485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (213 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll


Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geregelt. Der bestehende Vertragszustand entspricht nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); eine umfassende Anpassung des Abkommens an den heutigen Entwicklungsstand des internationalen Abkommensrechtes erfordert daher eine Gesamtrevision des Doppelbesteuerungsabkommens. In Erfüllung einer diesbezüglichen Empfehlung des Rates der OECD vom 11. April 1977 wurden bereits im Jahr 1980 Verhandlungen zum Abschluß eines neuen Abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen aufgenommen, die im Jahr 1983 mit der Ausarbeitung eines ersten Entwurfes abgeschlossen wurden. Insbesondere wegen der von amerikanischer Seite damals befürchteten mangelnden Amtshilfemöglichkeiten Österreichs in bezug auf die vom Bankgeheimnis umfaßten steuerrechtlich relevanten Informationen wurde jedoch dieses Projekt von amerikanischer Seite zunächst nicht mehr weiter verfolgt.

Die Verhandlungen wurden sodann im Jänner 1993 in Washington auf der Grundlage des Entwurfes aus 1983 wiederaufgenommen und nunmehr mit der Ausarbeitung des vorliegenden Abkommens abgeschlossen. Das neue Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1977 in der Fassung aus 1992. Zum besseren Verständnis der zahlreichen, vom OECD-Konzept abweichenden Bestimmungen wurde aus Gründen der Rechtssicherheit dem Abkommen ein Verständigungsprotokoll angefügt, welches insbesondere der authentischen Interpretation jener Bestimmungen, für die der Kommentar zum OECD-Musterabkommen keine ausreichende Interpretationshilfe darstellt, dient. Gleichzeitig wird in diesem Protokoll auch ausdrücklich die für die Auslegung des DBA-Rechts generell maßgebliche Rolle des OECD-Kommentars zur Abkommensauslegung im Lichte des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge klargestellt. Mit Rücksicht auf den interpretativen Inhalt der Protokollbestimmungen erschien eine weitere Kommentierung dieser Bestimmungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage nicht erforderlich.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag; sein Abschluß bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, so daß eine Beschlußfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 1996 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll (213 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 1996 11 21

                           Marianne Hagenhofer                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann