477 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (397 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

In den letzten Jahren stieg die Bedeutung der Ressource Information und der Informationsverarbeitung in rasantem Ausmaß. Gleichzeitig entstand in der Bundesverwaltung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) eine heterogene IT-Landschaft zwischen den einzelnen Ressorts. Grund dafür ist, daß die Informationstechnik der Ressorthoheit unterliegt und von den einzelnen Ministerien in Eigenverantwortlichkeit eingesetzt wird. Dies führte zum Ausbau einer Reihe von verwaltungsinternen Rechenzentren und IT-Bereichen in den verschiedenen Ressorts, wobei Doppelgleisigkeiten und Parallelarbeiten unvermeidlich waren und sind.

Der auf Grund gestiegenen Spardrucks im Personalbereich zusätzlich forcierte IT-Einsatz in der Verwaltung hat beachtliche Steigerungsraten der IT-Ausgaben des Bundes zur Folge. Lagen diese im Jahr 1988 noch bei 3,2 Milliarden Schilling, wurden im Jahr 1996 bereits 5,3 Milliarden Schilling für IT-Leistungen veranschlagt.

Ein Ende dieser Aufwärtsentwicklung läßt sich nicht absehen, da ein sachbearbeiterorientierter IT-Einsatz erst in Ansätzen verwirklicht ist. Derzeit haben zirka 50 000 Bundesbedienstete Zugang zu Arbeitsplatzcomputern (APC) oder Terminals. Eine Vollausstattung mit IT am Arbeitsplatz bedeutet einen geschätzten Bedarf an Bildschirmarbeitsplätzen bzw. APC’s für weitere 40 000 Bedienstete.

Bei Aufrechterhaltung der bisherigen uneinheitlichen und aufgesplitterten Struktur der IT-Landschaft des Bundes ist das Ziel einer kostengünstigen flächendeckenden IT-Versorgung in absehbarer Zeit nicht erreichbar.

Das Bundesrechenzentrum ist gemäß dem ADV-Konzept der Österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 1971 und dem Informatikleitkonzept 1992 das Schwerpunktrechenzentrum der Bundesverwaltung. Neben den vielfältigen Aufgaben in der Finanzverwaltung (zB Steuer-, Zoll-, Budgetverwaltung) werden auch verschiedene IT-Dienstleistungen den anderen Ressorts angeboten. Insbesondere erfolgt die Unterstützung aller Ressorts im Bereich von Querschnittsaufgaben (Besoldung, Haushaltsverrechnung, Personalinformationssystem usw.). Daneben werden auch noch ressortspezifische Verfahren für einzelne Ressorts (zB für das Bundesministerium für Justiz Mahnverfahren, Firmenbuch usw.) entwickelt und betrieben.

Die Nachfrage nach Leistungen des Bundesrechenzentrums übersteigt aber den Rahmen der derzeitigen Möglichkeiten, vor allem im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsrestriktionen (Aufnahme­stopp, Stellenplan, haushaltsrechtliche Beschränkungen).

Vor diesem Hintergrund ist die Ausgliederung des Bereiches „Datenverarbeitung“ aus dem Bundesrechenamt in eine 100% bundeseigene GmbH vorzubereiten und per 1. Jänner 1997 durchzuführen.

Durch die Gründung der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) sollen die Voraussetzungen für eine Neustrukturierung der IT-Landschaft des Bundes geschaffen werden. So soll mit der Bereitstellung eines sicherheitsorientierten, kompetenten und leistungsstarken IT-Dienstleisters für die gesamte öffentliche Verwaltung auch eine optimale Nutzung vorhandener Infrastrukturen (Rechenzentrum, Netzwerk, Postabfertigung, Softwarelösungen usw.) und existierenden Know-how’s erreicht werden.

Insbesondere soll dadurch eine Grundlage für Strukturbereinigungen innerhalb der Bundesverwaltung (zB ÖSTAT) geschaffen und die Vielfalt an Hard- und Softwareplattformen strategisch ausgerichtet werden. Darüber hinaus sollen Impulse für neue IT-Bereiche gesetzt und Beratung, Unterstützung und Koordination innerhalb der Bundesverwaltung gewährleistet werden.

