563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 6. 2. 1997

Regierungsvorlage


Pflanzenschutzmittelgesetz 1997


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Teil: Allgemeines

§  1    Ziel des Gesetzes

§  2    Begriffsbestimmungen

§  3    Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

2. Teil: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

§  4    Antrag

§  5    Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität

§  6    Zulassung

§  7    Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§  8    Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind

§  9    Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen

§ 10    Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen

§ 11    Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzen­schutzmitteln identisch sind

§ 12    Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

§ 13    Zulassung bei Gefahr im Verzug

§ 14    Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse

§ 15    Verwertung von Unterlagen Dritter

§ 16    Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren

§ 17    Verbote und Beschränkungen

§ 18    Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 19    Erneuerung der Zulassung

3. Teil: Sonstige Bestimmungen

§ 20    Kennzeichnung

§ 21    Fertigpackungen

§ 22    Pflanzenschutzmittelregister

§ 23    Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 24    Werbung

§ 25    Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber

§ 26    Wissenschaftliche Versuche

§ 27    Einfuhr

§ 28    Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

§ 29    Beschlagnahme

§ 30    Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 31    Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

§ 32    Gebühren

§ 33    Allgemeine Meldungen an die Kommission und an die Mitgliedstaaten

§ 34    Strafbestimmungen

§ 35    Verfall

4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 36    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 37    Übergangsbestimmungen

§ 38    Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 39    Bezugnahme auf Richtlinien

§ 40    Vollzugsklausel

1. Teil

Allgemeines

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzen­schutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Pflanzenschutzmittel“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

           1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,

           2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),

           3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen oder

           4. anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe).

(2) „Rückstände“ sind ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

(3) „Stoffe“ sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verun­reinigungen.

(4) „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.

(5) „Zubereitungen“ sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungs­gemäße Verwendung ist.

(6) „Pflanzen“ sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.

(7) „Pflanzenerzeugnisse“ sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet.

(8) „Schadorganismen“ sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die Pflanzen oder Pflanzen­erzeugnisse schädigen können.

(9) „Tiere“ sind Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden.

(10) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern.

(11) „Umwelt“ ist Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.

(12) „Integrierter Pflanzenschutz“ ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzen­züchte­rischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

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(13) „Indikation“ ist die Beschreibung des Anwendungszwecks insbesondere mit folgenden Angaben:

           1. Pflanzenart oder Pflanzenerzeugnis oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien,

           2. Schadorganismen oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, oder die Art der Beeinflussung der Lebensvorgänge von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder die Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile und

           3. Ort der Anwendung (zB Freiland, Glashaus, Lagerräume).

(14) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, alle andere Staaten sind „Drittländer“.

(15) „Kommission“ ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

(16) Ein „alter Wirkstoff“ ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und bereits vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzen­schutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

(17) Ein „neuer Wirkstoff“ ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und nicht vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzen­schutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

           1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

           2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

(3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.

2. Teil

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag

§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.

(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.

(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Falle des § 11 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – einzubringen.

(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.

(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen – mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität

§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen – erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.

(4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.

Zulassung

§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid, und zwar hinsichtlich der §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14, soweit der Anwendungsbereich auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausgedehnt wird, die zur Herstellung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft oder zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14) erfüllt sind.

(2) Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen ist Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden.

(3) Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(4) Bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.

(5) Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn

           1. Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags behoben worden sind und

           2. nicht innerhalb von zwei Monaten ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.

(6) Sind zur Bewertung des Antrags weitere Angaben und Unterlagen notwendig, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Angaben und Unterlagen binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf, bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.

(7) Die Zulassung kann auf einen kürzeren als den in den §§ 8 bis 14 jeweils vorgesehenen Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zu­sammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(8) Die Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Zu­sammensetzung, des Inverkehrbringens und der Anwendung des Pflanzenschutzmittels – zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 7. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels setzt voraus, daß

           1. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Unterlagen ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

                a) hinreichend wirksam ist,

               b) keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat,

                c) bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursacht,

               d) keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (zB über Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat,

                e) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:

                  –   Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser,

                  –   Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen,

           2. die Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls die toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,

           3. seine bei zugelassenen Anwendungen entstehenden toxikologisch und ökologisch signifikanten Rückstände nach allgemein gebräuchlichen, geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,

           4. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt worden sind und eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels erlauben,

           5. vorläufig oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Höchstwerte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden und

           6. keine Handelsbezeichnung verwendet wird, die

                a) der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels entspricht oder

               b) zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere der Wirkungen oder der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen kann.

(2) Die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung umfaßt die Einhaltung der in der Kenn­zeichnung angegebenen Indikationen und Anwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind

§ 8. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist zuzulassen, wenn

           1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und

           2. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Zulassung ist mit höchstens zehn Jahren befristet.

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen

§ 9. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das einen neuen Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn

           1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und

           2. die Vollständigkeit der Unterlagen für den neuen Wirkstoff durch die Europäische Gemeinschaft festgestellt wurde.

(2) Die Zulassung ist mit höchstens drei Jahren befristet. Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich vom Ergebnis des Zulassungsverfahrens und von den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Zulassung entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich abzuändern oder aufzuheben.

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen

§ 10. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das einen alten Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zulassung ist höchstens mit 26. Juli 2003 befristet.

(3) Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind

§ 11. (1) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die

           1. mit einem im Inland bereits – ausgenommen nach § 13 – zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind und

           2. in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum sind, hergestellt werden oder zugelassen sind,

bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es

           1. vom selben Hersteller stammt,

           2. die gleichen Wirkstoffe in der gleichen Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und

           3. ansonsten mit diesem in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) überein­stimmt.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. eine Erklärung, daß das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist,

           2. die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20,

           3. den Ort der Lagerung und

           4. den Namen und die Anschrift des Vertriebsunternehmers, von dem das Pflanzenschutzmittel bezogen wird oder werden soll.

Dem Antrag sind weiters die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen, zu denen der Antragsteller Zugang hat oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, und eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalpackung beizuschließen.

(4) Der Zulassungsinhaber des im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist Beteiligter im Sinne des § 8 AVG.

(5) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

(6) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzen­schutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.

(7) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des inländischen Pflanzenschutzmittels befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind.

(8) Wird der Antrag lediglich deshalb abgewiesen, weil Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 3 nicht erfüllt sind, hat der Antragsteller in einem allfälligen anderen Zulassungsverfahren nur jene Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Abweichungen erforderlich sind.

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

           1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

           2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschließlich der Witterungsverhältnisse – mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

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(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, hinsichtlich der für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar ist (Abs. 1 Z 2) und ein entsprechendes Verwaltungsübereinkommen besteht.

(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn

           1. dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder

           2. dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.

(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeit­nehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.

(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Die Zulassung ist von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzuändern oder aufzuheben oder – für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß – weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.

Zulassung bei Gefahr im Verzug

§ 13. (1) Ein Pflanzenschutzmittel kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Anwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt zugelassen werden, wenn dies auf Grund einer unvorhersehbaren Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.

(2) Die Zulassung ist mit höchstens vier Monaten befristet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Zulassung unverzüglich zu unterrichten. Die Zulassung ist entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuändern oder aufzuheben.

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse

§ 14. (1) Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines bereits zugelassenen Pflanzenschutz­mittels auf bisher nicht von der Zulassung abgedeckte Indikationen ist zuzulassen, wenn

           1. die Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse liegt,

           2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Z 1 lit. c, d und e vorliegen und

           3. die Anwendung vorgesehen ist

                a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden,

               b) an Pflanzenerzeugnissen, die in geringfügiger Menge erzeugt werden, oder

                c) gegen Schadorganismen, die nur selten oder in kleinen begrenzten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.

(2) Zur Antragstellung sind zusätzlich zum Zulassungsinhaber berechtigt:

           1. amtliche oder wissenschaftliche Einrichtungen für den Agrarbereich,

           2. landwirtschaftliche Berufsverbände oder

           3. Schädlingsbekämpfer im Sinne der Gewerbeordnung.

Der Zulassungsinhaber ist Beteiligter im Sinne des § 8 AVG.

(3) Die Indikationserweiterung ist insbesondere mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die hinsichtlich einer gezielten und umfassenden Unterrichtung der Anwender mit Hilfe einer Gebrauchs­anweisung oder durch Ergänzung der Kennzeichnung erforderlich sind.

Verwertung von Unterlagen Dritter

§ 15. (1) Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit

           1. der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,

           2. die erste Aufnahme des neuen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG länger als zehn Jahre zurückliegt,

           3. die erste Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem alten Wirkstoff im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und die Zulassung vor Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder

           4. die Entscheidung der Kommission auf Grund weiterer Angaben, die für die erste Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder für die Änderung der Voraussetzungen für die Aufnahme oder die Beibehaltung des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich sind, länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, daß der Fünfjahreszeitraum früher endet als der Zeitraum nach Z 2 und Z 3; im letztgenannten Fall wird der Fünfjahreszeitraum in der Weise ausgedehnt, daß er am selben Tag wie der Zeitraum nach Z 2 und Z 3 endet.

(2) Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit

           1. der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,

           2. die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt und diese nach Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder

           3. die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und diese vor Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist.

Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren

§ 16. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das nur in Anhang I angeführte Wirkstoffe enthält, zu beantragen (Zulassungswerber), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach folgendem zu erkundigen:

           1. ob das Pflanzenschutzmittel, für das ein Antrag eingereicht werden soll, mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und

           2. Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern Name und Anschrift des Zulassungswerbers mitzuteilen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Absicht des Zulassungswerbers, selbst die Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu beantragen, nachgewiesen erscheint und beurteilt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung beantragt werden soll, mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Zulassungswerber von der mangelnden Identität zu verständigen. Dabei dürfen keine Angaben gemacht werden, worin die Abweichungen von dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel bestehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber und den Zulassungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland mit Bescheid vorzuschreiben, die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungswerber und der Zulassungsinhaber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrags auf Zulassung keine Einigung zwischen dem Zulassungswerber und dem Zulassungsinhaber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Zulassungswerber für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(5) Die Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Zulassungswerber nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.

(6) Beide Teile können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit der Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

Verbote und Beschränkungen

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 36) oder auf Grund einer zu erwartenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt durch Verordnung die Stoffe, die in einem Pflanzenschutzmittel nicht oder nur mit Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Pflanzenschutz­mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, festzusetzen.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 18. (1) Eine Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

           1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,

           2. dies auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 erforderlich ist,

           3. das Pflanzenschutzmittel einen Stoff enthält, der

                a) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beschränkt worden ist oder

               b) aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen worden ist,

           4. dies auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

           5. falsche oder irreführende Angaben in bezug auf die Umstände gemacht worden sind, auf Grund derer die Zulassung erteilt worden ist,

           6. nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Anwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können,

           7. der Zulassungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder

           8. der Zulassungsinhaber seinen festen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft aufgegeben hat.

(2) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn die Beurteilung des Abänderungsantrags das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergibt.

(3) Im Bescheid kann eine Frist für die Beseitigung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und für den Abverkauf, deren Dauer sich nach

           1. dem Grund der Abänderung oder Aufhebung oder

           2. gegebenenfalls nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft

richtet, eingeräumt werden.

Im Falle der Z 1 darf die Frist ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Pflanzenschutz­mittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Erneuerung der Zulassung

§ 19. (1) Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Erlöschen eingebracht werden. Sind die Angaben, Unterlagen oder Probemengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen. Der bisherige Zulassungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Erneuerung weiter.

3. Teil

Sonstige Bestimmungen

Kennzeichnung

§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:

           1. die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel“ und die Handelsbezeichnung,

           2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzen­schutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. . . .“) und gegebenenfalls die Zusatz­bezeichnung nach § 11 Abs. 6,

           3. Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,

           4. jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,

           5. die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,

           6. die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,

           7. Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,

           8. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei­tungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen sind,

           9. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch ent­sprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,

         10. Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

         11. Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

         12. Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),

         13. die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),

         14. die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,

         15. eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,

         16. gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und

               –  Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,

               –  Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,

               –  Zugang von Menschen oder Tieren,

               –  Ernte,

               –  Verbrauch oder Verwendung,

         17. Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung

               –  der betreffenden Kultur oder

               –  nachfolgender Kulturen,

         18. falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen!“,

         19. Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,

         20. das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,

         21. Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,

         22. die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforder­lichen Kennzeichnungen und

         23. sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.

(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.

(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.

Fertigpackungen

§ 21. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

           1. sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,

           2. die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,

           3. die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten und

           4. die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Fertigpackungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

Pflanzenschutzmittelregister

§ 22. (1) Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(3) In den öffentlichen Teil sind einzutragen:

           1. das Datum und die Dauer der Zulassung,

           2. die Aufhebung und die Abänderungen der Zulassung,

           3. die Angaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16, 19, 21, 22 und gegebenenfalls 23,

           4. das Ende einer Beseitigungs- und Abverkaufsfrist und

           5. rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung.

(4) In den nichtöffentlichen Teil sind sonstige Angaben wie die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxi- und ökotoxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit den international anerkannten Bezeichnungen oder den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen, einzutragen.

(5) In den öffentlichen Teil kann jeder während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 23. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das „Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis“ zu veröffentlichen.

(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bis 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen.

(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16 und gegebenenfalls 23 sowie die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften im Sinne der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

Werbung

§ 24. (1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie zugelassen sind.

(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben je nach Art des Mediums deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu erfolgen.

(3) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine Angaben gemacht werden, die mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugelassenen Anwendungs­bestimmungen schließen lassen oder die zu falschen Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels führen können.

Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber

§ 25. (1) Die Antragsteller und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden:

           1. alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rück­stände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,

           2. die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und

           3. die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden.

Wissenschaftliche Versuche

§ 26. (1) Die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken mit einem nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungs­zentrums für Landwirtschaft zulässig.

(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

           1. Bezeichnung, Beschaffenheit und Menge des Pflanzenschutzmittels,

           2. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zu beurteilen sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und der sich daraus ergebenden Gefahren,

           3. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,

           4. Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

           5. Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

           6. Ort und Ausmaß der Versuchsflächen,

           7. den mit dem Versuch verfolgten Forschungs- oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen Anwendung und

           8. Name und Anschrift des für die Anwendung Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und kein unannehmbar nachteiliger Einfluß auf die Umwelt zu erwarten sind.

(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der Anwendung zu erteilen, soweit dies erforderlich ist

           1. zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und eines unannehmbar nachteiligen Einflusses auf die Umwelt und

           2. zur Sicherstellung der Anwendung unter kontrollierten Bedingungen, in begrenzten Mengen und auf begrenzten Flächen.

(5) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Versuche, die unter die Bestimmungen des Abschnitts III, Teil A, des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, fallen.

Einfuhr

§ 27. (1) Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vorgelegt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Art. 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zurückgebracht werden.

(3) Pflanzenschutzmittel unterliegen den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem

           1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

           2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

           3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(4) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn

           1. auf Grund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder auf Grund der Prüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft feststeht, daß das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist und vom Zulassungs­inhaber eingeführt wird, oder

           2. das Pflanzenschutzmittel ausschließlich

                a) für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,

               b) für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 37 des Chemikaliengesetzes oder

                c) als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird.

(5) Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigen­schaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltens­hinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen zu enthalten.

(6) Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.

(7) Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.

(8) Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten Pflanzenschutzmittel, die nicht unter die Position 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelung des Abs. 1 einzubeziehen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

(10) Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(11) Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.

Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Dieses kann sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als Aufsichtsorgane bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im folgenden „Gegenstände“ genannt – im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(3) Die entnommene Probe eines Pflanzenschutzmittels ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.


(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen zurückzulassen.

4

(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.

(8) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(9) Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

Beschlagnahme

§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Besteht jedoch der begründete Verdacht, daß Gegenstände nicht den §§ 20 oder 21 – ausgenommen grobe Verstöße – entsprechen, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde den angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(5) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienst­siegels aufmerksam zu machen.


(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 30. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich

           1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten,

           2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte – insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzen­schutzmittel sowie über ihre Bestandteile – zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

           3. die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen und

           4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

§ 31. (1) Antragsteller auf Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der Richtlinie 91/414/EWG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff gemäß Anhang II und zu einer den Wirkstoff enthaltenden Zubereitung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 4 Abs. 8 ist anzuwenden.

(2) Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist der Antragsteller aufzufordern, die Angaben und Unterlagen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unverzüglich bei dem durch den Beschluß 76/894/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.

Gebühren

§ 32. (1) Für Tätigkeiten der Behörden – insbesondere für Begutachtungen und Überprüfungen in einem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 – sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.

(2) Anläßlich von amtlichen Kontrollen (§ 5 Abs. 3 und § 28) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(3) Für folgende Tätigkeiten sind die Gebühren jedenfalls im vorhinein zu entrichten:

           1. Anerkennung von Versuchseinrichtungen,

           2. Vollständigkeitsprüfungen, die auf Grund eines Parteienantrags erforderlich sind,

           3. vereinfachte Zulassungen gemäß § 11,

           4. Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis,

           5. Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26 und

           6. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 27.

(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sind zugunsten dieser Bundesministerien zu vereinnahmen.

Allgemeine Meldungen an die Kommission und an die Mitgliedstaaten

§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Fostwirtschaft hat der Kommission – gegebenenfalls auch den anderen Mitgliedstaaten – insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

           1. die Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, soweit sie den Zulassungsinhaber betreffen,

           2. am Ende eines jeden Quartals binnen einem Monat alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie die in diesem Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, wobei mindestens folgende Angaben zu machen sind:

                a) Name des Zulassungsinhabers,

               b) Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels,

                c) Art der Formulierung,

               d) Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs,

                e) Indikationen,

                f) vorläufig festgelegte Rückstandshöchstwerte, soweit sie nicht schon auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind,

               g) die erforderlichen Unterlagen der vorläufig festgesetzten Höchstwerte für Rückstände,

               h) Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, im Falle einer nach § 12 erteilten Zulassung auch die Gründe für die Abänderung;

           3. alle gemäß § 9 zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter Angabe der Daten gemäß Z 2 unverzüglich nach der Zulassung,

           4. eine jährlich erstellte Liste aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel,

           5. die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und

           6. die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein Wirkstoff, der von einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den Unterlagen, auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, genannt sind, als in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt eingestuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und zu den Verunreinigungen dieses Wirkstoffs.

(2) Die Liste gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis 400 000 S, wer

                a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt,

               b) Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,

                c) Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,

               d) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,

                e) Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,

                f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

           2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis 200 000 S, wer

                a) als Abgeber seiner in § 18 Abs. 5 festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt,

               b) Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,

                c) als Antragsteller oder Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,

               d) als Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,

                e) als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen von sich abwenden, indem er der Bezirksverwaltungsbehörde nach Aufforderung binnen einer Frist von höchstens einer Woche den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Dies gilt jedoch soweit nicht, als er über die nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen.

Verfall

§ 35. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

4. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1995 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Rückstandshöchstwerte (§ 7 Abs. 1 Z 5) für jede Indikation innerhalb einer vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft festzusetzenden Frist nachzuweisen, andernfalls die Zulassungen insoweit erlöschen, als der Nachweis nicht erbracht wird.

(3) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft die von ihnen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmende Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mitzuteilen.

(4) Die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 erlöschen spätestens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes früher aufzuheben sind. Die Zulassungen erlöschen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist beschließt.

(5) Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 dürfen noch bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer den Bestimmungen des PMG entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.

(6) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(7) Für die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem PMG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn

           1. Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von einem Jahr – bei Anträgen aus dem Jahr 1996 innerhalb von zwei Jahren – ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes behoben worden sind und

           2. nicht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.

§ 6 Abs. 6 ist anzuwenden.

(8) Das Erfordernis, daß Unterlagen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität ausschließlich durch amtlich anerkannte inländische oder ausländische Versuchseinrichtungen erstellt werden, tritt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) Für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe oder Zubreitungen enthalten, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden, kann von der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit und Phytotoxizität abgesehen werden und können Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG je nach Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels vorgesehen werden, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und Rücksichten der Gesundheit von Mensch und Tier und des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht von der Richtlinie 91/414/EWG erfaßte Wirkstoffe oder Zubereitungen enthalten, Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen werden.

(10) § 11 ist bis 26. Juli 2003 – jedenfalls aber bis zu einer entsprechenden Regelung durch die Europäische Gemeinschaft – anzuwenden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich je eine Kopie

           1. der gemäß §§ 6, 18, 19 oder 26 erlassenen Bescheide,

           2. der Meldungen gemäß § 25,

           3. der Bestätigungen gemäß § 27 Abs. 4 und

           4. der Nachweise gemäß Abs. 2 und der Mitteilungen gemäß Abs. 3

zu übermitteln.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

           1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S. 1);

           2. Richtlinie 93/71/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 221 vom 31. August 1993, S. 27);

           3. Richtlinie 94/37/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 194 vom 29. Juli 1994, S. 65);

           4. Richtlinie 94/79/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, S. 16);

           5. Richtlinie 95/35/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 6);

           6. Richtlinie 95/36/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 8);

           7. Richtlinie 96/12/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 65 vom 15. März 1996, S. 20);

           8. Richtlinie 96/46/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 214 vom 23. August 1996, S. 18);

           9. Richtlinie 96/68/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 1996, S. 25).


Vollzugsklausel

§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. der gemäß § 6 in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14, soweit der Anwendungs­bereich auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausgedehnt wird, die zur Herstellung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft oder zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, zu erlassenden Bescheide sowie der entsprechenden Bescheide gemäß den §§ 18 und 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           2. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           3. der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           4. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           5. des § 28 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. der Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und

           7. des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der beiden letzeren, soweit es sich um die Festsetzung von Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie im Zuge von Verfahren gemäß den §§ 8, 9, 10, 12, 14 und 31 handelt.

(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 1, 2, 3 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln ist derzeit im Pflanzenschutz­mittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 300/1995 geregelt. Mit dem Beitritt der Republik Österreich zur EU ist die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 230 vom 19. August 1991) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu übernehmen. Weiters können derzeit für die von Österreich im Rahmen des EU-Wirkstoffprogramms zu prüfenden Wirkstoffe mangels gesetzlicher Grundlagen keine Gebühren eingehoben werden.

Ziel und Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Richtlinie 91/414/EWG in der geltenden Fassung umgesetzt und Gebühren für die Wirkstoffprüfung im Rahmen des EU-Wirkstoffprogramms eingeführt.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Auf Grund der derzeitigen Situation ist mit der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes ein jährlicher Aufwand von zirka 30 Millionnen Schilling verbunden. Für eine zeitgerechte und ordnungs­gemäße Abwicklung der Verfahren wird jedoch – insbesondere im Hinblick auf die zusätzlichen Aufgaben, die sich durch den EU-Beitritt ergeben (haben) – zusätzlich bzw. trotz einer Straffung der Organisationen noch ein erhöhter Personalaufwand erforderlich sein.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Bisher geltende Regelungen:

Die derzeit geltenden Regelungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im geschäftlichen Verkehr, über die Werbung und über die Einfuhr finden sich im Pflanzenschutz­mittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990. Weiters ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vom Chemikaliengesetz – ChemG, BGBl. Nr. 326/1987, erfaßt.

Im Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, sowie im Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, bzw. in den auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen werden Verwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutz­mittel normiert. Das LMG, BGBl. Nr. 86/1975, legt fest, daß in Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (-wirkstoffe) enthalten sein dürfen. Die Pflanzenschutz­mittel- bzw. Chemikaliengesetze der Länder regeln die Verwendung gefährlicher Pflanzenschutzmittel.

2. Übernahme von EU-Bestimmungen:

Die Harmonisierung des Pflanzenschutzmittelrechtes mit den EU-Bestimmungen soll in allen Mitglied­staaten.

           1. Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten abbauen;

           2. ein hohes Schutzniveau gewährleisten;

           3. die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren einschränken und die Zulassungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die gegenseitige Anerkennung von Versuchen und Analysen verkürzen.

Gemäß Art. 69 Abs. 1 der Beitrittsakte in Verbindung mit Anhang VIII werden die Art. 15 und 16, Buchstabe f, der Richtlinie 91/ 414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Amtsblatt Nr. L 230 vom 19. August 1991, Seite 1), sofern diese Vorschriften auf die Kennzeichnung und Verpackung Bezug nehmen, erst nach einem Übergangszeitraum von vier Jahren ab dem Beitritt für Österreich wirksam (vorausgesetzt, es erfolgt nicht zwischenzeitlich über eine Novellierung der genannten Richtlinie bzw. der Richtlinie 88/379/EWG eine EG-weite Angleichung der diesbezüglichen Anforderungen an die österreichischen „higher standards“).

