558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 1. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) samt Vorbehalten

Convention on Customs treatment of Pool containers used in international transport
(Container Pool Convention)

Preamble

The Contracting Parties,

Conscious of the increasing importance of international transport of goods in containers,

Desiring to enhance the efficient use of containers in international transport,

Considering the necessity to facilitate administrative procedures, in order to provide for a reduced transport of empty units,

Have agreed as follows:

Chapter I

General

Article 1

Definitions

For the purposes of this Convention:

          (a)   the term “import duties and taxes” shall mean Customs duties and all other duties, taxes, fees and other charges which are collected on, or in connection with, the importation of goods, but not including fees and charges limited in amount to the approximate cost of services rendered;

          (b)   the term “container” shall mean an article of transport equipment (lift-van, movable tank or other similar structure):

                    (i)  fully or partially enclosed to constitute a compartment intended for containing goods;

                   (ii)  of a permanent character and accordingly strong enough to be suitable for repeated use;

                  (iii)  specially designed to facilitate the transport of goods by one or more modes of transport without intermediate reloading;

                  (iv)  designed for ready handling, particularly when being transferred from one mode of transport to another;

                   (v)  designed to be easy to fill and to empty;

                  (vi)  having an internal volume of one cubic metre or more except for air freight containers;

                  “demountable bodies” and “platform flats” are to be treated as containers;

                  the term “container” shall include standard air freight containers having an internal volume of less than one cubic metre provided they fulfil the requirements of subparagraphs (i) to (v);

                  the term “container” shall include the accessories and equipment of the container, appropriate for the type concerned, provided that such accessories and equipment are carried with the container. The term “container” shall not include vehicles, accessories or spare parts of vehicles, or packaging;

          (c)   the term “partially enclosed”, as applied to containers in article 1, subparagraph (b) (i), shall relate to containers generally consisting of a floor and a superstructure marking off a loading space equivalent to that of a closed container. The superstructure is generally made up of metal members forming the frame of a container. Containers of this type may also comprise one or more lateral or frontal walls. In some case there is only a roof attached to the floor by uprights. This type of container is used in particular for the transport of bulky goods (motor cars, for example);

          (d)   the term “demountable body” shall mean a load compartment which has no means of locomotion and which is designed in particular to be transported upon a road vehicle, the chassis of which, together with the underframing of the body is especially adapted for this purpose. It covers also a swap-body which is a load compartment designed especially for combined rail/road transport;

          (e)   the term “platform flat” shall mean a loadable platform having no or an incomplete superstructure but having the same length and width as the base of a container and equipped with top and bottom corner fittings, so that some of the same securing and lifting devices can be used;

           (f)   the term “repair” shall concern solely minor restoration and routine maintenance;

          (g)   the term “accessories and equipment of the container” shall cover in particular the following devices even if they are removable:

                    (i)  equipment for controlling, modifying or maintaining the temperature inside the container;

                   (ii)  small appliances, such as temperature or impact recorders, designed to indicate or record variations in environmental conditions and impact;

                  (iii)  internal partitions, pallets, shelves, supports, hooks, sheets, bags and similar devices especially designed for use in containers;

          (h)   the term “Pool” shall mean the use in common of containers established by an agreement;

           (i)   the term “Pool member” shall mean the operator of containers who is a party to the agreement setting up the Pool;

           (j)   the term “operator” of a container shall mean the person, who, whether or not its owner, has effective control of its use;

          (k)   the term “person” shall mean both natural and legal persons;

           (l)   the term “equivalent compensation” shall mean the system which allows the re-exportation or re-importation of a container of the same type as that of another container previously imported or exported;

         (m)   the term “internal traffic” shall mean the carriage of goods loaded in the territory of a Contracting Party for unloading at a place within the territory of the same Contracting Party;

          (n)   the term “Contracting Party” shall mean a State or regional economic integration organization, party to this Convention;

          (o)   the term “regional economic integration organization” shall mean an organization constituted by and composed of States referred to in article 14, paragraphs 1 and 2 of this Convention which has competence to adopt its own legislation that is binding on its Member States, in respect of matters governed by this Convention, and has competence to decide, in accordance with its internal procedures, to sign, ratify or accede to this Convention;

          (p)   the term “ratification” shall mean ratification, acceptance or approval.

Article 2

Objective

This Convention aims at facilitating the use in common of containers by members of a Pool, on the basis of equivalent compensation.

Article 3

Scope

This Convention shall apply to an exchange between Contracting Parties of containers for use as part of a Pool whose members are established in the territory of those Contracting Parties.

Article 4

Facilities

Each Contracting Party shall grant admission to containers as referred to in article 3 of this Convention, without payment of import duties and taxes, free of import prohibitions or restrictions of an economic character, without limitations as to use in internal traffic and without requiring, on their importation and exportation, Customs documents and security, provided that the conditions laid down in article 5 of this Convention are complied with.

Article 5

Conditions

1. Each Contracting Party shall apply the facilities of article 4 of this Convention to containers used in a Pool on the conditions that:

         (a)  they have been previously exported or will be subsequently re-exported, or that an equal number of containers of the same type have been previously exported or will subsequently be re-exported;

         (b)  under the agreement setting up the Pool, the Pool members:

                    (i)  exchange among themselves containers in the course of international transport of goods;

                   (ii)  keep records, for each type of container, showing the movement of containers so exchanged;

                  (iii)  undertake to deliver to one another the number of containers of each type necessary to offset, over periods of 12 months, the outstanding balances of the accounts so kept, so as to ensure a balance for each Pool member between the number of containers of each type which he has placed at the disposal of the Pool and the number of Pool containers of these same types at his disposal in the territory of the Contracting Party in which he is established. The period of 12 month may be extended by the competent Customs authorities of that Contracting Party.

2. Each Contracting Party may decide whether containers placed at the disposal of the Pool by any Pool member established in its territory shall meet the conditions contained in its legislation concerning admission and unrestricted use in internal traffic on its territory.

