458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 21. 1. 1997

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 506/1995, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Zivildienstes sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Diese Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet:

„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

        1.   die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

        2.   deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.


(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate.“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenpflege, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.“

4. § 4 Abs. 5a lautet:

„(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung bereits zugelassener Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.“

5. § 5 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die Bescheinigung über den Beschluß der Tauglichkeit (§ 23 Abs. 6 WG) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht, allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 2 Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.“

6. Dem § 5a Abs. 1 wird in der Z 1 das Wort „oder“ angefügt, in Z 2 an die Stelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und das Wort „oder“ angefügt sowie folgende Z 3 angefügt:

       „3.   während es gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.“

7. § 5a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

        1.   feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder

        2.   die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3), oder

        3.   die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 3), oder

        4.   ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.“

8. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).“

10. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.“

11. (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

2

„(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.“

13. § 10 lautet:

„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.

(2) Beantragt ein Rechtsträger, der entsprechenden Bedarf angemeldet hat, die Zuweisung eines noch nicht zugewiesenen Zivildienstpflichtigen, dessen Zustimmung er nachweist, für eine Tätigkeit, die dessen Fähigkeiten entspricht, so hat der Bundesminister für Inneres diese Zuweisung mit einem Dienstantritt binnen Jahresfrist zu verfügen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid für einen anderen Zivildienstpflichtigen bereits genehmigt worden ist oder wenn andere Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.“

14. Dem § 12b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Trägern gemäß Abs. 3 jene Kosten, die ihnen durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 4 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzustellen. Voraussetzung für einen Kostenersatz ist, daß der Träger darlegt, in welcher Weise der Zivildienstpflichtige einer dem Wesen dieses Dienstes (Abs. 1 Z 3) entsprechenden Auslastung unterliegt und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine solche Auslastung bestätigt.“

15. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

16. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Mitteilungspflicht“ durch die Worte „Nachweis- und Mitteilungspflicht“ ersetzt.

17. § 14 lautet:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.“

18. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen des Bundesministers für Inneres ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.“

19. § 19a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen – sofern der Zivildienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt – nicht zu erwarten ist, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst; in diesem Bescheid ist der Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen.“

20. § 19a Abs. 3 wird aufgehoben, die Absätze 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 5.

21. § 23a lautet:

„§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung Anspruch auf Dienstfreistellung.

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftage-woche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 7 Abs. 6) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.

(3) Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.

(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.

(5) Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.“

22. § 23b lautet:

„§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden. Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.“

23. Der bisherige § 23b erhält die Bezeichnung „§ 23c“. Sein Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

       „2.   sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung innerhalb von zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln sowie

        3.   sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“

24. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.“

25. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden zur Gänze oder zum Teil für dessen Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden eine angemessene Abfindung zu gewähren. Für Dienstleistungsverhinderungen ab fünf Tagen gilt dies nur, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung gemäß § 39 Abs. 4 zustimmt.“

26. § 30 lautet:

„§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des Einsatzes zurückzuführen ist.“

27. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

     „6a.   Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),“

28. § 33 lautet:

„§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3 ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.“

29. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, Beginn und Ende der Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Dienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen.“

30. § 47 Abs. 3 Z 4 lautet:

       „4.   zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.“

31. In § 65 wird das Zitat „23b“ durch das Zitat „23c“ ersetzt.

32. In § 66 wird das Zitat „19a Abs. 6“ durch das Zitat „19a Abs. 5“ ersetzt.

33. § 76 lautet:

„§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.“

34. § 76a lautet:

„§ 76a. (1) (Verfassungsbestimmung) Für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.“

35. § 76b lautet:

„(1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.“

36. (Verfassungsbestimmung) § 76c Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 10. März 1994 wieder in Kraft getreten.“

37. § 76c Abs. 4 lautet:

„(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 10. März 1994 wieder in Kraft getreten.“

38. In § 76c erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 sowie 6 und 7 die Absatzbezeichnungen 5 und 6 sowie 7 und 8; der bisherige Abs. 5 entfällt.

39. Dem § 76c werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10, 12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a, 33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

40. § 76d lautet:

„§ 76d. Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“

41. § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

       „1.   des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

        2.   des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung.“

42. § 77 Abs. 1 Z 5a lautet:

     „5a.   des § 12b Abs. 3 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.“

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) Artikel III der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 828/1995, wird aufgehoben.

Artikel III

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“

2. Im § 35 Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.“

3. § 36a Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

        1.   sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

          2. a)  sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

              b)  sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag.

(3a) Ein Aufschub ist vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.“

4. Im § 68 wird nach dem Abs. 3d folgender Abs. 3e eingefügt:

„(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

5. Dem § 69 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.


(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.“

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

 

vorblatt

Problem:

Außerkrafttreten wesentlicher, insbesondere der den Zugang zum Zivildienst regelnden Vorschriften des Zivildienstgesetzes per 31. Dezember 1996; die „Gewissensprüfung“ durch die Zivildienstkommission würde wieder für das Entstehen der Zivildienstpflicht maßgeblich werden.

