565 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 2. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika samt Erklärung


United Nations Convention to combat desertification in those countries experiencing serious drought and/or desertification, particularly in Africa

The Parties to this Convention,

AFFIRMING that human beings in affected or threatened areas are at the centre of concerns to combat desertification and mitigate the effects of drought,

REFLECTING the urgent concern of the international community, including States and international organizations, about the adverse impacts of desertification and drought,

AWARE that arid, semi-arid and dry sub-humid areas together account for a significant proportion of the Earth’s land area and are the habitat and source of livelihood for a large segment of its population,

ACKNOWLEDGING that desertification and drought are problems of global dimension in that they affect all regions of the world and that joint action of the international community is needed to combat desertification and/or mitigate the effects of drought,

NOTING the high concentration of developing countries, notably the least developed countries, among those experiencing serious drought and/or desertification, and the particularly tragic consequences of these phenomena in Africa,

NOTING also that desertification is caused by complex interactions among physical, biological, political, social, cultural and economic factors,

CONSIDERING the impact of trade and relevant aspects of international economic relations on the ability of affected countries to combat desertification adequately,

CONSCIOUS that sustainable economic growth, social development and poverty eradication are priorities of affected developing countries, particularly in Africa, and are essential to meeting sustainability objectives,

MINDFUL that desertification and drought affect sustainable development through their interrelationships with important social problems such as poverty, poor health and nutrition, lack of food security, and those arising from migration, displacement of persons and demographic dynamics,

APPRECIATING the significance of the past efforts and experience of States and international organizations in combating desertification and mitigating the effects of drought, particularly in implementing the Plan of Action to Combat Desertification which was adopted at the United Nations Conference on Desertification in 1977,

1

REALIZING that, despite efforts in the past, progress in combating desertification and mitigating the effects of drought has not met expectations and that a new and more effective approach is needed at all levels within the framework of sustainable development,

RECOGNIZING the validity and relevance of decisions adopted at the United Nations Conference on Environment and Development, particularly of Agenda 21 and its chapter 12, which provide a basis for combating desertification,


REAFFIRMING in this light the commitments of developed countries as contained in paragraph 13 of chapter 33 of Agenda 21,

RECALLING General Assembly resolution 47/188, particularly the priority in it prescribed for Africa, and all other relevant United Nations resolutions, decisions and programmes on desertification and drought, as well as relevant declarations by African countries and those from other regions,

REAFFIRMING the Rio Declaration on Environment and Development which states, in its Principle 2, that States have, in accordance with the Charter of the United Nations and the principles of international law, the sovereign right to exploit their own resources pursuant to their own environmental and developmental policies, and the responsibility to ensure that activities within their jurisdiction or control do not cause damage to the environment of other States or of areas beyond the limits of national jurisdiction,

RECOGNIZING that national Governments play a critical role in combating desertification and mitigating the effects of drought and that progress in that respect depends on local implementation of action programmes in affected areas,

RECOGNIZING also the importance and necessity of international cooperation and partnership in combating desertification and mitigating the effects of drought,

RECOGNIZING further the importance of the provision to affected developing countries, particularly in Africa, of effective means, inter alia substantial financial resources, including new and additional funding, and access to technology, without which it will be difficult for them to implement fully their commitments under this Convention,

EXPRESSING concern over the impact of desertification and drought on affected countries in Central Asia and the Transcaucasus,

STRESSING the important role played by women in regions affected by desertification and/or drought, particularly in rural areas of developing countries, and the importance of ensuring the full participation of both men and women at all levels in programmes to combat desertification and mitigate the effects of drought,

EMPHASIZING the special role of non-governmental organizations and other major groups in programmes to combat desertification and mitigate the effects of drought,

BEARING IN MIND the relationship between desertification and other environmental problems of global dimension facing the international and national communities,

BEARING ALSO IN MIND the contribution that combating desertification can make to achieving the objectives of the United Nations Framework Convention on Climate Change, the Convention on Biological Diversity and other related environmental conventions,

BELIEVING that strategies to combat desertification and mitigate the effects of drought will be most effective if they are based on sound systematic observation and rigorous scientific knowledge and if they are continuously re-evaluated,

RECOGNIZING the urgent need to improve the effectiveness and coordination of international cooperation to facilitate the implementation of national plans and priorities,

DETERMINED to take appropriate action in combating desertification and mitigating the effects of drought for the benefit of present and future generations,

HAVE AGREED as follows:

PART I

INTRODUCTION

Article 1

Use of terms

For the purposes of this Convention:

              (a) “desertification” means land degradation in arid, semi-arid and dry sub-humid areas resulting from various factors, including climatic variations and human activities;

              (b) “combating desertification” includes activities which are part of the integrated development of land in arid, semi-arid and dry sub-humid areas for sustainable development which are aimed at:

                       (i) prevention and/or reduction of land degradation;

                      (ii) rehabilitation of partly degraded land; and

                     (iii) reclamation of desertified land;

              (c) “drought” means the naturally occurring phenomenon that exists when precipitation has been significantly below normal recorded levels, causing serious hydrological imbalances that adversely affect land resource production systems;

              (d) “mitigating the effects of drought” means activities related to the prediction of drought and intended to reduce the vulnerability of society and natural systems to drought as it relates to combating desertification;

              (e) “land” means the terrestrial bio-productive system that comprises soil, vegetation, other biota, and the ecological and hydrological processes that operate within the system;

               (f) “land degradation” means reduction or loss, in arid, semi-arid and dry sub-humid areas, of the biological or economic productivity and complexity of rainfed cropland, irrigated cropland, or range, pasture, forest and woodlands resulting from land uses or from a process or combination of processes, including processes arising from human activities and habitation patterns, such as:

                       (i) soil erosion caused by wind and/or water;

                      (ii) deterioration of the physical, chemical and biological or economic properties of soil; and

                     (iii) long-term loss of natural vegetation;

              (g) “arid, semi-arid and dry sub-humid areas” means areas, other than polar and sub-polar regions, in which the ratio of annual precipitation to potential evapotranspiration falls within the range from 0.05 to 0.65;

              (h) “affected areas” means arid, semi-arid and/or dry sub-humid areas affected or threatened by desertification;

               (i) “affected countries” means countries whose lands include, in whole or in part, affected areas;

               (j) “regional economic integration organization” means an organization constituted by sovereign States of a given region which has competence in respect of matters governed by this Convention and has been duly authorized, in accordance with its internal procedures, to sign, ratify, accept, approve or accede to this Convention;

              (k) “developed country Parties” means developed country Parties and regional economic integration organizations constituted by developed countries.

Article 2

Objective

1. The objective of this Convention is to combat desertification and mitigate the effects of drought in countries experiencing serious drought and/or desertification, particularly in Africa, through effective action at all levels, supported by international cooperation and partnership arrangements, in the framework of an integrated approach which is consistent with Agenda 21, with a view to contributing to the achievement of sustainable development in affected areas.

2. Achieving this objective will involve long-term integrated strategies that focus simultaneously, in affected areas, on improved productivity of land, and the rehabilitation, conservation and sustainable management of land and water resources, leading to improved living conditions, in particular at the community level.

Article 3

Principles

2

In order to achieve the objective of this Convention and to implement its provisions, the Parties shall be guided, inter alia, by the following:

              (a) the Parties should ensure that decisions on the design and implementation of programmes to combat desertification and/or mitigate the effects of drought are taken with the participation of populations and local communities and that an enabling environment is created at higher levels to facilitate action at national and local levels;

              (b) the Parties should, in a spirit of international solidarity and partnership, improve cooperation and coordination at subregional, regional and international levels, and better focus financial, human, organizational and technical resources where they are needed;

              (c) the Parties should develop, in a spirit of partnership, cooperation among all levels of government, communities, non-governmental organizations and landholders to establish a better understanding of the nature and value of land and scarce water resources in affected areas and to work towards their sustainable use; and

              (d) the Parties should take into full consideration the special needs and circumstances of affected developing country Parties, particularly the least developed among them.

PART II

GENERAL PROVISIONS

Article 4

General obligations

1. The Parties shall implement their obligations under this Convention, individually or jointly, either through existing or prospective bilateral and multilateral arrangements or a combination thereof, as appropriate, emphasizing the need to coordinate efforts and develop a coherent long-term strategy at all levels.

2. In pursuing the objective of this Convention, the Parties shall:

              (a) adopt an integrated approach addressing the physical, biological and socio-economic aspects of the processes of desertification and drought;

              (b) give due attention, within the relevant international and regional bodies, to the situation of affected developing country Parties with regard to international trade, marketing arrangements and debt with a view to establishing an enabling international economic environment conducive to the promotion of sustainable development;

              (c) integrate strategies for poverty eradication into efforts to combat desertification and mitigate the effects of drought;

              (d) promote cooperation among affected country Parties in the fields of environmental protection and the conservation of land and water resources, as they relate to desertification and drought;

              (e) strengthen subregional, regional and international cooperation;

               (f) cooperate within relevant intergovernmental organizations;

              (g) determine institutional mechanisms, if appropriate, keeping in mind the need to avoid duplication; and

              (h) promote the use of existing bilateral and multilateral financial mechanisms and arrangements that mobilize and channel substantial financial resources to affected developing country Parties in combating desertification and mitigating the effects of drought.

3. Affected developing country Parties are eligible for assistance in the implementation of the Convention.

Article 5

Obligations of affected country Parties

In addition to their obligations pursuant to article 4, affected country Parties undertake to:

              (a) give due priority to combating desertification and mitigating the effects of drought, and allocate adequate resources in accordance with their circumstances and capabilities;

              (b) establish strategies and priorities, within the framework of sustainable development plans and/or policies, to combat desertification and mitigate the effects of drought;

              (c) address the underlying causes of desertification and pay special attention to the socio-economic factors contributing to desertification processes;

              (d) promote awareness and facilitate the participation of local populations, particularly women and youth, with the support of non-governmental organizations, in efforts to combat desertification and mitigate the effects of drought; and

              (e) provide an enabling environment by strengthening, as appropriate, relevant existing legislation and, where they do not exist, enacting new laws and establishing long-term policies and action programmes.

