU geforderten Daten auch auf Grund des Chemikaliengesetzes verlangt werden. Neu ist die ausdrückliche Anführung einer Risikobewertung, die – wenngleich letztlich von der Behörde zu beurteilen – bereits vom Anmeldepflichtigen erstellt werden kann, wofür nach dem Vorbild anderer europäischer Länder ein Anreiz durch niedrigere Anmeldegebühren (in einer gemäß § 66 zu erlassenden Gebührentarifverordnung) geschaffen werden soll.

Zu § 7:

Neben einer Anpassung an die geänderten Definitionen gefährlicher Eigenschaften wird auch Artikel 15 der 7. Änderungsrichtlinie betreffend die Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren in das Chemikaliengesetz übernommen. Dies fällt umso leichter, als schon bisher vor allem in den Verordnungen zum Chemikaliengesetz auf eine größtmögliche Einschränkung solcher Versuche hingearbeitet wurde.

Zu § 8:

Das Chemikaliengesetz hat in seiner ursprünglichen Fassung – der damals geltenden 6. Änderung der Stoffrichtlinie folgend – neben echten Ausnahmen von der Anmeldepflicht auch unechte vorgesehen, in denen als Surrogat eine „Meldung“ (in der EG „Mitteilung“) erforderlich war. Der Entwicklung in der EU folgend werden solche Fälle nun nicht mehr als Ausnahmen, sondern als verschiedene Anmeldungen mit unterschiedlichem Datenumfang behandelt. Im Anschluß an die Festlegung der Anmeldedaten in den §§ 6 und 7 werden daher jene Fälle, in denen es nicht des vollen Datenumfangs bedarf, als „Erleichterungen der Anmeldung“ zusammengefaßt. Der durch die 7. Änderungsrichtlinie zugleich erweiterte Datenumfang wurde bereits in der ChemG-Novelle 1992 (§ 5 Abs. 5 idF Nov. 92) berücksichtigt, um nicht hinter den Standards der EU zurückzubleiben.

Die Fälle, in denen eine erleichterte Anmeldung zum Tragen kommt, sind nur teilweise gleichgeblieben: So das Inverkehrsetzen von Stoffen unter einer Jahrestonne, wobei weitere Abstufungen nach Mengenschwellen möglich sind. Die Ausfuhr in Drittstaaten erfordert generell keine vollständige Anmeldung mehr; für reine Exportstoffe sollen maximal jene Daten verlangt werden, die in der 7. Änderung der Stoffrichtlinie 67/548/EWG für Jahresmengen unter 100 kg eines im EWR in Verkehr gesetzten neuen Stoffes vorgesehen sind (Anhang VII C der Stoffrichtlinie). Entfallen ist dagegen – an dieser Stelle – die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung, die in § 10 entsprechend der Stoffrichtlinie als Ausnahme von der Anmeldepflicht behandelt wird. Dafür waren die Polymeren neu in die Liste der Erleichterungen aufzunehmen. Inhaltlich ergeben sich weiters dadurch Änderungen, daß die Jahrestonne nun nicht mehr auf das österreichische Bundesgebiet, sondern auf den gesamten EWR bezogen wird, und daß eine Verbringung in EWR-Vertragsstaaten wie ein Inverkehrsetzen im Bundesgebiet zu behandeln ist. Ebenso ist die Vervollständigung einer erleichterten Anmeldung nicht nur vom Anmeldepflichtigen selbständig vorzunehmen, wenn er allein die Mengenschwelle überschreitet, sondern auch über Auftrag der Anmeldebehörde, wenn sich dies durch Zusammenrechnung im gesamten EWR ergibt (Abs. 2 und 3).

Die Erleichterungen für bereits zehn Jahre angemeldete Stoffe (Abs. 4) waren vollinhaltlich aus der 7. Änderungsrichtlinie zu übernehmen.

Zu § 9:

Wie bereits zu § 8 ausgeführt, werden die bisher als „Meldung“ bezeichneten unechten Ausnahmen von der Anmeldepflicht nunmehr als erleichterte Varianten der Anmeldung aufgefaßt. § 9 enthält daher nur mehr die echten Ausnahmen, wobei im Einklang mit der EU bei der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (Abs. 3) zumindest die Überprüfbarkeit durch eine Aufzeichnungspflicht gewährleistet sein muß. Die Ausnahme für Stoffe, die erst zu prüfen sind (Abs. 1 Z 2), wurde dahin gehend präzisiert, daß sie auch die Weitergabe von Stoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde erfaßt, die ja im Sinne des ChemG nicht immer als „Prüfstelle“ zu betrachten ist.

Abs. 2 betrifft die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegenden Ausnahmen. Dies betrifft einerseits die niedrigste in der EU vorgesehene Mengenschwelle von 10 kg, unter welcher ein Stoff keine eigentliche Anmeldepflicht mehr auslöst; statt dessen ist die Bekanntgabe einzelner, das nach der Stoffrichtlinie zulässige Maß nicht übersteigender Daten über den Stoff vorgesehen. Die „Gleichbehandlung mit Altstoffen“ ist für Stoffe relevant, die bei der Erstellung der Europäischen Altstoffliste unter den damals geltenden – und inzwischen geänderten – Polymerbegriff fielen und daher nicht explizit aufgenommen wurden; de facto bestehen aber die gleichen Voraussetzungen wie bei Altstoffen. Diese sogenannten „no-longer-polymers“ werden von der Kommission erst kundgemacht.

Für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet Abs. 3 die in der 7. Änderungsrichtlinie enthaltene Umschreibung und legt den Mindestumfang der zu führenden Aufzeichnungen fest. Im Einklang mit der Richtlinie kann in bestimmten Fällen die Vorlage einzelner Daten an die Anmeldebehörde verlangt werden.

Zu § 10:

Auch die verfahrensmäßige Forschung und Entwicklung ist nicht mehr unter den „Meldungen“ bzw. erleichterten Anmeldungen, sondern formal als Ausnahme einzuordnen. Dem stehen aber zahlreiche in der Richtlinie selbst vorgesehene Bedingungen gegenüber, sodaß über die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nur mit Bescheid abgesprochen werden kann. Die Umschreibung in Abs. 1 gibt die in der 7. Änderungsrichtlinie enthaltene Definition wieder. Neu ist neben der Bescheidform auch die Verlängerungsmöglichkeit in Abs. 4.

Zu § 11:

§ 8 des alten Chemikaliengesetzes wurde im wesentlichen übernommen sowie um die Abs. 5 und 7 ergänzt; die vom Anmeldepflichtigen einzuhaltenden Fristen werden nunmehr der 7. Änderungsrichtlinie konsequent angepaßt und ausschließlich in Abs. 4 geregelt. Schon bisher sind bei neuen Stoffen die Eigenschaften „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich (mindergiftig)“ vom Gesundheitsministerium bewertet worden; dies ergab sich schon aus dem inneren Zusammenhang mit der Erstellung der Giftliste. Da der Gesundheitsminister aber nicht Anmeldebehörde ist, soll diese Aufgabenstellung ausdrücklich im neuen Abs. 5 verankert werden. Abs. 7 entstammt den bisherigen „Mitteilungspflichten“ (jetzt § 13), ist aber systematisch besser in § 11 einzuordnen.

Zu § 12:

Diese Bestimmung enthält die notwendige Klarstellung, wieweit ein Stoff verändert werden kann, um noch als angemeldet zu gelten, bzw. ab wann ein anderer, neu anzumeldender Stoff vorliegt. Die Vorläuferbestimmung des § 9 ChemG konnte als Pflichtenerweiterung mißverstanden werden und wurde daher umformuliert sowie mit neuer Überschrift versehen.

Zu § 13:

Da die Überschreitung von Mengenschwellen nicht mehr nur für die zusätzlichen Prüfnachweise im Sinne des § 14 relevant ist, sondern sich auch der Umfang der jeweils erforderlichen Anmeldung dadurch ändern kann, wird die diesbezügliche Meldepflicht in Abs. 4 umfassend neu geregelt. Gleichzeitig wird auf den gesamten EWR Bezug genommen.

Da der Personenkreis möglicher Anmeldepflichtiger erweitert wurde, muß unter den Verpflichteten auch die Sonderstellung des Alleinvertreters berücksichtigt werden. Dieser benötigt zur Abgabe seiner Mitteilungen Informationen von seiten jener Importeure, die den von ihm angemeldeten Stoff eines Drittstaats-Herstellers einführen.


Zu § 14:

Auch diese Bestimmung mußte in Teilbereichen an den Datenkatalog der 7. Änderungsrichtlinie angepaßt werden. Weiters mußte auch hier anstelle Österreichs der gesamte Europäische Wirtschaftsraum als Bezugsregion eingefügt werden. Aus Anpassungsgründen war in Abs. 5 die Möglichkeit zu schaffen, daß die Anmeldebehörde bei bestimmten Verdachtsmomenten nicht nur die über eine volle Anmeldung hinausgehenden Prüfnachweise, sondern – im Falle einer erleichterten Anmeldung gemäß § 8 – auch die auf eine volle Anmeldung noch fehlenden Prüfnachweise verlangen kann.

Zu § 15:

Österreich hat mit dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, nicht nur die Europäische Altstoffliste übernommen, sondern durch ein – gewissermaßen „verspätetes“ – eigenes Nachmeldeverfahren eine zusätzliche österreichische Altstoffliste geschaffen. Nach Auffassung der EU-Kommission steht grundsätzlich fest, daß solche nachgemeldeten Stoffe in der EU nicht wie Altstoffe begünstigt werden können, da dieselben Stoffe – bei Inverkehrsetzen in einem EU-Mitgliedstaat – bereits in den Jahren 1982 bis 1989 hätten angemeldet werden müssen. Wegen der Gleichwertigkeit der österreichischen „Nachmeldung“ gemäß § 57 alte Fassung ChemG mit einem „limited announcement“ in der EU wird jedoch akzeptiert, daß das weitere Inverkehrsetzen dieser Stoffe in Österreich bis zu einer Tonne jährlich keine Neuanmeldung erfordert. Wird – wiederum ausschließlich in Österreich – mehr als eine Jahrestonne in Verkehr gesetzt, so wird für die Neuanmeldung eine längere Übergangsfrist zugestanden.

Gleiches gilt auch für die früheren Meldungen, da diese nicht von vornherein mit einer erleichterten Anmeldung gleichgesetzt werden können. Sollten die bereits vorhandenen Daten aber dennoch ausreichen, so ist ihre nochmalige Vorlage nicht erforderlich; die nach § 15 vorgesehene Anmeldung dient dann lediglich als Auslöser für die Übermittlung der Unterlagen an die Kommission, damit der Stoff im gesamten EWR in Verkehr gesetzt werden kann. Ob die vorhandenen Unterlagen vollständig sind, ist wie bei neu eingereichten Unterlagen von der Anmeldebehörde zu beurteilen.

Zu § 16:

Verordnungen der EU gelten grundsätzlich unmittelbar. Einer Umsetzung bedarf es nicht; es sind aber in der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates die zur Vollziehung zuständigen Behörden zu benennen und es ist für eine wirksame Sanktionierung von Verstößen gegen derartige Rechtsakte der EU Sorge zu tragen. Dies erfolgt in den §§ 57 bzw. 71 (Z 3, 5 und 7) und 72 des vorliegenden Bundesgesetzes. Die Verordnung zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe bietet jedoch die Möglichkeit, vorzusehen, daß an die Kommission weiterzugebende Daten und Informationen auch den inländischen Behörden zur Verfügung zu stellen sind. Davon wird im gegenständlichen § 16 Gebrauch gemacht. Da die Bewertung toxischer Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 schon bei der Anmeldung neuer Stoffe vom Gesundheitsminister vorgenommen wird (vgl. § 11 Abs. 5), soll dies auch für die bei Altstoffen vorgesehene Risikobewertung gelten.

Aus Konformitätsgründen mußte auf die parallele Beibehaltung einer zu verordnenden „Anmelde­pflicht für Altstoffe“ verzichtet werden. Die Abs. 5 und 6 enthalten statt dessen nur mehr eine Sicherheitsklausel, mit deren Hilfe sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei Gefährdung der Schutzziele des Gesetzes auch bei Altstoffen dringend erforderliche Informationen bei Herstellern oder Importeuren beschaffen kann.