Ziele und Inhalt:

Unter Beibehaltung des Grundsatzes, daß der Zivildienst Wehrersatzdienst ist, soll – unbefristet – ein Zivildienst sichergestellt werden,

         –   dessen Dauer im Gesetz eindeutig festgelegt ist,

         –   der keine „Gewissensprüfung“ benötigt und

         –   der eine Zivildiensterklärung auch noch nach einem Gewissenswandel zuläßt.

Die wesentlichsten Inhalte der Gesetzesvorlage sind:

         –   Festlegung einer fixen Dauer des ordentlichen Zivildienstes von zwölf Monaten bei gleichzeitiger Einräumung eines Anspruches auf Dienstfreistellung in der Dauer von zwei Wochen;

         –   zeitliche Erweiterung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zwei Tage vor Zustellung eines Einberufungsbefehls, zumindest jedoch auf sechs Monate ab Abschluß des Stellungsverfahrens;

         –   Ausrichtung der Aufschubmöglichkeit im Zivildienstgesetz und im Wehrgesetz an der vom Wehrpflichtigen nach der Stellung getroffenen Entscheidung;

         –   Erweiterung der Dienstleistungsgebiete;

         –   Beschränkung der Fälle der obligatorischen Einschaltung des Amtsarztes bei unveränderter Kontrollpflicht der Bezirksverwaltungsbehörden.

Alternativen:

„Gewissensprüfung“ durch die Zivildienstkommission und achtmonatige Dauer des ordentlichen Zivildienstes.

Kosten:

Keine zusätzlichen Kosten, sofern die Kosten im Zusammenhang mit der Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes um einen Monat zunächst durch eine entsprechende Reduzierung der Zuweisungszahlen ausgeglichen werden. Längerfristig sind durch raschere Umsetzung der vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung aber Einsparungen von 50 Millionen Schilling pro Jahr zu erwarten.

EU-Konformität:

Es bestehen keine einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


1. Das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit der Menschen hängt in erster Linie von deren Absicherung im Alltag ab. Hiebei kommt es vor allem auf die Sicherstellung mitmenschlicher Solidarität in Notfällen an. Die Zivildiener haben in Österreich einen ganz wesentlichen Anteil an der Gewährleistung dieser Solidarität, gleichgültig ob sie im Rettungsdienst, bei der Seniorenpflege oder beim Dienst in Krankenanstalten erbracht wird.

Außerdem ist darauf zu verweisen, daß die Entwicklung des vergangenen Jahres eine deutliche Stabilisierung der Zugangszahlen zum Zivildienst mit sich gebracht hat: Im Jahr 1995 sind nicht ganz 6 000 Zivildiensterklärungen registriert worden, während im Jahre 1994 mehr als doppelt so viele junge Österreicher von der Wehrpflicht befreit wurden; die Entwicklung im ersten Halbjahr 1996 geht mit etwa 3 000 Zivildiensterklärungen in dieselbe Richtung. Dies bedeutet, daß die derzeitige Ausgestaltung des Zivildienstes den mit der Zivildienstgesetznovelle 1994 angestrebten Lastenausgleich so weit erbracht hat, daß bei Festlegung einer Zivildienstdauer von zwölf Monaten einerseits der Zugang zum Zivildienst so gestaltet werden kann, daß eine Berücksichtigung der Gewissensentwicklung eines Wehrpflichtigen möglich wird, andererseits die Gewährung von Urlaub im Ausmaß von 14 Tagen vorgesehen werden kann.

2. Der vorliegende Entwurf ist daher unter Beibehaltung des Grundsatzes, daß der Zivildienst Wehrersatzdienst ist, bestrebt, einen Zivildienst sicherzustellen,

         –   dessen Dauer im Gesetz eindeutig festgelegt ist,

         –   der keine „Gewissensprüfung“ benötigt und

         –   der eine Zivildiensterklärung auch noch nach einem Gewissenswandel zuläßt.

Die Regelung soll unbefristet vorgenommen werden, sodaß nicht neuerlich eine Situation entstehen kann, in der durch bloßen Zeitablauf ein Systemwechsel beim Zugang droht.

Die in der Regierungsvorlage einer ZDG-Novelle 1995 (269 der Beilagen Sten. Prot. XIX GP) angestrebte raschere Umsetzung der nach Abschluß des Stellungsverfahrens vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung wurde zwar beibehalten aber durch entsprechende Ausrichtung der Aufschubmöglichkeiten so abgesichert, daß in die Lebensplanung des Betroffenen so wenig wie möglich eingegriffen wird. Dies ist im Interesse der Betroffenen gelegen, da die Leistung des Wehr- oder Ersatzdienstes im Alter der Stellungspflicht sicher leichter fällt, als in späteren Jahren. Häufig werden dann nach in der Zwischenzeit erfolgten Familiengründungen auch Angehörige durch die Verzögerung der Erfüllung der Dienstpflicht in Mitleidenschaft gezogen. Durch die rasche Umsetzung der vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung werden auch Kosteneinsparungen im Bereich des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe wie auch eine Reduzierung des administrativen Aufwandes bewirkt. Sollte allerdings eine rasche Zuweisung aus nicht vom Zivildienstpflichtigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sein, dann soll dieser auch weiterhin die Möglichkeit haben, für den Abschluß einer mittlerweile begonnenen Ausbildung Aufschub zu erhalten.