Article 6

Obligations of developed country Parties

In addition to their general obligations pursuant to article 4, developed country Parties undertake to:

              (a) actively support, as agreed, individually or jointly, the efforts of affected developing country Parties, particularly those in Africa, and the least developed countries, to combat desertifi­cation and mitigate the effects of drought;

              (b) provide substantial financial resources and other forms of support to assist affected developing country Parties, particularly those in Africa, effectively to develop and implement their own long-term plans and strategies to combat desertification and mitigate the effects of drought;

              (c) promote the mobilization of new and additional funding pursuant to article 20, paragraph 2 (b);

              (d) encourage the mobilization of funding from the private sector and other non-governmental sources; and

              (e) promote and facilitate access by affected country Parties, particularly affected developing country Parties, to appropriate technology, knowledge and know-how.

Article 7

Priority for Africa

In implementing this Convention, the Parties shall give priority to affected African country Parties, in the light of the particular situation prevailing in that region, while not neglecting affected developing country Parties in other regions.

Article 8

Relationship with other conventions

1. The Parties shall encourage the coordination of activities carried out under this Convention and, if they are Parties to them, under other relevant international agreements, particularly the United Nations Framework Convention on Climate Change and the Convention on Biological Diversity, in order to derive maximum benefit from activities under each agreement while avoiding duplication of effort. The Parties shall encourage the conduct of joint programmes, particularly in the fields of research, training, systematic observation and information collection and exchange, to the extent that such activities may contribute to achieving the objectives of the agreements concerned.

2. The provisions of this Convention shall not affect the rights and obligations of any Party deriving from a bilateral, regional or international agreement into which it has entered prior to the entry into force of this Convention for ist.

PART III

ACTION PROGRAMMES, SCIENTIFIC AND TECHNICAL COOPERATION AND SUPPORTING MEASURES

Section 1

Action programmes

Article 9

Basic approach

1. In carrying out their obligations pursuant to article 5, affected developing country Parties and any other affected country Party in the framework of its regional implementation annex or, otherwise, that has notified the Permanent Secretariat in writing of its intention to prepare a national action programme, shall, as appropriate, prepare, make public and implement national action programmes, utilizing and building, to the extent possible, on existing relevant successful plans and programmes, and subregional and regional action programmes, as the central element of the strategy to combat desertification and mitigate the effects of drought. Such programmes shall be updated through a continuing participatory process on the basis of lessons from field action, as well as the results of research. The preparation of national action programmes shall be closely interlinked with other efforts to formulate national policies for sustainable development.

2. In the provision by developed country Parties of different forms of assistance under the terms of article 6, priority shall be given to supporting, as agreed, national, subregional and regional action programmes of affected developing country Parties, particularly those in Africa, either directly or through relevant multilateral organizations or both.

3. The Parties shall encourage organs, funds and programmes of the United Nations system and other relevant intergovernmental organizations, academic institutions, the scientific community and non-governmental organizations in a position to cooperate, in accordance with their mandates and capabilities, to support the elaboration, implementation and follow-up of action programmes.

Article 10

National action programmes

1. The purpose of national action programmes is to identify the factors contributing to desertification and practical measures necessary to combat desertification and mitigate the effects of drought.

2. National action programmes shall specify the respective roles of government, local communities and land users and the resources available and needed. They shall, inter alia:

              (a) incorporate long-term strategies to combat desertification and mitigate the effects of drought, emphasize implementation and be integrated with national policies for sustainable develop­ment;

              (b) allow for modifications to be made in response to changing circumstances and be sufficiently flexible at the local level to cope with different socio-economic, biological and geo-physical conditions;

              (c) give particular attention to the implementation of preventive measures for lands that are not yet degraded or which are only slightly degraded;

              (d) enhance national climatological, meteorological and hydrological capabilities and the means to provide for drought early warning;

              (e) promote policies and strengthen institutional frameworks which develop cooperation and coordination, in a spirit of partnership, between the donor community, governments at all levels, local populations and community groups, and facilitate access by local populations to appropriate information and technology;

               (f) provide for effective participation at the local, national and regional levels of non-governmental organizations and local populations, both woman and men, particularly resource users, including farmers and pastoralists and their representative organizations, in policy planning, decision-making, and implementation and review of national action programmes; and

              (g) require regular review of, and progress reports on, their implementation.

3. National action programmes may include, inter alia, some or all of the following measures to prepare for and mitigate the effects of drought:

              (a) establishment and/or strengthening, as appropriate, of early warning systems, including local and national facilities and joint systems at the subregional and regional levels, and mechanisms for assisting environmentally displaced persons;

              (b) strengthening of drought preparedness and management, including drought contingency plans at the local, national subregional and regional levels, which take into consideration seasonal to interannual climate predictions;

              (c) establishment and/or strengthening, as appropriate, of food security systems, including storage and marketing facilities, particularly in rural areas;

              (d) establishment of alternative livelihood projects that could provide incomes in drought prone areas; and

              (e) development of sustainable irrigation programmes for both crops and livestock.

4. Taking into account the circumstances and requirements specific to each affected country Party, national action programmes include, as appropriate, inter alia, measures in some or all of the following priority fields as they relate to combating desertification and mitigating the effects of drought in affected areas and to their populations: promotion of alternative livelihoods and improvement of national economic environments with a view to strengthening programmes aimed at the eradication of poverty and at ensuring food security; demographic dynamics; sustainable management of natural resources; sustainable agricultural practices; development and efficient use of various energy sources; institutional and legal frameworks; strengthening of capabilities for assessment and systematic observation, including hydrological and meteorological services, and capacity building, education and pulic awareness.

Article 11

Subregional and regional action programmes

Affected country Parties shall consult and cooperate to prepare, as appropriate, in accordance with relevant regional implementation annexes, subregional and/or regional action programmes to harmonize, complement and increase the efficiency of national programmes. The provisions of article 10 shall apply mutatis mutandis to subregional and regional programmes. Such cooperation may include agreed joint programmes for the sustainable management of transboundary natural resources, scientific and technical cooperation, and strengthening of relevant institutions.

Article 12

International cooperation

Affected country Parties, in collaboration with other Parties and the international community, should cooperate to ensure the promotion of an enabling international environment in the implementation of the Convention. Such cooperation should also cover fields of technology transfer as well as scientific research and development, information collection and dissemination and financial resources.

Article 13

Support for the elaboration and implementation of action programmes

1. Measures to support action programmes pursuant to article 9 include, inter alia:

              (a) financial cooperation to provide predictability for action programmes, allowing for necessary long-term planning;

              (b) elaboration and use of cooperation mechanisms which better enable support at the local level, including action through non-governmental organizations, in order to promote the replicability of successful pilot programme activities where relevant;

              (c) increased flexibility in project design, funding and implementation in keeping with the experimental, iterative approach indicated for participatory action at the local community level; and

              (d) as appropriate, administrative and budgetary procedures that increase the efficiency of cooperation and of support programmes.

2. In providing such support to affected developing country Parties, priority shall be given to African country Parties and to least developed country Parties.

Article 14

Coordination in the elaboration and implementation of action programmes

1. The Parties shall work closely together, directly and through relevant intergovernmental organizations, in the elaboration and implementation of action programmes.

2. The Parties shall develop operational mechanisms, particularly at the national and field levels, to ensure the fullest possible coordination among developed country Parties, developing country Parties and relevant intergovernmental and non-governmental organizations, in order to avoid duplication, harmonize interventions and approaches, and maximize the impact of assistance. In affected developing country Parties, priority will be given to coordinating activities related to international cooperation in order to maximize the efficient use of resources, to ensure responsive assistance, and to facilitate the implementation of national action programmes and priorities under this Convention.

Article 15

Regional implementation annexes

Elements for incorporation in action programmes shall be selected and adapted to the socio-economic, geographical and climatic factors applicable to affected country Parties or regions, as well as to their level of development. Guidelines for the preparation of action programmes and their exact focus and content for particular subregions and regions are set out in the regional implementation annexes.

Section 2

Scientific and technical cooperation

Article 16

Information collection, analysis and exchange

The Parties agree, according to their respective capabilities, to integrate and coordinate the collection, analysis and exchange of relevant short term and long term data and information to ensure systematic observation of land degradation in affected areas and to understand better and assess the processes and effects of drought and desertification. This would help accomplish, inter alia, early warning and advance planning for periods of adverse climatic variation in a form suited for practical application by users at all levels, including especially local populations. To this end, they shall, as appropriate:

              (a) facilitate and strengthen the functioning of the global network of institutions and facilities for the collection, analysis and exchange of information, as well as for systematic observation at all levels, which shall, inter alia:

                       (i) aim to use compatible standards and systems;

                      (ii) encompass relevant data and stations, including in remote areas;

                      (ii) use and disseminate modern technology for data collection, transmission and assessment on land degradation; and

                    (iv) link national, subregional and regional data and information centres more closely with global information sources;

              (b) ensure that the collection, analysis and exchange of information address the needs of local communities and those of decision makers, with a view to resolving specific problems, and that local communities are involved in these activities;

              (c) support and further develop bilateral and multilateral programmes and projects aimed at defining, conducting and financing the collection, analysis and exchange of data and information, including, inter alia, integrated sets of physical, biological, social and economic indicators;

              (d) make full use of the expertise of competent intergovernmental and non-governmental organizations, particularly to disseminate relevant information and experiences among target groups in different regions;

              (e) give full weight to the collection, analysis and exchange of socio-economic data, and their integration with physical and biological data;

               (f) exchange and make fully, openly and promptly available information from all publicly available sources relevant to combating desertification and mitigating the effects of drought; and

              (g) subject to their respective national legislation and/or policies, exchange information on local and traditional knowledge, ensuring adequate protection for it and providing appropriate return from the benefits derived from it, on an equitable basis and on mutually agreed terms, to the local populations concerned.

