457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 11. 12. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und  das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1          Waffen

§ 2          Schußwaffen

§ 3          Faustfeuerwaffen

§ 4          Munition

§ 5          Kriegsmaterial

§ 6          Besitz

§ 7          Führen

§ 8          Verläßlichkeit

§ 9          EWR-Bürger

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 10        Ermessen

§ 11        Jugendliche

§ 12        Waffenverbot

§ 13        Vorläufiges Waffenverbot

§ 14        Schießstätten

§ 15        Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

§ 16        Ersatzdokumente

3. Abschnitt

Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

§ 17        Verbotene Waffen

§ 18        Kriegsmaterial

4. Abschnitt

Genehmigungspflichtige Schußwaffen
(Kategorie B)

§ 19        Definition

§ 20        Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 21        Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 22        Rechtfertigung und Bedarf

§ 23        Anzahl der erlaubten Waffen

§ 24        Munition für Faustfeuerwaffen

§ 25        Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 26        Änderung eines Wohnsitzes

§ 27        Einziehung von Urkunden

§ 28        Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 29        Ausnahmebestimmungen

5. Abschnitt

Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)

§ 30        Meldepflicht

§ 31        Entgegennahme einer Meldung

§ 32        Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen

§ 33        Sonstige Schußwaffen

§ 34        Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende

§ 35        Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

6. Abschnitt

Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

§ 36        Europäischer Feuerwaffenpaß

§ 37        Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäische Union

§ 38        Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 39        Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 40        Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

7. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 41        Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen

§ 42        Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 43        Erbschaft oder Vermächtnis

§ 44        Bestimmung von Schußwaffen

8. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

§ 45        Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen

§ 46        Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

§ 47        Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

9. Abschnitt

Behörden und Verfahren

§ 48        Zuständigkeit

§ 49        Instanzenzug

10. Abschnitt

Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

§ 50        Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 51        Verwaltungsübertretungen

§ 52        Verfall

§ 53        Durchsuchungsermächtigung

11. Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

§ 54        Allgemeines

§ 55        Zentrale Informationssammlung

§ 56        Information über das Verbot Waffen zu überlassen

12. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57        Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

§ 58        Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 59        Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 60        Verweisungen

§ 61        Vollziehung

§ 62        Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

        1.   die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Ein­wirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

        2.   bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Schußwaffen

§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

        1.   verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);

        2.   genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);

        3.   meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);

        4.   sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungs­fähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe für Randfeuerpatronen mit Kaliber unter 5,7 mm.

Faustfeuerwaffen

§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Ver­brennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

Munition

§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.

Kriegsmaterial

§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

Besitz

§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebs­räumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

        1.   Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

        2.   mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

        3.   Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

        1.   alkohol- oder suchtkrank ist oder

        2.   psychisch krank oder geistesschwach ist oder

        3.   durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

        1.   wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

        2.   wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

        3.   wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

        4.   wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

        1.   Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

        2.   die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

EWR-Bürger

§ 9. EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessens­bestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Jugendliche

§ 11. (1) Der Besitz von Waffen und Munition ist Menschen unter 18 Jahren ver­boten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Voll­endung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

2

(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

        1.   Waffen und Munition sowie

        2.   Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Er­werb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine auf­schiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

        1.   die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

        2.   die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Ent­schädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

        1.   wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

        2.   wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Vorläufiges Waffenverbot

§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug er­mächtigt,

        1.   Waffen und Munition sowie

        2.   Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszu­stellen.

(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.

(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

Schießstätten

§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schieß­stätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.

(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

Ersatzdokumente

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungs­abgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

3. Abschnitt

Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen

        1.   von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

        2.   von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

        3.   von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

        4.   von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);

        5.   von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

        6.   der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffen­heit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Ge­sundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.

(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nach­weisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§  21 Abs. 3 sowie 25 bis 27.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Ent­schädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines  Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestim­mungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Aus­nahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

4. Abschnitt

Genehmigungspflichtige Schußwaffen
(Kategorie B)

Definition

§ 19. Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzu­weisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Ver­äußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(4) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuer­waffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß seiner Reise nachweist.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Recht­fertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Aus­stellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr voll­endet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungs­pflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebs­räumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzu­setzen.

(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf – außer in den Fällen des Abs. 3 – nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln genehmigungspflichtiger Schußwaffen kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(3) Für den Besitz von Teilen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen: Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer genehmigungspflichtigen Waffe des Betroffenen mehr ist.

Munition für Faustfeuerwaffen

§ 24. Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe beziehen, ist die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungs­pflichtigen Schußwaffen berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und genehmigungspflichtigen Schußwaffen sicherzustellen, wenn

        1.   er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

        2.   Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrens­gesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entzie­hungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffent­lichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen be­fugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Änderung eines Wohnsitzes

§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Euro­päischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohn­sitzes mitzuteilen.

Einziehung von Urkunden

§ 27. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Euro­päischen Feuerwaffenpasses, in dem

        1.   die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich ge­worden sind oder

        2.   das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,

ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Be­hörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 28. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der genehmigungspflichtigen Schußwaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.

(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbe­treibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt.

(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.

(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.

(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, genehmigungs­pflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mit­gliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der ent­sprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilli­gung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.

(7) Wer seinen Besitz an einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

Ausnahmebestimmungen

§ 29. Werden genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuer­waffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.

5. Abschnitt

Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)

Meldepflicht

§ 30. (1) Der Erwerb von Schußwaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt fallen, durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden. Dieser hat darüber eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht, auszufüllen und dem Melde­pflichtigen zu übergeben. Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen. Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat.

(2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen eingeräumt wird. In solchen Fällen kann die Meldung auch einem Gewerbetreibenden erstattet werden, der zum Vermieten nichtmilitärischer Schußwaffen berechtigt ist.

(3) Ist der Besitz an einer meldepflichtigen Waffe gemäß Abs. 1 oder 2 im Ausland entstanden, so entsteht die Meldepflicht mit der Einfuhr dieser Waffe.

(4) Der Meldepflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbe­ziehungen hat, oder den Nachweis darüber zu führen, daß dieser außerhalb der Europäischen Union liegt.

Entgegennahme einer Meldung

§ 31. (1) Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet, Meldungen gemäß § 30 entgegenzunehmen; ihm gebührt hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die Entgegennahme der Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht unterliegt.

(2) Meldungen gemäß § 30 von Menschen, die den Mittelpunkt ihrer Lebens­beziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden an die Sicherheitsdirektion zu übermitteln; gegebenenfalls überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen. Die Sicherheitsdirektion leitet Meldungen, denen keine solche Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat des Betreffenden über den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt.

(3) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen von ihm über eine Meldung gemäß § 30 ausgestellten Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie) aufzube­wahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln.

(4) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Landeshauptmann unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.

Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen

§ 32. (1) Wer – ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein – einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unter­liegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbe­treibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.

(2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.

Sonstige Schußwaffen

§ 33. Sonstige Schußwaffen sind alle nicht verbotenen oder genehmigungs­pflichtigen Schußwaffen mit glattem Lauf, die nicht Kriegsmaterial sind.

Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende

§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechts­geschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbe­treibenden nur zulässig

        1.   an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagd­karte oder

        2.   an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.

(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsge­schäftes ein­räumen.

In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.

Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die

        1.   Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

        2.   im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;

        3.   als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Ge­wehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken. Dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen.

(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller ver­läßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

6. Abschnitt

Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

Europäischer Feuerwaffenpaß

§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.

(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.

Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

§ 37. (1) Für jegliches Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bedarf es einer von der Behörde nach dem Muster der Anlage 6 erteilten Erlaubnis. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.

(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher anzuzeigen.

3

(3) Das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn die Behörde oder – sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat – die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt hat und der jeweilige Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.

(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezug­nehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Be­hörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungs­ort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Einwilligung oder gemäß § 37 Abs. 3 in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

        1.   Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

        2.   Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen undin den Fällen des Abs. 3 – den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 39. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.

(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 einge­führten Schußwaffen bewilligen.

(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.

7. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen

§ 41. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht frist­gerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatz­vornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.

(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,

        1.   so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;

        2.   so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder aus­zufolgen.

(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.

(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.

(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.

(8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes (§ 392 ABGB).

Erbschaft oder Vermächtnis

§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind

        1.   an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder

        2.   an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,

auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.

(3) Sind genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.

(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.

(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.

(7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer meldepflichtigen Waffe trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Eigentums.

Bestimmung von Schußwaffen

§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind.

8. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

§ 45. Auf

        1.   Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,

        2.   andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

        3.   Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druck­luftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gas­druck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

        4.   Zimmerstutzen und

        5.   andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

        1.   für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;

        2.   für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition

              a)  durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder

                    Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

              b)  durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

                    zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

        1.   auf die Gebietskörperschaften;

        2.   auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

              a)  die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder

              b)  die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

              c)  die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hin­sichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. §§ 17 und 37 bleiben unberührt.

(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen öster­reichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG – mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 – anzu­wenden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.

9. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Zuständigkeit

§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbe­hörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

Instanzenzug

§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheits­direktion ist keine Berufung zulässig.

10. Abschnitt

Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

        1.   unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;

        2.   verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;

        3.   Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

        4.   Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;

        5.   genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegs­material (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maß­gabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesge­setz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

        1.   Schußwaffen führt;

        2.   verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

        3.   Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

        4.   Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

        5.   Munition anderen Menschen überläßt;

        6.   gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

        7.   eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;

        8.   eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.

Verfall

§ 52. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

        1.   sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

        2.   sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

        3.   ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Durchsuchungsermächtigung

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durch­suchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Be­sitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegs­material sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

11. Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Aus­wählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburts­datum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen ver­arbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu er­werben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbe­zogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorge­sehen ist.

(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Infor­mationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermitt­lungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechts­pflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an öster­reichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheits­verwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraus­setzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr be­nötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbe­hörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antrag­stellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informa­tionssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendaten­sätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung  an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

12. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.

(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.

(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitz­karten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.

(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.

(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.

(6) Den Inhabern von Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß Anlage 2 oder einen entsprechenden Waffenpaß gemäß Anlage 1 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind.

Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer oder mehrerer meldepflichtiger Waffen sind, haben bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine diese Waffen betreffende Meldung im Sinne des § 30 zu erstatten.

(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar im Besitz von Repetierflinten oder halbautomatischen Schußwaffen, aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die Anzahl der Waffen überschritten die er besitzen darf, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber auf diese Waffen zu beschränken. Wird auf Grund der Anzeige die Bewilligung nicht erteilt, so gilt § 25 Abs. 4 und 5. Bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung, falls jedoch die Bewilligung nicht erteilt wird, ist der Besitz der Waffen bis zum Ablauf der im § 25 Abs. 4 bezeichneten Frist erlaubt.

(3) Abs. 2 gilt für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit der Maßgabe, daß die Behörde diesfalls die Befugnis zum Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so zu beschränken hat, daß der Inhaber Faustfeuerwaffen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht besitzen darf.

(4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen Waffen bis zur nächsten sie betreffenden Überprüfung gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine Rechtfertigung (§ 22) abzugeben. Vermögen sie für den weiteren Besitz – trotz entsprechender Aufforderung – keine Rechtfertigung vorzubringen, so hat die Behörde die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 gelten.

(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer Waffensammlung im Sinne des § 41 sind, haben die Behörde binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt darüber in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. § 41 Abs. 2 und 3 gilt.


(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei der erstmaligen Prüfung der Verläßlichkeit nur dann gemäß § 8 Abs. 7 vorzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verläßlich ist.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

        1.   § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl.  Nr. 196/1935;

        2.   § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;

        3.   das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.

Verweisungen

§ 60. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Vollziehung

4

§ 61. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

        1.   des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;

        2.   der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;

        3.   der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

        4.   der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hin­sichtlich

              a)  der §§ 17 Abs. 3, 30, 31 und 34 im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

              b)  des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

              c)  des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

              d)  des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und – soweit Kriegsmaterial betroffen ist – mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

              e)  des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;

               f)  des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXX in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft .

(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.


Anlage 1

Seite 1

Seite 4

 

 

 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

 

 

WAFFENPASS

Nr. A-...........

 

 

 

 

 

Raum für zusätzliche behördliche Eintragungen:

 

Seite 2

 

Seite 3

 

Familienname: ..............................................................................

 

Der Inhaber dieses Waffenpasses ist berechtigt:

Vorname: ......................................................................................

 

Tag und Ort der Geburt: ...............................................................

 

a) *)

 

... genehmigungspflichtige Schuß-
waffen zu erwerben, zu besitzen, zu
führen und einzuführen sowie
Munition für Faustfeuerwaffen zu
erwerben und zu besitzen.

 

 

     R.S.

Hauptwohnsitz in
Österreich: ja/nein *)

 

 

b) *)

 

... unter § 17 Abs. 1 Z. ... des
Waffengesetzes genannte Waffen zu
erwerben, zu besitzen, zu führen und
einzuführen.

 

 

 

     R.S.

 

..........................................

(Unterschrift des
Inhabers)

 

 

Lichtbild

 

 

 

 

 

 

 

c) *)

 

Meldepflichtige oder sonstige
Schußwaffen zu führen

 

     R.S.

 

 

..........................................................................................................

(Ausstellende Behörde)

 

..........................................................................................................

 

 

 

 

(Datum der Ausstellung)

 

..........................................................................................................

(Unterschrift )

 

____________

*) Unzutreffendes ist von der Behörde zu streichen!

Format 7,5 x 11 cm gefalzt


Anlage 2

Seite 1

Seite 4

 

 

 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

 

 

WAFFENBESITZKARTE

Nr. A-...........

 

 

 

 

 

Raum für zusätzliche behördliche Eintragungen:

 

Seite 2

 

Seite 3

 

Familienname: ..................................................................................

 

Der Inhaber dieser Waffenbesitzkarte ist berechtigt:

Vorname: ..........................................................................................

 

Tag und Ort der Geburt: ...................................................................

 

 a) *)

... genehmigungspflichtige
Schuß­waffen zu erwerben, zu
besitzen und einzuführen, sowie Munition für Faustfeuerwaffen
zu erwerben und zu besitzen.

 

 

       R.S.

Hauptwohnsitz in
Österreich: ja/nein *)

 

 

 

 

 

Lichtbild

 

b) *)

... unter § 17 Abs. 1 Z. ... des
Waffengesetzes genannte
Waffen zu erwerben, zu
besitzen und einzuführen.

 

 

       R.S.

 

 

..........................................

(Unterschrift des
Inhabers)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

...........................................................................................................

(Ausstellende Behörde)

 

...........................................................................................................

____________

*) Unzutreffendes ist von der Behörde zu streichen!

(Datum der Ausstellung)

 

...........................................................................................................

(Unterschrift )

 

 

 

 

Format 7,5 x 11 cm gefalzt


Anlage 3

Vorderseite

Bewilligung

zum Besitz von Schußwaffen gemäß § 39 des WaffG 1996 *)

 

  Name und Vorname:_________________________________________________________________________________________

 

  Geburtsdatum und -ort: ________________________________________________,  Staatsangehörigkeit: ____________________

 

  Anschrift: _________________________________________________________________________________________________

 

ist berechtigt, die genehmigungspflichtigen Waffen

Fabrikat/Modell  ________________________

HerstellungsNr.  ________________________

Fabrikat/Modell  ________________________

HerstellungsNr.  ________________________

Fabrikat/Modell  ________________________

HerstellungsNr. _________________________

 

   R.S.

 
und Munition für genehmigungspflichtige

Waffen über  die Bundesgrenze zu
verbringen und im Bundesgebiet zu
besitzen.

 

 

gültig bis:  _________________________________________

 

 

_____________________________________________

 

 
_____

 

 


__________________________________________________

ausstellende Behörde oder Grenzkontrollstelle

 

 

__________________________________________________

(Datum, Unterschrift)

*) Wird keine Bewilligung zum Besitz erteilt,

ist diese Seite durchzustreichen.

Seite 1

 

(Rückseite beachten!)

Rückseite

Bewilligung zum Führen

von Schußwaffen gemäß § 40 des WaffG 1996

 

  Name und Vorname:_________________________________________________________________________________________

 

  Geburtsdatum und -ort:______________________________________________, Staatsangehörigkeit: _______________________

 

  Anschrift: _________________________________________________________________________________________________

 

  Aufenthaltsort im Bundesgebiet________________________________________________________________________________

 ist berechtigt,

a)    die in seinem Europäischen Feuerwaffenpaß mit der Nummer ________________________________,

 

  gültig bis:_________________, ausgestellt von: ______________________________________________

  eingetragenen Waffen zu führen.*)

  b) jene Waffen, die er gemäß § 39 des Waffengesetzes besitzen darf (siehe Seite 1),

  zu führen.*)

   R.S.

 

gültig bis:__________________________________________

 

_____________________________________________

 

 
_____

 


__________________________________________________

ausstellende Behörde oder Grenzkontrollstelle

 

__________________________________________________

(Datum, Unterschrift)

*) Unzutreffendes streichen

Seite 2

 

Format 15 x 21 cm


Anlage 4

 

 

3. Identificaciòn de las armas de fuego

Identifikation af skydevåbnene

Kenndaten der Feuerwaffen

ProsdiorismoV tou purobolou oplou

Particulars of firearms

Identification des armes à feu

Identificazione delle armi da fuoco

Identificerende kenmerken van de vuurwapens

Identificação das armas de fogo

Aseen yksilöinti

Identifikation av skjutvapnen

 

4. Referencias de las autorizaciones relativas a las armas

Referencer til tilladelserne vedrfrende våbnene

Genehmigungen bezüglich der Waffen

AdeieV  pou ekdoJhkan gia to oplo

Particulars of authorizations for firearms

Références des autorisations concernant les armes

Riferimenti delle autorizzazioni concernenti le armi

Verwijzing naar de vergunningen betreffende de vuurwapens

Referências das autorizações relativas às armas

Tiedot aseen hallussapitoon oikeuttaneesta luvasta

Uppgifter om vapentillstånden

 

5. Autorizaciones de los Estados miembros visitados

De besfogte medlemsstaters tilladelser

Genehmigungsvermerke der besuchten Mitgliedstaaten

AdeieV pou corhsan  ta episkejJenta krath melh

Authorizations of Member States visited

Autorisations des États membres visités

Autorizzazioni degli Stati membri visitati

Vergunningen van de bezochte Lid-Staten

Autorizações dos Estados-membros visitados

Vierailun kohteena olleiden jäsenvaltioiden antamat luvat

De besökta medlemsstaternas tillstånd

 

6. Datos sobre desplazamientos intracomunitarios

Oplysninger om rejser inden for Fællesskabet

Hinweise für Reisen innerhalb der Gemeinschaft

PlhrojorieV gia thn kuklojoria oplwn sthn Koinothta

Information on travelling within the Community

Informations relatives aux déplacements intracommunautaires

Indicazioni relative agli spostamenti intracomunitari

Inlichtingen betreffende intracommunautaire verplaatsingen

Informações relativas às deslocações intracomunitárias

Tietoja matkustamisesta unionin alueella

Upplysningar om resor inom gemenskapen

 

6.1. Están prohibidos los viajes a ... con el arma

Indrejse i ... med dette våben ... er forbudt

Eine Reise nach ... mit der Waffe ... ist verboten

Apagoreuetai taxidi st ... me to oplo ...

A journey to ... with the firearm ... shall be prohibited

un voyage en ... avec l'arme ... est interdit

Un viaggio in ... con l'arma ... è vietato

Het is verboden zcih met vuurwapen ... naar ... te begeven

É proibido a viagem a ... com a arma ...

Matkustaminen on kielletty ... seuraavien ampuma-aseiden kanssa ...

Inresa i ... med vapen ... är förbjuden

 

6.2. Los viajes a ... con el arma ... están sometidos a autorización

Indrejse i ... med dette våben ... er betinget af godkendelse

Eine Reise nach ... mit der Waffe ... ist genehmigungspflichtig

Upokeitai se adeia taxidi st ... me to oplo

A journey to ... with the firearm ... shall be subject to authorization

un voyage en ... avec l'arme ... est soumis à autorisation

Un viaggio in ... con l'arma ... è soggetto ad autorizzazione

Om zich met vurrwapen ... naar ... te begeven is een vergunning vereist

É sujeita a autorização a viagem a ... com a arma ...

Matkustaminen on luvanvaraista ... seuraavien ampuma-aseiden kanssa ...

Inresa i ... med vapen ... kräver tillstånd

 

8

 

Vorderseite

 

 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

 

EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS

TARJETA EUROPEA DE ARMAS DE FUEGO

EUROPÆISK VÅBENPAS

Eurwpaïkó deltío purobólwn óplwn

EUROPEAN FIREARMS PASS

CARTE EUROPÉENNE D'ARMES À FEU

CARTA EUROPEA D'ARMA DA FUOCO

EUROPESE VUURWAPENPAS

CARTÃO EUROPEU DE ARMA DE FOGO

EUROOPAN AMPUMA-ASEPASSI

EUROPEISKT SKJUTVAPENPASS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

Kategorie der Richtlinie

 

Eingetragen

am

 

Behörde/

Dienstsiegel

 

Bemerkung

Rückseite

5. Genehmigungsvermerke der besuchten

    Mitgliedstaaten

 

.......................

 

.......................

 

.......................

 

.......................

 

.......................

 

.......................

 

.......................

 

.......................

 

 

Waffe

 

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

 

Genehmi-gungsdatum

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

 

(gültig bis)

 

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

 

Behörde/ Dienstsiegel

 

......................

 

......................

 

......................

 

......................

 

.....................

 

Waffe

 

 

 

3.

 

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

Gültigkeit der

Genehmigung

 

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

....................................

 

 

Behörde/

Dienstsiegel

 

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

..............................

 

 

4

 

5

Format A6, gefalzt und gebunden


Anlage 4

 

. Hinweise für Reisen innerhalb der Gemeinschaft

 

- Dieser Paß erlaubt Reisen mit einer darin genannten Waffe bzw. mehreren Waffen der Kategorien B, C oder D in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Paß unter Punkt 5 eingetragen werden.

 

- Eine solche Erlaubnis ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn eine Reise mit einer Waffe der Kategorie C oder D zur Ausübung der Jagd ober mit einer Waffe der Kategorie B, C oder D zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, soweit der Betreffende im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.

 

Aus den Angaben, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, in denen der Erwerb und der Besitz einer Waffe der Kategorien B, C oder D untersagt oder genehmigungspflichtig ist, geht jedoch folgendes hervor:

 

Glossaire

 

1. Datos sobre el titular

Oplysninger om indehaveren

Angaben zum Paßinhaber

Stoiceia pou afourv tow katoco

Details of the holder

Mentions relatives au titulaire

Indicazioni relative al titolare

Vermeldingen betreffende de houder

Menções relativas ao titular

Passinhaltijan yksilöintitiedot

Upplysningar om innehavaren

 

1.1. Nombre y apellidos

Efternavn og fornavn

Name und Vorname

Epwnumo kai onoma

Surname and first name

Nom et prénom

Cognome e nome

Naam en voornaam

Apelido e nome

Sukunimi ja etunimet

Efternman och förnamn

 

1.2. Fecha y lugar de nacimiento

Fødselsdato og -sted

Geburtsdatum und -ort

Hmeromhwia kai topos gennhshV

Date and place of birth

Date et lieu de naissance

Luogo e data die nascita

Geboorteplaats en -datum

Data e local de nascimento

Syntymäaika ja -paikka

Födelsedatum och -plats

 

1.3. Nacionalaidad

Nationalitet

Staatsangehörigkeit

.

 

 

 Datos de la tarjeta

Oplysninger om passet

Angaben zum Feuerwaffenpaß

Stoiceia pou ajoroun to deltio

Details of the pass

Mentions relatives à la carte

Indicazioni relative alla carta

Vermeldingen betreffende de pas

Menções relativas ao cartão

Tietoja passista

Upplysningar om passet

 

2.1. N° de tarjeta

Passets nr.

Paßnummer

AriJ. deltiou

Pass No

N° de la carte

N. della carta

Nummer van de pas

N° do cartão

Passin numero

Passets nr

 

2.2. Válida hasta

Gyldigt indtil

gültig bis

Iscuei mecri

Valid until

Valable jusqu'au

Valida fino al

Geldig tot

Válido até

Vilm. voimassaolopv.

Giltigt till

 

2.3. Sello de la autoridad

Myndighedens stempel

Behörde/Dienstsiegel

6.1.

 

 

 

 

 

Eine Reise nach

 

..................................

 

..................................

 

..................................

ist verboten.

mit der Waffe/den Waffen

 

......................................

 

......................................

 

......................................