Zu § 17:

Abs. 1:

Auf Grundlage der bislang geltenden Formulierung des § 17 (alter § 14) ChemG war es nur möglich, Verbote oder Beschränkungen für Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren festzulegen, die auf Grund bestimmter Eigenschaften gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1–15 sind.

Bei der Einstufung von Chemikalien nach den in § 3 Abs. 1 angeführten „gefährlichen Eigenschaften“ handelt es sich jedoch nahezu ausschließlich um eine Klassifikation nach stoff- oder zubereitungsinhärenten Merkmalen. Der Risikofaktor im Umgang mit der entsprechenden Chemikalie bleibt dabei ebenso außer acht wie die Expositionswahrscheinlichkeit. Die EU unterscheidet diesbezüglich – im Englischen kommt dies sprachlich besser zum Ausdruck – zwischen „hazard“ (stoffinhärente Gefährlichkeit) und „risk“ (Unfall- und Expositionsgefahr). Ist im Chemikaliengesetz allgemein von „Gefahr“ oder „Gefahren“ die Rede, so sind darunter vor allem die beim Umgang mit Chemikalien auftretenden Risiken (Unfall- und Expositionsgefahr) gemeint. Der Terminus „gefährliche Eigenschaften“ bezeichnet dagegen stets die inhärente Gefährlichkeit des Stoffes oder der Zubereitung.

Nun kann es vorkommen, daß bestimmte Chemikalien für sich allein keine gefährliche Eigenschaft aufweisen, in Reaktion mit anderen Stoffen oder Zubereitungen jedoch unvertretbare Gefahren für Umwelt oder Gesundheit mit sich bringen. Zu denken ist diesbezüglich auch an Chemikalien, deren Gefährdungspotential bzw. deren Umweltproblematik sich erst bei bestimmten Verwendungen oder anläßlich ihrer Beseitigung offenbart. Andererseits kann es vorkommen, daß Stoffe mit hoher Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 1 kaum Risiken mit sich bringen, wenn sie etwa ausschließlich in geschlossenen Systemen Verwendung finden und rasch abbaubar oder einfach und gefahrlos zu beseitigen sind.

Das Unfallrisiko, die Exposition oder die in Verkehr gesetzten Mengen sind daher für die Entscheidung, ob mit Verordnung Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Chemikalien verhängt werden sollen, mindestens ebenso wichtig wie die Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften des § 3 Abs. 1. Diesem Umstand wird im vorliegenden Entwurf Rechnung getragen, indem sowohl in § 17 Abs. 1 Z 1 als auch in § 17 Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für generelle Verbote oder Beschränkungen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren geschaffen wird, die zwar keine der in § 3 Abs. 1 genannten gefährlichen Eigenschaften aufweisen, dafür aber eine hohes Risiko bei ihrer Verwendung oder Beseitigung mit sich bringen.

Wie die Erfahrungen mit dem Chemikaliengesetz gezeigt haben, kann es zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich werden, giftrechtliche Bestimmungen nicht nur für einzelne Chemikalien, sondern für ganze Gruppen von Chemikalien (zB Halone) oder für alle Stoffe und Zubereitungen, die eine bestimmte Gefährlichkeit aufweisen (zB Verbot der Abgabe kanzerogener oder mutagener Stoffe im Selbstbedienungshandel), für anwendbar zu erklären.

Auch in der EU sind derartige Beschränkungen für ganze Stoffgruppen und Gefährlichkeitsklassen vorgesehen (vgl. etwa das Verbot entzündlicher, leicht entzündlicher sowie hochentzündlicher Gase in bestimmten Scherzartikeln nach der Richtlinie 76/769/EWG). Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 Z 3 ist somit sowohl aus umweltpolitischen Gründen als auch zur Umsetzung einschlägiger Richtlinien der EU durch den Verordnungsgeber erforderlich.

Nach Abschaffung der ständigen Beratungsgremien (Chemikalienkommission und wissenschaftlicher Ausschuß) werden neue Verordnungsvorhaben auf Grund des § 17 der wesentlichste Anwendungsfall für jene Arbeitsgruppen sein, die vom zuständigen Bundesminister nach Bedarf einzurichten sind. So kann insbesondere vor der Erlassung einschränkender Maßnahmen gegen bestimmte Chemikalien eine fundierte Nutzen-Risiko-Abwägung durch ein Gremium von Experten und Vertretern der Einvernehmensministerien sowie der Sozialpartner erfolgen.

Abs. 2:

Sind für bestimmte gefährliche Chemikalien (wobei sich die Gefährlichkeit sowohl aus den stoffinhärenten Eigenschaften als auch aus dem Anwendungsrisiko ergeben kann) geeignete Substitute am Markt, so bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Determinante, um mit Verordnung Herstellungs- oder Verwendungsbeschränkungen zu verfügen. Es erübrigt sich diesfalls, die Erforderlichkeit derartiger Maßnahmen für den Schutz der Umwelt oder der Gesundheit noch zusätzlich nachzuweisen, da die Substitution von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen durch weniger gefährliche in einer am Vorsorgeprinzip orientierten Regelungsmaterie schon per se ein zwingendes Erfordernis darstellt.

Zu den Abs. 4 bis 7:

Bei nahezu allen bisher verfügten Verboten oder Beschränkungen auf der Grundlage des alten § 14 Chemikaliengesetz hat sich gezeigt, daß Ausnahmebestimmungen für einzelne Verwendungsbereiche der grundsätzlich verbotenen Chemikalien erforderlich sind, da Ersatzstoffe oft zwar für die überwiegende Zahl, nicht jedoch für alle Verwendungen zur Verfügung stehen. Bislang hat sich der Verordnungsgeber damit beholfen, die Inanspruchnahme einer Ausnahmebestimmung von der Vorlage eines Gutachtens an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abhängig zu machen, mit dem die Erforderlichkeit der weiteren Verwendung und das Fehlen von geeigneten Substituten darzulegen war.

Von den betroffenen Unternehmen wurde des öfteren die geringere Rechtssicherheit dieses Systems im Vergleich mit bescheidmäßig verfügten Ausnahmen beklagt. Ein weiterer Nachteil liegt darin, daß es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zwar gut möglich ist die Frage zu prüfen, ob geeignete Substitute vorliegen, die Erforderlichkeit des betreffenden Stoffes im konkreten Betrieb jedoch besser von den Überwachungsorganen der Länder vor Ort beurteilt werden kann.

Es soll daher dem Verordnungsgeber künftig die Möglichkeit eröffnet werden, in Verordnungen nach § 17 ChemG den Landeshauptmann zur Erteilung von befristeten Ausnahmebewilligungen zu ermächtigen. Wie dies im Forstgesetz im Zusammenhang mit der Erteilung von Rodungsbewilligungen vorgesehen ist, soll jedoch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Möglichkeit eröffnet werden, gegen Ausnahmebescheide gemäß Abs. 4 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Zu § 18:

Anstelle des alten § 15, von dem bislang noch nicht Gebrauch gemacht worden ist, wurde im Einklang mit Art. 31 der Stoffrichtlinie und Art. 14 der Zubereitungsrichtlinie eine „Sicherheitsklausel“ im ChemG verankert, die es dem Umweltminister ermöglichen soll, im Falle einer Gefahr für Mensch oder Umwelt die vom Hersteller oder einem anderen Verantwortlichen (§ 27) getroffene Einstufung und Kennzeichnung per Bescheid zu korrigieren. Soweit es sich um Gifte handelt, gilt diese Ermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.

Zu § 19:

Wegen des Beitrittes Österreichs zur EU mußte die Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen in § 27 neu geregelt werden. Dies findet auch in § 19 Abs. 2 seinen Niederschlag.

Die aus der Produktbeobachtung resultierende Pflicht zur Neueinstufung sowie die Meldepflicht für Tatsachen und Umstände, die eine strengere Einstufung auslösen (ehemals § 16 Abs. 3), wurde wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit den Nachforschungs- und Einstufungspflichten in § 21 Abs. 4 transferiert.

Dagegen mußte entsprechend Art. 12 der Zubereitungsrichtlinie die Beschaffung der Einstufungsdaten (insbesondere der Zusammensetzung) gefährlicher Zubereitungen durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sichergestellt werden; gemäß Abs. 4 sind ihm diese Daten auf Verlangen – wie einem Überwachungsorgan, aber nur für Zubereitungen – bekanntzugeben.

Zu § 20:

Das bisher im ChemG und zwei dazu ergangenen Verordnungen (PIC-Verordnung und PIC-Listenverordnung) vorgesehene System der Durchführung der PIC-Meldungen durch den Exporteur selbst, hat sich in der Praxis als bürokratisch und gleichzeitig wenig wirksam erwiesen. Dazu kommt, daß ein Großteil aller möglichen Exporte von verbotenen oder streng beschränkten Chemikalien ohnedies durch die unmittelbar anzuwendende Exportverordnung der EU vom 23. Juli 1992, Nr. 2455/92 (ABl. EG Nr. L 251/13), abgedeckt und geregelt ist.

Für Chemikalien, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, welche über das EU-Niveau hinausgehen, muß jedoch nach wie vor Vorsorge dafür getroffen werden, daß Österreich an dem vom UNEP und der FAO zum Schutz der Entwicklungsländer konzipierten Prior Informed Consent System (PIC-System) teilnehmen kann. Es wird daher von der in Art. 10 der Verordnung Nr. 2455/92 angesprochenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das PIC-System auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten auf Stoffe und Zubereitungen auszudehnen, die von der EU-Verordnung nicht erfaßt sind.

Mit der Abwicklung des Schriftverkehrs mit den zuständigen Behörden des Importstaates soll jedoch künftig nicht mehr der Exporteur, sondern das Umweltministerium befaßt sein. Der Exporteur hat lediglich den beabsichtigten ersten Export in ein bestimmtes Einfuhrland einschließlich der für das PIC-Verfahren relevanten Daten einen Monat im voraus dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Erklärt sich die zuständige „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates gegenüber dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit dem Import nicht einverstanden, so hat dieser den Export oder weitere Exporte der betreffenden Chemikalien in dieses Land zu untersagen. Erfolgt keine Äußerung, so soll laut Art. 5 Abs. 5 der EU-Verordnung der „status quo“ im Handel mit dem betreffenden Land grundsätzlich beibehalten werden. Die Entscheidung hierüber trifft ebenfalls der Umweltminister mit Bescheid; da das PIC-Verfahren auf die Wünsche des Einfuhrstaates abstellt, kann dieser Bescheid bei nachträglichem Einlangen einer Äußerung entsprechend abgeändert werden.

Die EU-Kommission vertritt die Meinung, daß die FAO- und IRPTC-Listen auch dann, wenn sie (noch) nicht in die EU-Verordnung Eingang gefunden haben, von den Mitgliedstaaten zu übernehmen sind. Dafür wird durch die Verordnungsermächtigung des Abs. 6 Vorsorge getroffen.

Von praktischer Relevanz sind die Regelungen der Abs. 2 bis 6 insbesondere für die in Österreich weit über das EU-Niveau hinausreichenden Verbote bestimmter Pflanzenschutzmittelwirkstoffe durch die Verordnung, BGBl. Nr. 97/1992, da diese Stoffe zwar im Bundesgebiet nicht mehr in Verkehr gesetzt oder verwendet, zu Exportzwecken jedoch noch hergestellt und in bestimmte, in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, bezeichnete Staaten ausgeführt werden dürfen. Die übrigen Verordnungen gemäß § 17 (ehemals § 14) ChemG, die über das EU-Niveau hinausgehende Stoffverbote enthalten, stellen in der Regel auch die Herstellung im Inland sowie die Ausfuhr der betreffenden Stoffe unter Strafsanktion, sodaß eine Anwendung des PIC-Systems gar nicht erst in Betracht kommt.

Zu § 21:

Abs. 1:

Nach den für die Einstufung von Chemikalien relevanten Rechtsquellen der EU (Stoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie) geht der Pflicht zur Einstufung die sogenannte Nachforschungspflicht voraus. Obwohl diese Pflicht im Chemikaliengesetz bisher nicht ausdrücklich angesprochen war, stellte sie schon immer eine logische Vorstufe der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 dar. Diese kann nämlich erst dann vorgenommen werden, wenn ihr entsprechende Nachforschungen über das Gefährdungspotential des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung vorausgegangen sind. Im Interesse der Rechtssicherheit wird diese Nachforschungspflicht im Chemikaliengesetz künftig ausdrücklich angesprochen.

Abs. 2:

Sind die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes in einer nach Abs. 7 mit Verordnung kundgemachten „Stoffliste“ (diese wird sich an der Stoffliste der EU orientieren) oder in der Giftliste festgelegt, so erübrigen sich weitere Nachforschungen. Die Einstufung ist dann jedenfalls nach den Vorgaben der Stoffliste vorzunehmen. Erweist sich der betreffende Stoff im Verlauf der Produktbeobachtung jedoch als gefährlicher, so ist darüber nach Abs. 4 Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Dieser hat sich nach Eingang einer solchen Mitteilung für eine Änderung der Stoffliste einzusetzen.

Über Stoffe und Zubereitungen, die nicht in der Stoffliste aufscheinen oder dort nicht eingestuft sind, sind weitere Nachforschungen anzustellen, die in eine Einstufung nach den in Abs. 2 genannten Kriterien unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes (Abs. 3) zu münden haben.

Wie in der Zubereitungsrichtlinie vorgesehen, werden bei der Einstufung von Zubereitungen nach bestimmten gefährlichen Eigenschaften – zumindest jenen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 10 – valide Daten aus Tierversuchen gegenüber dem Berechnungsverfahren vorrangig heranzuziehen sein, wenn sie im Einklang mit der Guten Laborpraxis und den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, bzw. der Richtlinie 86/609/EWG zustande gekommen sind.

Abs. 3:

Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Dieses im Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 1993 besonders hervorgehobene Prinzip trägt dem Umstand Rechnung, daß bei manchen Stoffen und Zubereitungen erst nach längerer Zeit ihre Gefährlichkeit (§ 3 Abs. 1) bekannt wird und daher bereits die ersten wissenschaftlich fundierten Hinweise auf eine bestimmte Gefährlichkeit zumindest in Form einer entsprechenden Einstufung und der daraus resultierenden Kennzeichnung ihren Niederschlag finden sollen.

Abs. 4:

Die Pflicht, neue Erkenntnisse über eine zusätzliche oder höhere Gefährlichkeit von Stoffen und Zubereitungen umgehend zu berücksichtigen, soll – wie bisher (nach dem ehemaligen § 16 Abs. 3) – eine rasche Anpassung der Einstufung und Kennzeichnung sicherstellen. Dadurch werden die Verwender frühzeitig in die Lage versetzt, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechend dem neuen Kenntnisstand zu verbessern.

Abs. 5:

Die umgehende Änderung der Einstufung im Fall neuer Erkenntnisse über eine zusätzliche oder höhere Gefährlichkeit von Stoffen und Zubereitungen kann aus EU-rechtlichen Gründen dann nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste der EU bereits eingestuft worden ist. Für diesen Fall ist daher lediglich die Verpflichtung zur Information des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vorgesehen. Eine den neuen Erkenntnissen Rechnung tragende (strengere) Einstufung kann bei solchen Stoffen bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 18 nicht erzwungen werden, sondern nur auf freiwilliger Basis erfolgen.

Abs. 6:

In der Verordnungsermächtigung betreffend die nähere Ausgestaltung der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist nunmehr das Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen ausdrücklich angesprochen. Ganz im Sinne des Tierversuchsgesetzes ist bei der Erlassung von Einstufungsvorschriften im Verordnungsweg neben der Bedachtnahme auf internationale, insbesondere EU-rechtliche Vorschriften, auf die Minimierung von Tierversuchen besonderer Wert zu legen.

Abs. 7:

Diese Bestimmung soll als gesetzliche Grundlage für die Adaptierung der Stoffliste (Anhang A zur Chemikalienverordnung) dienen. Auf Grund der mit dem Beitritt zur EU eingegangenen Verpflichtung wird es erforderlich sein, die österreichische „Stoffliste“ weitestgehend mit der Hauptstoffliste der EU zu harmonisieren. Für 50 ausdrücklich angeführte Stoffe, die derzeit in der österreichischen Giftliste anders eingestuft sind, ist allerdings im Beitrittsvertrag eine entsprechende Sonderregelung vorgesehen, die Österreich auch als Mitgliedstaat der EU zumindestens für weitere vier Jahre beibehalten wird.

Zu § 22:

Der Schutz der Bevölkerung sowie der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Überwachungsorgane in die Lage versetzt werden, die vom Hersteller oder Vertreiber vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung – wenn möglich an Ort und Stelle, jedenfalls aber innerhalb eines Monats – nachprüfen zu können.

Stoffe und Zubereitungen, über die nicht einmal die rudimentären Informationen nach Abs. 2 vorliegen, stellen ein nicht kalkulierbares Risiko für Umwelt und Gesundheit dar und sind daher zu beschlagnahmen (siehe § 69 Abs. 1).

Auf Grund der in der Praxis des Wirtschaftslebens mitunter auftretenden Konstellation, daß ausländische Hersteller zwar bereit sind, der zuständigen Behörde die genaue Zusammensetzung von Zubereitungen (Abs. 2 Z 2) zu übermitteln, nicht jedoch dem österreichischen Vertreiber, wurde Vertreibern in Abs. 3 die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen Informationen nicht selbst, sondern über den Hersteller der Behörde zukommen zu lassen. Die Verantwortung des Vertreibers für die korrekte Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (§ 24) bleibt aber dessen ungeachtet in vollem Umfang aufrecht.

Zu § 23:

Abs. 1:

In dieser Bestimmung werden in enger Anlehnung an die einschlägigen Richtlinien der EU Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen gestellt, insbesondere hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Inhalt und der zu erwartenden Beanspruchung. Besonderer Wert wird dem Schutz von Kindern und behinderten Menschen beigemessen.

Abs. 2:

Für Kleinstpackungen oder geringere in Verkehr gesetzte Mengen können – wenn dadurch keine Umweltrisken zu befürchten sind – durch Verordnung Ausnahmen oder Abweichungen hinsichtlich der Verpackungspflichten vorgesehen werden. Dies entspricht den in den einschlägigen EU-Richtlinien festgelegten Grundsätzen.

Zu § 24:

Abs. 1:

Während bislang in der Kennzeichnung jedenfalls ein für das Inverkehrsetzen verantwortlicher Hersteller oder Importeur mit Sitz in Österreich aufscheinen mußte, soll es künftig im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der EU ausreichen, wenn ein Verantwortlicher mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat in der Kennzeichnung angegeben wird. Da es aus diesem Grund für die Behörden nicht mehr in jedem Fall möglich sein wird, den in der Kennzeichnung angegebenen Verantwortlichen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (nicht mit jedem EWR-Vertragsstaat besteht ein Vollstreckungsübereinkommen), war eine Neuregelung der chemikalienrechtlichen Verantwortlichkeit in § 27 erforderlich.

Die nach Z 6 in der Kennzeichnung bekanntzugebenden Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall sowie die nach Z 7 erforderlichen Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind zwar in den einschlägigen Richtlinien der EU nicht vorgesehen; im Beitrittsvertrag wurde aber festgelegt, daß Österreich diese Kennzeichnungselemente zumindest noch vier Jahre über den Beitritt hinaus vorschreiben darf.

Abs. 3:

Die Verpflichtung zur Aufnahme eines zusätzlichen Kennzeichnungshinweises, mit dem auf fehlende Prüfungen bei der Anmeldung aufmerksam gemacht wird, war bisher auf neue Stoffe beschränkt. Dieses Erfordernis wird nun auf Zubereitungen, die einen neuen, nicht vollständig geprüften Stoff enthalten, erstreckt. Damit wird auch den diesbezüglichen Anforderungen der Zubereitungsrichtlinie 88/379/EWG Rechnung getragen.

Abs. 5:

Für den Export bestimmte Mengen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sind, je nach gesetzlichem Standard des Importlandes, von der österreichischen Kennzeichnungspflicht entweder ausgenommen oder müssen nur mit den wichtigsten Angaben versehen sein.

Abs. 7:

In der Regel soll die chemikalienrechtliche Kennzeichnungspflicht auch in Zukunft nur bei Stoffen und Zubereitungen Platz greifen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 sind. Wie bereits zu § 17 Abs. 1 ausgeführt wurde, stellt § 3 Abs. 1 nur auf das stoffinhärente Gefährdungspotential ab. Es kann aber notwendig werden, für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, denen zwar keine gefährliche Eigenschaft nach § 3 Abs. 1 zugeordnet werden kann, die aber dennoch ein großes Anwendungsrisiko bergen, zumindest eine Kennzeichnung verpflichtend vorzuschreiben. Zu denken wäre etwa an chlorhaltige Reinigungsmittel, die für sich allein verwendet nicht gefährlich sind, im Zusammenwirken mit Säuren aber hochtoxisches Chlorgas freisetzen.

Schließlich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Erlassung von Kennzeichnungsvorschriften für derartige Stoffe und Zubereitungen durch Rechtsakte der EU jederzeit vorgesehen werden kann, und daher dem Verordnungsgeber vorsorglich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, solche Rechtsakte umzusetzen, ohne erst den Gesetzgeber bemühen zu müssen.

Zu § 25:

Bestimmungen über die Verpflichtung zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes sind de lege lata lediglich in der Chemikalienverordnung enthalten. Nunmehr werden die das Sicherheitsdatenblatt betreffenden Vorschriften in Abstimmung mit der Richtlinie 91/155/EWG im Chemikaliengesetz verankert. Mit dem Sicherheitsdatenblatt soll garantiert werden, daß jeder gewerbliche Vertreiber und Verwender von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zumindest über einen Grundstock an Informationen betreffend die in seinem Unternehmen gehandelten oder verwendeten Chemikalien verfügt. Weiters ist intendiert, daß diese Informationen auch allen potentiell gefährdeten Arbeitnehmern leicht zugänglich gemacht werden.

Abs. 1:

Zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes ist jeder verpflichtet, der gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen herstellt oder in Verkehr setzt und an andere abgibt. Das Sicherheitsdatenblatt ist jeweils anläßlich der ersten Abgabe einer bestimmten Chemikalie an einen bestimmten Abnehmer diesem auszufolgen. Änderungen oder Ergänzungen im Sicherheitsdatenblatt lösen die Pflicht zur neuerlichen Ausfolgung des (mittlerweile revidierten) Sicherheitsdatenblattes aus. Das Sicherheitsdatenblatt ist spätestens gleichzeitig mit der tatsächlichen Abgabe des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung auszufolgen. Dies kann auch per EDV geschehen.


Abs. 2:

Die Pflicht, ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen, wird bei sogenannten „Publikumsprodukten“, auf denen alle zum sicheren Gebrauch und für Unglücksfälle notwendigen Informationen bereits in der Kennzeichnung enthalten sind, lediglich in eingeschränktem Maße vorgeschrieben. Für derartige Produkte braucht das Sicherheitsdatenblatt nur an berufsmäßige Verwender, die dies ausdrücklich verlangen, abgegeben werden. Ob es sich um ein ausreichend deklariertes „Publikumsprodukt“ handelt, hängt davon ab, ob den Arbeitnehmern sowie Rettungs- oder Hilfsmannschaften im Unglücksfall auch ohne Sicherheitsdatenblatt über die Kennzeichnung sowie zusätzliche Hinweise am Produkt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Der Ausdruck „berufsmäßiger Verwender“ stammt aus der zitierten Richtlinie und geht über die gewerbliche Verwendung hinaus; er beinhaltet Tätigkeiten, die im alten Gesetz als „erwerbsmäßig“ bezeichnet wurden.

Abs. 3:

Der Anspruch der zuständigen Vollzugsbehörden sowie der obersten Organe der Arbeitsinspektion auf Aushändigung eines Sicherheitsdatenblattes besteht unabhängig von der Einordnung einer Chemikalie als „Publikumsprodukt“. Zur Ausfolgung sind sämtliche Hersteller und Vertreiber verpflichtet.

Abs. 4:

Zum „berufsmäßigen Verwender“ vgl. die Erläuterungen zu Abs. 2.

Abs. 6:

Mit dieser Anordnung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß sich das Sicherheitsdatenblatt nur dann als wirksames Instrument im Umwelt- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erweisen kann, wenn es für die Adressaten (Arbeitnehmer, Feuerwehr, Rettung) jederzeit verfügbar ist.

