497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 13. 12. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Karenzurlaubszuschußgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 12 lautet der erste Satz:

“Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt, auch wenn sie im Wege einer Einkommensverwendung erfolgt, als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5) als auch bei einer Einnahmen – Ausgabenrechnung (§ 4 Abs. 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu einer Minderung und Erhöhung von Aktivposten des Betriebsvermögens:”

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2a. In § 6 Z 2 lit. a wird als letzter Satz angefügt:

“Z 13 letzter Satz ist zu beachten.”

2b. In § 6 Z 13 lautet der letzte Satz und wird ein weiterer Satz angefügt:

“Soweit nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 HGB handelt.”

1

3. In § 12 Abs. 3 lautet der dritte Satz

“Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen, ist nicht zulässig.”

4. § 27 Abs. 1 Z 6 lautet:

       “6   Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die

              a)  im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,

              b)  im Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist,

              ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages weniger als zehn Jahre beträgt. Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages.”

5. In § 27 Abs. 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt:

“Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.”

6. § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet:

       “a)  Gewinne

               –  aus der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und

               –  auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht,

               wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.”

7. In § 93 Abs. 2 lit. d wird folgender Satz angefügt:

“Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.”

8. § 94 Z 6 lit. c lautet:

       “c)  Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

               –  innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensionskasse

               –  einer befreiten Unterstützungskasse

               –  einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

               –  einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

               nachweislich zuzurechnen sind.”

9. In § 94a Abs. 2 Z 2 entfällt im letzten Satz die Wortfolge “oder der Tochtergesellschaft”.

10. In § 97 Abs. 1 sowie in § 97 Abs. 2 lautet jeweils der letzte Satz:

“Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechende Genußrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.”

11. Als § 117a wird eingefügt:

§ 117a. (1) Für den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandener Verluste ist insoweit nicht zulässig,

         –   als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und

         –   unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 117 Abs. 7 Z 1 ein Verlustabzug anzusetzen wäre.

(2) § 117 Abs. 7 Z 2 ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des § 12 aus.”

12. Im § 124b wird als Z 21 bis Z 25 angefügt:

       “21.  § 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.

         22.  § 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.

         23.  § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.

         24.  § 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.

         25.  § 124a Z 4 zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt.”

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/ 1996, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

“(2) Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:

        1.   Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind

              a)  an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

              b)  an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 6), in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.

              Die Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.

        2.   Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:

              a)  Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.

              b)  Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.

              Die in Z 1 genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

        3.   Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor Ablauf der Zweijahresfrist (Z 1) erzielt werden, unterliegen vorläufig der Besteuerung. Das Finanzamt hat nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden.”

2. § 13 wird wie folgt geändert:

2a. In § 13 Abs. 2 lautet der zweite Teilstrich:

       “–   aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie diesen entsprechenden Genußrechten, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, sowie”

2b. In § 13 Abs. 2 lautet die Z 4:

      “4.   mit Einkünften im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988.”

3. § 26 a wird wie folgt geändert:

3a. § 26a Abs. 6 lautet:

“(6) § 7 Abs. 2 und § 23 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 bei der Veranlagung für 1996 und 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder stiller Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 8 Abs. 4 vortragsfähig sind, wenn die Beteiligung in Wirtschaftsjahren angeschafft wurde, die in den Jahren 1996 oder 1997 enden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.”


3b. Im § 26a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

“(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. b, erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.

(8) § 117a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.”

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:

      “4.   Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,”

2. § 2 Abs. 5 lautet:

“(5) Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Verschmelzungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind.”

3. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.”

4. § 4 Z 1 wird wie folgt geändert:

4a. In lit. a tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes “Buchwertführung” das Wort “Buchwert­fortführung” und entfällt der letzte Satz.

4b. In lit. b entfällt der letzte Satz.

4c. Folgende lit. d wird angefügt:

       “d)  Im Falle der Verschmelzung verbundener Körperschaften sind vortragsfähige Verluste der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um abzugsfähige Teilwertabschreibungen zu kürzen, die die beteiligte Körperschaft auf die Beteiligung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1990 geendet haben, vorgenommen hat; die Kürzung vermindert sich insoweit, als in der Folge Zuschreibungen erfolgt sind. Die Kürzung hat im Falle der lit. a in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum und im Falle der lit. b in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in den der Verschmelzungsstichtag fällt. § 12 Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt im Falle der lit. b ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr und im übrigen mit der Maßgabe, daß in dem Jahr, in dem die Kürzung zu erfolgen hat, zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Teilen der Teilwertabschreibung und dem Kürzungsbetrag im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen ist.”

5. § 5 wird wie folgt geändert:

5a. Abs. 4 lautet:

“(4) Besteht vor dem Austausch weder an der übertragenden noch an der übernehmenden Körperschaft eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 und entsteht durch die Verschmelzung eine solche Beteiligung, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.”


5b. An die Stelle des Abs. 5 treten folgende Abs. 5 bis 7:

“(5) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen (§ 224 Abs. 2 Z 1 des Aktiengesetzes), sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte der Anteile an der übertragenden Körperschaft den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.

(6) Unterbleibt die Gewährung von Anteilen, weil Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft auf die Gewährung verzichten (§ 224 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes), ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.

(7) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

        1.   Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

        2.   Geht durch eine Verschmelzung Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6a. In Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahreszahl “1972” die Jahreszahl “1994”.

6b. In Abs. 4 entfällt das Zitat “und von den Gebühren nach § 33 TP 15 des Gebührengesetzes 1957”.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7a. In Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates “Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1954” das Zitat “Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996”.

7b. Abs. 1 Z 3 lautet:

“3. vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.”

7c. Abs. 2 lautet:

“(2) Rechtsnachfolger sind der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG), beziehungsweise dessen Gesellschafter (Mitunternehmer), oder die Gesellschafter (Mitunternehmer) der errichteten Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 UmwG).”

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8. § 8 Abs. 5 lautet:

“(5) Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung zugrunde gelegt wird. Zum Umwandlungsstichtag ist weiters eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, in der die nach Abs. 1 oder 2 steuerlich maßgebenden Buchwerte oder Werte und das sich daraus ergebende Umwandlungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne des Abs. 4 darzustellen sind.”

9. § 9 wird wie folgt geändert:

9a. Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:

“auf Antrag der Rechtsnachfolger ist der Gewinn einschließlich eines steuerwirksamen Buchgewinnes im Sinne des Abs. 2 in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt zu berücksichtigen.”

9b. Abs. 4 lautet:

“(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

        1.   Entsteht durch die Umwandlung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

        2.   Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

9c. In Abs. 6 erster Satz treten an die Stelle der Worte “dem der Umwandlung zugrundliegenden Jahresabschluß” die Worte “der der Umwandlung zugrundeliegenden Bilanz (Jahresabschluß oder Schlußbilanz)”.

10. § 10 Z 1 lit. a lautet:

       “a)  Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden.”

11. § 11 wird wie folgt geändert:

11a. In Abs. 3 tritt an die Stelle der Jahreszahl “1972” die Jahreszahl “1994”.

11b. In Abs. 4 entfällt die Wortfolge “und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957”.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

12a. In Abs. 1 entfällt der zweite Satz:

12b. In Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

“Zum Begriff des Kapitalanteiles zählt bei vertraglicher Einbeziehung auch der am Einbringungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenom­menen Fremdkapitals.”

13. § 13 Abs. 1 lautet:

“(1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in § 202 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des Einbringungsstichtages

         –   die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

         –   in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

erfolgt. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens.”

14. § 16 Abs. 5 Z 3 lautet:

      “3.   Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z 4 fällt.”

15. Im § 17 erhält der Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.”

16. § 18 wird wie folgt geändert:

16a. In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Ausgenommen von den vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf Grund einer Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 und auf die Überlassung von Anlagevermögen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3 beziehen, wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird.”

16b. Abs. 4 lautet:

“(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

        1.   Entsteht durch die Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

        2.   Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

17. In § 19 Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:

“im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.”

18. § 20 wird wie folgt geändert:

18a. Abs. 4 Z 2 lautet:

      “2.   Besitzt die übernehmende Körperschaft alle Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der übertragenden Körperschaft durch die Einbringung vermindert hat. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden. Der bei der einbringenden Körperschaft entstehende Buchverlust oder Buchgewinn bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.”

18b. Abs. 7 lautet:

“(7) Entsteht durch die Einbringung bei der einbringenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der entstandenen oder veränderten Beteiligung der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.”

19. In § 21 Z 1 lautet der dritte Satz:

“§ 4 Z 1 lit. c und d ist anzuwenden.”

20. § 22 wird wie folgt geändert:

20a. In Abs. 2 tritt an die Stelle der Jahreszahl “1972” die Jahreszahl “1994”.

20b. In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge “und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957” die Wortfolge “und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957”.

21. In § 23 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

22. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

22a. Im ersten Satz tritt an die Stelle des Wortes “Übertragungsbilanz” das Wort “Zusammen­schlußbilanz”.

22b. Der letzte Satz lautet:

“§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.”

23. In § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Geht durch den Zusammenschluß die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlußstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

24. In § 26 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates “§ 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957” das Zitat “§ 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957”.

25. § 27 wird wie folgt geändert:

25a. In Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

25b. Die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und 5. Folgender Abs. 3 wird eingefügt:

“(3) Abweichend von Abs. 2 gilt folgendes:

        1.   Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die vom Nachfolgeunternehmer für sich als Forstbetrieb geführt werden können.

        2.   Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist, keine Teilbetriebe im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der vom Nachfolgeunternehmer bereits vor der Realteilung dauerhaft betreut worden ist und für sich als Betrieb geführt werden kann.”

26. In § 28 lautet der zweite Satz:

“§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundes­abgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.”

27. § 30 Abs. 3 lautet:

“(3) Entsteht durch die Realteilung bei einer übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.”

28. In § 31 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge “und von den Gebühren nach § 33 TP 15, 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957” die Wortfolge “und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957”.

29. Art. VI samt der Überschrift lautet:

Artikel VI

Spaltung

Anwendungsbereich

§ 32. (1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

        1.   Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, und

        2.   Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,

wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.

(2) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.

Spaltende Körperschaft

§ 33. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes für das hinsichtlich des zu übertragenden Vermögens mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs. 3 Z 3) mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.

(3) Das Einkommen (der Gewinn) der spaltenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre.

(4) Bei Aufspaltungen gilt Abs. 3 nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag, sowie für

         –   die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und

         –   Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft

in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spal­tungsbeschlusses.

(5) Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden.

(6) Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlußbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen

         –   eine Übertragungsbilanz, in der das auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften jeweils zu übertragende Vermögen mit den nach Abs. 1 und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerten bzw Werten und dem sich jeweils daraus ergebenden Übertragungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne der Abs. 4 und 5 darzustellen ist und

         –   im Falle der Abspaltung auch eine Restbilanz zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte des nach der Spaltung verbleibenden Vermögens.

(7) Bei einer Abspaltung bleiben Buchverluste oder Buchgewinne bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. § 20 Abs. 4 Z 1 ist anzuwenden.

Neue oder übernehmende Körperschaften

§ 34. (1) Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes:

        1.   Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

        2.   Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat.

        3.   Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

        1.   Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

        2.   Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Verlustabzug

§ 35. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht als Tausch.

(2) Für Spaltungen zur Neugründung gilt folgendes:

        1.   Bei einer Aufspaltung haben die Anteilsinhaber den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Körperschaft, abzüglich erhaltener Zuzahlungen der spaltenden Körperschaft (§ 2 Abs. 1 Z 3 SpaltG) fortzuführen und den gewährten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen.

        2.   Bei einer Abspaltung ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den neuen Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Bei Auf und Abspaltungen zur Aufnahme gilt, soweit auf Anteilsinhaber nicht § 33 Abs. 7 und § 34 Abs. 2 anzuwenden ist, die spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zunächst als Austausch von Anteilen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, und nachfolgend als Austausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung, auf den § 5 anzuwenden ist.