Weiters sollen durch Vermeidung von Verwaltungsrestriktionen in einer privatrechtlichen Gesellschaft (zB durch flexibles Personalmanagement, Finanzierungsalternativen wie „Public-Private-Partnership“) auch größere Flexibilität und eine Effizienzsteigerung erzielt werden. Die Möglichkeiten, bestehende IT-Lösungen auch an andere in- und ausländische Verwaltungsorganisationen (zB Länder, Gemeinden, Interessensvertretungen) verkaufen zu können, werden damit ebenfalls geschaffen.

Durch ein besseres Bürgerservice sollen in Zukunft auch Daten und Dienste an den Bürger vor Ort (zB Bürgerservicestellen in lokalen Ämtern, Verwaltungskioske) herangetragen werden. Auf einfache Art und Weise sollen so umfassende Informationen angeboten oder Behördenwege erledigt werden können.

In Summe steht eine effiziente und kostengünstige Nutzung von IT-Dienstleistungen innerhalb der Bundesverwaltung, flexibleres Agieren auf eine starke Nachfrage und mehr Bürgernähe im Vordergrund.

Die bisher aus dem Bundesministerium für Finanzen (IT-Sektion) und dem Bundesrechenamt bestehende virtuelle Organisation des Bundesrechenzentrums wird unter Neuverteilung der Aufgaben und Bereinigung von Schnittstellen durch Schaffung einer Firma neu gestaltet.

Der Bereich „Datenverarbeitung“ des Bundesrechenamtes wird in eine zu gründende Gesellschaft, die die Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH)“ führt, ausgegliedert.

Für den Bereich des Pensionswesens wird mit eigenem Gesetz ein Bundespensionsamt (BPA) eingerichtet, dem als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen der Vollzug jener Aufgaben zukommt, die bisher vom Bundesrechenamt als Pensionsbehörde erster Instanz erledigt wurden. Ferner wird dem Bundespensionsamt auch der Vollzug der dem Bundesrechenamt gemäß §§ 6 und 7 BHG übertragenen Buchhaltungsagenden und sonstiger Mitwirkungspflichten obliegen.

Vom Bundesministerium für Finanzen wurde ein strategisch-operatives Konzept erstellt, das über die Anforderungen eines Ausgliederungskonzeptes hinausgeht und weitgehend einem Unternehmenskonzept entspricht.

Die Ausgliederungsziele

         –   Versorgung der Kernbereiche (Finanzressort, sonstige Bundesverwaltung),

         –   Ausweitung privatwirtschaftlich betriebener neuer Geschäftsfelder,

sollen durch erhöhte Flexibilität und Nutzung vorhandener Ressourcen (Datenbanken-Know-how, Netzwerke) erreicht werden.

Die Grundlage für das Berechnungsmodell basiert darauf, daß die Kosten für die bisherigen Aktivitäten des Bundesrechenzentrums auch weiterhin vom Bund getragen und den neuen Geschäftsbereichen nur die zusätzlichen Kosten angelastet werden.

         –   Für die gesetzlich übertragenen Aufgaben gilt entsprechend der gesetzlichen Auflage das Kostendeckungsprinzip, das heißt durch die Erstattungen des Bundes ist das Betriebsergebnis ausgeglichen.

         –   Auf vertraglicher Grundlage erbrachte Dienstleistungen werden marktwirtschaftlich kalkuliert. Bereits ab dem ersten Planungsjahr wird insgesamt ein positives Betriebsergebnis ausgewiesen.