3. The provisions of paragraph 1 of this article shall be applicable only if:

         (a)  containers bear durable and unique marks agreed upon in the Pool agreement, which shall allow identification of the container;

         (b)  the Pool agreement has been communicated to the Customs authorities of the Contracting Parties concerned, and these authorities have approved it as being in conformity with the provisions of this Convention. Competent authorities shall inform the Executive Secretary of the United Nations Economic Commission for Europe of their approval and will also inform him of the names of the Contracting Parties concerned. The Executive Secretary transmits this information to the Contracting Parties concerned.

Article 6

Component parts for repair

1. When the Pool agreement foresees the setting up of a Pool for identifiable component parts used for the repair of the Pool containers, articles 4, 5 [paragraphs 1, 2 and 3 (b)] and 9 of this Convention shall apply mutatis mutandis to those component parts.

2. When the Pool agreement does not foresee the setting up of a Pool for the component parts used for the repair of the Pool containers, temporary admission without payment of import duties and taxes, and without application of import prohibitions or restrictions of economic character shall be granted to these component parts without the production of Customs documents being required on their importation and re-exportation and without the furnishing of a form of security.

When the provisions of the preceding paragraph cannot be applied, in lieu of a Customs document and security for spare parts, the person to whom the temporary admission facilities are granted may be required to undertake in writing;

         (a)  to supply to the Customs authorities a list of component parts with an undertaking to re-export; and

         (b)  to pay such import duties and taxes as may be required in the case where the conditions of temporary admission have not been fulfilled.

Component parts granted temporary admission not used for repair shall be re-exported within six months from the date of importation. However, this period may be extended by the competent Customs authorities.

3. Replaced parts not re-exported shall, in conformity with the regulations of the country concerned and as the Customs authorities of that country may authorize, be:

         (a)  subjected to the import duties and taxes to which they are liable at the time when, and in the condition in which, they are presented;

         (b)  abandoned, free of all expense, to the competent authorities of that country; or

         (c)  destroyed, under official supervision at the expense of the parties concerned.

Article 7

Accessories and equipment of containers

1. When the Pool agreement foresees the setting up of a Pool for identifiable accessories and equipment of containers, which are either imported with a container of the Pool to be re-exported separately or with another container of the Pool, or imported separately to be re-exported with a container of the Pool, articles 4, 5 [paragraphs 1, 2 and 3 (b)] and 9 of this Convention shall apply mutatis mutandis to those accessories and equipment.

2. When the Pool agreement does not foresee the setting up of a Pool for the accessories and equipment of containers, which are either imported with a container of the Pool to be re-exported separately or with another container of the Pool, or imported separately to be re-exported with a container of the Pool:

         (a)  the provisions of article 6, paragraph 2, shall apply to these accessories and equipment;

         (b)  each Contracting Party reserves the right not to grant temporary admission to accessories and equipment which have been the subject of purchase, hire-purchase, lease or a contract of a similar nature concluded by a person resident or established in its territory;

         (c)  notwithstanding the requirement of the period for the re-exportation laid down in article 6, paragraph 2, which shall apply to accessories and equipment by virtue of point (a) of this article, seriously damaged accessories and equipment shall not be required to be re-exported provided that, in conformity with the regulations of the country concerned and as the Customs authorities of that country may authorize, they are:

                    (i)  subjected to the import duties and taxes to which they are liable at the time when, and in the condition in which, they are presented;

                   (ii)  abandoned, free of all expense, to the competent authorities of that country; or

                  (iii)  destroyed, under official supervision, at the expense of the parties concerned, any parts or materials salvaged being subjected to the import duties and taxes to which they are liable at the time when, and in the condition in which, they are presented.

Article 8

Regional economic integration organizations

1. For the purpose of this Convention, the territories of Contracting Parties which form a regional economic integration organization may be taken to be a single territory.

2. Nothing in this Convention shall prevent a regional economic integration organization Contracting Party to this Convention, from enacting special provisions applicable to the use of Pool containers in the territory of that organization, provided those provisions do not reduce the facilities provided for by this Convention.

Article 9

Controls

1. Each Contracting Party shall have the right to carry out controls regarding the correct application of this Convention.

2. Pool members established in the territory of a Contracting Party shall provide the Customs authorities of that Contracting Party, on their request, with the list of the numbers of containers placed at the disposal of the Pool, and the number of Pool containers of each type in its territory.

Article 10

Infringements

1. Any infringement of the provisions of this Convention shall render the perpetrator liable, on the territory of the Contracting Party in which the infringement was committed, to any measures provided for by the laws of that Contracting Party.

2. When it is not possible to determine the territory on which an irregularity has been committed, it shall be deemed to have been committed on the territory of the Contracting Party where it was detected.

Article 11

Exchange of information

The Contracting Parties shall communicate to each other, on demand and in so far as their laws permit, the information required to implement the provisions of this Convention.

Article 12

Greater facilities

This Convention shall not prevent the application of greater facilities which Contracting Parties grant or may wish to grant either by unilateral provisions or by virtue of bilateral or multilateral agreements provided that such facilities do not impede the application of the provisions of this Convention.

Article 13

Safeguard clause

This Convention shall not affect the provisions regarding competition applicable in one or several Contracting Parties.

Chapter II

Final provisions

Article 14

Signature, ratification and accession

1. Member States of the United Nations or its specialized agencies may become Contracting Parties to this Convention by:

         (a)  signature without reservation of ratification;

         (b)  depositing an instrument of ratification, after signature subject to ratification;

         (c)  depositing an instrument of accession.

2

2. Any State other than those referred to in paragraph 1 of this article, to which an invitation to that effect has been addressed by the depositary at the request of the Administrative Committee, may become a Contracting Party to this Convention by acceding thereto after its entry into force.

3. Any regional economic integration organization may become, in accordance with the provisions of paragraph 1 of this article, a Contracting Party to this Convention. Such organization, Contracting Party to this Convention, shall inform the depositary of its competence and any subsequent changes thereto, with respect to the matters governed by this Convention. The organization concerned shall, for the matters within its competence, exercise the rights and fulfil the responsibilities which this Convention confers on States which are Contracting Parties to this Convention. In matters within the competence of the organization, of which the depositary has been informed, the member States of the organization, which are Contracting Parties to this Convention, shall not be entitled to exercise individually these rights, including inter alia the right to vote.

4. This Convention shall be open for signature from 15 April 1994 to 14 April 1995 inclusive, at the Office of the United Nations in Geneva. Thereafter, it shall be open for accession.

Article 15

Reservations

Any Contracting Party may enter reservations to paragraph 2 of articles 6 and 7, concerning the requirement of Customs document and security. Any Contracting Party which has entered reservations may withdraw them, in whole or in part, at any time, by notification to the depositary specifying the date on which such withdrawal takes effect.


Article 16

Entry into force

1. This Convention shall enter into force six months after the date on which five States or regional economic integration organizations referred to in article 14, paragraphs 1 and 3, have signed this Convention without reservation of ratification or have deposited their instruments of ratification or accession. For the purpose of this paragraph, any signature without reservation of ratification of, or any instrument deposited by, such a regional economic integration organization shall not be counted as additional to those of its member States.

2. This Convention shall enter into force for all additional States or regional economic integration organizations referred to in article 14, paragraphs 1, 2 and 3, six month after the date of signature without reservation of ratification, or of deposit of instruments of ratification or accession.

3. Any instrument of ratification or accession deposited after the entry into force of an amendment to this Convention in accordance with article 21 shall be deemed to apply to this Convention as amended.

4. Any such instrument deposited after an amendment has been accepted but before it has entered into force shall be deemed to apply to this Convention as amended on the date when the amendment enters into force.

5. This Convention shall apply to a specific Pool only when all the States or regional economic integration organizations concerned by that Pool have become Contracting Parties to this Convention.

Article 17

Denunciation

1. Any Contracting Party may denounce this Convention by so notifying the depositary.

2. Denunciation shall take effect fifteen months after the date of receipt by the depositary of the notification of denunciation.

Article 18

Termination

If, after the entry into force of this Convention, the number of Contracting Parties is for any period of twelve consecutive months reduced to less than five, the Convention shall cease to have effect from the end of the twelve-month period. For the purpose of the present article, the presence of a regional economic integration organization shall not be counted as additional to its Member States.

Article 19

Administrative Committee

1. There shall be established an Administrative Committee (hereinafter called “the Committee”) to consider the operation of the present Convention, to consider any amendments proposed thereto and to consider measures to secure uniformity in the interpretation and application thereof.

2. The Contracting Parties shall be members of the Committee. The Committee may decide that the competent administration of any State or regional economic integration organization which is not a Contracting Party, or representative of international organizations may, for questions which interest them, attend the sessions of the Committee as observers.

3. The Executive Secretary of the United Nations Economic Commission for Europe (hereinafter called the “Executive Secretary”) shall provide the Committee with secretariat services.

4. The Committee shall, on the occasion of every session, elect a Chairman and a Vice-Chairman.

5. The competent administrations of the Contracting Parties shall communicate to the Executive Secretary proposals for amendments to the present Convention and the reasons therefor, together with any requests for the inclusion of items on the agenda of the sessions of the Committee. The Executive Secretary shall bring these communications to the attention of the competent administrations of the Contracting Parties and to the depositary.

6. The Executive Secretary shall convene the Committee:

         (a)  two years after the Convention has entered into force;

         (b)  thereafter, at a date fixed by the Committee, but not less frequently than every fife years;

         (c)  at the request of the competent administrations of at least two Contracting Parties.

He shall circulate the draft agenda to the competent administrations of the Contracting Parties and to the observers referred to in paragraph 2 of this article, at least six weeks before the Committee meets.

7. On the decision of the Committee taken by virtue of the provisions of paragraph 2 of this article, the Executive Secretary shall invite the competent administrations of the States and the organizations referred to in the said paragraph 2 to be represented by observers at the sessions of the Committee.

8. A quorum consisting of not less than one-third of the Contracting Parties is required for the purposes of taking decisions. For the purpose of this paragraph, the presence of a regional economic integration organization shall not be counted as additional to its member States.

9. Proposals shall be put to the vote. Except as provided in paragraph 10 of this article, each Contracting Party represented at the meeting shall have one vote. Proposals other than proposals for amendments shall be adopted by the Committee by a majority of the members present and voting. Proposals for amendments shall be adopted by a two-thirds majority of the members present and voting.

10. Where article 14, paragraph 3 applies, the regional economic integration organizations, Contracting Parties to this Convention, shall have, in case of voting, only a number of votes equal to the total votes allotted to their member States which are Contracting Parties to this Convention.

11. Before the closure of its session, the Committee shall adopt a report.

12. In the absence of relevant provisions in this article, the Rules of Procedure of the United Nations Economic Commission for Europe shall be applicable unless the Committee decides otherwise.

Article 20

Settlement of disputes

1. Any dispute between two or more Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Convention shall, in so far as possible, be settled by direct negotiation between them.

2. Any dispute which is not settled by the direct negotiation shall be referred by the Contracting Parties in dispute to the Committee which shall consider the dispute and make recommendations for its settlement.

3. The Contracting Parties in dispute may agree in advance to accept the recommendations of the Committee as binding.

Article 21

Amendment procedure

1. In accordance with article 19 of this Convention, the Committee may recommend amendments to this Convention.

2. The text of any amendment so recommended shall be communicated by the depositary to all Contracting Parties to this Convention and to the other signatories.

3. Any recommended amendment communicated in accordance with paragraph 2 of this article shall enter into force with respect to all Contracting Parties three month after the expiry of a period of eighteen months following the date of communication of the recommended amendment if no objection to the recommended amendment has been notified during that period to the depositary by a Contracting Party.

4. If an objection to the recommended amendment has been notified to the depositary by a Contracting Party before the expiry of the period of eighteen months specified in paragraph 3 of this article, the amendment shall be deemed not to have been accepted and shall have no effect whatsoever.

