545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 23. 1. 1997

Regierungsvorlage

ABKOMMEN


zwischen der Republik Österreich

und

dem Staat Kuwait

über

die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

1

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER STAAT KUWAIT (im folgenden die “Vertrags­staaten” genannt),

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für die Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und insbesondere für Investitionen durch Investoren eines Vertragsstaates im Gebiet des anderen zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen Anreize für geschäftliche Initiativen bieten und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten steigern wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern aus dem Zusammenhang keine andere Definition erforderlich ist

        1.   bedeutet der Begriff “Investition” alle Vermögenswerte, die sich im Besitz bzw. unter der direkten oder indirekten Aufsicht eines Investors eines Vertragsstaates befinden und im Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß den in diesem Vertragsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften investiert werden. Dieser Begriff beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:

              a)  materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Miet- und Pachtverträge, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

              b)  eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen, Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen und sonstige Forderungen gegenüber einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Anleihen und Wertpapieremissionen eines Investors eines Vertragsstaates sowie zwecks Reinvestition einbehaltene Gewinne;

              c)  Geldforderungen oder Ansprüche in bezug auf sonstige Vermögenswerte bzw. auf eine vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition verbunden ist;

              d)  geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie im Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum definiert werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

              e)  sämtliche durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, die nach den bestehenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, einschließlich Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau, die Gewinnung bzw. Nutzung von Bodenschätzen.

              Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, einschließlich ihrer rechtlichen Ausweitung, Änderung oder Umwandlung, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen, sofern diese Änderung gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates erfolgt.

        2.   “Investor” bedeutet:

              a)  in bezug auf den Staat Kuwait

                     1.    jede natürliche Person, die gemäß den in Kuwait geltenden rechtlichen Bestimmungen Staatsangehöriger des Staates Kuwait ist; und

                     2.    die Regierung des Staates Kuwait und jede juristische Person oder jedes andere Rechtssubjekt, das rechtmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen und Rechts­vorschriften des Staates Kuwait errichtet wurde, wie etwa Institutionen, Ent­wicklungsfonds, Körperschaften, Stiftungen, Betriebe, Geschäftsstellen, Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Handelsgesellschaften, Kapitalgesellschaf­ten, Firmen, Organisationen und Wirtschaftsverbände oder ähnliche Einrichtungen, ungeachtet dessen, ob es sich um Einrichtungen handelt, deren Haftung beschränkt ist oder nicht, sowie jedes außerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates Kuwait als juristische Person gegründetes Rechtssubjekt, an dem die Regierung des Staates Kuwait, einer seiner Staatsangehörigen oder ein innerhalb seiner Gerichtsbarkeit gegründetes Rechtssubjekt ein vorrangiges Interesse hat;

              b)  in bezug auf die Republik Österreich

                     1.    jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist; und

                     2.    jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat; sowie jede juristische Person, die außerhalb der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich errichtet wurde und ihren Sitz hat und in der ein Investor der Republik Österreich entscheidenden Einfluß hat;

              c)  in bezug auf ein “Drittland”, eine natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine andere Organisation, die mutatis mutandis, entsprechend dem jeweiligen Fall, die in Punkt (a) bzw. (b) für einen Vertragsstaat angeführten Bedingungen erfüllt.

        3.   Die Begriffe “besitzen” bzw. “überwachen” beinhalten auch die von Tochtergesellschaften oder Zweigorganisationen ausgeübten Eigentumsrechte oder Kontrollen, ungeachtet dessen, wo diese angesiedelt sind.

        4.   “Erträge” bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, ungeachtet der Form, in der sie ausbezahlt werden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Einnahmen im Bereich der Verwaltung und technischen Hilfe und andere Entgelte sowie Sachleistungen, wie zB in Form von Gütern und Dienstleistungen.

        5.   “Ohne Verzögerung” bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf höchstens ein Monat betragen.