Im Zuge der Planrechnung wurde auch eine Prognose der Budgetbelastung durch die BRZ GmbH und ein Vergleich mit den Budgetdaten erstellt, woraus sich für die kommenden Jahre folgende Entlastungen für den Staatshaushalt ergeben:

1997

1998

1999

1997 bis 1999

36 Millionen

31 Millionen

62 Millionen

129 Millionen

Die geplante Budgetentlastung durch die Ausgliederung resultieren zum einen aus Gewinnen der nicht gesetzlich übertragenen Aufgaben, welche auf Grund privatwirtschaftlichen Agierens (keine Verwaltungsrestriktionen) in stärkerem Ausmaß erfüllt werden können. Insbesondere können in den nächsten Jahren Umsätze im Geschäftsfeld Corporate Network erzielt werden, die vom Bund nicht erreicht werden könnten.

Zum anderen ergeben sich im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Grund von Produktivitätssteigerungen und Skaleneffekte weitere Einsparungen.


Als Berechnung der budgetären Auswirkungen für 1997 liegt folgende Kalkulation zugrunde (in Millionen Schilling).

Bezeichnung

1997

Kosten für bisherige gesetzliche Aufgaben...........................................................................................

851

Kosten der nach 1996 gesetzlich übertragenen Aufgaben..................................................................

80

Vertragliche Umsätze Bund.......................................................................................................................

48

Summe Erstattung Bund an BRZ GmbH...............................................................................................

979

Betriebsergebnis inklusive KöSt..............................................................................................................

–15

Umsatzsteuerzahllastanteil Bund.............................................................................................................

3

Mieteinnahmen Bund................................................................................................................................

–37

Sonstige Ausgaben Bund.........................................................................................................................

23

Budgetbelastung Bund nach Ausgliederung.......................................................................................

953

Budgetansatz 1997 inflationsbereinigt....................................................................................................

882

Einnahmen von Kunden außerhalb des Bundes...................................................................................

–14

Budgetbelastung für neue gesetzliche und vertragliche Leistungen.................................................

110

Budgetbelastung Bund ohne Ausgliederung.......................................................................................

978

Budgetäre Entlastung Bund durch die Ausgliederung......................................................................

25

Entlastung in Budgets außerhalb des Bundes.....................................................................................

11

Gesamtvorteil Ausgliederung.................................................................................................................

36

Das detaillierte Ausgliederungs- und Unternehmenskonzept liefert hinreichende Voraussetzungen dafür, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Bund kalkulierbar und positiv sowie die Risken des Bundes sehr gering sind.


Eine Begutachtung des Ausgliederungskonzeptes durch die Firma FGG brachte gleichfalls eine positive Bewertung.

Der vorliegende Entwurf entspricht den einschlägigen EU-Verordnungen und -Richtlinien.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Gilbert Trattner, Dr. Martina Gredler, Dr. Alexander Van der Bellen und Ing. Mag. Erich L. Schreiner sowie der Ausschußobmann Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Mehrheit angenommen.

Dem vom Ausschuß beschlossenen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zu § 2 Abs. 3 Z 2:

Im § 2 ist das Arbeitslosenversicherungsgesetz falsch zitiert, es ist daher im § 2 Abs. 3 Z 2 lediglich der erste Satz der Aufzählungsreihe zu ändern.

Zu § 2 Abs. 4:

In der Formulierung des § 2 Abs. 4 könnte eine „schleichende Aufhebung“ gesetzlicher Bestimmungen, die derzeit der BRZ GmbH Aufgaben übertragen, gesehen werden. Durch Entfall des zweiten Satzes des § 2 Abs. 4 wird klargestellt, daß auch nach Ablauf der fünf Jahre Aufgaben, die per Gesetz übertragen wurden – jedenfalls solange nicht eine formelle Aufhebung der gesetzlichen Grundlage erfolgt – weiterhin wahrzunehmen sind.

Zu § 2 Abs. 5:

Hinsichtlich des im § 2 Abs. 5 statuierten Erfordernisses des Einvernehmens des zuständigen obersten Organs mit dem Bundesminister für Finanzen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Tatsächlich erscheint diese Formulierung im Hinblick darauf, daß bei Regierungsvorlagen ohnehin das Einvernehmen im Ministerrat herzustellen ist, als entbehrlich.