Durch den vorliegenden Entwurf soll das Koalitionsübereinkommen der beiden Regierungsparteien, soweit es den Zivildienst betrifft, umgesetzt werden. Ausgangspunkt ist dementsprechend die Regierungsvorlage einer ZDG-Novelle 1995 von der in jenen Punkten abgegangen werden soll, die im Koalitionsübereinkommen festgelegt worden sind. Dementsprechend besteht das Gesetzesvorhaben neuerlich aus Novellen zum Zivildienstgesetz und zum Wehrgesetz, um in jenen Bereichen, in denen der Gleichklang zwischen ordentlichem Zivildienst und Grundwehrdienst notwendig ist (Sechs-Monate-Bedenkfrist, Aufschub), analoge Regelungen schaffen zu können.

3. Kosten:

Auf Grund des für 1997 und die folgenden Jahre erstellten Budgetprogrammes könnten bei der geltenden Dauer des Zivildienstes von elf Monaten etwa 6 155 Zivildienstleistende pro Jahr eingesetzt werden. Die vorgesehene Verlängerung des Dienstes um einen Monat würde jedoch bei dieser Zuweisungszahl Mehrkosten von jährlich etwa 59 Millionen Schilling bewirken (Die Nettokosten – also die Personalkosten unter Berücksichtigung der Einnahmen durch die Zahlungen der Rechtsträger – betragen etwa 9 500 Schilling pro Zivildienstleistenden/Monat), für die derzeit die Bedeckung fehlt.

Durch die Verlängerung der Zivildienstdauer kommt es zu einem „Überangebot“ an Dienstleistungszeit, sodaß die Zuweisungszahlen entsprechend verringert werden müßten, um den Ausgleich herzustellen. In diesem Fall bleibt die Maßnahme insgesamt kostenneutral.

Die vorgeschlagene Beschränkung der Aufschubmöglichkeit wird nach einiger Zeit zu einer ganz erheblichen Einschränkung der Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe führen, da Wehr- und Zivildienstpflichtige, die ihrer Verpflichtung im Bereich des 20. Lebensjahres nachkommen, seltener unterhaltspflichtig sind und über eigene Wohnungen verfügen. Vorsichtige Schätzungen lassen in diesem Bereich – jedenfalls längerfristig – allein für den Bereich des Zivildienstes ein Einsparungspotential von zirka 50 Millionen Schilling als gegeben erscheinen.

Im übrigen fallen keine nennenswerten Mehrkosten durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen an: Der in § 12b Abs. 5 für Träger eines Auslandsdienstes vorgesehene Kostenersatz wurde diesen bisher vielfach schon im Subventionsweg gewährt. Diesen Trägern sind dabei jedoch nur die unmittelbar durch den Auslandseinsatz von Zivildienstpflichtigen erwachsenen Kosten ersetzt worden, während nunmehr auch ein Ersatz für den insbesondere von größeren Organisationen – wie etwa dem Verein „Gedenkdienst“ – im Zusammenhang mit dem Auslandsdienst zu bewältigenden Verwaltungsaufwand möglich ist. Der Kostenersatz bleibt aber in jedem Fall nach oben mit der Höhe des sonst für einen Einsatz im ordentlichen Zivildienst erwachsenden Aufwandes beschränkt.

Auch durch die in § 30 bezüglich der Reinigung der Bekleidung vorgesehene Regelung entsteht kein tatsächlicher Mehraufwand. Diese Bestimmung stellt vielmehr nur eine legistische Anpassung an die bereits bisher geübte Praxis dar.

Ein geringfügiger Mehraufwand (etwa 10 000 Schilling pro Jahr) wird durch die in § 31 Abs. 1 Z 6 vorgesehenen Reisen im Auftrag der Überwachungsbehörde bewirkt, dem jedoch Kosteneinsparungen von in etwa gleicher Höhe durch die nach § 4 Abs. 5a mögliche Verringerung der Gutachtertätigkeit gegenüberstehen.

Die in § 76a Abs. 2 schließlich vorgesehene, dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegende Verständigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung, scheint ohne zusätzlichen Personalaufwand bewältigbar.

3

4. Die Kompetenzgrundlage für § 1 des Entwurfes bildet der Kompetenztatbestand „Bundesverfassung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG), während sich die übrigen Bestimmungen auf den damit geschaffenen Tatbestand stützen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 benötigen eine Beschlußfassung als Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 1):

An Stelle der bisher in § 1 üblichen, die fehlende Bundeskompetenz abdeckenden Klausel, soll nun – einer Anregung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens folgend – ein eigener Kompetenztatbestand für den Zivildienst vorgesehen werden.

Hiedurch wird eine Bundeskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung für das zugleich vorgelegte Gesetzesvorhaben geschaffen.

Zu Art. I Z 2 (§ 2):

Im § 2 Abs. 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, daß eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Mißbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.

Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluß eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten „Bedenkzeit“ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 2 ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach § 2 Abs. 2 möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.