        6.   “Gebiet” bedeutet das gesamte völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschließlich der Gebiete außerhalb des Küstenmeeres, die gemäß den völkerrechtlichen Bestimmungen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates als ein Gebiet bezeichnet wurden oder werden können, über das ein Vertragsstaat Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

        7.   Der Begriff “damit verbundene Aktivitäten” bezeichnet Aktivitäten, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen und gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates durchgeführt werden und beinhaltet insbesondere:

              a)  die Gründung, Aufsicht und Instandhaltung von Zweigstellen, Geschäftstellen, Büros oder anderen Einrichtungen zur Abwicklung von Geschäften;

              b)  die Gründung von Unternehmen, der Erwerb von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen bzw. diesbezügliche Vermögensanteile, Unternehmensführung und -kontrolle, Instandhaltung, Nutzung, Genuß und Ausweitung sowie Verkauf, Liquidation, Auflösung oder sonstige Veräußerung von neugegründeten oder erworbenen Unternehmen;

              c)  die Erstellung, Erfüllung und Umsetzung von mit Investionen im Zusammenhang stehenden Verträgen;

              d)  der Erwerb, Besitz, die Nutzung und Veräußerung von Vermögen jeglicher Art durch rechtliche Maßnahmen, einschließlich geistiges Eigentum und der Schutz desselben;

              e)  die Aufnahme von Mitteln bei lokalen Finanzinstituten sowie der Ankauf, Verkauf und die Ausgabe von Aktien und anderen Effekten auf den lokalen Finanzmärkten sowie der Ankauf von Devisen für die Durchführung der Investitionen;

               f)  die Erzeugung, Verwendung und der Verkauf von Produkten sowie sonstige wirtschaftliche und kommerzielle Aktivitäten und Dienstleistungen.

Artikel 2

Investitionsförderung

1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Investitionen und damit verbundene Aktivitäten von Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen zu fördern und zuzulassen.

2. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens sind die Vertragsstaaten bemüht, die Gründung und Schaffung geeigneter juristischer Personen durch Investoren zu fördern und zu erleichtern, um so zur Schaffung, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftszweigen beizutragen, wie sie nach den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen der als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaaten zulässig sind.

3. Jeder Vertragsstaat ist bemüht, auf seinem Gebiet die notwendigen Maßnahmen für die Bewilligung geeigneter Einrichtungen, für die Schaffung von Anreizen und anderer Arten der Förderung von Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten der Investoren des anderen Vertragsstaates zu treffen und umzusetzen, und die Investoren erhalten diesbezüglich von dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat sämtliche nowendigen Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen und Bevollmächtigungen in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, wie sie durch die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften festgelegt sind.

4. Die Vertragsstaaten können sich gegenseitig in der Form, die ihnen geeignet erscheint, beraten um so zur Förderung und Erleichterung von Investitionsmöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet beizutragen.

5. Die Investoren jedes Vertragsstaates sind berechtigt, Top-Manager und Fachpersonal jeglicher Nationalität nach freier Wahl einzustellen, und jeder Vertragsstaat stellt diesbezüglich alle notwendigen Einrichtungen in dem Ausmaß zur Verfügung, wie dies seine gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erlauben. Jeder Vertragsstaat prüft gemäß seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen multilateraler, von beiden Vertragsstaaten unterzeichneter Verträge, wie das Allgemeine Abkommen über Handel und Dienstleistungen, eingegangen ist und unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge, die von Investoren des anderen Vertragsstaates und von ihnen beschäftigten leitenden Angestellten, in bezug auf die Einreise, Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet gestellt wurden, um Aktivitäten setzen zu können, die mit der Durchführung, Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung, dem Genuß von oder der Verfügung über Investitionen im Zusammenhang stehen, und jeder Vertragsstaat prüft unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, in gutem Glauben und in wohlwollender Art und Weise Anträge von begleitenden Familienangehörigen solcher Investoren und leitender Angestellter in bezug auf die Einreise, Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt in seinem Gebiet.

6. In bezug auf den Transport von Gütern oder Personen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, gewährt jeder Vertragsstaat in dem Ausmaß, in dem dies seine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erlauben, die Durchführung eines solchen Transports durch Unternehmen des anderen Vertragsstaates.