Die Richtlinie 91/414/EWG trägt den Mitgliedstaaten auf, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu regeln, wobei sie unter Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe, ausgenommen die Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft, versteht (Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG).

Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann der vorliegende Entwurf diesen umfassenden Inverkehr­bringensbegriff nicht übernehmen. Es müssen in anderen Materiengesetzen die entsprechenden Ergänzungen vorgenommen werden; dies trifft insbesondere auf die Regelungen über die Anwendung zu (Landeskompetenz).

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 933/94 und (EWG) Nr. 491/95, mit der Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogrammes gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt werden, ist auch die Republik Österreich in das Arbeitsprogramm eingebunden.

Österreich ist berichterstattender Mitgliedstaat für vorerst vier Wirkstoffe. Jeder Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann die Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beantragen. Derzeit werden von der Kommission Anträge zur Aufnahme von 86 Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG einer Prüfung unterzogen. Nach der Prüfung der Wirkstoffe durch die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten wird über die Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/ EWG abgestimmt. Wurde ein Wirkstoff in den Anhang I der zitierten Richtlinie aufgenommen, bedeutet dies, daß ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b bis f grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat zugelassen werden muß (Art. 10 der zitierten Richtlinie).

3. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

Aus kompetenzrechtlichen Gründen wird im vorliegenden Entwurf das Inverkehrbringen, die Einfuhr aus Drittländern und die Werbung für Pflanzenschutzmittel geregelt. Regelungen über die Ausfuhr, die im übrigen auch von der Richtlinie 91/414/EWG nicht erfaßt ist, sollen weiterhin dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, vorbehalten bleiben.

Regelungen über die Anwendung – und damit die Umsetzung der diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie 91/414/ EWG – sind vom Landesgesetzgeber zu treffen.

4. Neuerungen gegenüber dem derzeit noch geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz:

–   Die Begriffsbestimmungen und die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen inhaltlich der Richtlinie 91/414/EWG.

–   Mit Verordnung sind Stoffe, die in einem Pflanzenschutzmittel nicht enthalten sein dürfen, oder Beschränkungen für Pflanzenschutzmittel, die bestimmte Stoffe enthalten, festzusetzen.

–   Zur Antragstellung ist jede Person berechtigt, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaates hat (Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG).

–   Auf Antrag kann auf Versuche oder Analysen im Zusammenhang mit der Zulassung verzichtet werden, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, gleiche Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt vorliegen. Die Nachweis­pflicht trifft den Antragsteller (Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG).

–   Ein Informationsaustausch über die Zulassung bzw. die Aufhebung der Zulassung zwischen den Mitgliedstaaten wird vorgesehen (Art. 12 der Richtlinie 91/414/EWG).

–   Pflanzenschutzmittel, die nicht zugelassen sind und der Forschung dienen sollen, bedürfen einer besonderen Bewilligung für Testzwecke (Art. 22 der Richtlinie 91/414/EWG).

–   Indikationserweiterungen durch andere Personen als den Zulassungsinhaber werden möglich (Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG).

–   Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von Versuchen mit Wirbeltieren wird die Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit solchen Tieren genau geregelt (Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 91/414/EWG).

–   Durch das von der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Wirkstoffprogramm betreffend die Prüfung von Wirkstoffen auf ihre Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist es erforderlich geworden, für solche Prüfungen von Wirkstoffen, die der Republik Österreich zugeteilt wurden, Gebühren einzuheben.

5. Finanzielle Auswirkungen:

A. Derzeitige Situation:

a) Personalaufwand:

Auf Grund der derzeitigen Situation ergeben sich Aufwendungen für folgende Planstellen:

23 Planstellen der Verwendungsgruppe A,

 4 Planstellen der Verwendungsgruppe B,

 5 Planstellen der Verwendungsgruppe D.

Darin enthalten sind die Aufwendungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und Forstliche Bundesversuchs­anstalt), des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Umwelt und Familie (einschließlich Umweltbundesamt), und zwar:

BMLF                    5 A                    1 B                   2 D

BMGK                 12 A                    2 B                   1 D

BMUJF                  6 A                    1 B                   2 D

Summe: S 22 394 000,–

b) Sachaufwand:

Personalaufwand × 12% = 2 687 280,–

c) Verwaltungsgemeinkosten:

Personalaufwand × 20% = 4 478 800,–

d) Raumkosten:

Bei Mietkosten von durchschnittlich S 90,– pro m², insgesamt 14 m² pro Planstelle: zirka S 484 000,–

e) Gesamtaufwand: zirka S 30 044 000,–

Diesen Aufwendungen steht eine kostendeckende Gebühr gegenüber, die durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt wird.

Mit dem Vollzug des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist bereits derzeit ein die bestehende Personalsituation übersteigender und die vorhandenen Sachmittel auslastender Aufwand verbunden.

Auf Grund der mit dem EU-Beitritt verbundenen neuen Aufgabenstellungen werden sich jedoch zusätzliche Aufwendungen ergeben (insbesondere Teilnahme am EU-Wirkstoffprogramm, zusätzliche Einbindung bei einer in mehreren Mitgliedstaaten – neben Österreich – angestrebten gegenseitigen Anerkennung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Zulassung sogenannter „Parallelimporte“).

B. Zu den neu hinzukommenden Vollzugsaufgaben im einzelnen:

a) Wirkstoffprüfung:

–   Österreich hat derzeit auf Grund der VO (EG) Nr. 491/95 vier Wirkstoffe im Rahmen der EU-Altwirkstoffprüfung zu begutachten (pro Wirkstoff zirka 40 000 Seiten an Datenunterlagen);

–   Österreich wird voraussichtlich alle zwei Jahre weitere vier bis fünf Altwirkstoffe zur Prüfung zugeteilt bekommen;

–   daneben sind die Altwirkstoffe, die im Rahmen der Wirkstoffprüfung durch andere Mitgliedstaaten geprüft werden (derzeit 82), einerseits zumindest auf offensichtliche Mängel durchzusehen, um zu einer einheitlichen Meinung im endgültigen Abstimmungsverfahren auf EG-Ebene zu gelangen, andererseits nach der erfolgten Detailbewertung durch die einzelnen Mitgliedstaaten in Form eines „Peer-reviews“ ebenfalls auf das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen zu überprüfen;

–   neue Wirkstoffe sind zumindest auf ihre offensichtlichen Mängel zu prüfen, um zu einer einheitlichen Meinung im Abstimmungsverhalten zur Vollständigkeit der Daten und Unterlagen auf EG-Ebene zu gelangen, und ebenso wie im Fall der Altwirkstoff-Detailbewertung einem fachlichen Gegencheck zu unterwerfen;

–   in Österreich notifizierte neue Wirkstoffe sind ebenso wie Altwirkstoffe im Detail zu überprüfen.

b) Parallelimporte:

–   Prüfung und Entscheidung über einen Antrag binnen zwei Monaten.

c) Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität:

–   Prüfung der Versuchseinrichtung;

–   amtliche Anerkennung (Bescheiderstellung);

–   wiederkehrende Prüfung, ob die Voraussetzungen noch bestehen;

–   Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten über amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen (jährliche Liste).

d) Zulassung der Gefahr in Verzug:

–   Prüfung;

–   Zulassung (Bescheiderstellung);

–   Unterrichtung der Kommission;

–   Abänderung oder Aufhebung entsprechend der Entscheidung der Kommission.

e) Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse:

–   Prüfung des Antrags, der Unterlagen sowie des öffentlichen Interesses;

–   Zulassung (Bescheiderstellung).

f) Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren:

–   Prüfung der Identität des Pflanzenschutzmittels;

–   Verständigung über die Identität;

–   Vorschreibungen über den Informationsaustausch (Bescheiderstellung);

–   Festsetzung der Entschädigungshöhe (Bescheiderstellung).

g) Abänderung und Aufhebung der Zulassung:

–   auf Grund einer Verordnung gemäß § 17;

–   auf Grund einer Beschränkung oder Streichung aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG;

–   auf Grund einer Entscheidung der Kommission.

h) Gebühreneinhebung:

–   Im Zusammenhang mit den oa. Verfahren.

i) Meldungen an die Kommission:

–   Umfangreiche Meldepflichten (insbesondere § 33).

j) Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle:

–   Kontrolle zollhängiger Waren.

k) Gegenseitige Anerkennung der Zulassung:

–   Prüfung des Antrages und der Unterlagen;

–   Zulassung (Bescheiderstellung).

In diesem Sinne ist es jedenfalls erforderlich, von der zwingenden Beteiligung der Bundesministerien für Gesundheit und Konsumentenschutz bzw. Umwelt, Jugend und Familie bei der Durchführung von Begutachtungen abzusehen, ohne daß damit gleichzeitig eine „Lockerung“ der Zulassungs­voraus­setzungen verbunden wäre.

Es ist daher innerhalb der beteiligten Ressorts im Rahmen des § 52 AVG vorgesehen, für bestimmte Begutachtungen auch private Sachverständige beizuziehen; ansonsten ist abzusehen, daß mit den vorhandenen Personalkapazitäten für die zusätzlichen Aufgaben, die mit der Vollziehung eines EG-konformen Pflanzenschutzmittelgesetzes verbunden sind, trotz Ausschöpfung aller bereichsinternen Reorganisationsmaßnahmen und Rationalisierungsmöglichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Hinsichtlich der Teilnahme Österreichs am EU-Wirkstoffprogramm ist darauf hinzuweisen, daß auf Grund eines Entwurfs der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG eine kostengleiche Abdeckung dieses Aufgabenbereichs wegen der hiefür vom Notifizierer eines Wirkstoffs zu entrichtenden Gebühren gegeben ist (in diesem Entwurf ist im übrigen eine Zweckgebundenheit der eingenommenen Gebühren vorgesehen).

Nach derzeitigen Schätzungen werden die Gebühreneinnahmen aus dem EU-Wirkstoffprogramm, die sich nach der Anzahl der Notifizierer eines Wirkstoffs bzw. nach dem Umfang der Unterlagen bestimmen, jährlich zumindest zirka 5 Millionen betragen.

6. Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in den folgenden Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 B-VG:

Z 2:

Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen;

Z 4:

Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;

Z 12:

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung.

Art. 11 Abs. 2 B-VG:

Erlassung von Regelungen, die von den einheitlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens, den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und der Verwaltungsvollstreckung abweichen, wenn dies zur Regelung des Gegenstands erforderlich ist.

7. Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmungen der EU:

Durch den vorliegenden Entwurf wird die Richtlinie 91/414/EWG – soweit dies kompetenzmäßig möglich ist – übernommen.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Zielsetzung):

Die Bestimmung des § 1 stellt im Vergleich zum bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz eine Neuerung dar und soll die mit dem Entwurf verfolgten wesentlichen Ziele – nämlich Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Mensch, Tier und Umwelt bei gleichzeitig ausreichender Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln (Schaffung vereinfachter Zulassungsverfahren in den §§ 11 ff., insbesondere im Rahmen der „Parallelimporte“ bei bereits bestehenden Zulassungen) – näher umschreiben.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmungen wurden nach der Richtlinie 91/414/EWG formuliert. Allfällige Unterschiede ergeben sich wegen der Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen im noch geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz. Es bestehen jedoch keine substantiellen Unterschiede zwischen den vorliegenden Begriffsbestimmungen und der Richtlinie 91/414/EWG.

Der Begriff „Pflanzenschutzmittel“ wird anhand der vorgesehenen Zweckbestimmung (ua. Schutz vor Schadorganismen bzw. unerwünschten Pflanzen) definiert.

Der Begriff „Rückstände“ ist insbesondere im Zusammenhang mit hiefür festgelegten Höchstwerten von Bedeutung (siehe beispielsweise die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995).

Durch die umfassende Definition des Begriffs „Wirkstoffe“ ist sichergestellt, daß darunter auch gentechnisch veränderte Organismen fallen (siehe dazu auch die Begriffsbestimmungen des § 4 Z 1 und 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, bzw. die Erläuterungen zu § 6).