Zu § 5 Abs. 2:


Mit der geänderten Formulierung wird der Begriff „Kostenrechnung“ klarer dargestellt und besser abgegrenzt.

Zu § 7 Abs. 3:

Auf Grund eines Redaktionsfehlers sind wesentliche Textpassagen des Abs. 3 entfallen, welche nunmehr ergänzt werden.

Zu § 10 Abs. 1:

Die derzeitige Vertretungsregelung berücksichtigt zuwenig die aus Gründen der Kostenersparnis allenfalls gebotene Möglichkeit der Bestellung eines einzigen Geschäftsführers und dessen Stellvertretung. Zur Vertretung der Gesellschaft sollten daher zu Beispiel für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers auch zwei Gesamtprokuristen befugt werden.

Zu § 14:

Der § 14 wurde detaillierter und stärker den Bestimmungen des Amts- und Organhaftungsgesetzes folgend formuliert.

Zu § 16:

Die an sich vorgesehene Bestimmung ist im Hinblick auf § 50 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, obsolet geworden. Hingegen bedarf es der Aufnahme einer Bestimmung, die der Gesellschaft, solange sie über einen nur provisorischen Geschäftsführer verfügt, welcher nicht alle von der Gewerbeordnung geforderten Berechtigungen aufweist, bis zur Bestellung eines im Sinne der Gewerbeordnung vollberechtigten Geschäftsführers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Geschäfte erlaubt.

Zu § 24:

Entspricht der unter Z 1 erfolgten Korrektur des Zitates im § 2 Abs. 3 Z 2 des Entwurfes.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                           Marianne Hagenhofer                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Errichtung

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ errichtet. Die Firma kann mit „BRZ GmbH“ abgekürzt werden. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: die Gesellschaft) entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 30 Millionen Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 3 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführer. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.

(3) Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Gegenstand und Befugnisse

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).

(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere

        1.   die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur und

        2.   die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.

(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere

        1.   Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit § 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.

        2.   Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:

              § 51 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609;

              § 25 Abs. 2 und 4 und § 70 Abs. 1 bis 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994;

              § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993;

              § 37 Abs. 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

              § 22 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;

              § 52 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990;

              § 33 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993;

              § 14 Abs. 1 des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 197/1988;

              § 194e Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;

              §§ 89d Abs. 1, 89e Abs. 2 Z 1 und 89f Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896;

              § 31 Z 2 des Grundbuchumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980;

              § 49 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422/1992;

              § 8a Abs. 3 des Kriegsopferfondsgesetzes, BGBl. Nr. 217/1960;

              § 8 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994;

              § 34a Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451/1985;

              § 115 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993;

              § 55 Abs. 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

        3.   Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen, die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:

              §§ 6, 7 Abs. 6, 20 Abs. 3; 29 Abs. 5, 30 Abs. 7 und 33 Abs. 2 der Rechnungslegungsverordnung – RLV, BGBl. Nr. 150/1990;

              § 2 Abs. 2 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 430/1987;

              Standardverordnung, BGBl. Nr. 261/1987 idF BGBl. Nr. 400/1996, Anlage 2/Standard­ver­arbei­tung 9206 (Haushaltsführung der Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts) und 9214 (Personalverwaltung des Bundes);

              § 6 Abs. 1 der Datenschutzverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 124/1988 (betreffend die Programmfreigabe);

              § 3 Abs. 2 der AlVG-Auszahlungsverordnung idF BGBl. Nr. 978/1994;

              § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 44/1988;

              §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 355/1983;

              § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl. Nr. 559/1995;

              § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 408/1989;

              § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409/1989;

              § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl. Nr. 410/1989;

              § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 824/1994;

              §§ 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, BGBl. Nr. 202/1988;

              § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 609/1988;

              § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994;

              § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993;

              § 1 Abs. 2 und 3 und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Datenaustausch im Zollverfahren (Zoll-Datenaustausch-Verordnung), BGBl. Nr. 873/1993;

              § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde, BGBl. Nr. 699/1995.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen.

(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.

(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Die Gesellschaft hat bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere die Bestimmungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, BGBl. Nr. 452/1981, des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, samt den hiezu ergangenen Verordnungen und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge anzuwenden.

(9) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.

(10) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.

Vermögensübertragung

§ 3. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes oder der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen geschehen ist.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes – Bereich Datenverarbeitung – zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben

§ 4. (1) Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.

(2) Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.

Entgeltlichkeit

§ 5. (1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

Rahmenvereinbarung

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen.

Überleitung der Bediensteten

§ 7. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1996

        1.   dem Personalstand des Bundesrechenamtes angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung dem Bereich „Datenverarbeitung“ oder im Bereich „Verwaltung“ der ADV-Beschaffung, der ADV-Voranschlags- und -Rechnungsadministration oder der Amtswirtschaftsstelle zugewiesen sind, oder

        2.   dem Personalstand der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen angehören und gemäß ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Sondervertrag für ADV-Bedienstete als Chefanalytiker, Analytiker oder Analytikerassistenten verwendet werden,

sind ab 1. Jänner 1997 Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(2) Sonstige Vertragsbedienstete

        1.   des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, oder

        2.   der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen

können durch Dienstgebererklärung bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(3) Beamte,

        1.   des Bundesrechenamtes, die am 31. Dezember 1996 einem der in Abs. 1 Z 1 angeführten Bereiche angehören, werden mit 1. Jänner 1997 in das Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen.

        2.   des Bundesrechenamtes, die mit 1. Jänner 1997 in das Bundespensionsamt übernommen werden, können bis längstens 31. Dezember 1997 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen – Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zugewiesen werden, wenn sie überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen.

        3.   der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen, die überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Gesellschaft fallen, sind bis längstens 31. Dezember 1997 der Gesellschaft zur Dienstverrichtung zuzuweisen.

(4) Allen in den Abs. 1 bis 3 genannten Bediensteten bleiben die am 31. Dezember 1996 bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstgebererklärung zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt. Die Regelungen des ADV-Sondervertragsschemas des Bundes sind auch im Falle einer Verwendungsänderung weiterhin anzuwenden.

(5) Die im Abs. 3 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(6) Für die im Abs. 3 genannten Beamten hat die Gesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern Überweisungsbeträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe an den Bund zu überweisen.

(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.

(8) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 5 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 bzw. dem Tag der Wirksamkeit des Austrittes aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(9) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(10) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 und 5 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, werden von der Gesellschaft übernommen.

(11) Für Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, beschäftigt werden, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(12) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Dienstzeit die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333.

(13) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(14) Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 8. Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft

§ 9. Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Vertretung der Gesellschaft

§ 10. (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen oder zwei Gesamtprokuristen vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam, durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch zwei Gesamtprokuristen vertreten. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt der Leiter der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen die Geschäfte der Gesellschaft.

(2) Die Gründererklärung ist vom Bundesminister für Finanzen abzugeben. Die Gesellschaft ist von den ersten Geschäftsführern rückwirkend auf den Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Aufsichtsrat

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.

Bestellung der ersten Organe

§ 12. (1) Die ersten Geschäftsführer sind vom Bundesminister für Finanzen auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestellt die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates vor der Anmeldung der Gesellschaft. Sie sind zusammen mit den von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates im Firmenbuch einzutragen. Der Aufsichtsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Gesellschafter kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.

Richtlinien für die Unternehmensführung

§ 13. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.

Haftung

§ 14. (1) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe, daß der Bund der Gesellschaft gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes den Streit zu verkünden hat und die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Die Gesellschaft hat ihrerseits den Organen oder Arbeitnehmern, die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, von der Gesellschaft Rückersatz begehren, wobei die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat die Gesellschaft dem Bund gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes von ihren Organen oder Arbeitnehmern Rückersatz zu fordern. Auf dieses Verfahren ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmern der Gesellschaft in Wahrnehmung der gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 erbrachten Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Gesellschaft dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Organ oder der Arbeitnehmer haften dem Bund nicht.