Artikel 3

Schutz von Investitionen

1. Investitionen und damit verbundene Aktivitäten der Investoren eines Vertragsstaates, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates zugelassen sind, genießen vollen Schutz und volle Sicherheit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in einer dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Art und Weise. Kein Vertragsstaat beeinträchtigt in irgendeiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung und Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen oder sonstige damit verbundene Aktivitäten.

2. Jeder Vertragsstaat gibt sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Verwaltungsvorschriften und Verfahren bekannt, die mit Investitionen, die von Investoren des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet getätigt werden, im Zusammenhang stehen oder diese direkt betreffen.

3. Jeder Vertragsstaat erfüllt jede Verpflichtung oder Aufgabe, die er in bezug auf Investitionen eines Investors des anderen Vertragsstaates auf seinem Gebiet eingegangen ist.

4. Bereits bestehende Investitionen sollen in dem als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaat nicht zusätzlichen Erfüllungserfordernissen unterzogen werden, die ihre Ausweitung oder ihren Fortbestand in einer Art und Weise behindern oder einschränken, die ihrer Durchführbarkeit schadet oder diese negativ beeinflußt, es sei denn, daß derartige Erfordernisse aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit, des Umweltschutzes oder auf Grund anderer Überlegungen, die von öffentlichem Interesse sind, für unerläßlich angesehen und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

5. Jeder Vertragsstaat ist sich dessen bewußt, daß zur Aufrechterhaltung eines günstigen Umfeldes für Investitionen, die auf seinem Gebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt werden, wirksame Mittel zur Geltendmachung von Forderungen und Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen angeboten werden müssen. Jeder Vertragsstaat sichert Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zur Gerichtsbarkeit, zu Verwaltungsgerichten und -behörden sowie allen anderen Recht sprechenden Einrichtungen zu, sowie das Recht, Personen ihrer Wahl einzustellen, die gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Forderungen und Rechte in bezug auf ihre Investitionen geltend machen können.

6. Im Falle einer Liquidation einer Investition wird dem Liquidationserlös der gleiche Schutz und die gleiche Behandlung wie der ursprünglichen Investition, auch in der Form wie sie im nachfolgenden Artikel 6 gewährleistet wird, zuteil.

7. Investitionen der Investoren eines Vertragsstaates unterliegen nicht der Requirierung, Beschlagnahme, Konfiszierung oder anderen vergleichbaren Maßnahmen, es sei denn auf Grund eines anwendbaren Gesetzes und im Einklang mit den anwendbaren Grundsätzen des Völkerrechts und anderer relevanter Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 4

Behandlung von Investitionen

1. Jeder Vertragsstaat behandelt Investitionen, Erträge und damit verbundene Aktivitäten, die von Investoren des anderen Vertragsstaates in seinem Gebiet getätigt werden, jederzeit gerecht und angemessen. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein, als jene, die der Staat in vergleichbaren Fällen Investitionen und damit verbundenen Aktivitäten seiner eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.

2. Keiner der beiden Vertragsstaaten gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates hinsichtlich Entschädigungsleistungen, Transfers und Erträgen sowie hinsichtlich der Verwaltung, Instandhaltung, Nutzung und des Genusses oder der Verfügung über ihre Investitionen und andere damit verbundene Aktivitäten eine weniger günstige Behandlung als jene, die er seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche die günstigste Behandlung ist, zuteil werden läßt.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen jedoch nicht so ausgelegt werden, daß sie einen Vertragsstaat verpflichten, Investoren des anderen Vertragsstaates den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen einer Behandlung, Bevorrechtung oder eines Privilegs auf Grund folgender Vereinbarungen oder Regelungen zu gewähren:

         a)  auf Grund einer Zollunion, Wirtschaftsgemeinschaft, Freihandelszone, Währungsunion oder einer anderen regionalen wirtschaftlichen Vereinbarung oder einem vergleichbaren internationalen Abkommen, dem einer der beiden oder beide Vertragsstaaten beigetreten sind, oder beitreten werden; oder

         b)  auf Grund eines internationalen oder regionalen Abkommens oder einer ähnlichen Vereinbarung sowie auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die ausschließlich oder vorwiegend Steuerfragen betreffen; oder

         c)  auf Grund von Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

4. Keiner der beiden Vertragsstaaten darf einem Investor des anderen Vertragsstaates diskriminierende Zwangsmaßnahmen auferlegen, die den Ankauf von Material, Energie, Treibstoff oder Transport- und Produktionsmitteln jeder Art erforderlich machen oder einschränken oder auch die Vermarktung der Produkte innerhalb oder außerhalb des Gebietes des als Aufnahmestaat fungierenden Vertragsstaates einschränken.