Article 22

Depositary

1. The Secretary-General of the United Nations is designated as the depositary of this Convention.

2. The functions of the Secretary-General of the United Nations as depositary shall be as set out in Part VII of the Vienna Convention on the Law of Treaties, concluded at Vienna on 23 May 1969.

3. In the event of any difference appearing between a Contracting Party and the depositary as to the performance of the latter’s functions, the depositary or that Contracting Party shall bring the question to the attention of the other Contracting Parties and the signatories or, where appropriate, to the Committee.

Article 23

Registration and authentic texts

In accordance with article 102 of the Charter of the United Nations, this Convention shall be registered with the secretariat of the United Nations.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Convention.

DONE at Geneva, this twenty-first day of January 1994 in a single copy in the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish languages, the six texts being equally authentic.

(Übersetzung)

Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden
(Behälter-Pool-Übereinkommen)

Präambel

Die Vertragsparteien,

Im Bewußtsein der wachsenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs,

In dem Wunsche, eine effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu fördern,

In der Erwägung, daß die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden müssen, um die Beförderung leerer Einheiten zu vermeiden,

Sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff:

         a)  „Einfuhrabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

         b)  „Behälter“ ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karosserie oder anderes ähnliches Gefäß), das

                  i)   einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;

                 ii)   von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

                iii)   besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrs­träger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

               iv)   so gebaut ist, daß es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;

                v)   so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und

               vi)   einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat, ausgenommen bei im Luftverkehr verwendeten Behältern.

               „Abnehmbare Karosserien“ und „beladbare Plattformen (flats)“ sind den Behältern gleichgestellt.

               Der Begriff „Behälter“ umfaßt im Luftverkehr verwendete Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter, sofern sie die Bedingungen der Ziffern i) bis vi) erfüllen.

               Der Begriff „Behälter“ schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff „Behälter“ schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen ein.

         c)  „teilweise geschlossen“ bei Behältern im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) Behälter, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau bestehen, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, die das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (zB Kraftfahrzeuge) benutzt;

         d)  „abnehmbare Karosserie“ ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders für den kombinierten Schienen-/Straßenverkehr bestimmt sind;

         e)  „beladbare Plattformen (flats)“ Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau, die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter;

          f)  „Instandsetzung“ ausschließlich kleinere Instandsetzungs- oder normale Instandhaltungsarbeiten an einem Behälter;

         g)  Zubehör- und Ausrüstungsteile des Behälters“ insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind:

                  i)   Geräte zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters;

                 ii)   Kleingerät, wie zB Temperatur- oder Stoßregistriergerät, das Temperaturveränderungen und Stöße anzeigt oder registriert;

                iii)   Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken, Planen, Säcke und ähnliche Vorrichtungen zur Verwendung in Behältern;

         h)  „Pool“ die vertraglich vereinbarte gemeinsame Verwendung von Behältern;

          i)  „Poolmitglied“ der die Behälter verwendende Betreiber, der die Vereinbarung zur Errichtung des Pools unterzeichnet hat;

          j)  ein „Betreiber“ der Behälter verwendet, die Person, die als Eigentümer oder Nichteigentümer des Behälters über seine Verwendung tatsächlich verfügt;

         k)  „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;

          l)  „Ersatz durch äquivalente Waren“ das System, das die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr eines Behälters eines solchen Typs zuläßt, der zuvor eingeführt oder ausgeführt wurde;

        m)  „Binnenverkehr“ die Beförderung von Waren, die innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei verladen und innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei entladen werden;

         n)  „Vertragspartei“ ein Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;

         o)  „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ eine Organisation, die von den Staaten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens gegründet worden ist, sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihrer internen Verfahrensordnung über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;

         p)  „Ratifikation“ die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.

Artikel 2

Gegenstand

Ziel dieses Übereinkommens ist, die gemeinsame Verwendung von Behältern durch die Mitglieder eines Pools auf Grundlage des Systems des Ersatzes durch äquivalente Waren zu erleichtern.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung auf den Austausch von Behältern eines Pools, dessen Mitglieder auf dem Gebiet dieser Vertragsparteien ansässig sind.

Artikel 4

Erleichterungen

Jede Vertragspartei erlaubt die Einfuhr der Behälter nach Artikel 3 dieses Übereinkommens unter Befreiung von Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und -beschränkungen mit wirtschaftlichem Charakter und ohne Einschränkung der Verwendung im Binnenverkehr, und verzichten bei ihrer Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung, sofern die Bedingungen von Artikel 5 dieses Übereinkommens erfüllt werden.

Artikel 5

Bedingungen

1. Jede Vertragspartei wendet für die in einem Pool verwendeten Behälter die Erleichterungen nach Artikel 4 dieses Übereinkommens unter folgenden Bedingungen an:

         a)  Die Behälter sind vorher ausgeführt worden oder werden später wiederausgeführt oder eine gleiche Anzahl Behälter vom gleichen Typ ist vorher ausgeführt worden oder wird später wiederausgeführt;

         b)  gemäß der Vereinbarung zur Errichtung des Pools

                  i)   tauschen die Poolmitglieder die Behälter im grenzüberschreitenden Warenverkehr aus;

                 ii)   führen die Poolmitglieder nach Behältertypen getrennt Aufzeichnungen über die auf diese Weise ausgetauschten Behälter;

                iii)   verpflichten sich die Poolmitglieder, einander Behälter jedes einzelnen Typs in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die Salden der so geführten Aufzeichnungen auszugleichen; dies damit für jedes Poolmitglied ein Gleichgewicht zwischen der Anzahl von Behältern der gleichen Typen, die er dem Pool zur Verfügung stellt, und der Anzahl von Poolbehältern derselben Typen, die ihm in dem Gebiet der Vertragspartei zur Verfügung steht, in dem er ansässig ist, sicherzustellen. Die Frist von zwölf Monaten kann von den zuständigen Zollbehörden der genannten Vertragspartei verlängert werden.

2. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Behälter, die dem Pool von einem in ihrem Gebiet ansässigen Poolmitglied zur Verfügung gestellt werden, ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung und den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet entsprechen müssen.

3. Absatz 1 gilt nur, wenn

         a)  die Behälter eine dauerhafte und unverwechselbare Kennzeichnung aufweisen, die durch die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung zugelassen ist und die Identifizierung des Behälters ermöglicht;

         b)  die Vereinbarung über gemeinsame Verwendung den Zollbehörden der betroffenen Vertragsparteien mitgeteilt und von diesen als den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend genehmigt wurde. Die zuständigen Behörden unterrichten den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von dieser Genehmigung und teilen die Namen der Vertragsparteien mit. Der Exekutivsekretär übermittelt den Vertragsparteien diese Information.

Artikel 6

Teile zur Instandsetzung

1. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools vor, so gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3 b) sowie 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für diese Teile.

2. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für Teile zur Instandsetzung der Behälter des Pools nicht vor, so wird die vorübergehende Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne Anwendung wirtschaftlicher Einfuhrverbote oder
-beschränkungen für diese Teile bewilligt und auf die Vorlage von Zollpapieren bei der Ein- und Ausfuhr und eine Sicherheitsleistung verzichtet.

Kann der vorstehende Absatz nicht angewendet werden, so kann der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung anstelle der Vorlage eines Zollpapiers oder der Sicherheitsleistung für Teile zur Instandsetzung aufgefordert werden, sich schriftlich zu verpflichten,

         a)  den Zollbehörden eine Liste dieser Teile mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr vorzulegen und

         b)  die Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die vorübergehende Verwendung fällig werden.

Die Wiederausfuhr der für die Instandsetzung nicht verwendeten Teile, die sich in der vorübergehenden Verwendung befinden, erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Einfuhr. Diese Frist kann von den zuständigen Zollbehörden verlängert werden.

3. Gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes und in Übereinstimmung mit der von den Zollbehörden dieses Landes erteilten Genehmigung können die ersetzten nicht wiederausgeführten Teile

         a)  den Einfuhrabgaben unterworfen werden, die im Zeitpunkt der Gestellung der Teile ihrem Zustand entsprechend fällig sind;

         b)  den zuständigen Behörden des betreffenden Landes kostenlos überlassen werden oder

         c)  unter Zollaufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Artikel 7

Zubehör und Ausrüstung

1. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Zubehör- und Ausrüstungsteile für Behälter vor, die entweder gemeinsam mit einem Poolbehälter eingeführt und getrennt oder zusammen mit einem anderen Poolbehälter wiederausgeführt werden, oder getrennt eingeführt und gemeinsam mit einem Poolbehälter wiederausgeführt werden, so gelten Artikel 4, 5 Absätze 1, 2 und 3 b) und 9 dieses Übereinkommens sinngemäß für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile.

2. Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung eines Pools für erkennbare Zubehör- und Ausrüstungsteile für Behälter nicht vor, die entweder gemeinsam mit einem Poolbehälter eingeführt und getrennt oder zusammen mit einem anderen Poolbehälter wiederausgeführt werden, oder getrennt eingeführt und gemeinsam mit einem Poolbehälter wiederausgeführt werden,

         a)  gilt Artikel 6 Absatz 2 für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile,

         b)  behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, die vorübergehende Verwendung für solche Zubehör- und Ausrüstungsteile nicht zu bewilligen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, eines Mietkaufvertrags, einer Sachmiete oder eines ähnlichen Vertrags sind, der von einer in ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Person geschlossen wurde,

         c)  brauchen stark beschädigte Zubehör- und Ausrüstungsteile ungeachtet der nach Artikel 6 Absatz 2 für die Wiederausfuhr vorgesehenen Frist, die nach Buchstabe a dieses Artikels für Zubehör- und Ausrüstungsteile einzuhalten ist, nicht wiederausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften

                  i)   den Einfuhrabgaben unterworfen werden, die im Zeitpunkt ihrer Gestellung ihrem Zustand entsprechend fällig sind;

                 ii)   den zuständigen Behörden des betreffenden Landes kostenlos überlassen werden oder

                iii)   unter Zollaufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden. Die Abfälle und wiederverwendbaren Überreste werden den Einfuhrabgaben unterworfen, die im Zeitpunkt ihrer Gestellung ihrem Zustand entsprechend fällig sind.

Artikel 8

Regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration

1. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Gebiete der Vertragsparteien, die eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration bilden, als ein Gebiet.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen dem Recht einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, nicht entgegen, besondere Vorschriften für die Verwendung der Poolbehälter auf ihrem Gebiet zu erlassen, sofern diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Artikel 9

Überwachung

1. Die Vertragsparteien haben das Recht, die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen.

2. Die im Gebiet der Vertragsparteien ansässigen Poolmitglieder müssen den Zollbehörden dieser Parteien auf Aufforderung eine Liste der Nummern der dem Pool zu Verfügung gestellten Behälter vorlegen sowie die Anzahl der Behälter jedes einzelnen Typs auf ihrem Gebiet nennen.

Artikel 10

Zuwiderhandlungen

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen werden nach den Rechtsvorschriften und von der Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen worden sind.

2. Kann nicht ermittelt werden, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.

Artikel 11

Informationsaustausch

Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.

Artikel 12

Weitergehende Erleichterungen

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens nicht behindern.

Artikel 13

Schutzklausel

Dieses Übereinkommen läßt die Wettbewerbsvorschriften in einer oder mehreren Vertragsparteien unberührt.

Kapitel II

Schlußbestimmungen

Artikel 14

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Die Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, durch

         a)  Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

         b)  Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,

         c)  Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

2. Andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten, an die auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses eine Einladung des Verwahrers ergangen ist, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm nach dem Inkrafttreten beitreten.

3. Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die diesem Übereinkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation übt die Rechte in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen im eigenen Namen aus und erfüllt die Verpflichtungen, die das Übereinkommen ihren Mitgliedern überträgt, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In Bereichen, für die die Organisation zuständig ist und die dem Verwahrer mitgeteilt worden sind, üben die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, diese Rechte, unter anderem das Stimmrecht, nicht individuell aus.

4. Dieses Übereinkommen liegt beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 15. April 1994 bis 14. April 1995 einschließlich zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

Artikel 15

Vorbehalte

Die Vertragsparteien können gegen Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Zollpapiers oder zur Sicherheitsleistung Vorbehalte einlegen. Haben die Vertragsparteien Vorbehalte eingelegt, so können sie diese durch Notifikation an den Verwahrer unter Angabe des Datums der Zurücknahme der Vorbehalte ganz oder teilweise zurücknehmen.

Artikel 16

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 14 Absätze 1 und 3 bezeichneten Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für die Anwendung dieses Absatzes werden eine Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation durch eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration oder eine durch eine solche hinterlegte Urkunde mit denen ihrer Mitgliedstaaten nicht zusammengerechnet.

2. Dieses Übereinkommen tritt für alle anderen Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 sechs Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3. Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 21 hinterlegt wird, gilt für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung als hinterlegt.

4. Jede Urkunde dieser Art, die nach Annahme einer Änderung, aber vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt am Tage des Inkrafttretens der Änderung für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung als hinterlegt.

5. Dieses Übereinkommen gilt nur dann für einen bestimmten Pool, wenn alle von diesem Pool betroffenen Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.

Artikel 17

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Verwahrer kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Artikel 18

Außerkrafttreten

Beträgt die Anzahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwölf aufeinanderfolgende Monate lang weniger als fünf Mitglieder, so tritt es nach Ablauf dieses Zeitraums außer Kraft. Für die Anwendung dieses Artikels wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.

Artikel 19

Verwaltungsausschuß

1. Um die Durchführung dieses Übereinkommens, etwaige Änderungsvorschläge und die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß (nachstehend „Ausschuß“ genannt) eingesetzt.

2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen von Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

3. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nach­stehend „Exekutivsekretär“ genannt) übernimmt die Sekretariatsaufgaben für den Ausschuß.

4. Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivsekretär Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche für die Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Exekutivsekretär unterrichtet die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und des Verwahrers davon.

6. Der Exekutivsekretär beruft den Ausschuß ein

         a)  zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens,

         b)  danach zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeitpunkt, mindestens aber alle fünf Jahre,

         c)  auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien.

Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach Absatz 2 dieses Artikels den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Monate vor der Tagung des Ausschusses.

7. Liegt ein Beschluß des Ausschusses nach Absatz 2 vor, so fordert der Exekutivsekretär die in Absatz 2 genannten zuständigen Verwaltungen der Staaten und Organisationen auf, sich bei den Tagungen des Ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.

8. Für eine Beschlußfassung ist ein Quorum von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien erforderlich. Für die Anwendung dieses Absatzes wird die Anwesenheit einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration nicht zu der ihrer Mitgliedstaaten hinzugerechnet.

9. Über Vorschläge wird abgestimmt. Abgesehen von der Regelung in Absatz 10 dieses Artikels hat jede Vertragspartei, die auf der Tagung vertreten ist, eine Stimme. Andere Vorschläge als solche zur Änderung dieses Übereinkommens werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

10. In den Fällen des Artikels 14 Absatz 3 haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bei Abstimmungen nur die Stimmenzahl, die der Gesamtzahl der Stimmen ihrer Mitglieder entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

11. Vor Abschluß der Tagung nimmt der Ausschuß einen Bericht an.

12. Soweit dieser Artikel keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

2. Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

3. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als verbindlich anzunehmen.

Artikel 21

Änderungsverfahren

1. Der Ausschuß kann nach Artikel 19 Änderungen zu diesem Übereinkommen empfehlen.

2. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Unterzeichnern den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3. Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn keine Vertragspartei dem Verwahrer während dieser Frist einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.


4. Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von achtzehn Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Artikel 22

Verwahrer

1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Verwahrer dieses Übereinkommens eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer entsprechen den in Teil VII des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 genannten Aufgaben.

3. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Aufgaben wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Vertragspartei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Ausschuß zur Kenntnis gebracht.

Artikel 23

Registrierung und verbindlicher Wortlaut

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 21. Jänner 1994 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Reservations

The Republic of Austria accedes to the Convention on Customs Treatment of Pool Containers used in international Transport (Container Pool Convention) with the following reservations:

Pursuant to Articles 6 and 7 of the Convention, Community legislation requires, under certain circumstances, production of customs documents and the furnishing of a form of security for component parts for repairs and for accessories and equipment of containers. These circumstances are:

         –   cases of serious risk of failure to comply with the obligation to re-export and

         –   cases where payment of the customs debt which may arise is not entirely certain.

(Übersetzung)

Vorbehalte

Die Republik Österreich tritt dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) unter folgenden Vorbehalten bei:

In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:

         –   die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird,

         –   Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

 

vorblatt

Problem:

Das für den Behälterverkehr derzeit geltende Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung entspricht nicht mehr allen Anfordernissen des modernen Warentransports. Insbesondere das Verbot des Kabotageverkehrs zwingt das Transportgewerbe zu unwirtschaftlichen Leerfahrten mit Behältern.

Ziel:

Durch die Schaffung von Behälter-Pools entfallen zollrechtliche Beschränkungen bei der Einfuhr, der Ausfuhr und dem Binnenverkehr mit Behältern dieses Pools, sofern bestimmte im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehene Bedingungen eingehalten werden. Damit wird die rationelle Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Verkehr erleichtert und die Beförderung leerer Einheiten vermeidbar.

Lösung:

Annahme des Übereinkommens.

Alternative:

Weiteranwendung des derzeit geltenden Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung.

