559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 1. 1997

Regierungsvorlage

Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation


Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik (im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet)

von dem Wunsche geleitet, das für die Jahre 1992 bis 1996 vereinbarte und erfolgreich durchgeführte besondere Austauschprogramm mit der Bezeichnung Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation fortzusetzen,

im Hinblick auf die Absicht, ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Erziehung abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation (im folgenden als die Aktion bezeichnet) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001.

Artikel 2

1. Die Aktion wird folgende Maßnahmen umfassen: Austausch von Studierenden, Graduierten und Wissenschaftern, Lehrkräften an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und an Fachhochschul-Studiengängen sowie von Erziehungsfachleuten zum Zwecke von Erziehungstätigkeiten, Unterricht, Studien und Forschungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschul-Studiengängen, Schulen, sonstigen Lehranstalten und Forschungseinrichtungen.

2. Weiters soll die Aktion die Durchführung weiterer gemeinsamer wissenschaftlicher, wissenschaft­lich-technischer und Bildungsprogramme und Veranstaltungen wie Studien, Forschungs- und Ausbildungsprojekte, Seminare, Tagungen und die Bereitstellung von Büchern und Lehrmaterialen nach Maßgabe der nationalen Rechtslage der beteiligten Länder ermöglichen.

Artikel 3

1. Das Leitungsgremium der Aktion setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und fünf der Minister für Erziehung der Slowakischen Republik ernennt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich oder eine von ihm ernannte Person und der Minister für Erziehung der Slowakischen Republik oder eine von ihm ernannte Person sind Ehrenvorsitzende des Leitungsgremiums.

2. Das Leitungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dem das Stimmrecht zusteht, jeweils für das laufende Kalenderjahr. Der Vorsitzende des vergangenen Kalenderjahres verbleibt bis zur Wahl des Vorsitzenden für das laufende Kalenderjahr in seiner Funktion.

3. Das Leitungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich auch die Erfordernisse der Beschlußfassung ergeben. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, über Spesenersatz im Sinne von Artikel 3, Absatz 4 und über die Beauftragung einer Trägerorganisation im Sinne von Artikel 4 ist jedenfalls die Einstimmigkeit erforderlich.

4. Die Mitglieder des Leitungsgremiums üben ihre Funktion vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum jeweils darauf folgenden 31. Dezember aus und können wieder bestellt werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Das Leitungsgremium kann notwendige Spesen, die seinen Mitgliedern durch die Teilnahme an Sitzungen und durch die Erfüllung anderer vom Leitungsgremium übertragener Aufgaben erwachsen, vergüten.

5. Das Leitungsgremium erstellt ein Jahresprogramm, welches der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und durch das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik bedarf. Es legt mindestens einmal jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Durchführung der Aktion und jährlich einen geprüften Rechnungsabschluß an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und das Ministerium für Erziehung vor.

Artikel 4

Zur Abwicklung der Aktion in der Slowakischen Republik wird nach Zustimmung durch das Leitungsgremium von der Slowakischen Republik eine Trägerorganisation beauftragt. Die Trägerorganisa­tion kann mit Zustimmung des Leitungsgremiums auch Austauschaktionen anderer offizieller, offiziöser oder privater Organisationen gegen Übernahme der Kosten des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes durch diese Organisationen durchführen.

Artikel 5

1. Beide Vertragsparteien haben vereinbart, daß die für die Durchführung der Aktion in den jährlichen Haushaltsgesetzen vorgesehenen Mittel in der Form geteilt werden, daß die Republik Österreich zwei Drittel und die Slowakische Republik ein Drittel der für die Realisierung der genehmigten Jahres­programme notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt. Für die Bemessung dieses Verhältnisses ist der Umrechnungskurs (Mittelkurs) des österreichischen Schillings zur slowakischen Krone am 31. Jänner des jeweiligen Jahres maßgebend.