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

        1.   Entsteht durch eine Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

        2.   Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 37. (1) Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.

(2) Tauschvorgänge im Sinne des Abs. 1, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Abs. 4) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.

(3) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Abs. 1 hingegebenen Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen. § 5 ist anzuwenden.

(4) Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38. (1) Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

(2) Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.

(3) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(4) Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wert­gleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(5) Spaltungen nach § 32 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn

         –   bei Aufspaltungen die spaltende Körperschaft am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht und

         –   bei Abspaltungen das zu übertragende Vermögen am Tag der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.

(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Steuerspaltungen

§ 38a. (1) Steuerspaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 38b) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.

(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

        1.   Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.

        2.   Die Auflösung der spaltenden Körperschaft wird innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet. Das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) umfaßt aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes, liquide Mittel und Forderungen, wobei mindestens ein Kapitalanteil die Gegenleistung im Sinne des § 19 für eine Einbringung der spaltenden Körperschaft nach Artikel III auf einen Stichtag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationseröffnungszeitpunkt darstellt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.

(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 liegt in folgenden Fällen vor:

        1.   Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen im Sinne des § 38d oder nach Maßgabe des § 38e.

        2.   Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind. Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen in der Folge Anteile nach Maßgabe des § 38e.

(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. 225 S.1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein, wenn an ihnen mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt sind.

(5) Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 38b bis 38f anzuwenden.

Spaltungsvertrag

§ 38b. (1) Der Spaltungsvertrag bedarf eines Beschlusses der Anteilsinhaber nach Maßgabe der Mehrheitsverhältnisse für Spaltungsbeschlüsse im Sinne des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften. Er hat die Art und Durchführung der geplanten Spaltung genau zu beschreiben. Dabei sind die wesentlichen Umstände anzugeben, die der Bewertung des einzubringenden Vermögens und der auszutauschenden Anteile einschließlich allfälliger Ausgleichszahlungen zugrunde gelegt werden.

(2) Der Spaltungsvertrag hat vorzusehen, daß die zur Durchführung der Spaltung erforderlichen Tauschvorgänge innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, ab dem sie handelsrechtlich zulässig sind.

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

Spaltende Körperschaft

§ 38c. Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

§ 38d. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 38a. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.

(2) Die Anteilsinhaber haben dem Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des § 38a Abs. 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.

(3) Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.

(4)  Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

        1.   Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.

        2.   Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.”

(5) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach § 38a Abs. 2 Z 2 tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung

§ 38e (1) Bei einer nicht unter § 38d fallenden Spaltung gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 3) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.

(2) Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 38d Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 38d Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(3) Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.

(4) Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38f. (1) Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e Abs. 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögenssübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.”

30. Im ersten Satz des § 39 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes “(§ 12 Abs. 2)” die Wortfolge “ganz oder teilweise”.

31. In § 43 lautet die Überschrift “Anzeige- und Evidenzpflicht”. Der Text erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.”

3

32. Der 3. Teil wird wie folgt geändert:

32a. Z 4 lit. b lautet:

       “b)  § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 ist auch auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrundeliegt.”

32b. Folgende Z 6 wird angefügt:

        “6. a)  § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, § 4 Z 1, § 5 Abs. 7 Z 1, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4 Z 1, § 10 Z 1 lit. a, § 12, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 5 Z 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Z 1, § 19 Abs. 2 Z 5, § 20 Abs. 7, § 21 Z 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 28 und § 30 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.

              b)  Als Teilwertabschreibung im Sinne des § 4 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 gilt auch jener Betrag, um den sich die gewinnerhöhende Auflösung stiller Reserven im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 699/1991 vermindert.

              c)  § 7 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist bereits auf Umwandlungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind.

              d)  § 9 Abs. 3 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf Umwandlungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.

              e)  In § 10 Z 1 lit. a in der Fassung vor dem des Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 tritt an die Stelle des Verweises “§ 4 Z 1 lit. a und c” der Verweis “§ 4 Z 1”.

               f)  In § 21 Z 1 in der Fassung vor dem des Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 tritt an die Stelle des Verweises “§ 4 Z 1 lit. b und c” der Verweis “§ 4 Z 1”.

              g)  Die §§ 32 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sind bereits auf Spaltungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 im Firmenbuch eingetragen worden sind. § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 3 Z 1 und § 36 Abs. Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, ist auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 zugrunde gelegt wird.

              h)  Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1996 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 1999 zugrunde gelegt wird.

               i)  Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. xxx/1996, und im Sinne des § 38a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, bei denen der Spaltungsvertrag nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen wird, unterbleibt abweichend von § 32 Abs. 2 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. xxx/1996, bzw § 38c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 die Besteuerung nicht hinsichtlich stiller Reserven, die die spaltende Körperschaft nach § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Spaltungsstichtag beziehungsweise vor dem in § 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Zeitpunkt auf Anteile übertragen hat, die auf Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft übergehen. Der nachzuversteuernde Betrag vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Anteile der Ansatz des niedrigeren Teilwertes zu unterbleiben hatte. Die Nachversteuerung hat in dem mit dem Einbringungsstichtag endenden oder dem der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu erfolgen.”

               j)  Die Aufzeichnungs- und Evidenzhaltungspflicht gemäß § 43 gilt ab 1. Jänner 1997 und erstreckt sich auch auf alle Buchwerte und Anschaffungskosten von Anteilen, die sich auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben haben oder zu übernehmen waren.”

Artikel IV

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 entfällt der Strichpunkt und wird folgendes angefügt:

“sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk-oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;”

2. § 16 Abs. 5 lit. b lautet:

       “b)  bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht; bei Sofortlotterien in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist;”

3. § 31 Abs. 3 lautet:

“(3) Sind Gebühren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.”

4. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 letzter Gedankenstrich lautet:

       “–   Ausspielungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.”

5. § 33 TP 17 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 7 lit. a und die Gebühr von 12 vH nach Abs. 1 Z 7 lit. c ermäßigen sich auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt über dessen Aufforderung nachzuweisen.”

6. § 33 TP 21 Abs. 2 Z 6 lautet:

      “6.   Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.”

7. Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

Artikel V

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 lautet die lit. a:

       “a)  von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften und”

2. In § 15 Abs. 1 lautet die Z 14:

       “14.  Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

                 a)   inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

                b)   inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,

                 c)   politische Parteien im Sinne des § 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975 in der jeweils geltenden Fassung,

                d)   ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit. a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht;”

3. In § 15 Abs. 1 wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

         “14a.  Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt auch für solche Zuwendungen in das Ausland, soweit Gegenseitigkeit besteht.”

Artikel VI

Versicherungssteuergesetz 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge “sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist,”

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

        1.   das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;

        2.   bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,

              a)  im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;

              b)  im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH”

4. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 11 angefügt:

       “11.  § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten für Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 fällig wurden. § 6 Abs. 1a erster Satz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind; § 6 Abs. 1a zweiter und dritter Satz ist auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1996 erfolgen.”

Artikel VII

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge “zwei Prozent” die Wortfolge “ein Prozent”.

2. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.”

Artikel VIII

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Bundesgesetze.”

2. Im § 17 entfällt der Klammerausdruck.

3. § 41 Abs. 3 lautet:

“(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.”

4. § 103 Abs. 4 entfällt.

5. § 125 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.”


6. § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz zweiter Satz lautet:

“Keine Umsätze im Sinn der lit. a sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder – wären sie im Inland ausgeführt worden – fallen würden, Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.”

7. Im § 211 Abs. 1 wird am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 211 Abs. 1 lit. i entfällt.

8. § 234 entfällt.

9. § 302 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 293 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides und Klaglosstellungen (Abs. 2) bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zulässig.”

10. § 308 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.”

11. Im § 309 wird die Wortfolge “eines Jahres” durch die Worte “von fünf Jahren” ersetzt.

12. § 310 Abs. 1 lautet:

“(1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.”

Artikel IX

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996; wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

      “2.   der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.”

2. § 3 Z 2 lautet:

      “2.   im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.”

3. § 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.”

3a. Dem bisherigen § 6 wird ein Absatz 4 angefügt, der lautet:

“(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.”


4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung § 7 (1) und es wird ein Absatz 2 angefügt, der lautet:


“(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . ./1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

Artikel X

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996; wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

      “2.   der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.”

2. Im § 3 Abs. 2 wird der letzte Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

“Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.”

3. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, ein Zwölftel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.”

3a. Dem bisherigen § 7 wird ein Absatz 4 angefügt, der lautet:

“(4) Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.”

4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung§ 8. (1)” und es wird ein Absatz 2 angefügt, der lautet:

“(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. . . ./1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

Artikel XI

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996; wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

“§ 2 (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.”

2. Im § 2 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort “ausbezahlt” durch das Wort “gutgeschrieben” ersetzt.

Artikel XII

Karenzurlaubszuschußgesetz

Das Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

“(4) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 9 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und der Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

        1.   bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

        2.   bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.”

vorblatt

Probleme:

Bei den steuerlichen Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zeigt sich in einigen Bereichen der Bedarf nach Klarstellungen und Anwendungserleichterungen. Die handelsrechtlichen Grundlagen für Spaltungen von Körperschaften sind geändert worden. In der Praxis gibt es Anwendungsprobleme bei einigen verkehrssteuerlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen

Ziele:

Die reibungslose und zweckentsprechende Umsetzung der steuerlichen Bestimmungen des Strukturanpassunsgesetzes 1996, Anpassungsmaßnahmen an die neuen handelsrechtlichen Bestimmungen, Beseitigung von Anwendungsproblemen bei den Verkehrssteuern und im Verfahrensrecht.

Lösungen:

Die erforderlichen gesetzlichen Klarstellungen, Ergänzungen und Anpassungen werden vorgenommen.

Kosten:

Aus den vorgesehenen Änderungen sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen zu erwarten.

Erläuterungen

zum Abgabenänderungsgesetz 1996


Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf enthält in seinem Kern Klarstellungen und Korrekturen einiger steuerlicher Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996. Das Umgründungssteuerrecht soll an die mit dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz eingeführten neuen spaltungsrechtlichen Bestimmungen angepaßt werden. Weiters sollen verkehrssteuerliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen im Hinblick auf Erfordernisse der praktischen Anwendung geändert werden.

Im Bereich der Einkommensteuer: Der Tatbestand der Einlagenrückzahlung soll klargestellt werden. Die Wertsteigerung von Beteiligungen des Anlagevermögens, für die zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist, soll in bestimmten Fällen steuerlich erfaßt werden. Der bereits im Strukturanpassungsgesetz vorgesehene Ausschluß der Übertragung stiller Reserven auf Beteiligungen und Wertpapiere, weiters der Ausschluß des sogenannten private-placement von der Endbesteuerung bzw. von der Steuerbefreiung bei Stiftungen sollen klarer gefaßt werden. Möglichen Umgehungen der Steuerpflicht bei Einmalerlagversicherungen soll entgegengewirkt werden. Die Besteuerung von gemischten Schenkungen an Stiftungen soll bei Grundstücken entschärft werden. Die Möglichkeit der Verschiebung von Sondergewinnen, die in den Jahren 1996 und 1997 anfallen, soll auf einige weitere Gewinnarten ausgeweitet werden. Fallen in den Jahren 1996 bzw. 1997 (noch) steuerfreie Sanierungsgewinne an, so sollen diese mit Verlustvorträgen, die erst wieder ab 1998 vortragsfähig sind, fiktiv verrechnet werden.

Im Bereich der Körperschaftsteuer: Die bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 bei der Einkommensteuer eingeführte Verlustklausel für Leasingunternehmen soll vorübergehend und inhaltlich eingeschränkt auf Körperschaften ausgedehnt werden. Bei der internationalen Schachtelbegünstigung wird auf Grund eines EuGH-Urteiles die erforderliche zweijährige Behaltefrist durchgerechnet, also auch die Behaltedauer nach Ausschüttung berücksichtigt.