Die Richtlinie 91/414/EWG regelt nicht die Zulassung von Makroorganismen. Das derzeit geltende Pflanzenschutzmittelgesetz erfaßt unter dem Begriff „Wirkstoffe“ auch Makroorganismen und sieht diesbezüglich ein Zulassungsverfahren vor, das sich bereits bewährt hat. Aller Voraussicht nach werden auch in der Europäischen Gemeinschaft entsprechende Regelungen geschaffen werden, sodaß das Zulassungsverfahren für Makroorganismen weiterhin bestehen bleibt.

Nach der Definition der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S. 20) gelten als „lebende Teile von Pflanzen“ ua. Gemüse (sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht), Knollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke, Schnittblumen, Äste mit Laub oder Nadeln, gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln bzw. pflanzliche Gewebekulturen (siehe auch § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532). Als „lebende Teile von Pflanzen“ (und damit vom Begriff „Pflanzen“ gemäß § 2 Abs. 6 erfaßt) gelten daher ua. auch Pilze. Holz hingegen fällt unter den Begriff „Pflanzenerzeugnisse“ gemäß § 2 Abs. 7 (dies gilt jedoch nicht für verarbeitetes Holz, das vom Geltungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht mehr erfaßt ist).

Der Begriff „Tiere“ (§ 2 Abs. 9) umfaßt die üblicherweise als Haustiere bzw. Nutztiere gehaltenen Arten. Wildlebende Tiere, auch wenn sie ausnahmsweise zB in Wildgattern gehalten werden, sind vom Begriff „Umwelt“ (§ 2 Abs. 11) erfaßt.

Die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ (§ 2 Abs. 10) orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenz „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung“ und an Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG.

Der Begriff „Geschäftlicher Verkehr“ umfaßt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist dabei nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zu Ausdruck kommt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich (also zB zu Werbezwecken) erfolgt (siehe auch Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG).

Mit dem Inverkehrbringenselement „Vorrätighalten zum Verkauf“ soll das Lagern von Pflanzenschutz­mitteln, soweit sie dem späteren Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des vorliegenden Entwurfs unterliegen.

Unter „Feilhalten“ ist das allgemein erkennbare Bereitstellen zum Verkauf zu verstehen.

Das Herstellen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist von dieser Definition nicht erfaßt und somit kein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Das Ausbringen im Rahmen der üblichen Nachbarschaftshilfe stellt ebenfalls kein Inverkehrbringen, sondern eine Anwendung dar.

Gemäß Art. 2 Z 10 der oben zitierten Richtlinie wird auch die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft als Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG angesehen. Damit fällt die Einfuhr aus einem Drittland unabhängig davon, ob das Pflanzenschutzmittel abgegeben wird, unter den Begriff des Inverkehrbringens. Die Kennzeichnungsvorschriften müssen allerdings erst bei der Abgabe im Inland erfüllt sein (siehe auch Erläuterungen zu § 20).

Nicht vom Inverkehrbringen erfaßt ist das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln von einem Mitgliedstaat in einen anderen, solange noch keine Abgabe an Dritte erfolgt. Ausgenommen ist weiters die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft.

Unter die Z 3 des vorgeschlagenen Abs. 13 sind unter anderem auch durch Glas, Folien oder engmaschige Netze geschützte Kulturen zu subsumieren.

Die Definitionen „alter Wirkstoff“ und „neuer Wirkstoff“ finden ihre Grundlagen in Art. 8 Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 2 erster Unterabsatz sowie in Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG. Die Wirkstoffe werden nach einem Programm, das in der Richtlinie 91/414/EWG (Art. 8 Abs. 2) bzw. darauf beruhenden Verordnungen festgelegt ist (siehe auch Erläuterungen zu § 31) auf EG-Ebene geprüft.

Sowohl bei „alten“ als auch bei „neuen“ Wirkstoffen handelt es sich um solche, die noch nicht im Anhang I der Richtlinie 91/414/ EWG enthalten sind. Die Unterscheidung zwischen „alten“ und „neuen“ Wirkstoffen richtet sich danach, ob der Wirkstoff bereits vor dem 26. Juli 1993 (zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie an die Mitgliedstaaten) in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist oder nicht.

Die Unterscheidung zwischen „alten“ und „neuen“ Wirkstoffen sowie solchen, die bereits in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, ist von wesentlicher Bedeutung für die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen (siehe die § 8 bis 10).

Zu § 3 (Voraussetzungen für das Inverkehrbringen):

§ 3 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs berücksichtigt Art. 3 Abs. 1 der umzusetzenden Richtlinie. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, daß nur von ihnen zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen. Eine Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel ist damit ausgeschlossen (eine entsprechende Regelung obliegt den Ländern).

Das bloße „Verbringen“ (aus anderen Mitgliedstaaten) stellt für sich betrachtet (dh. ohne Weitergabe an Dritte) noch kein „Inverkehrbringen“ dar und bedarf daher keiner Zulassung. Anders stellt sich der Fall bei der Einfuhr aus Drittländern dar, wo auch das bloße Verbringen (dh. auch ohne Weitergabe an Dritte) eine „Inverkehrbringung“ darstellt (siehe § 2 Abs. 10).

Die in den §§ 3 Abs. 1 Z 5 und 4 Abs. 2 des bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes enthaltene Vorschrift, daß Pflanzenschutzmittel nur vom Zulassungsinhaber mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder von seinem schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht werden dürfen, entfällt. Das Erfordernis eines schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers würde ein Handelshemmnis darstellen und daher dem in den Art. 30 bis 36 EG-Vertrag normierten Prinzip der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt widersprechen. Nunmehr ist es ausreichend, wenn der Zulassungsinhaber einen festen Sitz oder Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat hat.

Die in § 3 Abs. 2 enthaltenen Ausnahmen vom Erfordernis der Zulassung (Ausfuhr in Drittländer, Verbringen in andere Mitgliedstaaten) finden ihre Grundlage in Art. 2 Z 10 und Art. 3 Abs. 2 der zitierten Richtlinie.

Zu § 4 (Antrag):

§ 4 enthält jene allgemeinen Bestimmungen über die Antragstellung, die grundsätzlich in jedem Zulassungsverfahren (§§ 8 bis 14) anzuwenden sind (zB Antragsberechtigung, Wohnsitz/Sitz in einem Mitgliedstaat, Einbringung des Antrags in deutscher Sprache, erforderliche Angaben und Unterlagen, Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen usw.).

Die Bestimmung des Abs. 1 entspricht dem Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG, wonach für die Antragstellung auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels derjenige berechtigt ist, der für das erste Inverkehrbringen im Gebiet eines Mitgliedstaates verantwortlich ist.

Nach dem derzeit geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz mußte jeder Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben. Schon mit Inkrafttreten des EU-Beitrittsvertrags wurde jedoch diese Bestimmung im Pflanzenschutzmittelgesetz entsprechend dem vorgeschlagenen Abs. 2 (Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat) ausgelegt. Die Auslegung erfolgte im Hinblick auf im EG-Vertrag festgelegte Grundsätze (siehe Erläuterungen zu § 3).

Überdies sieht auch die Richtlinie 91/414/EWG im Art. 9 Abs. 2 vor, daß jeder Antragsteller in der Gemeinschaft einen festen Firmensitz haben muß; diese Bestimmung findet ihre Umsetzung in § 4 Abs. 2 des vorgeschlagenen Entwurfes.

Der Antrag ist im Regelfall beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. In einigen Fällen (zB „Parallelimporte“ gemäß § 11), aber auch bei wissenschaftlichen Versuchen (§ 26) oder bei der Einfuhr aus Drittländern (§ 27) ist jedoch die Zuständigkeit des Bundesamtes und Forschungs­zentrums für Landwirtschaft gegeben.

Ansonsten findet Abs. 3 seine Grundlage in Art. 9 Abs. 3, wonach der Antrag in deutscher Sprache zu stellen ist. Die anzuschließenden Unterlagen können allerdings – wie international üblich – in englischer Sprache abgefaßt sein.

Bereits beim Antrag sind vom Antragsteller alle erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen (zu den Proben siehe auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG).

Das bisher geltende Pflanzenschutzmittelgesetz sieht bereits Inhalt und Umfang der einem Antrag beizufügenden Unterlagen vor, was in Zukunft aus den den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/ EWG ersichtlich ist. Den Antragsteller trifft auch die Nachweispflicht für sonstige Zulassungs­voraussetzungen, die sich nicht unmittelbar aus den nach den Anhängen II und III beizubringenden Unterlagen ergeben (zB Beibringung von Nachweisen über die Vergleichbarkeit der Verhältnise im Sinne des § 12).

Die in § 4 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an Unterlagen („Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse“) gelten selbstverständlich auch dann, wenn Unterlagen Dritter (§ 15 und 16) verwendet werden dürfen.

§ 4 Abs. 5 (Verzicht auf bestimmte Unterlagen, wenn ein Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist) setzt Art. 13 Abs. 2 der zitierten Richtlinie um. Bei der beabsichtigten Verwertung von Unterlagen Dritter sind jedoch die § 15 und 16 zu beachten.

§ 4 Abs. 6 (Verzicht auf die Wiederholung von Versuchen) setzt den ersten Gedankenstrich des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG um.

Die Kennzeichnung von Angaben und Unterlagen als „vertraulich“ sollte insbesondere zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Mißverständnissen bei Weiterleitung an die Kommission bzw. andere Mitgliedstaaten über die Schutzwürdigkeit bestimmter Betriebsdaten beitragen. Nicht als „vertraulich“ einzustufen sind jedenfalls solche Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung kein schutz­würdiges Interesse besteht (zB Kennzeichnung, bereits veröffentlichte Daten, Daten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG).

Der in § 4 Abs. 8 erwähnte Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG nimmt ua. Bezug auf die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die in Österreich durch das Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, umgesetzt wurde. Die Bestimmungen des UIG, insbesondere dessen § 7 (Behandlung von Geschäfts- und Betriebs­geheimnissen), sind daher ebenfalls zu beachten.

Gemäß Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG bezieht sich die Vertraulichkeit jedenfalls nicht auf:

–   die Bezeichnung und die Menge des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe sowie die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;

–   die Bezeichnung anderer Stoffe, die gemäß den Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG (zur letztgenannten Richtlinie siehe auch Erläuterungen zu § 20) als gefährlich angesehen werden;

–   physikalisch-chemische Angaben zum Wirkstoff und und zum Pflanzenschutzmittel;

–   die Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Pflanzenschutzmittel unschädlich gemacht werden können;

–   die Zusammenfassung der Ergebnisse von Tests zum Nachweis der Wirksamkeit und möglicher schädigender Wirkungen für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt;

–   die empfohlenen Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, um Risiken bei Umgang, Lagerung, Transport, Feuer und dergleichen gering zu halten;

–   die Analysemethoden nach Art. 4 Abs. 1 Buchstaben c und d und nach Art. 5 Abs. 1;

–   die Methoden zur Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und seiner Verpackung;

–   die im Falle eines versehentlichen Verschüttens bzw. Auslaufens zu treffenden Dekontaminierungs­maßnahmen;

–   Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Behandlung im Verletzungsfall.

Zu § 5 (Versuchseinrichtungen):

Mit dem Antrag auf Zulassung (siehe § 4 Abs. 4) hat der Antragsteller ua. die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen sind daher vom Antragsteller bei einer anerkannten Versuchseinrichtung in einem EG-Mitgliedstaat zu beschaffen.

Der vorgeschlagene § 5 berücksichtigt die Punkte 2.2. und 2.3. des Anhanges III der Richtlinie 91/414/EWG. Die in Abschnitt 6 Z 6.2. bis 6.7. des Anhanges III der umzusetzenden Richtlinie vorgeschriebenen Versuche und Analysen (Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität) müssen von Versuchseinrichtungen gemäß § 5 durchgeführt worden sein.

Für die Erstellung sonstiger Unterlagen finden – da das Chemikaliengesetz durch das vorliegende Pflanzenschutzmittelgesetz unberührt bleibt – weiterhin die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes (ds. insbesondere die §§ 37 ff. über Prüfstellen und § 40 über ausländische Prüfnachweise) Anwendung (siehe nunmehr auch die §§ 50 ff. bzw. § 53 der Regierungvorlage eines Chemiekaliengesetzes 1996).

Es wird zwischen amtlichen (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Forstliche Bundesversuchsanstalt) und amtlich anerkannten (Bewilligung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Versuchseinrichtungen unterschieden. Die Kosten für das Anerkennungsverfahren werden durch Gebühren abgedeckt (§ 32).

Für die anerkannten Versuchseinrichtungen gelten insbesondere auch die §§ 28 (amtliche Pflanzen­schutzmittelkontrolle) und 30 (Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber).

Zu beachten ist auch die Übergangsbestimmung des § 37 Abs. 8, wonach für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes auch Unterlagen von nicht anerkannten in- und ausländischen Versuchseinrichtungen verwendet werden dürfen.

Zu § 6 (Zulassung):

§ 6 enthält jene allgemeinen Bestimmungen, die grundsätzlich in jedem Zulassungsverfahren (§§ 8 bis 14) anzuwenden sind (zB Verlängerung der Entscheidungsfrist bei Erteilung von Mängelbehebungs­aufträgen, Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen usw.). Soweit die §§ 8 bis 14 abweichende Regelungen enthalten (zB Entscheidungsfrist von zwei Monaten gemäß § 11 Abs. 5), sind diese maßgeblich.

Die Bestimmungen des § 6 beziehen sich grundsätzlich auch auf die Abänderung und Erneuerung einer Zulassung, sofern die §§ 18 und 19 keine abweichenden Regelungen enthalten.

Wie sich aus § 4 Abs. 3 ergibt, ist für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und Erlassung von Bescheiden die Zuständigkeit des BMLF gegeben (Ausnahme: Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft im Rahmen der Zulassung gemäß § 11).

Die in § 9 Abs. 1 des bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes vorgesehene Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen Gutachten bestimmter zu befassender Stellen einzuholen, erscheint im Hinblick auf ein flexibleres Verfahren entbehrlich und wurde nicht in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, da die Einholung von Sachverständigengutachten schon im AVG (§§ 52 ff.) vorgesehen ist. Demgemäß sind in erster Linie die den Behörden beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, ansonsten allenfalls auch andere geeignete Personen, beizuziehen.

Auf Grund des Art. 1 der Richtlinie 91/414/EWG gelten die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften auch für Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten. Bei der Zulassung solcher Pflanzenschutzmittel sind daher die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes-GTG, BGBl. Nr. 510/1994, insbesondere dessen § 58 Abs. 8 (Genehmigung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen), zu beachten. Für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken ist eine gesonderte Bewilligung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz (siehe Erläuterungen zu § 26) nicht erforderlich (vgl. auch Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 91/414/EWG).

Abweichend von § 13 Abs. 3 dritter Satz AVG (bei rechtzeitiger Behebung eines Formgebrechens gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht), beginnt bei den Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 die Entscheidungsfrist (im Regelfall ein Jahr, mit Ausnahme des Verfahrens gemäß § 11, wo die Entscheidungsfrist zwei Monate beträgt) bei rechtzeitiger Behebung von Formmängeln neu zu laufen, was durch den Umfang der Antragsunterlagen gerechtfertigt ist. Bei nicht rechtzeitiger Behebung der Formmängel ist der Antrag zurückzuweisen (§ 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG).

Der Antrag ist aber jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ein Zeitplan für die Behebung der Mängel vorgelegt wird und die Behebung offensichtlicher Mängel nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt.

Bei der Bewertung und Zulassung eines Pflanzenschutzmittels sind die im Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG festzusetzenden einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln anzuwenden (Art. 4 Abs. 1 lit. a der umzusetzenden Richtlinie).

Die Befristung der Zulassung richtet sich grundsätzlich nach den in den §§ 8 bis 14 hiefür jeweils vorgesehenen Fristen. In Ausnahmefällen sollte jedoch auch eine kürzere Befristung vorgeschrieben werden können. Von der Befristung sind auch allfällige Abänderungen der ursprünglichen Zulassung erfaßt. Vorgesehen ist weiters – wie auch in der Richtlinie 91/414/EWG (vgl. zB Art. 4 Abs. 2) – die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen.


Ein Antrag ist nach den Bestimmungen des AVG dann abzuweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht – auch nicht bei Vorschreibung allfälliger Bedingungen und Auflagen – gegeben ist.

Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet“, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. „Ausreichend geklärt“ ist der Sachverhalt aber auch dann, wenn feststeht, daß „eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegt“.

Ein Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist somit jedenfalls dann abzuweisen, wenn eine der jeweils in den §§ 8 bis 14 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist und dies auch nicht durch etwaige Bedingungen bzw. Auflagen ausgeglichen werden kann.

Zu § 7 (Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen):

Wie aus der Überschrift zu § 7 ersichtlich ist, enthält diese Bestimmung allgemeine Zulassungsvoraus­setzungen, die mit wenigen Ausnahmen grundsätzlich von jedem zum Inverkehrbringen zugelassen Pflanzenschutzmittel erfüllt werden müssen. Die Textierung dieser Bestimmung erfolgte auf der Grundlage des umzusetzenden Art. 4 Abs. 1 lit. b bis f der Richtlinie 91/414/EWG.

Darüber hinaus wird die Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels geregelt, was insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Verwechslungs- oder Täuschungsgefahr notwendig erscheint. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen werden an dieser Stelle im Entwurf geregelt, da in nachfolgenden Paragraphen auf diese Bestimmung verwiesen wird.

Soweit ein Pflanzenschutzmittel mehreren Bestimmungen unterliegt (wenn es beispielsweise sowohl alte als auch neue Wirkstoffe enthält), sind sämtliche jeweils hiefür vorgesehenen Zulassungsvoraus­setzungen einzuhalten (also im gegenständlichen Fall auch jene der §§ 9 und 10).

Zu § 8 (Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind):

Die Grundlage für § 8 Abs. 1 Z 2 stellt Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 91/414/EWG dar, der vorsieht, daß die Wirkstoffe eines Pflanzenschutzmittels in Anhang I der zitierten Richtlinie angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen (Prüfung in formeller Hinsicht; eine inhaltliche Beurteilung hinsichtlich der Wirkstoffe wird nicht verlangt) erfüllt sind.

Da derzeit in Anhang I noch kein einziger Wirkstoff angeführt ist, wird sich die praktische Bedeutung des vorgeschlagenen Paragraphen noch etwas verzögern. Das EU-Wirkstoffprogramm ist grundsätzlich auf zehn Jahre angelegt, doch ist mit einer Ausdehnung dieses Zeitraumes zu rechnen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Befristung mit höchstens zehn Jahren ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der umzusetzenden Richtlinie und entspricht auch dem bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz.

Zu § 9 (Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen):

Diese Regelung entspricht dem Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/ EWG, wobei durch § 9 Abs. 1 Z 2 (Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die EG) der Art. 8 Abs. 1 lit. a der zitierten Richtlinie umgesetzt wird.

Die Feststellung der Vollständigkeit durch die Europäische Gemeinschaft nach dem in Art. 20 der zitierten Richtlinie geregelten Verfahren hat Tatbestandswirkung. Die Unterlagen zum Wirkstoff müssen eine Detailbewertung im EU-Wirkstoffprogramm ermöglichen. In einem Verfahren gemäß Art. 19 der zitierten Richtlinie kann die Europäische Gemeinschaft entscheiden, daß die Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die neue Wirkstoffe enthalten, zu widerrufen haben. Auf Grund einer derartigen Entscheidung hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 4 vorzugehen und die von dieser Entscheidung betroffene Zulassung aufzuheben.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Befristung von drei Jahren vorgesehen. Ein Erneuerungsantrag kann gestellt werden. Kommt der im Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, so ist ein Erneuerungsantrag gemäß § 19 in Verbindung mit den §§ 8 oder 12 zu stellen.

Zu § 10 (Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen):

Diese Regelung übernimmt Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/ 414/EWG. Die Befristung mit 26. Juli 2003 ergibt sich aus dem ersten Unterabsatz des Art. 8 Abs. 2 der zitierten Richtlinie (zwölf Jahre ab Bekanntgabe, also ab 26. Juli 1991, bzw. zehn Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie).

Die Verlängerung der Frist ist in Art. 8 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen. Anträge auf Erneuerung sind möglich. Sofern der in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, ist ein Antrag auf Erneuerung gemäß § 19 in Verbindung mit § 8 oder § 12 zu stellen.

In einem Verfahren gemäß Art. 19 der zitierten Richtlinie kann die Europäische Gemeinschaft entscheiden, daß die Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die alte Wirkstoffe enthalten, zu widerrufen haben. Auf Grund einer derartigen Entscheidung hat die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 vorzugehen und die von der Entscheidung der EG betroffene Zulassung aufzuheben.

Zu § 11 (Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind):

Wie bereits aus der Überschrift hervorgeht, handelt es sich beim vorgeschlagenen § 11 um ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, das im Hinblick auf eine EU-konforme Regelung des „Parallelimports“ von Pflanzenschutzmitteln erforderlich ist. „Parallelimport“ ist das Verbringen eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem im Empfängermitgliedstaat (Österreich) bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist und aus einem anderen Mitgliedstaat der EG bzw. des EWR nach Österreich verbracht wird.

Pflanzenschutzmittel bedürfen – unabhängig von dem Umstand, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassen sind – gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG auch einer Zulassung in Österreich.

Von den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist das „Verbringen“ von Pflanzenschutz­mitteln nur soweit erfaßt, als überhaupt eine Zulassung erforderlich ist. Dies ist gemäß § 3 Abs. 1 nur dann der Fall, wenn das Pflanzenschutzmittel „in Verkehr gebracht“, also an Dritte weitergegeben wird. Das Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten für rein private Zwecke (also ohne Weitergabe an Dritte) ist daher vom Pflanzenschutzmittelgesetz nicht erfaßt. Hier wären ergänzende Vorschriften der Länder für den Bereich „Anwendung“ von Pflanzenschutzmitteln vorzusehen (Pflanzenschutzmittel dürfen daher nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind).

Derzeit widersprechen allerdings Bestimmungen wie der § 23 des bisher geltenden Pflanzenschutz­mittelgesetzes, wonach im wesentlichen nur der Zulassungsinhaber oder sein schriftlich bevollmächtigter Vertriebsunternehmer ein Pflanzenschutzmittel „importieren“ durften bzw. die Zulassung als personenbezogen zu sehen war, dem in den Art. 30 bis 36 EG-Vertrag festgelegten Prinzip der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt.

Auf Grund folgender Überlegungen wird daher im § 11 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für „Parallelimporte“ normiert:

Aus der an die Republik Österreich ergangenen schriftlichen Stellungnahme der Kommission vom 17. Jänner 1996, P/95/4763, geht hervor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 91/414/ EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auf eine Regelung über Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln verzichtet hat.

Gemäß Art. 30 EG-Vertrag sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Gegen Art. 30 EG-Vertrag kann entsprechend dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1974, Rechtssache 8/74 „Dassonville“, Slg. 1974, S. 837, jede Maßnahme verstoßen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Mai 1976 (Rechtssache 104/75 „De Peijper“) ausführt, stellt eine nationale Regelung oder Praxis, die dazu führt, die „Einfuhren“ in der Weise zu kanalisieren, daß sie nur bestimmten Unternehmen möglich sind, andere jedoch davon ausgeschlossen werden, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Art. 30 EG-Vertrag dar.

Ein Verstoß gegen Art. 30 EG-Vertrag könnte unter den in Art. 36 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen – zB zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen – zulässig sein, doch ist Art. 36 EG-Vertrag als Durchbrechung des für den Binnenmarkt grundlegenden Freiverkehrsprinzips eng auszulegen. Nationale Maßnahmen sind demnach mit dem Vertrag nur insoweit vereinbar, als sie notwendig sind, um eines der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter zu schützen.

Eine gegen Art. 30 EG-Vertrag verstoßende Regelung oder Praxis fällt nicht unter die Ausnahme­bestimmungen des Art. 36 EG-Vertrag, wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (EuGH vom 20. Mai 1976, Rechtssache 104/75 „De Peijper“, Slg. 1976, Seite 613).


Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist (Amtsblatt Nr. C 115/7 vom 6. Mai 1982), ausführt, „verfügen die für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneispezialitäten zuständigen Behörden bereits prinzipiell über die Dokumentation über die Qualität, die Wirksamkeit und die allgemeine Unschädlichkeit des Arzneimittels, die der Hersteller oder sein autorisierter Importeur bei ihnen eingereicht hatte und die gemäß Art. 4 Abs. 11 der Richtlinie 65/65/EWG auch die für diese Arzneispezialität in einem anderen Mitgliedstaat bereits erhaltenen Genehmigungen erwähnen“.

Die Kommission stellt in ihrer Stellungnahme an die Republik Österreich vom 17. Jänner 1996, P/95/4763, fest, daß sowohl die Überlegungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 1976, Rechtssache 104/75 „De Peijper“, als auch die Überlegungen in der darauf Bezug nehmenden Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 1982 über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist, auf den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln gleichermaßen anwendbar sind.

Die Freiheit des Pflanzenschutzmittelverkehrs im Binnenmarkt wird näher dargestellt im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 1976, Rechtssache 104/75 „De Peijper“, in der sich darauf beziehenden Mitteilung der Kommission über Parallelimporte von Arzneispezialitäten, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt ist (Amtsblatt Nr. C-115/5 ff. vom 6. Mai 1982), und in der auf Grund der Paketsitzung vom 27. und 28. November 1995 an die Republik Österreich ergangenen Stellungnahme der Kommission vom 17. Jänner 1996, P/95/4763, die damit Art. 30 EG-Vertrag in bezug auf „Parallelimporte“ von Pflanzenschutzmitteln konkretisieren. Demnach kann Gegenstand eines Verfahrens für „Parallelimporte“ von Pflanzenschutzmitteln im höchstmöglichen Fall die Feststellung der Identität mit bereits in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sein.

Allerdings hat der Gerichtshof in der genannten Rechtssache „De Peijper“ im Hinblick auf Varianten des Arzneimittels betont, daß nur dann, wenn sich das Bestehen therapeutisch relevanter Unterschiede ergeben sollte, diese Varianten als zwei verschiedene Arzneimittel behandelt werden können. Für Pflanzenschutzmittel ist von der Quasiidentität auszugehen, wenn sich zwischen Varianten keine andere Wirkung auf die zu schützenden Pflanzen oder die Umwelt oder keine anderen schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben.

Ein inhaltlich erleichtertes Verfahren kann auch deshalb vorgesehen werden, weil das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel schon im Zuge des früheren Zulassungsverfahrens auf Grund des Antrags geprüft wurde.

Im Fall der vereinfachten Zulassung des § 11 ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL), eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, zur Erteilung der Zulassung zuständig. Gegen den Bescheid kann Berufung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden (siehe auch § 38 Abs. 1).

Die vorgeschlagene Bestimmung erfaßt das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus anderen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Österreich.

§ 11 Abs. 1 enthält lediglich eine Definition der „Parallelimporte“, die Zulassungsvoraussetzungen selbst, nämlich vorliegende Identität, ergeben sich aus § 11 Abs. 2.

Die beiden Ziffern des Abs. 1 legen somit die Kriterien für ein von § 11 erfaßtes Pflanzenschutzmittel fest, die Identität (als Voraussetzung für die Zulassung) wird in Abs. 2 definiert.

Der Antrag ist beim BFL von demjenigen, der das Pflanzenschutzmittel aus einem Mitgliedstaat nach Österreich verbringt und in Österreich in Verkehr zu bringen beabsichtigt, einzubringen. Bei positiver bescheidmäßiger Erledigung des Antrags wird der jeweilige Antragsteller Zulassungsinhaber, weshalb auf der Verpackung auch eine Zusatzbezeichnung zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer anzuführen ist (siehe § 11 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 6).

Im Hinblick auf die besonderen Antragsvoraussetzungen (insbesondere § 11 Abs. 3) sind die allgemeinen Bestimmungen über den Antrag gemäß § 4 (zB erforderliche Unterlagen) nur eingeschränkt anwendbar. Als „erforderliche Unterlagen“ im Sinne des § 11 Abs. 3 werden insbesondere analytische Daten oder Spektrogramme, die eine Prüfung der Zusammensetzung auf Identität ermöglichen, zu betrachten sein.

In der Praxis wird ein Pflanzenschutzmittel, das bereits als „identisch“ im Sinne des § 11 zugelassen wurde, einer eingeschränkten Beurteilung unterliegen. Bereits derzeit werden die als „identisch“ beurteilten Pflanzenschutzmitttel den beteiligten Wirtschaftskreisen zur Kenntnis gebracht, sodaß potentielle Antragsteller über bereits durchgeführte Überprüfungen informiert sind. Dieser Umstand wird allerdings bei der Festsetzung von Gebühren nach durchschnittlichen Erfahrungswerten zu berücksichtigen sein, da ansonsten der Erstantragsteller die Hauptlast der Kosten zu tragen hätte.

Die Kennzeichnung des als „identisch“ zugelassenen Pflanzenschutzmittels hat derjenigen zu entsprechen, die für das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist. Davon ausgenommen sind der Zulassungsinhaber und die Handelsbezeichnung (§ 11 Abs. 2 Z 3) sowie die Zusatzbezeichnung (§ 11 Abs. 6).

Ansonsten gelten für das als „identisch“ zugelassene Pflanzenschutzmittel die gleichen Voraussetzungen wie für das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel (zB würde sich eine Aufhebung oder Abänderung des in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels auch auf das als „identisch“ zugelassene Pflanzenschutzmittel auswirken).

Der Zulassungsinhaber des in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist Beteiligter im Sinne des § 8 AVG (zur Stellung des Beteiligten im Verfahren siehe die Erläuterungen zu § 14).

Bei Abweisung kann der Antragsteller einen Zulassungsantrag (etwa nach § 10) beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft stellen; für diesen Fall räumt § 11 Abs. 8 wiederum Erleichterungen ein.

Zu beachten sind weiters die allgemeinen Bestimmungen des Zulassungsverfahrens gemäß § 6. Demgemäß beginnt etwa bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 6 Abs. 4) die vorgesehene Entscheidungsfrist von zwei Monaten neu zu laufen.

Zu § 12 (Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln):

Mit dieser Bestimmung wird der Art. 10 (gegenseitige Anerkennung der Zulassung) der Richtlinie 91/414/EWG umgesetzt.

§ 12 Abs. 1 Z 2 entspricht dem 2. Gedankenstrich des ersten Unterabsatzes des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG. Der vorgeschlagene Abs. 2 setzt den vierten Unterabsatz des Art. 10 Abs. 1 um und der vorgeschlagene Abs. 3 entspricht den Unterabsätzen 3 und 4 des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG.

Die genannte Richtlinie geht davon aus, daß ein Mitgliedstaat ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem vergleichbaren Mitgliedstaat zugelassen ist, zulassen muß und schafft die dafür notwendigen Mechanismen in Art. 10 Abs. 2 und 3, welche die Grundlage für den vorgeschlagenen Abs. 5 und 7 bilden. Demnach ist die Verweigerung der Zulassung der Europäischen Kommission mitzuteilen, die den Fall beurteilt.

Eine Aufhebung oder Abänderung der Zulassung im anderen Mitgliedstaat hat nicht automatisch die Aufhebung oder Abänderung des gemäß § 12 zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Folge. Allerdings wird im Rahmen der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungs- und Abänderungsgründe zu prüfen sein, ob diese auch auf das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel zutreffen.

In Art. 11 der Richtlinie 91/414/EWG ist ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das seine Umsetzung in § 12 Abs. 6 und 7 (sowohl bei noch nicht erfolgter Zulassung als auch bei Aufhebung einer bereits nach § 12 erteilten Zulassung) erfährt.

Zu § 13 (Zulassung bei Gefahr im Verzug):

Der vorgeschlagene § 13 setzt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/ 414/EWG um. Die Bestimmung ist notwendig, um jederzeit möglichen Gefahren flexibel und effizient begegnen zu können. Ein Beispielsfall aus der jüngeren Vergangenheit wäre die „Schwammspinnerraupe auf Eichen“.

Ein Zulassungsverfahren ist durchzuführen, der Verfahrensgegenstand wird dabei unter anderem von der antragstellenden Partei und der beantragten Indikation umrissen. § 4 findet Anwendung. Der jeweilige Antragsteller wird Inhaber einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels mit einer bestimmten Indikation. Das bedeutet, daß der bisherige Zulassungsinhaber die neue Indikation des anderen Zulassungsinhabers auch nicht in der Kennzeichnung anzugeben hat.

Die Wendung „. . . mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann“ ist – unter Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe – so zu verstehen, daß „andere Mittel“ nicht unverhältnismäßig sein dürfen (etwa die Vernichtung eines befallenen Bestands). Ansonsten wäre die Zulassung gemäß § 13 als inhaltsleer anzusehen, weil praktisch in jedem Fall „andere Mittel“ – wenn auch unverhältnismäßige – zur Verfügung stehen.

Zu § 14 (Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse):

§ 14 setzt Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 91/414/ EWG um. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird die Antragstellung für eine Indikationserweiterung ermöglicht, wenn für den Zulassungsinhaber offensichtlich kein für einen Antrag ausreichendes wirtschaftliches Interesse besteht. Ein Antrag auf Indikationserweiterung kann daher nicht nur vom Zulassungsinhaber, sondern auch von anderen, in § 14 Abs. 2 näher umschriebenen Personen (zB Landwirtschaftskammern) gestellt werden.

Der vorgeschlagene § 14 Abs. 1 räumt dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf positive Erledigung seines Antrags ein, wenn die dort festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.

Die Indikationserweiterung muß allerdings im „öffentlichen Interesse“ liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob die Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse liegt, ist eine von entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme (dh. eine Stellungnahme der zur Beurteilung des öffentlichen Interesses befugten Stelle) einzuholen. Die Indikationserweiterung wird etwa dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Pflanzenschutzmittel im biologischen Landbau eingesetzt werden kann.

Sofern die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personen einen Antrag stellen, ist der Zulassungsinhaber Beteiligter gemäß § 8 AVG (demnach handelt es sich bei „Beteiligten“ um Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht). Beteiligte sind dem Verfahren beizuziehen, wobei ihnen Gelegenheit zu bieten ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG sind Indikationserweiterungen im öffentlichen Interesse durch Ergänzung der Kennzeichnung, ersatzweise durch amtliche Veröffentlichung zu publizieren. Im Pflanzenschutzmittelregister werden alle zugelassenen Indikationserweiterungen in den öffentlichen Teil aufgenommen.

Der ursprüngliche Zulassungsinhaber muß bei Indikationserweiterungen im öffentlichen Interesse die Kennzeichnungen des von ihm in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels nicht unbedingt abändern. Damit können dem ursprünglichen Zulassungsinhaber Kosten erspart werden, die sich somit letzlich auf die Preise von Pflanzenschutzmitteln auswirken können, da der Weg einer amtlichen Veröffentlichung ebenfalls offensteht.

Zu § 15 (Verwertung von Unterlagen Dritter):

§ 15 setzt Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG um. Es ist zwischen Unterlagen zum Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels (Abs. 1) und Unterlagen zum Pflanzenschutzmittel selbst bzw. zur gesamten Formulierung (Abs. 2) zu unterscheiden. Bei schriftlicher Zustimmung des Erstantragstellers ist in beiden Fällen eine Verwertung durch die Behörde möglich. Grundsätzlich endet aber der Schutz der Unterlagen nach zehn Jahren, dieser Zeitraum ist auch bereits in § 6 Abs. 5 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes normiert.

Durch die Bestimmungen des § 15 wird die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. Nr. L 198 vom 8. August 1996, S. 30) nicht berührt.

Zu § 16 (Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren):

Der vorgeschlagene § 16 entspricht dem Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 91/414/EWG. Nach Art. 13 Abs. 7 letzter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Wiederholung von Versuchen mit Wirbeltieren den Antragstellern und Inhabern vorheriger Zulassungen vorschreiben, sich die Informationen gegenseitig zur Verfügung zu stellen.

Überdies können die Mitgliedstaaten das Verfahren zur Verwertung der Informationen regeln.

Die vorgeschlage Bestimmung sieht zur Vermeidung der Wiederholung von Versuchen mit Wirbeltieren vor, daß einem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Inhaber von Zulassungen identischer Pflanzenschutzmittel mitgeteilt werden. Es kann jedoch nur einem Zulassungsinhaber mit Sitz im Inland vorgeschrieben werden, die Informationen zur Verfügung zu stellen, da die österreichische Behörde auf Zulassungsinhaber in anderen Mitgliedstaaten auf Grund des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips in der Regel keinen Zugriff hat. Allenfalls setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Höhe der Entschädigungszahlungen fest, doch sind danach die Zivilgerichte (BG Innere Stadt Wien) im Wege der Sukzessivkompetenz zuständig.

Bereits mit nachweislicher Entrichtung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgelegten Entschädigungssumme dürfen die Unterlagen verwertet werden (die Zulässigkeit der Verwertung wird mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft dem Grunde nach festgestellt).

In einem allfälligen anschließenden gerichtlichen Verfahren ist nur mehr über die Höhe der Entschädigung – und nicht mehr über die Zulässigkeit der Verwertung an sich – zu entscheiden.


Zu § 17 (Verbote und Beschränkungen):

Die im § 17 normierte Verordnungsermächtigung wird unter anderem als Instrumentarium zur Umsetzung der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, vorgesehen.

Für die Aufnahme eines Stoffes in die Richtlinie 79/117/EWG muß der Stoff bereits auf seine Wirkungen auf die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt geprüft worden sein. Er wird nur dann in die Richtlinie 79/117/EWG aufgenommen werden, wenn diese Prüfung dessen Gesundheit- oder Umweltschädlichkeit ergeben hat.

Derzeit sind die in der zitierten Richtlinie genannten Stoffe in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992, enthalten.

Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1994 (V 65/93-24, V 9/94-13) hat der Verfassungsgerichtshof jedoch § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie mit dem Hinweis, daß § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, als spätere und speziellere Gesetzesbestimmung dem § 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987, derogiere, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben. Damit traten die von § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung überlagerten Zulassungsbescheide für atrazinhältige Pflanzenschutzmittel wieder in Wirksamkeit. Die Zulassung dieser in der Anlage zu § 35 Abs. 3 a PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 300/1995 genannten atrazinhältigen Pflanzenschutzmittel wurden mit Inkrafttreten der Novelle am 5. Mai 1995 aufgehoben. Gegen die genannte PMG-Novelle, BGBl. Nr. 300/1995, wurde ein Individualantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG verbunden mit einem Vorlageantrag an den Europoäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EG-Vertrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt.

Die meisten der in der zitierten Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie enthaltenen Stoffe – einschließlich des Wirkstoffs Atrazin – wären daher in die Verordnung gemäß dem vorgeschlagenen § 17 aufzunehmen (in Fällen, in denen für einen Wirkstoff noch eine Überprüfung im Rahmen des Arbeitsprogramms zur Aufnahme in den Anhang I vorgesehen ist, bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission).

Eine Aufnahme eines Stoffes bzw. Pflanzenschutzmittels in die Verordnung gemäß § 17 zieht die amtswegige Abänderung oder Aufhebung von Zulassungen nach sich (siehe dazu § 18).

Zu § 18 (Abänderung und Aufhebung der Zulassung):

Bereits im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz waren Abänderungen und Aufhebungen von Amts wegen vorgesehen.

Auch Indikationserweiterungen im öffentlichen Interesse müssen von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprechen.

§ 18 Abs. 1 Z 1, 5 bzw. 6 entsprechen Art. 4 Abs. 6 lit. a, b bzw. c der Richtlinie 91/414/EWG. § 18 Abs. 1 Z 8 orientiert sich an Art. 9 Abs. 2 der genannten Richtlinie. Ebenso wie die umzusetzende Richtlinie (Art. 4 Abs. 6 zweiter und dritter Unterabsatz) sieht auch der vorgeschlagene Paragraph in den Abs. 2 und 3 eine Abänderung auf Antrag und die Einräumung einer Beseitigungs- und Abverkaufsfrist vor.

Eine Zulassung wird nur soweit geändert, als sie von den Wirkungen des Abänderungsbescheids erfaßt wird, der sonstige Zulassungsbescheid bleibt inhaltlich unverändert in Geltung.

Als abfallrechtliche Bestimmungen kommen unter anderem das Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung und die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht.

§ 18 Abs. 4 normiert eine Rücknahmeverpflichtung des Inverkehrbringers, die sich an § 34 Abs. 2 des ChemG orientiert. Da nach den landesgesetzlichen Vorschriften nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel auch nicht angewendet werden dürfen, erscheint die Rückerstattung des Kaufpreise gerechtfertigt, wenn das Pflanzenschutzmittel nach dem Ablauf der Zulassung oder einer allfälligen Abverkaufsfrist in Verkehr gebracht worden ist.

Zu § 19 (Erneuerung der Zulassung):

Eine Erneuerung der Zulassung ist bereits im § 13 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes und im Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen.

Die im vorgeschlagenen Abs. 2 enthaltenen Fristsetzungen entsprechen § 13 Abs. 2 vorletzter Satz des bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes. Ein rechtzeitiger Antrag auf Erneuerung der Zulassung perpetuiert die Zulassung (siehe Abs. 2 letzter Satz).

Wie bereits in § 13 des bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes ist eine gesetzliche Frist (im Regelfall ein Jahr) für die Mängelbehebung festgesetzt.

Zu den §§ 20 und 21 (Kennzeichnung; Fertigpackungen):

Die Richtlinie 91/414/EWG enthält in den Art. 15 und 16 Kennzeichnungs- und Verpackungs­vorschriften, die grundsätzlich übernommen wurden.

Gemäß Art. 69 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Z 11 der Beitrittsakte finden allerdings die Art. 15 und § 16 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG, sofern diese Vorschriften über Einstufung und Kennzeichnung auf die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1978, S. 13) Bezug nehmen, während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt keine Anwendung auf die Republik Österreich (dh. es gelten die strengeren Bestimmungen des Chemikaliengesetzes).

Es ist damit zu rechnen, daß auch auf Gemeinschaftsebene die strengere Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) für Pflanzenschutzmittel in Geltung gesetzt wird. Daher nimmt der vorliegende Entwurf schon Bezug auf die letztgenannte Richtlinie, was im Hinblick auf den oben genannten Übergangszeitraum rechtlich möglich ist.

Der vorgeschlagene § 20 Abs. 1 setzt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG daher mit der Maßgabe der oben dargestellten Einschränkungen um.

In der Kennzeichnung ist die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer anzuführen. Der Parallelimporteur hat eine Zusatzbezeichnung zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (des in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels) anzuführen.

Durch die Wendung „im Inland“ in § 20 Abs. 1 ist sichergestellt, daß die österreichischen Kennzeichnungsvorschriften erst bei erstmaliger Inverkehrbringung im Inland – und nicht bereits unmittelbar bei Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat oder im Rahmen der Einfuhr aus Drittländern – erfüllt sein müssen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, daß nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. April 1991, Rechtssache C-347/89 („Eurim-Pharm“), der „Einfuhrmitgliedstaat“ nicht verlangen kann, daß seine gesetzlichen Vorschriften bereits bei der „Einfuhr“ erfüllt sind, wenn die Arzneimittel vor der Vermarktung umgepackt und an die nationalen Vorschriften angepaßt werden sollen.

Der vorgeschlagene Abs. 2 (Anbringung von Kennzeichnungen auf beigelegten Merkblättern) entspricht Art. 16 Abs. 2 und Abs. 4 (verbotene Angaben) Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG.

Gemäß Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 91/414/EWG darf verlangt werden, Pflanzenschutzmittel in der Landessprache zu kennzeichnen.

§ 21 (Fertigpackungen) entspricht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 78/631/EWG. Fertigpackungen mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen, wird im Sinne des Art. 5 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 78/631/EWG beispielsweise bei Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu drei Litern, die sehr giftige, giftige oder ätzende Pflanzenschutzmittel enthalten, erforderlich sein.

Zu den §§ 22 und 23 (Pflanzenschutzmittelregister; Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis):

Schon nach dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz ist ein Pflanzenschutzmittelregister zu führen, das gemäß dem vorgeschlagenen § 38 Abs. 7 weiterzuführen ist und der Publizität dient.

Das Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis dient dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise und ist dem § 17 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes nachgebildet.

Zu § 24 (Werbung):

Die Vorschriften bezüglich der Werbung entsprechen dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz; der vorgeschlagene § 24 Abs. 1 und 2 bzw. 3 entspricht § 18 Abs. 1 und 2 bzw. § 4 Abs. 4 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes.

Zu § 25 (Meldepflichten der Antragsteller und Zulassungsinhaber):

Meldepflichten sind bereits im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz vorgesehen.

Der vorgeschlagene § 25 Abs. 1 Z 1 findet seine Grundlage in Art. 7 der Richtlinie 91/414/EWG (Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen). Die in § 25 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung (Bekanntgabe der Veröffentlichung von Daten, die ursprünglich als vertraulich bezeichnet wurden) ist in Verbindung mit § 4 Abs. 8 zu verstehen.

§ 25 gilt auch für den Zulassungsinhaber im Rahmen einer Indikationserweiterung gemäß § 14 und für den Zulassungsinhaber nach § 11 („Parallelimporteur“).

Zu § 26 (Wissenschaftliche Versuche):

Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG (Forschung und Entwicklung) ist die Grundlage für die im vorgeschlagenen § 26 Abs. 1 vorgesehene Bewilligung. Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung findet das AVG Anwendung (siehe § 38 Abs. 1).

Wie sich insbesondere aus § 26 Abs. 2 Z 6 ergibt, gilt diese Bestimmung nicht für Versuche, die ausschließlich im Labor durchgeführt werden (vorausgesetzt, es liegt kein Fall des Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 91/414/EWG vor).

Die Sachkundigkeit des im § 26 Abs. 2 Z 8 genannten Verantwortlichen ist vom Antragsteller nachzuweisen (zur „Sachkundigkeit siehe beispielsweise auch § 17 des Oberösterreichischen Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 115, oder § 4 des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 18/1990).

§ 26 Abs. 2 Z 1 setzt Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz um, die Z 2 findet ihre Grundlage in Art. 22 Abs. 1 der zitierten Richtlinie.

Der Antrag ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist und dies auch nicht durch Vorschreibung etwaiger Bedingungen und Auflagen gemäß Abs. 4 ausgeglichen werden kann.

Gemäß Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 91/414/EWG gilt Art. 22 nicht für Experimente oder Tests, die unter Teil B der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt fallen. § 26 Abs. 5 setzt Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 91/414/EWG um.

Zu § 27 (Einfuhr):

Seit 1. Jänner 1995 umschreibt der Begriff „Einfuhr“ nur mehr das „Verbringen aus Drittländern“ (siehe dazu auch Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG). Demgemäß wird von der vorgeschlagenen Bestimmung nur der Import aus Drittländern erfaßt. Nicht erfaßt ist daher das Verbringen aus Mitgliedstaaten (siehe dazu § 11) und die bloße Durchfuhr.

Der vorgeschlagene § 27 wurde unter Berücksichtigung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen gestaltet, auf die auch Bezug genommen wird:

–   Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1);

–   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1);

–   Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1).

Bezüglich der akkreditierten Prüfstellen genügt die Akkreditierung unter Berücksichtigung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus wird nicht danach unterschieden, ob eine Ware vom jeweiligen Drittland ihren Ausgang nimmt (Ursprung) oder von einem Mitgliedstaat über ein Drittland nach Österreich verbracht wird (Herkunft). In beiden Fällen bedarf es einer Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft.

Voraussetzung der Bestätigung zur Einfuhr für wissenschaftliche Versuche ist die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 26.

Wenn in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz Proben beizubringen sind, so wird für deren Einfuhr eine Bestätigung gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 lit. c zu erteilen sein.

Zu § 28 (Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle):

Nach Art. 17 erster Satz der Richtlinie 91/414/EWG (Kontrollmaßnahmen) ist Österreich zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet. Aus kompetenz­rechtlichen Gründen kann im vorgeschlagenen Entwurf nur die Kontrolle des Inverkehrbringens geregelt werden, die Kontrolle der Anwendung ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Die die umfassende Formulierung des ersten Satzes des § 28 Abs. 1 ist sichergestellt, daß beispielsweise auch Versuchseinrichtungen (§ 5) der amtlichen Kontrolle unterliegen.