Im § 2 Abs. 5 wird im letzten Satz für Personen, die auf Grund einer Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig geworden sind, eine Dauer des ordentlichen Zivildienstes von zwölf Monaten festgelegt. Die Stabilisierung bei einer nunmehr unter 6 000 liegenden Zahl an gültigen Zivildiensterklärungen im Jahr läßt die im Hinblick auf die berufliche Planung der Zivildienstpflichtigen problematische Regelung einer flexiblen Dauer des ordentlichen Zivildienstes entbehrlich erscheinen. Die Dauer von zwölf Monaten wird in den Fällen, in denen die Entscheidung noch durch die Zivildienstkommission getroffen worden ist, unterschritten, und – möglicherweise – in jenen Fällen, in denen Zeiten geleisteten Präsenzdienstes anzurechnen sind, überschritten. Wegen der in § 76b getroffenen Regelung war die Bezugnahme auf den 1. März 1997 erforderlich.

Zu Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Die hier vorgesehenen zusätzlichen Dienstleistungsgebiete (Gesundheitsvorsorge, Dienst in Justizanstalten, Betreuung von Schubhäftlingen) entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 1.

Zu Art. I Z 4 (§ 4 Abs. 5a):

Durch die Möglichkeit, von der Einholung eines Gutachtens bei der Aufstockung von Zivildienstplätzen auch dann absehen zu können, wenn es sich nicht um gleichartige Tätigkeiten gegenüber den bei der Einrichtung bereits zugelassenen Zivildienstplätzen handelt, soll eine weitere Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden. Die Wahrung der Einheitlichkeit der Anerkennungskriterien ist durch die für den Bundesminister für Inneres weiterhin gebotene Möglichkeit, im Zweifelsfall ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen, gewährleistet.

Zu Art. I Z 5 (§ 5 Abs. 1 bis 3):

In § 5 Abs. 1 soll durch die Anfügung des zweiten Satzes der Forderung nach einer Verbesserung der Zivildienstinformation entsprochen werden. Der Hinweis wird auf demselben Blatt wie die Bescheinigung angebracht sein.

Durch die Änderung im ersten Satz des Abs. 2 soll klargestellt werden, daß die Erklärung nicht „im“, also während des Stellungsverfahrens, sondern erst nach dessen Abschluß abgegeben werden kann. Im Anschluß daran ist die Erklärung – wie bisher – beim Militärkommando einzubringen. Durch die Einfügung des zweiten Satzes in Abs. 2 wird der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen (VwGH 23. 4. 1996, 95/11/0329).

Durch die Ergänzung des ersten Satzes in Abs. 3 soll die für die Entscheidung des Bundesministers für Inneres über die fristgerechte Einbringung der Zivildiensterklärung erforderliche Information sichergestellt werden.

Durch den zweiten Satz in Abs. 3 wird sichergestellt, daß Wehrpflichtige, bei denen die Zivildiensterklärung erst binnen Jahresfrist wirksam wird, während dieser Zeit nicht zu Kader- oder Truppenübungen herangezogen werden können. Da die Absender solcher Zivildiensterklärungen zunächst weiterhin wehrpflichtig bleiben und auch die Möglichkeit einer Widerrufserklärung besteht, sollen – zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwandes – solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt ihrer Wirksamkeit dem Bundesminister für Inneres zugeleitet werden.

Zu Art. I Z 6 (§ 5a Abs. 1):

Da in § 2 davon die Rede ist, daß das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen sein kann, sind Einberufung und Zugehörigkeit zum Präsenzstand als Ausschlußgründe zu konstruieren.

Zu Art. I Z 7 (§ 5a Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 soll durch die Formulierung des Mangelgrundes der Z 1 der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden. Demnach ist eine nach eingeleitetem Stellungsverfahren abgegebene Zivildiensterklärung als bedingt für den Fall anzusehen, daß das Stellungsverfahren die Tauglichkeit zum Wehrdienst ergibt. Die Fristversäumung war wegen der Aufnahme dieses Tatbestandes unter die Ausschließungsgründe in § 5a Abs. 1 als Mangel zu streichen. Die verbleibenden Mängelgründe (Z 1–4) entsprechen den bisherigen.

Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprechend wird die Verpflichtung normiert (Abs. 4), unvollständige Zivildiensterklärungen zunächst dem Einschreiter zur Vervollständigung innerhalb einer bestimmten Frist zurückzustellen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist soll dann ein negativer Feststellungsbescheid möglich sein. Damit erfolgt auch im Fall der Erlassung eines fehlerhaften Bescheides kein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Betroffenen, von der Wehrpflicht befreit zu werden, da es dem Betroffenen in dem durch § 2 Abs. 2 gesteckten Rahmen jederzeit freisteht, neuerlich eine – mängelfreie – Zivildiensterklärung einzubringen.

Zu Art. I Z 8 (§ 6 Abs. 1):

Analog zur Zivildiensterklärung soll auch die Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 vom Erfordernis der Ausdrücklichkeit befreit werden.

