474 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 321/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen beteffend ein Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Im Zuge der durch das Poststrukturgesetz (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996) erfolgten Neuregelung der Organisation der Post- und Telegraphenverwaltung durch Ausgliederung ihres Geschäftsbetriebes in die privatrechtlich organisierte Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sollen auch die bisher von der Österreichischen Postsparkasse in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechtes geführten Geschäfte ebenfalls durch eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft geführt werden. In der Folge sollen die Anteilsrechte dieser Aktiengesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen an die Post und Telekombeteiligungsgesellschaft (PTBG) übertragen werden.

Der vorliegende Antrag dient der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft unter Anwendung der bereits seit 1986 für derartige Vorgänge bei Banken bestehenden bankrechtlichen Vorschriften (§ 92 BWG bzw. § 8a KWG). Die bisher der Österreichischen Postsparkasse obliegenden Pflichtaufgaben (Postscheck- und Postsparverkehr) sollen unter Bedachtnahme auf § 3 Postsparkassengesetz 1969 von der Aktiengesellschaft fortgeführt werden.

Der Gesetzesentwurf ist mit dem EU-Recht konform. Es wird die Organisationsform eines öffentlichen Unternehmens von der bisherigen öffentlich-rechtlichen Rechtsform in eine privatrechtliche Rechtsform übergeführt. Das Gemeinschaftsrecht steht der Rechtsform eines Unternehmens grundsätzlich neutral gegenüber (vgl. Art. 58 II EGV); Vorgänge, wie die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes. Insoweit eine Anwendung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977 L 61/26) in Betracht kommt, werden die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer gewahrt, weil alle Ansprüche der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vollinhaltlich erhalten bleiben.

Allgemeiner Teil

§ 92 BWG regelt (so wie die vormalige Bestimmung des § 8a KWG) die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebes von Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft. Sowohl bei den Landes-Hypo­theken­ban­ken als auch bei der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken handelt es sich so wie bei der Österreichischen Postsparkasse um öffentliche Unternehmen, die in öffentlich-rechtlichen Rechtsformen organisiert sind.

Daher bietet es sich an, für die beabsichtigte Neuregelung der Rechtsform des bisher von der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes ,,Österreichische Postsparkasse“ betriebenen Unternehmens den bereits im § 92 BWG vorgegebenen Weg der Einbringung mit Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu beschreiten.

Das Gesetz erteilt dem Vorstand der Österreichischen Postsparkasse den Auftrag, bis zum 30. Sep­tem­ber 1997 die Einbringung vorzunehmen. Dazu ist von der Österreichischen Postsparkasse eine Aktiengesellschaft zu gründen, in die als Sacheinlage das gesamte Unternehmen einzubringen ist. Die öffentlich-rechtliche Anstalt Österreichische Postsparkasse bleibt nach Einbringung des Unternehmens vorerst bestehen, wird jedoch mit der Eintragung der Aktiengesellschaft aufgelöst und ist daher abzuwickeln (vgl. die im Landes-Hypothekenbank Steiermark-Einbringungsgesetz, LGBl. Nr. 73/1995 gewählte gleichartige Vorgangsweise). Als Abwickler werden die Vorstandsmitglieder tätig. Die Abwicklung besteht im wesentlichen in der Übertragung der Aktien der neu gegründeten Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft an die PTBG, die die Ermächtigung zur Privatisierung von 49 vH des Aktienkapitals erhält. Die bisher vom Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse und dem speziell zu dieser Aufgabe errichteten Staatsschuldenausschuß wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld werden auf den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß übertragen.

Durch die Verweisungsnormen des § 92 Abs. 6 und 8 BWG in Verbindung mit den in Art. II erfolgenden Änderungen ergibt sich, welche Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 sich nunmehr auf die neue Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7, §§ 14 bis 22), welche sich auf beide Rechtsträger (§ 1 Abs. 2, § 3, § 4, § 27 Abs. 2 und 3) und welche sich auf die aufgelöste, in Abwicklung tretende Anstalt (die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes) beziehen. Gemäß § 92 Abs. 8 vierter Satz BWG gelten die organisations-rechtlichen Vorschriften des Postsparkassengesetzes 1969 unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes für die einbringende öffentlich-rechtliche Anstalt auch in der Abwicklungsphase mit der Maßgabe weiter, daß der Vorstand als Abwickler tätig wird und die erwähnte Übertragung der Aufgaben des Verwaltungsrates im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld an den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß erfolgt. Nach Beendigung der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse sind die ausschließlich für diese geltenden Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gegenstandslos geworden und können bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes gemäß Art. 49a Abs. 2 Z 3 B-VG als nicht mehr geltend festgestellt werden.