Article 17

Research and development

1. The Parties undertake, according to their respective capabilities, to promote technical and scientific cooperation in the fields of combating desertification and mitigating the effects of drought through appropriate national, subregional, regional and international institutions. To this end, they shall support research activities that:

              (a) contribute to increased knowledge of the processes leading to desertification and drought and the impact of, and distrinction between, causal factors, both natural and human, with a view to combating desertification and mitigating the effects of drought, and achieving improved productivity as well as sustainable use and management of resources;

              (b) respond to well-defined objectives, address the specific needs of local populations and lead to the identification and implementation of solutions that improve the living standards of people in affected areas;

              (c) protect, integrate, enhance and validate traditional and local knowledge, know-how and practices, ensuring, subject to their respective national legislation and/or policies, that the owners of that knowledge will directly benefit on an equitable basis and on mutually agreed terms from any commercial utilization of it or from any technological development derived from that knowledge;

              (d) develop and strengthen national, subregional and regional research capabilities in affected developing country Parties, particularly in Africa, including the development of local skills and the strengthening of appropriate capacities, especially in countries with a weak research base, giving particular attention to multidisciplinary and participative socio-economic research;

              (e) take into account, where relevant, the relationship between poverty, migration caused by environmental factors, and desertification;

               (f) promote the conduct of joint research programmes between national, subregional, regional and international research organizations, in both the public and private sectors, for the development of improved, affordable and accessible technologies for sustainable development through effective participation of local populations and communities; and

              (g) enhance the availability of water resources in affected areas, by means of, inter alia, cloud-seeding.

2. Research priorities for particular regions and subregions, reflecting different local conditions, should be included in action programmes. The Conference of the Parties shall review research priorities periodically on the advice of the Committee on Science and Technology.

Article 18

Transfer, acquisition, adaptation and development of technology

1. The Parties undertake, as mutually agreed and in accordance with their respective national legislation and/or policies, to promote, finance and/or facilitate the financing of the transfer, acquisition, adaptation and development of environmentally sound, economically viable and socially acceptable technologies relevant to combating desertification and/or mitigating the effects of drought, with a view to contributing to the achievement of sustainable development in affected areas. Such cooperation shall be conducted bilaterally or multilaterally, as appropriate, making full use of the expertise of intergovern­mental and non-governmental organizations. The Parties shall, in particular:

              (a) fully utilize relevant existing national, subregional, regional and international information systems and clearing-houses for the dissemination of information on available technologies, their sources, their environmental risks and the broad terms under which they may be acquired;

              (b) facilitate access, in particular by affected developing country Parties, on favourable terms, including on concessional and preferential terms, as mutually agreed, taking into account the need to protect intellectual property rights, to technologies most suitable to practical application for specific needs of local populations, paying special attention to the social, cultural, economic and environmental impact of such technology;

              (c) facilitate technology cooperation among affected country Parties through financial assistance or other appropriate means;

              (d) extend technology cooperation with affected developing country Parties, including, where relevant, joint ventures, especially to sectors which foster alternative livelihoods; and

              (e) take appropriate measures to create domestic market conditions and incentives, fiscal or otherwise, conducive to the development, transfer, acquisition and adaptation of suitable technology, knowledge, know-how and practices, including measures to ensure adequate and effective protection of intellectual property rights.

2. The Parties shall, according to their respective capabilities, and subject to their respective national legislation and/or policies, protect, promote and use in particular relevant traditional and local technology, knowledge, know-how and practices and, to that end, they undertake to:

              (a) make inventories of such technology, knowledge, know-how and practices and their potential uses with the participation of local populations, and disseminate such information, where appropriate, in cooperation with relevant intergovernmental and non-governmental organizations;

              (b) ensure that such technology, knowledge, know-how and practices are adequately protected and that local populations benefit directly, on an equitable basis and as mutually agreed, from any commercial utilization of them or from any technological development derived therefrom;

              (c) encourage and actively support the improvement and dissemination of such technology, knowledge, know-how and practices or of the development of new technology based on them; and

              (d) facilitate, as appropriate, the adaptation of such technology, knowledge, know-how and practices to wide use and integrate them with modern technology, as appropriate.

Section 3

Supporting measures

Article 19

Capacity-building, education and public awareness

1. The Parties recognize the significance of capacity-building – that is to say, institution-building, training and development of relevant local and national capacities – in efforts to combat desertification and mitigate the effects of drought. They shall promote, as appropriate, capacity-building:

              (a) through the full participation at all levels of local people, particularly at the local level, especially women and youth, with the cooperation of non-governmental and local organi­zations;

              (b) by strengthening training and research capacity at the national level in the field of desertification and drought;

              (c) by establishing and/or strengthening support and extension services to disseminate relevant technology methods and techniques more effectively, and by training field agents and members of rural organizations in participatory approaches for the conservation and sustainable use of natural resources;

              (d) by fostering the use and dissemination of the knowledge, know-how and practices of local people in technical cooperation programmes, wherever possible;

              (e) by adapting, where necessary, relevant environmentally sound technology and traditional methods of agriculture and pastoralism to modern socio-economic conditions;

               (f) by providing appropriate training and technology in the use of alternative energy sources, particularly renewable energy resources, aimed particularly at reducing dependence on wood for fuel;

              (g) through cooperation, as mutually agreed, to strengthen the capacity of affected developing country Parties to develop and implement programmes in the field of collection, analysis and exchange of information pursuant to article 16;

              (h) through innovative ways of promoting alternative livelihoods, including training in new skills;

               (i) by training of decision makers, managers, and personnel who are responsible for the collection and analysis of data for the dissemination and use of early warning information on drought conditions and for food production;

               (j) through more effective operation of existing national institutions and legal frameworks and, where necessary, creation of new ones, along with strengthening of strategic planning and management; and

              (k) by means of exchange visitor programmes to enhance capacity-building in affected country Parties through a long-term, interactive process of learning and study.

2. Affected developing country Parties shall conduct, in cooperation with other Parties and com­petent intergovernmental  and non-governmental organizations, as appropriate, an interdisciplinary review of available capacity and facilities at the local and national levels, and the potential for streng­thening them.

3. The Parites shall cooperate with each other and through competent intergovernmental organi­zations, as well as with non-governmental organizations, in undertaking and supporting public awareness and educational programmes in both affected and, where relevant, unaffected country Parties to promote understanding of the causes and effects of desertification and drought and of the importance of meeting the objective of this Convention. To that end, they shall:

              (a) organize awareness compaigns for the general public;

              (b) promote, on a permanent basis, access by the public to relevant information, and wide public participation in education and awareness activities;

              (c) encourage the establishment of associations that contribute to public awareness;

              (d) develop and exchange educational and public awareness material, where possible in local languages, exchange and second experts to train personnel of affected developing country Parties in carrying out relevant education and awareness programmes, and fully utilize relevant educational material available in competent international bodies;

              (e) assess educational needs in affected areas, elaborate appropriate school curricula and expand, as needed, educational and adult literacy programmes and opportunities for all, in particular for girls and women, on the identification, conservation and sustainable use and management of the natural resources of affected areas; and

               (f) develop interdisciplinary participatory programmes integrating desertification and drought awareness into educational systems an in non-formal, adult, distance and practical educational programmes.

4. The Conference of the Parties shall establish and/or strengthen networks of regional education and training centres to combat desertification and mitigate the effects of drought. These networks shall be coordinated by an institution created or designated for that purpose, in order to train scientific, technical and management personnel and to strengthen existing institutions responsible for education and training in affected country Parties, where appropriate, with a view to harmonizing programmes and to organizing exchanges of experience among them. These networks shall cooperate closely with relevant intergovern­mental and non-governmental organizations to avoid duplication of effort.

Article 20

Financial resources

3

1. Given the central importance of financing to the achievement of the objective of the Convention, the Parties, taking into account their capabilities, shall make every effort to ensure that adequate financial resources are available for programmes to combat desertification and mitigate the effects of drought.

2. In this connection, developed country Parties, while giving priority to affected African country Parties without neglecting affected developing country Parties on other regions, in accordance with article 7, undertake to:

              (a) mobilize substantial financial resources, including grants and concessional loans, in order to support the implementation of programmes to combat desertification and mitigate the effects of drought;

              (b) promote the mobilization of adequate, timely and predictable financial resources, including new and additional funding from the Global Environment Facility of the agreed incremental costs of those activities concerning desertification that relate to its four focal areas, in conformity with the relevant provisions of the Instrument establishing the Global Environ­ment Facility;

              (c) facilitate through international cooperation the transfer of technology, knowledge and know-how; and

              (d) explore, in cooperation with affected developing country Parties, innovative methods and incentives for mobilizing and channelling resources, including those of foundations, non-governmental organizations and other private sector entities, particularly debt swaps and other innovative means which increase financing by reducing the external debt burden of affected developing country Parties, particularly those in Africa.

3. Affected developing country Parties, taking into account their capabilities, undertake to mobilize adequate financial resources for the implementation of their national action programmes.

4. In mobilizing financial resources, the Parties shall seek full use and continued qualitative improvement of all national, bilateral and multilateral funding sources and mechanisms, using consortia, joint programmes and parallel financing, and shall seek to involve private sector funding sources and mechanisms, including those of non-governmental organizations. To this end, the Parties shall fully utilize the operational mechanisms developed pursuant to article 14.

5. In order to mobilize the financial resources necessary for affected developing country Parties to combat desertification and mitigate the effects of drought, the Parites shall:

              (a) rationalize and strengthen the management of resources already allocated for combating desertification and mitigating the effects of drought by using them more effectively and efficiently, assessing their successes and shortcomings, removing hindrances to their effective use and, where necessary, reorienting programmes in light of the integrated long-term approach adopted pursuant to this Convention;

              (b) give due priority and attention within the governing bodies of multilateral financial institutions, facilities and funds, including regional development banks and funds, to supporting affected developing country Parties, particularly those in Africa, in activities which advance implementation of the Convention, notably action programmes they undertake in the framework of regional implementation annexes; and

              (c) examine ways in which regional and subregional cooperation can be strengthened to support efforts undertaken at the national level.

6. Other Parties are encouraged to provide, on a voluntary basis, knowledge, know-how and techniques related to desertification and/or financial resoures to affected developing country Parties.

7. The full implementation by affected developing country Parties, particularly those in Africa, of their obligations under the Convention will be greatly assisted by the fulfilment by developed country Parties of their obligations under the Convention, including in particular those regarding financial resources and transfer of technology. In fulfilling their obligations, developed country Parties should take fully into account that economic and social development and poverty eradication are the first priorities of affected developing country Parties, particularly those in Africa.

Article 21

Financial mechanisms

1. The Conference of the Parties shall promote the availability of financial mechanisms and shall encourage such mechanisms to seek to maximize the availability of funding for affected developing country Parties, particularly those in Africa, to implement the Convention. To this end, the Conference of the Parties shall consider for adoption inter alia approaches and policies that:

              (a) facilitate the provision of necessary funding at the national, subregional, regional and global levels for activities pursuant to relevant provisions of the Convention;

              (b) promote multiple-source funding approaches, mechanisms and arrangements and their assessment, consistent with article 20;

              (c) provide on a regular basis, to interested Parties and relevant intergovernmental and non-governmental orgnizations, information on available sources of funds and on funding patterns in order to facilitate coordination among them;

              (d) facilitate the establishment, as appropritate, of mechanisms, such as national desertification funds, including those involving the participation of non-governmental organizations, to channel financial resources rapidly and efficiently to the local level in affected developing country Parties; and

              (e) strengthen existing funds and financial mechanisms at the subregional and regional levels, particularly in Africa, to support more effectively the implementation of the Convention.

2. The Conference of the Parties shall also encourage the provision, through various mechanisms within the United Nations system and through multilateral financial institutions, of support at the national, subregional and regional levels to activities that enable developing country Parties to meet their obligations under the Convention.

3. Affected developing country Parties shall utilize, and where necessary, establish and/or strengthen, national coordinating mechanisms, integrated in national development programmes, that would ensure the efficient use of all available financial resources. They shall also utilize participatory processes involving non-governmental organizations, local groups and the private sector, in raising funds, in elaborating as well as implementing programmes and in assuring access to funding by groups at the local level. These actions can be enhanced by improved coordination and flexible programming on the part of those providing assistance.

4. In order to increase the effectiveness and efficiency of existing financial mechanisms, a Global Mechanism to promote actions leading to the mobilization and channelling of substantial financial resources, including for the transfer of technology, on a grant basis, and/or on concessional or other terms, to affected developing country Parties, is hereby established. This Global Mechanism shall function under the authority and guidance of the Conference of the Parties and be accountable to it.

5. The Conference of the Parties shall identify, at its first ordinary session, an organization to house the Global Mechanism. The Conference of the Parties and the organization it has identified shall agree upon modalities for this Global Mechanism to ensure inter alia that such Mechanism:

              (a) identifies and draws up an inventory of relevant bilateral and multilateral cooperation programmes that are available to implement the Convention;

              (b) provides advice, on request, to Parties on innovative methods of financing and sources of financial assistance and on improving the coordination of cooperation activities at the national level;

              (c) provides interested Parties and relevant intergovernmental and non-governmental organi­zations with information on available sources of funds and on funding patterns in order to facilitate coordination among them; and

              (d) reports to the Conference of the Parties, beginning at its second ordinary session, on its activities.

6. The Conference of the Parties shall, at its first session, make appropriate arrangements with the organization it has identified to house the Global Mechanism for the administrative operations of such Mechanism, drawing to the extent possible on existing budgetary and human resources.

7. The Conference of the Parties shall, at its third ordinary session, review the policies, operational modalities and activities of the Global Mechanism accountable to it pursuant to paragraph 4, taking into account the provisions of article 7. On the basis of this review, it shall consider and take appropriate action.

PART IV

INSTITUTIONS

Article 22

Conference of the Parties

1. A Conference of the Parties is hereby established.

2. The Conference of the Parties is the supreme body of the Convention. It shall make, within its mandate, the decisions necessary to promote its effective implementation. In particular, it shall:

              (a) regularly review the implementation of the Convention and the functioning of its institutional arrangements in the light of the experience gained at the national, subregional, regional and international levels and on the basis of the evolution of scientific and technological knowledge;

              (b) promote and facilitate the exchange of information on measures adopted by the Parties, and determine the form and timetable for transmitting the information to be submitted pursuant to article 26, review the reports and make recommendations on them;

              (c) establish such subsidiary bodies as are deemed necessary for the implementation of the Convention;

              (d) review reports submitted by its subsidiary bodies and provide guidance to them;

              (e) agree upon and adopt, by consensus, rules of procedure and financial rules for itself and any subsidiary bodies;

               (f) adopt amendments to the Convention pursuant to articles 30 and 31;

              (g) approve a programme and budget for its activities, including those of its subsidiary bodies, and undertake necessary arrangements for their financing;

              (h) as appropriate, seek the cooperation of, and utilize the services of and information provided by, competent bodies or agencies, whether national or international, intergovernmental or non-governmental;

               (i) promote and strengthen the relationship with other relevant conventions while avoiding duplication of effort; and

               (j) exercise such other functions as may be necessary for the achievement of the objective of the Convention.

3. The Conference of the Parties shall, at its first session, adopt its own rules of procedure, by consensus, which shall include decision-making procedures for matters not already covered by decision-making procedures stipulated in the Convention. Such procedures may include specified majorities required for the adoption of particular decisions.

4. The first session of the Conference of the Parties shall be convened by the interim secretariat referred to in article 35 and shall take place not later than one year after the date of entry into force of the Convention. Unless otherwise decided by the Conference of the Parties, the second, third and fourth ordinary sessions shall be held yearly, and thereafter, ordinary sessions shall be held every two years.

5. Extraordinary sessions of the Conference of the Parties shall be held at such other times as may be decided either by the Conference of the Parties in ordinary session or at the written request of any Party, provided that, within three months of the request being communicated to the Parties by the Permanent Secretariat, it is supported by at least one third of the Parties.

6. At each ordinary session, the Conference of the Parties shall elect a Bureau. The structure and functions of the Bureau shall be determined in the rules of procedure. In appointing the Bureau, due regard shall be paid to the need to ensure equitable geographical distribution and adequate representation of affected country Parties, particularly those in Africa.

7. The United Nations, its specialized agencies and any State member thereof or observers thereto not Party to the Convention, may be represented at sessions of the Conference of the Parties as observers. Any body or agency, whether national or international, governmental or non-governmental, which is qualified in matters covered by the Convention, and which has informed the Permanent Secretariat of its wish to be represented at a session of the Conference of the Parties as an observer, may be so admitted unless at least one third of the Parties present object. The admission and participation of observers shall be subject to the rules of procedure adopted by the Conference of the Parties.

8. The Conference of the Parties may request competent national and international organizations which have relevant expertise to provide it with information relevant to article 16, paragraph (g), article 17, paragraph 1 (c) and article 18, paragraph 2 (b).

Article 23

Permanent Secretariat

1. A Permanent Secretariat is hereby established.

2. The functions of the Permanent Secretariat shall be:

              (a) to make arrangements for sessions of the Conference of the Parties and its subsidiary bodies established under the Convention and to provide them with services as required;

              (b) to compile and transmit reports submitted to it;

              (c) to facilitate assistance to affected developing country Parties, on request, particularly those in Africa, in the compilation and communication of information required under the Convention;

              (d) to coordinate its activities with the secretariats of other relevant international bodies and conventions;

              (e) to enter, under the guidance of the Conference of the Parties, into such administrative and contractual arrangements as may be required for the effective discharge of its functions;

               (f) to prepare reports on the execution of its functions under this Convention and present them to the Conference of the Parties; and

              (g) to perform such other secretariat functions as may be determined by the Conference of the Parties.

3. The Conference of the Parties, at its first session, shall designate a Permanent Secretariat and make arrangements for its functioning.

Article 24

Committee on Science and Technology

1. A Committee on Science and Technology is hereby established as a subsidiary body of the Conference of the Parties to provide it with information and advice on scientific and technological matters relating to combating desertification and mitigating the effects of drought. The Committee shall meet in conjunction with the ordinary sessions of the Conference of the Parties and shall be multidisciplinary and open to the participation of all Parties. It shall be composed of government representatives competent in the relevant fields of expertise. The Conference of the Parties shall decide, at its first session, on the terms of reference of the Committee.

2. The Conference of the Parties shall establish and maintain a roster of independent experts with expertise and experience in the relevant fields. The roster shall be based on nominations received in writing from the Parties, taking into account the need for a multidisciplinary approach and broad geographical representation.

3. The Conference of the Parties may, as necessary, appoint ad hoc panels to provide it, through the Committee, with information and advice on specific issues regarding the state of the art in fields of science and technology relevant to combating desertification and mitigating the effects of drought. These panels shall be composed of experts whose names are taken from the roster, taking into account the need for a multidisciplinary approach and broad geographical representation. These experts shall have scientific backgrounds and field experience and shall be appointed by the Conference of the Parties on the recommendation of the Committee. The Conference of the Parties shall decide on the terms of reference and the modalities of work of these panels.

Article 25

Networking of institutions, agencies and bodies

1. The Committee on Science and Technology shall, under the supervision of the Conference of the Parties, make provision for the undertaking of a survey and evaluation of the relevant existing networks, institutions, agencies and bodies willing to become units of a network. Such a network shall support the implementation of the Convention.

2. On the basis of the results of the survey and evaluation referred to in paragraph 1, the Committee on Science and Technology shall make recommendations to the Conference of the Parties on ways and means to facilitate and strengthen networking of the units at the local, national and other levels, with a view to ensuring that the thematic needs set out in articles 16 to 19 are addressed.

3. Taking into account these recommendations, the Conference of the Parties shall:

              (a) identify those national, subregional, regional and international units that are most appropriate for networking, and recommend operational procedures, and a time-frame, for them; and

              (b) identify the units best suited to facilitating and strengthening such networking at all levels.

PART V

PROCEDURES

Article 26

Communication of information

1. Each Party shall communicate to the Conference of the Parties for consideration at its ordinary sessions, through the Permanent Secretariat, reports on the measures which it has taken for the implementation of the Convention. The Conference of the Parties shall determine the timetable for submission and the format of such reports.

2. Affected country Parties shall provide a description of the strategies established pursuant to article 5 and of any relevant information on their implementation.

3. Affected country Parties which implement action programmes pursuant to articles 9 to 15 shall provide a detailed description of the programmes and of their implementation.

4. Any group of affected country Parties may make a joint communication on measures taken at the subregional and/or regional levels in the framework of action programmes.

5. Developed country Parties shall report on measures taken to assist in the preparation and implementation of action programmes, including information on the financial resources they have provided, or are providing, under the Convention.

6. Information communicated pursuant to paragraphs 1 to 4 shall be transmitted by the Permanent Secretariat as soon as possible to the Conference of the Parties and to any relevant subsidiary body.

7. The Conference of the Parties shall facilitate the provision to affected developing countries, particularly those in Africa, on request, of technical and financial support in compiling and communi­cating information in accordance with this article, as well as identifying the technical and financial needs associated with action programmes.

Article 27

Measures to resolve questions on implementation

The Conference of the Parties shall consider and adopt procedures and institutional mechanisms for the resolution of questions that may arise with regard to the implementation of the Convention.

Article 28

Settlement of disputes

1. Parties shall settle any dispute between them concerning the interpretation or application of the Convention through negotiation or other peaceful means of their own choice.

2. When ratifying, accepting, approving, or acceding to the Convention, or at any time thereafter, a Party which is not a regional economic integration organization may declare in a written instrument submitted to the Depositary that, in respect of any dispute concerning the interpretation or application of the Convention, it recognizes one or both of the following means of dispute settlement as compulsory in relation to any Party accepting the same obligation:

              (a) arbitration in accordance with procedures adopted by the Conference of the Parties in an annex as soon as practicable;

              (b) submission of the dispute to the International Court of Justice.

3. A Party which is a regional economic integration organization may make a declaration with like effect in relation to arbitration in accordance with the procedure referred to in paragraph 2 (a).

4. A declaration made pursuant to paragraph 2 shall remain in force until it expires in accordance with its terms or until three months after written notice of its revocation has been deposited with the Depositary.

5. The expiry of a declaration, a notice of revocation or a new declaration shall not in any way affect proceedings pending before an arbitral tribunal or the International Court of Justice unless the Parties to the dispute otherwise agree.

6. If the Parties to a dispute have not accepted the same or any procedure pursuant to paragraph 2 and if they have not been able to settle their dispute within twelve months following notification by one Party to another that a dispute exists between them, the dispute shall be submitted to conciliation at the request of any Party to the dispute, in accordance with procedures adopted by the Conference of the Parties in an annex as soon as practicable.

Article 29

Status of annexes

1. Annexes form an integral part of the Convention and, unless expressly provided otherwise, a reference to the Convention also constitutes a reference to its annexes.

2. The Parties shall interpret the provisions of the annexes in a manner that is in conformity with their rights and obligations under the articles of this Convention.

Article 30

Amendments to the Convention

1. Any Party may propose amendments to the Convention.

2. Amendments to the Convention shall be adopted at an ordinary session of the Conference of the Parties. The text of any proposed amendment shall be communicated to the Parties by the Permanent Secretariat at least six months before the meeting at which it is proposed for adoption. The Permanent Secretariat shall also communicate proposed amendments to the signatories to the Convention.

3. The Parties shall make every effort to reach agreement on any proposed amendment to the Convention by consensus. If all efforts at consensus have been exhausted and no agreement reached, the amendment shall, as a last resort, be adopted by a two-thirds majority vote of the Parties present and voting at the meeting. The adopted amendment shall be communicated by the Permanent Secretariat to the Depositary, who shall circulate it to all Parties for their ratification, acceptance, approval or accession.

4. Instruments of ratification, acceptance, approval or accession in respect of an amendment shall be deposited with the Depositary. An amendment adopted pursuant to paragraph 3 shall enter into force for those Parties having accepted it on the ninetieth day after the date of receipt by the Depositary of an instrument of ratification, acceptance, approval or accession by at least two thirds of the Parties to the Convention which were Parties at the time of the adoption of the amendment.

5. The amendment shall enter into force for any other Party on the ninentieth day after the date on which that Party deposits with the Depositary its instrument of ratification, acceptance or approval of, or accession to the said amendment.

6. For the purposes of this article and article 31, “Parties present and voting” means Parties present and casting an affirmative or negative vote.

Article 31

Adoption and amendment of annexes

1. Any additional annex to the Convention and any amendment to an annex shall be proposed and adopted in accordance with the procedure for amendment of the Convention set forth in article 30, provided that, in adopting an additional regional implementation annex or amendment to any regional implementation annex, the majority provided for in that article shall include a two-thirds majority vote of the Parties of the region concerned present and voting. The adoption or amendment of an annex shall be communicated by the Depositary to all Parties.

2. An annex, other than an additional regional implementation annex, or an amendment to an annex, other than an amendment to any regional implementation annex, that has been adopted in accordance with paragraph 1, shall enter into force for all Parties to the Convention six months after the date of communication by the Depositary to such Parties of the adoption of such annex or amendment, except for those Parties that have notified the Depositary in writing within that period of their non-acceptance of such annex or amendment. Such annex or amendment shall enter into force for Parties which withdraw their notification of non-acceptance on the ninetieth day after the date on which withdrawal of such notification has been received by the Depositary.

3. An additional regional implementation annex or amendment to any regional implementation annex that has been adopted in accordance with paragraph 1, shall enter into force for all Parties to the Convention six months after the date of the communication by the Depositary to such Parties of the adoption of such annex or amendment, except with respect to:

              (a) any Party that has notified the Depositary in writing, within such six month period, of its non-acceptance of that additional regional implementation annex or of the amendment to the regional implementation annex, in which case such annex or amendment shall enter into force for Parties which withdraw their notification of non-acceptance on the ninetieth day after the date on which withdrawal of such notification has been received by the Depositary; and

              (b) any Party that has made a declaration with respect to additional regional implementation annexes or amendments to regional implementation annexes in accordance with article 34, paragraph 4, in which case any such annex or amendment shall enter into force for such a Party on the ninetieth day after the date of deposit with the Depositary of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession with respect to such annex or amendment.

4. If the adoption of an annex or an amendment to an annex involves an amendment to the Convention, that annex or amendment to an annex shall not enter into force until such time as the amendment to the Convention enters into force.

Article 32

Right to vote

1. Except as provided for in paragraph 2, each Party to the Convention shall have one vote.

2. Regional economic integration organizations, in matters within their competence, shall exercise their right to vote with a number of votes equal to the number of their member States that are Parties to the Convention. Such an organization shall not exercise its right to vote if any of its member States exercises its right, and vice versa.

PART VI

FINAL PROVISIONS

Article 33

Signature

This convention shall be opened for signature at Paris, on 14–15 October 1994, by States Members of the United Nations or any of its specialized agencies or that are Parties to the Statute of the International Court of Justice and by regional economic integration organizations. It shall remain open for signature, thereafter, at the United Nations Headquarters in New York until 13 October 1995.

Article 34

Ratification, acceptance, approval and accession

1. The Convention shall be subject to ratification, acceptance, approval or accession by States and by regional economic integration organizations. It shall be open for accession from the day after the date on which the Convention is closed for signature. Instruments of ratification, acceptance, approval or accession shall be deposited with the Depositary.

2. Any regional economic integration organization which becomes a Party to the Convention without any of its member States being a Party to the Convention shall be bound by all the obligations under the Convention. Where one or more member States of such an organization are also Party to the Convention, the organization and its member States shall decide on their respective responsibilities for the performance of their obligations under the Convention. In such cases, the organization and the member States shall not be entitled to exercise rights under the Convention concurrently.

3. In their instruments of ratification, acceptance, approval or accession, regional economic integration organizations shall declare the extent of their competence with respect to the matters governed by the Convention. They shall also promptly inform the Depositary, who shall in turn inform the Parties, of any substantial modification in the extent of their competence.

4. In its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, any Party may declare that, with respect to it, any additional regional implementation annex or any amendment to any regional implementation annex shall enter into force only upon the deposit of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession with respect thereto.

Article 35

Interim arrangements

The secretariat functions referred to in article 23 will be carried out on an interim basis by the secretariat established by the General Assembly of the United Nations in its resolution 47/188 of 22 December 1992, until the completion of the first session of the Conference of the Parties.

Article 36

Entry into force

1. The Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit of the fiftieth instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

2. For each State or regional economic integration organization ratifying, accepting, approving or acceding to the Convention after the deposit of the fiftieth instrument of ratification, acceptance, approval or accession, the Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit by such State or regional economic integration organization of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

3. For the purposes of paragraphs 1 and 2, any instrument deposited by a regional economic integration organization shall not be counted as additional to those deposited by States members of the organization.

Article 37

Reservations

No reservations may be made to this Convention.

Article 38

Withdrawal

1. At any time after three years from the date on which the Convention has entered into force for a Party, that Party may withdraw from the Convention by giving written notification to the Depositary.

2. Any such withdrawal shall take effect upon expiry of one year from the date of receipt by the Depositary of the notification of withdrawal, or on such later date as may be specified in the notification of withdrawal.

Article 39

Depositary

The Secretary-General of the United Nations shall be the Depositary of the Convention.

Article 40

Authentic texts

The original of the present Convention, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorized to that effect have signed the present Convention.

DONE AT Paris, this 17th day of June one thousand nine hundred and ninety-four.

Annex I

Regional implementation Annex for Africa

Article  

Scope

This Annex applies to Africa, in relation to each Party and in conformity with the Convention, in particular its article 7, for the purpose of combating desertification and/or mitigating the effects of drought in its arid, semi-arid and dry sub-humid areas.

Article 2

Purpose

The purpose of this Annex, at the national, subregional and regional levels in Africa and in the light of its particular conditions, is to:

              (a) identify measures and arrangements, including the nature and processes of asistance provided by developed country Parties, in accordance with the relevant provisions of the Convention;

              (b) provide for the efficient and practical implementation of the Convention to address conditions specific to Africa; and

              (c) promote processes and activities relating to combating desertification and/or mitigating the effects of drought within the arid, semi-arid and dry sub-humid areas of Africa.

Article 3

Particular conditions of the African region

4

In carrying out their obligations under the Convention, the Parties shall, in the implementation of this Annex, adopt a basic approach that takes into consideration the following particular conditions of Africa:

              (a) The high proportion of arid, semi-arid and dry sub-humid areas;

              (b) the substantial number of countries and populations adversely affected by desertification and by the frequent recurrence of severe drought;

              (c) the large number of affected countries that are land-locked;

              (d) the widespread poverty prevalent in most affected countries, the large number of least developed countries among them, and their need for significant amounts of external assistance, in the form of grants and loans on concessional terms, to pursue their development objectives;

              (e) the difficult socio-economic conditions, exacerbated by deteriorating and fluctuating terms of trade, external indebtedness and political instability, which induce internal, regional and international migrations;

               (f) the heavy reliance of populations on natural resources for subsistence which, compounded by the effects of demographic trends and factors, a weak technological base and unsustainable production practices, contributes to serious resource degradation;

              (g) the insufficient institutional and legal frameworks, the weak infrastructural base and the insufficient scientific, technical and educational capacity, leading to substantial capacity-building requirements; and

              (h) the central role of actions to combat desertification and/or mitigate the effects of drought in the national development priorities of affected African countries.