Für Zivildienstpflichtige, die ihren ordentlichen Zivildienst zur Gänze geleistet haben, soll keine Möglichkeit mehr zur Abgabe einer Widerrufserklärung bestehen. Die für solche Fälle bisher vorgesehene Dauer der Ausbildung von vier Monaten wird als nicht ausreichend empfunden; ein Grundrechtsanspruch auf Rückwechsel in den Wehrdienst besteht nicht. In jenen Fällen, in denen vor Abgabe der Widerrufserklärung der ordentliche Zivildienst nicht zur Gänze geleistet wurde, kann es zwar weiterhin zu einer so kurzen Ausbildungsdauer kommen (§ 6 Abs. 5), doch wird es sich dabei im Hinblick auf § 2 Abs. 2 und § 14 um Ausnahmefälle handeln.

Zu Art I Z 9 (§ 6 Abs. 6):

Durch diese Regelung soll die Möglichkeit eines Mißbrauches durch wiederholte Abgabe von Zivildienst- und Widerrufserklärungen verhindert werden. Die Möglichkeit eines Gewissenswandels soll aber trotzdem nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Ruhen für ein Jahr vorgeschlagen wird.

Zu Art. I Z 10 und 11 Abs. 2 (§ 7):

Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes wird – wie einleitend festgestellt – mit zwölf Monaten festgesetzt. Außerdem wird festgelegt, daß in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige nur mehr Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hat, deren kurze Dauer keinen sinnvollen Einsatz im Zivildienst mehr ermöglicht, ein „Zuschlag“ von zwei Monaten vorzunehmen ist.

Zu Art. I Z 12 (§ 8 Abs. 2):

Nach geltendem Recht ist es wiederholt – auch in Fällen, mit denen sich die Volksanwaltschaft beschäftigt hat – dazu gekommen, daß die Zuweisungsbehörde den Bescheid zwar rechtzeitig genehmigt und ausgefertigt hat, daß es aber aus Gründen, die der Bundesminister für Inneres nicht zu vertreten hat, erst während der Vier-Wochen-Frist vor Antritt des Zivildienstes zur Zustellung des Zuweisungsbescheides gekommen ist. Da nach dem Zustellrecht die Zustellung als Vollziehung der betreffenden Materie anzusehen ist, war diese Fehlleistung dem Bundesminister für Inneres zuzurechnen. So wurde in jüngster Zeit (VwGH 23. 4. 1996, 95/11/0337) ein Zuweisungsbescheid durch den Verwaltungsgerichtshof behoben, weil die Frist auf Grund einer dem Bundesministerium für Inneres unter Verletzung der Meldepflicht nicht bekanntgegebenen Adressenänderung unterschritten worden war.

Daher schlägt der Entwurf vor, daß es in Zukunft auf eine ausschließlich im Handlungsspektrum der Behörde liegende Tätigkeit, nämlich das Genehmigen des Bescheides, ankommen soll. Um die Frist im Ergebnis – für den Regelfall – gleichzuhalten, wird deren Erweiterung auf sechs Wochen vorgeschlagen. Darüber hinaus wird die Behörde wegen der nun auf den internen Akt der Genehmigung abstellenden Fristsetzung ausdrücklich zu der an sich generell zu erwartenden unverzüglichen Zustellung verhalten.

Diese Frist dient der Sicherung der Interessen des Zivildienstpflichtigen; sie soll daher mit dessen Zustimmung in dem Maße unterschritten werden können, in dem eine Zuweisung verwaltungstechnisch noch möglich ist.

Zu Art. I Z 13 (§ 10):

Anstelle des unbestimmten Gesetzesbegriffes „ehestmöglich“ soll dem Zivildienstpflichtigen eine konkrete Verpflichtung auf eine Zuweisung mit einem Dienstantritt binnen Jahresfrist eingeräumt werden.

In Analogie zu dem dem Zivildienstpflichtigen in Abs. 1 eingeräumten Recht auf Zuweisung binnen Jahresfrist soll auch dem Rechtsträger unter den hier genannten Bedingungen das Recht zustehen, die Zuweisung eines bestimmten Zivildienstpflichtigen innerhalb derselben Frist zu erwirken.

Zu Art. I Z 14 (§ 12b Abs. 5):

Rechtsträger eines Auslandsdienstes nach § 12b ZDG haben bisher die ihnen im Zusammenhang mit der Entsendung Zivildienstpflichtiger zu einem solchen Dienst erwachsenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Über Ersuchen einzelner Rechtsträger wurden diesen jedoch Kostenbeiträge im Subventionswege gewährt. Nunmehr soll im Zivildienstgesetz selbst eine rechtliche Grundlage für die Gewährung eines Kostenersatzes zu den hier festgelegten Bedingungen geschaffen werden. Die Höhe des Kostenersatzes soll nach oben mit den durchschnittlichen Kosten, die pro Zivildienstleistenden für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes entstehen, beschränkt sein. Der jeweils aktuelle Betrag soll jährlich in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres festgestellt werden.

Zu Art. I Z 15 und 16 (§ 13 Abs. 4 und 5):

Entsprechend der diesbezüglichen Regelung im Wehrgesetz war hier die Verpflichtung zum periodischen Nachweis der Voraussetzung für die Befreiung zu normieren.

Zu Art. I Z 17 (§ 14):

Die Möglichkeit eines Aufschubes für Zwecke einer Berufsvorbereitung oder einer Schul- und Hochschulausbildung soll zwar – wie schon in der Regierungsvorlage 1995 vorgesehen – auf Zivildienstpflichtige beschränkt werden, die bereits zu dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung oder Ausbildung gestanden sind. Härten für die Zivildienstpflichtigen sollen aber durch die Einräumung eines Rechtsanspruches auf Zuweisung binnen Jahresfrist über Antrag des Zivildienstpflichtigen vermieden werden. Soweit eine solche Zuweisung aus Erfordernissen des Zivildienstes nicht möglich ist, soll den Zivildienstpflichtigen weiterhin die Möglichkeit eines Aufschubes offenstehen.

Durch die Beschränkung der Aufschubmöglichkeit soll eine möglichst rasche Umsetzung der nach Abschluß des Stellungsverfahrens vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung bewirkt werden. Dies ist nicht zuletzt im Interesse der Betroffenen gelegen, da die Dienstleistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter fällt, als in späteren Jahren, etwa nach Abschluß eines Hochschulstudiums. Häufig werden dann nach in der Zwischenzeit erfolgten Familiengründungen auch Angehörige durch die Verzögerung der Erfüllung der Dienstpflicht in Mitleidenschaft gezogen. Durch die rasche Umsetzung der nach dem Stellungsverfahren vom Wehrpflichtigen getroffenen Entscheidung werden auch Kosteneinsparungen im Bereich des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe wie auch eine Reduzierung des administrativen Aufwandes durch eine wesentliche Verringerung der Aufschubverfahren sowie der für die gewährten Aufschübe zu führenden Evidenzen erzielt.

Anstelle der für einen Aufschub bisher gestaffelten Altersgrenzen soll nun eine einheitliche Obergrenze von 28 Jahren vorgesehen werden, mit der für einen Abschluß einer Ausbildung oder Berufsvorbereitung in allen Fällen das Auslangen gefunden werden muß.

Zu Art. I Z 18 (§ 19 Abs. 2):

Das Zivildienstgesetz stellt bisher in mehreren Fällen auf das Einschreiten des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde ab, ohne daß dies von der Sache her geboten wäre. Tatsächlich hat sich die Überwachungsbehörde zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Zivildienstpflichtigen zu äußern; um hiefür sachliches Substrat zur Verfügung zu haben, hat sie sich – soweit dies sachlich geboten ist – ihres Amtsarztes zu bedienen.

Zu Art. I Z 19 und 20 (§ 19a):

In dieser Bestimmung (Abs. 2) bedarf es der Erwähnung des Amtsarztes nicht. Maßgeblich ist die Aussage der Bezirksverwaltungsbehörde als Überwachungsbehörde, die selbstverständlich den Amtsarzt einzusetzen hat. Im zweiten Satz wird überdies der Termin des Wirksamwerdens einer vorzeitigen Entlassung klargestellt.

Die bisherige Unterscheidung zwischen dauernder und vorübergehender Dienstunfähigkeit kann (Abs. 1 und 3) als irrelevant entfallen. Da die bisher in Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen nun in Abs. 2 zusammengefaßt sind, kann der bisherige Abs. 3 entfallen. Die folgenden Absätze 4 bis 6 enthalten daher die Absatzbezeichnungen 3 bis 5.

Zu Art. I Z 21 (§ 23a):

Entsprechend der Zielvorstellung dieses Entwurfes ist den Zivildienstleistenden ein Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 14 Tagen zu gewährleisten. Freilich soll erst nach einer Dienstleistung von sechs Monaten – also etwa der Hälfte des ordentlichen Zivildienstes – die Möglichkeit, diese Freistellung zu konsumieren, eingeräumt werden, so wie dies bei unselbständiger Erwerbstätigkeit allgemein üblich ist. In jenen Fällen, in denen die Dauer des ordentlichen Zivildienstes mit acht Monaten festgesetzt ist, soll dem Grundsatz der Freistellung nach sechsmonatigem Dienst dadurch Rechnung getragen werden, daß die Dienstfreistellung im Ausmaß von nur einer Woche zusteht. Die für die Umsetzung dieses Vorhabens erforderlichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, daß es primär auf eine Vereinbarung des Vorgesetzten mit dem Zivildienstleistenden ankommt und daß nur dann, wenn es zu dieser Vereinbarung nicht kommt, das Gesetz eine Regelung trifft.

Zu Art. I Z 22 (§ 23b):

Durch den in § 23a vorgesehenen Anspruch auf Dienstfreistellung bedarf es der Dienstfreistellung mit „belohnendem Charakter“ nicht mehr. Die bisher in § 23a Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen können daher entfallen.

Zu Art. I Z 23 (§ 23c):

Z 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung, faßt diese aber klarer.

