475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (396 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert werden


Nach Artikel 2 der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer – Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/18) hat Österreich die zwingenden Bestimmungen dieser 2. Vereinfachungs-Richtlinie mit 1. Jänner 1996 umzusetzen. Ein diesbezüglicher Begutachtungsentwurf wurde auch Mitte 1995 versendet. Eine parlamentarische Behandlung der für die Umsetzung der 2. Vereinfachungs-Richtlinie erforderlichen Umsatzsteuergesetznovelle bis zum Ablauf des Jahres 1995 war wegen der Neuwahl des Nationalrates nicht möglich. Da es den EU-Bürgern möglich ist, sich unmittelbar auf Richtlinien zu berufen, wurden die Unternehmer auf die Änderungen durch die 2. Vereinfachungs-Richtlinie und auf die Möglichkeit, diese Bestimmungen bereits ab 1. Jänner 1996 anzuwenden, hingewiesen. Gleichzeitig wurden die Finanzämter angewiesen, richtlinienkonform vorzugehen, wenn sich der Unternehmer auf diese Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie beruft (Nr. 299/1995 des Amtsblattes der Österreichischen Finanzverwaltung).

Die Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie werden nach dem Gesetzentwurf mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt. Damit hat der Unternehmer die Möglichkeit, entweder die Bestimmungen der 2. Vereinfachungs-Richtlinie auf Grund der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie bereits ab 1. Jänner 1996 anzuwenden oder seine Umsätze entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung zu versteuern.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Hermann Böhacker, Jakob Auer, Dr. Alexander Van der Bellen und Dr. Martina Gredler sowie der Ausschußobmann Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

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Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Jakob Auer und Marianne Hagenhofer, Jakob Auer und Dr. Ewald Nowotny sowie Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll teils einstimmig, teils mit Mehrheit angenommen.

Den angenommenen Abänderungsanträgen waren folgende Begründungen beigegeben:

Zu § 6 Abs. 2:

Bei der Option zur Regelbesteuerung in den angeführten Fällen der Kreditgewährung soll der Steuersatz der zugrunde liegenden Lieferung oder sonstigen Leistung zur Anwendung gelangen und nicht stets der Normalsteuersatz.

Zu § 22 Abs. 8:

Durch die Fassung der Regierungsvorlage könnte die für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 geltende Rechtslage rückwirkend außer Kraft gesetzt werden.

Zu § 28 Abs. 12:


Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                                    Anna Huber                                                                  Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c erster Satz lautet:

             „c)  soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.“

2. § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen.

3. § 3 Abs. 2 entfällt.

4. § 3 Abs. 9 lautet:

„(9) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet eines Mitgliedstaates, so ist diese Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatzsteuer ist.“

5. § 3 Abs. 11 lautet:

„(11) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.“

6. § 3a Abs. 9 lit. c lautet:

        „c)  erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, eine sonstige Leistung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, soweit sie nicht Unternehmer ist, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird.“

7. Im § 3a Abs. 10 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3a Abs. 10 wird folgende Z 13 angefügt:

       „13.  die Telekommunikationsdienste.“


8. § 3a Abs. 11 erster Satz lautet:

„Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, Beförderungsmittel, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.“

9. § 3a Abs. 13 letzter Satz lautet:

„Der Ort der sonstigen Leistung kann danach

        1.   statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und

        2.   statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen

behandelt werden.“

10. § 5 Abs. 3 entfällt.

11. Im § 5 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Waren“ das Wort „Gegenständen“.

12. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet:

       „3.   die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.“

13. § 5 Abs. 4 Z 4 entfällt.

14. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. a)  die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen

                    aa)   auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5) enthalten sind oder

                    bb)   unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden;

              b)    die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;

              c)    sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen;

              d)    die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr, ausgenommen die Personenbeförderung auf dem Bodensee.

Lit. a bis c gelten nicht für die im § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3a Abs. 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der lit. a bis c müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein;“

15. § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:

             „a)  der unter Z 1 bis 4 und Z 6 fallenden Umsätze,“

16. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a lautet:

         „6. a)  die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an Abnehmer, die keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet haben, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern;“

17. Im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d entfallen die Worte „nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten“.