Die neu zu gründende Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, auf die gemäß § 92 Abs. 6 BWG die (Legal)Konzession der Österreichischen Postsparkasse übergeht, wird als Kreditinstitut zur Gänze unter die Bestimmungen des BWG fallen, so daß die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 BWG zu entfallen hat. Die Übertragung der Aufgaben des Verwaltungsrates im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld an den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß erfordert die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen in Art. IV.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft):

Zu § 1:

Zum Abs. 1:

Durch diese Bestimmung wird der Vorstand der Österreichischen Postsparkasse beauftragt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (Abs. 3) innerhalb der gesetzlichen Frist die Einbringung des gesamten Unternehmens der öffentlich-rechtlichen Anstalt zum Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft mit der Firma ,,Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ vorzunehmen.

Zum Abs. 2:

Auf den durch Abs. 1 angeordneten Einbringungsvorgang ist § 92 BWG anzuwenden.

Zum Abs. 3:

Da die nach Bundesrecht organisierte öffentlich-rechtliche Anstalt im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes seht, hat die Beschlußfassung über die Einbringung durch den Vorstand mit Zustimmung des Eigentümervertreters Bundesminister für Finanzen zu erfolgen (vgl. die analogen Regelungen des § 92 Abs. 5 BWG).

Zum Abs. 4 und 5:

Die Bestimmung stellt klar, daß die entsprechende Anwendung der Verweisungsnormen der Abs. 6 und 8 des § 92 BWG auch bezüglich des Einbringungsvorganges des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse zu erfolgen hat. In den Fällen des § 92 Abs. 6 BWG (dh. im Umfang des eingebrachten bankgeschäftlichen Teilbetriebes) gelten Verweisungen nunmehr für die Aktiengesellschaft, während in den Fällen des § 92 Abs. 8 BWG (dh. bezüglich jener Tätigkeiten, die nicht zum bankgeschäftlichen Teilbetrieb gehören) die Verweisungen sich weiterhin auf die bestehen bleibende öffentlich-rechtliche Anstalt beziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden in Abs. 5 die für die jeweiligen Rechtsträger geltenden Bestimmungen des Postsparkassengesetzes ausdrücklich angeführt.

Zum Abs. 6:

Diese Bestimmung orientiert sich an der Übergangsregel des § 103 Z 5 BWG und präzisiert die von § 92 Abs. 6 BWG angeordnete Rechtsfolge.

Zu § 2:

Zum Abs. 1:

Es wird durch diese Bestimmungen klargestellt, daß die an die Österreichische Postsparkasse und an die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Arbeitsleistung überlassenen Bundesbediensteten hinsichtlich ihrer Tätigkeit dem Arbeitsverfassungsgesetz unterliegen und, da dem Betrieb des Unternehmens angehörend, auch zu dessen Betriebsrat wahlberechtigt sind. Da sie nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet werden, sind sie gemäß § 15 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt.

Zum Abs. 2:

Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Österreichischen Postsparkassenamt werden unter Aufgabe ihrer bisherigen Funktion mit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu Mitgliedern des Betriebsrates der Österreichischen Postsparkasse. Dadurch wird ein Betriebsrat im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes errichtet, ohne daß es der Durchführung einer Wahl bedarf.

Zum Abs. 3:

Da durch die Neufassung des § 7 des Postsparkassengesetzes (Art. II Z 3) nunmehr bereits die Österreichische Postsparkasse eigenes Personal aufnehmen kann, ist in Hinblick auf  § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Aufnahme dieser Bestimmung erforderlich.

Zum Abs. 4:

Für die in Art. II Z 3 (§ 7 Abs. 5 und 6) erfolgende Neuregelung des Ersatzes der Kosten des Pensionsaufwandes für die der Österreichischen Postsparkasse (bzw. in der Folge der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft) zur Arbeitsleistung überlassenen Bundesbeamten ist vom Unternehmen an den Bund ein angemessener Ausgleich zu entrichten. Diese Bestimmung tritt – so wie die anderen Bestimmungen des Art. I – gemäß Art. 49 B-VG nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgt, in Kraft, so daß der in Art. I § 2 Abs. 4 genannte Zahlungszeitraum an diesem Tage beginnt.

Zum Abs. 5:

Ab 1. Juli 1997 dürfen für den Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes neue Bundesbeamte nicht mehr aufgenommen werden. Die Nachbesetzung freier (freiwerdender) Beamtenplanstellen darf nur mit gemäß Abs. 1 überlassenen Beamten erfolgen.

Zu § 3:

Zum Abs. 1:

Da nach Einbringung des gesamten Unternehmens in die Aktiengesellschaft eine geschäftliche Tätigkeit der Österreichischen Postsparkasse nicht mehr erfolgt und die Aufgaben ihres des Verwaltungsrates im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld an den durch Art. IV dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß übergehen, kann die Österreichische Postsparkasse aufgelöst und abgewickelt werden.

Zum Abs. 2 und 3:

Die Abwicklung erfolgt im wesentlichen in der unentgeltlichen Übertragung der Aktien der neu errichteten Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft für Rechnung des Bundes an die PTBG. Nach der Abwicklung ist die Österreichische Postsparkasse im Firmenbuch zu löschen. Die PTBG erhält den Auftrag, eine Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen, dh. der Zusammenarbeit zwischen Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft herbeizuführen. Diese Bestimmungen orientieren sich an dem im Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1986), BGBl. Nr. 426/1996, beschrittenen Weg der Privatisierung. Neben der Veräußerungsermächtigung für 49 vH der Aktien wird festgelegt, daß jedenfalls 51 vH der Anteilsrechte an der Aktiengesellschaft im Eigentum des PTBG stehen müssen; dies wird auch bei allfälligen Kapitalerhöhungen zu berücksichtigen sein.

Zu § 4:

Zum Abs. 1:

Diese Befreiungsbestimmung orientiert sich an § 10 Abs. 5 Poststrukturgesetz.

Zu Art. II (Postsparkassengesetz 1969):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Da die vorerst bestehen bleibende Anstalt keine Bankgeschäfte betreibt und die Aktiengesellschaft zur Gänze den Bestimmungen des BWG unterliegt, ist die auch im Postsparkassengesetz enthaltene Ausnahmebestimmung, die der des § 3 Abs. 1 Z 2 BWG entspricht, ebenso aufzuheben.

Zu Z 2 (§ 2):

Zum Abs. 1:

Der Umfang der Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen wird auf die gesamten Bankgeschäfte der Österreichischen Postsparkasse ausgedehnt.

Zum Abs. 2:

Die Grundsätze der Zusammenarbeit, insbesondere die Höhe der Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Unternehmen einvernehmlich festzulegen.

Zu Z 3 (§ 7):

Die Bestimmungen über das Österreichische Postsparkassenamt und die Überlassung der Bundesbediensteten werden neu gefaßt. Während die Bundesbeamten so wie bisher der Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen werden, erfolgt hinsichtlich der Vertragsbediensteten deren Übernahme in ein – ebenfalls den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterliegendes (vgl. § 1 Abs. 2 VBG 1948) – Dienstverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse; eine inhaltliche Änderung des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten erfolgt daher nicht. Weiters wird es durch diese Bestimmung bereits der Österreichischen Postsparkasse ermöglicht, selbst unmittelbar mit Dienstnehmern Arbeitsverträge abzuschließen. Diese unterliegen jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahme in Art. I § 2 Abs. 3 nicht mehr den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Außerdem erfolgt in Verbindung mit Art. I § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes eine Neuregelung des Systems des Ersatzes des Pensionsaufwandes. Diese Bestimmung tritt gemäß Art. 49 B-VG nach Ablauf des Tages, an die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgt, in Kraft, so daß die in Art. I § 2 Abs. 4 angeordnete Vorauszahlung am darauf folgenden Tage zu leisten ist.