2. Für die Finanzierung der Aktivitäten der Aktion können auch andere Geldmittel, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden. Diese Zuwendungen und jeder Zuwachs aus deren Veranlagungen oder aus deren allfälligen sonstigen Erträgen kommen der Aktion zugute.

Artikel 6

Bei akuter Erkrankung oder bei einem Unfall gewährt die empfangende Seite den im Rahmen dieses Protokolls auf ihr Gebiet kommenden Personen dringend erforderliche medizinische Betreuung wie ihren eigenen Staatsangehörigen, ausgenommen Kurbehandlung, Zahnersatz und chronische Erkrankungen, oder sie sorgt für die Dauer des Aufenthalts für den Abschluß einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt. Die medizinische Betreuung erfolgt in Österreich in dem Umfang, der der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und ist hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse beschränkt.

Artikel 7

1. Dieses Protokoll bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Das vorliegende Protokoll kann von jeder Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ende eines laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden und tritt in diesem Fall am 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Rudolf Scholten

Für das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik:

Dr. Eva Slavkovská

Protokol o pokra×ovaní „Akcie Slovensko – Rakúsko, spolupráca vo vede a vzdelávaní“

Ministerstvo školstva Slovenskej republiky a vláda Rakúskej republiky (d’alej len zmluvné strany)

vedené ýelaním, aby pokra×oval na roky 1992–1996 prijatý a úspešne plnený zvláštny výmenný program pod názvom „Akcia Slovenská republika – Rakúsko, spolupráca vo vede a vzdelávaní“

s ohëadom na zámer uzavrie÷ medzi Slovenskou republikou a Rakúskou republikou dohodu o spolupráci v oblasti kultúry, vedy a vzdelávania

dohodli sa takto:

lánok 1

Zmluvné strany sa dohodli na pokra×ovaní „Akcie Slovensko – Rakúsko, spolupráca vo vede a vzdelávaní“ (Ûalej len „Akcia“) v období od 1. januára 1997 do 31. decembra 2001.

lánok 2

2

1. „Akcia“ bude zahòïa÷ tieto aktivity: výmena študujúcich, postgraduantov a vedcov, u×iteëov na univerzitách, vysokých školách umeleckého smeru a odborných vysokých školách ako aj odborníkov z oblasti vzdelávania za ú×elom vzdelávania, výuky, štúdia a výskumu na univerzitách, vysokých školách, odborných vysokých školách, školách a v iných vzdelávacích a výskumných zariadeniach.

2. D’alej má „Akcia“ umoýni÷ realizáciu Ûalších spolo×ných vedeckých, vedecko-technických a vzdelávacích programov a podujatí, ako sú štúdie, výskumné a výchovné projekty, semináre, zasadania, poskytovanie a príprava kníh a u×ebných materiálov podëa národných normatívov zú×astnených krajín.

lánok 3

1. Riadiace grémium „Akcie“ pozostáva z desiatich ×lenov, z ktorých pä÷ menuje minister školstva Slovenskej republiky a pä÷ spolkový minister pre vedu, dopravu a umenie Rakúskej republiky. Minister školstva Slovenskej republiky alebo ním poverená osoba spolkový minister pre vedu, dopravu a umenie Rakúskej republiky alebo ním poverená osoba sú ×estnými predsedajúcimi riadiaceho grémia.

2. Riadiace grémium si volí zo svojho stredu predsedajúceho na beýný kalendárny rok, ktorý má hlasovacie právo. Predsedajúci z predchádzajúceho kalendárneho roka zostáva vo svojej funkcii aý do volieb v beýnom kalendárnom roku.

3. Riadiace grémium je uznášaniaschopné ak je prítomných najmenej šes÷ jeho ×lenov. Riadiace grémium si ur×uje rokovací poriadok, z ktorého vyplývajú aj potreby prijatia uznesení. Na prijatie uznesení o rokovacom poriadku, o náhrade výdavkov v zmysle ×l. 3 ods. 4 a o poverení výkonnej organizácie v zmysle ×l. 4 je v kaýdom prípade potrebný jednohlasný súhlas.

4. •lenovia riadiaceho grémia vykonávajú svoje funkcie od ×asu ich menovania výdy do nasledujúceho 31. decembra a následne môýu by÷ opätovne menovaní. Za svoju ×innos÷ nedostávajú odmenu. Riadiace grémium môýe uhradi÷ nutné výdavky spojené s ú×as÷ou jeho ×lenov na zasadnutiach a s plnením iných úloh ur×ených riadiacim grémiom.

5. Riadiace grémium vypracúva ro×ný plán, ktorý odsúhlasí Ministerstvo školstva Slovenskej republiky a Spolkové ministerstvo pre vedu, dopravu a umenie Rakúskej republiky. Najmenej jedenkrát ro×ne predkladá Ministerstvu školstva a Spolkovému ministerstvu pre vedu, dopravu a umenie po stránke formálnej a obsahovej zodpovedajúce správy o realizácii „Akcie” a jedenkrát v roku overenú ú×tovnú uzávierku.

lánok 4

Administratívnym zabezpe×ením „Akcie“ v Slovenskej republike bude po odsúhlasení riadiacim grémiom poverená výkonná organizácia zo Slovenskej republiky. Výkonná organizácia môýe so súhlasom riadiaceho grémia realizova÷ aj výmenné akcie iných oficiálnych, polosúkromných a súkromných organizácií pri prebratí dodato×ných správnych nákladov týmito organizáciami.

lánok 5

1. Obe zmluvné strany sa dohodli, ýe finan×né prostriedky predpokladané na realizáciu „Akcie“ v rozpo×te na príslušný rok sa budú deli÷ tak, ýe Slovenská republika poskytne dve tretinu a Rakúská republika dve tretiny finan×ných prostriedkov potrebných na realizáciu schválených ro×ných programov. Na stanovenie pomeru je smerodajný výmenný kurz rakúskeho šilingu (jeho stred) ku slovenskej korune z 31. januára príslušného roka.


2. Na financovanie aktivít „Akcie“ môýu by÷ pouýité aj iné finan×né prostriedky poskytnuté tre÷ou stranou. Tieto finan×né podpory a kaýdý prírastok z ich uloýenia alebo z prípadných iných výnosov pripadnú v prospech „Akcie“.

lánok 6

1. V prípade akútneho ochorenia alebo úrazu poskytne prijímajúca strana osobám prichádzajúcim v rámci tohto protokolu neodkladnú zdravotnú  starostlivos÷ v rozsahu ako svojim ob×anom s výnimkou kúpeënej starostlivosti, protetického zubného ošetrenia a chronických ochorení, alebo sa postará o uzatvorenie úrazového a zdravotného poistenia pokrývajúceho túto zdravotnú starostlivos÷ po dobu pobytu týchto osôb.

2. Zdravotná starostlivos÷ v Rakúsku sa poskytuje v rozsahu,  ktorý zodpovedá zákonnej povinnosti  všeobecnej zdravotnej  pois÷ovne. V prípade nemocni×ného ošetrenia je zdravotná starostlivos÷ obmedzená na ošetrenie vo všeobecnej poplatkovej triede. 

lánok 7

1. Tento protokol podlieha schváleniu v súlade s vnútroštátnymi právnymi predpismi oboch zmluvných strán a nadobudne platnos÷ prvým dïom mesiaca nasledujúceho po vzájomnom písomnom oznámení oboch zmluvných strán, ýe boli splnené podmienky stanovené vnútroštátnymi právnymi predpismi pre nadobudnutie platnosti tohto protokolu.

2. Kaýdá zmluvná strana môýe protokol písomne vypoveda÷ najneskôr šes÷ mesiacov pred uplynutím prebiehajúceho kalendárneho roka, pri×om platnos÷ protokolu skon×í 31. decembra tohto roku.

Dané vo Viedni dïa 9. decembra 1996 v dvoch pôvodných vyhotoveniach, kaýdé v nemeckom a slovenskom jazyku, pri×om obidve znenia majú rovnakú platnos÷.

Za Ministerstvo školstva Slovenskej republiky:

Dr. Eva Slavkovská

Za vládu Rakúskej republiky:

Dr. Rudolf Scholten

vorblatt

Problem:

Fortführung der mit Jahresende 1996 auslaufenden Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, bis zum Jahresende 2001, ohne daß derzeit ein bilaterales Kulturabkommen mit der Slowakischen Republik (mit der Möglichkeit der Beschlußfassung einer darin vorgesehenen gemischten Kommission) in Geltung steht.

Problemlösung:

Abschluß eines aus der Sicht des österreichischen Verfassungsrechts auf Gesetzesstufe stehenden völkerrechtlichen Vertrages über die Fortführung der Aktion.

Inhalt:

Vereinbarung der Fortführung der Aktion bis Ende 2001 samt organisatorischen Regelungen und einem neuen Verhältnis der Beiträge der beiden Seiten zu den Mitteln der Aktion (zwei zu eins, früher drei zu eins); Sicherung der ärztlichen Versorgung für die im Rahmen der Aktion empfangenen Personen bei akuten Erkrankungen und bei Unfällen.

Alternativlösung:

Die Verhandlung und der Abschluß eines umfassenden bilateralen Kulturabkommens mit der Einrichtung einer gemischten Kommission und in weiterer Folge eine Beschlußfassung der gemischten Kommission ist nur eine theoretische Alternative, da dies innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Kosten:

Die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Aktion mit Mitteln zur vertragsgemäßen Verwendung auszustatten, besteht nur im grundsätzlichen, dh. in dem Sinne, daß eine gänzliche Vorenthaltung von Mitteln durch die eine oder andere Vertragspartei dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Über die Höhe der jährlich oder insgesamt zur Verfügung zu stellenden Mittel sagt das Protokoll nichts aus, außer daß die Regelung über das Verhältnis zwei zu eins jeder Vertragspartei die Möglichkeit einräumt, durch die Höhe ihres Beitrages auch die Höhe des Beitrages der anderen Seite zu begrenzen. In diesem Rahmen sind jeweils die Mittel maßgeblich, die jede Vertragspartei in freier Entscheidung hierfür in ihren Haushaltsgesetzen vorsieht. Schon im Hinblick auf den neuen Beitragsschlüssel ist davon auszugehen, daß der österreichische Beitrag in der zweiten Fünfjahresperiode um einiges unter jenen 19,2 Millionen Schilling liegen wird, die im Zeitraum 1993 bis 1996 zur Verfügung gestellt wurden.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil


Das Protokoll über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Die Wende des Jahres 1989 brachte für Österreich eine neue Herausforderung in seinen Beziehungen zu den Ländern Mittel- und Osteuropas im allgemeinen und zu seinen Nachbarländern in dieser Region im besonderen. Dabei entstanden auch im universitären Bereich in kürzester Zeit unzählige Aktivitäten und Initiativen. Bald galt es daher, diese Initiativen zu bündeln und zu strukturieren, aber auch sie zu unterstützen. Die bis 1989 bestehenden Strukturen mit den ehemals kommunistischen Ländern waren für die besonders dynamische Entwicklung wenig geeignet, da sie nicht ausreichend flexibel und zu stark zentralisiert waren. Zu Beginn der neunziger Jahre mußte daher ein neues Konzept entworfen werden.

Hier bestand die Basis der Überlegungen in der Absicht, eine langfristige gute Zusammenarbeit mit den wissenschaftlich und auch wirtschaftlich für Österreich bedeutenden Nachbarländern zu erreichen. Österreichischerseits wurde durch das damalige Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung das Modell eines Arbeitsprogrammes mit dem Namen „Aktion Österreich – ........, Wissenschafts- und Erziehungskooperation“ entwickelt. Die finanziellen Mittel sollten von beiden Partnern stammen. Im Hinblick auf den Charakter der Aktion als Hilfe an die benachbarten Reformstaaten stellte in der ersten Periode (fünf Jahre) Österreich drei Viertel des jährlichen Budgets und das Partnerland ein Viertel des jährlichen Budgets zur Verfügung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet ein paritätisch besetzter Leitungsausschuß (fünf Vertreter Österreichs und fünf Vertreter des Partnerlandes).

Dieses Modell wurde erstmals im Frühjahr 1990 mit Ungarn umgesetzt. Die Aktion Österreich – Ungarn, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, wurde rechtlich auf der Basis des österreichisch-ungarischen Kulturabkommens (BGBl. Nr. 519/1977) abgestützt. Gemäß Artikel 36 des österreichisch-ungarischen Kulturabkommens wurde die Aktion im Protokoll einer außerordentlichen Tagung der in diesem Abkommen vorgesehenen Gemischten Kommission (20. Februar 1990) bis Ende 1996 vereinbart und ihre Durchführung geregelt.

Der Erfolg der Aktion Österreich – Ungarn in den Jahren 1990 und 1991 führte 1992 zur Vereinbarung von gleichartigen Aktionen mit den beiden Teilrepubliken der damaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik. Auf der Basis des österreichisch-tschechoslowakischen Kulturabkommens (BGBl. Nr. 586/1978) wurden in Beschlüssen einer außerordentlichen Tagung der in dessen Artikel 23 vorgesehenen Gemischten Kommission die Aktion Österreich – Tschechische Republik und die Aktion Österreich – Slowakei vereinbart. Diese Aktionen sind mit 1. Jänner 1993 mit der Unabhängigkeit der beiden Teilrepubliken operativ aktiv geworden und liefen mit 31. Dezember 1996 aus.

Der Aktion Österreich – Slowakei sind dabei (analog zur Aktion Österreich – Ungarn) die folgenden Aufgaben zugewiesen worden:

         –   Bilateraler Austausch von Studierenden, Praktikanten, Akademikern, Lehrern und Lektoren sowie von Universitäts- und Hochschulprofessoren zum Zwecke von Studien, Forschungen, Unterricht und anderen Erziehungsaktivitäten an Universitäten, Hochschulen, Schulen, Lehranstalten und Forschungseinrichtungen;

         –   Durchführung von anderen Erziehungs- und Kulturprogrammen und Veranstaltung von Seminaren, Symposien, Tagungen sowie Bereitstellung von Bibliothekseinrichtungen, Buchbeständen und Lehrmaterialien;

         –   Unterstützung von bilateralen Projekten österreichischer und slowakischer Universitäten und Hochschulen.

Viermal jährlich können Anträge von österreichischen und von slowakischen Interessenten gestellt werden. Die Anträge in Österreich werden über das Büro für Austauschprogramme für Mittel- und Osteuropa des Österreichischen Akademischen Austauschdienstes (ÖAD) eingereicht. In der Slowakei werden die Anträge direkt bei der Geschäftsführung der Aktion eingereicht. Bisher hat die SAIA (Slowakische Akademische Informationsagentur) im Auftrag des slowakischen Ministeriums für Erziehung die Geschäftsführung wahrgenommen.

Um höchstmögliche Flexibilität sicherzustellen, tritt das Leitungsgremium viermal jährlich zusammen, begutachtet die Projektanträge und trifft eine Entscheidung betreffend Unterstützung. Da von beiden Seiten neben Vertretern der Ministerien auch Vertreter der Universitäten in das Leitungsgremium entsandt werden, ist ein breiter Überblick über daneben laufende Aktivitäten bzw. Projekte gesichert. Besonders der breite Informationsaustausch ist eine wesentliche Stärke des Systems der Aktion. Nur auf diesem Weg ist ein regelmäßiger intensiver Meinungsaustausch im Universitäts-, Forschungs- und Erziehungsbereich aufrecht zu halten, der weit über die engere Projektauswahl hinausgeht. Somit kann das Leitungsgremium Doppelgleisigkeiten verhindern oder die Zusammenlegung ähnlicher oder gleichlautender Projekte veranlassen und somit die Mittel bestmöglich einsetzen. Bis Ende 1996 werden insgesamt von Österreich etwa 19,2 Millionen Schilling und von der Slowakei etwa 6,4 Millionen Schilling für die Aktion zur Verfügung gestellt worden sein.