Im Bereich des Umgründungssteuergesetzes soll es neben einer Modifikation der Verrechnungsregel für übergehende Verlustvorträge mit vorangegangenen Teilwertabschreibungen vor allem zu einer Anpassung an im Handelsrecht neu eingeführte Bestimmungen über die Spaltung von Körperschaften kommen.

Mit den vorgeschlagenen legistischen Änderungen des Gebührengesetzes soll im Bereich der Wettgebühren einerseits den Empfehlungen des Rechnungshofes entsprochen werden und andererseits eine Vereinheitlichung der Fälligkeit für die Konzessionsabgabe und für die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz herbeigeführt werden. In § 33 TP 21 soll ein in der Novelle zum Gebührengesetz, BGBl. Nr. 629/1994, enthaltener Redaktionsfehler saniert werden.

Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sollen die Befreiungsbestimmungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen modifiziert werden.

Im Bereich des Versicherungssteuergesetzes soll analog zu den einkommensteuerlichen Regelungen möglichen Umgehungen beim erhöhten Steuersatz für Einmalerlagversicherungen entgegengewirkt werden.

In der Bundesabgabenordnung sollen neben einigen Klarstellungen die Fristen für Klaglosstellungen sowie Wiedereinsetzungen verlängert und eine allgemeine Buchführungspflicht für über den Buchführungsgrenzen liegenden Wertpapierhandel eingeführt werden.

Die Fälligkeiten bei den Energiesteuern sollen an jene des Umsatzsteuerrechts angepaßt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 12)

Durch die ausdrückliche Bezeichnung der Kapitalrückzahlung als Veräußerungstatbestand soll, in Verbindung mit dem bereits durch das Strukturanpassungsgesetz eingefügten § 15 Abs. 4, dem Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 entsprechend, klargestellt werden, daß auch beim Anteilseigner, der die Anteile im Privatvermögen hält, nach Maßgabe des § 31 steuerpflichtige Einkünfte entstehen insoweit der Rückzahlungsbetrag die Anschaffungskosten übersteigt.

Zu Z 2 (§ 6 Z 2 und Z 13)

Im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden Maßnahmen gesetzt, die einer Mehrfachverwertung von Verlusten im Bereich von Körperschaften entgegenwirken. Insbesondere sind Teilwertabschreibungen bei Körperschaften von Beteiligungen an anderen Körperschaften nur mehr auf sieben Jahre verteilt absetzbar. In Fortsetzung dieser Konzeption soll nunmehr vorgesehen werden, daß ein Wertanstieg von Beteiligungen, bei denen zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist, durch eine zwingende steuerlich wirksame Zuschreibung erfaßt wird.

Diese Maßnahme steht mit dem im EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz geänderten § 208 HGB in Einklang. Die Zuschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn eine Wertaufholung nach § 208 Abs. 1 HGB zulässig wäre, also der Grund für eine vorangegangene außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist. Bei Wertsteigerungen aus anderen Gründen bleibt es hingegen wie bisher beim Buchwertansatz.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 3)

Die bisher von der Reservenübertragung ausgeschlossenen Anteilsrechte und Forderungswertpapiere sollen zur Schließung allfälliger Lücken und Vermeidung von Interpretationsproblemen durch den generellen Begriff “Finanzanlagen” umschrieben werden. Als Finanzanlagen sind insbesondere die nach § 224 Abs. 2 unter A. III. HGB ausgewiesenen Anlagegüter zu verstehen.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 1 Z 6)

Im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung sollen sämtliche Rentenversicherungen, die als “Kurzläufer” konstruiert sind, im Falle der (späteren) Kapitalabfindung oder eines Rückkaufs zu einer Steuerpflicht führen. Überdies soll eine Erhöhung der Versicherungssumme auf insgesamt mehr als das Zweifache wie ein neuer Versicherungsvertrag gewertet werden. Damit werden Gestaltungen unterbunden, die darin bestehen, kurz vor Ende eines zehn Jahre oder länger laufenden Vertrages durch Erhöhung der Versicherungssumme unter Leistung eines Einmalerlages einen steuerfreien Kapitalertrag zu erzielen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls eine vom Gesetzgeber – nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Steuertatbestandes – offenkundig angestrebte Steuerpflicht unterlaufen werden könnte.

Die einkommensteuerliche Regelung ist inhaltlich mit dem im Versicherungssteuergesetz neu eingefügten § 6 Abs. 1a abgestimmt.

Zu Z 5 und 7 (§ 27 Abs. 1 Z 7 und § 93 Abs. 2 lit. d)

Unter Berücksichtigung der speziellen Finanzierungsverhältnisse im Zusammenhang mit Grundstücken soll vom Grundsatz der Z 7 eine Ausnahme gemacht werden. In unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen Lasten vor allem dann, wenn sie aus Anlaß eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbs des Grundstücks oder im Zusammenhang mit anderen Aufwendungen auf ein Grundstück (insbesondere auch im Zusammenhang mit der Herstellung oder Instandsetzung eines Gebäudes) eingegangen worden sind. Die bloße hypothekarische Belastung eines Grundstücks zu “grundstücksfremden” Finanzierungszwecken ist nicht ausreichend, es muß vielmehr ein unmittelbarer “Finanzierungszusammenhang” (Fremdfinanzierung mangels anderer liquider Mittel) bestehen.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. a)

Da die Kapitalrückzahlung in § 4 Abs. 12 ausdrücklich als Veräußerungstatbestand definiert wird, kann der dritte Teilstrich entfallen.

Zu Z 8 (§ 94 Z 6 lit. c)

Die Bestimmung dient der redaktionellen Harmonisierung der §§ 94 EStG und 21 KStG.

Zu Z 9 (§ 94a Abs. 2 Z 2)

Durch diese Maßnahme sollen Doppelanträge durch Mutter- und Tochtergesellschaft vermieden werden.

Zu Z 10 (§ 97 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 2)

Die Ergänzung soll sicherstellen, daß auch nicht verbriefte Genußrechte, die als Forderungsrechte ausgestaltet sind (sogenannte obligationenähnliche Genußrechte) für Zwecke der Endbesteuerung dem bei Forderungswertpapieren bestehenden Erfordernis des öffentlichen Angebots unterliegen.

Zu Z 11 (§ 117a):

Zu Abs. 1:

Im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde das Auslaufen der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ab dem Jahr 1998 vorgesehen. Dies deshalb, weil Sanierungsgewinne ohnedies durch den – ab 1998 zeitlich unbeschränkten – Vortrag jener Verluste, die zur Sanierungsbedürftigkeit geführt haben, aufgerechnet, also steuerlich neutralisiert werden. Die Streichung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen soll eine doppelte Verlustverwertung hintanhalten. Soweit nämlich die zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits früher (etwa durch einen Verlustausgleich) berücksichtigt wurden, war bereits damit eine steuerliche Entlastung verbunden. Die abermalige Steuerfreistellung der durch die Verluste entstandenen Sanierungsbedürftigkeit hat zu einer nochmaligen steuerlichen Entlastung geführt.

Nach der vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 gegebenen Rechtslage hat sich bei Zusammentreffen von Verlustvorträgen und Sanierungsgewinnen folgender Effekt – allerdings nach Maßgabe des siebenjährigen Verlustvortragszeitraumes – gleichsam automatisch eingestellt: Der Verlustvortrag ist bei der Einkommensermittlung vor Abzug von Sanierungsgewinnen vorzunehmen. Die Verrechnung erfolgte also auch mit Sanierungsergebnissen, wodurch sich der Verlustvortrag aufbrauchte. Es war damit zumindest in Fällen, in denen keine anderweitige Verwertung der zur Sanierung führenden Verluste als durch den Verlustvortrag möglich war, eine Doppelberücksichtigung ausgeschlossen.

Aus der in der Phase der Jahre 1996 und 1997 gegebeben Sondersituation – nämlich Sistierung der Verlustvorträge für diese Jahre bei gleichzeitigem Hinausschieben auf das Jahr 1998 und die Folgejahre bei Weiterbestehen der Sanierungsgewinnfreiheit noch für die Jahre 1996 und 1997 – könnte sich folgende Auslegung ergeben: Ein in diesen Zeiträumen anfallender Sanierungsgewinn bliebe steuerfrei, die zum Sanierungsbedarf führenden Verlustvorträge werden hingegen ungekürzt auf das Jahr 1998 und Folgejahre verschoben. Dadurch entgingen diese Verlustvorträge der vorstehend erwähnten Gegenverrechnung. Diese hätte eine noch weitergehende doppelte steuerliche Berücksichtigung von zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verlusten zur Folge, als dies nach der vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Rechtslage der Fall war. Einer derartigen Auslegung könnte zwar durch eine – auch auf Judikatur zu vergleichbaren Fällen abgestützte – gegenteilige Gesetzesinterpretation entgegengetreten werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten soll dies allerdings auf legistischem Weg unterbunden werden.

Es soll daher gesetzlich vorgesehen werden, daß in den Jahren 1996 und 1997 noch steuerfrei anfallende Sanierungsgewinne zu einer Verrechnung mit jenen Verlustvorträgen führen, die in diesen Zeiträumen ohne Sistierung des Verlustvortrages zum Tragen kämen. Diese ab dem Jahr 1998 wieder vortragsfähigen Verluste sollen damit fiktiv im Ausmaß steuerfreier Sanierungsgewinne verbraucht werden und nur mehr im restlichen Ausmaß ab 1998 steuerlich zum Tragen kommen.

Beispiel 1:

Im Jahr 1997 fällt ein Sanierungsgewinn aus Schuldnachlässen in Höhe von 2 000 000 S an. Es sind 1997 keine weiteren Einkünfte vorhanden. Aus den Jahren 1993 und 1994 gibt es Verlustvorträge von insgesamt 1 500 000 S. Diese Verlustabzüge müssen – obwohl 1997 der Verlustabzug sistiert ist – zunächst von den 2 000 000 S fiktiv abgezogen werden, sie gehen somit 1997 unter. Der verbleibende Restbetrag des Sanierungsgewinns von 500 000 S bleibt 1997 als Sanierungsgewinn steuerfrei. Die Verluste 1993 und 1994 sind daher auch ab 1998 nicht mehr abzugsfähig.

Beispiel 2:

Im Jahr 1997 fällt ein Sanierungsgewinn aus Schuldnachlässen in Höhe von 1 000 000 S an. Es sind 1997 keine weiteren Einkünfte vorhanden. Aus den Jahren 1993 und 1994 gibt es Verlustvorträge von insgesamt 1 800 000 S. Diese Verlustabzüge müssen – obwohl 1997 der Verlustabzug sistiert ist – zunächst von den 1 000 000 S fiktiv abgezogen werden. Der verbleibende Restbetrag der Verlustvorträge von 800 000 S ist ab 1998 abzugsfähig.

Soweit Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 stammen, sind sie nicht nur zu einem Fünftel, sondern zur Gänze mit dem Sanierungsgewinn gegenzuverrechnen. Dies stellt sicher, daß sämtliche mit dem Entstehen der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens zusammenhängende Verluste in die “Gegenverrechnung” einbezogen werden.

Zu Abs. 2

Die im Strukturanpassungsgesetz im Zusammenhang mit der Sistierung der Verlustvorträge für die Jahre 1996 und 1997 vorgesehene Verschiebung von “Sondergewinnen” in das Jahr 1998 soll auf weitere Fälle der Aufdeckung qualifizierter stiller Reserven ausgeweitet werden. Als solche sollen stille Reserven aus der Veräußerung von Grundstücken samt Gebäuden sowie von umfangreicheren Gebäuden gelten, die über einen längeren Zeitraum (Maßstab soll die Behaltefrist des § 12 Abs. 2 sein) angesammelt wurden. Sollte von dieser neu eröffneten Verschiebungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, ist ein gleichzeitiger Aufschub der Steuerpflicht im Wege der Bildung einer steuerfreien Übertragungsrücklage nach § 12 Abs. 8 im Jahr 1998 ausgeschlossen.