Abs. 7:

Mit dieser Subsidiärregelung zu den einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften werden jene Angaben im Sicherheitsdatenblatt, die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit am Arbeitsplatz vorsehen, als Mindeststandard gesetzlich verankert.

Zu § 27:

Nach den einschlägigen Richtlinien der EU sind für das ordnungsgemäße Inverkehrsetzen von Stoffen und Zubereitungen nicht nur der Hersteller oder Importeur (so die bisherige Rechtslage in Österreich), sondern Hersteller, Importeure sowie alle übrigen Vertreiber (in der Diktion der EU wird zwischen Importeuren und Vertreibern nicht unterschieden) verantwortlich. Schon aus diesem Grund war der Kreis der chemikalienrechtlich verantwortlichen Personen entsprechend zu erweitern.

Im übrigen kann Österreich die bisher bestehende Verpflichtung, in der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen jedenfalls einen Hersteller oder Importeur mit Sitz im Inland anzuführen, nach dem Beitritt zur EU nicht weiter aufrechterhalten. So wird es künftig zulässig sein, daß zB der Kennzeichnung einer in Österreich vertriebenen Zubereitung lediglich der niederländische Importeur mit Sitz in Rotterdam zu entnehmen ist. Dieser kann allerdings mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechtes von Österreich aus nur dann belangt werden, wenn dies in einem bilateralen völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist. Auch im Falle eines solchen Abkommens stößt jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung erfahrungsgemäß auf große praktische Probleme.

Da der Vollzugsbereich nationaler Behörden sich auch nach Österreichs Beitritt zur EU grundsätzlich auf das Staatsgebiet erstrecken wird, ist es für eine effiziente Durchsetzung chemikalienrechtlicher Vorschriften erforderlich, einen „Verantwortlichen“ zu bestimmen, der seinen Sitz im Inland hat und daher von den österreichischen Behörden bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften jederzeit verfolgt werden kann. Dies soll im Chemikaliengesetz mit der Regelung des § 27 sichergestellt werden.

Abs. 1:

Wie bisher haben Hersteller und Importeure in jedem Fall für die von ihnen in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen die volle Verantwortung zu tragen und haben keine Möglichkeit, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Gleiches gilt künftig auch für jeden anderen Vertreiber, der in der Kennzeichnung aufscheint. Wie bereits zu § 24 ausgeführt wurde, können künftig auch Vertreiber in der Kennzeichnung angeführt werden, die weder als Hersteller noch als Importeure fungieren. Macht ein Vertreiber von Stoffen und Zubereitungen von seinem Recht, als Verantwortlicher in der Kennzeichnung aufzuscheinen, Gebrauch, dann soll ihn auch die volle Hersteller- bzw. Importeursverantwortlichkeit treffen.

Ein solcher Vertreiber kann somit ein gegen ihn eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren nicht abwenden, indem er fristgerecht seinen Vormann oder Vorlieferanten bekanntgibt, wie dies in Abs. 3 vorgesehen ist.

Abs. 2:

Erst wenn der Kennzeichnung kein „Verantwortlicher“ mit Sitz im Inland entnommen werden kann, hat zusätzlich zu dem in der Kennzeichnung angeführten „Ausländer“ jeder weitere Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware im Inland in Verkehr setzt, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Dies hindert aber die Überwachungsbehörden in keiner Weise daran, in Kooperation mit den Behörden des betreffenden EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates den nach Abs. 1 verantwortlichen „Ausländer“ zusätzlich zu belangen oder dessen Verfolgungung durch die dortigen Überwachungsorgane zu initiieren.

Der nach Abs. 2 bestimmte verantwortliche „Inländer“ kann sich jedoch einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung entziehen, indem er der Überwachungsbehörde seinen Lieferanten oder Vorlieferanten bekanntgibt.

Abs. 4:

Mit dieser Anordnung soll verhindert werden, daß sich auch derjenige, der wissentlich oder ungeachtet der üblichen Sorgfaltspflichten Stoffe und Zubereitungen in Verkehr setzt, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes und der darauf basierenden Rechtsakte nicht entsprechen, von seiner Verantwortung nach Abs. 3 „freimachen“ kann.

Zu § 28:

Abs. 2 wurde der Diktion der Stoffrichtlinie der EU angepaßt. In der Werbung für gefährliche Stoffe wird daher in Zukunft nicht nur ein allgemeiner Gefahrenhinweis, sondern auch die Nennung der gefährlichen Eigenschaft erforderlich sein.

Für gefährliche Zubereitungen, die bisher denselben Werbebeschränkungen wie gefährliche Stoffe unterworfen waren, werden die Anforderungen des Abs. 2 in ihrer Anwendbarkeit so lange ausgesetzt, bis entsprechende Regelungen in der Zubereitungsrichtlinie der EU für verbindlich erklärt werden. Diese Richtlinie enthält bisher keine diesbezügliche Vorgabe.

In der EU wird allerdings an einer Änderung der Zubereitungsrichtlinie intensiv gearbeitet. Sämtliche bereits vorliegenden Kommissionsentwürfe sehen für gefährliche Zubereitungen ebenso strikte Werbebeschränkungen vor, wie sie in der Stoffrichtlinie für gefährliche Stoffe bereits verankert sind.

Um diese Tendenz auf EU-Ebene zu unterstützen, werden die im Chemikaliengesetz verankerten und über den bestehenden EU-Standard hinausgehenden Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen in Österreich nicht fallengelassen, sondern bis zur Adaptierung der Zubereitungsrichtlinie in ihrer Anwendbarkeit „suspendiert“.

Die sofortige Anwendung der Werbebeschränkungen nach § 28 Abs. 2 auf gefährliche Zubereitungen erscheint andererseits – ganz abgesehen von der Frage der Zulässigkeit nach dem Recht der EU – auch aus folgenden Gründen wenig zweckmäßig:

Sowohl Printmedien als auch TV-Programme werden zu einem großen, im Steigen begriffenen Anteil aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten, insbesondere aus Deutschland bezogen bzw. empfangen. Solange es in Deutschland zulässig ist, für gefährliche Zubereitungen ohne Gefahrenhinweis zu werben, würde ein und derselbe Werbespot in einem deutschen Kabelkanal ohne Gefahrenhinweis, im ORF mit Gefahrenhinweis gesendet werden. Ähnliches gilt für den Bereich der Printmedien. Die mit Werbebeschränkungen intendierte Bewußtseinsbildung beim Verbraucher wäre damit erheblich konterkariert.

Es erscheint daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt umweltpolitisch sinnvoller, eine – noch dazu konkret in Aussicht gestellte – gemeinschaftliche Regelung auf EU-Ebene voranzutreiben, als eine österreichische Sondervorschrift beizubehalten, die den ursprünglich verfolgten Zielen mit zunehmender Internationalisierung der Medienlandschaft immer weniger gerecht werden kann.


Zu § 29:

Die Definition von Wasch- und Reinigungsmitteln orientiert sich in erster Linie an der Begriffsbestimmung im deutschen Waschmittelgesetz. Es handelt sich dabei um eine Bestimmungsdefinition. Ob ein chemisches Erzeugnis als Wasch- oder Reinigungsmittel unter den Anwendungsbereich des II. Abschnitts fällt, hängt somit weniger von seinen chemischen Eigenschaften, sondern vielmehr von seiner Verwendungsbestimmung durch den Hersteller oder Vertreiber ab. Der letzte Satz in Abs. 1 war erforderlich, um Produkte wie zB Weichspüler in den Anwendungsbereich des II. Abschnitts integrieren zu können, da etwa Weichspüler weder zur Reinigung noch zur Unterstützung der Reinigung dienen, aber dennoch dem Waschgut zugegeben werden und über die Ablauge die Gewässer beeinflussen.

Während in Abs. 1 Wasch- und Reinigungsmittel im engeren Sinne definiert sind, ist von Abs. 2 ein weiterer Kreis von Produkten erfaßt. Die Definition des Abs. 2 deckt sich mit jener aus der Detergentienrichtlinie der EU, 73/404/EWG, sodaß sichergestellt ist, daß sämtliche der Detergentienrichtlinie unterstellten Produkte auch dem zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes unterliegen.

Eine Registrierung gemäß § 30 soll sich – auch wenn sie mit Verordnung verpflichtend eingeführt wird – zumindest in der ersten Stufe lediglich auf Wasch- und Reinigungsmittel nach Abs. 1 erstrecken.

Die besonderen Anforderungen, die an Wasch- und Reinigungsmittel in diesem Abschnitt des Chemikaliengesetzes gestellt werden, sind insbesondere mit dem großen mengenmäßigen Eintrag von Wasch- und Reinigungsmitteln in die Umwelt sowie mit der Belastung von Gewässern mit Inhaltsstoffen von Wasch- und Reinigungsmitteln (näheres im Allgemeinen Teil der Erläuterungen) zu begründen.

Konsequenterweise werden in Abs. 3 Wasch- und Reinigungsmittel, die nur in Kleinstmengen, sei es zu Forschungs-, Analyse- oder Marktforschungszwecken in Verkehr gesetzt werden, vom Anwendungsbereich des II. Abschnitts ausgenommen. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die als Biozide mit Bescheid zugelassen sind, liegt die Ausnahme vom II. Abschnitt des Chemikaliengesetzes darin begründet, daß Biozide vor ihrer Zulassung bereits umfassend auf ihre ökologischen Auswirkungen geprüft werden und den Behörden über diese Produkte somit ohnedies ausreichende Daten zur Ökotoxizität vorliegen.

De lege lata existiert zwar noch kein Zulassungsverfahren für Biozide, sodaß die diesbezügliche Ausnahmeregelung in Abs. 3 gegenwärtig keinen Anwendungsbereich hat. In der EU wird allerdings eine bereits als Kommissionsvorschlag präsentierte Biozidrichtlinie vorbereitet, mit deren baldigem Inkrafttreten gerechnet werden muß. Diese Richtlinie wird die Mitgliedstaaten verpflichten, für Biozide und biozidhältige Produkte ein staatliches Zulassungsverfahren vorzusehen. Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die angesprochene EU-Richtlinie umgesetzt werden soll, wurde im Herbst 1994 bereits zur allgemeinen Begutachtung versendet.

Zu § 30:

Die Verpflichtung zur Registrierung von Wasch- und Reinigungsmitteln ist in den EU-Mitglied­staaten Deutschland und Dänemark sowie in anderen skandinavischen Staaten bereits seit längerem vorgesehen. Im internationalen Vergleich zeigt sich, daß die im Wege der Registrierung bei der Behörde gesammelten Informationen über die Produktpalette, über Marktverhältnisse, Inhaltsstoffe und deren ökologische Auswirkungen erforderlich sind, um gezielte produktbezogene Umweltschutzmaßnahmen auf einer gesicherten fachlichen Grundlage treffen zu können.

Bei der Registrierung – die zunächst auf freiwilliger Basis durchgeführt werden soll, aber nötigenfalls mit Verordnung vorgeschrieben werden kann – sind im Zuge des erstmaligen Inverkehrsetzens eines Wasch- oder Reingungsmittels bestimmte grundlegende Informationen über den Hersteller bzw. den Importeur, über die Zusammensetzung und die Verwendungszwecke sowie über das Darbietungskonzept des betreffenden Produktes an die Behörde zu übermitteln. Die technischen Details betreffend die Anforderungen an die nach Abs. 2 Z 5 bekanntzugebende Rahmenrezeptur können gemäß Abs. 3 in der Verordnung näher bestimmt werden, wobei eine Orientierung an der einschlägigen deutschen Verfahrensregelung zweckmäßig sein wird.

Im Interesse einer effizienten Verwaltung und Datenbearbeitung sieht Abs. 3 nach dem Vorbild der Altstoffverordnung der EU die Übermittlung der Registrierungsdaten auf EDV-Datenträgern vor. Mit Hilfe des auf ADV-Basis erstellten Registers soll es möglich sein, einzelne Produktgruppen abzurufen und die diesbezüglichen Stoffströme zu eruieren. Die spezifischen Inhaltsstoffdaten, insbesondere jene zur Ökotoxizität können dem parallel zum Produktregister eingerichteten Inhaltsstoffregister gemäß § 31 entnommen werden. Somit können ökologische Probleme im Produktbereich geortet und gezielt Vorschläge zur Entschärfung der Umweltproblematik erarbeitet werden.