Article 4

Commitments and obligations of African country Parties

1. In accordance with their respective capabilities, African country Parties undertake to:

              (a) adopt the combating of desertification and/or the mitigation of the effects of drought as a central strategy in their efforts to eradicate poverty;

              (b) promote regional cooperation and integration, in a spirit of solidarity and partnership based on mutual interest, in programmes and activities to combat desertification and/or mitigate the effects of drought;

              (c) rationalize and strengthen existing institutions concerned with desertification and drought and involve other existing institutions, as appropriate, in order to make them more effective and to ensure more efficient use of resources;

              (d) promote the exchange of information on appropriate technology, knowledge, know-how and practices between and among them; and

              (e) develop contingency plans for mitigating the effects of drought in areas degraded by desertification and/or drought.

2. Pursuant to the general and specific obligations set out in articles 4 and 5 of the Convention, affected African country Parties shall aim to:

              (a) make appropriate financial allocations from their national budgets consistent with national conditions and capabilities and reflecting the new priority Africa has accorded to the phenomenon of desertification and/or drought;

              (b) sustain and strengthen reforms currently in progress towards greater decentralization and resource tenure as well as reinforce participation of local populations and communities; and

              (c) identify and mobilize new and additional national financial resources, and expand, as a matter of priority, existing national capabilities and facilities to mobilize domestic financial resources.

Article 5

Commitments and obligations of developed country Parties

1. In fulfilling their obligations pursuant to articles 4, 6 and 7 of the Convention, developed country Parties shall give priority to affected African country Parties and, in this context, shall:

              (a) assist them to combat desertification and/or mitigate the effects of drought by, inter alia, providing and/or facilitating access to financial and/or other resources, and promoting, financing and/or facilitating the financing of the transfer, adaptation and access to appropriate environmental technologies and know-how, as mutually agreed and in accordance with national policies, taking into account their adoption of poverty eradication as a central strategy;

              (b) continue to allocate significant resources and/or increase resources to combat desertification and/or mitigate the effects of drought; and

              (c) assist them in strengthening capacities to enable them to improve their institutional frameworks, as well as their scientific and technical capabilities, information collection and analysis, and research and development for the purpose of combating desertification and/or mitigating the effects of drought.

2. Other country Parties may provide, on a voluntary basis, technology, knowledge and know-how relating to desertification and/or financial resources, to affected African country Parties. The transfer of such knowledge, know-how and techniques is facilitated by international cooperation.

Article 6

Strategic planning framework for sustainable development

1. National action programmes shall be a central and integral part of a broader process of formu­lating national policies for the sustainable development of affected African country Parties.

2. A consultative and participatory process involving appropriate levels of government, local popu­lations, communities and non-governmental organizations shall be undertaken to provide guidance on a strategy with flexible planning to allow maximum participation from local populations and communities. As appropriate, bilateral and multilateral assistance agencies may be involved in this process at the request of an affected African country Party.

Article 7

Timetable for preparation of action programmes

Pending entry into force of this Convention, the African country Parties, in cooperation with other members of the international community, as appropriate, shall, to the extent possible, provisionally apply those provisions of the Convention relating to the preparation of national, subregional and regional action programmes.

Article 8

Content of national action programmes

1. Consistent with article 10 of the Convention, the overall strategy of national action programmes shall emphasize integrated local development programmes for affected areas, based on participatory mechanisms and on integration of strategies for poverty eradication into efforts to combat desertification and mitigate the effects of drought. The programmes shall aim at strengthening the capacity of local authorities and ensuring the active involvement of local populations, communities and groups, with emphasis on education and training, mobilization of non-governmental organizations with proven expertise and strengthening of decentralized governmental structures.

2. National action programmes shall, as appropriate, include the following general features:

              (a) the use, in developing and implementing national action programmes, of past experiences in combating desertification and/or mitigating the effects of drought, taking into account social, economic and ecological conditions;

              (b) the identification of factors contributing to desertification and/or drought and the resources and capacities available and required, and the setting up of appropriate policies and institutional and other responses and measures necessary to combat those phenomena and/or mitigate their effects; and

              (c) the increase in participation of local populations and communities, including women, farmers and pastoralists, and delegation to them of more responsibility for management.

3. National action programmes shall also, as appropriate, include the following:

              (a) measures to improve the economic environment with a view to eradicating poverty:

                       (i) increasing incomes and employment opportunities, especially for the poorest members of the community, by:

                            –  developing markets for farm and livestock products;

                            –  creating financial instruments suited to local needs;

                            –  encouraging diversification in agriculture and the setting-up of agricultural enterprises; and

                            –  developing economic activities of a para-agricultural or non-agricultural type;

                      (ii) improving the long-term prospects of rural economies by the creation of:

                            –  incentives for productive investment and access to the means of production; and

                            –  price and tax policies and commercial practices that promote growth;

                     (iii) defining and applying population and migration policies to reduce population pressure on land; and

                    (iv) promoting the use of drought resistant crops and the application of integrated dry-land farming systems for food security purposes;

              (b) measures to conserve natural resources:

                       (i) ensuring integrated and sustainable management of natural resources, including:

                            –  agricultural land and pastoral land;

                            –  vegetation cover and wildlife;

                            –  forests;

                            –  water resources; and

                            –  biological diversity;

                      (ii) training with regard to, and strengthening, public awareness and environmental education campaigns and disseminating knowledge of techniques relating to the sutainable management of natural resources; and

                     (iii) ensuring the development and efficient use of diverse energy sources, the promotion of alternative sources of energy, particularly solar energy, wind energy and bio-gas, and specific arrangements for the transfer, acquisition and adaptation of relevant technology to alleviate the pressure on fragile natural resources;

              (c) measures to improve institutional organization:

                       (i) defining the roles and responsibilities of central government and local authorities within the framework of a land use planning policy;

                      (ii) encouraging a policy of active decentralization, devolving responsibility for management and decision-making to local authorities, and encouraging initiatives and the assumption of responsibility by local communities and the establishment of local structures; and

                     (iii) adjusting, as appropriate, the institutional and regulatory framework of natural resource management to provide security of land tenure for local populations;

              (d) measures to improve knowledge of desertification:

                       (i) promoting research and the collection, processing and exchange of information on the scientific, technical and socio-economic aspects of desertification;

                      (ii) improving national capabilities in research and in the collection, processing, exchange and analysis of information so as to increase understanding and to translate the results of the analysis into operational terms; and

                     (iii) encouraging the medium- and long-term study of:

                            –  socio-economic and cultural trends in affected areas;

                            –  qualitative and quantitative trends in natural resources; and

                            –  the interaction between climate and desertification; and

              (e) measures to monitor and assess the effects of drought:

                       (i) developing strategies to evaluate the impacts of natural climate variability on regional drought and desertification and/or to utilize predictions of climate variability on seasonal to interannual time scales in efforts to mitigate the effects of drought;

                      (ii) improving early warning and response capacity, efficiently managing emergency relief and food aid, and improving food stocking and distribution systems, cattle protection schemes and public works and alternative livelihoods for drought prone areas; and

                     (iii) monitoring and assessing ecological degradation to provide reliable and timely information on the process and dynamics of resource degradation in order to facilitate better policy formulations and responses.

Article 9

Preparation of national action programmes and implementation and evaluation indicators

Each affected African country Party shall designate an appropriate national coordinating body to function as a catalyst in the preparation, implementation and evaluation of its national action programme. This coordinating body shall, in the light of article 3 and as appropriate:

              (a) undertake an identification and review of actions, beginning with a locally driven consultation process, involving local populations and communities and with the cooperation of local administrative authorities, developed country Parties and intergovernmental and non-governmental organizations, on the basis of initial consultations of those concerned at the national level;

              (b) identify and analyse the constraints, needs and gaps affecting development and sustainable land use and recommend practical measures to avoid duplication by making full use of relevant ongoing efforts and promote implementation of results;

              (c) facilitate, design and formulate project activities based on interactive, flexible approaches in order to ensure active participation of the population in affected areas, to minimize the negative impact of such activities, and to identify and prioritize requirements for financial assistance and technical cooperation;

              (d) establish pertinent, quantifiable and readily verifiable indicators to ensure the assessment and evaluation of national action programmes, which encompass actions in the short, medium and long terms, and of the implementation of such programmes; and

              (e) prepare progress report on the implementation of the national action programmes.

Article 10

Organizational framework of subregional action programmes

1. Pursuant to article 4 of the Convention, African country Parties shall cooperate in the preparation and implementation of subregional action programmes for central, eastern, northern, southern and western Africa and, in that regard, may delegate the following responsibilities to relevant subregional intergovernmental organizations:

              (a) acting as focal points for preparatory activities and coordinating the implementation of the subregional action programmes;

              (b) assisting in the preparation and implementation of national action programmes;

              (c) facilitating the exchange of information, experience and know-how as well as providing advice on the review of national legislation; and

              (d) any other responsibilities relating to the implementation of subregional action programmes.

2. Specialized subregional institutions may provide support, upon request, and/or be entrusted with the responsibility to coordinate activities in their respective fields of competence.

