507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage in 428 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes “Österreichische Bundesforste” (Bundesforstegesetz 1996), über Änderungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1997 sowie Bundesgesetz, mit dem eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1996 bewilligt wird (Budgetüberschreitungsgesetz 1996 – BÜG 1996), hat der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft am 3. Dezember 1996 über Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Hause gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 in § 33b Abs. 10, § 33c Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 33g Abs. 1 und 2 geändert wird, zum Gegenstand hat.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Willi Sauer, Anna Elisabeth Aumayr, Andreas Wabl, Mag. Reinhard Firlinger, Katharina Horngacher, Mag. Thomas Barmüller, Ing. Mathias Reichhold, Dr. Josef Trinkl, Robert Wenitsch, Heinz Gradwohl, Jakob Auer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und der Ausschußobmann Abgeordneter Georg Schwarzenberger sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 03

                                    Willi Sauer                                                            Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33b Abs. 10 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

“Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

         a)  das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

         b)  die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen.”

2. Im § 33c wird in Abs. 1 die Wortfolge “der Erlassung” durch “des Inkrafttretens” und in Abs. 2 das Wort “Erlassung” durch “Inkrafttreten” ersetzt.

3. § 33c Abs. 4 und 5 lauten:

“(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

4. § 33g Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, gelten als bewilligt (§ 32), wenn für sie eine baubehördliche oder eine inzwischen abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung vorlag und sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet am 31. Dezember 1998, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung solcher Anlagen sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die §§ 27 und 29 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist nach verläßlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation bis längstens 31. Dezember 2003, in Gemeinden, in denen Abwasser über eine Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von nicht größer als 15 000 EW entsorgt werden soll,  bis 31. Dezember 2005, zu erwarten, kann der Landeshauptmann mit Verordnung die in Abs. 1 bestimmte Bewilligungsdauer für Anlagen im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Kanalisation unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2 und 54) bis zu diesen Zeitpunkten verlängern; dies gilt nicht für Anlagen in Grundwassersanierungsgebieten.”

Abweichende Stellungnahme
des Abgeordneten Andreas Wabl

(gemäß § 42 Abs. 5 GOG)

zum Antrag der Abgeordneten Georg Schwarzenberger, Heinz Gradwohl und Kollegen gemäß § 27 GOG betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Wasserrechtsgesetz geändert wird (§ 33b Abs. 10, § 33c Abs. 4 und 5 sowie § 33g Abs. 1 und 2 WRG)

Auf Grund Auslaufen der Sanierungsfrist für Hauskläranlagen mit 31. Dezember 1996 wurde von den Koalitionsparteien im Rahmen der Neuregelung der Bundesforste eine Novellierung des § 33g Abs. 1 und 2 WRG vorgezogen und die bestehenden Fristen auf 31. Dezember 1998 bzw. 31. Dezember 2005 verlängert. Die Grünen haben dieser Fristverlängerung zugestimmt, obwohl es sich hier nur um einen Aufschub des Problems handelt, weil im Landwirtschaftsausschuß die Berücksichtigung der grünen Abänderungsanträge zur ländlichen Abwasserentsorgung in der kommenden großen Wasserrechtsnovelle zugesagt wurde. Die Grünen verfolgen im Sinne einer dezentralen Abwasserentsorgung insbesondere folgende Neuerungen:

         –   Typisierung von Pflanzenkläranlagen und Entfall des Genehmigungsverfahrens in wasserwirtschaftlich unbedenklichen Gebieten,

         –   Vorlage einer Variantenprüfung durch den Projektanten einer Abwasserentsorgungsanlage im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,

         –   Einreichung des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages für Abwasserentsorgungsanlagen nach Einreichung des Förderansuchens und Berücksichtigung der Variantenprüfung der Förderstelle durch die Wasserrechtsbehörde.

Darüber hinaus brachten die Grünen einen Entschließungsantrag zur partizipativen und transparenten Abwasserplanung in den Gemeinden ein.

Die koalitionären Änderungen des Wasserrechtsgesetzes bezogen sich aber auch auf Nachsichten bei neuen und bestehenden Abwassereinleitungen. Diese Bestimmungen konnten nicht mitgetragen werden.

Der Änderung des § 33f Abs. 3 WRG (siehe eigenständigen § 27 GOG Antrag der Koalition) wurde zugestimmt, weil von seiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zugesichert wurde, daß dadurch keine Verzögerung der landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen zum Schutz des Grundwassers eintreten werden, sondern bloß eine akkordierte Vorgangsweise zwischen Förderstelle (Umwelt­programme und vertragliche Vereinbarungen) und Wasserrechtsbehörde bewirkt werden soll.

Andreas Wabl