In den durch die Verordnung nach Abs. 3 näher zu regelnden Verfahren über die Registrierung soll jeder Rahmenrezeptur eine Registernummer zugeordnet werden, um ersichtlich zu machen, welcher Hersteller oder Importeur für das betreffende Wasch- oder Reinigungsmittel verantwortlich zeichnet und welcher Produktkategorie (zB Textilwaschmittel oder Sanitärreiniger) es zugehört. Vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie soll lediglich die vierstellige Firmennummer auf Antrag vergeben werden.

Vorerst sollen nur Wasch- und Reinigungsmittel im engeren Sinn, dh. Produkte gemäß § 29 Abs. 1, Gegenstand einer – zunächst freiwilligen – Registrierung sein. Die Ausdehnung der Registrierung auf Produkte im Sinne des § 29 Abs. 2 kann dann erforderlich sein, wenn spätere Untersuchungen, Gewässerproben oder andere Meßergebnisse Umweltprobleme bei diesen Produktkategorien anzeigen und die gezielte Erfassung der einzelnen am Markt befindlichen Produkte sowie der ökotoxikologischen Daten der Inhaltsstoffe notwendig wird, um gezielte Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.

Um Doppelgeleisigkeiten und überflüssige Bürokratie zu vermeiden, sind Wasch- und Reinigungsmittel im Falle einer verpflichtend eingeführten Registrierung von der Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 befreit. Als Ausgleich dafür ist gemäß Abs. 4 ein Ausdruck der Registrierung als Wasch- oder Reinigungsmittel dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Zu § 31:

Neben der Erfassung der verschiedenen Produkte gemäß § 30 ist die Verpflichtung zur Angabe inhaltsstoffbezogener Daten das zweite zentrale Standbein der Registrierung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Das Wissen um die inhaltsstoffspezifischen ökologischen Auswirkungen stellt jene Ergänzung des durch die Produktregistrierung erworbenen Wissens um die verschiedenen Stoffströme dar, die erforderlich ist, um gezielte Maßnahmen zum Schutz der einzelnen Umweltmedien ergreifen zu können.

Nach den Ziffern 1 bis 6 des Abs. 1 sind in Anlehnung an die Regelungen in Deutschland die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von Reinigungsmittelinhaltsstoffen unbedingt notwendigen Grund­informationen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Detailregelungen können mit Verordnung getroffen werden.

Zu § 32:

Wie bisher sollen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen mit Verordnung geregelt werden. Da der Richtlinie 73/404/EWG („Detergentienrichtlinie“) genaue Vorgaben über die biologische Primärabbaubarkeit zu entnehmen sind, besteht auf diesem Gebiet – zumindest derzeit – wenig Spielraum für den Verordnungsgeber. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes muß daher eine diesbezügliche Verordnung in enger Anlehnung an die Detergentienrichtlinie erlassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die – ohnedies bereits EU-konformen – Vorschriften nach der zum Waschmittelgesetz ergangenen Verordnung, BGBl. Nr. 239/1987, anzuwenden.

Zu § 33:

Bereits im Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, war zur Erlassung von Beschränkungen von Waschmittelinhaltsstoffen eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorgesehen. Wegen der damals umweltpolitisch vordringlichen Aufgabe, eine Reduzierung des Phosphatgehalts in Waschmitteln herbeizuführen, war jedoch die Reduktion von Phosphat im Waschmittelgesetz direkt geregelt, indem Höchstgrenzen für Phosphat in Textilwaschmitteln festgelegt wurden.

Nicht zuletzt diese Regelung hat bewirkt, daß gegenwärtig alle marktrelevanten Textilwaschmittel phosphatfrei angeboten werden. Die im Waschmittelgesetz festgelegten Höchstgrenzen für Phosphat sind daher als veraltet anzusehen. Auf eine Sonderregelung für Phosphat kann daher künftig verzichtet werden.

Vielmehr soll es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermöglicht werden, mit Verordnung nach ökologischen Kriterien dem Stand der Technik entsprechende Bestimmungen über Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln, die bis zu einem vollständigen Phosphatverbot reichen können, zu erlassen. Die Substitutionsmöglichkeiten von Phosphaten durch andere, weniger belastende Inhaltsstoffe sind dabei in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Unabhängig von ihrer Einstufung nach § 3 Abs. 1 sollen auch andere Wasch- und Reinigungsmittelinhaltsstoffe aus ökologischen Gründen, insbesondere wegen der durch sie bewirkten Beeinflussung von Gewässern mit Verboten oder Beschränkungen belegt werden können. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die über das Registrierungsverfahren erfaßten Stoffströme sowie die ökotoxikologischen Daten einzelner Inhaltsstoffe Handlungsbedarf anzeigen.

Zu § 34:

Die Kennzeichnungspflicht nach dieser Bestimmung besteht unabhängig von der Einstufung des betreffenden Wasch- oder Reinigungsmittels gemäß § 21.

Mit den Kennzeichnungsvorschriften des Abs. 1 werden die Vorgaben der Detergentienrichtlinie umgesetzt (Z 1 und 2); wenn eine Registrierung mit Verordnung gemäß § 30 vorgeschrieben ist, wird über die Verpflichtung zum Aufdruck der Registernummer die Überwachbarkeit des Registrierungsverfahrens sichergestellt (Z 5). Die Pflicht zur Inhaltsstoffdeklaration (Z 3) und zur Bekanntgabe der Ergiebigkeit soll mit Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden und die bisher in Verordnungen zu § 32 UWG geregelten Kennzeichnungsvorschriften ersetzen.

Insbesondere bei stark konzentrierten Wasch- und Reinigungsmitteln ist die Frage der richtigen Dosierung von entscheidender Bedeutung für die ökologischen Auswirkungen des Produkteinsatzes. Den Dosierungsempfehlungen kommt daher besonderes Gewicht zu. Neben Dosierungsempfehlungen kann bei verschiedenen Produkten auch ihre Ausstattung mit speziellen Dosiereinrichtungen (Spender usw.) erforderlich sein, um allfälligen Überdosierungen wirksam vorzubeugen. Bei der Erlassung von Dosierungsvorschriften soll künftig der „Reinigungshardware“ (Waschmaschinen, Geschirrspüler usw.) mehr Beachtung zukommen. So erfordern etwa Waschmaschinen der neunziger Jahre, sofern sie dem Stand der Technik entsprechen, im Vergleich zu Geräten älterer Bauart zirka um die Hälfte weniger Waschmittelzusatz. Dies sollte auch in den Dosierungsempfehlungen bzw. bei der Gestaltung von Meßbechern seinen Niederschlag finden.

Mit der Bestimmung des Abs. 4 wird sichergestellt, daß sämtliche umweltbezogenen Elemente der Werbung auf nachvollziehbar korrekten Sachverhalten beruhen. Es soll dem Verbraucher damit erleichtert werden, seine Kaufentscheidung nach ökologischen Kriterien auszurichten. In der Regel werden Verstöße gegen diese Bestimmung auch zivilrechtliche Folgen, insbesondere auf Grund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, nach sich ziehen. Bei Produkten mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 sind zusätzlich noch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 und – nach Wirksamwerden einer einschlägigen Vorschrift im Recht der EU – die des § 28 Abs. 2 zu beachten.

Eine zusätzliche Voraussetzung für richtige und umweltgerechte Dosierung von Wasch- und Reinigungsmitteln sind Kenntnisse über die Wasserhärte. Die Wasserversorgungsunternehmen werden daher zur Information ihrer Abnehmer bzw. Letztverbraucher verpflichtet. Da die Wasserhärte nicht in allen Gebieten konstant ist, kann von den Wasserversorgungsunternehmen auch eine Bandbreite der voraussichtlichen Wasserhärte angegeben werden.

Zu § 35:

Aus redaktionellen Gründen werden sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen als „Gifte gemäß § 35 Z 1“, mindergiftige Stoffe und Zubereitungen als „Gifte gemäß § 35 Z 2“ bezeichnet.

Zu § 36:

Die Novellierung des III. Abschnittes sieht eine grundlegende Änderung im System des Giftrechtes durch Einschränkung der Taxativität der Giftliste auf sehr giftige und giftige Stoffe vor. Diese Einschränkung scheint insofern sachlich gerechtfertigt, als mengenmäßig relevante mindergiftige Stoffe dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bereits (nach)gemeldet worden sind und daher der Nutzen einer Beibehaltung der Taxativität der Giftliste auch in bezug auf mindergiftige Stoffe in keinem Verhältnis zum damit verbundenen administrativen Aufwand mehr stehen würde. Die dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vorliegenden Informationen zu mindergiftigen Stoffen sollen jedoch weiterhin in der Giftliste – gesondert von sehr giftigen und giftigen Stoffen – erfaßt werden.

Zu § 37:

Abs. 1:

Durch den Entfall des § 58 Abs. 2 des bisher geltenden Chemikaliengesetzes fällt auch die gesetzliche Grundlage für § 4 der Giftliste-Nachmeldeverordnung („Weitere Meldung alter Gifte“) weg. Es soll jedoch weiterhin für Hersteller und Importeure die Möglichkeit bestehen, sehr giftige Altstoffe, die im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), aber nicht in der Giftliste enthalten sind, in Österreich nach Meldung zur Giftliste (wieder) in Verkehr zu setzen. Nähere Bestimmungen über die Meldung der genannten Stoffe werden im Verordnungswege erlassen.

Abs. 2:

Die bereits in der Giftinformations-Verordnung, BGBl. Nr. 204/1994, vorgesehene Meldepflicht für sehr giftige und giftige Zubereitungen, die auch zur Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt sind, wird nunmehr direkt im Gesetz verankert. Aus sprachlichen Gründen und zur Angleichung an einschlägige Regelungen der Europäischen Union wurde jedoch an Stelle von „zur Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt“ die Formulierung „im Einzelhandel erhältlich“ gewählt. Mit dieser Formulierung ist sichergestellt, daß Zubereitungen, die für den Konsumenten zugänglich sind, der Meldepflicht unterliegen. Zubereitungen, die ausschließlich im gewerblichen oder industriellen Bereich verwendet werden, sollen nicht erfaßt werden. Von der Meldepflicht umfaßt werden zusätzlich ätzende Zubereitungen, da ein Großteil von chemikalienbedingten Vergiftungsfällen auf Chemikalien mit ätzenden Eigenschaften zurückzuführen und daher ein Überblick über die auf dem österreichischen Markt befindlichen ätzenden Zubereitungen nicht zuletzt im Hinblick auf eine Optimierung der Vergiftungsbehandlung äußerst wichtig ist.

Auf Grund der Einbindung des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz in das Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren stehen für Pflanzenschutzmittel die für die toxikologische Bewertung erforderlichen Daten bereits zur Verfügung. Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zulässig ist, werden daher von der Meldepflicht des § 37 Abs. 2 ausgenommen.

Zu § 38:

Die Bestimmung regelt die in der Giftinformations-Verordnung vorgesehene Mitteilungspflicht von Vergiftungsfällen nunmehr in genereller Form im Gesetz, wobei nähere Bestimmungen über Art, Umfang usw. der Mitteilungen im Verordnungswege erlassen werden.

Da ernste (durch Chemikalien bedingte) Erkrankungen meist in Krankenanstalten behandelt werden, wird es jedoch ausreichend sein, die Mitteilungspflicht wie bisher nur für Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, Betriebsärzte und Leiter arbeitsmedizinischer Einrichtungen vorzusehen.

Zu § 39:

Abs. 1:

Die Bestimmung legt die Tätigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Auswertung der auf Grund der Zubereitungsmeldungen (§ 37 Abs. 2) und Mitteilungen von Erkrankungen (§ 38) vorliegenden Daten und Informationen fest.

Die Bewertung dieser Daten wird in Zusammenarbeit mit der Vergiftungsinformationszentrale unter Einbeziehung eines Expertengremiums erfolgen. Der diesbezüglich nach § 8 des Bundesministeriengesetzes eingerichtete „Beratungsaus-schuß für Vergiftungsfälle“ wird entsprechend den Ausführungen zu Teil I Punkt 5 der Erläuterungen, letzter Absatz, zur weiteren Erfüllung dieser Aufgabenstellung bestehen bleiben.

Abs. 2:

Um eine zielführende fachliche Auswertung der Mitteilungen von Erkrankungen durch Ärzte zu gewährleisten, wird es im Einzelfall notwendig sein, Daten für die Einstufung und medizinische Beurteilung der Stoffe und Zubereitungen, die als Ursache dieser Erkrankungen angegeben werden, von Herstellern und Importeuren zu verlangen (zB die Zusammensetzung oder toxikologische Angaben).

Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der Auswertung der Mitteilungen von Erkrankungen besteht nicht für sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen, die gemäß § 37 Abs. 2, oder Altstoffe, die gemäß § 37 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentschutz gemeldet worden sind.

Zu § 40:

Abs. 1:

Siehe die Ausführungen zu § 36.

Abs. 2:

Stoffe, die bereits vor mindestens 60 Tagen in einem EWR-Staat in einem gleichwertigen Verfahren angemeldet worden sind und nach Österreich importiert werden, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

In Konsequenz der Taxativität der Giftliste für sehr giftige und giftige Stoffe ist jedoch eine Meldung solcher Stoffe zur Giftliste vor einem Inverkehrsetzen in Österreich erforderlich; Daten müssen nur insofern vorgelegt werden, als sie nicht schon der Anmeldebehörde – und somit auch dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz – im Rahmen des EU-Anmeldeverfahrens über die Europäische Kommission zugänglich sind.

Abs. 5:

Entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, wird die Bezeichnung „Bundesanstalt für Pflanzenschutz“ durch „Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft“ ersetzt.

Zu § 41:

Abs. 2 Z 1:

Die Neufassung der Bestimmung wurde durch die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973 als Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erforderlich, wobei keine Änderung im Umfang der ex lege zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbebetreibenden erfolgt.

Abs. 2 Z 2:

Da auch „Anstaltsapotheken“ unter „Apotheken“ zu subsumieren sind, enfällt ersterer Begriff.

Abs. 3 Z 2 lit. a:

Um im Rahmen der Organisation der Universitäten eine größere Flexibilität zu sichern, wird die Ausstellung einer Bestätigung als Berechtigung zum Erwerb von Giften auch für einzelne Universitäts­institute ermöglicht.

Abs. 3 Z 2 lit. b und c:

Zusätzlich zu den bisher in § 28 Abs. 3 Z 2 des geltenden Chemikaliengesetzes genannten Einrichtungen werden nun auch wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften sowie gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen (zB nach dem LMG 1975 autorisierte Gutachter), zum Erwerb von Giften gegen Vorlage einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen, berechtigt. Es ist davon auszugehen, daß die in diesen Einrichtungen tätigen Personen auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. als Erfordernis für ihre Autorisierung über die erforderlichen Kenntnisse und die erforderliche Verläßlichkeit verfügen.

Abs. 3 Z 2 lit. d:

Da der Begriff „von Gebietskörperschaften errichtete Zweckverbände“ in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, werden nun diejenigen Zweckverbände, für die die Notwendigkeit besteht, giftige Chemikalien beziehen zu können (Zweckverbände für die Gewässerreinhaltung und Zweckverbände für die Abwasserbeseitigung), ausdrücklich angeführt. Ferner wird klargestellt, daß auch zu diesem Zweck errichtete Anstalten der Gebietskörperschaften selbst – Hauptanwendungsfall sind die Kläranlagen der Gemeinden – zum Erwerb von Giften berechtigt sind.

Abs. 3 Z 2:

Da Dentisten ebenso wie Zahnärzte Quecksilber für Dental-Amalgam benötigen und für den Umgang mit diesem Material ausgebildet sind, werden sie nunmehr in die Aufzählung der ex lege zum Ewerb von Giften Berechtigten aufgenommen.

Abs. 3 Z 4:

Auf Grund der bisherigen Vollzugspraxis erscheint es zweckmäßig und auch sachlich gerechtfertigt, chemische Laboratorien, die über die erforderliche Bewilligung nach der Gewerbeordung 1994 verfügen, ex lege zum Erwerb von Giften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu berechtigen.

Abs. 3 Z 5:

Auf Grund der hohen Anforderungen der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 65/1994, insbesondere in den Bereichen „Sachkunde der sehr giftigen Stoffe und sehr giftigen Zubereitungen“ und „Erste Hilfe“ erscheint auch für Schädlingsbekämpfer eine ex-lege-Berechtigung zum Erwerb von Giften zur Erfüllung ihrer Aufgaben sachlich gerechtfertigt.

Abs. 4:

Zusätzlich soll nunmehr die Ausstellung einer Bestätigung zum Erwerb von Giften für Universitäten und Universitätsinstitute auch durch eine vom Rektor ermächtigte Person zulässig sein.

Zu § 42:

Abs. 1:

Die Definitionen des „Giftbezugsscheines“ und der „Giftbezugslizenz“ bleiben unverändert.

Zur Wortfolge „Abs. 7 bleibt unberührt“ (in Abs. 1 Z 2) siehe die Ausführungen zu § 42 Abs. 7.

Abs. 2:

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit werden die erforderlichen Angaben im Antrag für eine Giftbezugsbewilligung nunmehr in Ziffern gegliedert; die Bestimmung erhält folgende Neuerungen:

Z 1: der Antragsteller hat grundsätzlich seine „Anschrift“, nicht nur den „Wohnort“ anzugeben; bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes ist zusätzlich auch Name und Anschrift des Betriebes erforderlich, um den Zusammenhang zwischen Antragsteller und Betrieb für die Behörde ersichtlich zu machen.

Z 3 und 4: es erscheint erforderlich, im Antrag bereits Angaben zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers und im Falle eines Giftbezugsscheins Angaben über die benötigte Menge des Giftes vorzuschreiben.

Abs. 3:

Die bisher lediglich im Erlaßwege bestehenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde werden in das Gesetz übernommen.

Abs. 4 Z 1:

Um Unklarheiten in der Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung zu vermeiden, erfolgt eine Präzisierung der einzelnen Erfordernisse, die der Antragsteller zu erfüllen hat.

Zum Begriff „sachkundig“ (Z 1 lit. b) siehe die Ausführungen zu Abs. 5.

Abs. 4 Z 2:

Auch das Schutzziel „Gesundheit von Tieren“ soll im Rahmen der Beurteilung eines Antrages für eine Giftbezugsbewilligung berücksichtigt werden, ohne jedoch eine zulässige Bekämpfung tierischer Schädlinge zu beeinträchtigen.

Abs. 5:

Auf Grund der Erfahrungen der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Ausstellung von Giftbezugs­bewilligungen soll nunmehr den erforderlichen Sachkundekenntnissen des Antragstellers einer Giftbezugsbewilligung eine größere Bedeutung zukommen und dies auch gesetzlich verankert werden. „Sachkundig“ wird losgelöst vom Begriff „verläßlich“ definiert, wobei die erforderlichen Sachkundekenntnisse im Verordnungswege näher bestimmt werden können (§ 46 Abs. 3 Z 5). Da inzwischen in allen neun Bundesländern Ausführungsgesetze zu § 49 (§ 36 des geltenden Chemikaliengesetzes) erlassen wurden und diese Gesetze Sachkundenachweise als Voraussetzung für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft vorsehen, ist bei Vorliegen eines solchen Sachkundenachweises die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 nicht neuerlich nachzuweisen.

Abs. 6:

Der Begriff „sachgerecht“ wird gestrichen, da er nicht unter den Begriff „verläßlich“ fällt, sondern im Rahmen der Sachkunde (Abs. 5) zu berücksichtigen ist.

Es erscheint gerechtfertigt, nicht nur § 16 des Suchtgiftgesetzes als Indiz für die mangelnde Verläßlichkeit des Antragstellers einer Giftbezugsbewilligung anzuführen, sondern generell auf jede nach dem Suchtgiftgesetz erfolgte gerichtliche Verurteilung abzustellen.

Abs. 7:

(siehe auch § 42 Abs. 1 Z 2)

Im Hinblick auf einen umfassenden und vorbeugenden Gesundheitsschutz soll die Verwendung von Giften auf die unbedingt erforderliche Menge beschränkt werden. In besonderen Fällen, dh. abgestellt auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung, wird der Bezirksverwaltungsbehörde die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges als Auflage vorzuschreiben. Bei Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Behandlung des Giftes als Abfall sind die Vorschriften des Abfallrechts anzuwenden.

Abs. 8:

Giftbezugsscheine dürfen nur mehr für einen Zeitraum von drei Monaten – ohne Möglichkeit einer Verlängerung – ausgestellt werden. Der Zeitraum für die Gültigkeit einer Lizenz wird auf fünf Jahre erhöht, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde in begründeten Fällen (zB wenn abzusehen ist, daß für denselben Verwendungszweck weniger giftige oder ungefährliche Mittel verfügbar werden, wenn das Gift weniger als fünf Jahre tatsächlich benötigt wird oder sonst auf Grund der Art des Giftes oder seiner beabsichtigten Verwendung) eine kürzere Dauer festlegen kann.

Zu § 43:

Abs. 1 :

Es wird klargestellt, daß die in den auf Grund des § 49 erlassenen Landesgesetzen über die Verwendung von (giftigen) Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft festgelegten Aufzeichnungspflichten unberührt bleiben bzw. zu beachten sind. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht können auch nach anderen Rechtsvorschriften gebotene Aufzeichnungen herangezogen werden (zB ein Abfallwirtschaftskonzept), sofern sich aus ihnen Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Gifte ablesen läßt und sie den Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 2 entsprechen.

Zu § 44:

Abs. 1:

Sofern nach einer anderen Rechtsvorschrift ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wurde und dieser die persönlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 erfüllt, kann er zusätzlich auch als Giftbeauftragter bestellt werden.

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Bestimmung wird die bisher in Abs. 4 vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis eines Giftbeauftragten bei Herstellung und Inverkehrsetzen von mindergiftigen Stoffen oder mindergiftigen Zubereitungen, sofern diese keine sehr giftigen oder giftigen Stoffe enthalten, gestrichen und in Abs. 1 integriert: die Verpflichtung, einen Giftbeauftragten zu bestellen, besteht somit für Betriebe, die sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen herstellen oder in Verkehr setzen. Auf Grund der Erfahrungen aus dem Vollzug hat es sich als notwendig erwiesen, Anforderungen an die Sachkunde des Giftbeauftragten – im Ausmaß der erforderlichen Kenntnisse des Antragstellers für eine Giftbezugsbewilligung – gesetzlich festzulegen.

Abs. 2:

Für den Fall der Wahrnehmung der Aufgaben des Giftbeauftragten durch den Betriebsinhaber oder einen Geschäftsführer müssen auch diese über die entsprechenden Sachkundekenntnisse verfügen.

Zu § 45:

Abs. 4:

Da der Begriff „Verkaufsbereich“ zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann, wird zusätzlich die Möglichkeit vorgesehen, durch Verordnung „gesonderte Verkaufsflächen“ mit bestimmter Kennzeichnung für die Abgabe mindergiftiger Stoffe und Zubereitungen im Wege der Selbstbedienung vorzuschreiben.

Zu § 46:

Abs. 2:

In Anlehnung an § 9 Abs. 6 der Chemikalienverordnung wird die Bestimmung verständlicher formuliert und zusätzlich festgelegt, daß Gifte keinen Anlaß zu Verwechslungen mit Verzehrprodukten oder Spielwaren geben dürfen. Dabei ist von einer Gesamtbetrachtung der Form, Aufmachung und Bezeichnung auszugehen.

Abs. 3:

Die Verordnungsermächtigung wird durch Abstellen auf das Erfordernis des Schutzes der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften näher determiniert.

Zu § 46 Abs. 3 Z 5 siehe die Ausführungen zu § 42 Abs. 5.

Zu § 47:

Abs. 2:

Durch die Formulierung „im Einzelhandel“ wird klargestellt, daß das Rückgaberecht nicht für den gewerblichen oder industriellen Bereich gilt. Ansonsten entspricht § 47 dem § 34 des geltenden Chemikaliengesetzes.

Zu § 48:

Zur Wendung „Gifte gemäß § 35 Z 1“ siehe die Ausführungen zu § 35. Das Wort „beseitigt“ aus dem geltenden Gesetzestext wurde durch die Wortfolge „als Abfall behandelt“ ersetzt und damit an die Terminologie des Abfallwirtschaftsgesetzes angepaßt.

Zu § 49:

Diese Bestimmung entspricht § 36 des geltenden Chemikaliengesetzes.

Zu § 50:

Mit der Änderung in Z 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, daß als Leiter von Prüfstellen im internationalen Bereich zunehmend auch Juristen oder Betriebswirte bestellt werden. Sofern die wissenschaftlichen Kompetenzen, wie sie in Z 1 gefordert sind, in diesem Fall von einem bei der Prüfstelle beschäftigten Arbeitnehmer erbracht werden, erscheint das für die Durchführung von Prüfungen nach diesem Bundesgesetz erforderliche fachliche Niveau ausreichend sichergestellt.

Zu § 52:

Für die Kontrolle von Prüfstellen sollen grundsätzlich dieselben Verfahrensregelungen gelten wie für andere Überwachungsaufgaben nach diesem Bundesgesetz. Nachschaurechte, Probenahmen usw. richten sich daher nach den Bestimmungen des VI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes. Im Hinblick auf Empfehlungen der OECD und auf Richtlinien der EU kann es erforderlich werden, mit Verordnung gemäß Abs. 5 nähere Bestimmungen über den Kontrollmodus und die Ausstattung der Kontrollbehörden festzulegen.

Bisher war es auf Grund der bestehenden Gesetzeslage nicht möglich, Prüfstellen, sofern sie nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, eine einmal erteilte Bescheinigung mit Hoheitsakt zu entziehen. Dies soll durch Abs. 4 künftig mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie erfolgen können.

Zu § 54:

Abs. 1:

Auf internationaler Ebene gibt es bereits eine ganze Reihe teils staatlicher, teils privater Chemikalien- bzw. Produktregister. Um Doppelgeleisigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, soll das österreichische Chemikalienregister auf den bereits vorhandenen Datenbanken aufbauen. Ziel ist es, Behörden, Ärzten, Rettungs- und Hilfsmannschaften, aber auch interessierten Bürgern, deren Anfragen nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zu beantworten sind, einen schnellen Zugriff auf Informationen über Chemikalien zu ermöglichen.

Über Gifte wird nach den Bestimmungen des dritten Abschnitts sowie der Giftinformationsverordnung, BGBl. Nr. 204/1994, eine vom Chemikalienregister unabhängige Datensammlung im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz angelegt.

Abs. 2:

Da das Umweltbundesamt – mit Ausnahme der toxikologischen Beurteilung mindergiftiger, giftiger und sehr giftiger Eigenschaften, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen wird – sämtliche fachlichen Überprüfungen im Rahmen der bei der Anmeldung neuer Stoffe vorgelegten Daten besorgt, ist das Umweltbundesamt jene Dienststelle, die primär mit dem Aufbau des Chemikalienregisters betraut ist.

Zu § 55:

Abs. 1:

Diese Bestimmung orientiert sich eng an den Vorgaben der Stoffrichtlinie. Zusätzlich war auf das 1993 verabschiedete UIG sowie auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Geheimhaltungspflicht Bedacht zu nehmen.

Abs. 2:

Der Katalog von Daten, die keinesfalls als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gelten sollen, deckt sich mit den Vorgaben der Stoffrichtlinie. Daß der Name des Vertreibers, von dem der Stoff oder die Zubereitung bezogen wird oder der in der Kennzeichnung aufscheint, kein Geheimnis darstellt, versteht sich von selbst.

Abs. 3:

Der Vertreiber kann von sich aus durch Veröffentlichung von vertraulichen Daten auf sein Schutzinteresse verzichten. Da veröffentlichte Daten nicht mehr vertraulich sind, hat er davon die Überwachungsbehörde in Kenntnis zu setzen.

Abs. 4:

Mehrere Richtlinien und Verordnungen der EU (zB die Stoffrichtlinie und die Altstoffverordnung) sehen einen intensiven Datenaustausch zwischen staatlichen Behörden und der Kommission vor. Aus diesem Grund und um den erforderlichen Konnex zum UIG herzustellen, war eine Erweiterung dieses Absatzes um die Ziffern 5 und 6 erforderlich.

Zu § 57:

Das Chemikaliengesetz ist gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Als zentrale Überwachungsbehörde ist daher wie in anderen produktbezogenen Bundesgesetzen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind (zB LMG 1975), der Landeshauptmann vorgesehen. Die zentrale Stellung des Landeshauptmannes als Überwachungsbehörde wurde im Vergleich zum Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, deutlicher hervorgehoben.


Nachdem der Landeshauptmann nunmehr auch die Einhaltung der Bestimmungen des Giftrechts behördlich zu überwachen hat (siehe die Ausführungen zu § 59), gilt „anderes“ lediglich für die Kontrolle der Grundsätze der „Guten Laborpraxis“ in den Prüfstellen. Diesbezüglich obliegt die Überwachung nach wie vor dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und ist von dessen Organen wahrzunehmen (§ 52 Abs. 2).

Zu § 58:

Die Kontrollbefugnisse der Überwachungsorgane wurden insoweit ausgedehnt, als nunmehr auch bei Verwendern von Chemikalien eine Nachschau nach § 58 durchgeführt werden kann. Dies ist notwendig, um die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen nicht zu de facto folgenlosen, weil nicht kontrollierbaren, Rechtsvorschriften zu degradieren.

Gleichzeitig wurde entsprechend dem § 21 VStG 1991 die Zulässigkeit des Absehens von der Anzeige ausdrücklich geregelt, um den Überwachungsorganen ein vernünftiges Vorgehen in Bagatellfällen zu ermöglichen. So wäre zB eine sofortige Anzeige geringfügig abweichender Kennzeichnungsdetails kaum zu rechtfertigen.

Zu § 59:

Nach den bisherigen Erfahrungen im Vollzug erscheint es sinnvoll, die Überwachung der Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der darauf beruhenden Vollzugsakte bei einer Behörde zu konzentrieren; den Organen des Landeshauptmannes – und nicht wie bisher der Bezirksverwaltungsbehörde – soll nunmehr zusätzlich die Überwachung der Gifte betreffenden Vorschriften zukommen.

Da die Ausstellung von Giftbezugsbewilligungen sowie eine allfällige Abänderung oder Entziehung von Giftbezugslizenzen auch künftig in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fällt, ist es erforderlich, dieser die Ergebnisse der jeweiligen Überwachungsmaßnahmen betreffend Gifte zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 60:

In der Vergangenheit hat sich des öfteren gezeigt, daß sich insbesondere im Zusammenhang mit Verboten bestimmter Stoffe oder Zubereitungen in Verordnungen gemäß § 17 (alter § 14) die Notwendigkeit gezielter Kontrollen von Importen durch die Zollorgane ergibt. Nach dem Beitritt Österreichs zur EU ist Österreich insbesondere dafür verantwortlich, daß Chemikalien, die den Vorschriften im Gemeinschaftsraum nicht entsprechen, möglichst schon an den Außengrenzen zurückgehalten werden und gar nicht erst in den Binnenmarkt gelangen. Die konkrete Aufgabenumschreibung für die Zollbehörden wird im Verordnungsweg festzulegen sein.

Zu § 61:

Abs. 5:

Ursprünglich war der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß mit Probenahmen nach diesem Bundesgesetz keine nennenswerten Eingriffe in die Vermögenssphäre des Eigentümers verbunden sind. Mittlerweile hat sich herausgestellt, daß in einzelnen Fällen jedoch Proben einen beachtlichen Wert repräsentieren können. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich sowohl in Art. 5 StGG als auch in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK verankerte Eigentumsgarantie war daher gesetzlich eine Entschädigungspflicht für entnommene Proben vorzusehen. Inhaltlich entspricht die Bestimmung weitgehend jener des LMG 1975. Da es sich bei der Entscheidung über Entschädigungen um „civil rights“ im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt, muß die Entscheidung über Zuspruch und Höhe einer Entschädigung einem unabhängigen und weisungsfreien Gremium („tribunal“) überlassen werden. Diese Aufgabe war daher gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG in zweiter Instanz den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu übertragen.

Abs. 6:

Während die Ausarbeitung und Erlassung diverser Verordnungen, die das Chemikalienrecht oft erst mit Leben erfüllen, sowie weite Bereiche der Administration, wie zB das Anmeldeverfahren für neue Stoffe, vom zuständigen Bundesminister besorgt werden, obliegt die Überwachung der Einhaltung der diversen chemikalienrechtlichen Vorschriften fast ausnahmslos dem Landeshauptmann. Dieses Auseinanderfallen von Normsetzung im weitesten Sinn auf der einen und Überwachung auf der anderen Seite erfordert eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Gebietskörperschaften.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist es einerseits, Rechtsvorschriften seitens des Bundes so zu gestalten, daß sie möglichst einfach und wirksam zu überwachen sind, und andererseits die Überwachungsmaßnahmen zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen Bund und Ländern abzustimmen und gezielt nach den mit diesem Bundesgesetz verfolgten Schutzzielen auszurichten und zu gewichten.

Die dafür erforderliche Koordinationsarbeit ist bisher anläßlich der halbjährlich abgehaltenen Treffen der Chemikalieninspektoren der Länder mit den zuständigen Ressortvertretern erfolgt. Dieses bewährte informelle Koordinationsinstrument soll künftig durch einen Revisions- und Probenplan, wie er auch im LMG 1975 vorgesehen ist, ergänzt werden.

Zu § 62:

Um den Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien auch dann gewährleisten zu können, wenn den zuständigen Überwachungsorganen der Zutritt zu Liegenschaften oder Räumlichkeiten, auf die sich eine effektive Nachschau erstrecken muß, verwehrt wird, ist zur Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nach dem Vorbild des § 40 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, die Beiziehung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgesehen.

Zu § 65:

Von der bislang nur im Einzelfall möglichen Verfahrensdelegation wurde noch nie Gebrauch gemacht. Es wurde daher die Möglichkeit geschaffen, auch generell umschriebene chemikalienrechtliche Überwachungsaufgaben oder sonstige Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung an nachgeordnete Behörden zu delegieren.

Zu § 66:

Da die Prüfung und Bewertung der bei der Anmeldung neuer Stoffe beizubringenden Unterlagen erfahrungsgemäß erhebliche Aufwendungen für die Anmeldebehörde mit sich bringen, war ein Gebührentarif für diese im Interesse des Anmelders durchzuführenden Tätigkeiten vorzusehen. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der „Guten Laborpraxis“ in Prüfstellen (§ 52 Abs. 3). Die Höhe der nach Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung nach Abs. 2 festzulegen. Da bei der Anmeldung von neuen Stoffen eine Risikobewertung vom Anmelder zwar nicht verpflichtend vorzulegen, in der Praxis aber für den Anmelder häufig leicht verfügbar ist, soll bei der Tarifgestaltung auch darauf Bedacht genommen werden, ob der Behörde ihr Aufwand zur Durchführung einer Risikobewertung vom Anmelder durch Vorlage seiner diesbezüglichen Unterlagen freiwillig erleichtert wird oder nicht. Vorzuschreiben sind die Gebühren jedenfalls mit Bescheid.

Zu § 67:

Abs. 1:

Die Regelungen über die Beschlagnahme sind wegen der weitgehend ähnlichen Problemlage dem § 40 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, sowie dem § 27 Pflanzenschutzmittelgesetz nachgebildet. Primärer Zweck der Beschlagnahme ist die sofortige Abwehr von Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, die bestünden, wenn die betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren weiterhin in Verkehr gebracht werden könnten. Daneben wird auch der Aspekt mitverfolgt, die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zu sichern. Anders als durch das Vorsehen einer Beschlagnahmemöglichkeit könnten die einschlägigen Rechtsakte der EU nicht mit der notwendigen Wirksamkeit umgesetzt werden. Schließlich hat Österreich sicherzustellen, daß Stoffe und Zubereitungen, die nicht zugelassen sind oder den Richtlinien der EU in sonstiger Weise zuwiderlaufen, nicht über Österreich im Binnenmarkt verbreitet werden.

Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Rechtsakte erfordert die sofortige (vorläufige) Beschlagnahme der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren. In den Ziffern 1 bis 7 sind daher jene Tatbestände aufgelistet, deren bloße Sanktionierung mit einer Verwaltungsstrafe dem Ziel dieses Bundesgesetzes, die Bevölkerung und die Umwelt vor gefährlichen Chemikalien zu schützen, nicht gerecht würde.

Werden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gerade wegen ihrer Gefährlichkeit für Umwelt oder Gesundheit Verboten bzw. Beschränkungen unterliegen, entgegen diesen Verboten oder Beschränkungen weiterhin in Verkehr gesetzt (Z 1), so können die Schutzziele des Chemikaliengesetzes in der Regel nicht anders als durch eine Beschlagnahme erreicht werden. Dies gilt auch für die mit der FCKW-Verordnung der EU verhängten (Z 2) oder in Verordnungen nach dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes für Wasch- und Reinigungsmittel verfügten (Z 5) Verbote und Beschränkungen.

Auch die Einhaltung der Exportverordnung, 2455/EWG, kann nicht anders als durch vorläufige Beschlagnahmemöglichkeiten für die Überwachungsorgane sichergestellt werden (Z 3).

Werden neue Stoffe ohne die erforderliche Anmeldung in Verkehr gesetzt, so bedeutet das, daß diese Stoffe ein nicht oder nur schwer kalkulierbares Risiko darstellen und daher zunächst einmal aus dem Verkehr gezogen werden müssen (Z 4).

Die Abgabe oder der Erwerb von Giften ohne die dazu erforderliche Berechtigung kann im Hinblick auf das Gesundheitsrisiko keinesfalls hingenommen werden (Z 6). Gleiches gilt für die vorschriftswidrige Abgabe von Giften im Versandhandel, durch Automaten oder in Selbstbedienung (Z 7).

Durch die Formulierung „Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme . . .“ soll den Überwachungsorganen ein durch die Pflicht zur Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes determinierter Ermessensspielraum eingeräumt werden. Kann nämlich trotz Vorliegens einer der in den Z 1 bis 7 angeführten Beschlagnahmevoraussetzungen eine Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeschlossen werden, was in der Regel nur vor Ort festgestellt werden kann, so soll das Überwachungsorgan die Möglichkeit haben, von einer Beschlagnahme abzusehen.

Abs. 2 bis 7:

Die Absätze 2 bis 7 sind den einschlägigen Bestimmungen im Pflanzenschutzmittelgesetz nachgebildet. Sie regeln das bei der vorläufigen Beschlagnahme einzuhaltende Verfahren sowie die Verfügungsberechtigung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Abs. 8:

Um eine Beschlagnahme nötigenfalls auch zwangsweise durchsetzen zu können, wird durch ausdrückliche Bezugnahme auf § 62 Abs. 2 klargestellt, daß auch in diesem Fall die Heranziehung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist.

Zu § 68:

Andere Verstöße gegen dieses Bundesgesetz als die in § 67 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten stellen zwar nicht eine derartig gravierende Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dar, daß eine Beschlagnahme durch die Überwachungsorgane unverzüglich und vor Ort notwendig ist, dürfen aber andererseits nicht weiter geduldet oder bis zum Abschluß eines allfälligen Strafverfahrens hingenommen werden. Dazu kommt, daß Österreich auch den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie den EWR-Vertragsstaaten gegenüber verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß nur Produkte in Verkehr gesetzt werden, die den einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der EU entsprechen. Es soll daher im Fall solcher Verletzungen des Chemikaliengesetzes oder dazu ergangener Rechtsakte dem beanstandeten Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, binnen bestimmter Frist den rechtskonformen Zustand herzustellen. Erst wenn nach Ablauf dieser, von der Behörde unter Bedachtnahme auf die durch den Verstoß herbeigeführte Gefahrensituation festzusetzenden Frist die beanstandeten Produkte weder aus dem Verkehr gezogen noch den Rechtsvorschriften entsprechend adaptiert worden sind, ist gemäß § 69 vom Landeshauptmann die Beschlagnahme der betreffenden Produkte mit Bescheid auszusprechen.

Zu § 69:

Da der Landeshauptmann in diesem Bundesgesetz als die zentrale chemikalienrechtliche Überwachungsbehörde vorgesehen ist, soll ihm auch die Zuständigkeit zur Beschlagnahme per Bescheid eingeräumt werden.

Zu § 70:

In Fällen drohender Gefahr für Menschen oder für die Umwelt kann es erforderlich werden, auch andere unmittelbar wirksame Maßnahmen als die Beschlagnahme von Lagerbeständen anzuordnen oder vorzunehmen. In erster Linie ist dabei an Rückrufaktionen oder an die Verbreitung von Warnhinweisen via Massenmedien zu denken.

Ob die Überwachungsbehörde nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 vorzugehen hat, richtet sich ausschließlich danach, wie akut die Gefahrensituation ist, insbesondere, ob durch die Zwischenschaltung eines bescheidmäßigen Auftrages nicht wertvolle Zeit verlorenginge, die zur Verhütung von Unglücksfällen genützt werden könnte.

Zu § 71:

Während im Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, noch alle Verwaltungsstraftatbestände einzeln aufgelistet waren, wird nunmehr unterschieden: zum einen erfolgte eine Auflistung der mit einer höheren Strafdrohung und der Pflicht zum Ausspruch einer Mindeststrafe bewehrten schwerwiegenderen Delikte in Abs. 1; zum anderen sind alle übrigen Verstöße gegen dieses Bundesgesetz oder dazu ergangene Rechtsakte in Form einer „Blankettstrafnorm“ in Abs. 2 geregelt.

Die Einfuhr oder – innerhalb des EWR – die sonstige „Verbringung“ in das Bundesgebiet stellt häufig das erste im Inland greifbare Inverkehrsetzen eines verbotenen, nicht angemeldeten oder unvollständig gekennzeichneten Stoffes bzw. einer Zubereitung dar. Da sich in diesen Fällen, insbesondere bei komplexer Firmenstruktur, der Tatort oft nicht mehr feststellen läßt, wird in Abs. 3 ein gesetzlicher Tatort definiert. Als Beispiel für schon bestehende Regelungen dieser Art sei § 82 Abs. 1 letzter Satz des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, angeführt.

Zu § 72:

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ist bereits in § 9 VStG geregelt. Die gegenständliche Bestimmung präzisiert lediglich in zulässiger Weise und im Interesse der Rechtssicherheit, in welcher Form die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten abgegeben werden muß, um rechtswirksam zu sein. Auf Grund der Rechtsprechung (zB VwGH vom 25. Jänner 1996, 95/07/130) steht außer Zweifel, daß der Zustimmungsnachweis aus der Zeit vor der Übertretung stammen muß. Durch die Festlegung der Form dieses Nachweises können Beweisprobleme und zeitraubende Recherchen vermieden werden. Die zur Durchführung von Strafverfahren nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden können somit die zu belangenden Personen nach einer Rückfrage beim Amt der Landesregierung jederzeit feststellen.

Um den Unternehmen die erforderliche Sicherheit darüber zu geben, ob die Bestellung eines Verantwortlichen bereits wirksam ist, können die zur Außenvertretung Befugten eine schriftliche Bestätigung vom Landeshauptmann verlangen.

Zu § 73:

Ebenso wie die Regelungen über die Beschlagnahme sind auch die Bestimmungen über den Verfall dem bewährten Vorbild des Pflanzenschutzmittelgesetzes nachgebildet. Eine allenfalls notwendige Entsorgung der für verfallen erklärten Gegenstände ist vom früheren Eigentümer vorzunehmen.

Zu § 74:

Wie auch in anderen produktbezogenen Bundesgesetzen (zB im Lebensmittelgesetz oder im Pflanzenschutzmittelgesetz) wird abweichend von § 31 Abs. 2 VStG die dort vorgesehene Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr erstreckt. Ohne diese Erstreckung kann eine effektive Vollziehung dieses Bundesgesetzes nicht erfolgen, da die Untersuchung von Stoffen und Zubereitungen auf ihre gefährlichen Eigenschaften in der Regel langwierige chemische Analysen oder Versuchsreihen bedingt, für die oft nur wenige Labors ausgerüstet sind.

Zu § 75:

Da im Verwaltungsstrafverfahren – anders als im gerichtlichen – ein öffentlicher Ankläger nicht existiert, können Rechtsmittel gewöhnlich nur vom Beschuldigten zu seinen Gunsten ergriffen werden. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden, die der Vollziehung dieses Bundesgesetzes abträglich sind, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Bundesminister ausdrücklich ein Beschwerderecht beim Verwaltungsgerichtshof einzuräumen.

Zu § 76:

Abs. 1:

Da die vollständige Anmeldung neuer Stoffe gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, schon bisher den Standards der einschlägigen Stoffrichtlinie der EU entsprach, sollen die solcherart in Österreich angemeldeten Stoffe nicht neuerlich angemeldet werden. Für die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldeten Stoffe sowie für nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4) gilt dies nur eingeschränkt, sodaß für diese Stoffe Sonderregelungen betreffend ihre Anmeldung in den §§ 9 und 15 getroffen werden.

Abs. 2:

Die Aktualisierungspflicht für Sicherheitsdatenblätter soll nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß bundes- oder landesgesetzliche Anforderungen an Produkte, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren dem Chemikaliengesetz unterliegen, jedenfalls zusätzlich anzuwenden sind und in keinem materiellen Derogationsverhältnis zum Chemikaliengesetz stehen. Auf den abschließenden Charakter der in § 4 verankerten Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes wird nochmals hingewiesen.

Zu § 77:

Abs. 1:

Die mit diesem Bundesgesetz vorgenommenen Neuerungen dienen in erster Linie der Harmonisierung mit dem Rechtsbestand der EU sowie der Effizienzsteigerung der Überwachung. Sie sollen daher ohne Legisvakanz am Tag nach der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Den betroffenen Unternehmen soll in Form einer Übergangsfrist für die Umstellung von Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung jedoch sechs Monate Zeit gegeben werden, um ihre Produkte den neuen gesetzlichen Standards anzupassen.

Abs. 2:

Die mit Abs. 2 außer Kraft gesetzten Verordnungen betreffend die Schädlingsbekämpfung standen bisher als Bundesgesetze in Geltung. Sie wurden zum Großteil mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, bereits als Arbeitnehmerschutzvorschriften aufgehoben, einige stehen aber gemäß § 124 Abs. 6 leg. cit. als gewerberechtliche Vorschriften weiterhin in Kraft.

Es erscheint im Interesse der Rechtsbereinigung sinnvoll, diese bereits veralteten Vorschriften nunmehr gänzlich aufzuheben. Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz beabsichtigt, auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 46 Abs. 3 Z 5 ChemG ein Sachkundeprofil für die Begasung, insbesondere was die in der Praxis relevante Begasung mit Phosphorwasserstoff betrifft, zu erstellen. Die Erfüllung dieses Anforderungsprofils wird von der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Beurteilung eines Antrages für eine Giftbezugsbewilligung zusätzlich zu prüfen sein.

Zu § 78:

Mit Ausnahme des III. Abschnitts (giftrechtlicher Teil), der nach wie vor vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen ist, sowie einzelner, in Abs. 7 bis 9 genannter Bestimmungen ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie federführend mit der Vollziehung des Chemikaliengesetzes betraut. Die Einvernehmensbindungen wurden klar nach Ressorts gegliedert.

Da Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Regel eine untrennbare Einheit bilden und auch in der Zielbestimmung des Gesetzes gleichgewichtig nebeneinander angeführt sind, sind Einvernehmensbindungen in erster Linie mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorgesehen.

Die übrigen Einvernehmensbindungen (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesminister für Arbeit und Soziales, Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) sollen der Abstimmung bestimmter produktbezogener Umweltschutzmaßnahmen mit dem Betriebsanlagen-, dem Arbeitnehmerschutz- und dem Pflanzenschutzmittelrecht dienen.

Weitere Einvernehmensbindungen ergeben sich bereits aus den Grundlagen der Verwaltungsorganisation (wie zB das Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen betreffend Vollziehung durch Organe der Zollbehörden bzw. die Zuständigkeit des Innenministers für die Sicherheitswache) oder die zumindest eine Entsprechung im Bundesministeriengesetz finden (Giftverkehrs-Kompetenz des Gesundheitsministers).



*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestim­mung vereinbart (betr. Verordnungen gemäß § 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987).

*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestim­mung vereinbart (betr. Abs. 7, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen).

*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestim­mung vereinbart (Abs. 1 Z 1, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Z 6 und 7).

**) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 1: besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)

**) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)

*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 3: zusätzliche Kennzeichnung für Gifte)