Article 11

Content and preparation of subregional action programmes

Subregional action programmes shall focus on issues that are better addressed at the subregional level. They shall establish, where necessary, mechanisms for the management of shared natural resources. Such mechanisms shall effectively handle transboundary problems associated with desertifi­cation and/or drought and shall provide support for the harmonious implementation of national action programmes. Priority areas for subregional action programmes shall, as appropriate, focus on:

              (a) joint programmes for the sustainable management of transboundary natural resources through bilateral and multilateral mechanisms, as appropriate;

              (b) coordination of programmes to develop alternative energy sources;

              (c) cooperation in the management and control of pests as well as of plant and animal diseases;

              (d) capacity-building, education and public awareness activities that are better carried out or supported at the subregional level;

              (e) scientific and technical cooperation, particularly in the climatological, meteorological and hydrological fields, including networking for data collection and assessment, information sharing and project monitoring, and coordination and prioritization of research and development activities;

               (f) early warning systems and joint planning for mitigating the effects of drought, including measures to address the problems resulting from environmentally induced migrations;

              (g) exploration of ways of sharing experiences, particularly regarding participation of local populations and communities, and creation of an enabling environment for improved land use management and for use of appropriate technologies;

              (h) strengthening of the capacity of subregional organizations to coordinate and provide technical services, as well as establishment, reorientation and strengthening of subregional centres and institutions; and

               (i) development of policies in fields, such as trade, which have impact upon affected areas and populations, including policies for the coordination of regional marketing regimes and for common infrastructure.

Article 12

Organizational framework of the regional action programme

1. Pursuant to article 11 of the Convention, African country Parties shall jointly determine the procedures for preparing and implementing the regional action programme.

2. The Parties may provide appropriate support to relevant African regional institutions and organizations to enable them to assist African country Parties to fulfil their responsibilities under the Convention.

Article 13

Content of the regional action programme

The regional action programme includes measures relating to combating desertification and/or mitigating the effects of drought in the following priority areas, as appropriate:

              (a) development of regional cooperation and coordination of subregional action programmes for building regional consensus on key policy areas, including through regular consultations of subregional organizations;

              (b) promotion of capacity-building in activities which are better implemented at the regional level;

              (c) the seeking of solutions with the international community to global economic and social issues that have an impact on affected areas taking into account article 4, paragraph 2 (b) of the Convention;

              (d) promotion among the affected country Parties of Africa and its subregions, as well as with other affected regions, of exchange of information and appropriate techniques, technical know-how and relevant experience; promotion of scientific and technological cooperation particularly in the fields of climatology, meteorology, hydrology, water resource development and alternative energy sources; coordination of subregional and regional research activities; and identification of regional priorities for research and development;

              (e) coordination of networks for systematic observation and assessment and information ex­change, as well as their integration into world-wide networks; and

               (f) coordination of and reinforcement of subregional and regional early warning systems and drought contingency plans.

Article 14

Financial resources

1. Pursuant to article 20 of the Convention and article 4, paragraph 2, affected African country Parties shall endeavour to provide a macroeconomic framework conducive to the mobilization of financial resources and shall develop policies and establish procedures to channel resources more effectively to local development programmes, including through non-governmental organizations, as appropriate.

2. Pursuant to article 21, paragraphs 4 and 5 of the Convention, the Parties agree to establish an inventory of sources of funding at the national subregional, regional and international levels to ensure the rational use of existing resources and to identify gaps in resource allocation, to facilitate implementation of the action programmes. The inventory shall be regularly reviewed and updated.

3. Consistent with article 7 of the Convention, the developed country Parties shall continue to allocate significant resources and/or increased resources as well as other forms of assistance to affected African country Parties on the basis of partnership agreements and arrangements referred to in article 18, giving, inter alia, due attention to matters related to debt, international trade and marketing arrangements in accordance with article 4, paragraph 2 (b) of the Convention.

Article 15

Financial mechanisms

1. Consistent with article 7 of the Convention underscoring the priority to affected African country Parties and considering the particular situation prevailing in this region, the Parties shall pay special attention to the implementation in Africa of the provisions of article 21, paragraph 1 (d) and (e) of the Convention, notably by:

              (a) facilitating the establishment of mechanisms, such as national desertification funds, to channel financial resources to the local level; and

              (b) strengthening existing funds and financial mechanisms at the subregional and regional levels.

2. Consistent with articles 20 and 21 of the Convention, the Parties which are also members of the governing bodies of relevant regional and subregional financial institutions, including the African Development Bank and the African Development Fund, shall promote efforts to give due priority and attention to the activities of those institutions that advance the implementation of this Annex.

3. The Parties shall streamline, to the extent possible, procedures for channelling funds to affected African country Parties.

Article 16

Technical assistance and cooperation

The Parties undertake, in accordance with their respective capabilities, to rationalize technical assistance to, and cooperation with, African country Parties with a view to increasing project and programme effectiveness by, inter alia:

              (a) limiting the costs of support measures and backstopping, especially overhead costs; in any case, such costs shall only represent an appropriately low percentage of the total cost of the project so as to maximize project efficiency;

              (b) giving preference to the utilization of competent national experts or, where necessary, competent experts from within the subregion and/or region, in project design, preparation and implementation, and to the building of local expertise where it does not exist; and

              (c) effectively managing and coordinating, as well as efficiently utilizing, technical assistance to be provided.

Article 17

Transfer, acquisition, adaptation and access to environmentally sound technology

In implementing article 18 of the Convention relating to transfer, acquisition, adaptation and development of technology, the Parties undertake to give priority to African country Parties and, as necessary, to develop with them new models of partnership and cooperation with a view to strengthening capacity-building in the fields of scientific research and development and information collection and dissemination to enable them to implement their strategies to combat desertification and mitigate the effects of drought.

Article 18

Coordination and partnership agreements

1. African country Parties shall coordinate the preparation, negotiation and implementation of national, subregional and regional action programmes. They may involve, as appropriate, other Parties and relevant intergovernmental and non-governmental organizations in this process.

2. The objectives of such coordination shall be to ensure that financial and technical cooperation is consistent with the Convention and to provide the necessary continuity in the use and administration of resources.

3. African country Parties shall organize consultative processes at the national, subregional and regional levels. These consultative processes may:

              (a) serve as a forum to negotiate and conclude partnership agreements based on national, subregional and regional action programmes; and

              (b) specify the contribution of African country Parties and other members of the consultative groups to the programmes and identify priorities and agreements on implementation and evaluation indicators, as well as funding arrangements for implementation.

4. The Permanent Secretariat may, at the request of African country Parties, pursuant to article 23 of the Convention, facilitate the convocation of such consultative processes by:

              (a) providing advice on the organization of effective consultative arrangements, drawing on experiences from other such arrangements;

              (b) providing information to relevant bilateral and multilateral agencies concerning consultative meetings or processes, and encouraging their active involvement; and

              (c) providing other information that may be relevant in establishing or improving consultative arrangements.

5. The subregional and regional coordinating bodies shall, inter alia:

              (a) recommend appropriate adjustments to partnership agreements;

              (b) monitor, assess and report on the implementation of the agreed subregional and regional programmes; and

              (c) aim to ensure efficient communication and cooperation among African country Parties.

6. Participation in the consultative groups shall, as appropriate, be open to Governments, interested groups and donors, relevant organs, funds and programmes of the United Nations system, relevant subregional and regional organizations, and representatives of relevant non-governmental organizations. Participants of each consultative group shall determine the modalities of its management and operation.

7. Pursuant to article 14 of the Convention, developed country Parties are encouraged to develop, on their own initiative, an informal process of consultation and coordination among themselves, at the national, subregional and regional levels, and, at the request of an affected African country Party or of an appropriate subregional or regional organization, to participate in a national, subregional or regional consultative process that would evaluate and respond to assistance needs in order to facilitate imple­mentation.

Article 19

Follow-up arrangements

Follow-up of this Annex shall be carried out by African country Parties in accordance with the Convention as follows:

              (a) at the national level, by a mechanism the composition of which should be determinded by each affected African country Party and which shall include representatives of local communities and shall function under the supervision of the national coordinating body referred to in article 9;

              (b) at the subregional level, by a multidisciplinary scientific and technical consultative committee, the composition and modalities of operation of which shall be determined by the African country Parties of the subregion concerned; and

              (c) at the regional level, by mechanisms defined in accordance with the relevant provisions of the Treaty establishing the African Economic Community, and by an African Scientific and Technical Advisory Committee.

Annex II

Regional implementation Annex for Asia

Article 1

Purpose

The purpose of this Annex is to provide guidelines and arrangements for the effective implemen­tation of the Convention in the affected country Parties of the Asian region in the light of its particular conditions.

Article 2

Particular conditions of the Asian region

In carrying out their obligations under the Convention, the Parties shall, as appropriate, take into consideration the following particular conditions which apply in varying degrees to the affected country Parties of the region:

              (a) the high proportion of areas in their territories affected by, or vulnerable to, desertification and drought and the broad diversity of these areas with regard to climate, topography, land use and socio-economic systems;

              (b) the heavy pressure on natural resources for livelihoods;

              (c) the existence of production systems, directly related to widespread poverty, leading to land degradation and to pressure on scarce water resources;

              (d) the significant impact of conditions in the world economy and social problems such as poverty, poor health and nutrition, lack of food security, migration, displaced persons and demographic dynamics;

              (e) their expanding, but still insufficient, capacity and institutional frameworks to deal with national desertification and drought problems; and

               (f) their neeed for international cooperation to pursue sustainable development objectives relating to combating desertification and mitigating the effects of drought.

Article 3

Framework for national action programmes

1. National action programmes shall be an integral part of broader national policies for sustainable development of the affected country Parties of the region.

2. The affected country Parties shall, as appropriate, develop national action programmes pursuant to articles 9 to 11 of the Convention, paying special attention to article 10, paragraph 2 (f). As appropriate, bilateral and multilateral cooperation agencies may be involved in this process at the request of the affected country Party concerned.

Article 4

National action programmes

1. In preparing and implementing national action programmes, the affected country Parties of the region, consistent with their respective circumstances and policies, may, inter alia, as appropriate:

              (a) designate appropriate bodies responsible for the preparation, coordination and implementation of their action programmes;

              (b) involve affected populations, including local communities, in the elaboration, coordination and implementation of their action programmes through a locally driven consultative process, with the cooperation of local authorities and relevant national and non-governmental organizations;

              (c) survey the state of the environment in affected areas to assess the causes and consequences of desertification and to determine priority areas for action;

              (d) evaluate, with the participation of affected populations, past and current programmes for combating desertification and mitigating the effects of drought, in order to design a strategy and elaborate activities in their action programmes;

              (e) prepare technical and financial programmes based on the information derived from the activities in subparagraphs (a) to (d);

               (f) develop and utilize procedures and benchmarks for evaluating implementation of their action programmes;

              (g) promote the integrated management of drainage basins, the conservation of soil resources, and the enhancement and efficient use of water resources;

              (h) strengthen and/or establish information, evaluation and follow-up and early warning systems in regions prone to desertification and drought, taking account of climatological, meteoro­logical, hydrological, biological and other relevant factors; and

               (i) formulate in a spirit of partnership, where international cooperation, including financial and technical resources, is involved, appropriate arrangements supporting their action pro­grammes.

