419 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 18. 11. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 36 Z 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

3. § 12 samt Überschrift lautet:

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist – soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

        1.   der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält, oder

        2.   der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Im Falle der Z 1 ist weiters Voraussetzung für die Aufnahme, daß der Schüler den Pflichtgegenstand Mathematik, bei Aufnahme in eine höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft jedoch den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache in der höchsten Leistungsgruppe besucht hat. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

4. § 13 samt Überschrift lautet:

Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

5. § 19 samt Überschrift lautet:


Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

         a)  die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 26 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994 in der jeweils geltenden Fassung) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und

         b)  die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau).

(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 23 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung Landtechnik bei der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.

(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten und Bundesversuchswirtschaften zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.“

6. In § 25 Abs. 2 und § 36 Z 3 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

7. An die Stelle des § 35 Abs. 2 treten folgende Abs. 2 und 3:

„(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten wie folgt in Kraft:

        1.   § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

        2.   § 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.

(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“

vorblatt

Problem:

        1.   Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht eine Änderung der Aufnahmsvoraussetzungen in die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vor. Ferner schlägt dieser Entwurf vor, daß die berufsbildende höhere Schule mit der Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen wird.

        2.   Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftichen Bundesanstalten findet im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz keine Berücksichtigung.

Ziel:

        1.   Angleichung an die entsprechende schulorganisationsgesetzliche Regelung.

        2.   Adaptierung im Hinblick auf das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftichen Bundesanstalten.

Inhalt:

        1.   Verbesserung der Aufnahmsvoraussetzungen in die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Abschluß dieser Schulen mit der Reife- und Diplomprüfung.

        2.   Diverse Zitatänderungen.

Alternativen:

        1.   Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

        2.   Keine.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz sind keine Mehrkosten verbunden.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Novelle zum land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz verfolgt im wesentlichen das Ziel der Gleichstellung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit den berufsbildenden höheren Schulen im Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes.

Ein im Entwurf vorliegendes Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, sieht vor, daß

        1.   die derzeitige Form der Aufnahmsprüfung (standardisierter Test) durch ein der allgemeinbildenden höheren Schule nachgebildetes Aufnahmsverfahren ersetzt werden soll, und

        2.   die berufsbildende höhere Schule anstatt wie bisher mit der Reifeprüfung künftig mit der Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen werden soll.

Im übrigen sei auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kosten:

Kein Mehraufwand. Die Reduktion der Fälle, in denen eine Aufnahmsprüfung abzulegen ist, wird eine geringfügige Ersparnis bringen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompe­tenzrechtliche Grundlage für die Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes findet sich in Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2 und 6 (§ 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 36 Z 2, 3, 5 und 6):

Hier soll der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994 hinsichtlich der Bezeichnung des Unterrichtsressorts entsprochen werden.

Zu Z 3 (§ 12 samt Überschrift):

Die Aufnahmsprüfung in der Form standardisierter Tests hat sich anfangs, als die Geheimhaltung noch gewährleistet werden konnte, bewährt. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, daß nunmehr eine Geheimhaltung nicht mehr möglich ist, sodaß gezielte Vorbereitungen auf die Aufnahmsprüfung erfolgt sind. Dadurch konnten auch Aufnahmswerber, die die leistungsmäßigen Voraussetzungen für den Besuch mittlerer und höherer berufsbildender Schulen nicht besitzen, bei der Aufnahmsprüfung sogar gute Ergebnisse erzielen und wurden im Reihungsfalle besseren Schülern vorgezogen. Das Ergebnis ist ein Ansteigen von negativen Abschlüssen der ersten Jahrgänge. Daher wird ein System vorgeschlagen, das mehr auf die Leistungen der Schüler auf der 8. Schulstufe Bedacht nimmt und analog der Rechtslage bei den allgemeinbildenden höheren Schulen nur bei Nichterfüllung entsprechender Leistungen auf der 8. Schulstufe Aufnahmsprüfungen (schriftlich und mündlich) vorsieht.

Zu Z 4 (§ 13 samt Überschrift):

Ebenso wie die berufsbildende höhere Schule hat auch die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt gemäß § 9 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln; sie wird derzeit durch die Reifeprüfung abgeschlossen.


Der Abschluß durch die Reife- und Diplomprüfung soll die genannte zweifache Aufgabenstellung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zum Ausdruck bringen.

Zu Z 5 (§ 19 samt Überschrift):

Durch die Neufassung des § 19 samt Überschrift soll dem Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, entsprochen werden.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 2 und 3):

Der neue Abs. 2 des § 35 enthält das Inkrafttreten der im Entwurf vorgesehenen Änderungen, wobei in Entsprechung mit dem Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz das neue Aufnahmsverfahren (§ 12) und die neue Bezeichung der abschließenden Prüfung als Reife- und Diplomprüfung (§ 13) mit 1. April 1997 und die übrigen (redaktionellen) Änderungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten sollen.

Der neue Abs. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 2 des § 35.