EJnikothta

Nationality

Nationalité

Nazionalità

Nationaliteit

Nacionalidade

Kansalaisuus

Nationalitet

 

1.4. Dirección

Bopæl

Anschrift

DieuJunsh

Adress

Adresse

Indirizzo

Sjragida thV ekdousaV archV

Authority's stamp

Sceau de l'autorité

Timbro dell'autorità

Stempel van de bevoegde autoriteit

Carimbo da autoridade

Viranomaisen leima

Myndighetens stämpel

 

2.4. ValideZ prorrogada hasta

Gyldigheden forlænget indtil

Gültigkeit verlängert bis

Parateinetai mecri

Validity extended until

Validité prorogée au

Proroga della validità fino al

6.2.

Eine Reise nach

 

....................................

 

....................................

 

....................................

ist genehmigungspflichtig

mit der Waffe/den Waffen

 

..........................................

 

..........................................

 

..........................................

Adres

Endereço

Osoite

Adress

 

1.5. Firma del titular

Indehaverens underskrift

Unterschrift des Paßinhabers

Upograjh katocou

Holders's signature

Signature du titulaire

Firma del titolare

Handtekening van de houder

Assinatura do titular

Passinhaltijan allekirjoitus

Innehavarens namnteckning

Geldigheid verlengd tot

Validade prorrogada até

Giltig

Giltigheten förlängd till

 

2.5. Sello de la autoridad

Myndighedens stempel

Behörde/Dienstsiegel

Sjragida thV ekdousaVarchs

Authority's stamp

Sceau de l'autorité

Timbro dell'autorità

Stempel van de bevoegde autoriteit

Carimbo da autoridade

Viranomaisen leima ja päiväys

Myndighetens stämpel

6

7

1. Angaben zum Paßinhaber

 

3. Kenndaten der Feuerwaffen

1.1.   Name und Vorname

 

...................................................................

1.2.   Geburtsdatum und -ort:

 

..................................................................

1.3.   Staatsangehörigkeit:

 

................................................................

1.4.   Anschrift:

 

................................................................

 

................................................................

 

 

1.5. Unterschrift des Paßinhabers:

 

 

 

.....................................................

 

 

.....................................................

 

 

 

 

 

 

 

Lichtbild

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.

 

3.2.

 

3.3.

 

3.4.

 

3.5.

 

3.6.

 

3.7.

 

3.8.

 

3.9.

.

Art

 

 

......................

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

Fabrikat/Modell

 

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

 

...............

Kaliber

 

 

...........

 

...........

 

...........

 

...........

 

...........

 

...........

 

...........

 

...........

 

...........

Herstellungs-

nummer

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

2. Angaben zum Feuerwaffenpaß

 

4. Genehmigungen bezüglich der Waffen

2.1. Paßnummer:

 

2.2. gültig bis:

 

2.3.Behörde/Dienstsiegel:

 

 

 

2.4. Gültigkeit verlängert bis:

 

2.5. Behörde/Dienstsiegel:

 

 

 

 

Datum:

 

 

 

Datum:

 

Waffe

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

 

3.

Genehmigungsdatum

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

(gültig bis)

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

Behörde/Dienstsiegel

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

 

.....................

2

3

Format A6, gefalzt und gebunden


Anlage 5

Vorderseite

 

Bestätigung

gemäß § 30 des WaffG 1996

 

Name und Vorname:________________________________________________________________

 

Geburtsdatum und -ort:______________________________________________________________

 

Anschrift: ________________________________________________________________________

 

Amtlicher Lichtbildausweis: Art: ____________________, Nr.: _____________________________

 

Ausstellungsdatum:______________ Ausstellungsbehörde:_________________________________

 

hat den Erwerb der umseitig angeführten Waffe(n) gemäß § 30 WaffG 1996 gemeldet.

 

Firma:__________________________

 

_______________________________

 

_______________________________

 

_______________________________

(Datum, Unterschrift)

 

 

Rückseite

 

 

 

 

 

 

 

 

Art der Waffe

Marke

Type

Kaliber

HerstellungsNr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der letzte Erwerb dieser Waffe(n) wurde gemeldet bei *):

 

 

(Name und Anschrift des Gewerbetreibenden)

*) Nur auszufüllen, wenn die Waffe von jemandem erworben wurde, der nicht einschlägig

Gewerbetreibender ist.

 

 

 

 

Format 15 x 21 cm


Anlage 6

 

Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs 1 WaffG 1996 zum Verbringen

von Waffen/Munition aus der Republik Österreich

(Artikel 11(2) der Richtlinie 91/477/EWG; Artikel 10(2) der Richtlinie 93/15/EWG)

1.    Versendermitgliedstaat

Republik Österreich

2.    Empfängermitgliedstaat

 

3.    Versender

  Privatperson                       Gewerbetreibender

______________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

______________________________________

Geburtsort und -datum

_________________                _____________

Reisepaß/Personalausweis Nr.                  ausgestellt am

______________________________________

ausgestellt durch

______________________________________

Firma

______________________________________

Anschrift (Sitz der Firma)

______________________________________

_____________                      ______________

Telefonnummer                                  Faxnummer

 

4.    Empfänger

  Privatperson                       Gewerbetreibender

______________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

______________________________________

Geburtsort und -datum

_________________                  ____________

Reisepaß/Personalausweis Nr.                   ausgestellt am

______________________________________

ausgestellt durch

______________________________________

Firma

______________________________________

Anschrift (Sitz der Firma)

______________________________________

_____________                      ______________

Telefonnummer                                  Faxnummer

______________________________________

Lieferanschrift

5.    Beschreibung der Waffen/Munition                                  Anlage          ja  (Anzahl .........)              nein

Lfd.

Nr.

Kate-

gorie

Anzahl/Art

Fabrikat/Modell

Kaliber

Sonstige

Merkmale

CIP Prüf-

zeichen

ja/nein

Herstellungs-

nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.    Entscheidung des Empfängermitgliedstaates

       Vorherige Einwilligung

          nicht erforderlich für Waffen/Munition Lfd. Nr.       ____________________

 

          erteilt (Kopie anbei) für Waffen/Munition Lfd. Nr.   ____________________

             gültig bis   _________________

7.    Antragsteller (falls von Feld 3 abweichend)

          Privatperson         Gewerbetreibender

       __________________________________________________

       Familienname(n), Vorname(n)

 

       __________________________________________________

       Geburtsort und -datum

 

       __________________________________________________

       Anschrift

8.    Erlaubnis des Versendermitgliedstaates

 

       ___________________________________________

       Behörde

 

       _________________

       Datum                                                         R.S.

 

 

Versand

9.    Versandart (falls nicht vom Versender oder Antragsteller selbst verbracht wird)

       ____________________________________________________________________________________________________________

       Spediteur

 

       ____________________________________________________________________________________________________________

       Anschrift

 

       _______________________            _______________________

       Versanddatum                                   Geschätztes Ankunftsdatum

Format A4

5

Anlage 6

 

 

   Anlage zu Punkt 5. des Erlaubnisscheines gemäß § 37 Abs. 1 WaffenG 1996

 

   Beschreibung der Waffen/Munition                          Blatt Nr.____________

 

 

Lfd.

Nr.

Kate-

gorie

Anzahl/Art

Fabrikat/Modell

Kaliber

Sonstige

Merkmale

CIP Prüf-

zeichen

ja/nein

Herstellungs-

nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Format A4


Anlage 7

 

Vorherige Einwilligung gemäß § 28 Abs 6 WaffG 1996 für den
Erwerb genehmigungspflichtiger Waffen oder Munition in einem
anderen Mitgliedstaat durch Personen aus der Republik Österreich

(Artikel 7 Abs 1 Satz 2 Richtlinie 91/477/EWG, Art 10 Richtlinie 1993/15/EWG)

1.   Angaben zur Person des Erwerbers

 

_______________________________________________________________________________________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

 

_______________________________________________________________________________________________________________

Geburtsdatum und -ort

 

_______________________________________________________________________________________________________________

Anschriften in Mitgliedstaaten

 

_______________________________________________________________________________________________________________

 

 

_______________________________________________________________________________________________________________

Reisepaß/Personalausweis-Nr.

 

_____________________________________                                                                             ____________________________________

ausgestellt durch                                                                                                                             ausgestellt am

2.1.   Merkmale der Waffe(n)

 

____________________

Art

 

___________________________

Kaliber

 

___________________________

Kategorie

 

___________________________

Sonstige Angaben

 

____________________

Art

 

___________________________

Kaliber

 

___________________________

Kategorie

 

___________________________

Sonstige Angaben

 

___________________

Art

 

__________________________

Kaliber

 

__________________________

Kategorie

 

__________________________

Sonstige Angaben

2.2.   Merkmale der Munition

 

      __________________________________________________________________________________________________

      Anzahl/Art

 

      __________________________________________________________________________________________________

      Kaliber

 

      __________________________________________________________________________________________________

      Kategorie

 

      __________________________________________________________________________________________________

      Sonstige Angaben

 

      __________________________________________________________________________________________________

 

      CIP – Prüfzeichen          ja         nein

Die vorherige Einwilligung zum Erwerb der oben unter Nummer 2 beschriebenen Waffe(n) und/oder Munition

in _________________________________ (Mitgliedstaat) wird erteilt.

 

Diese Berechtigung gilt bis ___________________________________

 

__________________________________________________________                                                R.S.

Behörde

 

______________________             _____________________________

          Datum                                               Unterschrift

Format A4


Anlage 8

 

Anzeige eines Transportes gemäß § 37 Abs 2 WaffG 1996

von Waffen/Munition aus der Republik Österreich

durch zugelassene Gewerbetreibende

(Artikel 11(3) der Richtlinie 91/477/EWG;

Artikel 10(3) der Richtlinie 93/15/EWG)

1.    Versendermitgliedstaat

Republik Österreich

2.    Empfängermitgliedstaat

 

3.    Versender

 

______________________________________

Firma

______________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

______________________________________

Anschrift (Sitz der Firma)

______________________________________

 

_____________                      ______________

Telefonnummer                                  Faxnummer

4.    Empfänger

 

_________________________________________

Firma

_________________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

_________________________________________

Anschrift (Sitz der Firma)

_________________________________________

 

_____________                            ______________

Telefonnummer                                         Faxnummer

5.    Durchgangsländer

 

6.    Beförderungsart/Beförderer

7.    Zulassung des Gewerbetreibenden durch Versendermitgliedstaat (Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2)

 

       _________________              _________________              _________________              __________________

        Datum                                                 Nummer                                               Geltungsdauer                                    Behörde

8.    Vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates (Kopie in der Anlage) *)

 

       __________________________              __________________________             _________________________

        Angabe der Waffen/Munition                                  Datum                                                                       Behörde

 

       *) Nur ausfüllen und Kopie beifügen, wenn der Empfängermitgliedstaat das Verbringen oder Verbringenlassen von seiner

            vorherigen Einwilligung abhängig macht.

9.    Freistellung von der vorherigen Einwilligung durch den Empfängermitgliedstaat*

       (Kopie der Mitteilung des Empfängermitgliedstaates in der Anlage)

 

      ____________________________________________________                                   _____________________

       Angabe der Waffen/Munition                                                                                                                               Datum

 

        * Nur ausfüllen und Kopie beifügen, wenn der Empfängermitgliedstaat das Verbringen oder Verbringenlassen nicht von

           seiner vorherigen Einwilligung abhängig macht.

10.   Beschreibung der Waffen/Munition                    Anlage          ja (Anzahl...........)       nein

Lfd.

Nr.

Kate-

gorie

Anzahl/Art

Fabrikat/Modell

Kaliber

Sonstige

Merkmale

CIP Prüf-

zeichen

ja/nein

Herstellungs-

nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11. Bestätigung der Richtigkeit der unter Pkt. 2 bis 10 gemachten Angaben

 

      ____________________________________________________

      Name/Firma

 

      ____________________________________________________

      Anschrift

 

      ____________________________________________________

      Datum und Unterschrift/Stempel

 

Format A4


Anlage 8

 

 

   Anlage zu Punkt 10. der Anzeige gemäß § 37 Abs. 2 WaffG 1996.

 

   Beschreibung der Waffen/Munition                          Blatt Nr.____________

 

 

Lfd.

Nr.

Kate-

gorie

Anzahl/Art

Fabrikat/Modell

Kaliber

Sonstige

Merkmale

CIP Prüf-

zeichen

ja/nein

Herstellungs-

nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Format A4


Anlage 9

 

Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs 3 WaffG zur Verbringung

von Waffen/Munition in die Republik Österreich

(Artikel 11(4) der Richtlinie 91/477/EWG; Artikel 10(4) der Richtlinie 93/15/EWG)

1.    Versendermitgliedstaat

 

2.    Empfängermitgliedstaat

Republik Österreich

 

3.    Versender

 

_______________________________________

Firma

_______________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

_______________________________________

Anschrift (Sitz der Firma)

_______________________________________

 

_____________                        ______________

Telefonnummer                                    Faxnummer

 

4.    Empfänger

 

_________________________________________

Firma

_________________________________________

Familienname(n), Vorname(n)

_________________________________________

Anschrift (Sitz der Firma)

_________________________________________

 

_____________                            ______________

Telefonnummer                                         Faxnummer

5.   Beschreibung der Waffen/Munition                                   Anlage          ja (Anzahl.............)      nein

 

Lfd.

Nr.

Kate-

gorie

Anzahl/Art

Fabrikat/Modell

Kaliber

Sonstige

Merkmale

CIP Prüf-

zeichen

ja/nein

Herstellungs-

nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.    Antragsteller

 

 

       __________________________________________________

       Name/Firma

 

 

       __________________________________________________

       Anschrift

 

 

       __________________________________________________

 

 

       __________________________________________________

       Datum

 

 

       __________________________________________________

       Unterschrift/Stempel

7. Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde

     des Empfängermitgliedstaates (Österreich)

 

      _____________________________________________________

      Behörde

 

         wird nicht erteilt.

         wird erteilt

 

      gültig bis  _________________

                                                                                                R.S.

 

      _____________________________

      Datum

 

      _____________________________________________________

      Unterschrift

 

Format A4

 
Anlage 9

 

 

   Anlage zu Punkt  5. der Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG 1996

 

   Beschreibung der Waffen/Munition                          Blatt Nr.____________

 

 

Lfd.

Nr.

Kate-

gorie

Anzahl/Art

Fabrikat/Modell

Kaliber

Sonstige

Merkmale

CIP Prüf-

zeichen

ja/nein

Herstellungs-

nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Format A4

Artikel II


Das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 39 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Vertraulichkeit

§ 39a. (1) Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuzurechnen sind, und die in § 8 genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Abs. 2, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.

(2) Die in Abs. 1 genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werden

        1.   für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung;

        2.   für gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren;

        3.   für die Erfüllung der Pflichten nach § 39b.

(3) Dem Betroffenen steht im Umfang des § 17 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.

(4) Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.

(5) Für Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ausschließlich ein das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten des Betroffenen enthalten, sind die Bestimmungen des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes maßgeblich; Abs. 3 gilt jedoch auch für sie.

Mitteilungspflichten

§ 39b. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach § 8 sowie den Bericht über die Amtshandlung nach § 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 46 SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (§ 39a Abs. 1 erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach § 17 anzuschließen.

(2) Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach § 20 Abs. 1 die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

(3) Es gelten entsprechend § 39a Abs. 1 bis 4 für die in Abs. 2 erster Satz genannten Behörden und § 39a Abs. 1 zweiter Satz für die in Abs.  2 zweiter Satz genannten Behörden.“

2. § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX treten mit XXX in Kraft.“

3. § 44 lautet:

§ 44. (1) Bescheinigungen nach § 8 dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXX ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 27/1958, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1990 geltenden Fassung sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/XXXX, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.

(2) Evidenzen, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Abs. 1 nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würden, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. XXX/XXXX, völlig zu vernichten.“

4. § 45 wird aufgehoben.

5. § 47 lautet:

„§ 47. Mit der Vollziehung sind betraut:

        1.   hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

        2.   hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11 und 17 sowie der §§ 32, 39, 39b Abs. 1 dritter Satz und 41 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;

        3.   hinsichtlich der §§ 8, 9, 39a und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

        4.   hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 31 sowie der §§ 38, 39b Abs. 2 erster Satz, 40, 43 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 23 Abs. 2, 39b Abs. 2 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

        5.   hinsichtlich des § 39b Abs. 1 erster Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;

        6.   hinsichtlich des § 39b Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 der Bundesminister für Inneres.“

Artikel III

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994, wird geändert wie folgt:

§ 280 samt Überschrift lautet:

Ansammeln von Kampfmitteln

§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.“

Artikel IV

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird geändert wie folgt:

1. Der § 45 Abs. 3 SPG lautet:

„(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“


2. § 46 Abs. 3 lautet:


„(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“

3. In § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

4. In § 57 (Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung) wird Abs. 1 um folgende Z 11 ergänzt:

       „11.  der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit be­gehen.“

5. § 58 Abs. 1 wird um folgende Z 9 ergänzt:

         „9.  in den Fällen der Z 11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Ge­fahr nicht mehr besteht.“

6. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 5, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.“

7. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 11, 58 Abs. 1 Z 9 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX/YYYY treten am XXX in Kraft.

vorblatt

Problem:

Das geltende österreichische Waffenrecht entspricht weder den Vorgaben des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1991 (im weiteren: SDÜ) noch den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1990 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG; im weiteren: Richtlinie – RL).

Es besteht keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Umgang der Sicherheitsexekutive mit den von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Vollziehung des Unterbringungsgesetzes ermittelten personenbezogenen Daten, sodaß deren Verwendung für die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr dem Vorwurf mangelnder Bedachtnahme auf das Grundrecht auf Privatleben der Betroffenen ausgesetzt ist.

Ziel:

Die Implementierung des SDÜ sowie die innerstaatliche Umsetzung der RL durch Schaffung eines Waffengesetzes 1996. Außerdem sollen einige Probleme gelöst und Ungereimtheiten beseitigt werden, die im geltenden Recht bestehen. Schaffung einer grundrechtskonformen Regelung für den Umgang mit personenbezogenen Daten, die anläßlich der Verbringung eines Menschen in eine Anstalt für psychisch Kranke ermittelt worden sind, sodaß einerseits die sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr gewährleistet ist, andererseits die als „Ges-Karteien“ bekanntgewordenen „Chefärztlichen-Evidenzen“ der Bundespolizeidirektionen aufgelöst werden können.

Inhalt:

Klassifizierung der Schußwaffen nach einem System staatlicher Einflußnahme auf ihren Erwerb und Besitz in verbotene, genehmigungspflichtige, meldepflichtige und freie Waffen; Schaffung einer Regelung, die einen Rechtfertigungsgrund für den Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Schußwaffen vorsieht; Einfügung der meldepflichtigen Schußwaffen in das österreichische Waffenrecht durch Beleihung des Waffenhandels; Verankerung des Europäischen Feuerwaffenpasses als Dokument für die (freie) Mitnahme von Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union; Schaffung einer Regelung für die Überprüfung der Verläßlichkeit im Hinblick auf die Neigung unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden; Reduktion des § 280 StGB auf das Ansammeln von Waffen zum Zwecke der Rüstung verbunden mit einer Erweiterung der Regelungen über Waffen­ansammlungen; Abschaffung der „Chefärztlichen-Evidenzen“ durch Übergang von einem Vorrats- zu einem Verständigungssystem unter Einbindung der Unterbringungsgerichte bei Daten, die anläßlich von Amtshandlungen gemäß §§ 46 SPG und 9 UbG ermittelt worden sind; Erweiterung der Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, personenbezogene Daten im EKIS zu verarbeiten, um einschreitende Beamte auf Menschen aufmerksam zu machen, bei denen zu befürchten ist, sie werden wegen einer gegen sie geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff begehen.

Alternativen:

Novellierung des Waffengesetzes 1986 und Beibehaltung des geltenden Rechtes im übrigen.

EU-Konformität:

Das Gesetz bewirkt die Anpassung an das Recht der Europäischen Union und zugleich die Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens im Bereich des Titels III Kapitel 7.

Kosten:

Gegenüber der Fortführung des derzeit in Geltung stehenden Waffengesetzes wird zusätzlicher Aufwand durch die notwendige Ausweitung der Verwaltungstätigkeit entstehen. Dies ist jedoch einerseits mit dem vorhandenen Personal zu leisten, andererseits durch Überwälzung des Aufwandes auf die Konsumenten letztlich kostenneutral zu halten.

Erläuterungen

Zum Gesamtprojekt


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat als notwendige Ergänzung zur Vollendung des Binnenmarktes – insbesondere gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft- am 18. Juni 1991 die Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG; im folgenden: RL) beschlossen: Die Abschaffung der Personenkontrolle und der Sicher­heitskontrolle der beförderten Gegenstände setzt auch eine Angleichung des Waffenrechts voraus. Ebenso haben sich die Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 entschlossen, das darin zum Ausdruck gebrachte Bestreben zur Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs zu verwirklichen und haben daher am 19. Juni 1990 das Schengener Durchführungsübereinkommen vereinbart, das in Titel III Kapitel 7 Regelungen über den Erwerb, Besitz, Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und Munition enthält.

Da schon anläßlich der Beitrittsverhandlung zur EU erkennbar war, daß es durch die Umsetzung dieser Richtlinie zu nicht unbeträchtlichen Eingriffen in das österreichische Waffenrecht kommen würde, erfolgte frühzeitig eine Rückbindung an den Gesetzgeber: Anläßlich der Beratungen zur 2. Waffen­gesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107/1994, im Innenausschuß des Nationalrates wurde die Einsetzung eines Unterausschusses zur Beratung dieses Umsetzungsvorhabens vereinbart. Dieser Unterausschuß hat am 2. März und am 14. Juni 1995 getagt, wobei Experten gehört wurden und die einzelnen Fraktionen auf Grund eines Vorentwurfes, den das Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellt hat, ihren Standpunkt dargelegt haben.

Der vorliegende Entwurf hält sich mit einer Ausnahme durchwegs an die damaligen Vorgaben. Eine Erweiterung des Vorhabens erfolgte nur soweit als erforderlich, um Regelungen bezüglich des Umgangs mit Daten treffen zu können, die anläßlich der Verbringung eines Menschen in eine psychiatrische Anstalt gemäß den Bestimmungen der §§ 9 UbG sowie 46 SPG ermittelt worden sind. Dementsprechend gliedert sich der vorliegende Gesetzentwurf in vier Artikel:

Artikel   III:   Waffengesetz 1996

Artikel   III:   Novelle zum Unterbringungsgesetz

Artikel   III:   Novelle zum StGB (§ 280)

Artikel   IV:   Novelle zum SPG

Zu Artikel I:

Allgemeiner Teil

Das SDÜ und das Gemeinschaftsrecht machen eine so weitreichende Anpassung des österreichischen Waffenrechts erforderlich, daß mit einer Novellierung nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Entwurf schlägt daher die Schaffung eines Waffengesetzes 1996 vor.

Das SDÜ sowie die RL beziehen sich auf Regelungen über Erwerb und Besitz von Schußwaffen. Hiefür enthalten sie relativ zwingendes Recht (Art. 3 RL, Art. 90 SDÜ): strengere innerstaatliche Regelungen können erhalten bleiben, liberalere Bestimmungen müssen hingegen dem Niveau der Richtlinie und des SDÜ angepaßt werden. Als liberaler haben insbesondere die österreichischen Regelungen hinsichtlich des Besitzes von Langwaffen zu gelten; diese unterliegen nach dem Gemeinschaftsrecht weit­gehend der Meldepflicht. Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit des Führens von Schußwaffen läßt die Waffenrechtsrichtlinie unberührt (Art. 2 RL).

Im einzelnen ergeben sich gegenüber dem geltenden österreichischen Waffenrecht folgende wesentliche Änderungen:

1. Der Entwurf orientiert sich an der von der Waffenrechtsrichtlinie und dem SDÜ vorgegebenen Klassifizierung der Schußwaffen nach einem System staatlicher Einflußnahme auf ihren Erwerb und Besitz; demnach gibt es folgende Kategorien:

Kategorie A: Verbotene Feuerwaffen;

Kategorie B: Genehmigungspflichtige Feuerwaffen;

Kategorie C: Meldepflichtige Feuerwaffen;

Kategorie D: Sonstige („freie“) Feuerwaffen.

Die Kategorien A, B und D finden sich mehr oder weniger schon derzeit im österreichischen Waffenrecht, die Kategorie C muß neu eingefügt werden.

2. Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Waffen bedürfen einer Rechtfertigung (Art. 5 RL) bzw. eines triftigen Grundes (Art. 83 lit. d SDÜ). Dies besteht für den Besitz von Faustfeuerwaffen in Österreich nur implizit (§ 5 Abs. 2 Z 1 WaffenG 1986). Nunmehr wird eine ausdrückliche Regelung (§§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1) vorgeschlagen.

3. Hinsichtlich der – über das geltende österreichische Waffenrecht hinausgehenden – Meldepflicht für Langwaffen nach Art. 8 RL sieht der Entwurf ein System der Beleihung der im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, mit hoheitlichen Aufgaben vor.

4. Die Waffenrechtsrichtlinie nimmt Waffensammler aus ihrem Geltungsbereich aus­drücklich aus. Der Entwurf sieht jedoch eine Regelung vor, die auf diesen Beweg­grund für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen nicht nur – wie bisher – aus innerstaatlicher Sicht Bedacht nimmt, sondern auch berücksichtigt, daß das Schengener Durchführungsübereinkommen in diesem Punkt von der Richtlinie abweicht, indem es keine Ausnahmeregelungen für Waffensammler vorsieht.

5. Verankerung des Europäischen Feuerwaffenpasses für die begrenzt freie Mitnahme von Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union unter weitgehender Beibehaltung der im geltenden Waffengesetz genannten waffenrechtlichen Urkunden.

6. Entfall eines eigenen Dokumentes für das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen. Statt eines Waffenscheines soll hiefür ein auf diese Waffen eingeschränkter Waffenpaß ausgestellt werden.

7. Die Beseitigung der Binnengrenzkontrolle erfordert eine wirksame Regelung, die eine Überprüfung des Erwerbs und des Besitzes von Schußwaffen innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine Kontrolle des Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat ermöglicht. Infolgedessen sieht der Entwurf eine Reihe von Verständigungspflichten der Mitgliedstaaten untereinander vor.

8. Die Definition des Führens wird nicht mehr auf Schußwaffen beschränkt, sondern soll für alle Waffen gelten.

9. Für die erstmalige Prüfung der Verläßlichkeit eines Bewilligungswerbers, der nicht Inhaber einer Jagdkarte ist, wird die verpflichtende Beibringung eines Gutachtens vorge­schlagen, das darüber Aufschluß gibt, ob der Betroffene auch in Streßsituationen vorsichtig und nicht leichtfertig mit Waffen umgehen wird.

10. Wenn von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Waffen und Munition zur Hintanhaltung von Gefahrensituationen abgenommen werden müssen, gilt ex lege ein vorläufiges Waffenverbot.

11. In der Praxis bisher vermißte Regelungen über den Verlust und die Entfremdung von Urkunden werden aufgenommen.

12. Tränen­gassprays sowie Spring- und Fallmesser werden aus der Liste der verbotenen Waffen genommen.

13. Erweiterung der Bestimmungen über das Sammeln von Waffen sowie Schaffung einer Regelung über das Verwahren vieler Waffen im Hinblick auf die Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 280 StGB auf das Ansammeln von Waffen zum Zwecke der Ausrüstung von Menschen zum Kampf (Art. III).

14. Präzisierung der Regelungen über das Finden von Waffen sowie deren Erwerb durch Erbschaft oder Vermächtnis.

15. Aufnahme einer Ermächtigung für den Bundesminister für Inneres, sämtliche im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zum Handel mit oder zum Vermieten von Schußwaffen berechtigt sind, von allen erlassenen Waffenver­boten in Kenntnis zu setzen.

16. Das Aushändigen von Schußwaffen durch Waffenhändler an Menschen, deren Verläßlichkeit von keiner Behörde überprüft wurde, soll erst nach einer „Ab­kühlphase“ zulässig sein.

Trotz des durch die Richtlinie vorgegebenen Anpassungsbedarfes ist der Entwurf so konzipiert, daß

         –   die einzelnen Kategorien von Waffen klar und einfach definiert werden;

         –   die Ausweitung des administrativen Aufwandes in Grenzen gehalten wird.

Zur Implementierung der Bestimmungen der RL, die an die Ansässigkeit von Menschen anknüpft, war eine der österreichischen Rechtsordnung konforme Art zu finden. Der Gesetzesvorschlag geht, in jenen Fällen, in denen auf die Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU abzustellen war, vom Mittelpunkt der Lebensbeziehungen aus und nennt nur dann den Gesetzesbegriff „Hauptwohnsitz“, wenn die Ansässigkeit im Geltungsbereich des Meldegesetzes 1991 festzuhalten ist.

Darüber hinaus soll die Neukodifizierung auch zum Anlaß genommen werden, zusammenhängende Regelungen in eigenen Abschnitten zusammenzufassen.

Für die Regelung der Materie werden die im Gesetzgebungsbereich des Bundes liegenden Kompetenztatbestände Waffen- und Munitionswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6), Angelegenheiten des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z 8), Zollwesen (Art. 10 Abs. 1 Z 2) sowie militärische Angelegenheiten (Art. 10 Abs. 1 Z 15) in Anspruch genommen.

Der Entwurf enthält keine Regelungen, die als Verfassungsbestimmungen be­schlossen werden müßten.

Besonderer Teil

Begriffsbestimmungen

Zu § 1:

Trotz des Entfalles der Wortfolge „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ wird die Definition des Waffenbegriffes unverändert beibehalten. Zum einen erscheint diese Beifügung entbehrlich und zum anderen wird dadurch der Geltungsbereich dieser Definition nicht so weit ausgedehnt, daß etwa der strafrechtliche Waffenbegriff davon beeinflußt würde.

Zu § 2:

Der hier und auch bislang so definierte Schußwaffenbegriff entspricht weitgehend der Bezeichnung „Feuerwaffe“ der Richtlinie. Darüber hinaus wird eine Verbindung zu den Kategorien des Gemeinschaftsrechts hergestellt, womit in erster Linie das Ziel verfolgt wird, Vollzugsorgane in die Lage zu versetzen, allein anhand des österreichischen Rechtes von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Feuerwaffenpässe oder andere waffenrechtliche Dokumente „lesen“ zu können.

Abs. 2 entspricht der Regelung des § 9 Waffengesetz 1986. Da jedoch unter Teilen im Sinne der Kriegsmaterialverordnung, BGBl. Nr. 624/1977, nicht dasselbe zu verstehen ist, wie nach diesem Bundesgesetz, muß Kriegsmaterial von der Anwendbarkeit dieser Regelung ausgenommen werden.

Grundsätzlich ist von einer Gleichbehandlung von Teilen von Schußwaffen und „ganzen“ Schußwaffen auszugehen. Der Gesetzesvorschlag übersieht jedoch nicht die gegenüber funktionsfähigen Waffen verminderte Gefährlichkeit und erklärt in § 50 Abs. 2 iVm § 51 Verstöße, die in Bezug auf Teile begangen werden, zu Verwaltungsüber­tretungen. Unter jenen Teilen, die Lauf, Trommel oder Verschluß entsprechen, sind all jene Teile zu verstehen, die von entsprechender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit einer Schußwaffe sind, wie etwa auch der Rahmen.

Zu § 3:

Die besondere Gefährlichkeit dieser Waffenart macht ein spezielles diesen Umstand berücksichtigendes Regelungsregime notwendig. Insbesondere die geringe Größe der Waffen birgt erhöhtes Gefahrenpotential. Sie können einerseits sehr leicht verborgen werden und andererseits ist die Bestimmbarkeit ihrer Richtwirkung durch ihre Kürze herabgesetzt. Die Festsetzung der Länge mit 60 cm bezieht sich auf die Länge der gesamten Waffe, also nicht nur auf die Länge des Laufes.

In Abweichung von der RL, die zur Definition der kurzen Feuerwaffen zusätzlich auf die Lauflänge abstellt, wird hier die Beibehaltung der bereits geltenden Begriffsbestimmung vorgeschlagen, weil es zum einen zu einer klareren und einfacheren Kategorisierung beiträgt und zum anderen dennoch richtlinienkonform – da strenger – ist. Die Definition des § 3 umfaßt in jedem Fall alle als kurze Feuerwaffen beschriebenen Schußwaffen und bezieht nur zusätzlich solche mit ein, die zwar insgesamt nicht länger als 60 cm sind, deren Lauf aber länger als 30 cm ist.

Zu § 4:

Mit der vorgeschlagenen Definition soll ein möglichst umfassender Munitionsbegriff im neuen Waffengesetz verankert werden. Diese Bestimmung wird einer­seits künftige Entwicklungen auf dem Munitionssektor abdecken und andererseits Abgrenzungs- und Interpretationsprobleme vermeiden.

Schießmittel wird in § 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz (BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1994) als Erzeugnis definiert, das bei willkürlich auslösbarer chemischer Zustandsänderung derart Energie frei werden läßt, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben werden können. Unter „verwendungsfertigem“ Schießmittel ist nicht nur die Pulverladung zu verstehen, sondern die Gesamtheit des Gegenstandes, die den Gebrauch in einer Schußwaffe erst ermöglicht. Gegenüber der bisherigen Definition bietet die nun vorgeschlagene den Vorteil, daß alle Gegenstände erfaßt werden, von denen tatsächlich eine waffenpolizeilich relevante Gefahr ausgeht. Das Geschoß
allein, das nach § 4 WaffenG 1986 – selbst wenn es sich nur um eine Bleikugel handelt – als Munition gilt, ist an sich noch nicht gefährlich und daher auch nicht waffenrechtlichen Regelungen zu unterwerfen; dasselbe gilt auch für Knallpatronen.

Zu § 5:

Wie schon bisher wird der Umfang des Begriffs Kriegsmaterial durch die Verordnung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, festgelegt. Damit finden die waffenrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes auch auf jene Waffen Anwendung.

Zu § 6:

Die Formulierung des § 8 WaffenG 1986 wurde gestrafft, ohne ihren Inhalt zu verändern. Das Verständnis des Besitzes ist an jenen des Handelsrechts angelehnt. Auch dort wird Innehabung dem Besitz gleichgestellt, selbst wenn der Betroffene nicht beabsichtigt, die Sache als die Seinige zu haben.

Zu § 7:

Die Definition des Führens wird nicht nur auf Schußwaffen bezogen, sondern allgemein auf Waffen; die Beschränkung des geltenden Rechts erscheint wenig plausibel. Die Art der Verwendung einer Waffe kann nicht davon abhängen, welche Waffe dabei eingesetzt wird. Die gegenüber der „bloßen Innehabung“ qualifizierte Art der Verwendung führt bei jeder Waffenart zu einer erhöhten Gefährlichkeit. Es ist jedoch weiterhin davon auszugehen, daß grundsätzlich jedes Beisichhaben einer Waffe, also entweder am Körper tragend oder zumindest in einem solchen Naheverhältnis, daß sie jederzeit zweckentsprechend (§ 1 Z 1 und/oder Z 2) eingesetzt werden kann, als Führen gilt.

In zwei Fällen soll jedoch von den sonst für das Führen vorgesehenen strengen Anforderungen an den Führenden abgesehen werden können: Erstens, wenn derjenige, dessen Schutz diese Regelung dient, in seinem eigenen Lebensbereich dem Führen zustimmt, und zweitens, wenn besondere, gefahrenmindernde Umstände vorliegen. Bei ersterem kann nur derjenige, der ein Recht auf ungestörte und gefahrlose (mit dem Führen von Waffen ist eine potentielle Gefahr verbunden) Benützung eines bestimmten Raumes hat – gleichgültig auf Grund welchen Titels –, eine entsprechende Erklärung abgeben. Demnach könnte diese Ausnahmeregelung im Hauseingang eines von mehreren Mietern bewohnten Hauses nur dann Platz greifen, wenn die Zustimmung aller zur Benützung dieses Hauseinganges Berechtigten vorliegt.

Die in Abs. 3 vorgeschlagene Regelung orientiert sich weitgehend an der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WaffenG 1986. Das zusätzliche Kriterium „in einem geschlossenen Behältnis“, unter dem sicher auch die Originalverpackung zu verstehen sein wird, soll weitergehendere Sicherheit bieten und den Unterschied zum Führen noch verdeutlichen.

Zu § 8:

§ 8 entspricht sinngemäß dem § 6 des geltenden Waffengesetzes; eine inhaltliche Änderung der Verläßlichkeitskriterien wurde zwar nicht vorgenommen, doch hat das Verfahren zur Feststellung des Vorliegens der Verläßlichkeit eine zusätzliche Determinierung (Abs. 7) erhalten. Die im übrigen vorge­schlagenen Änderungen dienen vor allem besserer Lesbarkeit sowie der Verständlichkeit und Vollziehbarkeit.

Die hier festgelegten Kriterien sind immer dann heranzuziehen, wenn das Gesetz auf die Verläßlichkeit eines Menschen abstellt.

In Abs. 1 werden Kriterien festgelegt, die eine einheitliche Behördenpraxis für die Beurteilung der Verläßlichkeit eines Menschen sicherstellen sollen. Der Gesetzes­text wird der bisher schon geübten Praxis angepaßt: Demnach ist grundsätzlich von der Verläßlichkeit eines Menschen auszugehen, wenn keine Tatsachen das Gegenteil annehmen lassen. Es war schon bei der Anwendung der bisher geltenden Norm nicht möglich, positiv Umstände festzustellen, die die Verläßlichkeit „bewiesen“ hätten. Es konnte nur bei Vorliegen bestimmter Umstände davon ausgegangen werden, daß sie nicht vorliegt. Dem trägt die nun gewählte Formulierung Rechnung, wobei auch Berücksichtigung findet, daß jenes Kriterium, dessen Vorliegen derzeit bereits tatsächlich festgestellt werden konnte, nämlich die Fähigkeit zum sachgemäßen Umgang, auch weiterhin einer positiven Feststellung zugänglich ist.

Abs. 2 bringt keine Änderung gegenüber den Regelungen des § 6 Abs. 2 Z 5 bis 7 des WaffenG 1986, bedient sich jedoch einer klareren und einfacheren Ausdrucksweise.

In Abs. 3 wird festgelegt, daß bei Vorliegen bestimmter Verurteilungen oder Bestrafungen ein Mensch keinesfalls als verläßlich gilt. Sofern auf einen Antragsteller die in den Z 1 bis 4 genannten Umstände zutreffen und keine Ausnahmeregelung des Abs. 4 greift, kann die Behörde ohne weiteres davon ausgehen, daß dieser Mensch nicht verläßlich im Sinne des Waffengesetzes ist.

Abs. 5 berücksichtigt den Umstand, daß Verwaltungsübertretungen, insbesondere wenn sie im Zustand der Trunkenheit begangen wurden, Betroffene als unverläßlich erscheinen lassen. Unter schwerwiegender Verwaltungsübertretung sind jedenfalls die Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO, aber in der Regel auch jene des § 83 SPG zu verstehen.

Die Behörde ist vielfach bei den über das Vorliegen von Voraussetzungen für die Erteilung und den Fortbestand waffenrechtlicher Bewilligungen notwendigen Erhebungen von der Mitwirkung des Betroffenen abhängig. Sollte ein Antragsteller nicht willens oder in der Lage sein, sich im erforderlichen Umfang am Verfahren aktiv zu beteiligen, so hat die Behörde davon auszugehen, daß der Mensch nicht verläßlich ist. Zu denken ist dabei insbesondere daran, daß von ihm verlangte Beweismittel nicht beigebracht werden, wie etwa von ausländischen Behörden ausgestellte Strafregisterbescheinigungen oder sonstige Leumundszeugnisse, die die Behörde von sich aus nicht einholen kann. Darüber hinaus wird der Betroffene verpflichtet, bei der wiederkehrenden Überprüfung der Verläßlichkeit mitzuwirken. Die Behörden hatten bislang kaum Möglichkeiten, sich in diesen Fällen vom Verbleib der im Besitz des Urkunden­inhabers befindlichen Waffen zu überzeugen oder deren sichere Verwahrung bestätigt zu erhalten.

Fachärzte der Psychiatrie haben Kritik an der bisherigen Praxis der Behörden bei der Feststellung der Verläßlichkeit in psychischer Hinsicht geübt. Die Behörden sind bisher von der „psychischen Verläßlichkeit“ eines Menschen ausgegangen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für psychisch auffälliges Verhalten vorlagen. Ein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit war bisher etwa eine polizei(amts)ärztliche Bescheinigung, die anläßlich der Verbringung des Betroffenen in eine Krankenanstalt für Psychiatrie ausgestellt wurde. Nach den Feststellungen dieser Fachleute, läßt dieser Umstand keineswegs sichere Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verläßlichkeit zu. Außerdem stellen die in den „Chefärztlichen-Evidenzen“ der Bundespolizeidirektionen erfaßten Menschen nicht die Gesamtheit all jener dar, deren Persönlichkeitsstruktur in Hinblick auf die waffenrechtliche Verläßlichkeit einer Prüfung bedarf, da es weitgehend vom Zufall abhängt, ob Menschen, die dazu neigen Waffen leichtfertig zu verwenden oder unvorsichtig mit ihnen umzugehen und damit sich und andere Menschen gefährden, von Amtshandlungen gemäß § 9 UbG betroffen sind.

Vor diesem Hintergrund besteht nur die Möglichkeit künftig in diesem Bereich routinemäßig eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Ereignisse in jüngster Vergangenheit, bei denen Menschen sich und andere durch Waffen, für die sie waffenrechtliche Bewilligungen hatten, in akuten Streßsituationen gefährdet haben, weisen eindeutig den zu beschreitenden Weg.

Der Entwurf normiert daher, daß bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit, wenn also ein Mensch zum ersten Mal eine waffenrechtliche Bewilligung beantragt, sich die Behörde jedenfalls davon zu überzeugen hat, daß bei diesem Menschen nicht die in Abs. 2 genannten Umstände vorliegen. Die Behörde wird sich davon nur überzeugen können, wenn der Betroffene zumindest einmal persönlich vor ihr aufgetreten ist, dh sie ihn vorgeladen hat. Der Betroffene wird hiezu ein Gutachten beizubringen haben, der auf Basis eines Tests Aufschluß darüber gibt, ob er in Streßsituationen dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Hiebei ist an Gutachten zu denken, die jenen der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen entsprechen (§ 31a KDV) und seit Jahren für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Verkehrsangepaßtheit herangezogen werden. Da Inhaber einer Jagdkarte bereits anläßlich ihrer Jagdprüfung nach landesgesetzlichen Vorschriften durchwegs auf ihre Verläßlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft wurden, erscheint ein Absehen von der Beibringung eines solchen Gutachtens für diesen Personenkreis sachgerecht.

Der Erlassung der Verordnung durch den Bundesminister für Inneres wird ein Ermittlungsverfahren voranzugehen haben, in dem insbesondere zu klären ist, welche Personen willens und in der Lage sind, die gewünschte Leistung zu erbringen.

Zu § 9:

Alle EWR-Bürger sind österreichischen Staatsbürgern gleichzuhalten.

Allgemeine Bestimmungen

Zu § 10:

Da es unvermeidlich ist, der Behörde Freiräume zur Ermessensübung einzuräumen, werden – wie bisher (§ 7 WaffG 1986) – Richtlinien für die Handhabung dieses Ermessens normiert.

Zu § 11:

Anders als etwa in § 74 Z 3 StGB oder § 4 Abs. 2 VStG benötigt das Waffenrecht – sowie im geltenden WaffenG 1986 – keine Definition, wann ein Mensch als Jugendlicher zu gelten hat. In dieser Bestimmung soll festgelegt werden, wem aus dem Kreis der Jugendlichen Waffenbesitz überhaupt verboten ist.

Jugendliche weisen naturgemäß noch nicht jenes Maß an Reife und Verant­wortungsbewußtsein auf, das für den Umgang mit Waffen unbedingt erforderlich ist. Der Besitz von Waffen und Munition durch Jugendliche birgt daher ein besonderes Risiko, das über die sonst mit Waffen ohnehin verbundene Gefahr hinaus­geht. Es ist daher von einem generellen Verbot auszugehen, sofern nicht besondere Gründe (Abs. 2 und 3) anderes gebieten.

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann nur für die Herabsetzung der Altersgrenze Grundlage sein. Sie reicht demnach nur für die Überlassung jener Waffen und Munition, die auch sonst frei erworben werden können. Mit Zu­stimmung des gesetzlichen Vertreters soll Jugendlichen, sofern sie reif genug sind, die Ausübung des Jagd- und Schießsports ermöglicht werden.

Abs. 3 berücksichtigt berufliche Ausbildungserfordernisse, insbesondere im Bereich der Forstpraktikanten und Büchsenmacher.

Abs. 4 soll eine einheitliche Praxis sicherstellen, auch wenn ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, grundsätzlich bereits rechtswidrig im Sinne des § 879 ABGB ist.

Zu § 12:

Bestimmte Menschen müssen im Interesse der öffentlichen Sicherheit von jeglicher Waffe überhaupt ferngehalten werden. Mit der in Abs. 1 der Behörde eingeräumten Möglichkeit, über einen Menschen ein Waffenverbot auszusprechen, wird dieser Notwendigkeit Rechnung getragen. Das Verbot des Besitzes inkludiert faktisch auch den Erwerb und das Führen. Erwerb ist zwangsläufig mit Innehabung (Besitz und Innehabung sind gemäß § 6 gleichzuhalten) verbunden; Führen setzt Innehabung voraus (§ 7 Abs. 1: „Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.“).

Da die Erlassung des Verbotes die Gefahr noch nicht beseitigt, ist es notwendig, auch die noch im Besitz des Betroffenen befindlichen Waffen und die für einen neuerlichen Erwerb geeigneten Urkunden aus dessen Verfügungsgewalt zu entziehen. Verweigert der Betroffene die Herausgabe der Waffen, kann, sofern die in § 53 normierten Voraussetzungen vorliegen, eine Durchsuchung vorgenommen werden. Besteht darüber hinaus der begründete Verdacht, daß der Mensch verbotswidrig Waffen verborgen hält, kann auch eine Hausdurchsuchung im Hinblick darauf, daß Waffenbesitz trotz Waffenverbotes eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, in Betracht kommen. Deren Vornahme ist nur unter den in der StPO genannten Voraussetzungen zulässig.

Bei Erlassung eines Waffenverbotes ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG gegeben sind; zweckmäßigerweise wird dies daher von Gesetzes wegen verfügt.

Um in Hinblick auf den „ex-lege-Verfall“ des Abs. 3 nicht unverhältnismäßig in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum einzugreifen, ist eine angemessene Entschädigung vorzusehen. Die Frist von einem Jahr reicht aus, um einerseits den Anspruch geltend zu machen und verhindert andererseits, das Verfahren ungebührlich lange in Schwebe zu halten. Die Angemessenheit der Entschädigung wird sich am ortsüblichen Marktwert, zusammengesetzt aus Preis für eine Neubeschaffung, vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uä., orientieren. Keinesfalls hat die Behörde dabei auf den Wert der besonderen Vorliebe Rücksicht zu nehmen.

Abs. 5 verfolgt den Zweck, widersprüchliche Entscheidungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Weiters soll sichergestellt sein, daß mit dem Verfall nicht in Eigentumsrechte Dritter eingegriffen wird.

Da ein Waffenverbot mit der aus einer Jagdkarte verbundenen Berechtigung unvereinbar ist, verhindert Abs. 6 eine sinnwidrige Zweigleisigkeit zwischen der Landes- und Bundesverwaltung. Von einer weitergehenderen Verständigungspflicht, etwa auch gegenüber Landesjagdorganisationen, die vielfach mit der Verlängerung der Jagdkarten betraut sind, wurde Abstand genommen, da einerseits die Landesjagdgesetze durchwegs eine Verständigung der Verbände durch die Behörde vorsehen und andererseits eine Preisgabe personenbezogener Daten über das Faktum der Verhängung eines Waffenverbotes hinaus unverhältnismäßig wäre.

Mit Abs. 7 wird eine Antragslegitimation für den Betroffenen geschaffen und die Behörde I. Instanz verpflichtet, von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn sie Kenntnis erhält, daß die für die Erlassung des Verbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sind; die Worte „von Amts wegen“ sind allerdings nicht so auszulegen, daß die Behörde dazu verhalten wäre, ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte intervallmäßig zu prüfen, ob das Waffenverbot allenfalls aufzuheben sei. Die Zuständigkeit hiefür liegt stets bei der Behörde I. Instanz, mag der maßgebliche Bescheid auch von der Berufungsbehörde erlassen worden sein.

Zu § 13:

Die Gefahr des Mißbrauches von Waffen erfordert effizientes polizeiliches Ein­schreiten, so daß Waffen und Munition sowie Urkunden unverzüglich aus der Verfügungsgewalt des Betroffenen entfernt werden können. Als Urkunden kommen namentlich in Betracht: der Waffenpaß, die Waffenbesitzkarte, der Europäische Feuerwaffenpaß, eine vorherige Einwilligung gemäß § 28 Abs. 6 sowie eine Be­willigung gemäß der §§ 39 und 40. Die vorläufige Sicherstellung wird nötigenfalls auch durch Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Zwangsgewalt durch­zusetzen sein. Anders als bei der Sicherstellung nach Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 wird hier ein Eingriff in das Hausrecht mangels gerichtlich strafbaren Verhaltens nicht zulässig sein, sofern nicht § 39 SPG Anwendung findet.

Um den mit der vorläufigen Sicherstellung angestrebten Zweck nachhaltig zu erreichen, erscheint es zwingend, eine Regelung vorzusehen, die es den Betroffenen ex lege untersagt, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dieser Maßnahme wieder in den Besitz von Waffen zu bringen (Abs. 4).

Mit den Abs. 2 und 3 wird der vorläufige Charakter der Sicherstellung durch das Organ vor Ort deutlich gemacht. Um größeren Schaden für die Betroffenen durch eine unter Umständen überschießende Maßnahme der einschreitenden Organe zu verhindern, hat die Behörde zuerst zu prüfen, ob die Sicherstellung nicht offen­sichtlich jeglicher Grundlage entbehrt. Zutreffendenfalls hätte die Behörde eine sofortige Beendigung des durch die Anordnung herbeigeführten Zustandes zu veranlassen. Erst danach soll das Verfahren, beginnend mit der Klärung der Zu­ständigkeit, seinen Lauf nehmen.

Zur Sicherung der Ansprüche des Betroffenen, dem gegen die vom Organ vorgenommene Sicherstellung, abgesehen von einer Maßnahmen­beschwerde, kein Rechtsmittel zusteht, ist eine unverzügliche Vorlageverpflichtung an die Behörde normiert, gegen deren Entscheidung jedes gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel ins Treffen geführt werden kann.

Zu § 14:

Die vorliegende Formulierung bringt keine inhaltliche Änderung der Regelung des § 15 WaffenG 1986. Weiterhin bedarf es keiner „waffenrechtlichen Genehmigung“ von Schießstätten: es kommt in dieser Regelung nur darauf an, daß nicht – willkürlich – Schießstätten etwa durch Erklärung geschaffen werden. Es kommen daher weiterhin gewerbe-, veranstaltungs- oder baurechtliche Genehmigungen in Betracht.

Die beinahe vollkommene Unanwendbarkeit der waffenrechtlichen Regelungen auf behördlich genehmigten Schießstätten ist – wie bisher – dadurch gerechtfertigt, daß der Betrieb dieser Schießstätten relativ leicht kontrolliert werden kann. Die Geltung eines Waffenverbotes auf behördlich genehmigten Schießstätten hat ihren Grund in jenen Erwägungen, die für die Erlassung dieses Verbotes maßgeblich sind. Wurde gegen einen Menschen ein Waffenverbot verhängt, so deshalb, da in seiner Person gelegene Gründe dies erfordern. Es ist nicht anzunehmen, daß sich die Persönlichkeit eines Menschen ändert, wenn er eine Schießstätte betritt. Es wird daher auch dort dieselbe Gefahr von ihm ausgehen.

Zu § 15:

Abs. 1 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht; die Verpflichtung, die Dokumente bei sich zu tragen, wurde auf den Transport ausgeweitet. Die Verpflichtung bezieht sich nunmehr auch auf den Besitz legitimierende Dokumente, wie etwa die Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpaß oder eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2.

Bei Verlust der Urkunde geht zwar die mit der Ausstellung erworbene Berechtigung nicht verloren, doch kann der Betroffene von seinen Rechten nicht gesetzeskonform (siehe Abs. 1) Gebrauch machen. Es ist daher geboten, Regelungen für Verlust und Entfremdung dieser Urkunden vorzusehen.

Insbesondere die Sicherheitsdienststellen haben nicht immer die Möglichkeit, sofort bei Anzeigeerstattung die Richtigkeit der Angaben des Bestätigungswerbers zu überprüfen. Die mit der Eignung der Bestätigung, die verlorene Urkunde kurzfristig zu ersetzen, verbundene Mißbrauchsgefahr ist am größten, wenn jemand, der bisher noch nicht im Besitz einer Waffe war, auf Grund einer solchen Bestätigung die Gelegenheit erhält, eine Waffe zu erwerben. Besitzt ein Mensch bereits „illegal“ eine Waffe, wird der Anreiz, diesen unrechtmäßigen Zustand für kurze Zeit zu „legalisieren“, gering sein. Es war daher die sonst mit einer entsprechenden Urkunde verbundene Erwerbsberechtigung auszuschließen.

Abs. 3 stellt den notwendigen Informationsaustausch zwischen den Behörden sicher; welche Organisationseinheit die Information vornimmt, bleibt der Anordnung der Behörde vorbehalten. Eine Betrauung einer Sicherheitsdienststelle kommt in Betracht, bedarf aber im Bereich der Bundesgendarmerie der Zustimmung der für deren inneren Dienst verantwortlichen Behörde.

Zu § 16:

Die Ausstellung einer Bestätigung über die Einziehung, Ablieferung oder die Verlustanzeige ermächtigt die Behörde nicht, ein Ersatzdokument auszu­stellen. Dafür bedarf es eines selbständigen Antrages.

Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

Zu § 17:

Abs. 1 richtet sich gegen Waffen, die auf Grund ihrer Eigenschaft als besonders gefährlich anzusehen sind und für die im alltäglichen Leben so gut wie kein Bedürfnis (Ausnahmen finden eine Regelung im Abs. 3) besteht. Gegenüber der geltenden Rechtslage sind nunmehr Waffen, mit denen ohne Verwendung von Patronen reizauslösende Mittel versprüht werden können, sowie Spring- und Fallmesser nicht mehr der Kategorie der verbotenen Waffen zuzurechnen. Das Absehen von der Einordnung der „Tränengassprays“ in die Reihe der verbotenen Waffen entspricht einem immer öfter geäußerten Bedürfnis, für Zwecke der Selbstverteidigung eine Waffe zu verwenden, die keine Schußwaffe ist, die aber trotzdem die Angriffsfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen vermag, ohne dessen Leben und Gesundheit nachhaltig zu gefährden. In diesen Waffen wird ein adäquates Selbstverteidigungsmittel insbesondere für Frauen gesehen. Im Hinblick auf andere ebenso gefährliche Stichwaffen (zB Butterflymesser) und die Tatsache, daß Spring- und Fallmesser in den übrigen EU-Mitgliedstaaten keineswegs verboten sind und daher von Touristen und anderen Reisenden, in Unkenntnis des österreichischen Waffengesetzes, mitgebracht werden, ließ es zweckmäßig erscheinen, auch diese Waffen aus der Liste der verbotenen zu streichen.

Abs. 2 räumt dem Bundesminister für Inneres eine Verordnungsermächtigung ein, um auf waffenpolizeilich gefährliche Entwicklungen rasch – ohne Gesetzesänderung – reagieren zu können. Es soll sichergestellt werden, daß auf neue, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbare, technische Entwicklungen auf dem Gebiet des Waffenwesens, die besondere Gefahren mit sich bringen, rasch reagiert werden kann. Die in § 11 Abs. 3 WaffenG 1986 darüber hinaus enthaltene Ermächtigung (Z 1 und 2) scheint in Hinblick darauf entbehrlich zu sein, daß sich bisher noch kein Anlaßfall für eine entsprechende Verordnung ergeben hat.

Auf Grund der RL ist ein Verbot bestimmter Munitionsarten notwendig. Um nicht die bereits im geltenden Waffengesetz grundgelegte Systematik verlassen zu müssen – auf Gesetzesebene nur Waffen, allenfalls Vorrichtungen als verboten zu behandeln – wird das durch das Gemeinschaftsrecht gebotene Verbot im Verordnungsweg erlassen werden.

Menschen, die verläßlich sind und entsprechenden Bedarf nachzuweisen vermögen, kann die Behörde nach einer besonderen Interessenabwägung eine Ausnahme von einzelnen Verboten bewilligen. Aus praktischen Gründen erscheint es für die Vollziehung sinnvoll, auch für das Führen verbotener Waffen einen (spezifischen) Waffenpaß oder für den Besitz eine (spezifische) Waffenbesitzkarte auszustellen und nicht mit Erlassung eines Bescheides vorzugehen. Dennoch wird, anders als bei Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten für genehmigungspflichtige Waffen, davon auszugehen sein, daß diese regelmäßig befristet und mit Auflagen verbunden erlassen werden.

Zu § 18:

Es liegt im Wesen des Kriegsmaterials, daß es nahezu ausschließlich militärischen Zwecken dient und Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll. Dem Umstand, daß – ähnlich den Fällen des § 18 Abs. 2 – dennoch berechtigtes und sachlich begründetes Interesse bestehen kann, Kriegsmaterial zu besitzen, wird mit Abs. 2 Rechnung getragen. Die Einvernehmensregelung stellt nur sicher, daß insbesondere auch sicherheitspolizeiliche Interessen jedenfalls berücksichtigt werden, befreit den Bundesminister für Landesverteidigung jedoch nicht davon, bei seiner Entscheidung jede waffenrechtlich relevante Komponente zu berücksichtigen. Es soll jedenfalls nur in völlig unbedenklichen Fällen zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen kommen.

Abs. 3 ist vergleichbaren Regelungen im Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial nachgebildet und bestimmt, daß solche Ausnahme­bewilligungen nur in gewichtigen Fällen erteilt werden können.

Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß sind Kriegsmaterial, sofern sie nicht Jagd- oder Sportpatronen sind. Vielfach von Jägern verwendete Patronen sind nicht Jagd- oder Sportpatronen, sondern explizit als Kriegsmaterial bezeichnete Patronen (insbesondere Kaliber 7,62´51 mm). Um die Verwendung dieser Munition weiterhin zuzulassen, muß diese – an sich systemwidrige – Regelung in einem neuen Waffengesetz beibehalten werden.

Die sich aus Abs. 5 ergebende weitreichende Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kriegsmaterial ist durch den Bundesminister für Landesverteidigung als zuständige Behörde sicherzustellen.

Genehmigungspflichtige Schußwaffen

Zu § 19:

Da der Überbegriff der genehmigungspflichtigen Schußwaffen dem österreichischen Waffenrecht bislang fremd war, erscheint es angebracht, einerseits zur leichteren Lesbarkeit des Gesetzes und andererseits zur eindeutigen Klärung des Begriffes festzulegen, welche Waffen darunter zu verstehen sind.

Zu § 20:

Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und das Führen einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe bedarf – wie bisher – keines eigenen Bescheides: Die Bewilligung erfolgt durch Ausstellung der Urkunde. Es soll damit die gegenüber dem AVG vereinfachte Form der Erledigung eines Antrages beibehalten werden.

Abs. 2 stellt nunmehr hinsichtlich der Befristung bei Erteilung eines Waffenpasses oder einer -besitzkarte alle EWR-Bürger österreichischen Staatsbürgern gleich. Im übrigen bleibt es bei der Regelung des geltenden Waffenrechtes.

Abs. 3 spricht zwar nur davon, daß der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der EU, aber nicht im Bundesgebiet haben muß, im Zusammenhalt mit § 48 Abs. 2 ist jedoch klargestellt, daß er im Bundesgebiet zumindest einen sonstigen Wohnsitz haben muß, um einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfolgreich stellen zu können. Weiters berücksichtigt Abs. 3 die in der Richtlinie normierte Verpflichtung, nur den Menschen eine genehmigungspflichtige Waffe erwerben zu lassen, der dafür die Zustimmung seines Wohnsitzstaates hat. Darüber hinaus sieht das Gemeinschaftsrecht in Art. 9 RL vor, daß dem Erwerber einer Schußwaffe der Kategorien A, B und C, der eine schriftliche Erklärung abgibt, sie nur im Erwerbsmitgliedstaat halten zu wollen, diese Waffe unter Beachtung der Anforderungen der Art. 6, 7 und 8 RL ausgehändigt werden darf. Einer vorherigen Einwilligung des Wohnsitzstaates bedarf es nicht; dessen Einverständnis ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil ihn die mit dem Besitz von Waffen verbundene Gefahr nicht erreicht. Dadurch wird überdies unnötiger Behördenaufwand vermieden. Eine solche schriftliche Erklärung hat zu begründen, warum die Waffe nur im Bundesgebiet besessen werden wird. Als Begründung kommt etwa der Besitz einer Jagdhütte in Österreich in Betracht. Die übergebene Erklärung ist von der Behörde zum Akt zu nehmen. Sollte beim Betroffenen eine Absichtsänderung eintreten, er die Waffe also in den Staat verbringen wollen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so wird er sich – um nicht dem Recht dieses Staats zuwiderzuhandeln – an das in § 37 vorgesehene Regime zu halten haben.

Der Besitz einer im Ausland erworbenen aber nach Österreich mitgebrachten Feuerwaffe ist überdies – ohne jegliches „österreichische“ Waffenpapier – zulässig, wenn der Betroffene über einen Europäischen Feuerwaffenpaß verfügt und für die betreffende Waffe eine Bewilligung einer österreichischen Behörde besteht oder ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 38 Abs. 3 wirksam ist.

Zu § 21:

Die bisher geltende Regelung des § 17 WaffenG 1986 wird in den Abs. 1 und 2 um die Anwendbarkeit auf alle EWR-Bürger und die zusätzliche Voraussetzung – Anführen einer Rechtfertigung – erweitert. Unverändert haben Menschen bei Vor­liegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Das zusätzliche Erfordernis einer Recht­fertigung (iSd § 22 Abs. 1) für den Besitz und Erwerb findet seine Begründung in der Richtlinie (Art. 5). In einer entsprechenden Übergangsbestimmung (§ 58) wird dafür Sorge getragen, daß diese Voraussetzung für den Besitz genehmigungs­pflichtiger Waffen auch bei Waffenbesitzern gegeben ist, denen bereits nach geltendem Recht Waffenbesitzkarten ausgestellt wurden.

Die Regelung für Jugendliche, die zwar das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, wird durch die Einbeziehung von bisher freien Schußwaffen in den Kreis der Genehmigungspflichtigen erforderlich und hält daran fest, daß dieser Personenkreis im allgemeinen keine Faustfeuerwaffen führen wird dürfen.

Die Bindung an besondere Gefahren gemäß Abs. 4 hat wie bisher den Zweck, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen. So wie bisher soll bei Wegfall dieser mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit verbundenen Gefahr automatisch der Umfang der Berechtigung auf den einer Waffenbesitzkarte beschränkt werden. Die Neuformulierung der Voraussetzung für das Erlöschen verdeutlicht das bisher bereits intendierte Ziel der Regelung, da in der Praxis vielfach Mißverständnisse entstanden sind. Die Berechtigung die Waffe zu führen erlischt erst dann, wenn der Betroffene künftig nicht mehr geltend machen kann, der Gefahr ausgesetzt zu sein. Wird zB einem Taxilenker das Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe für die Dauer der Ausübung seines Berufes erlaubt, erlischt diese Berechtigung erst, wenn er künftig diese Tätigkeit nicht mehr ausüben will, weil er den Beruf wechselt, oder nicht mehr ausüben darf, weil ihm die entsprechende Berechtigung entzogen wurde. Nicht erlöscht sie jedoch, wenn er nur aktuell, etwa zum Zeitpunkt einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle, diese Tätigkeit nicht ausübt.

Zu § 22:

Wie bereits im allgemeinen Teil unter Punkt 3 ausgeführt, ist das Institut der Rechtfertigung dem geltenden Waffenrecht nicht gänzlich fremd. Implizit ergibt sich aus dem Umstand, daß das Beisichhaben einer Schußwaffe innerhalb der Wohn- und Betriebsräume oder eingefriedeten Liegenschaften kein Führen im Sinne des Gesetzes ist, daß der Gesetzgeber bestimmten privaten Interessen Rechtfertigungscharakter insoweit zubilligt, als er dabei weit weniger strenge Anforderungen verlangt als in anderen Fällen.

Die Regelung bietet der zur Entscheidung berufenen Behörde Hilfestellung bei der Beurteilung der vorgebrachten Argumente. Eine Rechtfertigung oder ein Bedarf ist in den angeführten Beispielen jedenfalls anzunehmen. Es ist aber auch davon auszugehen, daß in der Regel etwa die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein eine Rechtfertigung im Sinne dieser Regelung ist.

Der Nachweis des Bedarfes ist in erster Linie von der Glaubhaftmachung der besonderen Gefahren abhängig, denen der Betroffene ausgesetzt ist. Doch auch hier wird etwa ein Jäger, der die Waffe bei Ausübung seiner Tätigkeit naturgemäß im Sinne des § 7 führt, entsprechenden Bedarf glaubhaft machen können. Wie weit auch Sportschützen, die mit ihren Waffen Schießstätten aufsuchen, tatsächlich Bedarf zum Führen glaubhaft machen können, wird von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen. Insbesondere die Möglichkeit des Transportes im Sinne des § 7 Abs. 3 wird für diese Fälle vielfach die Glaubhaftmachung eines Bedarfes geradezu unmöglich machen.

Zu § 23:

Der Entwurf geht davon aus, daß es die Behörde ist, die je nach Lage des Einzelfalls festlegt, wie viele genehmigungspflichtige Schußwaffen ein Mensch besitzen und führen darf; er gibt demnach nur eine grundsätzliche Höchstzahl vor. Sowohl die Erwägung, daß ein „Mehr“ an Waffen auch ein „Mehr“ an Gefahrenpotential mit sich bringt, als auch die Tatsache, daß es in der Regel kein Bedürfnis am Besitz einer größeren Anzahl von genehmigungspflichtigen Schußwaffen gibt, begründen die Notwendigkeit einer Beschränkung auf eine relativ geringe Zahl. Das Überschreiten dieser Obergrenze ist nur dann vertretbar, wenn der Antragsteller eine Rechtfertigung vorzubringen vermag, die über die ohnehin erforderliche hinausgeht und speziell auf ein vermehrtes Bedürfnis abstellt (zB Sportschützen) oder neben dem für die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlichen Bedarfs­nachweis erbracht wird. Beispielhaft wird die Ausübung der Jagd oder des Schießsports angeführt, da dies in der Praxis die häufigsten Anwendungsfälle für Rechtfertigungen einer größeren Anzahl sein werden. Glaubhaft kann eine solche Rechtfertigung insbesondere durch den Vorweis der Jagdkarte oder des Mitgliedsausweises eines Sportschützenvereines gemacht werden.

Da bei „Ansammlungen“ von Waffen nicht nur Gefahr von Seiten des damit in der Regel hantierenden Menschen ausgeht, sondern Gefahrensituationen insbesondere durch unbefugten Zugriff auf diese entstehen, erscheint es notwendig, über die sonst an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen hinauszugehen. Die Vertrautheit im Umgang mit Waffen und die sichere Verwahrung müssen erwiesen werden, zB durch jahrelangen sicheren Umgang mit Waffen und das Vorhandensein entsprechend gesicherter Verwahrungsmöglichkeiten. Da das Sammeln als Rechtfertigung unter Umständen den Erwerb bestehender Sammlungen zu tragen hat, es sich somit um die Erlaubnis des Erwerbs und Besitzes einer größeren Anzahl von Waffen handelt, bedarf auch die „Ernsthaftigkeit“ der Sammelabsicht eines gewissen Nachweises. Dieser soll dadurch erbracht werden, daß sich der Betroffene mit dem Gegenstand der Sammlung vertraut erweist. Auch hiefür kann die Einholung einer Sachverständigenäußerung erforderlich werden.

Daß für Teile von Schußwaffen, etwa auswechselbare Läufe, keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden muß, bedeutet, daß die Behörde eine größere Anzahl erlauben darf, auch wenn für die Erhöhung keine Rechtfertigung vorgebracht wird. Diesfalls ist von der Behörde jedoch ein Vermerk im Waffenpaß oder in der Waffenbesitzkarte anzubringen, daß die erweiterte Besitzberechtigung wieder wegfällt, wenn die Gegenstände nicht mehr Zubehör einer Waffe des Berechtigten sind, etwa weil diese Teile Bestandteil der Waffe geworden sind oder sich der Berechtigte ihrer begeben hat.

Zu § 24:

Diese Regelung dient der Bestrebung, Menschen nicht in unberechtigten Besitz von schußbereiten Waffen zu bringen. Sie stellt eine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme dar; ein Mensch, auch wenn er rechtswidrig in den Besitz einer Faustfeuerwaffe gekommen ist, soll diese zumindest nicht schußbereit machen können. Die Eingrenzung auf Munition für Faustfeuerwaffen ergibt sich aus der Tatsache, daß die Unterscheidung der Munition für andere genehmigungspflichtige Waffen von Munition für meldepflichtige vielfach nicht möglich ist und eine Bindung des Erwerbs dieser Munition an den Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte einer Genehmigungspflicht für meldepflichtige Schußwaffen gleichkäme.

Da von der in § 4 vorgeschlagenen Definition Knallpatronen nicht umfaßt werden, erübrigt sich die Normierung einer Ausnahmeregelung für diese wie sie noch im WaffenG 1986 aufscheint.

Zu § 25:

Da die Verläßlichkeitsprüfung bei Erteilung einer waffenrechtlichen Bewilligung nur eine „Momentaufnahme“ zum Entscheidungszeitpunkt sein kann, erscheint es geboten, wegen der besonderen Bedeutung dieser Voraussetzung deren weiteres Vorliegen nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer oder auch wenn der Verdacht besteht, daß sie nicht mehr gegeben ist, zu prüfen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Behörde jederzeit die Verläßlichkeit zu überprüfen hat, wenn Hinweise gegeben sind, die das Vorliegen insbesondere der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen in Frage stellen oder die in § 8 Abs. 2 umschriebenen Umstände wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Fünfjahresfrist des Abs. 1 wirkt immer dann, wenn zuvor kein Anlaß für eine Überprüfung gemäß Abs. 2 vorgelegen ist. Diese Frist kann jedoch nicht so verstanden werden, daß die Überprüfung nur am „Jahrestag“ zulässig wäre. Anders als nach geltendem Recht – die Behörde hat demgemäß die Verläßlichkeit spätestens nach fünf Jahren zu prüfen ist, es ist also eine Höchstgrenze vorgegeben – schlägt der Entwurf vor, daß eine Überprüfung, wenn kein besonderer anderer Anlaß gegeben ist, frühestens nach fünf Jahren zu erfolgen hat. Zum einen soll damit der Betroffene keiner nicht notwendigen mehrfachen Überprüfung ausgesetzt sein, zum anderen kann die Behörde sicher sein, gesetzeskonform vorzugehen, wenn sie sich auf diese Frist zurückzieht, wie es der bisher geübten Praxis entspricht. Die Behörde wird ihrer waffenpolizeilichen Aufgabe allerdings nicht gerecht werden, wenn sie die Überprüfung allzulange hinausschieben würde; demnach wurde von der Normierung einer Frist, wann spätestens diese Amtshandlung vorzunehmen ist, Abstand genommen, weil dies zur Frage geführt hätte, was zu geschehen habe, wenn die Überprüfung auch dann noch nicht erfolgt ist.

Der Entwurf orientiert sich bei der Bemessung der Intervallzeiten am geltenden Recht und der dazu geübten Praxis; eine Verlängerung würde die Zuverlässigkeit der Maßnahme herabsetzen und eine Verkürzung dieses Intervalls erscheint aus verwaltungsökonomischen, aber auch aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen nicht vertretbar (kaum ein Mensch ändert seine Grundeinstellung so rasch oder ist eine tatsächlich eingetretene Änderung im grundsätzlichen Verhalten eines Menschen in kürzerer Zeit feststellbar).

Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen und sich auf die Feststellung der Verläßlichkeit zu beschränken. Eine Bedarfsfrage hat außer Betracht zu bleiben. Treten anläßlich einer solchen Prüfung oder aus anderem Anlaß Zweifel an der Verläßlichkeit des Betroffen auf, hat die Behörde amtswegig unverzüglich ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Anders als im geltenden Recht sind Inhaber jeglicher Urkunden, deren Berechtigung von der Verläßlichkeit abhängt (zB §§ 17 und 18), einer Überprüfung zu unterziehen.

Die Regelungen der Abs. 4 und 5 sehen die Herstellung des nach der Rechtskraft des Entziehungsbescheides rechtmäßigen Zustandes vor, wobei es der individuellen Entscheidung des Betroffen überlassen bleiben soll, ob er die Waffen einer anderen dazu berechtigten Person überläßt oder sie an die Behörde abführt.

Reagiert der Betroffene auf die behördliche Entscheidung nicht entsprechend, sind behördenseitig Maßnahmen vorzusehen, die entweder die bescheidmäßig vorge­sehene Rechtslage herstellen oder die sofort zur Beseitigung einer drohenden Gefahr notwendig erscheinen.

Waffenpolizeilich gebotenes Verwaltungshandeln soll dabei jedoch nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreifen (Abs. 6).

Zu § 26:

Um die in § 26 vorgesehene Verläßlichkeitsprüfung durchführen zu können, muß die Behörde die Möglichkeit haben, den (die) jeweiligen Wohnsitz(e) zu kennen und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze handelt. Da wie bisher jede „Änderung“ des Wohnsitzes zu melden ist, wird auch weiterhin davon auszugehen sein, daß auch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes, wie dies schon zur derzeitigen Rechtslage höchstgerichtlich judiziert wurde, meldepflichtig ist.

Zu § 27:

Da Waffenpässe und Waffenbesitzkarten in den meisten Anwendungsfällen unbefristet ausgestellt werden, ist davon auszugehen, daß sich das Aussehen des Menschen im Laufe der Zeit ändert und die Urkunde durch Materialermüdung unleserlich wird. Es ist sicherzustellen, daß der Inhalt der Urkunde und die Identität des Inhabers erkennbar wiedergegeben werden. Der Entwurf geht davon aus, daß zuerst die Verpflichtung des Urkundeninhabers besteht, die betreffenden Dokumente abzuliefern und erst in zweiter Linie eine behördliche Einziehung vorzunehmen ist.

Um dem Berechtigungsinhaber nicht die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte auszuüben, wird in Abs. 2 sichergestellt, daß er eine Bestätigung beantragen kann, die ihm dies ermöglicht. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den §§ 15 und 16 verwiesen.

Zu § 28:

Abs. 1 stellt das Gegenstück zu § 20 dar. Während sich letzterer an den Erwerber wendet, ist hier der Überlasser Normadressat. Bei der Überlassung kommt es nicht auf den Grund und die Form der Überlassung an, weil es für waffenpolizeiliche Aspekte ohne Belang ist, warum und auf welche Weise jemand in den Besitz einer Waffe gekommen ist. Zur vorherigen Einwilligung und schriftlichen Erklärung wird auf die Erläuterungen zu § 20 verwiesen.

Da sich in der Praxis bei behördenseitigen Rückfragen an den Erwerber immer wieder Widersprüche im Vergleich zu den Angaben des Überlassers in der Anzeige an die Behörde ergeben haben, soll nunmehr vorgesehen sein, daß die Anzeige von beiden zu erstatten ist. Widersprüche können so von der Behörde sofort aufgeklärt werden und sind nicht durch vom Zeitablauf hervorgerufene Beweisprobleme belastet. Sinnvollerweise werden die Behörden Formulare auflegen, die es ermöglichen, beiden Anzeigepflichten in einem Schriftstück zu genügen. Zur Hintanhaltung von Beweisproblemen wurde auch die Liste der Angaben, die die Anzeige zu enthalten hat, erweitert.

Diese zusätzliche Anzeigeverpflichtung scheint entbehrlich und im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung anzustreben, wenn ein einschlägig Gewerbetreibender am maßgeblichen Rechtsgeschäft beteiligt ist, weil von diesem ein erhöhtes Maß an Sorgfalt und Vertrautheit im Umgang mit solchen Anzeigen erwartet werden kann.

Abs. 5 und 6 dienen der Umsetzung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie normierten Verständigungs- bzw. Bewilligungspflichten, die über jene hinausgehen, die bei innerösterreichischer Überlassung erforderlich sind. Sie stellen darauf ab, daß der Erwerb dieser Schußwaffen durch Menschen mit Wohnsitz in einem bestimmten Staat nur mit dessen Zustimmung möglich sein soll, da dieser in weiterer Folge auch die sicherheitspolizeilichen Risiken zu tragen hat, die mit dem Waffenbesitz eines seiner Bewohner verbunden sind. Dafür ist jedoch nicht die Staatsbürgerschaft maßgeblich, sondern der Aufenthaltsort, der Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) des „Menschen mit Waffe“. Die Umschreibung „Mittel­punkt der Lebensbeziehungen“ entspricht sowohl der Richtlinie, weil davon auszugehen ist, daß immer der Wohnort in einem Identitäts- oder Reisedokument eingetragen ist, der auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, als auch der Terminologie des österreichischen Rechts (zB Art. 6 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 7 MeldeG). Im Sinne der Richtlinie bestimmt sich die Ansässigkeit eines Menschen nach dem im Reisepaß oder einem anderen Identitätsdokument eingetragenen Wohnort.

Hauptanwendungsfall des Abs. 7 wird sicher die Vernichtung der eigenen genehmigungspflichtigen Waffe sein. Die Behörden hatten bisher vor das Problem, keine Möglichkeit, die Angabe, daß jemand seine Waffe vernichtet hat, tatsächlich zu überprüfen. Die damit zusammenhängende Mißbrauchsmöglichkeit ist evident.

Zu § 29:

Diese Regelung soll die an anderer Stelle (§ 47) normierten Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Waffengesetzes berücksichtigen und dem Umstand, daß bei einer unmittelbaren Verbringung die Verläßlichkeit des Erwerbers von geringerer Bedeutung für innerstaatliche Belange ist, Rechnung tragen. Ungeachtet dessen ist für eine Verbringung innerhalb der EU den Anforderungen des § 37 zu entsprechen, so daß die Regelung vor allem dann Bedeutung hat, wenn derjenige, der die Waffen verbringt, und der Erwerber verschiedene Personen sind.

Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen

Zum 5. Abschnitt allgemein:

Dem österreichischen Waffenrecht war bislang die Waffenkategorie „Meldepflichtige Schußwaffen“ unbekannt. Die Richtlinie und Art. 81 SDÜ sehen jedoch die Kategorie der meldepflichtigen Feuerwaffen vor (Kategorie C) und legen für diese besondere Bestimmungen fest.

Die in Art. 8 der RL grundgelegte Meldepflicht wird im Entwurf durch folgendes Modell umgesetzt:

Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, werden mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Administration der Meldepflicht durch den Waffenhandel bietet mehrere Vorteile. Durch die Anknüpfung an vertraute Rechtsbe­ziehungen – der Meldepflichtige spart sich überdies den Weg zur Behörde – ist eine höhere Akzeptanz bei der Einhaltung der Meldepflicht durch die Betroffenen zu erwarten. Durch die Möglichkeit des Meldepflichtigen beim Büchsenmacher seines Vertrauens die Waffe registrieren zu lassen, werden Rahmenbedingungen geschaffen, um über Struktur und Benützer eines legalen Waffenbestandes Klarheit zu erhalten. Nicht zuletzt ist auf die Kostengünstigkeit für die Verwaltung zu verweisen.

Zu § 30:

Der Erwerb einer Schußwaffe mit gezogenem Lauf, die nicht verbotene Waffe, Kriegsmaterial, Faustfeuerwaffe, Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffe ist, soll einer Mindestkontrolle unterzogen werden. Der Meldepflichtige ist seiner Verpflichtung erst dann nachgekommen, wenn er die Bestätigung in Händen hat.

Der Entwurf spricht hier bewußt davon, daß die Meldepflicht einen Menschen trifft. Aus waffenpolizeilicher Sicht kommt es nur darauf an, Wissen über tatsächliche Innehabung zu erhalten. Erwirbt daher eine juristische Person, etwa ein Sportschützenverein oder eine traditionelle Schützenvereinigung, Eigentum an einer meldepflichtigen Waffe, trifft nicht diese die Pflicht des § 30, sondern denjenigen, der sie schließlich innehat, bzw. dem sie zur Verwendung überlassen wird.

Verweigert ein Waffenhändler die Ausstellung dieser Bestätigung trotz ordnungsgemäßer Meldung, ist der Betroffene gehalten, sich an einen anderen Gewerbetreibenden zu wenden, ungeachtet dessen, daß sich der Waffenhändler gesetzwidrig verhält. Die vierwöchige Frist, die eingeräumt wird, um dieser Verpflichtung nachzukommen, läßt dem Betroffenen genügend Zeit, auf derartige Vorfälle entsprechend zu reagieren.

Die Festsetzung der Frist mit vier Wochen, zum Unterschied von sechs Wochen beim Erwerb genehmigungspflichtiger Waffen, scheint sachgerecht, da zum einen hier die Mitteilung nur an den Gewerbetreibenden zu richten ist, der vielfach ohnehin mit dem Veräußerer ident sein wird, und zum anderen Behördenwege für Betroffene zumeist mit größerem Aufwand verbunden sind.

Abs. 2 berücksichtigt den Umstand, daß es vom Standpunkt der Sicherheitspolizei erforderlich ist, nicht nur das entgeltliche Überlassen zu erfassen, sondern jede Besitzänderung ab einer gewissen Dauerhaftigkeit.

Bei Erwerb im Ausland, gleichgültig ob mit dem Besitz auch Eigentum an der Waffe entstanden ist oder ob ein Rechtsgeschäft im Sinne des Abs. 2 geschlossen wurde, entsteht die Meldepflicht bei der Einreise in das Bundesgebiet.

Normadressat der Verpflichtung nach Abs. 4 ist in erster Linie der Meldepflichtige. Um verläßliche Angaben zu erlangen, muß an die notwendigen Unterlagen der Anspruch eines Mindestmaßes an Beweis­sicherheit gestellt werden. Diese Regelung stellt auch klar, welche Anforderungen an eine Meldung gestellt werden. Nur Meldungen, die diesen Ansprüchen genügen, wird ein Gewerbetreibender gemäß § 31 Abs. 1 erster Satz entgegenzunehmen haben.

Zu § 31:

Das vom Meldepflichtigen dem Waffenhändler zu entrichtende angemessene Entgelt wird sowohl deren Mühewaltung als auch ihre damit verbundenen finanziellen Aufwendungen umfassen. Erscheint dem Betroffenen diese zu hoch, steht es ihm frei, seiner Verpflichtung bei anderen Gewerbetreibenden nachzukommen. Eine Verweigerung der Entgeltleistung berechtigt nicht dazu, die Bestätigung zurückzuhalten.

Die Verpflichtung, eine Meldung abzulehnen, wird nicht nur in den im letzten Satz des Abs. 1 genannten Fällen zu erfolgen haben, sondern stets dann, wenn eine Meldung nicht den Grundanforderungen des § 30 (etwa kein Wohnsitz im Bundes­gebiet) entspricht. Der Ablauf der Meldefrist stellt keine solche Grundanforderung dar.

Da der Erwerb einer meldepflichtigen Waffe durch einen Menschen mit Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen EU-Staat diesem mitgeteilt werden muß (Art. 8 RL), ist ein Regime für eine entsprechende Weiterleitung an diesen Staat vorzusehen. Dementsprechend leiten die Waffenhändler, bei denen eine Meldung eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Menschen erstattet wurde, diese an die Sicherheitsdirektion ihres Bundeslandes weiter. Mit dieser Meldung sind auch schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, mitzuübermitteln. Liegt eine derartige Erklärung vor, kann aus den bereits zum Erwerb genehmigungspflichtiger Waffen ausgeführten Gründen von einer Verständigung des betreffenden Staates Abstand genommen werden und eine weitere Veranlassung in der Angelegenheit unterbleiben. Die Sicherheitsdirektion entscheidet bei Vorliegen einer solchen Erklärung, ob diese den Ansprüchen (siehe zu § 20) genügt und leitet sie nur dann an den Bundesminister für Inneres weiter, wenn entweder keine solche Erklärung vorliegt oder diese unzureichend ist.

Abs. 3 dient dem waffenpolizeilichen Erfordernis, auch länger zurückliegenden Waffener­werb nachvollziehen zu können.

Da der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesvollziehung Gewerbebehörde ist, soll ihm, unter Vorwegnahme eines entsprechenden Ersuchens im Amtshilfeweg, Kenntnis über nicht gesetzeskonformes Verhalten von Gewerbetreibenden verschafft werden. Diese Verständigungspflicht wird die Gewerbetreibenden in ausreichendem Maße zu gesetzeskonformem Handeln verhalten, so daß davon abgesehen werden kann, rechtswidriges Verhalten in den Strafbestimmungen zu pönalisieren.

Zu § 32:

Durch Abs. 1 ist für eine Mindestkontrolle zur Einhaltung der Meldepflicht – ohne Einschaltung der Behörde – Vorsorge getroffen. Den Erwerb einer meldepflichtigen Waffe nicht zu melden, bringt spätestens bei einem beabsichtigten Verkauf Probleme für den Meldepflichtigen.

Der Besitzer einer meldepflichtigen Waffe wird die Erfüllung seiner Meldepflicht durch die Bestätigung gemäß § 31 Abs. 1 der Behörde und ihren Organen nach­weisen oder den Nachweis darüber zu führen haben, daß er der Meldepflicht nicht unterliegt, weil er im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat oder seit dem Erwerb der Waffe noch nicht vier Wochen vergangen sind.

Zu § 33:

Zur Klarheit und besseren Verständlichkeit, aber auch aus Gründen der Vollständigkeit, wird auf Gesetzesebene der Begriff der „sonstigen Schußwaffen“ definiert.

Zu § 34:

Die verzögerte Ausfolgung von Waffen durch Gewerbetreibende soll die Inbesitz­nahme einer Schußwaffe durch Menschen verhindern, die sich im Zustand einer erhöhten Gemütserregung befinden. Durch die Einhaltung der in Abs. 2 vorge­sehenen „Abkühlphase“ soll ein spontan gefaßter Entschluß, eine Straftat unter Verwendung einer Schußwaffe zu begehen, verhindert werden. Das Abstellen auf „Werktage“ erfolgte, um auch Samstage einzubeziehen. Sofern nicht zusätzliche Feiertage hinzukommen, dauert die „Abkühlphase“ somit maximal vier Tage.

In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist davon auszugehen, daß es sich um Menschen handelt, deren Verläßlichkeit geprüft wurde, und es ist zu bedenken, daß Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde meistens schon im Besitz einer Schußwaffe sind. Bei Glaubhaftmachung der unverzüglichen Ausfuhr ist ebenfalls anzunehmen, daß der Entschluß zum Waffenkauf nicht aus einer spontanen Gemütserregung heraus getroffen wurde.

Durch die Mitteilung des Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 wird jemandem, der versucht war, trotz eines gegen ihn erlassenen Waffenverbotes eine Waffe zu erwerben, ermöglicht von seiner Absicht Abstand zu nehmen, bevor er noch die Grenze zum strafbaren Versuch überschritten hat.

Zu § 35:

Meldepflichtige oder sonstige Waffen dürfen nur geführt (§ 7) werden, wenn der Erwerber im Besitz eines entsprechenden Waffenpasses ist. Auch wenn der Besitz und Erwerb ohne behördliche Bewilligung möglich ist, erscheint es erforderlich, auf Grund der mit dem Führen verbundenen erhöhten Gefahrengeneigtheit besondere Anforderungen an den eine meldepflichtige oder sonstige Schußwaffe führenden Menschen zu stellen. Aus Praktikabilitätsgründen wird davon abgegangen, für das Führen dieser Waffen ein eigenes Dokument auszustellen. Schon bisher hielt sich die Anzahl der ausgestellten Waffenscheine in äußerst bescheidenem Rahmen, sodaß dies ein zusätzlicher Grund war, von dieser Urkunde überhaupt Abstand zu nehmen. Im übrigen richten sich die Anforderungen an den eine meldepflichtige oder sonstige Waffe Führenden nach denselben Kriterien, die auch für genehmigungspflichtige Waffen vorgesehen sind.

Abs. 2 berücksichtigt den Umstand, daß bestimmte Personengruppen im Umgang mit ihren Waffen so vertraut sind, daß eine zusätzliche behördliche Überprüfung verzichtbar ist.

Da der Besitz einer solchen Waffe nicht von einer behördlichen Bewilligung ab­hängig ist, war vorzusehen, daß in Abweichung zu § 25 Abs. 4 meldepflichtige und sonstige Schußwaffen beim Besitzer verbleiben, auch wenn die Bewilligung, diese zu führen, entzogen wird.

Zu § 36:

Für das Mitnehmen von Schußwaffen aus Österreich in das Hoheitsgebiet anderer EU-Staaten und vice versa bedarf es nach der Richtlinie (Art. 1 Abs. 4) eines be­sonderen nicht auf eine abstrakte Ermächtigung sondern auf konkrete Waffen abstellendes Dokumentes, des Europäischen Feuerwaffenpasses. Auf grenzüber­schreitenden Reisen darf eine Schußwaffe nur mitgenommen werden, wenn alle betroffenen Mitgliedstaaten ihre Genehmigung dazu erteilt haben. Das Mitnehmen von Waffen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates bringt Gefahren mit sich, weshalb es auch der Entscheidung dieser Staaten vorbehalten sein muß, dieses Risiko zuzulassen. Sind die entsprechenden Voraus­setzungen gegeben, berechtigt der Europäische Feuerwaffenpaß im jeweiligen Land zum Besitz der eingetragenen Waffen.

Der Europäische Feuerwaffenpaß wird von der Behörde auf Antrag ausgestellt, sofern der Antragsteller einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und die Waffen, die er in diesen Feuerwaffenpaß eintragen lassen will, besitzen darf. Damit kommen genehmigungspflichtige Schußwaffen, für die der Antragsteller einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte hat, aber auch andere Schußwaffen, die er ohne behördliche Bewilligung besitzen darf, zur Eintragung in Betracht. Der von einer österreichischen Behörde ausgestellte Feuerwaffenpaß kann daher im Inland kein Ersatz für waffenrechtliche Bewilligungen sein.

Die hier festgelegte Geltungsdauer von fünf Jahren schöpft die von der Richtlinie vorgegebene Höchstdauer voll aus, da im Hinblick darauf, daß der Europäische Feuerwaffenpaß ohnehin vom Bestand der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung abhängig ist, keine Notwendigkeit gesehen wird, eine engere Regelung vorzusehen.

Zu § 37:

Mit den im § 37 vorgesehenen Regelungen werden im wesentlichen die sich aus den Art. 8 und 11 der RL ergebenden Verständigungspflichten bzw. Genehmigungser­fordernisse für das Verbringen von Schußwaffen innerhalb der EU im öster­reichischen Waffenrecht verankert.

Die in dieser Bestimmung angeführten Dokumente verleihen dem Inhaber für sich allein keinerlei Berechtigung zum Besitz oder zur Innehabung der darin genannten Waffen. Vielmehr darf jemandem nur dann ein Erlaubnisschein ausgestellt oder eine Einwilligung erteilt werden, wenn er zum Besitz der Waffen berechtigt ist.

Das Verbringen jeglicher Schußwaffen aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Staat ist nur mit einem Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 zulässig. Dieser darf nur erteilt werden, wenn derjenige, der die Waffen verbringt, diese im Bundesgebiet auch besitzen darf. Sollen also Waffen im Sinne dieser Regelung transportiert werden, und handelt es sich dabei um genehmigungspflichtige Schußwaffen, muß derjenige, der sie transportieren will, zumindest Inhaber einer Waffenbesitzkarte sein, sofern sich der Betreffende nicht eines dazu berechtigten Transporteurs bedient. Nur meldepflichtige und freie Schußwaffen dürfen allein auf Grund dieses Erlaubnisscheines und einer allenfalls erforderlichen vorherigen Einwilligung verbracht werden. Ob eine vorherige Einwilligung des Staates, in den die Waffen verbracht werden sollen, erforderlich ist, ergibt sich aus einer Mitteilung gemäß Art. 11 Abs. 4 RL des betreffenden Mitgliedstaates.

Die Richtlinie sieht ein vereinfachtes Verfahren für das Verbringen zwischen Gewerbetreibenden vor. Diesen kann eine dem Erlaubnisschein entsprechende Genehmigung mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Auf entsprechenden Antrag hin, kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Bescheid diese Genehmigung erteilen. Dennoch muß der dadurch berechtigte Gewerbetreibende jeden Transport im Vorhinein der Behörde anzeigen. Auch wenn Gewerbetreibende Inhaber einer solchen Genehmigung sind, bedürfen sie für das Verbringen von Schußwaffen, die nicht in einem gemäß Art. 11 Abs. 4 RL genannten „Feuerwaffenverzeichnis“ aufscheinen, der vorherigen Einwilligung durch den Empfängerstaat. Anders als in Abs. 1 hängt die Erteilung der behördlichen Bewilligung nicht davon ab, daß diese Einwilligung bereits bei Erteilung dieser vorliegen muß. Zum einen kann einem Gewerbetreibenden durchaus zugemutet werden, daß er mit einschlägigen gesetzlichen Regelungen anderer Staaten vertraut ist und zum anderen hängt die Notwendigkeit, auch dieses Erfordernis zu erfüllen, vom jeweils im Einzelfall durchgeführten Transport ab.

Eine Schußwaffe wird dann aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet verbracht, wenn sie diesem zuzurechnen ist, etwa weil sie dort innerstaatlichen Vorschriften entsprechend registriert oder gemeldet ist oder dort produziert wurde. Keinesfalls handelt es sich um ein Verbringen aus einem Mitgliedstaat, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Schußwaffe bereits aus einem Drittstaat mitbringt und nach der Durchreise durch einen Mitgliedstaat die Bundesgrenze überschreitet. Diesfalls wird die Schußwaffe von einem Drittstaat ins Bundesgebiet verbracht und das Regelungsregime des § 39 greift.

Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, in einer Verordnung festzu­schreiben, welche Waffen von jedermann und welche von Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligungserklärung durch die zuständige Behörde in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Diese Liste wird daher zweigeteilt und den vom Verbringerkreis zu erwartenden Anforderungen entsprechend unterschiedlichen Umfanges sein.

Im Einzelfall ist daher jeweils zu prüfen, ob ein Anwendungsfall – sowohl in sachlicher (bestimmte Waffe) als auch in personeller (Gewerbetreibender oder jedermann) Hinsicht – der Verordnung vorliegt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde für das Verbringen nach Österreich. Darüber hinaus bedarf es in jedem Fall, also auch in Anwendungsfällen der Verordnung, der Berechtigung, die Waffe in Österreich zu besitzen.

Die Ermessensübung der zuständigen Behörden wird in Abs. 6 gegenüber § 9 noch spezifischer determiniert.

Zu § 38:

Abs. 1 trifft eine inhaltliche Festlegung des Begriffes „Mitbringen von Schußwaffen und Munition“. Mitbringen als besondere Art des Verbringens ist jene Tätigkeit, zu der der Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses berechtigt ist. Laut Richtlinie darf der Inhaber dieses Dokumentes die darin eingetragenen Schußwaffen während einer Reise durch Mitgliedstaaten besitzen. Der Inhaber darf die Waffe in das Bundesgebiet und aus diesem hinaus verbringen und während der Zeit des Aufenthaltes transportieren im Sinne des § 7 Abs. 3.

Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses bedürfen, in Abweichung zu § 37 Abs. 3, für das Verbringen der in ihrem Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen keines Erlaubnisscheines, obgleich das Mitbringen von der jeweils zuständigen Behörde bewilligt werden muß, sofern kein Fall des Abs. 3 vorliegt. Die Bevorzugung der Feuerwaffenpaßinhaber liegt vor allem darin, daß sie keiner sonstigen waffenrechtlichen Bewilligung zum Besitz dieser Waffen bedürfen. Anders als in § 37 Abs. 3 ist diese Bewilligung nicht davon abhängig, daß der Inhaber darüber hinaus zum Besitz dieser Waffen und Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Da in einen Feuerwaffenpaß eines anderen EU-Staates nur Waffen eingetragen werden, die der Betroffene auch in diesem besitzen darf, ist bei der Bewilligung gemäß Abs. 2 sicher nicht der strenge Maßstab des § 8 anzulegen, da davon ausgegangen werden kann, daß seine Verläßlichkeit im Umgang mit Waffen bereits geprüft wurde. Berücksichtigung sollen nur andere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdende Umstände finden.

Da es für einen Menschen aus einem anderen EU-Staat unter Umständen schwierig ist, die für seine Reise zuständige Behörde direkt zu kontaktieren, ist vorgesehen, daß er sich auch an die österreichische Vertretungsbehörde in seinem Land wenden kann, die den Antrag an die zuständige Behörde weiterleitet.