Zu Artikel II

Körperschaftsteuergesetz 1988

Zu § 10 Abs. 2:

Aus dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1996 in der Rechtssache Denkavit ua. gegen (deutsches) Bundesamt für Finanzen, in dem der Gerichtshof die Richtlinie des Rates 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, Abl. 1990 Nr. L 225 S 6 (Mutter- Tochterrichtlinie) ausgelegt hat, ergibt sich, daß die Steuerfreistellung von Dividendenzahlungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft hinsichtlich des Steuerabzuges an der Quelle, aber auch hinsichtlich der Besteuerung der Beteiligungserträge bei der Muttergesellschaft, nicht davon abhängig sein darf, daß zum Zeitpunkt des Dividendenflusses die Mindestbehaltezeit einer qualifizierten Beteiligung (25%) von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist. Die Mindestbehaltezeit muß nur insgesamt tatsächlich eingehalten sein. Demgemäß erscheint § 10 Abs. 2 insoferne nicht richtlinienkonform, als er den Eintritt der Steuerbefreiung von Erträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen erst ab Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes vor dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Stichtag vorsieht. Dividendenflüsse, die vor Ablauf dieses Zeitraumes erfolgen, werden hingegen nach derzeitiger Rechtslage endgültig besteuert. Das angeführte Urteil stellt aber auch fest, daß es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zur Sicherung ihrer Steueransprüche die Steuerbefreiung nicht sofort wirksam werden zu lassen, sondern diese nach einer Vorabbesteuerung und nach Ablauf des von der Richtlinie vorgesehenen zweijährigen Beteiligungszeitraumes herzustellen. Demgemäß sieht § 10 Abs. 2 neu vor, daß zunächst im Wege einer vorläufigen Veranlagung vorzugehen ist. Es wird erst nach Ablauf des Mindestbeteiligungszeitraumes, der nach Zeitjahren zu berechnen ist, endgültig über die Versteuerung oder Befreiung entschieden. Dies entspricht im Wesen dem in § 94a EStG 1988 vorgesehenen Quellensteuerabzug mit Erstattungsanspruch, der vom EuGH ausdrücklich als richtlinienkonform bezeichnet wurde. Hinsichtlich von Veräußerungsgewinnen aus internationalen Schachtelbeteiligungen erscheint aus der Sicht der Mutter- Tochterrichtlinie eine Veränderung der Fristsetzung nicht zwingend, es wird aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung diesbezüglich die gleiche Regelung gewählt.

Zu § 13 Abs. 2:

a) Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, daß bei Stiftungen Erträge aus nicht titrierten obligationenähnlichen Genußrechten im Rahmen des private placement, die gemäß § 97 Abs. 2 EStG nicht der Endbesteuerung unterliegen, auch nicht unter die Steuerbefreiung für Stiftungen fallen.

b) Da die Kapitalrückzahlung in § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergeseztes 1988 ausdrücklich als Veräußerungstatbestand definiert wird, kann in Z 4 der letzte Satzteil entfallen.

Zu Z 3a:

Das von § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes festgelegte Verlustausgleichsverbot soll vorübergehend (1996 und 1997) und auf mitunternehmerische Beteiligungen sowie Beteiligungen als (echter) stiller Gesellschafter bezogen auf den Bereich der Körperschaften übertragen werden. Damit soll eine Umgehung der Sistierung der Verlustvorträge für die Jahre 1996 und 1997 verhindert werden. Daher wird der Verlustausschluß inhaltlich auf Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer oder (echter) stiller Gesellschafter und zeitlich auf solche Beteiligungen eingeschränkt, die in 1996 oder 1997 endenenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden.

Zu Z 3b:

Wie im Bereich der Einkommensteuer soll auch für Körperschaften die Verrechnung der 1996 und 1997 sistierten Verlustabzüge mit in diesen Jahren anfallenden Sanierungsgewinnen sichergestellt werden.

Zu Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Zu Z 1 und 6b (§ 1 Abs. 1 Z 4 und § 7 Abs. 1 Z 3):

Auslandsverschmelzungen und Auslandsumwandlungen sollen mit der vorgesehenen Änderung unabhängig davon unter Art I oder II fallen, ob die übertragende Körperschaft inländisches Vermögen besitzt oder nicht. Damit kann das Umgründungssteuergesetz auch auf inländische Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft Anwendung finden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 5):

Abs. 5 nimmt auf die handelsrechtlichen Verschmelzungsvorschriften idF des EU-Gesellschafts­rechtsänderungsgesetzes 1996 Bezug, die die Aufstellung einer Schlußbilanz der übertragenden Körperschaft vorsehen. Daneben soll eine aus den Schlußbilanzansätzen abgeleitete Verschmelzungsbilanz die steuerlich maßgebenden Ansätze (Buchwerte bzw. uU Aufwertungswerte hinsichtlich des Auslandsvermögens) und rückwirkende Änderungen des zu übertragenden Vermögens durch Ausschüttungen, gesellschaftsrechtliche Einlagen und eine allfällige Einlagenrückzahlung ausweisen. Die schon bisher bestehende Bindungswirkung der übernehmenden Körperschaft an die steuerlich maßgebenden (Buch)Werte der übertragenden Körperschaft wird durch die künftige bilanzmäßige Darstellung erhärtet und besser dokumentiert.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4):

Die Änderung steht mit der Novellierung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in Zusammenhang, durch die das internationale Schachtelprivileg im Sinne der EuGH-Entscheidung über die Auslegung der Mutter-Tochter-Richtlinie an diese angepaßt wurde. Da nunmehr die Gewinnanteile aus einer internationalen Schachtelbeteiligung ab dem Erwerb der Beteiligung unter der Voraussetzung steuerfrei gestellt werden, daß die Beteiligung mehr als zwei Jahre gehalten wird, erweist sich die sofortige Steuerfreistellung im Umgründungssteuergesetz als überflüssig. Abs. 4 enthält daher nur mehr die Teilwertabschreibungsfiktion betreffend die sonst aus der Steuerwirksamkeit ausscheidenden stillen Reserven. Der künftige Zuschreibungszwang für Beteiligungen des Anlagevermögens in § 6 Z 13 EStG 1988 mit Auswirkung auf § 208 Abs. 1 HGB hat für die gegenständliche Fiktion keine Bedeutung.

Zu Z 4 (§ 4 Z 1):

Die im Strukturanpassungsgesetz 1996 festgelegte Einschränkung der Doppelverlustverwertung erweist sich insoweit als unzweckmäßig, als eine Kürzung übergehender Verlustvorträge unterbleibt, wenn die übernehmende Körperschaft selbst zum Verschmelzungsstichtag keine vortragsfähigen Verluste besitzt, andererseits eine Kürzung des eigenen vortragsfähigen Verlustes der übernehmenden Körperschaft auch dann Platz greift, wenn keine vortragsfähigen Verluste übernommen werden. Die Neufassung im Wege einer neuen lit. d stellt die Kürzungsbestimmung auf den vortragsfähigen Verlust der Tochter(Unter)gesellschaft ab. Die mit dem Begriff “verbundene Körperschaften” angesprochenen Konzernverschmelzungen beziehen sich auf solche unabhängig von Ausmaß der Beteiligung. Neben der Geltung für unmittelbar verbundene Körperschaften wird eine solche auch bei mittelbarer Verbindung im Wege der Verschmelzung einer Großmuttergesellschaft auf die Enkelgesellschaft oder umgekehrt anzunehmen sein, nicht jedoch bei der Verschmelzug zweier Schwesterkörperschaften, da kein Zusammenfallen von übernommenem Vermögen und Beteiligung damit verbunden ist.

Mit der neuen Regelung soll erreicht werden, daß im Falle

         –   eines Up-stream-merger übergehende Verlustvorträge der übertragenden (Tochter)Körperschaft um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an dieser und

         –   im Falle eines Down-stream-merger die vortragsfähigen Verluste der übernehmenden (Toch­ter)Körperschaft um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an dieser

ohne Rücksicht darauf gekürzt werden, ob die Teilwertabschreibung bei der die Beteiligung besitzenden (Mutter)Körperschaft zu einem vortragsfähigen Verlust geführt hat oder ob ein solcher zum Verschmelzungsstichtag noch vorhanden ist. Der Kürzungsbetrag bezieht sich ebenso wie in der Vorfassung der lit. a und b auf in nach 1990 endenden Wirtschaftsjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen. Für in nach 1995 endenden Wirtschaftsjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen bezieht sich die Kürzung auf den vollen Betrag unabhängig davon, im welchem Ausmaß er nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 bis zum Verschmelzungsstichtag tatsächlich geltend gemacht werden konnte. Der Kürzungsbetrag vermindert sich um nach der Teilwertabschreibung und vor der Verschmelzung vorgenommene Zuschreibungen. Die Kürzung soll im Falle eines in lit. a angesprochenen Up-stream-merger im Jahr des Wirksamwerdens des übergehenden Verlustvortrages erfolgen, im Falle eines in lit. b angesprochenen Down-stream-merger im Hinblick auf das Vorliegen des eigenen vortragsfähigen Verlustes der übernehmenden (Tochter)Körperschaft hingegen im Verschmelzungsjahr.

Im Hinblick auf die Kürzung um die volle Teilwertabschreibung soll auf die übernehmende Körperschaft § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 weiterhin Anwendung finden, wobei sich im Falle des Up-stream-merger für die übernehmende (Mutter)Körperschaft keine Änderung ergibt, während die Berücksichtigung des nächsten Siebentelbetrages im Falle des Down-stream-merger in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahres der übernehmenden (Tochter)Körperschaft erfolgen soll. Im Jahr der Kürzung des Verlustvortrages soll der Unterschiedsbetrag zwischen dem (vollen) Kürzungsbetrag und dem Gesamtbetrag der bis dahin nicht abgesetzten Siebentelbeträgen abgesetzt werden können.

Beispiel:

Die A-GmbH hat im Jahre 01 eine Teilwertabschreibung iHv 700 auf die hundertprozentige Beteiligung an der B-GmbH vorgenommen und steuerlich 100 absetzen können. Im Jahre 03 wird

Variante 1 die B-GmbH auf die A-GmbH (up stream merger)

Variante 2 die A-GmbH auf die B-GmbH (down stream merger)

verschmolzen. Der vortragsfähige Verlust der B-GmbH beträgt a) 1000 und b) 450.

Variante 1:

Im Falle a) kann der übertragene vortragsfähige Verlust im Jahre 04 geltend gemacht werden. Der Betrag von 1000 ist aber um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung iHv 700 zu kürzen, sodaß die übernehmende A-GmbH 300 als Sonderausgabe absetzen kann. Die übernehmende A-GmbH konnte bis zum Verschmelzungsstichtag drei Siebentel von 700 = 300 steuerwirksam absetzen. Sie kann im Jahre 04 das vierte Siebentel iHv 100 geltend machen. Zusätzlich kann sie den Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt bisher abgesetzten Siebentelbeträgen von 400 und dem Kürzungsbetrag von 700 = 300 geltend machen, sodaß eine weitere Siebentelabschreibung entfällt.

Im Falle b) übersteigt die Teilwertabschreibung iHv 700 den übergehenden Verlustvortrag iHv 450, auf Grund der Kürzung um 450 kommt für die übernehmende A-GmbH ein Abzug als Sonderausgabe nicht in Betracht. Die   A-GmbH kann im Jahre 04 das vierte Siebentel iHv 100 geltend machen. Zusätzlich kann sie den Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt abgesetzten Siebentelbeträgen von 400 und dem Kürzungsbetrag von 450 = 50 geltend machen. Im Hinblick auf die zusätzliche Abschreibung kann die A-GmbH in den Jahren 05 und 06 die nächsten Siebentel iHv je 100 und im Jahre 07 den Restbetrag von 50 absetzen.

Variante 2:

Im Falle a) kann die übernehmende B-GmbH ihren eigenen vortragsfähigen Verlust im Jahre 03 iHv 1000 nur um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung iHv 700 gekürzt geltend machen, sodaß sie 300 als Sonderausgabe absetzen kann. Die übertragende A-GmbH konnte bis zum Verschmelzungsstichtag im Jahre 03 drei Siebentel von 700 = 300 steuerwirksam absetzen. Die übernehmende B-GmbH kann im Jahre 03 kein (viertes) Siebentel iHv 100, wohl aber den Unterschiedsbetrag zwischen den von der A-GmbH insgesamt abgesetzten Siebentelbeträgen von 300 und dem Kürzungsbetrag von 700 = 400 geltend machen, sodaß eine weitere Siebentelabschreibung entfällt.

Im Falle b) ist der eigene vortragsfähige Verlust der übernehmende B-GmbH im Jahre 03 iHv 450 um den vollen Betrag der Teilwertabschreibung iHv 700 zu kürzen, sodaß ein Abzug als Sonderausgabe nicht in Betracht kommt. Die übertragende A-GmbH konnte bis zum Verschmelzungsstichtag drei Siebentel von 700 = 300 steuerwirksam absetzen. Die B-GmbH kann im Jahre 03 kein (viertes) Siebentel iHv 100 absetzen, wohl aber den Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt abgesetzten Siebentelbeträgen von 300 und dem Kürzungsbetrag von 450 = 150 geltend machen. Im Hinblick auf die Abschreibung im Jahre 03 kann die B-GmbH in den Jahren 04 und 05 die nächsten Siebentel iHv je 100 und im Jahre 06 den Restbetrag von 50 absetzen.

Zu Z 5 (§ 5):

Zu Abs. 4:

In Abs. 4 soll klargestellt werden, daß sich die Neubewertung nur auf einen die Anschaffungskosten übersteigenden gemeinen Wert bezieht.

Zu Abs. 5 und 6:

Mit den Abs. 5 und 6 sollen zwecks Klarstellung die bisher nicht ausdrücklich beschriebenen Folgen einer bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften und bei einer Verschmelzung mit Verzicht auf die Gewährung von Anteilen bei den Anteilsinhabern dargestellt werden.

Zu Abs. 7:

Hinsichtlich der Z 1 siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4. Der Text stellt im übrigen klar, daß die Teilwertabschreibungsfiktion auch die Zuaktivierung auf die Beteiligung ohne Beteiligungsquotenänderung (zB Verschmelzung einer hundertprozentigen Auslandstochter auf eine zweite) einschließt.

Z 2 ergänzt die bisherige Regelung der Folgen des verschmelzungsbedingten Entstehens oder einer Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne der bisherigen Interpretation durch Darstellung der Folgen des verschmelzungsbedingten Wegfalles einer internationalen Schachtelbeteiligung. Die den Ansatz des höheren Teilwertes kürzende Teilwertabschreibung soll auch die fiktive Teilwertabschreibung einschließen, die umgründungsbedingt als vorgenommen gilt.

Zu Z 6, 11, 20, 24 und 28 (§ 6 Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 31 Abs. 2):

Die Textänderungen erfolgen im Hinblick auf den Wegfall des § 33 TP 15 und 16 des Gebührengesetzes 1957.

Die Kapitalverkehrsteuerbefreiungen sollen im übrigen bestehen bleiben, da sie zum Teil zwar im Rahmen der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 3 KVG hinsichtlich der Gesellschaftsteuer inhaltsleer geworden sind, aber für die Börsenumsatzsteuer weiterhin Bedeutung haben.

Zu Z 7 und 32b (§ 7 Abs. 1, 3. Teil Z 6 lit. c):

Die Zitierungsänderung nimmt auf das seit 1. Juli 1996 geltende neue Umwandlungsgesetz (Art. XIV EU-GesRÄG 1996) Bezug. In den Übergangsvorschriften wird sichergestellt, daß die vor Inkrafttreten des zu novellierenden § 7 unter Bezugnahme auf das neue Umwandlungsgesetz durchgeführten Umwandlungen von Art. II UmgrStG erfaßt sind.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 5):

Abs. 5 nimmt auf die handelsrechtlichen Umwandlungsvorschriften idF des EU-Gesellschaftsrechts­änderungsgesetzes 1996 Bezug, die die Aufstellung einer Schlußbilanz der übertragenden Körperschaft vorsehen. Damit wird eine bestehende Praxis legalisiert. Ebenso wie im Bereich der Verschmelzungen soll aus den in Z 1 dargestellten Überlegungen eine Dokumentation der steuerlichen (Buch)Werte und der rückwirkenden Änderungen des zu übertragenden Vermögens in einer Umwandlungsbilanz vorgesehen werden.

Zu Z 9 (§ 9):

Zu Abs. 3:

Mit der Änderung des letzten Halbsatzes des Abs. 3 soll in die Verteilungsmöglichkeit des Übergangsgewinnes auf drei Jahre rückwirkend auf Umwandlungsstichtage nach dem 31. Dezember 1995 der steuerwirksame Buchgewinn im Sinne des Abs. 2 einbezogen werden können.

Zu Abs. 4:

Hinsichtlich der Z 1 siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4. Die Z 2 bezieht in die bisherige Regelung der Folgen des umwandlungsbedingten Entstehens oder einer Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung auch eine solche für die Folgen des umwandlungsbedingten Wegfalles einer internationalen Schachtelbeteiligung ein. Die den Ansatz des höheren Teilwertes kürzende Teilwertabschreibung soll auch die fiktive Teilwertabschreibung einschließen, die umgründungsbedingt als vorgenommen gilt.

Beispiel:

Die A-GmbH bringt zum 31.12.01 einen Betrieb in ihre seit fünf Jahren bestehende hundertprozentige dem Vertrieb dienende Auslandstochter ein. Sie aktiviert den Buchwert der Sacheinlage iHv 1200 (Verkehrswert 2300) auf die bestehende internationale Schachtelbeteiligung iHv 800. Zum 31.12.03 wird die A-GmbH auf ihren Alleingesellschafter A umgewandelt. A hat die nunmehr zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehörende einen Teilwert von 3500 besitzende Beteiligung mit 2400 anzusetzen.

Zu Z 12 (§ 12):

Zu Abs. 1:

Mit dem Streichen des bisherigen zweiten Satzes über die Maßgeblichkeit der Firmenbucheintragung für den Nachweis der tatsächlichen (Teil)Betriebsübertragung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der firmenbuchrechtliche (Teil)Betriebsbegriff nicht unbedingt mit dem abgabenrechtlichen übereinstimmen muß und die bisherige Ausgestaltung als Anwendungsvoraussetzung für Art. III daher Anwendungshindernisse auslösen konnte. Am Erfordernis einer tatsächlichen Vermögensübertragung als Anwendungsvoraussetzung für Art. III ändert sich dadurch allerdings nichts.

Zu Abs. 2 Z 3:

Die Einbringung von Kapitalanteilen ist mangels Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bisher auf den Anteil selbst beschränkt gewesen. Mit der Erweiterung der Z 3 soll erreicht werden, daß Verbindlichkeiten, die nachweisbar ausschließlich auf die Anschaffung des Anteiles zurückzuführen sind, miteingebracht werden können. Diese als Option ausgestaltete Erweiterung bringt den Vorteil, daß der Wert der Sacheinlage im Falle des Ansatzes der Verbindlichkeit vermindert werden kann und bei Gewährung von Anteilen im Umtauschverhältnis Berücksichtigung findet oder bei Verzicht auf die Gewährung von Anteilen als geringerer Nettosacheinlagewert auf die bestehende Beteiligung aktiviert wird, sie bewirkt andererseits, daß für die übernehmende Körperschaft das Zinsenabzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 maßgebend ist.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 1):

Die Neufassung des § 13 Abs. 1 beseitigt die Interpretationsprobleme hinsichtlich der Firmenbuch- bzw. Finanzamtszuständigkeit im Sinne einer der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Regelung. Die firmenbuchrechtlich erforderliche Anmeldung einer (Teil)Betriebseinbringung außerhalb einer Sachgründung oder einer Einbringung mit Kapitalerhöhung ist für die Anerkennung der steuerlichen Rückwirkung damit in Zukunft nicht mehr relevant, weil diese Fälle dem Finanzamt der übernehmenden Körperschaft zu melden sind.

Zu Z 14 (§ 16 Abs. 5 Z 3):

Mit der Erweiterung des Zurückbehaltungstatbestandes auf bis zum Vertragstag vorhandene Verbindlichkeiten wird der damit verbundene bisher unter Z 1 fallende Einlagentatbestand (Ausweis einer Aktivpost in Höhe der zurückzubehaltenden Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz) in den Geltungsbereich der Z 3 eingegliedert (Nichtansatz der Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz).

Zu Z 15 (§ 17):

Dem Grundgedanken des Umgründungssteuergesetzes entsprechend soll eine doppelte Steuerhängigkeit von stillen Reserven nur dann eintreten, wenn die stillen Reserven bereits vor der Einbringung steuerhängig waren. Mit der Aufwertungsregelung des Abs. 2 wird dies für jene Bereiche sichergestellt, in denen auf Grund der Zugehörigkeit von Beteiligungen zum Hoheitsbereich von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, zum steuerbefreiten Bereich von Körperschaften des privaten Rechtes, zum außerbetrieblichen Bereich außerhalb des Geltungsbereiches der §§ 30 und 31 EStG von natürlichen Personen oder Körperschaften sowie zum Vermögen ausländischer Einbringender eine Steuerhängigkeit bis zur Einbringung nicht bestanden hat. Bei der übernehmenden Körperschaft sind daher nur die ab der Einbringung eintretenden Wertänderungen steuerwirksam.

Zu Z 16 (§ 18):

Zu Abs. 3:

Die Ausnahme von der Rückwirkung für Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit Arbeits-, Miet- und Darlehensentgelten soll hinsichtlich der beiden letztgenannten Bereiche aufgehoben werden. Anwendungsbereiche ergeben sich für die rückwirkende Verzinsung von durch “unbare Entnahmen” im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 entstandenen Verrechnungsverbindlichkeiten der übernehmenden Körperschaft und für rückwirkende Nutzungsentgelte auf Grund des Zurückbehaltens von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3. Voraussetzung für die Anerkennung solcher Entgelte ist eine entsprechende Verankerung im Einbringungs(Gesellschafts)vertrag oder in einer am Tag des Abschlusses des Einbringungs(Gesellschafts)vertrages abgeschlossenen Vereinbarung.

Zu Abs. 4:

Hinsichtlich der Z 1 siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4, hinsichtlich der Z 2 jene zu § 9 Abs. 4.

Zu Z 17 (§ 19 Abs. 2 Z 5):

Die Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 in eine ausländische Körperschaft unter Verzicht auf die Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 5 soll in Zukunft nur mehr möglich sein, wenn ein entsprechender Ersatz im vollen Ausmaß vorhanden ist. Die Ausnahmebestimmung kommt somit weiterhin zur Anwendung, wenn der inländische Alleingesellschafter eine Beteiligung in die ausländische Tochterkörperschaft einbringt, da die Beteiligung entweder steuerhängig ist oder im Falle der Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung hinsichtlich der Zuaktivierung durch die Teilwertabschreibungsfiktion des § 20 Abs. 7 steuerhängig bleibt. Hingegen ist bei der Einbringung von Anteilen durch eine inländische Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft in die ausländische Schwestergesellschaft ein Verzicht auf eine Gegenleistung in Anteilen an der übernehmenden Körperschaft nicht mehr möglich.

Zu Z 18 (§ 20):

Zu Abs. 4:

Im Hinblick auf die Änderung des § 3 Abs. 2 und 3 durch das StruktAnpG 1996 soll die erforderliche Anpassung des Hinweises in Z 2 mit einer der bisherigen Interpretation entsprechenden Darstellung der Buchgewinn- oder Buchverlustermittlung verbunden werden.