Nach dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im wesentlichen dem Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, der sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft zu bedienen hatte.

Im nun vorgeschlagenen Entwurf ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft mit Sitz in Wien zur amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle zuständig (infolge des Bundesgesetzes über Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, ist ohnedies die Behördenfunktionen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft gegeben). Dieses kann sich auch fachlich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie mit Sitz in Linz bedienen.

Die „. . . für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen . . .“ im Sinne des § 28 Abs. 2 betrifft auch die Möglichkeit, Proben von Pflanzenschutzmitteln bereits ab Antragstellung zur Zulassung (§ 4) zu ziehen (insbesondere bei „Parallelimporten“ gemäß § 11). Bei Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat ist dieser um Amtshilfe zu ersuchen.

§ 28 Abs. 7 (Kontrolle zollhängiger Waren) wurde den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nachempfunden und sollte eine verstärkte Kontrolle der Einfuhr aus Drittländern ermöglichen.

Die Abs. 8 bzw. 9 wurden den § 26 bzw. 33 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes nachgebildet.

Zu § 29 (Beschlagnahme):

Eine dem vorgeschlagenen § 29 im wesentlichen entsprechende Bestimmung ist bereits im § 26 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes enthalten.

Die vorläufige Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane stellt einen verfahrensfreien Verwaltungsakt dar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen einen Beschlagnahmebescheid zu erlassen, sonst tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

Das Vorliegen „grober Verstöße“ im Sinne des Abs. 2 wird insbesondere bei Verfehlungen gegen § 20 Abs. 1 Z 2, 9, 10, 11, 14, 15, 16 und 22 anzunehmen sein. In diesem Fall ist eine vorläufige Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane zulässig. Bei sonstigen Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften kann – wie bereits im bisher geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz – vor Durchführung einer Beschlagnahme eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands angeordnet werden.

Abs. 5 regelt das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten und über die beschlagnahmten Gegenstände.

Wie schon im geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz sind die Abs. 7 bis 10 von der Überlegung getragen, die Wirksamkeit der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme zu sichern und doch der Behörde und den Betroffenen möglichst wenig Verfahrenskosten zu verursachen.

Zu § 30 (Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber):

Der vorgeschlagene § 30 entspricht im wesentlichen § 29 des geltenden Pflanzenschutzmittelgesetzes.

Zu § 31 (Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG):

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht ein bereits angelaufenes Programm zur Prüfung von Wirkstoffen zur Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vor, das in unmittelbar geltenden Verordnungen [bisher Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (ABl. Nr. L 366 vom 15. Dezember 1992, S. 10), Verordnung (EG) Nr. 933/94 (ABl. Nr. L 107 vom 28. April 1994, S. 8) und Verordnung (EG) Nr. 491/95 (ABl. Nr. L 49 vom 4. März 1995, S. 50)] näher geregelt wird. Im Zuge dieses Programms ist auch Österreich zur Prüfung von derzeit vier Wirkstoffen verpflichtet. Die innerstaatliche Zuständigkeiten dafür lassen sich aus dem Bundesministeriengesetz 1986 ableiten.

Der vorgeschlagene Abs. 2 findet seine Grundlage in Art. 6 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 91/414/EWG, der normiert, daß ein Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, daß der Antragsteller den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Unterlagen übermittelt.

Abs. 3 räumt dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Befassung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz mit der Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen ein und setzt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG um.

Zu § 32 (Gebühren):

Die Gebühren sollen die durchschnittlichen durch die Vollziehung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes entstehenden Kosten abdecken.

Im Falle von Kontrollen anläßlich der amtlichen Überwachung sind Gebühren nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz (rechtskräftiges Straferkenntnis) festgestellt wurden.

Abs. 3 sieht vor, daß für bestimmte Tätigkeiten Gebühren im vorhinein zu entrichten sind, um Probleme bei der Einforderung der Gebühren hintanzuhalten.

Hinsichtlich der Gebühren für die Prüfung von Wirkstoffen im Zuge des EU-Wirkstoffprogramms ist auf Gemeinschaftsebene eine Richtlinie in Ausarbeitung, welche die Zweckgebundenheit der dies­bezüglichen Gebühren vorsehen soll.

Zu § 33 (Allgemeine Meldungen an die Kommission und an die Mitgliedstaaten):

Die Richtlinie enthält eine Vielzahl von Meldepflichten, denen die Mitgliedstaaten nachzukommen haben. Der vorgeschlagene § 33 Abs. 1 Z 1 setzt Art. 7 zweiter Satz der zitierten Richtlinie um, Abs. 1 Z 2 setzt Art. 12 Abs. 1 um. Art. 8 Abs. 1 zweiter Unterabsatz stellt die Grundlage für Abs. 1 Z 3 dar, Art. 12 Abs. 2 wird von Abs. 1 Z 4 umgesetzt. Die in Abs. 1 Z 5 vorgesehene Meldung entspricht Art. 17 zweiter Satz der Richtlinie 91/414/EWG. Abs. 1 Z 6 setzt Art. 13 Abs. 5 um.

Die in Abs. 2 vorgesehene Kundmachung dient der Publizität und hat gleichzeitig mit der entsprechenden Meldung an die Kommission zu erfolgen.

Zu § 34 (Strafbestimmungen):

Übertretungen der genannten Vorschriften sind als Verwaltungsübertretungen in erster Instanz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.

Im Hinblick auf die nicht wiedergutzumachenden Schäden, die durch Verwaltungsübertretungen eintreten können, ist die Höhe der Geldstrafen gerechtfertigt, wobei ihre Abstufung nach dem Unrechtsgehalt erfolgt.

Die im Abs. 2 vorgesehene Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Person bei den Verwaltungs­übertretungen von einem Jahr ist insbesondere deshalb erforderlich, weil der Nachweis der genauen Zusammensetzung und Beschaffenheit eines Pflanzenschutzmittels äußerst schwierig ist.

Abs. 4 wurde unter anderem deshalb aufgenommen, um denjenigen ausfindig machen zu können, der ein Pflanzenschutzmittel, das nicht den Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesgesetzes entspricht, auf den inländischen Markt gebracht hat. Auf Grund der mangelnden Harmonisierung des Verwaltungs­strafrechts auf Gemeinschaftsebene kann nur gegen inländische Lieferanten erfolgreich vorgegangen werden. Abs. 4 dient daher der effizienteren Strafverfolgung (siehe auch § 27 Abs. 3 der Regierungs­vorlage eines Chemikaliengesetzes 1996).

Eine ähnliche Bestimmung enthält auch Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 92/59/EWG des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 24). Demnach richten sich die von den zuständigen Behörden zu treffenden Maßnahmen ua. an den Hersteller, Händler und insbesondere an den Verantwortlichen der ersten Vertriebsstufe auf dem Inlandsmarkt.

Zu § 35 (Verfall):

Die Bestimmung entspricht dem § 32 des geltenden PMG.

Zu § 36 (Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften):

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz soll am 1. Mai 1997 in Kraft treten. Die Legisvakanz scheint im Hinblick auf die Erlassung der Durchführungsverordnungen erforderlich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 dient der Rechtsklarheit.

Zu § 37 (Übergangsbestimmungen):

Mit den Übergangsbestimmungen werden alle Pflanzenschutzmittel, die nach dem PMG zugelassen sind (das sind gemäß § 35 Abs. 1 PMG auch solche, die noch nach dem Forstgesetz 1975 und nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zugelassen wurden), den Bestimmungen des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes unterstellt. Für diese Pflanzenschutzmittel, die nicht in die § 8 bis 14 des vorliegenden Entwurfes eingeordnet werden können, wird der Abs. 1 als eigene Zulassungsbestimmung formuliert. Darauf nimmt auch der vorgeschlagene § 3 Rücksicht.

In der Europäischen Gemeinschaft läuft derzeit ein Arbeitsprogramm zur Aufnahme von alten Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Es wird daher von dem im § 35 Abs. 3 des PMG vorgesehenen etappenweisen Erlöschen der Zulassungen im Hinblick auf eine Doppelgleisigkeit der Arbeit bzw. eine Präjudizierung Abstand genommen.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß die national bestehenden Rückstandshöchstwerte auf Gemeinschaftsebene zu belegen sind.

Der in Abs. 4 Satz 1 genannte Zeitpunkt ergibt sich aus dem Umstand, daß es sich bei den Pflanzen­schutzmitteln gemäß Abs. 1 nur um solche mit „alten Wirkstoffen“ handeln kann (siehe auch den vorgeschlagenen § 10).

Abs. 8 erscheint insbesondere hinsichtlich der langen Dauer mancher Versuche erforderlich.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthält eine Liste von „Pflanzenschutzmitteln“ (Wirkstoffen), die im Rahmen des biologischen Landbaus verwendet werden dürfen. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Produkte:

           1. Aufbereitungen auf der Grundlage von Pyrethrinen, extrahiert aus Chrysanthemum cinerariaefolium, wenn möglich mit einem Synergisten;

           2. Aufbereitungen aus Derris elliptica;

           3. Aufbereitungen aus Quassia amara;

           4. Aufbereitungen aus Ryania speciosa;

           5. Propolis;

           6. Kieselgur;

           7. Gesteinsmehl;

           8. Aufbereitungen auf der Grundlage von Metaldehyd, mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel, sofern in Fallen angewendet;

           9. Schwefel;

         10. Bordeauxbrühe;

         11. Burgunderbrühe;

         12. Natriumsilikat;

         13. Natriumbicarbonat;

         14. Kaliseife (Schmierseife);

         15. Pheromonaufbereitungen;

         16. Aufbereitungen auf der Grundlage von Bacillus thuringiensis;

         17. Aufbereitungen auf der Grundlage von Granuloseviren;

         18. Pflanzliche und tierische Öle;

         19. Paraffinöl.

Die Übergangsbestimmung des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes sieht unter anderem vor, daß auch „biologische“ Pflanzenschutzmittel, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Österreich zugelassen waren, weiterhin als zugelassen gelten (§ 37 Abs. 1). Dies scheint erforderlich, um die biologisch geführten landwirtschaftlichen Betriebe nicht gravierenden Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zu anderen EG-Mitgliedstaaten auszusetzen.

Weiters wird in § 37 Abs. 9 vorgesehen, daß Pflanzenschutzmittel der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterliegen. Die Anforderungen richten sich dann nach Art und Eigenschaft des jeweiligen Pflanzenschutzmittels. Diese Anforderungen werden umso strenger sein, je problematischer die Inhaltsstoffe sind.

Zu § 38 (Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften):

Der vorgeschlagene Abs. 1 war im Hinblick auf Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungs­verfahrensgesetzen (EGVG) 1991 erforderlich. Gemäß Abs. 3 des Art. II EGVG sind das AVG und das VStG auch auf andere als die gemäß Abs. 2 des Art. II EGVG in Betracht kommenden Verwaltungs­organe anzuwenden, insoweit dies die das Verfahren dieser Organe regelnden Vorschriften anordnen. Der Abs. 2 des Art. II EGVG erwähnt nicht das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Der vorgeschlagene § 38 Abs. 1 sieht daher in Verbindung mit Art. II Abs. 3 EGVG vor, daß das Bundesamt und Forschungszentrum, soweit dessen Zuständigkeit gegeben ist (zB „Parallelimporte gemäß § 11 oder Bewilligung wissenschaftlicer Versuche gemäß § 26), das AVG anzuwenden hat.


Der vorgeschlagene Abs. 2 des § 38 stellt sicher, daß die im Entwurf zitierten Rechtsvorschriften (Bundesgesetze, Richtlinien und EU-Verordnungen) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen sind.

Zu § 39 (Bezugnahme auf Richtlinien):

Mit dem vorgeschlagenen § 39 wird der in Art. 23 Abs. 1 zweiter unterster Satz der Richtlinie 91/414/EWG enthaltenen Verpflichtung entsprochen, bei Umsetzung der Richtlinie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 91/414/EWG Bezug zu nehmen.

Zu § 40 (Vollzugsklausel):

Die Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundes­ministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der geltenden Fassung.