Artikel 5

Entschädigung für Schadensfälle oder Verluste

1. Investoren eines Vertragsstaates, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates Schaden oder Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens des anderen Vertragsstaates keine weniger günstige Behandlung als jene, die dieser Vertragsstaat seinen eigenen Investoren oder Investoren aus Drittländern, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist, zuteil werden läßt.

2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels, erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden:

         a)  durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieses Vertragsstaates, oder durch

         b)  die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden dieses Vertragsstaates, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht auf Grund der Notsituation erforderlich war,

umgehend eine angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust, den sie während der Beschlagnahmung oder auf Grund der Zerstörung ihres Eigentums erlitten haben. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Enteignung

1. (a) Investitionen, die von Investoren eines Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates getätigt werden, werden von diesem nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen und auch nicht direkten oder indirekten Maßnahmen unterworfen, die die gleiche Wirkung wie eine Verstaatlichung, Enteignung oder Besitzentziehung (im folgenden allgemein “Enteignung” genannt) haben, es sei denn, dies geschieht im öffentlichen Interesse auf Grund von internen Notwendigkeiten dieses Vertragsstaates sowie gegen eine prompte, angemessene und wirksame Entschädigung und unter der Bedingung, daß derartige Maßnahmen in nicht diskriminierender Art und Weise und gemäß den allgemein anwendbaren Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

2

(b) Die Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entsprechen. Die Festlegung und Berechnung erfolgt gemäß den international anerkannten Bewertungsgrundlagen auf Grund des fairen Marktwertes der enteigneten Investition, der entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, besteht (dieser Zeitpunkt wird im folgenden “Bewertungs­zeitpunkt” genannt). Die Entschädigung ist in einer vom Investor gewählten frei konvertierbaren Währung nach dem zum Bewertungszeitpunkt für diese Währung geltenden Wechselkurs zu berechnen und muß auch Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, wobei die Zinsen keinesfalls niedriger als der geltende LIBOR-Zinssatz oder ein gleichwertiger Zinssatz sein dürfen.

(c) In jenen Fällen, in denen der oben genannte faire Marktwert nur schwer festgestellt werden kann, ist die Entschädigung auf der Basis vergleichbarer Grundlagen festzulegen, wobei alle relevanten Faktoren und Umstände, insbesondere das investierte Kapital, die Art und Dauer der Investition, der Wiederbeschaffungswert und Wertzuwachs, die laufenden Erträge, der diskontierte Cashflow-Wert, der Buchwert und der Geschäftswert entsprechend zu berücksichtigen sind. Die endgültig festgelegte Entschädigungssumme wird dem Investor in einer frei konvertierbaren Währung unverzüglich ausgezahlt und kann ohne Verzögerung uneingeschränkt transferiert werden.

2. Dem betroffenen Investor steht unbeschadet seiner in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegten Rechte, das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung des Vertragsstaates, der die Enteignung vornimmt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ dieses Vertragsstaates gemäß den in Absatz 1 angeführten Bestimmungen umgehend überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für die Bewertung der Investition und die Entschädigungszahlung dafür.