Seit 1994 ist in Österreich das Unterrichtsressort (nunmehr Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) neben dem Wissenschaftsressort (nunmehr Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) mit einem kleinen finanziellen Beitrag an der Aktion Österreich – Slowakei beteiligt, um auch Projekte im Bereich der pädagogischen Akademien oder der höheren Schulen über die bewährte Struktur der Aktion ablaufen zu lassen.

Da die Laufzeit der Aktion Österreich – Slowakei mit 31. Dezember 1996 begrenzt ist, stellte sich die Frage ihrer Fortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus. Mit der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Vereinbarung des Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge (BGBl. Nr. 1046/1994) wurde klargestellt, daß das genannte österreichisch-tschechoslowakische Kulturabkommen im Verhältnis zwischen Österreich und der Slowakischen Republik nicht weitergilt. Die von beiden Seiten gewünschte Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei konnte daher mangels staatsvertraglicher Grundlage nicht durch den Programmbeschluß einer gemischten Kommission erfolgen; und da der angestrebte Abschluß eines österreichisch-slowakischen Kulturabkommens – ua. mit der Einrichtung einer neuen gemischten Kommission – in der verfügbaren Zeit bis zum Jahresende 1996 offensichtlich nicht zu bewerkstelligen war, erschien es als gangbarer Weg, die Fortführung der Aktion für die nächsten fünf Jahre in einem eigenen völkerrechtlichen Abkommen zu vereinbaren, wie es in dem vorliegenden Protokoll ausverhandelt wurde.

Schon bei der Vorbereitung des Aktions-Modells gab es Überlegungen, daß nach einer Phase wirtschaftlicher Verbesserung der österreichische Beitrag zu den Mitteln der jeweiligen Aktion – weil es sich ja um ein Projekt der Hilfe an die benachbarten Reformstaaten handelt – etwas zurückgenommen werden könnte. Mit der Slowakei wurde daher in Aussicht genommen, bei der Fortführung der Aktion bis Ende 2001 ein Verhältnis des österreichischen Beitrages zum slowakischen Beitrag von zwei zu eins (statt wie bisher drei zu eins) vorzusehen. Damit nähert man sich dem Endziel an, daß beide Seiten zu den Mitteln der Aktion zu gleichen Teilen beitragen.

Über den Text des vorliegenden Protokolls konnte in kürzester Zeit das Einvernehmen hergestellt werden und die Unterzeichnung erfolgte in Wien am 9. Dezember 1996. Der aus völkerrechtlicher Sicht unerhebliche Umstand, daß für die Slowakische Republik das Ministerium für Erziehung als Kontrahent aufscheint, beruht auf innerstaatlichen Erfordernissen der anderen Seite, denen im Hinblick auf das Anliegen eines raschen Abschlusses zu entsprechen war.

In finanzieller Hinsicht verpflichtet das Protokoll die Vertragsparteien, die Aktion mit Mitteln zur vertragsgemäßen Verwendung auszustatten; und zwar grundsätzlich, dh. in dem Sinne, daß eine gänzliche Vorenthaltung von Mitteln durch die eine oder andere Vertragspartei dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Über die Höhe der jährlich oder insgesamt zur Verfügung zu stellenden Mittel sagt das Protokoll nichts aus, außer daß die Regelung über das Verhältnis zwei zu eins jeder Vertragspartei die Möglichkeit einräumt, durch die Höhe ihres Beitrages auch die Höhe des Beitrages der anderen Seite zu begrenzen. In diesem Rahmen sind jeweils die Mittel maßgeblich, die jede Vertragspartei in freier Entscheidung hierfür in ihren Haushaltsgesetzen vorsieht. Schon im Hinblick auf den neuen Beitragsschlüssel ist davon auszugehen, daß der österreichische Beitrag in der zweiten Fünfjahresperiode um einiges unter jenen 19,2 Millionen Schilling liegen wird, die im Zeitraum 1993 bis 1996 zur Verfügung gestellt wurden.

II. Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel werden die Zielsetzung des Protokolls, dh. die Fortführung der ursprünglich als Programm auf der Grundlage des österreichisch-tschechoslowakischen Kulturabkommens vom 22. No­vember 1977 ins Leben gerufenen Aktion (siehe Allgemeiner Teil) sowie die Absicht festgehalten, darüber hinaus zum Abschluß eines inhaltlich umfassenden österreichisch-slowakischen Kulturabkommens zu gelangen.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel enthält die Kernbestimmung des Protokolls, nämlich die Vereinbarung der Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, für einen Zeitraum von fünf Jahren, dh. bis Ende 2001.

Zu Artikel 2:

Hier wird der Inhalt der Aktion umschrieben, der einerseits in der Festlegung und Durchführung der verschiedensten Austauschprogramme im Universitäts- und Hochschulbereich sowie in anderen Bereichen der Wissenschaft, der Erziehung und des Hochschulwesens besteht (Absatz 1), andererseits in sonstigen gemeinsamen wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und Bildungsprogrammen sowie in gemeinsamen Veranstaltungen dieser Bereiche und der Bereitstellung von Büchern und Lehrmateria­lien (Absatz 2).

Zu Artikel 3:

Die in Artikel 3 enthaltenen organisatorischen Bestimmungen befassen sich vorrangig mit dem Leitungsgremium der Aktion, in welches jede der beiden Seiten je fünf Mitglieder entsendet. Auf österreichischer Seite liegt die Zuständigkeit für die Bestellung der genannten Mitglieder beim Bundesministe­rium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst. Die Bestellung gilt immer bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, wobei Wiederbestellung möglich ist.

Abgesehen von den beiden Ehrenvorsitzenden des Gremiums (jeweils die für den universitären Bereich zuständigen Regierungsmitglieder oder von ihnen ernannte Personen), die nicht dem Kreis der ernannten Mitglieder angehören, wählt das Gremium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr. Anders als bei den üblichen Gemischten Kommissionen wird der Vorsitz unabhängig davon wahrgenommen, ob das Gremium auf dem Gebiet der einen oder der anderen Seite tagt. Die gleiche Person kann auch im Fall der Wiederwahl über mehrere Jahre mit dem Vorsitz des Gremiums betraut sein, auch deswegen, weil nicht zwingend vorgesehen ist, in der Wahl des Vorsitzenden zwischen den Vertretern der einen und der anderen Seite zu alternieren. Bis zur jährlichen Neuwahl bleibt der Vorsitzende des Vorjahres in seiner Funktion und hat somit jene Tagung des Gremiums einzuberufen, in der die Wahl des Vorsitzenden für das laufende Jahr stattfindet.

Über die Willensbildung im Leitungsgremium wird bestimmt, daß ein Anwesenheitserfordernis von sechs Mitgliedern besteht, dh. daß zumindest ein Vertreter der anderen Seite mitwirken muß; ferner, daß zumindest in bestimmten Bereichen die Beschlüsse einstimmig zu erfolgen haben, nämlich bei der Annahme der Geschäftsordnung, über Spesenersatz für die Mitglieder und über die Beauftragung einer Trägerorganisation (siehe unten zu Artikel 3 Absatz 4). Im übrigen sind die Mehrheitserfordernisse in der Geschäftsordnung zu regeln, so auch, ob und wieweit dem Vorsitzenden bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht zukommt. Soweit in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, verfügt jedes Mitglied des Leitungsgremiums über eine individuelle Stimme, die auch von jenen der anderen Mitglieder seiner gemeinsam entsendeten Gruppe abweichen kann.

Daß die Mitglieder des Gremiums für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten, bedeutet, daß sie ein solches Entgelt oder einen Spesenersatz nicht aus den Mitteln der Aktion beziehen, soweit nicht – hinsichtlich des Spesenersatzes – einstimmig eine andere Regelung getroffen wird. Daß jede Seite auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsvorschriften für die Kosten ihrer Vertretung im Gremium aufkommt und daß folglich auf österreichischer Seite die Regelung des Bundesrechts für Dienstreisen zur Anwendung kommt, bleibt unbenommen.


Die wichtigste Beschlußfassung des Leitungsgremiums bezieht sich auf das Jahresprogramm, das die einzelnen Austauschprogramme, gemeinsame Aktivitäten anderer Art und sonstige Maßnahmen umfaßt, auf welche sich das Gremium im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (siehe unten) für das nächste Jahr geeinigt hat. Das Jahresprogramm wird erst verbindlich, wenn es auf beiden Seiten die Genehmigung der für die Entsendungen seiner Vertreter zuständigen Ministerien erhalten hat. Darüber hinaus muß das Gremium den genannten Ministerien mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluß vorlegen. In der Geschäftsordnung kann diese Vorlageverpflichtung zweifellos auf andere Stellen erweitert werden.

Zu Artikel 4:

Für die Durchführung der Programme der Aktion auf slowakischer Seite ist verbindlich vorgesehen, daß hiermit von staatlicher Seite eine Trägerorganisation beauftragt wird; dies erfolgt von der slowakischen Seite auf ihre Kosten und ohne Anrechnung auf ihren Anteil im Sinne von Artikel 5. Das Leitungsgremium hat hierfür seine Zustimmung zu erteilen, und zwar mit einstimmigem Beschluß (siehe oben zu Artikel 3). Bisher war die SAIA (Slowakische Akademische Informationsagentur; siehe Allgemeiner Teil) diese Trägerorganisation. Die Trägerorganisation kann mit Zustimmung des Leitungsgremiums auch an Austauschaktionen anderer Organisationen mitwirken, sofern letztere für die Kosten des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufkommen. In ihrem zustimmenden Beschluß muß dabei das Leitungsgremium offensichtlich berücksichtigen, ob und wieweit solche zusätzliche Tätigkeiten der Trägerorganisation – generell oder auch im Einzelfall – mit ihrer Aufgabe im Rahmen der Aktion vereinbar sind.

Zu Artikel 5:

Hier findet sich die Regelung für die Finanzierung der Aktion (siehe Allgemeiner Teil) entsprechend dem neuen Schlüssel, wonach Österreich zwei Drittel und die Slowakei ein Drittel der Kosten trägt. Für die Höhe der von Österreich tatsächlich eingesetzten Beträge ist alleine maßgeblich, wieviel in den jährlichen Bundesbudgets hierfür vorgesehen ist; wenn in einem konkreten Jahr von slowakischer Seite nur ein Betrag aufgebracht wird, der weniger als die Hälfte jenes Betrages ausmacht, den Österreich aufbringen würde, könnte sich der österreichische Anteil dementsprechend verringern. Im übrigen ist es auch zulässig, im Rahmen der Aktion von dritter Seite zur Verfügung gestellte Mittel einzusetzen.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel berücksichtigt die Unterschiedlichkeit der Systeme der medizinischen Versorgung in Österreich und in der Slowakei. Er stellt sicher, daß Personen aus dem Gebiet einer Vertragspartei, die sich im Rahmen der Programmaktivitäten der Aktion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, in Fällen akuter Erkrankung oder bei Unfällen ärztliche Versorgung und gegebenenfalls Spitalsbetreuung erhalten.

Zu Artikel 7:

In den Schlußbestimmungen ist berücksichtigt, daß das Protokoll auf österreichischer Seite der parlamentarischen Genehmigung bedarf. Während hier ein formelles Ende der Geltungsdauer des Protokolls nicht vorgesehen ist, erfaßt es in materieller Hinsicht wegen der Regelung in Artikel 1 nur den Zeitraum bis zum Jahresende 2001.