Kosten:

Der mit der Überwachung des Behälterverkehrs verbundene Aufwand kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

EG-Konformität:

Das Übereinkommen ist EG-konform; Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten haben an der Ausarbeitung des Übereinkommens maßgeblich mitgewirkt.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Für die Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Verkehr gilt derzeit das in Genf am 2. Dezember 1972 abgeschlossene „Zollübereinkommen über Behälter“ (BGBl. Nr. 576/1977). Nach diesem Übereinkommen dürfen Behälter im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zoll- und abgabenfrei in ein Land eingeführt werden, soweit gewährleistet ist, daß derselbe Behälter (Identitätsprinzip) nach angemessener Frist wieder ausgeführt wird. Dabei haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, zur vorübergehenden Verwendung eingeführte Behälter zur nur einmaligen Warenbeförderung auch im Binnenverkehr (Kabotage) zuzulassen. Jeder weitere Kabotageverkehr wäre systemwidrig, sodaß das Abkommen nicht mehr allen Erfordernissen des rationellen Einsatzes von Behältern im grenzüberschreitenden Warentransport, insbesondere die Vermeidung von Leerfahrten, entsprechen konnte.

Das Inlandtransportkomitee der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) hat daher bei der 56. Sitzung in Genf am 21. Jänner 1994 das „Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden“ (Behälter-Pool-Übereinkommen) verabschiedet und zur Unterzeichnung bis 14. April 1995 in Genf aufgelegt. Das Übereinkommen steht den Mitgliedern der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen zur wirtschaftlichen Integration, also auch der Europäischen Gemeinschaft, gemäß dessen Artikel 14 zur Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, zur Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder zum Beitritt offen. Das Übereinkommen lag bis einschließlich 14. April 1995 zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen. Die Unterzeichnungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verwahrung hinterlegt.

Im Sinn seiner Präambel ist es Ziel des Übereinkommens, die effiziente Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Warenverkehr und insbesondere die Vermeidung der Beförderung leerer Einheiten durch weitgehende Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu fördern. Dies wird durch die Einführung des Konzepts „Ersatz durch äquivalente Waren“ erreicht. Ein Behälter, der zuvor eingeführt worden ist, muß nicht mehr nach einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden (Identitätsprinzip); es genügt, daß statt dessen ein dem Pool zugehöriger Behälter desselben Typs (Äquivalenzprinzip) zur Wiederausfuhr gelangt. Dies gilt ebenso für einen ausgeführten Behälter, der wiedereingeführt wird.

Die im Übereinkommen getroffenen Regelungen über die Befreiung von Zöllen und die Ausnahmen von handelspolitischen Maßnahmen (mengenmäßigen Beschränkungen) fallen nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat der Europäischen Union hat daher über Vorschlag der Kommission den Beschluß gefaßt, das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation für die Gemeinschaft anzunehmen; die Ratifikationsurkunde wurde am 11. April 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. In Durchführung des Beschlusses sind Änderungen des gemeinschaftlichen Zollrechts (Durchführungsverordnung zum Zollkodex bzw. Zollbefreiungsverordnung) in Vorbereitung und müssen im jeweils gemeinschaftsrechtlich vorgesehehen Verfahren angenommen werden.

Daneben sieht das Übereinkommen aber auch die Befreiung von anderen Eingangsabgaben, in Österreich der Einfuhrumsatzsteuer, vor, wo dem Rat der Europäischen Union nur die Rechte des Artikels 99 EGV zustehen, er also nicht mit unmittelbarer Bindungswirkung Gemeinschaftsrecht setzen kann. Auf Grund dieser Zuständigkeit hat der Rat in der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie die notwendigen Bestimmungen getroffen, die sich auf die Vorgänge nach dem vorliegenden Übereinkommen beziehen, nämlich Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und e, je nachdem, ob es sich um Befreiungen im Rahmen einer endgültigen Einfuhr oder einer Wiedereinfuhr handelt. Die österreichische Umsetzung erfolgte durch § 26 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, der eine grundsätzlich vollständige Geltung des Zollrechts für die Einfuhrumsatzsteuer vorsieht und von den in den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe d, 21 Nr. 2 und 23 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie eingeräumten Befugnissen zu einzelstaatlichen Regelungen nicht Gebrauch macht. Da das Übereinkommen solche Sonderregelungen für seinen Anwendungsbereich unterbindet, ist es insofern als gesetzesergänzend anzusehen und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter; ein Erfüllungsvorbehalt gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist im Hinblick darauf nicht erforderlich, daß das Übereinkommen bereits teils durch unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Normen, teils durch Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz durchgeführt wurde. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1, zweiter Satz, B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigennWirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Die Europäische Gemeinschaft hat bei der Annahme des Übereinkommens zu den Artikeln 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2, die die vorübergehende Verwendung von Instandsetzungsteilen sowie von Zubehör- und Ausrüstungsteilen für Behälter ohne Vorlage eines Zollpapiers oder Leistung einer Sicherheit zulassen, Vorbehalte eingelegt; zur Sicherstellung einer harmonisierten Anwendung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft sind auch von den Mitgliedstaaten entsprechende Vorbehalte einzulegen. Auch diese bedürfen somit der Genehmigung durch den Nationalrat.

Bisher haben vorbehaltlich der Ratifikation folgende Staaten das Übereinkommen unterzeichnet: Dänemark, Italien, Schweden, Schweiz, Uganda und Vereinigtes Königreich.

Bei der Ausarbeitung des Vertragstextes durch die ECE-Arbeitsgruppe für Zollfragen im Transportwesen wirkten Vertreter der interessierten nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere der Internationale Eisenbahnverband (OCTI), das Zentralbüro für den internationalen Eisenbahntransport (UIC), die Internationale Kammer für Schiffahrt (ICS) und der Weltzollrat (WCO) mit; Österreich hat an den Arbeiten ständig teilgenommen.

Das Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die deutsche Übersetzung wird dem Nationalrat samt Erläuterungen vorgelegt.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Ziel des Übereinkommens ist es, durch vereinfachte Verwaltungsverfahren den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Behältern zu erleichtern und die Beförderung leerer Einheiten zu vermeiden.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält die auch sonst in Zollübereinkommen üblichen Definitionen; insbesondere für den Begriff „Ersatz durch äquivalente Waren“.

