430 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (380 der Beilagen): Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Die Dokumentation im österreichischen Krankenanstaltenwesen findet ihre Rechtsgrundlage derzeit in verschiedenen Gesetzen bzw. Rechtsquellen:

Die Diagnosen- und Leistungserfassung der Krankenanstalten regelt das Hauptstück G des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995.

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 473/1995 und 853/1995 verpflichtet die Träger von Krankenanstalten zur Meldung von Statistik- und Kostendaten als Voraussetzung für die Leistung von Zuschüssen durch den Fonds.

Das genannte Bundesgesetz knüpft im Zusammenhang mit der Meldung von Kostendaten an die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV), BGBl. Nr. 327/1977, an.

Weiters wurden vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds Richtlinien zur bundeseinheitlichen Durchführung der Kostenstellenrechnung sowie für ein einheitliches System der Leistungsstatistik in den Krankenanstalten erlassen.

Im Zusammenhang mit diesen bisher auf verschiedene Gesetze, Verordnungen bzw. Richtlinien verstreuten Rechtsgrundlagen für die Dokumentation im Krankenanstaltenwesen wird mit dem vorliegenden Gesetz der Zweck verfolgt, eine bundesgesetzliche Grundlage für die Dokumentation im österreichischen Gesundheitswesen zu schaffen, mit zweckentsprechenden Ermächtigungen für den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Dies dient jedenfalls der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung.

Die wesentlichen Punkte des vorliegenden Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sind:

Im Zusammenhang mit der Konzentration aller bundesgesetzlichen Grundlagen für die Dokumentation im Gesundheitswesen erschien es zweckmäßig, die bisher im Krankenanstaltengesetz des Bundes geregelte Diagnosen- und Leistungserfassung der Krankenanstalten als Hauptstück A (§§ 1 bis 5) in das vorliegende Gesetz aufzunehmen.

Weiters ist das vorliegende Bundesgesetz zur Sicherstellung der bestehenden Dokumentation notwendig.

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 473/1995 und 853/1995 wird als gesetzliche Grundlage für die Meldung von Statistik- und Kostendaten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft treten.

Der Bund und die Länder haben sich jedoch in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 darauf geeinigt, die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sicherzustellen und weiterzuentwickeln.


Daher sind jedenfalls die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes, welche die Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten regeln (§§ 7 und 8 im Hauptstück C) zur Transformation der Vereinbarung unbedingt erforderlich.

Auch das Hauptstück D – Erfassung weiterer Daten (§ 9) und das Hauptstück B – Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich (§ 6) sind zur Transformation der genannten Vereinbarung unbedingt erforderlich, weil sich der Bund und die Länder darauf geeinigt haben, daß weitere erforderliche Daten zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche erfaßt und angefordert werden können.

Die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich schafft dabei die Grundlage, das System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung weiterzuentwickeln und in Zukunft auch auf die Finanzierung der Ambulanzleistungen anzuwenden sowie weiters wertvolle Informationen über das Leistungsgeschehen im spitalsambulanten Bereich und über Zusammenhänge und Wechselwirkungen im Hinblick auf den extramuralen Bereich zu gewinnen.

Der Gesundheitsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. November 1996 in Verhandlung genommen.

An der durch den Berichterstatter eröffneten Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Klara Motter, Dr. Brigitte Povysil, Theresia Heidlmayr, Mag. Herbert Haupt, Dr. Günther Leiner, Heidemaria Onodi, Manfred Lackner, Mag. Johann Maier, Georg Wurmitzer und der Ausschußobmann Dr. Alois Pumberger.

Die Abgeordneten Klara Motter und Theresia Haidlmayr brachten einen Abänderungsantrag zu §§ 2, 5 und 11, die Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Genossen einen Abänderungs- bzw. Zusatzantrag zu §§ 2, 4, 6, 9 und 10 der Vorlage ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen. Die erwähnten Abänderungs- bzw. Zusatzanträge wurden abgelehnt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (380 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 12

                                Johann Schuster                                                           Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann