459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Nachdruck vom 6. 12. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1996 geändert wird (BFG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1996, BGBl. Nr. 202, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden vor dem Voranschlagsansatz 1/10066 die Voranschlagsansätze „1/10046, 1/10048“, wird vor dem Voranschlagsansatz 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz „1/14308 (für Prozeßkosten)“, werden vor dem Voranschlagsansatz 1/17218 die Voranschlagsansätze „1/15018, 1/15565, 1/15566“, werden vor dem Voranschlagsansatz 1/20506 die Voranschlagsansätze „1/18608, 1/18656, 1/20006 (für Österreich Institut Ges.m.b.H.)“, wird vor dem Voranschlagsansatz 1/60136 der Voranschlagsansatz „1/50118“, vor dem Voranschlagsansatz 1/64145 der Voranschlagsansatz „1/63186“ und vor dem Voranschlagsansatz 1/65246 der Voranschlagsansatz „1/65236“ eingefügt.

2. Artikel X Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1996 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).“

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) sind einzufügen

a) nach dem Titel 2/101:

„2/10100/43     Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12718:

„1/1272            Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung):

1/12723/11     Anlagen

1/12728/11     Aufwendungen

1/1273            Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung):

1/12733/11     Anlagen

1/12738/11     Aufwendungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/12768:

„1/1277            Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckg. Gebarung):

1/12773/11     Anlagen

1/12778/11     Aufwendungen

1/1278            Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung):

1/12783/11     Anlagen

1/12788/11     Aufwendungen“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/12828:

„1/1283            Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung):

1/12833/11     Anlagen

1/12838/11     Aufwendungen

1/1284            Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckgeb. Gebarung):

1/12843/11     Anlagen

1/12848/11     Aufwendungen“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/12868:

„1/1287            Handelsakademien und Handelsschulen (zweckg. Gebarung):

1/12873/11     Anlagen

1/12878/11     Aufwendungen

1/1288 Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung):

1/12883/11     Anlagen

1/12888/11     Aufwendungen“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/12948:

„1/1295            Pädagogische Akademien (zweckgebundene  Gebarung):

1/12953/11     Anlagen

1/12958/11     Aufwendungen

1/1296            BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd.  (zweckgeb. Gebarung):

1/12963/11     Anlagen

1/12968/11     Aufwendungen

1/1297            Berufspädag. Akademien (zweckgebundene  Gebarung):

1/12973/11     Anlagen

1/12978/11     Aufwendungen

1/1298            Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgeb. Gebarung):

1/12983/11     Anlagen

1/12988/11     Aufwendungen

1/1299            Pädagogische Institute (zweckgebundene  Gebarung):

1/12993/11     Anlagen

1/12998/11     Aufwendungen“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247:

„1/53267/43     Bundeszuschuß an das Land Burgenland“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/12717:

„2/1272            Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung):

2/12720/11     Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen

2/1273            Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung):

2/12730/11     Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/12767:

„2/1277            Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckg. Gebarung):

2/12770/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1278            Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung):

2/12780/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/12827:

„2/1283            Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung):

2/12830/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1284            Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckg. Geb.):

2/12840          Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

k) nach dem Voranschlagsansatz 2/12867:

„2/1287            Handelsakademien und Handelsschulen (zweckg. Gebarung):

2/12870/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1288            Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung):

2/12880/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

l) nach dem Voranschlagsansatz 2/12947:


„2/1295            Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung):

2/12950/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1296            BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung):

2/12960/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1297            Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung):

2/12970/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1298            Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgebundene Gebarung):

2/12980/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1299            Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung):

2/12990/11     Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/51017:

„2/51019/43     Bestandswirksame Einnahmen“

n) nach dem Voranschlagsansatz 2/55006:

„2/551              Ersätze von Ländern

2/55104/43     Beiträge der Landeslehrer  gem. § 107a LDG“

Artikel III

Der Stellenplan (Anlage III) wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 Abs. 1 zweiter Absatz erhält folgende Fassung:

„Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.“

2. Punkt 10 erhält folgende Fassung:

„Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.“

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil


Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit Beginn des Finanzjahres 1996 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1996 unerwartete Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluß betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Zur Sicherstellung der vom Bund allenfalls in späteren Jahren zu ersetzenden Prozeßkosten aus derzeit anhängigen Gerichtsverfahren, deren Beendigung nicht absehbar ist, wird die gesetzliche Grundlage für eine Rücklagenzuführung der bisher nicht in Anspruch genommenen diesbezüglichen Ausgabenbeträge des Voranschlagsansatzes 1/14308 geschaffen.

Zur Finanzierung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung von EU-Mitteln sowie um die Wirtschaftlichkeit von Bundesmitteln zu sichern, wird die gesetzliche Möglichkeit für eine Rücklagenzuführung der nicht in Anspruch genommenen Ausgabenbeträge der Voranschlagsansätze 1/15565 und 1/15566, 1/10046, 1/10048, 1/15018, 1/18656, 1/63186 und 1/65236 sowie 1/18608, 1/20006 und 1/50118 geschaffen.

Zu Z 2:

Die bisherige Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz 1996 sah vor, daß sämtliche nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zugeführt werden können. Die vorliegende Regelung soll eine derartige Vorgangsweise nur noch für die Einnahmen aus den Rückflüssen der EU-Strukturfonds ermöglichen, weil die übrigen Einnahmenrückflüsse seitens der EU keinerlei Verwendungszwecken unterliegen.

Zu Artikel II:

Die Eröffnung der angeführten Titel, Paragraphen und Voranschlagsansätze ist für die ordnungsgemäße Verrechnung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben erforderlich.

Zu Artikel III:

Zu Z 1:

Die ständig steigende Zahl von weiblichen Bediensteten im Exekutivdienst bedarf einer gesonderten Regelung für die Möglichkeit der Aufnahme von Ersatzkräften für Karenzurlauberinnen.

Zu Z 2:


Mit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform fand eine noch stärkere qualitative Bindung der Planstellenbewirtschaftung an den Stellenplan statt, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Diese strengere Bindung an den Stellenplan behindert jedoch jene Personalmaßnahmen, die auf Grund von Reorganisationsmaßnahmen zu qualitativen Veränderungen führen. Ergeben diese qualitativen Veränderungen eine Kostenreduktion oder sind kostenneutral, soll durch verwaltungsökonomische Maßnahmen eine rasche Reaktion gewährleistet werden, um diese Kostenreduktion umsetzen zu können. Kostensteigerungen sind von dieser verwaltungsökonomischen Möglichkeit nicht erfaßt und bedürfen weiterhin einer Beschlußfassung durch den Bundesfinanzgesetzgeber.