Zum Abs. 1:

Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten an diese zur Arbeitsleistung und wird auch in Zukunft (vgl. Art. I § 1 Abs. 5 Z 1 dieses Bundesgesetzes) die Rechtsgrundlage für die weitere Überlassung an die neue Aktiengesellschaft sein. Diese Bundesbeamten sind sohin an sachliche und disziplinäre Weisungen im Rahmen ihrer Beschäftigung beim Unternehmen durch die von diesem bevollmächtigten Personen gebunden. Diese Bestimmung stellt keine Besonderheit im Rahmen des Einsatzes von Bundesbeamten anläßlich von Dienstzuteilungen bzw. in ausgegliederten Unternehmen dar, sondern ist eine Notwendigkeit für den sinnvollen und integrierten Einsatz von Bundesbeamten in diesem Unternehmen. Die Weisungsbefugnis erfaßt sämtliche für die Beschäftigung bei der Österreichischen Postsparkasse bzw. der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft relevanten Agenden sachlicher und disziplinärer Art. Darüber hinausgehend bleibt die Diensthoheit des Bundes gemäß Art. 21 B-VG erhalten. Neben diesen ihr überlassenen Bundesbeamten kann nunmehr bereits die Anstalt öffentlichen Rechtes und später selbstverständlich ebenfalls die Aktiengesellschaft als juristische Person privaten Rechtes auch selbst Arbeitnehmer aufnehmen, deren Dienstvertrag den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt; langfristig werden bei der Aktiengesellschaft ausschließlich derartige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Vertragsbediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes hingegen werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 Vertragsbedienstete der Österreichischen Postsparkasse. Dieses Dienstverhältnis wird nach Einbringung gemäß § 92 BWG von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. In Hinblick auf die Besonderheiten des Vertragsbedienstetenrechtes sind diese Dienstverhältnisse jedoch vom persönlichen Anwendungsbereich des für das Unternehmen geltenden Kollektivvertrages ausgenommen (vgl. aber das in Abs. 9 eingeräumte Optionsrecht der Bediensteten).

Zum Abs. 2:

Die Dienststelle ,,Österreichisches Postsparkassenamt“ besteht als dem Bundesminister für Finanzen unterstehende Dienstbehörde weiter, hat jedoch nunmehr die Aufgaben einer obersten Dienstbehörde wahrzunehmen.

Zum Abs. 3:

Leiter der Dienststelle ist der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse (bzw. der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft), der in dieser Funktion dem Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

Zum Abs. 4:

Das Unternehmen hat weiterhin dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Bundesbeamten des Österreichischen Postsparkassenamtes zu ersetzen.

Zum Abs. 5 und 6:

Diese Bestimmungen lehnen sich an die bisherigen Modelle der Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Ausgliederung von Betrieben des Bundes in eigene Rechtsträger an (vgl. zuletzt § 15 Abs. 7 Poststrukturgesetz). Dem neu geschaffenen Rechtsträger, dem Bundesbeamte zur Arbeitsleistung überlassen wurden, ist dort jeweils die Verpflichtung übertragen worden, dem Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die überlassenen Bundesbeamten zu leisten.

Zum Abs. 7:

Dieser übernimmt die in § 15 Abs. 3 Poststrukturgesetz für einen gleichartigen Fall der Überlassung von Bundesbediensteten getroffene Regelung bezüglich der Kommunalsteuerpflicht (vgl. NR: GP XX AB 95 S. 37).

Zum Abs. 8 und 9:

Den der Österreichischen Postsparkasse bzw. der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten wird das Recht zum Übertritt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Unternehmen eingeräumt. Ein gleichartiges Recht erhalten die Vertragsbediensteten: Sie können durch Erklärung vom Vertragsbedienstetenrecht in das allgemeine Arbeitsrecht und die für das Unternehmen geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen übertreten.

Zum Abs. 10:

Mit dieser Bestimmung wird eine Ausfallshaftung des Bundes für die im Zeitpunkt des Überwechselns bestehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten geschaffen.

Zum Abs. 11:

Mit dieser Bestimmung soll die Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH (als Nachfolgerin des EDV-Bereiches des Bundesrechenamtes) an der Personalverwaltung des Österreichischen Postsparkassenamtes und an der Besoldung der Vertragsbediensteten der Österreichischen Postsparkasse sichergestellt werden.

Zu Z 4 (§ 20):

Die über die Bestimmungen des § 35 BWG hinausgehende Verpflichtung zur Veröffentlichung der Geschäftsbedingungen ist nur mehr für den Postscheck- und Postsparverkehr (Pflichtaufgabe) vorgesehen.