Auf Grund der RL war für Jäger und Sportschützen eine besondere Erleichterung vorzusehen. Ein scheinbarer Widerspruch zwischen der Formulierung des Abs. 3 und der entsprechenden Regelung der RL löst sich auf, beachtet man das inhaltliche Ergebnis der beiden Bestimmungen im Zusammenhang mit der in diesem Entwurf vorgeschlagenen einfachen Kategorisierung der Schußwaffen. Der Anlaß der Reise ist durch entsprechende Unterlagen bei einer Kontrolle oder Überprüfung nachzuweisen. Als Unterlagen kommen insbesondere Einladungen zu Sport- oder Jagdveranstaltungen in Betracht.

Zu § 39:

Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 WaffenG 1986 wurde in weiten Teilen unverändert übernommen, abgesehen von der Erweiterung der Anwendbarkeit auf genehmigungspflichtige Waffen. Überdies berücksichtigt der Entwurf, daß mit dem Beitritt zur EU auch andere als im bisher geltenden Recht genannte Zollverfahren Anwendung finden können. Die genannten Urkunden sollen in allen Verfahren Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren bilden.

Die bisherige Regelung des § 27 Abs. 2 bis 4 WaffenG 1986 soll durch § 39 des vorliegenden Entwurfs mit der Maßgabe beibehalten werden, daß für das Führen der eingeführten Waffen eine eigene Regelung vorgesehen wird.

Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, wird ermöglicht, Waffen nach Österreich zu bringen. Um die damit verbundenen waffenpolizeilichen Risiken möglichst gering zu halten, stellen die österreichischen Vertretungsbehörden – auf Grund eines Verfahrens nach dem AVG – nur dann eine entsprechende Bescheinigung aus, wenn die Waffen samt Munition für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Auch hier wird – wie bereits zu § 38 Abs. 2 ausgeführt – darauf abgestellt, daß der Antragsteller bereits von einem anderen Staat auf seine Verläßlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft wurde, oder zumindest keine Umstände vorlagen, die seinen Wohnsitzstaat dazu verhalten hätten, ihm den Besitz von Waffen zu untersagen. Dennoch werden Erhebungen durchzuführen sein, ob Tatsachen, wie etwa eine inländische Verurteilung, vorliegen, die die Versagung dieser Bewilligung gebieten. In diesen Fällen wird daher die Mitwirkung des Antragstellers von Bedeutung sein, da österreichische Vertretungsbehörden im Ausland von Amts wegen kaum Zugriff auf notwendige Informationen zur Beurteilung der Umstände oder der bestimmungsgemäßen Zweckverwendung haben werden.

Im Hinblick auf die vermehrte und oft kurzfristig anberaumte Reisetätigkeit der Repräsentanten anderer Staaten und der Tendenz dieser Persönlichkeiten, sich immer mehr des Schutzes durch eigenes Personal zu bedienen, wird in Abs. 3 auch die Möglichkeit vorgesehen, daß direkt an den Grenzkontrollstellen Bewilligungen nach Abs. 2 ausgestellt werden können, sofern die Zustimmung des Bundesministers für Inneres vorliegt. Besonderes ist für den Wegfall der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen vorzusehen, da diesfalls keine Möglichkeit besteht, eine Bewilligung bei einer Grenzkontrollstelle zu erlangen. Der Bundesminister für Inneres kann daher ad hoc zu diesen Zwecken örtlich günstig gelegene Waffenbehörden erster Instanz mit der Ausstellung von Bewilligungen gemäß Abs. 2 betrauen.

Zu § 40:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit wurde die Berechtigung zum Führen mitgebrachter oder eingeführter Waffen in einer eigenen Bestimmung zusammengefaßt. Es muß dabei auf die unterschiedlichen Umstände abgestellt werden, unter denen einerseits Drittstaatsangehörigen und andererseits EU-Bürgern der Besitz erlaubt ist. Im Ergebnis tritt durch diese Art der Regelung für Drittstaatsangehörige keine Änderung zur bereits bestehenden Rechtslage ein. Es wurde nur dazu parallel das Recht von EU-Ansässigen geregelt, mitgebrachte Schußwaffen zu führen.

Gemeinsame Bestimmungen

Zu § 41:

Das geltende österreichische Waffengesetz trifft nur ansatzweise Regelungen für das Sammeln von Faustfeuerwaffen (§ 19 Abs. 2) und (eingeschränkt) für Kriegs­material (§ 28a).

Der geltende § 280 StGB („Ansammeln von Kampfmitteln“) und die dazu ergangene Rechtsprechung werden vielfach als unbefriedigend empfunden, weil nicht nur die Bildung von Waffenlagern zum Zweck der Ausrüstung illegaler Verbindungen verhindert wird, sondern auch Personen, die Waffen und andere Kampfmittel aus wissenschaftlichem, historischem oder sportlichem Interesse sammeln, getroffen werden (vgl. Bertel-Schwaighofer, Besonderer Teil II, Anmerkung 8 zu § 280 StGB). Um rechtspolitisch unerwünschte Verurteilungen zu vermeiden, wird im Entwurf die Schaffung eines Verfahrens vorgeschlagen, das die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen ermöglichen soll.

In Abs. 1 wird die Verpflichtung normiert, die Behörde zu verständigen, sobald 20 oder mehr Schußwaffen (§ 2), gleichgültig welcher Art, oder Munition in großem Umfang in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zueinander verwahrt werden. Anders als dies zur Meldepflicht gemäß § 30 ausgeführt wurde, wird hier nicht auf den Menschen abgestellt, sondern auf jede Person, also etwa auch auf Vereine. In der Regel gibt es kaum Menschen, die sonstigen – nicht sammlerischen – Bedarf für eine derart große Anzahl von Waffen geltend machen können. Von der Normierung einer genauen Anzahl von Munition wird Abstand genommen und die Umschreibung „Munition in großem Umfang“ gewählt, da es einer Feststellung im Einzelfall bedürfen wird, ob eine Ansammlung von Munition noch zur Befriedigung eines Bedarfes dient oder bereits einer Sammlertätigkeit zuzuordnen ist. Etwa bei Sportschützen mit großem Bedarf an Trainingsmunition wird die Sammlertätigkeit erst ab einer größeren Anzahl von Munition anzusetzen sein, als bei einem Menschen, der den Besitz seiner Schußwaffe nur im Sinne des § 22 zu rechtfertigen vermag.

Normadressat ist derjenige, der die Waffen verwahrt, der über sie, wenn auch nur in bestimmtem Rahmen, verfügungsberechtigt ist. Keinen Einfluß auf die Meldepflicht hat, in wessen Eigentum die Waffen stehen.

Bei den für die sichere Verwahrung zu treffenden Maßnahmen, wird es auch auf die Art der zu sichernden Waffen ankommen. Bei 20 freien Schußwaffen werden die Siche­rungsmaßnahmen nicht so umfangreich zu sein haben, als wenn es darum geht, eine Sammlung halbautomatischer Pistolen vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

Ab der Verdoppelung der Menge der verwahrten Waffen ist anzunehmen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen qualitativer und quantitativer Nachbesse­rungen bedürfen.

Gemäß Abs. 2 des Entwurfes soll es der Entscheidung des Betroffenen anheim­gestellt sein, wie und auf welche Weise er seine Waffensammlung sichern will. Die Behörde wird nur einschreiten, wenn die vom Betroffenen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen waffenpolizeilichen Erfordernissen nicht entsprechen. Behördlicher Eingriff in private Bereiche soll nur vorgesehen sein, wenn dies öffentliche Interessen gebieten.

Die von der Behörde festzusetzende Frist wird vom Umfang und der Dringlichkeit der zu treffenden zusätzlichen Maßnahmen abhängen.

Abs. 3 sieht Maßnahmen vor, den aus Sicherheitsgründen erforderlichen Zustand herzustellen, da es nicht reicht, den Täter wegen Nichtbefolgung der behördlichen Anweisung zu bestrafen. Es müssen Änderungen im Tatsächlichen erreicht werden. Um die zur Gefahrenvermeidung erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, zählt Abs. 3 alternativ einzusetzende Möglichkeiten auf.

Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist notwendig, weil der gefahrenmindernde oder gefahren­verhindernde Zustand so rasch als möglich herzustellen ist.

Zu § 42:

Die bürgerlichrechtlichen Regelungen über das Finden sind grundsätzlich auch auf gefundene Waffen anzuwenden; aus waffenpolizeilichen Gründen müssen jedoch die in § 42 genannten Adaptierungen vorgenommen werden.

Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial handelt (dazu weiter unten), findet, hat dies unverzüglich innerhalb von zwei Tagen einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Bis zur unverzüglichen Anzeige – aber höchstens für zwei Tage – ist dem Finder der Besitz der gefundenen Waffe erlaubt. Die Legalisierung dieses kurzfristigen Besitzes ermöglicht dem Finder erst, ohne selbst straffällig zu werden, seinen Finderpflichten nachzukommen.

Abs. 3 macht eine gegenüber dem bürgerlichen Recht notwendige Einschränkung im Hinblick auf die Einräumung des Besitzes an der gefundenen Waffe. Auch beim Finden ist vom Vorrang der vom Berechtigten getroffenen Verfügung auszugehen; die Behörde darf erst dann gemäß Z 2 vorgehen, wenn weder der Finder selbst die Waffe besitzen darf, noch von ihm eine Person namhaft gemacht wurde oder die namhaft gemachte Person die Waffe nicht besitzen darf.

Die folgenden Abs. 4 bis 6 regeln den, wegen der zumeist noch gesteigerten Gefährlichkeit, besonderen Umgang mit gewahrsamsfreiem Kriegsmaterial. Bei diesem ist jedenfalls davon auszugehen, daß der „Wahrnehmende“ den Gegenstand nicht finden, also nicht an sich nehmen soll, weswegen, im Unterschied zu sonstigen Waffen, von einer Ablieferung bei der Behörde Abstand zu nehmen war. Die Meldung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Ein Aufschieben der Meldung kann somit nur in Fällen gerechtfertigt sein, in denen der „Wahrnehmende“ notwendiger Weise an der sofortigen Meldung gehindert war. Es müssen Umstände vorliegen, die den Betroffenen in eine Notsituation bringen würden, würde er die Meldung sofort unter Hintanstellung einer für ihn dringlichen Angelegenheit erstatten. Die von Kriegsmaterial ausgehende Gefahr läßt eine weitergehende Toleranzfrist nicht zu.

Da der Entminungsdienst Aufgabe des Bundesministers für Inneres ist und sprengkräftige Kriegsrelikte, insbesondere solche aus den beiden Weltkriegen, nicht mehr dem militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesen zuzurechnen sind, war die Sicherung und Entsorgung dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten. Mit dem Jahr des Staatsvertrages und dem Abzug der Besatzungsmächte ist anzunehmen, daß Munitionsrelikte, die aus der Zeit danach stammen, bereits dem militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesen zuzurechnen sind. In den Fällen in denen § 26 StGB Anwendung zu finden hat, wird sich die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres auf die Verpflichtung zur Sicherung beschränken.

Bisher ungeregelt und für die von Maßnahmen zur Sicherung und Vernichtung aufgefundenen Kriegsmaterials Betroffenen wenig zufriedenstellend geklärt war, wie und in welcher Weise für Schäden aufgekommen wird, die bei solchen Maßnahmen auftreten können. Mit der vorliegenden Regelung soll einerseits klargestellt werden, daß Schadenersatz zusteht und andererseits wie dieser geleistet wird. Werden also insbesondere bei notwendigen Sprengungen von Kriegsrelikten Schäden verursacht, steht dem Geschädigten Schadenersatz so zu, als wäre ihm im Sinne des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes durch rechtmäßiges Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Schaden entstanden.

Da für Sicherung und allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial Grundstücke und Räume betreten werden müssen, war es im Sinne der Rechtssicherheit der einschreitenden Organe, aber auch der Betroffenen, notwendig, Klärendes auf gesetzlicher Ebene vorzusehen.

Zu § 43:

Da der Betroffene zumeist keine entsprechende Vorkehrungen für diesen Anlaßfall sicherstellen kann, geht das Gesetz davon aus, daß der Erbe oder Vermächtnisnehmer im Nachlaß befindliche genehmigungspflichtige Waffen in Besitz nehmen (erwerben) darf, selbst wenn er nicht Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist. Um Unsicherheiten sowohl auf Seiten der Behörde, als auch der Betroffenen hintanzuhalten, ist der Besitz bis zur Rechtskraft der Entscheidung ex lege als erlaubt anzusehen (Abs. 5).

Anzeigepflichtig ist jeder, in dessen Obhut sich die Gegenstände befinden. Damit ist jedermann verpflichtet, der in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung die Waffen verwahrt oder für ihre Verwahrung zuständig ist.

Nach einer entsprechenden Anzeige wird die Behörde unverzüglich entscheiden, ob eine Sicherstellung oder Beschlagnahme (§ 39 VStG) anzuordnen oder eine sonstige Anordnung zur sicheren Verwahrung des Nachlasses zu treffen ist. Dies wird in erster Linie von der Anzahl und Art der Waffen abhängen und davon, wie weit diese am derzeitigen Verwahrungsort gesichert sind oder gesichert werden können. Es ist davon auszugehen, daß der Nachlaß soweit als möglich beim zuständigen Verwalter verbleiben soll.

Hat der Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes stattgefunden, folgt die Behörde die Waffen an den neuen Eigentümer dann aus, wenn er zum Besitz dieser Waffen berechtigt ist und gegenüber der Behörde keine Person namhaft gemacht hat, der die Waffen sonst auszufolgen sind. Hat der Erbe keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung, besteht die Möglichkeit, daß der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eigentumserwerb eine solche nachweist. Bei der Erteilung der Berechtigung ist jedoch der Wille, das Erbe oder Vermächtnis antreten zu wollen, als Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 1 anzusehen (Abs. 4).

Hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer keine andere Person namhaft gemacht und ist er zum Besitz der Gegenstände nicht berechtigt und kann er der Behörde innerhalb von sechs Monaten auch keine Besitzberechtigung nachweisen, geht das Eigentum auf den Bund über. Diesfalls kann der Betroffene binnen der Frist von sechs Monaten eine angemessene Entschädigung verlangen.

Zu § 44:

Bisher fand sich im WaffenG 1986 nur in § 30 Abs. 2 eine Regelung, die vorsah, daß die Behörde die Feststellung trifft, ob auf bestimmte Waffen spezielle Ausnahmeregelungen zutreffen. Im Hinblick darauf, daß es nicht nur für besondere Waffen Unklarheit geben kann, welcher Kategorie sie zugehört, wird hier eine für alle Bereiche maßgebliche Zuordnungszuständigkeit normiert. Besondere Bedeutung erlangt diese Regelung wegen der neu hinzugekommenen Kategorisierung der Schußwaffen, da nicht nur feststellen sein wird, ob eine den in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 gleichzuhaltende Waffe vorliegt, sondern auch, welcher Kategorie im Sinne des § 2 diese zuzuordnen ist.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

Zu § 45:

Die in den Z 1 bis 4 angeführten Arten von Waffen können vom Sicherheitsstand­punkt als mindergefährlich angesehen werden. Die Ausnahme dieser Waffenarten von vielen Bestimmungen des Waffengesetzes ist daher vertretbar.

Auch wenn sich der Wortlaut der Z 1 nicht gänzlich mit dem des Art. 82 lit. a SDÜ deckt, besteht dennoch Konformität; Z 1 ist teilweise sogar strenger, da nur jene Waffen der Ausnahme unterfallen, die tatsächlich vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind. Abgesehen davon kann davon ausgegangen werden, daß die RL, die in Anhang I unter III lit. c festlegt, daß antike Waffen oder Reproduktionen davon nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen werden, hier das SDÜ überlagert.

Durch die in Z 5 enthaltene Verordnungsermächtigung können andere, insbesondere neu entwickelte Typen von Waffen, die sich in sicherheitspolizeilicher Hinsicht als mindergefährlich erweisen, einer begünstigenden Behandlung zugeführt werden.

Die Ausnahmeregelungen gelten auch für Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind.

Zu § 46:

Die Ausnahmebestimmung der Z 1 gilt nicht nur für die Aufführung und die dabei direkt agierenden Personen, sondern für das gesamte Zustandekommen der szenischen Aufführung und jeden der in diesem Rahmen mit derartigen Waffen zu tun hat. Die Benützung zu szenischen Zwecken wird im Rahmen der Aufführung von Bühnenwerken oder von Dreharbeiten oder von Proben für diese erfolgen. Eine Schußwaffe ist nur dann zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht, wenn die Rückführung in den Originalzustand nicht oder nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Als öffentliche Einrichtungen im Sinne der Z 2 lit. a sind insbesondere Bahn und Post zu verstehen, während als Unternehmer im Sinne der lit. b insbesondere Frachtführer und Spediteure in Betracht kommen. Letztgenannte Ausnahme findet hinsichtlich der RL, die eine solche nicht kennt, seine Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht darin, daß die RL für diesen Personenkreis keine speziellen Verpflichtungen normiert. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich bestimmter Normen stellt nur eine andere Regelungstechnik dar.

Zu § 47:

Als Gebietskörperschaften kommen Bund, Länder und Gemeinden in Betracht.

Die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes bezieht sich bei Menschen, denen Waffen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, ausnahmslos nur auf diese Waffen. Bezüglich „privater“ Waffen unterliegen auch diese Menschen dem Waffengesetz in unbeschränktem Umfang. Die Einschränkung auf österreichische Behörden war im Hinblick auf die im von Österreich bereits unterzeichneten Schengener Abkommen vorgesehene Nacheile und grenzüberschreitende Observation notwendig. Die Unanwendbarkeit des Waffengesetzes auf im Bundesgebiet agierende Organe ausländischer Behörden soll damit nicht erreicht werden. Wie und ob diese Waffen getragen und verwendet werden dürfen, wird in anderen Bestimmungen (siehe lit. c) zu regeln sein.

Die in lit. b umschriebene Ausnahme bezieht sich auf Waffen, die ein Mensch auf Grund seiner öffentlichen Amtstätigkeit bei sich hat oder zu der er sonst wegen dieser Tätigkeit in irgendeinem Naheverhältnis steht, sei es, daß sie ihm von jemandem, gleichgültig aus welchem Grund, übergeben wurde, oder sei es, daß er sie sichergestellt hat (zB Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Staatsanwälte, bestellte Sachverständige).

Die in Abs. 2 und 3 zu Gunsten der befugten Gewerbetreibenden (und der bei diesen beschäftigten Menschen) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen berücksichtigen die besondere Erfahrung dieser Menschen im Umgang mit Waffen und die Tatsache, daß der Zugang zu diesem Gewerbe bereits behördlicher Kontrolle (Konzession) unterliegt. Trotz dieser Ausnahme bleiben die Bestimmungen über verbotene Waffen und die Regelungen über Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet und Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union in jedem Fall auch für diese Personen aufrecht.

Abs. 3 dient der gebotenen Überprüfung ausländischer Gewerbeberechtigungen, wenn deren Inhaber oder bei diesen beschäftigte Menschen die Ausnahmebe­stimmungen des Abs. 2 und des § 45 Z 2 in Anspruch nehmen wollen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Bestätigung wird nach den Bestimmungen des AVG durchgeführt, jedoch werden dem Antragsteller dafür keine Kosten vorgeschrieben.

Behörden und Verfahren

Zu § 48:

Hat der Betroffene einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG im Bundesgebiet, so ist die örtliche Zuständigkeit der Behörde daran anzuknüpfen, sonst an irgend einen Wohnsitz. Die Regelung des Abs. 2 dient lediglich der Klarstellung; der Wohnsitz des Betroffenen als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ließe sich sonst nur aus anderen Bestimmungen auf interpretativem Wege ableiten.

Läßt sich aus dieser Bestimmung oder einer besonderen Zuständigkeitsregelung an anderer Stelle keine örtlich zuständige Behörde ermitteln, ist davon auszugehen, daß ein entsprechendes Anbringen auf Grund dieses Gesetzes nicht zulässig ist.

Zu § 49:

Schon nach geltendem Recht endet der Rechtszug in Berufungsfällen bei der zweiten Instanz. Die Beibehaltung dieses Rechtszustandes, die auch den Bestrebungen nach Vereinfachung und Verbilligung der staatlichen Verwaltung entgegenkommt, ist sachlich gerechtfertigt und gründet sich auf Art. 103 Abs. 4 B-VG. Darüber hinaus soll aus den genannten Gründen jedenfalls kein Rechtszug gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion (zB § 73 AVG) bestehen. Die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungs­gerichtshofes bleibt davon unberührt.

Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Zu § 50:

Die Strafbestimmungen des WaffenG 1986 wurden inhaltlich großteils unverändert übernommen. Es wurden nur Anpassungen an die neue Kategorisierung vorgenommen und die Möglichkeit der „Tätigen Reue“ geschaffen (Abs. 3).

In Abs. 1 werden Tatbestände aufgezählt, die im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tat bzw. mit Rücksicht auf den waffenpolizeilichen Zweck der verletzten Rechtsvorschrift einer besonders strengen Ahndung unterzogen werden müssen. Bei den verbotenen Waffen nur den Besitz einer gerichtlichen Strafdrohung zu unterwerfen und nicht auch das Führen einer verbotenen Waffe zu deren Besitz der Betroffene berechtigt ist (§§ 50 Abs. 1 Z 2 und 51 Abs. 1 Z 2), wie dies bei genehmigungspflichtigen Waffen vorgesehen ist (§ 51 Abs. 1 Z 1), beruht auf der Erwägung, daß es bei der Berechtigung zum Besitz verbotener Waffen bereits des Nachweises eines Bedarfs bedarf, wogegen der Besitz genehmigungspflichtiger Waffen nur einer Rechtfertigung bedarf. Die Erwägungen auf Grund derer die Behörde den Besitz solcher Waffen bewilligt, kommen somit den Beweggründen, die den Bedarf zum Führen solcher Waffen gerechtfertigt erscheinen lassen, sehr nahe.

Da diese Regelung nunmehr in gewissem Umfang auch einen Auffangtatbestand für den bisherigen Geltungsbereich des § 280 StGB darstellt, scheint die Erhöhung des Strafrahmens etwa für den unbefugten Besitz vieler genehmigungspflichtiger Schußwaffen als angemessen.

Abs. 2 normiert für den Erwerb, den Besitz oder das Führen wegen der doch – gegenüber voll funktionsfähigen Waffen – minderen Gefährlichkeit von Teilen von Schußwaffen, für diese eine Ausnahme von den gerichtlich strafbaren Tatbeständen. Es besteht jedoch Strafbarkeit gemäß § 51.

Durch die Einfügung eines Strafaufhebungsgrundes in Abs. 3 soll eine „goldene Brücke“ für die Übergabe illegal besessener Waffen an die Behörde geschaffen werden.

Hauptziel des Waffengesetzes ist nicht die Kriminalisierung von Menschen, die – aus welchem Grunde immer – Waffen oder Gegenstände unbefugt in ihrem Besitz haben, sondern die Entziehung dieser Waffen bzw. Gegenstände aus dem Zugriff des Betroffenen; wenn dieser zur Herausgabe bereit ist, soll er nicht durch Angst vor Bestrafung daran gehindert werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Strafaufhebungsgrundes ist die Freiwilligkeit des Täters; erforderlich ist also, daß er ohne Zwang seinen Besitz durch Ablieferung der Waffe an die Behörde aufgibt, bevor die Strafverfolgungs­behörden (das sind die Sicherheitsbehörden und deren Organe, die staatsanwalt­schaftlichen Behörden und die Strafgerichte) von seinem rechtswidrigen Besitz erfahren haben. Ein Tätigwerden der Behörde ist nicht nötig, es reicht schon ein substantiierter Verdacht gegen den Täter im Sinne des § 175 StPO für den Ausschluß des Strafaufhebungsgrundes aus. Desgleichen ist Strafaufhebung nicht mehr möglich, sobald ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Täter mit der Waffe betritt.

Der Gesetzesvorschlag geht über die tätige Reue, wie sie aus dem Strafrecht bekannt ist, hinaus und läßt dadurch, daß die Waffen nicht als verfallen gelten, wenn der Betroffene innerhalb von sechs Monaten die entsprechende behördliche Bewilligung nachzubringen vermag (Abs. 4), ein „Legalisieren“ bisher strafbaren Waffenbesitzes zu. Die Regelung wird dabei vom Gedanken geleitet, daß es vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit erstrebenswerter ist, der Behörde Kenntnis von Waffenbeständen zu verschaffen, als auf dem Strafanspruch des Staates zu beharren und den Verfall der Gegenstände unbedingt vorzusehen. Auch wenn der Verfall reinen Sicherungscharakter aufweist, wird er von Betroffenen vielfach als „Bestrafung“ empfunden. Durch diese Ausnahmebestimmung soll ein besonderer Anreiz zur Bekanntgabe behördlich nicht registrierter Waffenbestände geschaffen werden. Damit wird jenen Besitzern von Pumpguns, welche die mit dem Verbot dieser Waffen eingeräumte Frist zur Ablieferung versäumt haben, neuerlich Gelegenheit geboten, ihr rechtswidriges Verhalten gefahrlos zu sanieren.

