512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über den Initiativantrag 179/A der Abgeordneten Ing. Mathias Reichhold und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1996)

Die Abgeordneten Ing. Mathias Reichhold und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. April 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das geltende Forstgesetz zählt in § 6 Abs. 2 die Funktionen des Waldes taxativ auf: Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung. Die Tatsache, daß eine der ursprünglichsten und ältesten Funktionen des Waldes darin besteht, Lebensraum freilebender Tiere, vor allem des Wildes, zu sein, wird mit keinem Wort erwähnt. Obwohl das Wild als freilebendes Tier genauso ein Teil Der Natur ist wie Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, wird auf seine Existenz lediglich in § 16 (,Waldverwüstung‘), Abs. 5 und 6, und dies noch dazu in einer undifferenzierten, absolut negativen Wiese hingewiesen. Eine solche Einstellung ist des Kulturstaates Österreich unwürdig; dies um so mehr, als die nicht unberechtigten Klagen der Forstwirtschaft über durch Wild verursachte Forstschäden zum Großteil auf die durch das Forstgesetz selbst verfügte weite ,Öffnung‘ des Waldes zurückzuführen sind: Denn es ist wissenschaftlich erwiesen, daß viele dieser Forstschäden, vor allem Schälschäden, durch Stress-Situationen beim Wild (infolge häufiger Beunruhigung durch den Menschen sogar in den Einstandsgebieten) hervorgerufen werden. Sicher haben durch Wild entstandene Forstschäden in vielen Fällen auch ihre Ursache in einer unvernünftigen Überhege, dh. in einer dem Biotop unangemessenen Wilddichte; dies rechtfertigt aber nicht, in einem Forstgesetz das Wild ausschließlich als Waldschädling zu behandeln.

In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig, darauf hinzuweisen, daß der volkswirtschaftliche Nutzen der Jagdwirtschaft (insgesamt) jährlich auf 9 bis 10 Milliarden Schilling geschätzt wird. Die Bedeutung der Jagdwirtschaft für die Volkswirtschaft liegt nicht nur in den Wildbreterlösen, Abschußtaxen und Jagdpachteinnahmen (einschließlich der damit verbundenen Deviseneingänge), die den Waldeigentümern zugute kommen, sondern vor allem in den positiven Auswirkungen für die Bereiche der Fremdenverkehrswirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie (Jagdausrüstung, -bekleidung und
-zubehör), wo sie die Grundlage für viele tausend Arbeitsplätze darstellt.

Durch den vorliegenden Initiativantrag soll erstens der Tatsache, daß der Wald ein wichtiger Teil des Lebensraumes freilebender Tiere ist, Rechnung getragen werden (§ 6 Abs. 2), zweitens der Schutz des Waldes vor Wildschäden wesentlich verbessert werden (§ 33 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7), wozu auch gehört, daß der Jagdausübungsberechtigte ohne mögliche Gefährdung von Waldbesuchen seiner Abschußpflicht nachkommen kann (§ 34 Abs. 2 lit. g und drittens die Ausübung des Freizeitsports unter Berücksichtigung der Funktionen des Waldes gesetzlich geregelt werden.

Das althergebrachte freie Wegerecht für Fußgänger wird nicht angetastet.“

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 3. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war Abgeordneter Ing. Mathias Reichhold.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.


Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Willi Sauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1996 12 03

                                    Willi Sauer                                                            Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann