562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Gesetzesantrag


der Bundesräte Dr. Herbert Schambeck und Kollegen
vom 18. Dezember 1996

betreffend eine Novelle zum Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft“ und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird BGBl. Nr. 163/1991

Der Nationalrat wolle beschließen:

Novelle zum Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft“ und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird BGBl. Nr. 163/1991 (Ermächtigungsgesetz-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft“ und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird, BGBl. Nr. 163/1991, wird geändert wie folgt:

1. Artikel III lautet:

„Eine Veräußerung von in Artikel I und II genannten Anteilsrechten darf weder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht an Gebietskörperschaften, noch an von Gebietskörperschaften betriebene Unternehmungen, an Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, oder an öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge eine Gebietskörperschaft zu decken verpflichtet ist, erfolgen.“

2. Dem Artikel III wird folgender Artikel IV angefügt:

„Artikel IV

1. Artikel III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Begründung:

Durch die Novelle soll sichergestellt werden, daß es sich bei diesen Privatisierungen des Bundes um „echte“ Privatisierungen handelt.