In der neu angefügten Z 3 wird für den Fall einer Dienstverhinderung durch Erkrankung die Verpflichtung des Zivildienstpflichtigen zu einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Einrichtung normiert. Diese Verpflichtung kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn die Einrichtung über einen solchen Arzt verfügt. Eine Verpflichtung der Einrichtung auf Bestellung eines Vertrauensarztes ist aus dieser Regelung nicht abzuleiten. Durch diese Bestimmung soll – neben der in § 39 Abs. 4 vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung, die die Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen hat – ein zusätzliches Instrumentarium zur Kontrolle – vor allem – länger dauernder Krankenstände geschaffen werden.

Zu Art. I Z 24 (§ 25 Abs. 2):

Durch diese Ergänzung soll klargestellt werden, daß für die den Zivildienstleistenden zustehenden Naturalleistungen in keinem Fall vorherige Geldleistungen zulässig sind.

Zu Art. I Z 25 (§ 28 Abs. 3):

Für die Gewährung einer Abfindung für Verpflegung für die Zeit einer Dienstverhinderung durch Krankheit soll eine amtsärztliche Bestätigung nicht mehr erforderlich sein. Bei kürzeren Krankenständen war die zeitgerechte Einholung einer solchen Bestätigung in der Praxis nicht möglich und hat die Einschaltung des Amtsarztes in diesen Fällen zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand geführt. Die Abfindung für Verpflegung soll ab einer Dienstverhinderung von fünf Tagen aber nur gebühren, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde zustimmt. Es wird hiebei dem Ermessen der Überwachungsbehörde überlassen bleiben, ob sie für die diesbezügliche Entscheidung eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich hält. Eine solche wird etwa dann entbehrlich sein, wenn eine Bestätigung des Vertrauensarztes der Einrichtung (§ 23b Abs. 2 Z 3) vorliegt.

Zu Art. I Z 26 (§ 30):

Wenn die Verschmutzung der Bekleidung außergewöhnlich ist und auf Umstände zurückzuführen ist, die auf der Art der Dienstleistung oder des Einsatzes beruhen, soll ein Anspruch auf Reinigung der Bekleidung auch dann gegeben sein, wenn es sich nicht um eine durch den Rechtsträger zugewiesene Arbeitskleidung handelt.

Zu Art. I Z 27 (§ 31 Abs. 1 Z 6a):

Durch diese Bestimmung soll für den Zivildienstleistenden ein – bisher fehlender – Anspruch auf Kostenersatz für im Auftrag der Überwachungsbehörde durchgeführte Fahrten – wie etwa zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung – normiert werden.

Zu Art. I Z 28 (§ 33):

Die Befreiung der Zivildienstleistenden von diesen Gebühren ist auf Grund der geringeren Höhe der ihnen gebührenden Pauschalvergütung (derzeit 2 222 Schilling pro Monat) geboten.

Zu Art. I Z 29 (§ 39 Abs. 4):

Der Bezirksverwaltungsbehörde wird aufgetragen, sich nach Erhalt der Krankmeldung eines Zivildienstleistenden unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung zu informieren. Nur wenn sich hiebei besondere Gründe ergeben, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes wurde auch die Verpflichtung des Vorgesetzten festgelegt, auch das Ende einer Dienstverhinderung durch Krankheit eines Zivildienstleistenden unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Zu Art. I Z 30 (§ 47 Abs. 3 Z 4):

Die Bezeichnungen der hier genannten Institutionen waren nach deren Änderung richtigzustellen.

Zu Art. I Z 33 (§ 76):

Die derzeit hier aufscheinende Übergangsregelung ist gegenstandslos geworden und kann entfallen.

Durch die in Abs. 1 nun hier vorgesehene Übergangsregelung soll sichergestellt werden, daß vor dem 1. Jänner 1997 gewährte Aufschübe auch nach dem Inkrafttreten der neuen Aufschubbestimmungen (§ 14) wirksam bleiben. Davon betroffene Zivildienstpflichtige sollen durch die neue Regelung jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als bisher. Die Gewährung weiterer Aufschübe für den Abschluß einer Ausbildung oder Berufsvorbereitung soll auch in diesen Fällen möglich sein. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung für Zivildienstpflichtige, über deren Aufschubantrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Regelung noch nicht entschieden worden ist.

Zu Art. I Z 34 (§ 76a):

Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt wurde und seither fortbesteht, hatten vor dem genannten Zeitpunkt sowie während der Frist des § 76a Abs. 2 Z 1 ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1994, somit zweimal die Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung. Der Entwurf zielt darauf ab, solchen Wehrpflichtigen, sofern sie noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben – diese Voraussetzung wird regelmäßig in Aufschubsfällen vorliegen – eine letzte Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung einzuräumen. Dies soll während eines Zeitraumes von sechs Wochen nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens zulässig sein. Da durch diese Regelung eine lex specialis zur Verfassungsbestimmung des § 2 geschaffen werden soll, muß die Bestimmung im Verfassungsrang beschlossen werden.

Zu Art. I Z 35 (§ 76b):

§ 76b in der geltenden Fassung kann wegen der in § 2 Abs. 5 vorgesehenen fixen Dauer des ordentlichen Zivildienstes entfallen.

