553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (498 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert wird (EU-Abgabenänderungsgesetz)


Nach dem sogenannten „Schumacker-Urteil“ des EuGH darf ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht wohnt, eine Tätigkeit ausübt, dort nicht höher besteuert werden, als eine vergleichbare Person, die in diesem Beschäftigungsstaat wohnt. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, daß sogenannte Grenzpendler, die aus EU- und EWR-Staaten einpendeln und den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte in Österreich erzielen, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Die internationale Entwicklung auf dem Gebiet der steuerlichen Behandlung völkerrechtlich privilegierter Personen wird stark durch die Situation in der Schweiz geprägt, wo bei der Ansiedlung der WTO (Welthandelsorganisation) einerseits und im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung für Diplomaten andererseits deutlich über das in der Schweiz bisher bestehende Niveau hinausgegangen wurde. Dadurch, aber auch durch die Verstöße anderer Staaten, insbesondere der USA, entstand ein Druck in Richtung Verbesserung der bestehenden österreichischen Rechtslage. Dieser Druck wurde auch massiv bei den Verhandlungen zur Ansiedlung der CTBTO (Internationale Atomteststoppüberwachungsbehörde) in Wien spürbar. Die mit dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Änderungen betreffen den Betrag der jährlichen Umsatzsteuervergütung an Diplomaten und Beamte internationaler Organisationen im Diplomatenrang, sowie Verbesserungen im administrativen Bereich.

Die Straßenbenützungsabgabe ist nach dem Beitrittsvertrag Österreichs mit der Europäischen Union abzusenken, was im vorliegenden Entwurf vorgesehen wird. Weiters wird bei bestimmten Fahrzeugen, die sowohl unter die Maut nach dem BStFG als auch unter die Straßenbenützungsabgabe fallen, eine Anrechnung der Maut auf die Straßenbenützungsabgabe vorgeschlagen.

Die Absenkung der Straßenbenützungsabgabe bewirkt eine Verbilligung der Kosten für den Schwerverkehr. Zur Vermeidung dieses verkehrspolitisch unerwünschten Effekts soll im Gegenzug die Kraftfahrzeugsteuer für LKW – gestaffelt nach der Tonnage – angehoben werden.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Dezember 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Hans Peter Haselsteiner, Peter Rosenstingl, Kurt Eder, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Van der Bellen, Hermann Böhacker, Mag. Herbert Kaufmann, Jakob Auer, Eleonora Hostasch, Mag. Reinhard Firlinger sowie der Ausschußobmann Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Mag. Viktor Klima.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dr. Andreas Khol mit Mehrheit angenommen.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellung:


Im Sinne einer möglichst raschen Verbesserung der Wettbewerbschancen inländischer Transporteure zu ausländischen Transporteuren sollte möglichst rasch ein road-pricing eingeführt werden. Der Finanzausschuß geht dabei davon aus, daß die Bundesregierung alle Anstrengungen unternimmt, um auf der Ebene der Europäischen Union noch im Laufe des Jahres 1997 eine neue Wegkostenrichtlinie zu erreichen, die für mehr Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt auf dem Sektor des Transports sorgt.

Dem angenommenen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zu Art. III Z 1 und Art. IV:

Die Änderungen bewirken, daß die – die inländischen Frächter vergleichsweise stärker belastende – Kraftfahrzeugsteuer in geringem Maße angehoben, dafür aber die Straßenbenutzungsabgabe in dem nach den Vorgaben der Europäischen Union höchstmöglichen Ausmaß festgesetzt wird. Es kommt damit zu einer gleichmäßigeren Belastung in- und ausländischer Frächter.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 06

                           Mag. Dr. Josef Höchtl                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Straßenbenützungsabgabegesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert wird
(EU-Abgabenänderungsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 88 800 S betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.“

2. In § 33 Abs. 4 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt:

„Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe‑)Partners nicht erforderlich.“

3. In § 70 Abs. 2 Z 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

4. In § 102 Abs. 1 Z 3 lautet der vierte Satz:

„Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist.“

5. In § 106 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 124b wird als Z 26 bis 28 angefügt:

       „26.  § 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

         27.  § 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.

         28.  § 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.“

Artikel II

Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1983, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972“ durch „Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag „20 000 S“ durch „40 000 S“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „4 000 S“ durch „1 000 S“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 entfällt.

5. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.“

Artikel III

Straßenbenützungsabgabegesetz

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

„(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

        1.   für einen Kalendertag............................................................................................................................. 80 S; 

        2.   für eine Kalenderwoche....................................................................................................................... 440 S; 

        3.   für einen Kalendermonat.................................................................................................................. 1 670 S; 

        4.   für ein Kalenderjahr........................................................................................................................ 16 700 S.“

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die Straßenbenützungsabgabe

§ 3a. Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe anzurechnen:

         –   angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (§ 3 Abs. 1) verhältnismäßig entfallende Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;

         –   die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;


         –   für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;

         –   bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung (§ 5 Abs. 6), in der Anmeldung der Jahresabgabe (§ 5 Abs. 1) oder in der Monatsanmeldung (§ 5 Abs. 1) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt, der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe zu entrichten wäre;

         –   bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.“

3. Im § 5 Abs. 6 lautet der dritte Satz:

„Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Jahressteuer entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3 und ab dem Jahr 1997 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3 zu berechnen.“

4. Im § 11 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kalenderjahr“ die Jahreszahlen „1995 und 1996“ eingefügt.

Artikel IV

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

       „b)  mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

               aa)   ab 1. Jänner 1995.............................................................................................................................. 80 S,

                       mindestens 600 S, höchstens 3 040 S,

                       bei Anhängern höchstens 2 400 S;

              bb)   ab 1. Juli 1995................................................................................................................................... 70 S,

                       mindestens 600 S, höchstens 2 660 S,

                       bei Anhängern höchstens 2 100 S;

               cc)   ab 1. Jänner 1997

                  –   bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als
12 Tonnen......................................................................................................................................... 70 S,

                            mindestens 600 S;

                       –   bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen
oder mehr, aber weniger als 18 Tonnen................................................................................. 75 S;

                       –   bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen
oder mehr.................................................................................................................................... 85 S,

                       höchstens 3 230 S, bei Anhängern

                       höchstens 2 550 S.

Die für einen Anhänger errechnete Monatssteuer ist jeweils um 100 S zu verringern, höchstens jedoch um den Betrag, der für den Anhänger an Steuer zu entrichten ist. Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.“