18. Im § 6 Abs. 1 Z 26 lit. a werden nach dem Wort „Lieferungen“ die Worte „und die Entnahme“ eingefügt.

19. Im § 6 Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 20 Abs. 4“ die Zitierung „§ 20 Abs. 4 und 5“.

20. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 4.“

21. § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o lautet:

            „o)  Die Bestimmungen der §§ 94, 96, 97 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, sowie des § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetz, eingefügt durch BGBl. Nr. 516/1995, sind sinngemäß anzuwenden.“

22. § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz lautet:

             „c)  im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist.“

23. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn

        1.   der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder

        2.   der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle.

        3.   Wird in den Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

              a)    der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,

              b)    der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und

              c)    der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S übersteigt.

Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.“

24. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur im Fall des Abs. 1 Z 2 vor, wenn

        1.   der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und

        2.   das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist eine Ausfuhrlieferung ausgeschlossen.“

25. § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz lautet:

„Macht der Unternehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z 3 eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist“.

26. Im § 7 Abs. 5 entfällt die Z 3. Die Z 1 und 2 lauten:

       „1.   Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder

        2.   durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr.“

27. Im § 7 Abs. 6 Z 1 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Austrittsbestätigung“ das Wort „Ausgangsbestätigung“ und an die Stelle der Zitierung „Abs. 1 Z 2“ tritt die Zitierung „Abs. 1 Z 2 und Z 3“.

28. § 7 Abs. 6 Z 2 lautet:

       „2.   im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch

              a)    eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,

              b)    eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.“

29. Im § 7 Abs. 7 tritt an die Stelle der Zitierung „Abs. 5 Z 1 bis 3“ die Zitierung „Abs. 5 Z 1 und 2“.

30. § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:

       „1.   der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder“

31. § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

       „2.   der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.“

32. Dem § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

            „d)  die Abgabe von in der Anlage genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);“

33. Im § 10 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 10 Abs. 2 wird folgende Z 15 angefügt:

       „15.  die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.“

34. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.“

35. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

       „2.   die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;“

36. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

             „c)  Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.“

37. § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln.“

38. § 14 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

39. § 17 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Unternehmer,

        1.   die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder

        2.   deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,

haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1 nur auf diese Betriebe. Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.

(3) Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:

         –   in den Fällen des Abs. 2 Z 1 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist,

         –   in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.“

40. Im § 19 Abs. 1 zweiter Satz lautet der erste Halbsatz:

„Bei den im § 3a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet,“

41. Im § 19 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c“ die Zitierung „§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c und d“.

42. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 26 Abs. 1.“

43. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 – unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 9 – geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen. Der Unternehmer kann bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung schriftlich beantragen, daß nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an Stelle der Einzelbesteuerung (Abs. 4) die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die bei der Einzelbesteuerung entrichtete Steuer ist auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.“

44. Dem § 21 Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Liegt kein Eintrittszollamt vor, sind die Bestimmungen für das Eintrittszollamt sinngemäß vom Austrittszollamt anzuwenden.“

45. Im § 21 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, kann weiters bestimmt werden, daß bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind.“

46. Im § 22 Abs. 8 lautet der erste Satz:

„Für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:“

47. Im § 24 Abs. 11 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „oder“ das Wort „und“.

48. § 26 Abs. 1 letzter Teilsatz lautet:

„diese Einschränkung gilt in den Fällen des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nicht, wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wird.“

49. Im § 27 Abs. 7 ist der letzte Satz zu streichen.

50. § 27 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.“

51. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 11 Abs. 1) erteilt hat.“

52. Z 30 lit. a der Anlage lautet:

               „a)   Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke sowie „Tees“ aus Früchten, Kräutern oder aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (aus Unterpositionen 2202 90 10, 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),“

53. Nach der Z 38 der Anlage wird als Z 38a eingefügt:

     „38a.  Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur).“

54. Z 45 lit. b der Anlage lautet:

               „b)   zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur).“

55. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. d entfällt.

56. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:

             „e)  damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

57. Art. 1 Abs. 3 Z 2 entfällt.

58. Art. 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

59. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

60. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

             „e)  damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

61. Art. 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.

62. Art. 3 Abs. 2 entfällt.

63. Art. 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“

64. Dem Art. 3a Abs. 2 ist folgender Unterabsatz anzufügen:

„Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.“

65. Dem Art. 3a Abs. 4 ist folgender Unterabsatz anzufügen:

„Die Vermittlung einer im Abs. 3 bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung gemäß § 3a Abs. 8 lit. b erbracht wird.“

66. Dem Art. 3a ist folgende Zwischenüberschrift und folgender Abs. 6 anzufügen:

Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

(6) Für die in § 3a Abs. 8 lit. c bezeichneten Leistungen gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend, ausgenommen der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem diese Leistung erbracht worden ist.“

67. Art. 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).“

68. Dem Art. 6 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.“

69. Art. 6 Abs. 4 entfällt.

70. Art. 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:“

71. Art. 7 Abs. 2 Z 2 entfällt.

72. Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet.“

73. Art. 11 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.“

74. Dem Art. 18 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.“

75. Art. 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.“

76. Art. 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.“

77. Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz lautet:

              „Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zu Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet,“

78. Im Art. 21 Abs. 1 werden nach der Zitierung „Art. 1“ die Worte „oder Art. 25 Abs. 5“ eingefügt.

79. Im Art. 21 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte „oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen“.

80. Art. 21 Abs. 4 Z 3 entfällt.

81. Art. 21 Abs. 5 entfällt.

82. Art. 21 Abs. 6 Z 1 lautet:

       „1.   für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1

              a)    die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

              b)    für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;“

83. Art. 21 Abs. 6 Z 3 entfällt.

84. Art. 21 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

85. Art. 21 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären.“

86. In § 28 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . ./1996 treten in Kraft:

         a)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               § 6 Abs. 1 Z 26 lit. a, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 5 zweiter Satz, § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 7, § 27 Abs. 7, § 27 Abs. 8, § 28 Abs. 4, Z 30 lit. a der Anlage, Z 45 lit. b der Anlage, Art. 1 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6.

         b)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 6 Abs. 1 Z 27, § 20 Abs. 5.

         c)  § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o tritt zum selben Zeitpunkt wie § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in Kraft.

         d)  Der Entfall des § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

         e)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

               § 3 Abs. 11, § 3a Abs. 9 lit. c, § 5 Abs. 4 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 4 Z 8 lit. c erster Satz, § 7 Abs. 6 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2 Z 2, § 26 Abs. 1 letzter Teilsatz, Art. 3a Abs. 4, Art. 6 Abs. 3.


          f)  Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

               § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 11 erster Satz, § 3a Abs. 13 letzter Satz, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 4 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 7 Abs. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 4 zweiter Unterabsatz, § 7 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 14 und 15, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 21 Abs. 9, § 24 Abs. 11 Z 2, Z 38a der Anlage, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. d, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e, Art. 1 Abs. 3 Z 2, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Art. 3 Abs. 1 Z 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 3a Abs. 2, Art. 3a Abs. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 erster Satz, Art. 7 Abs. 2 Z 2, Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 11 Abs. 2 erster Satz, Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 18 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz, Art. 21 Abs. 1, Art. 21 Abs. 3, Art. 21 Abs. 4 Z 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 21 Abs. 6 Z 1, Art. 21 Abs. 6 Z 3, Art. 21 Abs. 7 letzter Satz, Art. 21 Abs. 11 erster Satz.

         g)  Die Änderungen des § 3a Abs. 10 Z 12 und 13 sind auf Umsätze nach dem 31. März 1997 anzuwenden.“

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert wird

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

Das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. Der erste Satzteil der Z 1 lautet:

              „Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 18, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Z 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die in Z 18 genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Z 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn . . .“

2. Es wird folgende Z 3 und 4 angefügt:

       „3.   Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 7, Z 18, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, und Z 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen wäre, entfällt. Dasselbe gilt für § 6 Abs. 1 Z 25, soweit es sich um in § 6 Abs. 1 Z 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Z 18 auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.

        4.   Die Änderung der Z 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.“