Zu Artikel 2 bis 3:

Hier wird das im allgemeinen Teil kommentierte Ziel einer effizienten gemeinsamen Verwendung von Behältern durch die Poolmitglieder auf dem Gebiet der Vertragsparteien nach dem Äquivalenzprinzip festgelegt.

Zu Artikel 4:

Die Vertragsparteien gewähren auf ihrem Gebiet die abgabenfreie Einfuhr von Behältern unter Verzicht auf die Vorlage von Zollpapieren; der Kabotageverkehr mit diesen Behältern ist uneingeschränkt zulässig.

Zu Artikel 5:

Durch die Schaffung von Pools entfallen die zollrechtlichen Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und insbesondere dem Binnenverkehr mit Behältern dieses Pools, sofern bestimmte, hier ausdrücklich vorgesehene Bedingungen eingehalten werden. Die Poolmitglieder haben damit die Wahl, entweder denselben Behälter oder einen Poolbehälter gleichen Typs (Äquivalenzprinzip) wiederauszuführen. Diese Möglichkeit wird für dem Pool angehörende Behälter nur eingeräumt, wenn sie nach den von den Poolmitgliedern vereinbarten und von den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten genehmigten Modalitäten verwendet werden.

Zu Artikel 6 und 7:

Den Poolmitgliedern steht es frei, auch für Ersatzteile sowie Zubehör und Ausrüstung für ihre Behälter eigene Pools zu schaffen; sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung die Errichtung solcher Pools nicht vor, so können diese Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenbefreit, formlos und ohne Sicherheitsleistung eingeführt werden. Nach Artikel 15 können die Vertragsparteien Vorbehalte hinsichtlich dieser Erleichterungen einlegen.

Zu Artikel 8:

Nach dem Übereinkommen gelten die Gebiete der Vertragsparteien, die eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration bilden, als einheitliches Gebiet. Als Vertragspartei des Übereinkommens steht es einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration frei, für die Verwendung von Poolbehältern auf ihrem Gebiet im Einklang mit den Vorschriften des Übereinkommens besondere Regelungen zu schaffen.

Zu Artikel 9 bis 11

Die Artikel 9 bis 11 regeln die Überwachung des grenzüberschreitenden Behälterverkehrs sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zur Ahndung von Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen das Übereinkommen werden nach den innerstaatlichen/ -gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften jener Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen wurden; kann diese nicht mehr festgestellt werden, so gilt eine Zuwiderhandlung als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in der sie zuerst entdeckt wurde.

Zu Artikel 12:

Es wird ausdrücklich klargestellt, daß das Übereinkommen nur Mindesterleichterungen festsetzt. Den Vertragsparteien steht es damit frei, durch zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen im Rahmen des Übereinkommens zu gewähren.

Zu Artikel 13:

Im Gebiet einer Vertragspartei bestehende besondere Wettbewerbsvorschriften werden vom Übereinkommen nicht berührt.

Zu Artikel 14:

Die Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien durch Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt zum Übereinkommen werden. Auch Zoll- und Wirtschaftsunionen (regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration) können Vertragsparteien des Übereinkommens werden. In diesem Fall üben sie ihre Rechte -einschließlich das Stimmrecht – aus, die das Übereinkommen den Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt.

Zu Artikel 15:

Jeder Vertragspartei steht es offen, gegen Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Zollpapiers oder zur Sicherheitsleistung für Teile zur Instandsetzung sowie Zubehör- und Ausrüstungsteile von Poolbehältern Vorbehalte einzulegen.

Sieht die Vereinbarung über die gemeinsame Verwendung von Poolbehältern die Errichtung eines Pools für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile der Behälter des Pools nicht vor, so wird nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 des Übereinkommens für die Ein- und Ausfuhr dieser Teile das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter Verzicht auf die Vorlage von Zollpapieren und Leistung einer Sicherheit bewilligt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat eine detaillierte vergleichende Untersuchung der Vorschriften des Übereinkommens und der gemeinschaftlichen Vorschriften durchgeführt. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Zollunion und des Harmonisierungsstands bei der Ein- und Ausfuhr von Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen von Behältern zu berücksichtigen, für die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen ein Zollpapier vorgelegt und eine Sicherheit geleistet werden muß. Diese Umstände sind gegeben, wenn die ernste Gefahr besteht, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, oder die Entrichtung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Diese Abweichung des Gemeinschaftrechts macht die Einlegung entsprechender Vorbehalte für die Anwendung der Artikel 6 und 7 des Übereinkommens erforderlich.

Zu Artikel 16 bis 18:

Das Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es gilt nur dann für einen bestimmten Pool, wenn alle zu diesem Pool gehörigen Staaten oder regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration auch Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

Das Übereinkommen kann jederzeit durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem nach Artikel 22 eingesetzten Verwahrer gekündigt werden. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Hinterlegung der Urkunde wirksam. Sinkt die Anzahl der Vertragsparteien unter fünf, tritt das Übereinkommen nach Ablauf von zwölf Monaten außer Kraft.

Zu Artikel 19:

Für die Durchführung des Übereinkommens und allfällige Änderungsvorschläge wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt. Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien.

Zu Artikel 20:

Können Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens nicht durch direkte Verhandlungen bereinigt werden, so erteilt der Verwaltungsausschuß nach Prüfung der Streitigkeit Empfehlungen zu deren Beilegung.

Zu Artikel 21:

Der nach Artikel 19 eingesetzte Verwaltungsausschuß kann Änderungen empfehlen, die vom Verwahrer des Übereinkommens den Vertragsparteien zu übermitteln sind. Die vorgeschlagenen Änderungen treten in Kraft, wenn dem Verwahrer innerhalb von achtzehn Monaten nach Mitteilung von keiner Vertragspartei ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert wird.

Zu Artikel 22:

Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Artikel 23:

Das Übereinkommen wird beim Sekretariat der Vereinigten Nationen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache urschriftlich registriert; jeder Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich.

 


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.