Zu Z 5 (§ 22 Abs. 2):


In Hinblick auf die Änderung der Rechtsform des Unternehmens erscheint diese Haftungseinschränkung nicht mehr zeitgemäß und wird auf die dem Unternehmen obliegende Pflichtaufgabe Postscheckverkehr eingeschränkt.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 3):

Die Neuregelung der Vertretung durch die Finanzprokuratur entspricht der diesbezüglichen Bestimmung in § 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz. Die beiden Rechtsträger können auf die anwaltliche Unterstützung der Finanzprokuratur zurückgreifen. Dies hat in Bereichen, in denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft keine Pflichtaufgaben erfüllt, gegen angemessenes Honorar zu erfolgen.

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 4 und 5):

Auf Grund des Auftrages durch Art. I § 1 Abs. 1, die Einbringung bis 30. September 1997 vorzunehmen, sind die diesbezüglichen Maßnahmen so zu treffen, daß spätestens bis zu diesem Termin der Antrag auf Eintragung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (Neugründung bei Einbringung des Unternehmens) beim Firmenbuchgericht eingebracht wird. Mit dem Tage der Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 dieses Bundesgesetzes in das Firmenbuch (§ 3 Z 15 FBG) treten sodann die auf diesen Vorgang Bezug habenden Änderungen im Postsparkassengesetz in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 7 Postsparkassengesetz in der Fassung von Art. II Z 3 dieses Bundesgesetzes hingegen tritt bereits am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Zu Art. III (Bankwesengesetz):

Da die Aktiengesellschaft zur Gänze den Bestimmungen des BWG unterliegt, die öffentlich-recht­liche Anstalt hingegen keine Bankgeschäfte mehr betreibt und abgewickelt wird, ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1Z 2 BWG, die der ebenfalls aufzuhebenden Bestimmung des § 1 Abs. 4 Postsparkassengesetz 1969 entspricht, zu streichen.

Zu Art. IV (Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses):

Durch den neu geschaffenen § 1 (Staatsschuldenausschuß) werden die bisher vom Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse und dessen speziell zu dieser Aufgabe errichteten Staatsschuldenausschuß wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld auf den neu eingerichteten Staatsschuldenausschuß übertragen, der im wesentlichen der bisherigen Organisation des Verwaltungsrates entspricht. Im Sinne einer Kontinuität der Geschäftsführung gehören auf Grund der Übergangsbestimmung die derzeit dem Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse angehörenden Mitglieder für den Rest ihrer Funktionsperiode als Mitglieder dem Staatsschuldenausschuß an.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung gezogen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Thomas Barmüller, Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Gilbert Trattner und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 321/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Diesem Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zum Titel:

Die Änderung des Gesetzestitels ist auf Grund der Ergänzung des Gesetzesantrages um eine Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, erforderlich.

Zu Art. I § 2 Abs. 1:

Mit der Änderung wird eindeutig klargestellt, daß nicht nur auf die Bundesbediensteten, sondern auf alle bei der Österreichischen Postsparkasse bzw. der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft beschäftigten Personen das Arbeitsverfassungsgesetz anzuwenden ist.


Zu Art. I § 2 Abs. 5 (Entfall):


Die gegenständliche Bestimmung stellt eine nicht erforderliche Einengung der Personalgestion der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft bzw. des Bundes dar und kann somit entfallen.

Zu Art. I § 3 Abs. 4:

Ebenso wie in der korrespondierenden Bestimmung im Poststrukturgesetz (§ 13 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996) soll auch zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft kein Konzernverhältnis bestehen.

Zu Art. I § 4 Abs. 3 Z 3:

Diese redaktionelle Korrektur dient nur der Klarstellung der Vollziehungskompetenz.

Zu Art. II Z 3:

Die Änderung des § 7 des Postsparkassengesetzes 1969 dient primär der Dienstzuteilung der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes zunächst an die Österreichische Postsparkasse (in weiterer Folge an die Aktiengesellschaft), wie dies auch bisher der Fall war. Die solcherart dienstzugeteilten Bundesbediensteten erhalten das Recht, innerhalb von fünf Jahren in ein (privatrechtliches) Dienstverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse AG zu wechseln.

Die Haftungsbestimmungen für Entgeltansprüche sind auf Grund der gemäß § 1 Abs. 2 Postsparkassengesetz 1969 für Verbindlichkeiten (also auch Entgeltansprüche) bestehenden Haftung des Bundes entbehrlich.

Durch Geltung des Bundesgleichbehandlungsgesetzes auch für die (privatrechtlich Angestellten) Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse AG wird der im Bundesbereich bestehende hohe Standard gewahrt.

Zu Art. IV:

Dabei handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Art V:

Mit der in den beiden letzten Sätzen neu eingefügten Formulierung der Verpflichtung des Bundes zur Einbringung der Anteile an der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) im Poststrukturgesetz wird der PTBG („Post­holding“) eine konsistente Bilanzierung bereits vom Zeitpunkt ihrer Gründung an ermöglicht.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                            Karl Gerfried Müller                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft

Einbringung

§ 1. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.

(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.

(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.

(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie folgt:

        1.   § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft,

        2.   § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,

        3.   die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.

(6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz, soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.

Personalrechtliche Bestimmungen

§ 2. (1) Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.

(3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.

(4) Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.

Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse

§ 3. (1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.

(2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden.

(3) Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung von 49 vH dieser Aktien ermächtigt. 51 vH der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft müssen in ihrem Eigentum verbleiben. Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Neustrukturierungs- und Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.

(4) Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes noch ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.

Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen

§ 4. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

        1.   hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9 Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

        2.   hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz;

        3.   hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;

        4.   hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Änderung des Postsparkassengesetzes 1969

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.

(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.“

3. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am 1. Jänner 1997 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen; sie übt das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus.

(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes ist des Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktion einer Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Bundesbeamten ausübt und dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber privaten Rechtes.

(4) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbediensteten hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Sie werden nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet. § 15 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz ist anzuwenden.

(5) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1 genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(7) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Abs. 1 zur Arbeitsleistung überlassen werden, als Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(8) Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung aus dem Bundesdienst austreten beziehungsweise kündigen, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem auf die  Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum Bund folgenden Tag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(9) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihr obliegenden Aufgaben für die dem Österreichischen Postsparkassenamt angehörenden Bundesbediensteten weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung des Österreichischen Postsparkassenamtes hinsichtlich der Besoldung der Bundesbediensteten ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.

(10) Auf die Arbeitnehmer der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 anzuwenden.“

4. § 20 lautet:

§ 20. Die Bedingungen für den Postscheck- und den Postsparverkehr zwischen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft und deren Kunden sind in Geschäftsbestimmungen enthalten, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen sind.“

5. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.“

6. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft können sich von der Finanzprokuratur unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.“

7. Dem § 29 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 7 in der Fassung von Art. II Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5) § 2, § 20, § 22 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in das Firmenbuch in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.“

Artikel III

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.

2. Im § 107 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in das Firmenbuch außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.“

Artikel IV

Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Staatsschuldenausschuß

§ 1. (1) Es wird ein Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

        1.   Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

        2.   Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1 und von Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;

        3.   jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Z 1 und der Analysen gemäß Z 2, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat.

(2) Es entsenden in diesen Ausschuß

        1.   die Bundesregierung drei Mitglieder,

        2.   die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern fünf Mitglieder,

        3.   die Bundesarbeitskammer fünf Mitglieder.

(3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

(4) Die Mitglieder des Staatschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuß entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatschuldenausschuß aus.

(5) Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Für jedes Mitglieder ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zweitweiligen Verhinderung vertritt. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuß ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.

(8) Der Staatsschuldenausschuß tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses einberufen werden.

(9) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(10) Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(14) Der Staatsschuldenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(15) Der Staatsschuldenausschuß kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehören, falls sie es wünschen, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.

(16) Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Inkrafttreten

§ 2. § 1 tritt mit Eintragung der Einbringung des Unternehmens der Österreichischen Postsparkasse gemäß Art. I § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 in das Firmenbuch in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Bundesgesetzblatt durch den Bundesminister für Finanzen zu verlautbaren.

Übergangsbestimmungen


§ 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1 in den Verwaltungsrat der Österreichischen Postsparkasse von der Bundesregierung und von den Interessenvertretungen entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes entsandte Mitglieder des Staatsschuldenausschusses.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgabe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz), BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschuß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.“