Im Hinblick auf die Verlängerung der Dauer des ordentlichen Zivildienstes sind Übergangsregelungen für jene Zivildienstleistenden vorzusehen, die ihren Dienst vor dem 1. März 1997, also insbesondere im Jahre 1996 angetreten haben. Für sie gilt weiterhin eine Dauer des ordentlichen Zivildienstes im Ausmaß von elf Monaten. Aus Gleichheitserwägungen wird ihnen ein – wenn auch verkürzter – Erholungsurlaub (eine Woche) eingeräumt.

Zu Art. I Z 36 – 39 (§ 76c):


Es soll nicht nur das Inkrafttreten der Bestimmungen der gegenständlichen Novelle geregelt werden, sondern auch eine Übersicht über das Inkrafttreten der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes im Zuge vorangegangener Novellierungen geboten werden. Es werden daher zunächst in den Absätzen 1 und 2 die Inkrafttretensregelungen für die mit 1. Jänner 1994 wirksam gewordenen Bestimmungen der ZDG-Novelle 1994 übernommen. Anschließend werden in den Abs. 3 und 4 die Regelungen der Z 2 und 4 des Art. 1 der ZDG-Novelle 1994 übernommen, durch die per 11. März 1994 das Wiederinkrafttreten des Zivildienstgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung verfügt worden ist. In den weiteren Absätzen werden dann die mit 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Bestimmungen der ZDG-Novelle 1994 angeführt. Zuletzt wird in den Abs. 9 und 10 das Inkrafttreten der Bestimmungen der gegenständlichen Novelle mit 1. Jänner 1997 normiert.

Zu Art. I Z 41 und 42 (§ 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a):

§ 12b Abs. 5 sieht bei der Gewährung von Kostenersätzen im Zusammenhang mit der Leistung eines Auslandsdienstes eine Mitwirkung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor. Dem war durch eine entsprechende Ergänzung der Vollzugsbestimmung Rechnung zu tragen.

Zu Art. II:

Da durch den Entwurf die Bestimmungen der ZDG-Novelle zur Gänze obsolet werden, soll ihnen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – auch formell derogiert werden.

Zu Art. III:

Im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien vom 11. März 1996 sind hinsichtlich des Zivildienstes verschiedene Änderungen sowohl im Zivildienstrecht als auch im Wehrrecht – auf der Basis der in der XIX. GP eingebrachten und auf Grund der vorzeitigen Beendigung dieser Gesetzgebungs­periode verfallenen Regierungsvorlage (siehe 269 der Beilagen, Sten. Prot. XIX. GP) – in Aussicht gestellt. Die geplanten Änderungen im Wehrgesetz 1990 sind zur Umsetzung dieser Modifikationen im Bereich des Wehrrechtes erforderlich. Dabei soll zunächst eine verpflichtende mindestens sechsmonatige Dauer des Zeitraumes zwischen der – im Rahmen eines Stellungsverfahrens erfolgten – erstmaligen Tauglichkeitsfeststellung und der Zustellung des Einberufungsbefehles zum Grundwehrdienst normiert werden; im Interesse der Wehrpflichtigen soll diese Sperrfrist mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, ebenso wie bereits nach der geltenden Rechtslage für die Zustellfristen für Einberufungsbefehle, verkürzt werden dürfen. Auf Grund der gleichzeitig im Zivildienstgesetz ins Auge gefaßten Verfassungsbestimmung wird diese Sperrfrist auch für eine allfällige allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Grundwehrdienst gelten. Im übrigen sind im Hinblick auf die beabsichtigten Modifizierungen der Aufschubmöglichkeiten beim Zivildienstantritt gleichartige Bestimmungen für den Aufschub des Präsenzdienstantrittes vorgesehen. Im Falle eines Hochschulstudiums wird hinsichtlich des Nachweises wie bisher von den in vergleichbaren Regelungen normierten Bestimmungen (zB Studienförderungsgesetz, Familienlastenausgleichsgesetz) auszugehen sein; der bloße Nachweis einer Inskription wird auch in Zukunft nicht ausreichen.

Als Beginn der „jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst“ bei der im § 36a Abs. 3 Z 2 aus Billigkeitsgründen ins Auge gefaßten Aufschubmöglichkeit wird unter Bedachtnahme auf den Gesamtzusammenhang der einschlägigen wehrrechtlichen Normen dabei grundsätzlich der Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist nach § 35 Abs. 1 oder, im Falle eines erst später als diese Sperrfrist endenden Aufschubes nach § 36 a Abs. 3 Z 1, der Wegfall dieses Aufschubes anzusehen sein; in den seltenen Fällen einer zwischenzeitlich festgestellten (vorübergehenden) Untauglichkeit wird diese Heranziehbarkeit erst mit der neuerlichen Tauglichkeitsfeststellung beginnen.

Aus rechtsstaatlichen Erwägungen sollen die beabsichtigten Modifizierungen betreffend den Aufschub auf jene Ausbildungen oder Berufsvorbereitungen nicht anzuwenden sein, über die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle ein Verfahren anhängig oder ein Bescheid ergangen ist; ebenso sollen jene Bescheide, die auf Grund der derzeit noch geltenden Rechtslage erlassen wurden, in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.