3. Um Unklarheiten zu vermeiden, bezeichnet der Begriff Enteignung auch Situationen, in denen ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens enteignet, die auf Grund der geltenden Gesetzgebung in seinem Gebiet errichtet oder konstituiert wurde und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Beteiligungen wie zB in Form von Aktien, Wertpapieren, Schuldverschreibungen oder sonstige Rechte oder Anteile besitzen.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Interventionen oder regulierende Maßnahmen seitens eines Vertragsstaates anzuwenden. Dazu zählen unter anderem das Einfrieren oder Blockieren von Investitionen, die Einhebung willkürlicher oder übermäßiger Investitionsabgaben, der Zwangsverkauf der gesamten Investition oder eines Teiles davon oder vergleichbare Maßnahmen, die eine de facto konfiszierende oder enteignende Wirkung in dem Sinn haben, daß der Investor tatsächlich sein Eigentum, die Kontrolle oder beträchliche Vorteile hinsichtlich seiner Investition verliert oder die zu einem Verlust oder Schaden in bezug auf den wirtschaftlichen Wert der Investition führen können.

5. Eine Entschädigungsforderung gemäß den Grundlagen und Bestimmungen dieses Artikels besteht auch, wenn infolge der Vorgangsweise eines Vertragsstaates in bezug auf ein Unternehmen, in das Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition wesentlich beeinträchtigt wird.

Artikel 7

Transferzahlungen im Zusammenhang mit Investitionen

1. Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht, mit Investitionen im Zusammenhang stehende Zahlungen frei in sein Gebiet und ins Ausland zu transferieren. Das gilt auch für den Transfer von:

         a)  Anfangskapital und zusätzlichen Beträgen zur Instandhaltung, Verwaltung und Ausweitung ihrer Investitionen;

         b)  Erträge;

         c)  vertragsbedingte Zahlungen, einschließlich Rückzahlung des aufgenommenen Betrages und Zahlung der angelaufenen Zinsen auf Grund eines Darlehensvertrages;

         d)  Tantiemen und Gebühren für die in Artikel 1 Absatz 1 (d) angeführten Rechte;

         e)  Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teiles oder der gesamten Investition;

          f)  Gehaltszahlungen und andere Entgelte des im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutierten Personals;

         g)  Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens;

         h)  in Artikel 8 angeführte Zahlungen; und

          i)  Zahlungen infolge der Beilegung von Streitigkeiten.

2. Die in Absatz 1 angeführten Transferzahlungen erfolgen ohne Verzögerung und ohne Einschränkungen, mit Ausnahme von Sachleistungen, in jeder frei konvertierbaren Währung. Verzögert sich die Durchführung der notwendigen Transfers, hat der betroffene Investor das Recht, für die Dauer der Verzögerung Zinsen zu erhalten.

3. Transfers erfolgen zu dem Devisenkassakurs, der am Tage der Transferzahlung für die zu transferierende Währung gilt. In Ermangelung eines Devisenmarktes gilt der jüngste Kurs für ausländische Direktinvestitionen oder der gemäß den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgelegte Wechselkurs bzw. der Wechselkurs, den man für die Umwandlung der jeweiligen Währungen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars erhält, je nachdem, welcher Kurs für den Investor am günstigsten ist.

Artikel 8

Eintrittsrecht

1. Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm benannte Institution, eine Gesellschaft oder ein anderes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat errichtet oder konstituiert wurde, aber kein Investor ist (die “entschädigende Partei”), eine Zahlung auf Grund einer Sicherstellung oder Garantie für eine Investition im Gebiet des anderen Vertragsstaates (des “Aufnahmestaates”), oder erwirbt er infolge eines vollständigen oder teilweisen Verschuldens des Investors in anderer Form einen Teil oder alle Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition, so anerkennt der Aufnahmestaat:

         a)  die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die entschädigende Partei erfolgte Übertragung eines Teiles oder aller Rechte und Ansprüche, die sich durch eine solche Investition ergeben; und ebenso

         b)  daß die entschädigende Partei diese Rechte und Ansprüche und alle mit der Investition im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger oder der ursprüngliche Investor geltend machen bzw. übernehmen kann.

2. Die entschädigende Partei kann in jedem Fall

         a)  die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen beanspruchen sowie hinsichtlich

         b)  aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der ursprüngliche Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die jeweilige Investition und die diesbezüglichen Erlöse beanspruchen konnte.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor

1. Jede Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates über eine Investition des Letztgenannten auf dem Gebiet des Erstgenannten, ist so weit als möglich freundschaftlich beizulegen.

2. Können derartige Streitigkeiten innerhalb von sechs Monaten nachdem eine Streitpartei einen Antrag auf eine freundschaftliche Beilegung gestellt hat, nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur Entscheidung nach Wahl des Investors, der Streitpartei ist, entweder:

         a)  nach einem anwendbaren zuvor vereinbarten Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit beizulegen; oder

         b)  gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

3. Entschließt sich der Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen, muß er darüber hinaus seine schriftliche Zustimmung geben, die Streitigkeit vor eine der folgenden Einrichtungen zu bringen:

         a)  vor das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (“das Zentrum”), das gemäß dem am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten “Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten” (das “Washington Übereinkommen”) eingerichtet wurde, unter der Voraussetzung, daß das Washington Übereinkommen auf die betreffende Streitigkeit anwendbar ist; oder

         b)  vor ein Schiedsgericht, das gemäß der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde, wobei diese Regeln durch die Streitparteien abgeändert werden können (die im Artikel 7 der Schiedsordnung bezeichnete mit der Ernennung betraute Stelle ist der Generalsekretär des Zentrums); oder

         c)  vor ein Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsordnung einer schiedsgerichtlichen Einrichtung, auf die sich beide Streitparteien geeinigt haben, eingerichtet wurde.

4. Ungeachtet der Tatsache, ob ein Investor die Streitigkeit einem bindenden Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterworfen hat, kann er zur Wahrung seiner Rechte und Interessen noch vor Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens oder im Zuge des Verfahrens vor den Gerichten bzw. Verwaltungsgerichten des Vertragsstaates, der Streitpartei ist, einen Anspruch auf einstweilige Unterlassung, nicht aber auf Entschädigungszahlung erheben.

5. Jeder Vertragsstaat gibt hiermit vorbehaltlos seine Zustimmung, entsprechend der Wahl des Investors nach Absatz 3 a) und b) oder gemäß der gegenseitigen Vereinbarung beider Streitparteien nach Absatz 3 c), eine Investitionsstreitigkeit einem bindenden Schiedsverfahren zur Beilegung zu unterwerfen.

6. (a) Die gemäß Absatz 5 gegebene Zustimmung verbunden mit jener nach Absatz 3, erfüllt das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung der Streitparteien im Sinne von Kapitel II des Washington Übereinkommens, Artikel II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (das “New Yorker Übereinkommen”), sowie Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.

(b) Jedes Schiedsverfahren im Sinne dieses Absatzes findet im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien in einem, dem New Yorker Übereinkommen beigetretenen Staat statt. Diesbezügliche Forderungen, die einem Schiedsverfahren unterzogen werden, gelten im Sinne des Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens als Forderungen auf Grund von Handelsbeziehungen oder Transaktionen.

(c) Kein Vertragsstaat wird hinsichtlich einer Streitigkeit, die einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, daß der andere Vertragsstaat den in der Streitsache erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt.

Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen jedoch nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne von lit. c.

7. Ein nach den Bestimmungen dieses Artikel gebildetes Schiedsgericht entscheidet über den Streitgegenstand gemäß den von den Streitparteien vereinbarten Rechtsvorschriften. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so wendet das Schiedsgericht das Recht des Vertragsstaates, der Streitpartei ist – einschließlich seines internationalen Privatrechts, sowie die einschlägigen Regeln des Völkerrechts an.

8. Ein Investor, der keine natürliche Person ist und zum Zeitpunkt der in Absatz 6 genannten schriftlichen Zustimmung die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, der Streitpartei ist, besitzt und der vor der Entstehung einer Streitigkeit zwischen ihm und diesem Vertragsstaat der Kontrolle durch Investoren des anderen Vertragsstaates unterliegt, ist im Sinne des Artikel 25 (2) (b) des Washington Übereinkommens als Investor dieses anderen Vertragsstaates zu behandeln.

9. Die Schiedssprüche, die auch einen Zuspruch an Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien rechtskräftig und bindend. Jeder Vertragsstaat sorgt für die unverzügliche Umsetzung und trifft geeignete Maßnahmen für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedssprüche in seinem Hoheitsgebiet.

10. In einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Beilegung einer Investitionsstreitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates oder bei der Vollstreckung einer diesbezüglichen Entscheidung oder eines Schiedsspruches, darf ein Vertragsstaat seine Immunität nicht als Einwendung geltend machen. Eine Gegenforderung, das Recht auf Aufrechnung oder ein Einspruchsrecht darf nicht darauf gegründet sein, daß der betroffene Investor auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Wiedergutmachung oder andere Form der Entschädigung für den gesamten angegebenen Schaden oder eines Teiles davon von einem Dritten, sei es von einer staatlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich dem anderen Vertragsstaat und seiner Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen oder sonstiger Institutionen erhalten hat oder erhalten wird.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit als möglich von den Vertragsstaaten durch Verhandlungen oder in anderer Form auf diplomatischem Weg beigelegt.

2. Wenn eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nachdem einer der beiden Vertragsstaaten derartige Verhandlungen oder die Beilegung der Streitigkeit auf einem anderen diplomatischen Weg beantragt hat, nicht beigelegt werden kann und die Vertragsstaaten sich nicht in anderer Form schriftlich einigen, kann jeder Vertragsstaat die Streitigkeit durch eine schriftliche Verständigung des anderen Vertragsstaates einem ad hoc-Schiedsgericht gemäß den in diesem Artikel angeführten Bedingungen unterbreiten.

3. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: jeder Vertragsstaat ernennt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittlandes als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der von den beiden Vertragsstaaten ernannt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten ernannt und der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Vertragsstaat den anderen über seine Absicht, die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht zu bringen, in Kenntnis gesetzt hat.

4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, kann jeder Vertragsstaat, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Funktion wahrzunehmen, so ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes zu ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder in gleicher Weise verhindert, so ist das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, zu ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts. Die Entscheidung ist endgültig und für beide Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Mitgliedes des Schiedsgerichtes und seiner Rechtsvertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten für den Vorsitzenden sowie sonstige Kosten des Schiedsverfahrens werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach freiem Ermessen verfügen, daß ein Vertragsstaat einen höheren Anteil oder die Gesamtkosten trägt. In jeder anderen Hinsicht bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selbst.

Artikel 11

Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unabhängig von den diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten.

Artikel 12

Wahrung der Rechte

1. Ist in den Gesetzen eines der beiden Vertragsstaaten oder in derzeitigen oder zukünftigen zusätzlich zu diesem Abkommen bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zwischen den Vertragsstaaten eine allgemeine oder spezielle Bestimmung enthalten, die für Investitionen oder damit verbundene Aktivitäten durch Investoren des anderen Vertragsstaates die Möglichkeit einer günstigeren Behandlung vorsieht als das vorliegende Abkommen, so ist anstelle dieses Abkommens die besagte Regelung, soweit sie für die Investition günstiger ist, anzuwenden.

2. Die beiden Vertragsstaaten einigen sich darauf, für den Fall, daß die Europäische Union oder der Golf-Kooperationsrat bestimmte verbindliche Maßnahmen und zwingende Vorschriften erläßt, die mit einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, beratende Gespräche zu führen, um so die Angelegenheit zu regeln und/oder, sofern dies notwendig erscheint, das vorliegende Abkommen zu ändern.

Artikel 13

Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens durch Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen getätigt wurden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am 60. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 15

Vertragsdauer und Kündigung

1. Das Abkommen bleibt für die Dauer von dreißig (30) Jahren in Kraft und danach jeweils für die Dauer eines ähnlich langen Zeitraums, sofern nicht ein Jahr vor Ablauf des ersten oder eines folgenden Zeitraums ein Vertragsstaat den anderen schriftlich von der Absicht in Kenntnis setzt, dieses Abkommen zu kündigen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab der Kündigung dieses Abkommens hinsichtlich jener Investitionen weiter gelten, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden.

ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN ZU Kuwait, am 5. Rajab 1417 H, dh. am 16. November 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen gilt der englische Wortlaut.

Für die Republik Österreich:

Dr. B. Ferrero-Waldner

Für den Staat Kuwait:

Abdul-Mohsen Al-Hunaif