(5) Hat die Gesellschaft Schadenersatzleistungen gemäß Abs. 4 an den Bund erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und § 3 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, Rückersatz von ihren Organen oder Arbeitnehmern zu fordern. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Gesellschaft den Ersatzanspruch dem Bund gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. Auf Klagen der Gesellschaft gegen ihre Organe oder Arbeitnehmer auf Rückersatz ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden. In diesem Verfahren sind die Organe oder Arbeitnehmer der Gesellschaft von ihrer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes befreit.

(6) Der Bund hat die Gesellschaft im Falle der Beschädigung oder Zerstörung von Hardware, Software oder Daten bei Elementarereignissen schadlos zu halten. Die Gesellschaft hat dem Bund die auf den vertraglich übernommenen Aufgabenbereich entfallenden fiktiven Versicherungskosten für Sachversicherungen zu refundieren. Diese fiktiven Versicherungskosten errechnen sich unter Zugrundelegung einer marktüblichen Prämie aus der anteiligen Nutzung der Anlagen für Zwecke vertraglich übernommener Aufgaben.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 15. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Geltung der Gewerbeordnung

§ 16. Die Gesellschaft hat bis 30. Juni 1997 die nach der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, erforderlichen Berechtigungen zu beantragen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 17. (1) Die Organe und die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.

Artikel II

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

§ 20. Mit dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, soweit es ADV-Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundesrechenamtes regelt, außer Kraft.

Artikel III

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 21. Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, wird wie folgt geändert:

Im § 115 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 22. Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 72 Abs. 2 werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 72 Abs. 3 werden die Worte „des Bundesrechenamtes“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Grundbuchumstellungsgesetzes

§ 23. Das Grundbuchumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird wie folgt geändert:

Im § 31 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

§ 24. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, wird wie folgt geändert:

Im § 51 Abs. 1, 1. Satz, wird der Satzteil „§ 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH.“ ersetzt. Im § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

§ 25. Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, wird wie folgt geändert:

Im § 49 Abs. 6, Z 3, wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 26. Das Gerichtsorganisationsgesetz 1896, RGBl. Nr. 217/1896, wird wie folgt geändert:

1. Im § 89d Abs. 1, werden im jeweils ersten und zweiten Satz die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ und im zweiten Satz die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 89e Abs. 2 Z 1 werden die Worte „beim Bundesrechenamt“ durch die Worte „bei der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

3. Im § 89f Abs. 1 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 27. Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 3 wird der Satzteil „6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt.“ durch den Satzteil „§ 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996, der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes

§ 28. Das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 197/1988, wird wie folgt geändert:

Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

§ 29. Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. In der Überschrift vor § 70 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

3. Im § 70 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte „Das Bundesrechenamt“ bzw. „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ bzw. „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

4. Im § 70 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „vom Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „von der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

5. Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes

§ 30. Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, wird wie folgt geändert:

Im § 34a Abs. 2 wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 31. Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, wird wie folgt geändert:

Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „Das Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes

§ 32. Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, wird wie folgt geändert:

Im § 8a Abs. 3 wird der Ausdruck „Dem Bundesrechenamt“ durch den Ausdruck „Der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 33. Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 2 wird Z 2 ersetzt durch:


„2. des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996.“

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

§ 34. Das Militärberufsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 524/1994, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift vor § 8 wird der Ausdruck „des Bundesrechenamtes“ durch den Ausdruck „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 8 wird das Zitat „das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch das Zitat „die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. xxx/1996“ ersetzt.

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

§ 35. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 55 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesrechenamt“ durch die Worte „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Finanzstrafgesetzes

§ 36. Das Finanzstrafrechtsgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, wird wie folgt geändert:

1. Im § 194e Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978“ durch den Ausdruck „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 194e Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte „Das Bundesrechenamt“ durch die Worte „Die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 37. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Bundesrechenamt“ durch die Worte „der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

Inkrafttreten

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.