Zu § 51:

Die bisherige Regelung des § 37 WaffenG 1986 wird im Abs. 1 um die Z 2 und 3 sowie 6 bis 8 erweitert. Demnach ist, über die bisher bereits als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestände hinaus, der Verstoß gegen

         –   „beschränkte Waffenverbote“ (Z 2 und 3) oder

         –   die durch den Erwerb einer meldepflichtigen Schußwaffe ausgelöste Meldepflicht oder

         –   die in der Ansammlung von 20 oder mehr Schußwaffen begründete Meldepflicht

von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen. Zur Verwaltungsübertretung gemäß Z 2 siehe auch die Ausführungen zu § 50 Abs. 1 Z 2.

Diese Erweiterung ist auf Grund der neu hinzugekommenen Regelungen erforderlich. Eine waffenpolizeiliche Bestrafung der Gewerbetreibenden ist im Hinblick auf die Verständigungspflicht des § 31 Abs. 4 verzichtbar.

Zu § 52:

Der in § 52 vorgesehene Verfall trifft nur Waffen und Munition, die Gegenstand einer Verwaltungsübertretung waren. Waffen und Munition, die Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung sind, werden auf Grund des § 26 StGB eingezogen.

Die Verfallserklärungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 verfolgen waffenpolizeiliche Zwecke. Dabei findet das Eigentum an der Waffe in zweifacher Weise Berücksichtigung. Einerseits soll in das Eigentumsrecht nur eingegriffen werden, wenn der Betroffene in irgend einer Art am strafbaren Verhalten beteiligt war, und andererseits soll eine Rückgabe an einen Menschen verhindert werden, der nicht berechtigt ist, eine solche Waffe überhaupt zu besitzen. Im zuletzt genannten Fall (Z 2) scheint der Eingriff ins Eigentumsrecht vertretbar, da der Mensch diesfalls zwar Eigentum an einer Sache hat, den Besitz an dieser aber nur durch einen von ihm ausgewählten „Besitzmittler“ ausüben kann. Der Eingriff in dessen Recht scheint daher im Hinblick auf die von ihm zu vertretende Auswahl gerechtfertigt.

Der in Z 3 vorgesehene Verfall soll verhindern, daß ein Mensch, der mit einer Waffe eine Verwaltungsübertretung begangen hat, durch Verschleierung der Herkunft einen Verfall verhindern kann.

Die Verwertung der für verfallen erklärten Waffen und Munition richtet sich nach § 18 VStG.

Zu § 53:

Diese Bestimmung enthält eine übersichtlicher und klarer formulierte Regelung des bisher bereits geltenden § 39a WaffenG 1986. Der Entfall der Z 2 mindert den Umfang der Regelung in keiner Weise, sondern berücksichtigt einerseits den Umstand, daß bei Vorliegen der in § 39a Abs. 1 Z 1 WaffenG 1986 genannten Voraussetzungen jedenfalls die der Z 2 erfüllt sind, und daß für akute Bedrohungen der Schutzgüter der Z 2 die sicherheitspolizeiliche Regelung des § 40 Abs. 2 SPG maßgeblich ist.

Für die Organe der öffentlichen Sicherheit ist es von unabdingbarer Notwendigkeit, eine Durchsuchung der Kleider von Personen und der von diesen mitgeführten Behältnissen nach Waffen und Munition, insbesondere auch nach Kriegsmaterial, vornehmen zu dürfen. Die Einhaltung kaum einer Norm des Waffengesetzes könnte andernfalls auf zufriedenstellende Weise einer waffenpolizeilichen Überprüfung unterzogen werden. Die Organe wären auf reine Zufallsfunde angewiesen, die im Zusammenhang mit anderen Übertretungen zu Tage gefördert würden.

Die Regelung läßt jedoch keine jederzeitige anlaßlose Kontrolle zu, sondern fordert für die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung bestimmte, aufgeführte Voraussetzungen.

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Zu § 54:

Mit der Waffengesetz-Novelle 1994 wurde bereits den datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung getragen. Mit den unverändert übernommenen Regelungen soll einerseits dem Bedürfnis des Betroffenen nach Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten und andererseits der Notwendigkeit entsprochen werden, der Behörde die mit der Automation der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsvereinfachung zu Gute kommen zu lassen.

Die Waffenbehörden (Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und die Sicherheitsdirektionen) dürfen personenbezogene Daten verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dieser Grundsatz der Aufgabenbezogenheit der Datenverwendung ergibt sich für den öffentlichen Dienst auch schon aus § 1 des Datenschutzgesetzes und aus Art. 18 B-VG. Die Behörden dürfen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz die Daten auch automationsunterstützt verarbeiten. Bei der automationsunterstützten Verarbeitung ist jedoch zu unterscheiden, wen diese Daten betreffen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen aus einer Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht auswählbar sein, dh diese Daten dürfen nicht Gegenstand eines Suchargumentes sein können.

Zu § 55:

Bereits mit der Waffengesetz-Novelle 1994 wurde die gesetzliche Grundlage für den waffenrechtlich relevanten Teil des Elektronischen Informationssystems des Bundesministeriums für Inneres (EKIS) geschaffen. Dessen Grundkonzeption besteht nach wie vor darin, daß alle Waffenbehörden im Rahmen bestimmter Datenverarbeitungen ermächtigt sind, personenbezogene Daten in der vom Bundesministerium für Inneres als Dienstleister zur Verfügung gestellten zentralen Informationssammlung zu verarbeiten und zu übermitteln. Es sind dies insbesondere Daten im Zusammenhang mit erlassenen Waffenverboten. Darüber hinaus soll den Waffenbehörden österreichweit jener Datensatz zur Verfügung stehen, der sich im Rahmen waffenrechtlicher Verfahren ergeben hat. Entscheidend ist für die Bestandteile dieses Datensatzes, daß sie für die Berechtigung des Betroffenen, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind.

Die in Abs. 1 genannten Daten, die von betroffenen Personen in einer zentralen Informationssammlung verarbeitet werden dürfen, stellen die für waffenpolizeiliche Erhebungen unumgänglichen Mindesterfordernisse dar. Wie bereits in § 54 Abs. 2 festgelegt, dürfen auch in einer zentralen Informationssammlung Daten Dritter aus einer Gesamtmenge nicht auswählbar sein.

Gemäß Abs. 2 dürfen Waffenbehörden die in einer zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten benützen. Übermittlungen aus dieser Datensammlung sind zu zwei Zwecken erlaubt. Erstens dürfen so gespeicherte Daten zu Zwecken der Strafrechtspflege an Sicherheitsbehörden und an staatsanwaltschaftliche Behörden übermittelt werden. Zweitens dürfen sie in Angelegenheiten der Sicherheitsver­waltung (§ 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz) an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland übermittelt werden. Jede darüber hinausgehende Übermittlung bedarf einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung.

Die Voraussetzungen für die Speicherung sind weggefallen, wenn der Betroffene, gleichgültig aus welchem Grund, nicht mehr Gegenstand einer waffenrechtlichen Bewilligung, Erlaubnis, eines Verbotes oder eines sonstigen Verfahrens ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der Zugriff der Waffenbehörden zu sperren. Damit werden Zugriffe unmöglich, ohne daß es bereits zu einer Löschung kommen würde. Zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt sind die Daten auch physisch zu löschen, dh ein Zugriff auf diese muß unmöglich sein. Bis zum Ablauf dieser Zweijahresfrist kann eine derartige Sperre jedoch aufgehoben werden. Es hat sich nämlich gezeigt, daß es in dem einem Widerruf folgenden Zeitraum immer wieder zu inhaltsgleichen Neuspeicherungen kommt, die auf Übermittlungsfehler einer der Waffenbehörden zurückzuführen sind. Es bedarf daher in diesem Zeitraum, der mit zwei Jahren anzusetzen war, einer speziellen Kontrolleinrichtung. Diese wird dadurch geschaffen, daß bei inhaltsgleichen Neuspeicherungen die Sperre automationsunterstützt aufgehoben wird und der Waffenbehörde im Hinblick auf die beabsichtigte Neuspeicherung eine Überprüfung aufgetragen wird.

Eine Sonderregelung zu § 11 des Datenschutzgesetzes wird in diesem Abs. 4 getroffen. Da eine derartige Anfrage immer nur an eine Behörde gerichtet werden kann, es aber durchaus denkbar erscheint, daß mehrere Behörden personenbezogene Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet haben, soll bei der Anfrage an eine dieser Behörden auf jene hingewiesen werden, die ebenfalls Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der zentralen Informationssammlung gespeichert haben. Auf diese Weise kann der Betroffene sich umfassend darüber Auskunft verschaffen, welche der Waffenbehörden über ihn Daten sammeln.

Abs. 5 trägt Sorge dafür, daß Sperren, die für gewöhnlich vom System vorgenommen werden, auch tatsächlich aktiviert werden.

Zu § 56:

Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, daß die im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, die zum Handel mit oder zum Vermieten von nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, bei der Administration von Waffenverboten mitwirken. Diese Mitwirkung stellt jedoch auch sicher, daß sie sich selbst nicht der Strafbarkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 Z 5 aussetzen.

Nur die Nichtausfolgung einer Waffe stellt sicher, daß Menschen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, in den Besitz derselben kommen.

Diese vorliegende Art der Regelung wurde gewählt, um einem möglichst geringen Personenkreis Kenntnis über personenbezogene Daten anderer zu verschaffen. Als Alternativlösung wurde erwogen, jeden einschlägig Gewerbetreibenden über alle im Bundesgebiet erlassenen Waffenverbote in Kenntnis zu setzen. Davon wurde aus dem Grund, der die nunmehr vorgeschlagene Regelung vorteilhafter erscheinen läßt, Abstand genommen.

Anwendung findet diese Bestimmung nur in jenen Fällen, in denen meldepflichtige oder sonstige Waffen von jemandem erworben werden, der weder eine Waffenbesitzkarte, noch einen Waffenpaß, noch eine Jagdkarte besitzt und auch nicht die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen glaubhaft machen kann. Die in § 34 Abs. 2 vorgesehene Abkühlphase bietet die Möglichkeit, in dieser Zeit die erforderlichen Informationen auszutauschen.

Vorgesehen ist, daß sich der Gewerbetreibende an „seine“ (nach dem Ort der Betriebsstätte zuständige) Waffenbehörde (Abs. 1) oder „seine“ Sicherheitsdienst­stelle (Abs. 2) wendet. Die Bindung an diese bestimmten Stellen soll Gewähr dafür bieten, daß unberechtigte Anfragen so weit als möglich hintangehalten werden.

Zu § 57:

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß noch Waffenverbote nach dem Waffengesetz vom 18. März 1938 bestehen, und um Waffenverbote nach dem WaffenG 1986 in das Regime des neuen Waffengesetzes überzuführen, ist die Regelung des Abs. 1 erforderlich. Eine Überleitung der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, ist erforderlich, da diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erlassen wurde und die nunmehrige Verordnungsermächtigung allein dem Bundesminister für Inneres zukommt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen nach § 27 des WaffenG 1986 weiterhin im Umlauf belassen werden können. Gibt es jedoch Anlaß zur Ausstellung von Ersatzdokumenten, sollen nur noch die diesem Bundesgesetz entsprechenden Urkunden ausgegeben werden.

Zu § 58:

Das in der Praxis durch dieses Gesetzesvorhaben sicher schwerwiegendste Problem wird sein, den derzeit schon bestehenden Besitz an Repetierflinten und halbautomatischen Schußwaffen in das neue Regime überzuführen, ohne allzusehr in bestehende Rechte einzugreifen. Grundsätzlich sind vier Anwendungsfälle zu unterscheiden und für diese ist folgende Regelung vorgesehen:

Für alle Anwendungsfälle ist davon auszugehen, daß die Anzeige des Besitzes gleichzeitig ein Antrag auf Ausstellung der entsprechenden Bewilligung ist, sofern die Betroffenen nicht ausdrücklich anderes bestimmen, da davon auszugehen ist, daß sie weiterhin ihre Waffen behalten wollen, oder sofern der Berechtigte nicht ohnehin Inhaber einer waffenrechtlichen Bewilligung ist, der Umfang auch die neu hinzugekommenen Waffen umfaßt.

         –   Der einfachste Fall liegt vor, wenn der Betroffene bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde ist und deren Berechtigungsumfang die hinzugekommenen Waffen mitumfaßt. Diesfalls gilt die Anzeige nur als Meldung entsprechend einer Anzeige gemäß § 28 Abs. 2.

         –   Im zweiten Fall besitzt jemand nunmehr genehmigungspflichtige Waffen ohne Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu sein. Bei so gelagertem Sachverhalt besteht ohne weitere Voraussetzung ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für alle genehmigungspflichtigen Schußwaffen. Für vier dieser Waffen gilt der Besitz als Rechtfertigung, die anders nicht glaubhaft gemacht werden muß. Die Berechtigung bezüglich der über diese Anzahl hinausgehenden Waffen ist jedoch auf diese konkreten Waffen beschränkt; dh. für vier Waffen gilt die Berechtigung in vollem Umfang, für die anderen bezieht sie sich nur auf diese individuell bestimmten Waffen. Ein Betroffener verliert etwa mit dem Verkauf einer solchen Waffe auch die Berechtigung an ihrer statt eine andere zu besitzen. Diese Einschränkung für die über die Anzahl vier hinausgehenden gilt jedoch nur, wenn nicht eine zusätzliche Rechtfertigung für mehr als vier Waffen glaubhaft gemacht werden kann.

         –   Ist der Besitzer nunmehr genehmigungspflichtig gewordener Waffen bereits Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte und wird mit diesen die Anzahl der Waffen überschritten, die er auf Grund dieser Bewilligung haben darf, hat ihm die Behörde den Besitz von insgesamt vier Waffen ohne weiteres zu bewilligen. Für eine darüber hinausgehende Anzahl gilt das zum zweiten Fall ausgeführte.

         –   Eine Sonderregelung war für Jugendliche vorzusehen.

Weit weniger problematisch ist der bereits bestehende Besitz an genehmigungs­pflichtigen und vom Umfang der Berechtigung gedeckten Schußwaffen, da diesfalls nur eine Rechtfertigung abzugeben ist. In der Praxis wird es dem Betroffenen sicher nicht allzu schwer fallen, seinen Waffenbesitz glaubhaft zu rechtfertigen.

Zu § 62:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens berücksichtigt den Umstand, daß umfangreiche Vorbereitungen für die Anwendung dieses Bundesgesetzes getroffen werden müssen.

Im Hinblick auf den Inkrafttretenszeitpunkt und den besonders umfangreichen und kostenintensiven Vorbereitungen im Bereich der automationsunterstützten Verarbeitung waffenrechtlicher Daten, ist nicht davon auszugehen, daß die Behörden bereits mit diesem Zeitpunkt von den entsprechenden Ermächtigungen Gebrauch machen werden und können, zumal dies für die Umsetzung der RL und die Implementierung des SDÜ nicht sofort unumgänglich erforderlich ist.

Zu Artikel II:

Allgemeiner Teil

1. Der Nationalrat hat im Rahmen der Beratungen zum Unterbringungsgesetz eine Entschließung (E 144 – NR/XVII. GP) gefaßt, die in den hier maßgeblichen Punkten wie folgt lautet:

„Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, dem Nationalrat im Rahmen einer gesetzlichen Regelung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden Bestimmungen über die Zulässigkeit der Führung, die Verwendung, die Weitergabe, die Dauer der Aufbewahrung und die Löschung von Aufzeichnungen der Sicherheitsbehörden über psychisch Kranke vorzulegen und durch entsprechende administrative Vorkehrungen auch auf diesem Gebiet den Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker sicherzustellen.“

Wie sehr mit solchen Regelungen in einen äußerst sensiblen Bereich der Persönlichkeitsrechte von Menschen eingegriffen wird, ist offenkundig. Der Gesetzgeber des Unterbringungsgesetzes war sich der Problematik bewußt, die der Führung von Aufzeichnungen über Amtshandlungen gemäß § 9 Unterbringungsgesetz anhaftet. Mitteilungen über derartige Amtshandlungen und die Führung von Aufzeichnungen hierüber wollte der Gesetzgeber grundrechtskonform ausgestaltet sehen; dies kann nur im Rahmen einer spezifischen gesetzlichen Regelung erfolgen. Eine derartige Regelung besteht bislang nicht.

2. Mitteilungen über Amtshandlungen nach § 9 Unterbringungsgesetz (und § 46 Sicherheitspolizeigesetz) sowie die Führung von Aufzeichnungen hierüber werden nicht nur als diskriminierend und stigmatisierend empfunden, sondern können bei unsachlichem Umgang mit ihnen auch tatsächlich diese Wirkung haben. Es wurden und werden daher von verschiedenster Seite Bedenken gegen die „chef­ärztlichen Evidenzen“ der Bundespolizeidirektionen vorgebracht und die Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten von Menschen, bei denen Anhaltspunkte für eine mögliche Selbst- oder Gemeingefährdung bestehen, in Zweifel gezogen. Dadurch ist sowohl bei Betroffenen, als auch in der Sicherheitsverwaltung immer wieder Rechtsunsicherheit entstanden, so daß einerseits den Behörden Willkür vorgeworfen wurde, andererseits vorhandenes Wissen nicht oder nicht ausreichend nachdrücklich für die Aufgabenerfüllung im Rahmen der Gefahrenabwehr eingesetzt worden ist.

3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Falle der Akutgefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§ 19 Abs. 2) einzuschreiten. Handelt es sich um eine „Selbstgefährdung“, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, freilich nur bis zum Einschreiten des Rettungsdienstes; liegt eine Fremdgefährdung vor, so besteht darüber hinaus eine sicherheitsbehördliche Zuständigkeit im Rahmen der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe (§§ 21 f. Sicherheitspolizeigesetz).

Für die Erfüllung dieser Aufgaben können personenbezogene Daten erhoben werden (§ 53 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 Sicherheitspolizeigesetz), für diese Daten sind durchwegs die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes anwendbar. Besteht jedoch der Verdacht, es könnten die Voraussetzungen für die Unterbringung in eine Anstalt für psychisch Kranke gegeben sein, endet die sicherheitspolizeiliche Kompetenz mit der Gefahrenabwehr oder der Hilfeleistung. Die Tätigkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Vollziehung des Unterbringungsgesetzes geht dann in eine verwaltungs­polizeiliche Tätigkeit nach §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz (§ 46 Sicher­heits­polizei­gesetz) über. Im Falle des Verbringens eines Menschen in eine Krankenanstalt, für das die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes gelten, ergeben sich für die Sicherheitsbehörde in der Folge weitere Erkenntnisse, deren Verarbeitung nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes nicht möglich ist, weil sie nicht im Rahmen sicherheitspolizeilicher Tätigkeit, sondern ausschließlich im Rahmen der Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz ermittelt wurden. Für ebendiese Erkenntnisse und den Umgang mit ihnen besteht derzeit keine Rechtsgrundlage. Der vorliegende Entwurf schlägt eine Lösung vor, die sowohl einen möglichst weitgehenden Persönlichkeitsschutz für den Betroffenen als auch die Verfügbarkeit notwendiger, ausreichend gesicherter Informationen für die Sicherheitsbehörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr gewährleistet.

Das Wissen um die Gefährlichkeit von Menschen ist für die Bewältigung der Aufgaben im Bereich des Waffen-, Schieß- , Munitions- und Sprengmittelwesens unabdingbar. Um den Sicherheitsbehörden dieses spezifische Wissen um die Gefährlichkeit eines Menschen – soweit erforderlich – zugänglich zu machen, sieht der Entwurf eine Verständigungspflicht der Unterbringungsgerichte gegenüber der Sicherheitsbehörde in allen jenen Fällen vor, in denen das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit einer Unterbringung zur Auffassung gelangt, daß ernstliche und erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung tatsächlich vorliegt, nachdem der Betroffene über Intervention der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Anstalt gebracht worden war. Da das Unterbringungsgesetz bis dahin die Untersuchung und Begutachtung durch zwei Fachärzte sowie die Anhörung des Kranken durch das Gericht unter Beiziehung des Abteilungsleiters und des Patientenanwalts als Vertreter des Betroffenen vorsieht, kann die Frage, ob ein Mensch tatsächlich gefährlich ist oder nicht, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gemäß § 20 Abs. 1 Unterbringungsgesetz wesentlich verläßlicher als im Zuge von Amtshandlungen gemäß den §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz oder § 46 Sicherheitspolizeigesetz beurteilt werden. Die Sicherheitsbehörden dürfen ihr Wissen um die Unterbringung des Betroffenen nur für die Vollziehung jener Gesetze verwenden, die eine Verläßlichkeitsprüfung im Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens vorsehen. Für die Bewältigung der übrigen – weniger sensiblen – sicherheitsbehördlichen Aufgaben erscheint es ausreichend, die Information der Sicherheitsbehörden über ein das Leben und die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten sicherzustellen, ohne daß damit ein Hinweis auf den Verdacht des Vorliegens einer psychischen Erkrankung verbunden sein müßte. Diese Informationen bloß über das Verhalten des Betroffenen (ohne Hinweis auf eine Amtshandlung nach den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes oder nach § 46 Sicherheitspolizeigesetz) sollen weiterhin nach den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes möglich bleiben. Die Verwendung und Verwertung ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Betroffenen bezogener Wahrnehmungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes birgt die Gefahr einer Stigmatisierung oder Diskriminierung auf Grund der psychischen Erkrankung nicht in sich, so daß diesbezüglich besondere Schutznormen entbehrlich sind. In diesem Umfang sollen daher auch die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anläßlich von Amtshandlungen nach den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes sowie nach § 46 Sicherheitspolizeigesetz gemachten Wahrnehmungen im Interesse der allgemeinen sicherheitsbehördlichen Gefahrenabwehr verwertbar bleiben.

Die alle Personen, die von einer Amtshandlung nach den §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz sowie § 46 Sicherheitspolizeigesetz betroffen waren, bisher undifferenziert erfassenden „Chefärztlichen Evidenzen“ bei den Bundespolizeidirektionen, aber auch vergleichbare Dateien bei anderen Sicherheitsbehörden sollen abgeschafft werden.

4. Die zur Umsetzung dieser Ziele notwendigen Regelungen sollen im Unterbringungsgesetz selbst vorgesehen werden. Der Entwurf knüpft an die Kompetenztatbestände „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) und „Gesundheitswesen, sanitäre Aufsicht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) an, die durchwegs die Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorsehen.

Der Entwurf enthält keine Bestimmung, die als Verfassungsbestimmung zu beschließen wäre.

Besonderer Teil

Zu § 39a:

Erachten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen bei einer Person die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben, sind sie berechtigt und verpflichtet, diese Personen zur Untersuchung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt zu bringen (§ 9 Abs. 1 Unterbringungsgesetz). Dieser hat die Person zu untersuchen und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung zu bescheinigen (§ 8 Unterbringungsgesetz). Die Bescheinigung hat daher die Diagnose zu enthalten, daß die Person an einer bestimmten psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Wird eine solche Bescheinigung ausgestellt, bildet sie die Voraussetzung, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Person in eine Anstalt bringen oder dies veranlassen müssen (§ 9 Abs. 1 Unterbringungsgesetz). Lediglich bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine Anstalt bringen (§ 9 Abs. 2 Unterbringungsgesetz). Dem entspricht auf der Ebene des Sicherheitspolizeigesetzes die für beide Fälle anwendbare Ermächtigung zur Vorführung (§ 46 Abs. 1 und 2 SPG).

Anlaß für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird daher in der Regel sein, daß sich die betroffene Person auffällig verhält, wobei diese Verhalten dergestalt sein kann, daß daraus eine ernstliche und erhebliche  Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Person selbst oder anderer werden kann. Aufgabe der Organe des öffentliche Sicherheitsdienstes ist es zunächst, diese Gefährdung abzuwenden oder Hilfe zu leisten. Diese Maßnahmen setzten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer sicherheitsbehördlichen Kompetenz nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

Gewinnen die einschreitenden Organe im Zuge ihrer Amtshandlung den Eindruck, daß das auffällige Verhalten der Person auf eine psychische Erkrankung zurückgehen könnte und die durch dieses Verhalten ausgelöste Gefährdung tatsächlich eine ernstliche und erhebliche ist und trotz der getroffenen Maßnahmen weiter besteht, so haben sie die Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz fortzusetzen. Damit geht die sicherheitsbehördliche Amtshandlung in die verwaltungspolizeiliche Amtshandlung über, die zur Abklärung dieser Fragen zu tätigenden Erhebungen können sich ausschließlich auf § 9 des Unterbringungsgesetzes und in der Folge auf § 8 des Unterbringungsgesetzes stützen. Diese weiteren Erhebungen sind es auch, die eine besondere Regelung zum Schutz vor diskriminierenden und stigmatisierenden Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen erfordern. Zu diesem Schutz soll § 39a Abs. 1 des Entwurfes beitragen. Abs. 1 erster Satz ordnet generell an, daß die Amtshandlungen selbst und die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder geoffenbart noch verwertet werden dürfen (vgl. § 38 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993). Das Verbot des Abs. 1 erster Satz setzt jedoch erst dort ein, wo dieses Verhalten zu weiteren verwaltungspolizeilichen Erhebungen und Maßnahmen gemäß §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz oder § 46 Sicherheitspolizeigesetz geführt hat. Damit diese Einschränkungen nicht über den Schutzzweck hinaus erfolgen, stellt Abs. 5 klar, daß jene Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die über die das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdenden Verhaltensweisen in Wahrnehmung der Kompetenz der sicherheitsbehördlichen Gefahrenabwehr oder Hilfestellung angelegt wurden, nach sicherheitspolizeilichem Regelungsstandard (4. Teil des SPG) zu behandeln sind. Die Organe des öffentliche Sicherheitsdienstes werden daher die Aufzeichnungen, die sich bloß auf das Verhalten der Person, das eine Maßnahme zur sicherheitsbehördlichen Gefahrenabwehr oder eine Hilfestellung notwendig gemacht hat, beziehen, sehr wohl offenbaren oder sonst verwerten dürfen.

Abs. 1 zweiter Satz stellt klar, daß die Bearbeitung der Aufzeichnungen und Bescheinigungen in eigenen Evidenzen ebenso unzulässig ist, wie das Anbringen von Hinweisen in anderen Evidenzen, sofern eine Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf Maßnahmen nach § 8 und 9 Unterbringungsgesetz oder nach § 46 Sicherheitspolizeigesetz hindeutenden Merkmal möglich oder auch nur erleichtert würde.

Abs. 2 regelt jene Fälle, in denen auch Amtshandlungen und Aufzeichnungen hierüber sowie Bescheinigungen nach §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz und § 46 Sicherheitspolizeigesetz geoffenbart oder verwertet werden dürfen. Unabhängig davon, daß sie grundsätzlich weder geoffenbart noch verwertet werden dürfen, ist es für die Sicherung gesetzeskonformer Verwaltung unerläßlich, die Dienstaufsicht nicht unmöglich zu machen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß entweder die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der hinzugezogene Arzt nicht einwandfrei eingeschritten sind, insbesondere aber im Falle von Beschwerden des Betroffenen, muß es den Vorgesetzten möglich sein, ihrer Aufsichts- und Auskunftspflicht nachzukommen. Dies wird bei einschlägigen Amtshandlungen jedoch kaum ohne Heranziehung von Details über die Amtshandlungen aus den Aufzeichnungen und Bescheinigungen möglich sein. Auch wird die Verwendung dieser Unterlagen im Rahmen eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof oder eines Amtshaftungsverfahrens möglich bleiben. (Z 1).

Nicht zuletzt im Interesse des Betroffenen kann eine Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Amtshandlungen im Rahmen gerichtlicher Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren unumgänglich sein. Abs. 2 Z 2 schafft diese Möglichkeit.

Zum einen gründet sich die in Abs. 2 Z 3 normierte Ausnahme darauf, daß es zur Gesamtbeurteilung der Umstände, die für das Verbringen des Betroffen in eine Anstalt für Psychiatrie ausschlaggebend waren, zweckmäßig erscheint auch den über die Amtshandlung angefertigten Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Krankengeschichte anzuschließen. Zum anderen wird berücksichtigt, daß die Kenntnis über die Unterbringung eines Menschen bei der im Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen vorgesehenen Verläßlichkeitsprüfung beachtlich ist.

Gemäß Art. II Abs. 6 Z 5 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 1991, BGBl. Nr. 50/1991 (EGVG), finden die Verwaltungsverfahrens­gesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungskreis der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Bundespolizeibehörden oder der für Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Verwaltungsorgane fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, sowie bei der Ausübung der in den Wirkungskreis dieser Verwaltungsorgane fallenden Zwangsbefugnisse, die außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens zu treffen sind, keine Anwendung. Daraus wurde vielfach abgeleitet, daß der Betroffene kein Recht zur Einsicht in die Bescheinigungen nach § 8 Unterbringungsgesetz und die Aufzeichnungen über Amtshandlungen nach § 9 Unter­brin­gungs­gesetz und § 46 Sicherheitspolizeigesetz habe. Diese Rechtslage ist rechtsstaatlich bedenklich. Abs. 3 Satz 1 trifft daher eine ausdrückliche, von Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG abweichende Regelung dahingehend, daß dem Betroffenen das Recht auf Akteneinsicht zusteht, die im Umfang des § 17 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu gewähren ist. Insoweit gilt also das AVG. Satz 2 trifft darüber hinaus eine ausdrückliche Regelung dahingehend, daß über die Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach dem AVG zu entscheiden ist, um auch einen ausreichenden Rechtsschutz sicherzustellen. Diese Bestimmung konkretisiert und positiviert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 4 AVG (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, E 21, 22 und 24 zu § 17 AVG).

Abs. 4 regelt die Vernichtung von Aufzeichnungen und Bescheinigungen, für die § 39a Abs. 1 Satz 1 gilt. Im Hinblick darauf, daß diese Urkunden für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung sowie für allfällige gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren auch einige Zeit nach der Amtshandlung benötigt werden können, wird die Frist für die Vernichtung der Aufzeichnungen und Bescheinigungen mit drei Jahren vorgeschlagen. Zwar kann etwa ein Amtshaftungsanspruch (gegründet auf die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung) auch nach Ablauf von drei Jahren erstmals geltend gemacht werden (etwa wenn dem Betroffenen der Eintritt des Schadens erst geraume Zeit nach der Amtshandlung bekannt wird). Jedoch wird ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Regelfall bereits innerhalb von drei Jahren anhängig gemacht werden. In Ausnahmefällen wird man sich mit der Einsichtnahme etwa in den Akt des Unterbringungsgerichts behelfen können. Sofern bei Ablauf dieser Frist ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlungen nicht anhängig ist, haben die Sicherheitsbehörden Aufzeichnungen und Bescheinigungen, die bei ihnen aufbewahrt werden, jedenfalls völlig zu vernichten. Lediglich die Ausfertigungen oder Abschriften, die gemäß Abs. 2 Z 2 und gemäß § 39b Abs. 1 Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, sind von der Verpflichtung zur Vernichtung ausgenommen.

Wie bereits oben ausgeführt, stellt Abs. 5 klar, daß Aufzeichnungen, die keinen Bezug auf die (verwaltungspolizeiliche) Amtshandlung nach §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz und nach § 46 Sicherheitspolizeigesetz haben, dem Verbot der Offenbarung und Verwertung nicht unterliegen. Eine Aufzeichnung, die sich beispielsweise darauf beschränkt, daß der Betroffene im Zuge einer Amtshandlung das einschreitende Organ bedroht oder mit einer Waffe attackiert hat, fällt daher weder unter das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des Abs. 1 (und kann daher zum Zwecke sicherheitspolizeilicher Gefahrenabwehr verarbeitet und übermittelt werden – § 57 Sicherheitspolizeigesetz) noch unter die zwingende Vernichtungs­pflicht gemäß Abs. 3.

Zu § 39b:

Die Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz sowie die Aufzeichnungen über Amtshandlungen gemäß § 9 Unterbringungsgesetz und § 46 Sicherheitspolizeigesetz können sowohl für die Fachärzte, die den Betroffenen gemäß § 10 Unterbringungsgesetz zu untersuchen und fachärztliche Zeugnisse auszustellen haben als auch für das Unterbringungsgericht in den „ersten Phasen“ des Unterbringungsverfahrens wichtige Informationsquellen darstellen. Das Unterbringungsgesetz sieht bisher nicht vor, daß diese Urkunden in die Krankengeschichte aufzunehmen und dem Gericht zur Kenntnis zu bringen sind. Diese Lücke soll Abs. 1 schließen.

Die Sicherheitsbehörden dürfen gemäß § 39a nur diejenigen Aufzeichnungen für Zwecke der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr verwerten, die keinen Bezug auf eine psychische Erkrankung des Betroffenen oder die Beiziehung eines Arztes haben. In den besonders sensiblen Bereichen des Waffenwesens und des Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens ist jedoch ein den Schutz der Privatsphäre des Betroffenen beträchtlich überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen, daß die für die Vollziehung der in diesen Bereichen einschlägigen Gesetze zuständigen Behörden davon Kenntnis erhalten, daß eine Person psychisch krank und (augenblicklich) selbst- und/oder fremdgefährlich ist. Um diese Information sicherzustellen, normiert Abs. 2 eine Verständigungspflicht des Gerichts gegenüber der Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung gemäß § 9 Unterbringungsgesetz oder § 46 Sicherheitspolizeigesetz zuzurechnen ist, in all jenen Fällen, in denen das Gericht die Unterbringung für vorläufig zulässig erklärt hat. Eine derartige Entscheidung setzt voraus, daß das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nach Begutachtung durch zwei Fachärzte, nach den bis zum Gerichtstermin möglichen Beobachtungen des Betroffenen durch das Anstaltspersonal und nach Anhörung durch das Gericht ebenso klargestellt ist, wie das Vorliegen ernstlicher und erheblicher Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Diese Voraussetzungen bieten Gewähr dafür, daß eine Mitteilung durch das Gericht nur dann erfolgt, wenn von dem Betroffenen tatsächlich eine erhebliche Gefährdung für sich oder andere ausgeht. Bei Verwendung von Waffen oder Schieß- und Sprengmitteln kann es keinen Unterschied machen, ob der Betroffene bloß selbst- oder auch fremdgefährlich ist, weil einerseits die Verfügungen der Waffenbehörde im Ergebnis auch auf einen Schutz des selbstgefährlichen Betroffenen hinauslaufen und andererseits beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln eine Gefährdung dritter Personen kaum ausgeschlossen werden kann.

Die Verständigung des Unterbringungsgerichts hat sich auf die Tatsache zu beschränken, daß die Unterbringung für vorläufig zulässig erklärt wurde. Eine Diagnose und weitere Details der Gründe für diese Entscheidung werden der Sicherheitsbehörde nicht mitzuteilen sein. Verständigungen in jenen Fällen, in denen der Betroffene nicht gemäß §§ 8 und 9 Unterbringungsgesetz und § 46 Sicherheitspolizeigesetz in die Anstalt gebracht wurde, werden nicht vorgesehen.

Es wird somit vorgesehen, daß das Unterbringungsgericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen hat, die sich aus dem Bericht über die Amtshandlung ergibt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden daher diesen Bericht sofort und möglichst genau zu verfassen und rasch dem Abteilungsleiter zu übergeben haben, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Verpflichtung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde nachzukommen. Ergibt sich die Sicherheitsbehörde aus dem Bericht nicht und kann sie auch nicht ohneweiters festgestellt werden, entfällt die Verständigungspflicht des Gerichts; dieses hat keine Nachforschungen zur Ermittlung der zu verständigenden Sicherheitsbehörde anzustellen.

Abs. 2 letzter Satz stellt klar, daß die Verständigung durch das Gericht nur zur Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden darf, die im Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesen eine Verläßlichkeitsprüfung vorsehen. Diese Gesetze sind das Waffengesetz 1996 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935 in der geltenden Fassung und § 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994. In diesem Zusammenhang wird vor allem den Behördenleitern die Aufgabe zukommen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Mitteilungen nicht auch in anderen verwaltungsbehördlichen Bereichen erfaßt und verwendet werden können.

Abs. 3 regelt Geheimhaltungs- und Vernichtungspflichten sowie die Möglichkeiten der Offenbarung und Verwertung für die Sicherheitsbehörde betreffend die Verständigung durch das Unterbringungsgericht (Verweis auf § 39a Abs. 1 bis 4).

Weiters wird klargestellt, daß auch die zur Vollziehung des Waffengesetzes 1996, des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, sowie des § 63 ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes zuständigen Behörden die Mitteilungen des Gerichts nicht in einer Art und Weise bearbeiten dürfen, die die Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würden (Verweis auf § 39a Abs. 1 zweiter Satz). Die Mitteilungen werden daher ausschließlich den die Person selbst betreffenden Akten angeschlossen und zum Anlaß genommen werden dürfen, die Notwendigkeit einer neuerlichen Verläßlichkeitsprüfung oder etwa der Verhängung eines Waffenverbots nach den Bestimmungen dieser Bundesgesetze zu beurteilen.

Zu § 44:

Abs. 1 regelt die völlige Vernichtung sämtlicher, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellter Bescheinigungen nach § 8 Unterbringungsgesetz und nach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 27/1958, in der vor dem Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 157/1990, geltenden Fassung sowie der Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen. Diese Bestimmung stellt daher die Grundlage für die Vernichtung der bei den Sicherheitsbehörden bisher geführten Datensammlungen dar, mit dieser Bestimmung werden somit unter Berücksichtigung der §§ 39a und 39b die „Ges-Karteien“ abgeschafft.

Abs. 2 stellt sicher, daß die Evidenzen, die für die bisher vorhandenen Bescheinigungen und Aufzeichnungen über die Amtshandlungen angelegt wurden, binnen sechs Monaten völlig vernichtet werden.

Zu Artikel III:

Die geltende Fassung des § 280 StGB, demzufolge mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist, wer einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt, bereithält oder verteilt, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, wurde im wesentlichen § 10 des Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936, nachgebildet. Als Begründung für die Übernahme dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch wurde in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StGB, 30 Blg NR XIII. GP, 423, im wesentlichen angeführt, daß schon die bloße Existenz illegaler Waffenlager für den Staat und für den öffentlichen Frieden bedrohlich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß etwa ein Waffenlager zunächst ohne Zusammenhang mit einer Organisation oder Verbindung und aus Gründen angelegt worden sei, die mit strafbarem Verhalten nichts zu tun haben. Eine andere Zweckbestimmung, die mitunter nicht einwandfrei festzustellen sei, könne einem Waffenlager im Handumdrehen gegeben werden.

Im Lichte der seither vorgegangenen Entwicklung der Sach- und Rechtslage (bis einschließlich dem vorliegenden Entwurf) scheint es nunmehr angezeigt, die Strafwürdigkeit des Tatbestandes des Ansammelns von Kampfmitteln einer Neubewertung zu unterziehen.

Zum einen ist die absolute Zahl der Verurteilungen schon an sich gering. So wurden zwischen 1976 und 1995 insgesamt nur 53 Personen dieses Deliktes schuldig erkannt. Bei einer gewissen Schwankungsbreite von 0 Verurteilungen (in den Jahren 1976, 1979, 1980, 1982, 1986, 1990 und 1992) bis 13 Verurteilungen (im Jahr 1994) wurden im Durchschnitt der vergangenen 20 Jahre pro Jahr rund 2 bis 3 Personen wegen Ansammelns von Kampfmitteln verurteilt; zuletzt, das heißt im Jahr 1995, waren es 3.

Dazu kommt, daß davon auch Personen betroffen waren bzw. sind, die Waffen und andere Kampfmittel lediglich aus wissenschaftlichem, historischem oder sportlichem Interesse sammeln, zumal die Rechtsprechung – im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen durchaus im Sinne der Intentionen des seinerzeitigen Gesetzgebers – auf der subjektiven Tatseite lediglich den Vorsatz zum Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen von Kampfmitteln als solchen, nicht jedoch den Vorsatz verlangt, daß der betreffende Vorrat tatsächlich zum Kampf verwendet und dadurch der öffentliche Friede gestört werde (vgl. SSt 35/69, SSt 49/40, SSt 56/95). Diese Auslegung bzw. die sich daraus ergebenden Konsequenzen wurden im Schrifttum als unbefriedigend dargestellt (vgl. Bertel-Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Anmerkungen 8 zu § 280 StGB; Ellinger, RZ 1989, 269 ff.).

Vor allem aber gestatten es die im Artikel I vorgeschlagenen Änderungen des Waffenrechtes, einen Teil des derzeit von § 280 StGB „mitgetragenen“ Rechtsgüterschutzes auf die eigentliche sedis materiae, das Waffengesetz, zu transponieren und § 280 StGB auf den – auch ursprünglich vorgesehenen – Kernbereich, nämlich als flankierende Maßnahme im Vorfeld insbesondere des § 279 StGB zu reduzieren.

Als jene Maßnahmen, die den vom Waffengesetz selbst ausgehenden Schutz vor waffenbedingten Gefahren verstärken, wären im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die neuen Bestimmungen über das Sammeln genehmigungspflichtiger Schußwaffen (vgl. insbesondere § 24 Abs. 2 des Entwurfes) samt den besonderen Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen (§ 41 des Entwurfes) sowie die Regelungen über die neue Kategorie der meldepflichtigen Schußwaffen (vgl. §§ 31 ff. des Entwurfes) einschließlich der Ermächtigung zur Weitergabe von Informationen über Waffenverbote im Sinne des § 56 des Entwurfes und die Verschärfungen bzw. Ausweitungen im Bereich der Strafbestimmungen des neuen Waffengesetzentwurfes (vgl. § 50 des Entwurfes für die gerichtlich strafbaren Handlungen sowie § 51 des Entwurfes für Verwaltungsübertretungen) zu nennen.

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kann davon ausgegangen werden, daß es nicht länger erforderlich ist, § 280 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (ohne über das Ansammeln als solches hinausgehenden Vorsatz) auszugestalten, sondern daß es vielmehr ausreicht, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Strafgesetzbuches auf jene Fälle zu beschränken, in denen das Ansammeln von Kampfmitteln in der Absicht geschieht, daß eine größere Zahl von Menschen zum Kampf ausgerüstet werde.

Als erforderliche Vorsatzform wurde Absicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB gewählt, das heißt, daß es dem Täter geradezu darauf ankommen muß, daß (in weiterer Folge) eine größere Zahl von Menschen zum Kampf ausgerüstet werde. Dies muß der Zweck, die Zielsetzung seines Handelns sein; bedingter Vorsatz, aber auch Wissentlichkeit sollen nicht ausreichen.

Diese Einschränkung bei der inneren Tatseite gestattet es, die äußere Tatseite umfassender – und zugleich einfacher – zu formulieren, als dies derzeit der Fall ist, wobei sämtliche derzeit vorgesehenen Tatbegehungsformen Berücksichtigung finden sollen. Während „Ansammeln“ und „Bereithalten“ von den Begriffen „an sich bringen“ und „besitzen“ abgedeckt werden, umfaßt das vorgeschlagene „einem-anderen-Verschaffen“ auch das „Verteilen“ des geltenden Rechts. Wie bisher soll es sich um einen alternativen Mischtatbestand handeln, bei dem die einzelnen Tathandlungen (ebenso wie die Tatobjekte) rechtlich gleichwertig sind.

Bei den Tatobjekten scheint ein ausdrückliches Abstellen auf einen „Vorrat“ an Kampfmitteln entbehrlich zu sein, weil es ohnehin – wie schon derzeit – darauf ankommen soll, daß eine größere Zahl von Menschen zum Kampf ausgerüstet werde. Da dies einen Richtwert von etwa ab zehn Personen bedeutet, muß auch die inkriminierte Menge des jeweiligen Kampfmittels ein entsprechendes Ausmaß erreichen, um tatbildlich zu sein. Allerdings würde – die Beweisbarkeit einer diesbezüglichen Absicht vorausgesetzt – etwa auch der Erwerb einer einzigen Faustfeuerwaffe zur Verwirklichung des Tatbildes genügen, wenn dieser Erwerb Teil eines Gesamtplanes wäre, demzufolge letztendlich die erforderliche größere Zahl von Menschen zum Kampf ausgerüstet werden sollte.

Im übrigen wird vorgeschlagen, statt des Begriffs „Schießbedarf“ den Begriff „Munition“ zu verwenden, da letzterer schon derzeit in ersterem enthalten ist und der nach derzeitigem Verständnis über die Munition hinausgehende Begriffsinhalt, nämlich (verwendungsfähige) Teile von Schußwaffen (vgl. Leukauf-Steininger, StGB3, Rn 3 zu § 280), im Sinne des vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 des Waffengesetzbuches vom Waffenbegriff umfaßt werden soll.

Abs. 2 soll mit der Maßgabe unverändert bleiben, daß die Bezugnahmen auf die Tathandlungen des Abs. 1 der vorgeschlagenen neuen Terminologie dieses Absatzes angepaßt werden.

Zu Artikel IV:

Zu Z 1 und 2:

Im Zusammenhang mit der Regelung des Umganges mit Aufzeichnungen und Bescheinigungen, die anläßlich einer Amtshandlung gemäß §§ 9 UbG und 46 SPG erstellt wurden, erscheint es zweckmäßig und im Interesse Betroffener, eine Angehörigenverständigung vorzusehen. Besondere Bedeutung hat dabei, den Kreis derjenigen, die von einer Verbringung in eine psychiatrische Anstalt verständigt werden dürfen, möglichst klein zu halten. Das geänderte StPO-Zitat (§ 429) beseitigt ein Redaktionsversehen der Stammfassung.

Zu Z 3:

Damit wird gleichfalls ein Redaktionsversehen der Stammfassung beseitigt.

Zu Z 4:

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes treffen im Rahmen ihrer Amtshandlungen immer wieder auf Menschen, bei denen auf Grund verschiedener Umstände die besondere Gefahr besteht, daß sie darauf aggressiv reagieren und die körperliche Sicherheit der einschreitenden Beamten sowie anderer Anwesender ernstlich gefährden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß gefährliche Situationen oft mit Menschen auftreten, die bereits bei früheren Amtshandlungen durch ihre Aggressivität aufgefallen sind.

Um den Organen eine Hilfestellung für professionelles, auf die spezifische Situation des Betroffenen bedachtnehmendes, deeskalierendes und daher auch auf Eigensicherung ausgerichtetes Einschreiten zu geben, wird die Errichtung einer „Gefährderdatei“ im Rahmen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informations-Systems des Bundesministeriums für Inneres (EKIS) vorgeschlagen. In diese sollen Menschen aufgenommen werden, bei denen sich zumindest einmal bereits ihre Gefährlichkeit für einschreitende Beamte gezeigt hat. Da auf einen gefährlichen Angriff im Sinne des Sicher­heitspolizeigesetzes abgestellt wird, ist für eine Verarbeitungsermächtigung nicht Voraussetzung, daß der Betroffene wegen dieser Handlung gerichtlich verurteilt wurde. Die Gefährlichkeit dieses Menschen ist für den Beamten nicht deshalb geringer, weil der Täter strafunmündig ist oder § 11 StGB Anwendung findet.


Durch die Verarbeitung soll nur ermöglicht werden, dem einschreitenden Organ im Falle einer aktuellen Amtshandlung, den Hinweis zukommen zu lassen: „Achtung! Ein gefährlicher Mensch!“. Damit wird dem Beamten die Möglichkeit geboten, sich entsprechend einzustellen und sein Vorgehen dem ihm gegenüberstehenden Menschen anzupassen. Durch Einsatz dieser Information ist das einschreitende Organ in der Lage, nicht nur für den Selbstschutz Vorsorge zu treffen, sondern auch gefährliche Situationen durch – je nach Lage des Einzelfalles – bedingtes und geeignetes Einschreiten von vornherein hintanzuhalten.

Wie für sämtliche im EKIS gespeicherten Daten gilt auch für jene des § 57 Abs. 1 Z 11 SPG das Auskunftsrecht nach § 62 leg. cit. Hiebei ist davon auszugehen, daß dem Betroffenen jederzeit Auskunft über diese Speicherung erteilt wird, weil der Geheimhaltungsbereich des § 62 Abs. 2 SPG nie berührt sein wird. Dementsprechend kann der Betroffene jederzeit die Richtigstellung und Löschung gemäß § 12 DSG verlangen und allenfalls gemäß § 14 DSG Beschwerde bei der Datenschutz­kommission erheben.