Zu Abs. 7:

Siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4. Der Text stellt im übrigen klar, daß die Teilwertabschreibungsfiktion auch die Zuaktivierung auf die Beteiligung ohne Beteiligungsquotenänderung (zB Einbringung eines Betriebes in die hundertprozentige Auslandstochter) einschließt.

Zu Z 21, 22b, 25a und 26 (§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28):

Die in Z 10 und 11 dargelegten Motive betreffend den Nachweis der tatsächlichen Übertragung des Vermögens und der Firmenbuchzuständigkeit gelten auch für die Änderungen im Bereich der Art. IV und V. Die Firmenbuchzuständigkeit soll dabei auf die für einen Zusammenschluß oder eine Realteilung relevanten Fälle bezogen werden. Die in § 24 Abs. 1 und in § 28 verankerte Firmenbuchzuständigkeit für den Eintritt oder das Ausscheiden “eines” Gesellschafters ist im Falle des Vorliegens eines mehrere Treugeber betreffenden Treuhandverhältnisses auf den Treuhänder zu beziehen.

Zu Z 22a (§ 24 Abs. 1):

Das Ersetzen des bisher geltenden Begriffes der Übertragungsbilanz durch die Zusammenschlußbilanz soll die Verwendung des aufgehobenen Begriffes im Bereich der Handelsspaltung ermöglichen.

Zu Z 23 (§ 25 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu § 9 Abs. 4.

Zu Z 25b (§ 27 Abs. 3):

Die Realteilung setzt eine Teilungsmasse dergestalt voraus, daß bei Auf- und Abteilungen die Abschichtung in Form der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils erfolgen kann. Liegt ein in steuerlicher Betrachtungsweise nicht teilbarer Betrieb vor, kommt eine Realteilung im Sinne des Art. V nicht in Betracht. Dies hat im Bereich der Forstwirtschaft und im Bereich der freien Berufe Schwierigkeiten ausgelöst, da einerseits erhebliche stille Reserven enthaltende Forstflächen zivilrechtlich teilbar sind und in der Folge auch getrennt bewirtschaftet werden können, aber nach der restriktiven Judikatur keine Teilbetriebseigenschaft aufweisen, bzw. andererseits die Auflösung einer von der Betreuung von Klienten, Mandanten oder Kunden getragenen Partnerschaft regelmäßig dazu führt, daß die persönlichen Beziehungen eines Partner zu der von ihm betreuten Klientel nicht verloren gehen und eine Fortsetzung der freiberuflichen Aktivitäten mit einem Übergang dieser ebenfalls erhebliche stille Reserven enthaltenden Klientel auf den neuen Einzelunternehmer verbunden ist, aber damit kein Teilbetrieb übernommen wird.

Um die nach § 24 Abs. 7 EStG gebotene Aufdeckung aller stiller Reserven zu vermeiden, soll für diese beiden Bereiche eine Teilbetriebsfiktion verankert werden, die eine steuerneutrale Realteilung ermöglicht und die steuerhängigen Reserven steuerhängig hält. Die Einschränkung der Teilungsmöglichkeit auf die genannten Branchen findet in den nur hier aufgetretenen Problemen ihre sachliche Rechtfertigung und läßt einen Schluß auf eine ausdehnende Interpretation dieser Ausnahmenorm hinsichtlich anderer Unternehmensbereiche oder auf eine sinngemäße Anwendung in anderen Artikeln des Umgründungssteuergesetzes nicht zu.

Die auf einen Forstbetrieb bezogene bzw. beschränkte Teilungsmöglichkeit ist unabhängig davon gegeben, ob die zu teilende Mitunternehmerschaft nur einen Forst bewirtschaftet oder ob der Forst einen Teilbetrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt. Die Teilungsfiktion beschränkt sich weiters nicht auf bewaldete Flächen, sondern umfaßt auch das zum Forstbetrieb gehörende sonstige Areal (brach liegende oder landwirtschaftlich genutzte Teilflächen).

Die klienten- oder kundenbezogene Mitunternehmerschaft ist nicht unbedingt auf freiberufliche Partnerschaften beschränkt sondern kann auch in einem artverwandten gewerblichen Bereich (zB Handelsvertretergemeinschaft) Anwendung finden.

Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen soll die erweiterte Realteilungsmöglichkeit dadurch abgesichert werden, daß

         –   die forstbetriebliche Teilung auf einen gesetzlichen Teilungsanspruch (§ 15 des Forstgesetzes) und die gesonderte Lebensfähigkeit der geteilten Fläche und

         –   die Teilung im Betreuungsbereich auf eine gewisse nachhaltige Betreuung des vom ausscheidenden Mitunternehmers zu übernehmenden Kunden- oder Klientenstocks und die gesonderte Lebensfähigkeit des übernommenen Stocks

abgestellt ist.

Zu Z 27 (§ 30 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4.

Zu Z 29 (Art. VI):

Mit 1. Juli 1996 ist auf Grund des Art. XIII des EU-Gesellschaftsrechtsänderunggesetzes 1996 ein neues Spaltungsgesetz in Kraft getreten, das das Spaltungsgesetz aus 1993 – abgesehen von der Übergangsregelung des Art. XVII Abs. 11 – außer Kraft gesetzt hat. Die dadurch geschaffene neue Rechtslage ist Anlaß, das steuerliche Spaltungsrecht neu zu ordnen. Im Hinblick auf das nunmehr umfassend geregelte Spaltungsrecht sollen die “Steuerspaltungen” auslaufen, im Hinblick auf die gewöhnungsbedürftige vergleichsweise schwierige und aufwendige handelsrechtliche Materie und das Fehlen eine Spaltungsmöglichkeit für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften soll dieses Auslaufen aber erst 1999 wirksam werden. Der neugefaßte Art. VI soll daher in zwei Teile zerlegt werden. Die §§ 32 bis 38 beschreiben und regeln die steuerlichen Wirkungen einer “Handelsspaltung”, die §§ 38a bis 38f die auslaufende “Steuerspaltung”.

Zu § 32:

Mit der Zitierung des neuen Spaltungsgesetzes BGBl. Nr. 304/1996 in § 32 Abs. 1 ist die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Spaltungsformen für Art. VI verbunden. Damit sind neben den schon bisher geregelten Spaltungen zur Neugründung auch die Spaltungen zur Aufnahme (betreffend Vermögensübertragungen auf bestehende Kapitalgesellschaften) steuerneutral möglich. Da das neue Spaltungsrecht seit 1. Juli 1996 angewendet werden konnte bzw. seit 1. Oktober 1996 anzuwenden ist, sichert eine Übergangsvorschrift die Geltung des Art. VI für die vor dem Inkrafttreten der Novellierung dieses Artikels nach dem neuen Recht durchgeführten Spaltungen. An der Anwendungsvoraussetzung der Übertragung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG für alle Spaltungsformen ändert sich nichts.

Mit der neuen Z 2 werden analog zu Art. I und II auch vergleichbare Auslandsspaltungen in den Geltungsbereich des Art. VI einbezogen, wenn die spaltende Körperschaft entweder inländisches Vermögen überträgt oder inländische Anteilsinhaber berührt sind.

Zu § 33:

Die Regelungen für die spaltende Körperschaft entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 34. Die in Abs. 1 vorgesehene Einschränkung des Endes des Wirtschaftsjahres auf das zu übertragende Vermögen hat nur für Abspaltungen Bedeutung, wobei sich die Aussage im Gegensatz zu Art. III auch auf die Übertragung von Kapitalanteilen erstreckt. Gewinnermittlungsgrundlage ist in allen Fällen die nach dem Spaltungsgesetz zu erstellende Schlußbilanz.

Die Schlußbilanz der übertragenden (spaltenden) Körperschaft ist eine Gesamtdarstellung des Vermögens, die nicht das jeweils auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften zu übertragende Vermögen darstellt. Ebenso wie im Bereich der Verschmelzungen und Umwandlungen soll aus den in Z 1 dargestellten Überlegungen im Abs. 6 eine Dokumentation der steuerlichen (Buch)Werte des tatsächlich zu übertragenden Vermögens der spaltenden Körperschaft in Form von ebensovielen Übertragungsbilanzen vorgesehen werden, als neue oder übernehmende Körperschaften vorhanden sind. Im Falle der Abspaltung soll schließlich auch eine der handelsrechtlichen Spaltungsbilanz entsprechende Restbilanz der spaltenden Körperschaft zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte des Restvermögens vorgesehen werden.

Zu § 34:

Im Gegensatz zur Verweistechnik des bisherigen § 35 auf Art. III beschreibt § 34 die steuerlichen Folgen einer Spaltung für die neuen und die übernehmenden Körperschaften. Die für Spaltungen zur Aufnahme geltenden Regelungen der Abs. 2 und 3 entsprechen im Hinblick auf die Artverwandtschaft mit der Verschmelzung jenen des § 3 Abs. 2 und 3. Entsprechend der Regelung in § 20 Abs. 4 Z 2 für die Up-stream-Einbringung soll auch in § 34 Abs. 2 die Up-stream-Abspaltung mit einer Beschreibung der Buchgewinn- oder Buchverlustermittlung verbunden werden.

Hinsichtlich Abs. 3 Z 1 siehe die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4, hinsichtlich der Z 2 jene zu § 9 Abs. 4.

Zu § 35:

Der in der Urfassung des § 35 enthaltene Verweis auf Art. III hat auch den Übergang des Verlustvortragsrechtes eingeschlossen. Die Neufassung des § 35 sichert ergänzend zum neugefaßten § 34 durch einen Verweis auf § 4 die Möglichkeit des Übergangs vortragsfähiger Verluste, die Grenzen und die zeitliche Wirksamkeit und bei Spaltungen zur Aufnahme das Schicksal bestehender vortragsfähiger Verluste der übernehmenden Körperschaften. Für Spaltungen zur Aufnahme kommen damit auch die Aussagen über den Manteltatbestand zur Anwendung.

Zu § 36:

Die Neufassung des § 36 ist mit einer neuen Überschrift verbunden, da im Falle der Spaltung zur Aufnahme der auf die Wahrung der Beteiligungsverhältnisse der Anteilsinhaber der spaltenden und der übernehmenden Körperschaft vor und nach der Spaltung abstellende steuerliche Begriff nicht mit dem handelsrechtlichen Begriff der verhältniswahrenden Spaltung übereinstimmen muß.

Beispiel:

Die Gesellschafter A und B sind zu je 50% an der abspaltenden AB-GmbH beteiligt (Verkehrswert des abzuspaltenden Betriebes 10 Mio. S). An der übernehmenden CD-GmbH sind C mit 25% und D mit 75% beteiligt (Verkehrswert 30 Mio. S). Nach der Spaltung sind an der übernehmenden CD-GmbH nach dem Umtauschverhältnis A und B mit je 12,5%, C mit 18.75% und D mit 56,25% und damit relativ im gleichen Verhältnis gegenüber dem Zustand vor der Spaltung beteiligt. § 36 ist auf diesen Fall anzuwenden.

Im übrigen trägt die Neufassung der Erweiterung der Spaltungsmöglichkeiten auf solche zur Aufnahme dadurch Rechnung, daß für letztere in Abs. 3 eine Fiktion verankert wird, nach der die Spaltung zur Aufnahme in einem ersten gedanklichen Schritt als Spaltung zur Neugründung und in einem zweiten gedanklichen Schritt als Verschmelzung der neuen Körperschaft auf die bestehende übernehmende Körperschaft zu sehen ist. Es kommen daher im ersten Schritt die Bewertungsregeln des Abs. 2 und im zweiten die für Verschmelzungen geltenden Bewertungsregeln des § 5 zur Anwendung.

Zu § 37:

Dem § 36 folgend soll auch die Überschrift des § 37 auf jene Spaltungen abgestellt werden, in denen die Beteiligungsverhältnisse der Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft zueinander geändert werden. Mit der Neufassung des Abs. 1 werden die Spaltungen zur Aufnahme in die bisher nur für Spaltungen zur Neugründung getroffene Regelung eingebunden. Bei Auf- und Abspaltungen zur Aufnahme ist die spaltungsrechtlich in einem Rechtsschritt ablaufende Neuverteilung der Anteile abgabenrechtlich in eine Mehrfachfiktion eingekleidet, bei der den beiden in § 36 dargestellten Fiktionsschritten als dritter Schritt der Anteilstausch folgt. Die Steuerneutralität der Tauschvorgänge beschränkt sich auf die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft, bei Spaltungen zur Aufnahme stellen daher Tauschvorgänge, die auch Anteilsinhaber von übernehmenden Körperschaften einschließen, die nicht gleichzeitig Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft sind, unter § 6 Z 14 EStG fallende steuerwirksame Vorgänge dar.

Das Streichen des Wortes “wertgleich” bewirkt im Zusammenhang mit einem neuen Abs. 4 in § 38, daß im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch im Geltungsbereich des Art. VI eine Äquivalenzverletzung mit den Folgen einer unentgeltlichen Anteilsübertragung an Stelle der Geltung des Tauschgrundsatzes möglich ist.

Mit dem in Abs. 3 enthaltenen Verweis auf § 5 werden die Regelungen über das spaltungsbedingte Hineinwachsen in eine bestimmte Beteiligung oder Herausfallen aus einer solchen und über das Entstehen oder die Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung übernommen.

Zu § 38:

Die Abs. 1, 3 und 6 entsprechen dem bisherigen Recht, Abs. 5 nimmt auf die Spaltungsformen Bedacht.

Mit der Einführung der Mehrstimmigkeitsspaltung im neuen Spaltungsgesetz ist für die widersprechenden Minderheitsgesellschafter eine Abfindungsmöglichkeit geschaffen worden, die als Anteilsveräußerung des Abfindungsberechtigten und Anschaffung seitens des Erwerbers, sei es eine an der Spaltung beteiligte Gesellschaft oder ein Dritter (§ 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG), gestaltet ist. Für den Abfindungsberechtigten soll nach Abs. 2 diesbezüglich das allgemeine Einkommensteuerrecht Anwendung finden, während für den Erwerber der Anschaffungszeitpunkt mit dem Spaltungsstichtag gleichgesetzt wird. Sollte die spaltende Körperschaft Erwerber sein, führt dies zum Erwerb eigener Anteile zum Spaltungsstichtag; im Falle der Aufspaltung bewirkt dies eine juristische Sekunde später den steuerunwirksamen Untergang dieser Anteile, im Falle der Abspaltung kommt nach Maßgabe der handelrechtlichen Vorschriften das Einziehen, das Halten oder die Ausgabe in Betracht.

Zu § 38a:

Die in den Erläuterungen zu § 32 dargestellten Motive sind Anlaß zu einer von den “Handelsspal­tungen” getrennten geschlossenen Darstellung der “Steuerspaltungen”. Damit soll gleichzeitig die Lesbarkeit verbessert werden. Im Hinblick auf die Befristung soll der Regelungsblock der Steuerspaltungen nicht unter fortlaufender Paragraphennumerierung sondern unter § 38a bis § 38f verankert werden.

Im Abs. 2 Z 2 (Holdingspaltung) soll gegenüber der bisherigen Regelung eine stärkere Verknüpfung mit den anderen Spaltungsformen dadurch erreicht werden, daß der Holdingspaltung innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens eine Einbringung im Sinne des Art. III vorangegangen sein muß, sodaß das zu verteilende Vermögen zumindest einen einbringungsgeborenen oder einbringungserweiterten Anteil im Sinne des § 19 umfaßt. Im Hinblick auf aufgetretene Anwendungsprobleme sollen neben den Anteilen und liquiden Mitteln auch Forderungen im Liquidations-Anfangsvermögen enthalten sein dürfen.

Zu § 38b:

Die im Spaltungsgesetz eingeführte Mehrstimmigkeitsspaltung soll auch im Bereich der Steuerspaltung verankert werden.

Zu § 38c:

§ 38c entspricht inhaltlich dem bisherigen § 34 Abs. 2.

Zu § 38d:

§ 38d entspricht inhaltlich dem bisherigen § 36. Hinsichtlich des Abs. 4 siehe die Eräuterungen zu § 3 Abs. 4 und zu § 9 Abs. 4.

Zu § 38e:

§ 38e entspricht dem bisherigen § 37 mit der Maßgabe, daß der Wegfall des Wortes “wertgleich” in Verbindung mit dem neuen Abs. 1 in § 38f ebenso wie bei der Handelsspaltung bewirken soll, daß der Verzicht auf eine sachlich gebotene Ausgleichszahlung als Fall der Äquivalenzverletzung, dh als Fall einer unentgeltlichen Anteilsübertragung, und nicht als Anwendungsfall des Tauschgrundsatzes behandelt wird.

Zu § 38f:

Abgesehen von der Verankerung der Geltung des Äquivalenzverletzungstatbestandes soll in Abs. 3 klargestellt werden, daß die Kapitalverkehrsteuerbefreiung auch für Abspaltungen gilt. Da im Rahmen der Liquidation durch die Übertragung von Guthaben eine Gebührenpflicht entstehen könnte, soll dies durch Aufnahme einer entsprechenden Befreiung vermieden werden.

Zu Z 26 (§ 39):

Mit dem Wegfall des Klammerverweises auf § 12 Abs. 2 soll die Möglichkeit, mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag zu beziehen, auch auf das anläßlich einer Verschmelzung oder verschmelzenden Umwandlung übertragene nicht unbedingt unter § 12 Abs. 2 fallende Vermögen bezogen werden können. Ein Umgründungplan wird sich auch dann als sinnvoll erweisen, wenn nur Teile des erstumgegründeten Vermögens in die Folgeumgründung einbezogen werden. Stellen diese Vermögensteile für sich kein begünstigtes Vermögen iS des § 12 Abs. 2 dar, ist das Aufstellen eines Umgründungsplanes zur Vermeidung des steuerpflichtigen Aufdeckens stiller Reserven unbedingt erforderlich.

Beispiel:

Die A-GmbH soll zum 31.12.01 auf die B-GmbH verschmolzen werden. Die B-GmbH will zum 31.12.01 einen ihrer Teilbetriebe in die C-GmbH einbringen und dabei ein durch die Verschmelzung übernommenes Wirtschaftsgut miteinbringen. Wird in diesem Fall kein Umgründungsplan erstellt, kann die Einbringung zum 31.12.01 das Wirtschaftsgut nicht mitumfassen, da es erst zum 1.1.02 der übernehmenden B-GmbH zuzurechnen ist. Ist das Wirtschaftsgut dennoch vertragsgemäß miteingebracht worden, stellt diese Übertragung eine außerhalb des Art. III liegende Sacheinlage am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages dar, auf die § 6 Z 14 EStG 1988 anzuwenden ist.

Zu Z 27 und 32b (§ 43 und 3. Teil Z 6 lit. j):

Umgründungsvorgänge führen zu neuen Anteilen oder zu Anteilsveränderungen, die nach den Bewertungsvorschriften in den einzelnen Artikeln abweichend vom allgemeinen Steuerrecht mit positiven oder negativen Anschaffungskosten oder Buchwerten verbunden sind. Soweit und solange diese Werte für die weitere steuerliche Behandlung beim Anteilsinhaber und gegebenenfalls seinen Rechtsnachfolgern maßgebend sind, soll dies durch eine neue Aufzeichnungsverpflichtung (§ 126 BAO) und Evidenzhaltungspflicht abgesichert werden. Die mit 1. Jänner 1997 einsetzende Verpflichtung soll sich auch auf Anteile erstrecken, die durch Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vor dem Jahre 1997 entstanden sind oder übernommen wurden.

Zu Z 28 (3. Teil):

Mit der Textänderung der Z 4 lit. b soll die bisher indirekt dargestellte Weitergeltung des § 3 Abs. 3 Z 1 betreffend die Nachversteuerung der auf umgründungsbedingt wegfallende Beteiligungen übertragenen stillen Rücklagen im Sinne des § 12 EStG 1988 direkt angesprochen werden.

Mit den Zitieränderungen des § 10 Z 1 lit. a und des § 21 Z 1 in der Fassung vor dem AbgÄG 1996 soll die Anwendbarkeit der für 1996 geltende Regelung des § 4 Z 1 lit. a und b auf Umwandlungen und Einbringungen sichergestellt werden.

Die Nachversteuerung von übertragenen stillen Rücklagen auf Beteiligungen soll mit Z 6 lit. i ab 1997 auch für Steuerspaltungen verbunden werden, bei denen Anteile der spaltenden Körperschaft auf ihre Anteilsinhaber übertragen werden, da die übernommenen Anteile nicht mit den für die spaltende Körperschaft maßgebenden Buchwerten anzusetzen sondern mit den (aufzuteilenden) Anschaffungskosten oder Buchwerten der Anteile an der spaltenden Körperschaft zu bewerten sind.

Zu Artikel IV

Gebührengesetz

Zu Z 1:

Die genannten Änderungsmeldungen im Rahmen einer bestehenden Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung berühren zwar auch das gebührenrechtlich relevante Privatinteresse des Einschreiters, das öffentliche Interesse an diesen Meldungen – insbesondere hinsichtlich der Vermeidung unnötiger äußerst kostenintensiver Verwaltungsschritte, die bei Unterlassen der Meldungen erforderlich werden – überwiegt aber derart, daß die Ausnahme von der Gebührenpflicht sachlich gerechtfertigt erscheint.

Zu Z 2:

Bei Sofortlotterien ist für den Veranstalter nicht feststellbar, wann der einzelne Spielteilnehmer die gebührenpflichtige Handlung vornimmt (dh. seinen Einsatz leistet); die vorgeschlagene Änderung knüpft daher an den Zeitpunkt an, zu dem eine vom Konzessionär der Vertriebsstelle zum Detailvertrieb zur Verfügung gestellte Losserie mit dem Konzessionär abgerechnet werden kann.

Zu Z 3:

Nach der bisherigen Regelung muß die Gebühr binnen zweier Wochen – gerechnet ab der Vornahme jeder einzelnen gebührenpflichtigen Handlung – entrichtet werden.

Im Interesse einer Vereinfachung für die Abgabepflichtigen und die Verwaltung sollen die Gebühren, für die die Gebührenschuld in einem Kalendermonat entstanden ist, jeweils für diesen Kalendermonat zusammengefaßt, an das Finanzamt abgeführt werden (monatlicher Abrechnungszeitraum). Die Fälligkeit wird mit 20. des der Leistung des Wetteinsatzes bzw.. im Falle von Sofortlotterien der Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze folgenden Kalendermonats festgelegt.

Zu Z 4:

Da seit 1992 die Durchführung von Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen nicht mehr dem Glücksspielgesetz unterliegt, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 50 000 S nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden, sollen derartige Klein-Ausspielungen auch gebührenfrei bleiben.

Zu Z 5:

Die vorgeschlagene Regelung führt zu einer Verfahrenserleichterung für den Abgabepflichtigen, weil er seiner Gebührenentrichtung bei Vorliegen der vorgesehenen Voraussetzungen – ohne Antrag – berechtigterweise den ermäßigten Gebührensatz von 5 vH zugrunde legen kann. Da die bisherige Regelung, wonach der Gebührensatz von 12 vH bis auf 5 vH ermäßigt werden konnte, deswegen, weil das Gesetz keinen Maßstab für eine Zwischeneinstufung enthielt, zu Bedenken im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG führte, ist nunmehr ein einheitlicher ermäßigter Steuersatz vorgesehen.

Zu Z 6:

Mit dieser Bestimmung wird ein in der Novelle zum Gebührengesetz BGBl. Nr. 629/1994, Art. IV, enthaltener Redaktionsfehler saniert. Es soll nicht nur die Abtretung von GmbH-Anteilen und die Übertragung der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft von der Zessionsgebühr ausgenommen sein, sondern auch die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft.

Zu Artikel V

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3 lit. a):

Durch diese Änderung sollen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Begünstigung hinsichtlich der Ausschließlichkeit der Förderung der angeführten Zwecke an die für alle anderen Abgaben geltende Bestimmung des § 39 BAO angeglichen werden, wonach ausschließliche Förderung auch dann gegeben ist, wenn die Körperschaft neben begünstigten Zwecken auch nicht begünstigte Zwecke verfolgt, sofern die nicht begünstigten Zwecke nur völlig untergeordnete Nebenzwecke darstellen.

Mit der Neufassung des zweiten Halbsatzes soll keine inhaltliche Änderung der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bewirkt, sondern lediglich klargestellt werden, daß der lineare Steuersatz nur auf inlandsbezogene Zuwendungen, dh. nur auf Zuwendungen an inländische Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden ist.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 14):

Durch diese Änderung sollen entsprechend der Neufassung des § 8 Abs. 3 lit. a die Voraussetzungen für das Vorliegen der Befreiung hinsichtlich der Ausschließlichkeit der Förderung der angeführten Zwecke an die für alle anderen Abgaben geltende Bestimmung des § 39 BAO angeglichen werden, wonach ausschließliche Förderung auch dann gegeben ist, wenn die Körperschaft neben begünstigten Zwecken auch nicht begünstigte Zwecke verfolgt, sofern die nicht begünstigen Zwecke nur völlig untergeordnete Nebenzwecke darstellen.

Mit der Neufassung der Befreiungsbestimmung für Zuwendungen unter Lebenden an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften soll keine inhaltliche Änderung der steuerlichen Behandlung dieser Zuwendungen bewirkt, sondern lediglich klargestellt werden, daß die Befreiung nur auf inlandsbezogene Zuwendungen, dh. nur auf Zuwendungen an inländische Einrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften anzuwenden ist. Nur im Fall von Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat soll diese Befreiungsbestimmung auch ausländischen Institutionen der in lit. a und b genannten Art zukommen.

Die Befreiung für Zuwendungen an politische Parteien soll ausschließlich auf inländische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes beschränkt bleiben.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 1 Z 14a):

Diese Bestimmung soll in Ergänzung zur Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 14, wonach Zuwendungen an Institutionen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, steuerfrei sind, auch Zuwendungen im Sinne des § 4 befreien, die ausschließlich und unmittelbar den begünstigten Zwecken gewidmet sind. Dies soll auch für solche Zuwendungen in das Ausland gelten, wenn und soweit Gegenseitigkeit gegeben ist.

Zu Artikel VI

Versicherungssteuergesetz 1953

Zu Z 1 und 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3 Z 11):

Die in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Kleinlebensversicherungen haben keine praktische Bedeutung mehr. Die für diese Versicherungen vorgesehene Steuerbefreiung soll daher auslaufen und nur mehr auf Versicherungsverträge Anwendung finden, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a):

Kurzläufige, gegen Einmalerlag genommene Rentenversicherungen, sollen nicht von vornherein dem 11%igen Versicherungssteuersatz unterliegen, sondern – im Sinne der Vereinheitlichung mit den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften – in den in der neu geschaffenen Bestimmung des § 6 Abs. 1a geregelten Fällen des Rückkaufes oder der Kapitalabfindung einer Nachversteuerung unterworfen werden.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1a):

Die Bestimmung der Z 1 des § 6 Abs. 1a soll gewährleisten, daß die nachträgliche Veränderung von Versicherungsverhältnissen in Versicherungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a zur erhöhten Versicherungssteuer erfaßt werden kann. Die Formulierung ist bewußt weit gefaßt, um alle denkbaren nachträglichen versicherungsvertraglichen Gestaltungen (Beispiel: Verkürzung der Höchstlaufzeit der Versicherung auf weniger als zehn Jahre) der Nachversteuerungsanordnung zu unterwerfen.

Im übrigen sollen alle sogenannten Einmalerlagversicherungen der Nachversteuerung unterliegen, wenn innerhalb von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt (§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. a). Darüber hinaus soll auch im Fall der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren eine Nachversteuerung Platz greifen (§ 6 Abs. 1a Z 2 lit. b).

Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn der Versicherer im Versicherungsfall primär bestimmte regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten hat.

Mit der Fiktion des zweiten und dritten Satzes des Abs. 1a soll sichergestellt werden, daß durch eine nachträgliche Aufstockung schon bestehender Versicherungsverträge gegen Leistung einer Einmalprämie – welcher Vorgang ohne Änderung des Versicherungsrisikos zivilrechtlich nicht als Abschluß eines neuen Vertrages anzusehen ist – die erhöhte Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a umgangen werden kann. Nach dieser Bestimmung soll demnach eine Aufstockung auf mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen Leistung einer Einmalprämie für sich als Neuabschluß gelten und der Versicherungssteuer von 11% unterliegen. Wird das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme erst durch mehrere Aufstockungsschritte überstiegen, soll der letzte Aufstockungsschritt die erhöhte Versicherungssteuerpflicht auch für die vorangegangenen in Form einer Nachversteuerung auslösen. Ist das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme einmal überschritten, so begründet jede weitere derartige Aufstockung die erhöhte Versicherungssteuerpflicht, unabhängig von der Höhe des Aufstockungsbetrages.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 3 Z 11):

Der Nachversteuerung gemäß § 6 Abs. 1a erster Satz sollen nur Versicherungsentgelte auf Grund von Versicherungsverträgen unterliegen, die nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossen worden sind.

Zu Artikel VII

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Die Toleranzgrenze, innerhalb welcher der Versicherer keinen Säumniszuschlag zu entrichten hat, soll im Gleichklang mit dem Versicherungssteuergesetz 1953 geregelt werden.

Zu Artikel VIII

Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3):

Der im § 3 Abs. 3 definierte Begriff der Abgabenvorschriften wird um die (auch im § 1 lit. a erwähnten) unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erweitert. Dem Begriff der Abgabenvorschriften kommt beispielsweise in den §§ 6, 7, 19, 29, 32, 77, 119, 134, 184, 210 und 311 Bedeutung zu.

Zu Z 2 (§ 17):

Die Beseitigung des Klammerausdruckes (“§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3”) trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bestimmung des (nur subsidiär gegenüber den Vorschriften der einzelnen Verbrauchsteuergesetze geltenden) § 4 Abs. 2 lit. d mit BGBl. Nr. 681/1994 aufgehoben wurde.

Zu Z 3 (§ 41 Abs. 3):

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 41 Abs. 3 besteht die Bekanntgabepflicht gegenüber “dem zuständigen Finanzamt”, läßt somit offen, welche Zuständigkeit (zB für Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) gemeint ist. Eine Präzisierung erscheint geboten.

Zu Z 4 (§ 103 Abs. 4):

Der Fiktion des § 103 Abs. 4 BAO kommt in der Praxis geringe Bedeutung zu; § 9 Abs. 3 ZustellG enthält eine ähnliche Regelung, sodaß bei Bedarf letztere Bestimmung auch im Anwendungsbereich der BAO (nach Aufhebung der im Verhältnis zu § 9 Abs. 3 ZustellG spezielleren Norm des § 103 Abs. 4 BAO) angewendet werden könnte.

Zu Z 5 und 6 (§ 125 Abs. 1):

Die Änderung im zweiten Satz hat klarstellenden Charakter.

Zur Vermeidung von Lücken im Bereich der Buchführungspflicht wird die Herausnahme der Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 UStG 1994 (ebenso wie die Herausnahme der Mietumsätze durch BGBl. Nr. 681/1994) auf jene Fälle beschränkt, in denen die Durchführung der betreffenden Umsätze bloß Nebenzweck ist.

Zu Z 7 und 8 (§ 211 Abs. 1 lit. i, § 234):

Der Entfall beider Bestimmungen erfolgt, weil sie keinen Anwendungsbereich mehr haben.

Zu Z 9 (§ 302 Abs. 1):

Die Verlängerung der Frist für Klaglosstellungen durch auf die §§ 299 oder 300 gestützte Aufhebungen erscheint – nicht zuletzt im Interesse der durch Klaglosstellungen bewirkten Entlastung der Höchstgerichte – zweckmäßig.

Zu Z 10 und 12 (§ 308 Abs. 3, § 310 Abs. 1):

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH verpflichtet Art 18 B-VG iVm Art 83 Abs. 2 B-VG den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (zB VfGH 24.6.1994, G 20-23/94, mwN).

Derzeit ist unklar, welche Abgabenbehörde zur Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag, § 276 Abs. 1) zuständig ist bzw. bei welcher Behörde der diesbezügliche Wiedereinsetzungsantrag einzubringen ist. Diese Unklarheiten werden durch die Neufassung des § 308 Abs. 3 und des § 310 Abs. 1 beseitigt. Überdies erscheint eine Regelung, bei welcher Abgabenbehörde Wiedereinsetzungsanträge bei Versäumung der Berufungsfrist einzubringen sind, zweckmäßig.

Berufungen und Vorlageanträge können wahlweise bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden (vgl § 249 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 vorletzter Satz). Ein solches Wahlrecht besteht nunmehr auch für Wiedereinsetzungsanträge bei Versäumung der Berufungsfrist und der Vorlageantragsfrist.

Zu Z 11 (§ 309):

Die Verlängerung der Frist im § 309 auf fünf Jahre trägt den gegen die Jahresfrist geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Arnold, AnwBl 1994, 814, und AnwBl 1995, 608) Rechnung.

Bei verspäteten Eingaben ist der Zeitpunkt der Kenntnis, daß die Eingabe nicht rechtzeitig war, der als “Aufhören des Hindernisses” im Sinne des § 308 Abs. 3 genannte Zeitpunkt anzusehen (vgl zB VwGH 10. Februar 1989, 88/17/0191, 7. März 1990, 90/03/0030). Diese Kenntnis wird uU erst durch die bescheidmäßige Zurückweisung der Eingabe erfolgen. Erfolgt diese Zurückweisung – unter Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 311 Abs. 1 BAO) – erst nach Ablauf eines Jahres nach Versäumung der Frist, so verliert die Partei das Recht zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages primär als Folge behördlicher Säumigkeit. Dies erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu Artikel IX

Elektrizitätsabgabegesetz

Zu Z 1 und 2 (§ 1 und 3):

Die Änderungen im § 1 und § 3 dienen der Klarstellung, daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die verbrauchte Menge elektrischer Energie steuerpflichtig ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um selbsterzeugte oder um zugekaufte elektrische Energie handelt.

Zu Z 3 (§ 5):

Die Änderung führt zu einer Harmonisierung mit den umsatzsteuerrechtlichen Fälligkeiten.

Zu Artikel X

Erdgasabgegesetz

Zu Z 1 (§ 1):

Die vorgesehene Änderung im § 1 dient der Klarstellung, daß das Erdgasversorgungsunternehmen für die verbrauchte Menge Erdgas steuerpflichtig ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um selbst gefördertes oder um zugekauftes Erdgas handelt.

Zu Z 2 (§ 3):

Die Vergütung der Erdgasabgabe für die Erzeugung von elektrischer Energie und für die nichtenergetische Nutzung soll analog zur Fälligkeit der Abgabe monatlich erfolgen können.

Zu Z 3 (§ 5):


Die Änderung führt zu einer Harmonisierung mit den umsatzsteuerrechtlichen Fälligkeiten.

Zu Artikel XI

Energieabgabenvergütungsgesetz 1952

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 und 2):

Die vorgesehenen Änderungen dienen der Klarstellung.

Zu Artikel XII

Karenzurlaubszuschußgesetz

Aus Gründen der Vereinfachung und leichteren Vollziehbarkeit der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe wird auf verschiedene Zurechnungen, wie sie für Zwecke der Inanspruchnahme des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld (§ 9 KUZuG) vorgesehen sind, verzichtet. Erfahrungsgemäß liegen derartige Einkommensbestandteile beim zu erfassenden Personenkreis in den seltensten Fällen vor.