2. Consistent with article 10 of the Convention, the overall strategy of national action programmes shall emphasize integrated local development programmes for affected areas, based on participatory mechanisms and on the integration of strategies for poverty eradication into efforts to combat deserti­fication and mitigate the effects of drought. Sectoral measures in the action programmes shall be grouped in priority fields which take account of the broad diversity of affected areas in the region referred to in article 2 (a).

Article 5

Subregional and joint action programmes

1. Pursuant to article 11 of the Convention, affected country Parties in Asia may mutually agree to consult and cooperate with other Parties, as appropriate, to prepare and implement subregional or joint action programmes, as appropriate, in order to complement, and increase effectiveness in the implemen­tation of, national action programmes. In either case, the relevant Parties may jointly agree to entrust subregional, including bilateral or national organizations, or specialized institutions, with responsibilities relating to the preparation, coordination and implementation of programmes. Such organizations or institutions may also act as focal points for the promotion and coordination of actions pursuant to articles 16 to 18 of the Convention.

2. In preparing and implementing subregional or joint action programmes, the affected country Parties of the region shall, inter alia, as appropriate:

              (a) identify, in cooperation with national institutions, priorities relating to combating deserti­fication and mitigating the effects of drought which can better be met by such programmes, as well as relevant activities which could be effectively carried out through them;

              (b) evaluate the operational capacities and activities of relevant regional, subregional and national institutions;

              (c) assess existing programmes relating to desertification and drought among all or some parties of the region or subregion and their relationship with national action programmes; and

              (d) formulate in a spirit of partnership, where international cooperation, including financial and technical resources, is involved, appropriate bilateral and/or multilateral arrangements supporting the programmes.

5

3. Subregional or joint action programmes may include agreed joint programmes for the sustainable management of transboundary natural resources relating to desertification, priorities for coordination and other activities in the fields of capacity-building, scientific and technical cooperation, particularly drought early warning systems and information sharing, and means of strengthening the relevant subregional and other organizations or institutions.

Article 6

Regional activities

Regional activities for the enhancement of subregional or joint action programmes may include, inter alia, measures to strengthen institutions and mechanisms for coordination and cooperation at the national, subregional and regional levels, and to promote the implementation of articles 16 to 19 of the Convention. These activities may also include:

              (a) promoting and strengthening technical cooperation networks;

              (b) preparing inventories of technologies, knowledge, know-how and practices, as well as traditional and local technologies and know-how, and promoting their dissemination and use;

              (c) evaluating the requirements for technology transfer and promoting the adaptation and use of such technologies; and

              (d) encouraging public awareness programmes and promoting capacity-building at all levels, strengthening, research and development and building systems for human resource devel­opment.

Article 7

Financial resources and mechanisms

1. The Parties shall, in view of the importance of combating desertification and mitigating the effects of drought in the Asian region, promote the mobilization of substantial financial resources and the availability of financial mechanisms, pursuant to articles 20 and 21 of the Convention.

2. In conformity with the Convention and on the basis of the coordinating mechanism provided for in article 8 and in accordance with their national development policies, affected country Parties of the region shall, individually or jointly:

              (a) adopt measures to rationalize and strengthen mechanisms to supply funds through public and private investment with a view to achieving specific results in action to combat desertification and mitigate the effects of drought;

              (d) identify international cooperation requirements in support of national efforts, particularly financial, technical and technological; and

              (c) promote the participation of bilateral and/or multilateral financial cooperation institutions with a view to ensuring implementation of the Convention.

3. The Parties shall streamline, to the extent possible, procedures for channelling funds to affected country Parties in the region.

Article 8

Cooperation and coordination mechanisms

1. Affected country Parties, through the appropriate bodies designated pursuant to article 4, paragraph 1 (a), and other Parties in the region, may, as appropriate, set up a mechanism for, inter alia, the following purposes:

              (a) exchange of information, experience, knowledge and know-how;

              (b) cooperation and coordination of actions, including bilateral and multilateral arrangements, at the subregional and regional levels;

              (c) promotion of scientific, technical, technological and financial cooperation pursuant to articles 5 to 7;

              (d) identification of external cooperation requirements; and

              (e) follow-up and evaluation of the implementation of action programmes.

2. Affected country Parties, through the appropriate bodies designated pursuant to article 4, paragraph 1 (a), and other Parties in the region, may also, as appropriate, consult and coordinate as regards the national, subregional and joint action programmes. They may involve, as appropriate, other Parties and relevant intergovernmental and non-governmental organizations in this process. Such coordination shall, inter alia, seek to secure agreement on opportunities for international cooperation in accordance with article 20 and 21 of the Convention, enhance technical cooperation and channel resources so that they are used effectively.

3. Affected country Parties of the region shall hold periodic coordination meetings, and the Permanent Secretariat may, at their request, pursuant to article 23 of the Convention, facilitate the convocation of such coordination meetings by:

              (a) providing advice on the organization of effective coordination arrangements, drawing on experience from other such arrangements;

              (b) providing information to relevant bilateral and multilateral agencies concerning coordination meetings, and encouraging their active involvement; and

              (c) providing other information that may be relevant in establishing or improving coordination processes.

Annex III

Regional implementation Annex for Latin America and the Caribbean

Article 1

Purpose

The purpose of this Annex is to provide general guidelines for the implementation of the Convention in the Latin American and Caribbean region, in light of its particular conditions.

Article 2

Particular conditions of the Latin American and Caribbean region

The Parties shall, in accordance with the provisions of the Convention, take into consideration the following particular conditions of the region:

              (a) the existence of broad expanses which are vulnerable and have been severely affected by desertification and/or drought and in which diverse characteristics may be observed, depend­ing on the area in which they occur; this cumulative and intensifying process has negative social, cultural, economic and environmental effects which are all the more serious in that the region contains one of the largest resources of biological diversity in the world;

              (b) the frequent use of unsustainable development practices in affected areas as a result of complex interactions among physical, biological, political, social, cultural and economic factors, including international economic factors such as external indebtedness, deteriorating terms of trade and trade practices which affect markets for agricultural, fishery and forestry products; and

              (c) a sharp drop in the productivity of ecosystems being the main consequence of desertification and drought, taking the form of a decline in agricultural, livestock and forestry yields and a loss of biological diversity; from the social point of view, the results are impoverishment, migration, internal population movements, and the deterioration of the quality of life: the region will therefore have to adopt an integrated approach to problems of desertification and drought by promoting sustainable development models that are in keeping with the environmental, economic and social situation in each country.

Article 3

Action programmes

1. In conformity with the Convention, in particular its articles 9 to 11, and in accordance with their national development policies, affected country Parties of the region shall, as appropriate, prepare and implement national action programmes to combat desertification and mitigate the effects of drought as an integral part of their national policies for sustainable development. Subregional and regional programmes may be prepared and implemented in accordance with the requirements of the region.

2. In the preparation of their national action programmes, affected country Parties of the region shall pay particular attention to article 10, paragraph 2 (f) of the Convention.

Article 4

Content of national action programmes

In the light of their respective situations, the affected country Parties of the region may take account, inter alia, of the following thematic issues in developing their national strategies for action to combat desertification and/or mitigate the effects of drought, pursuant to article 5 of the Convention:

              (a) increasing capacities, education and public awareness, technical scientific and technological cooperation and financial resources and mechanisms;

              (b) eradicating poverty and improving the quality of human life;

              (c) achieving food security and sustainable development and management of agricultural, livestock-rearing, forestry and multipurpose activities;

              (d) sustainable management of natural resources, especially the rational management of drainage basins;

              (e) sustainable management of natural resources in high-altitude areas;

               (f) rational management and conservation of soil resources and exploitation and efficient use of water resources;

              (g) formulation and application of emergency plans to mitigate the effects of drought;

              (h) strengthening and/or establishing information, evaluation and follow-up and early warning systems in areas prone to desertification and drought, taking account of climatological, meteorological, hydrological, biological, soil, economic and social factors;

               (i) developing, managing and efficiently using diverse sources of energy, including the promotion of alternative sources;

               (j) conservation and sustainable use of biodiversity in accordance with the provisions of the Convention on Biological Diversity;

              (k) consideration of demographic aspects related to desertification and drought; and

               (l) establishing or strengthening institutional and legal frameworks permitting application of the Convention and aimed, inter alia, at decentralizing administrative structures and functions relating to desertification and drought, with the participation of affected communities and society in general.

Article 5

Technical, scientific and technological cooperation

In conformity with the Convention, in particular its articles 16 to 18, and on the basis of the coordinating mechanism provided for in article 7, affected country Parties of the region shall, individually or jointly:

              (a) promote the strengthening of technical cooperation networks and national, subregional and regional information systems, as well as their integration, as appropriate, in world-wide sources of information;

              (b) prepare an inventory of available technlogies and know-how and promote their dissemination and use;

              (c) promote the use of traditional technology, knowledge, know-how and practices pursuant to article 18, paragraph 2 (b), of the Convention;

              (d) identify transfer of technology requirements; and

              (e) promote the development, adaptation, adoption and transfer of relevant existing and new environmentally sound technologies.

Article 6

Financial resources and mechanisms

In conformity with the Convention, in particular its articles 20 and 21, on the basis of the coordinating mechanism provided for in article 7 and in accordance wirth their national development policies, affected country Parties of the region shall, individually or jointly:

              (a) adopt measures to rationalize and strengthen mechanisms to supply funds through public and private investment with a view to achieving specific results in action to combat desertification and mitigate the effects of drought;

              (b) identify international coopertion requirements in support of national efforts; and

              (c) promote the participation of bilateral and/or multilateral financial cooperation institutions with a view to ensuring implementation of the Convention.

Article 7

Institutional framework

1. In order to give effect to this Annex, affected country Parties of the region shall:

              (a) establish and/or strengthen national focal points to coordinate action to combat desertification and/or mitigate the effects of drought; and

              (b) set up a mechanism to coordinate the national focal points for the following purposes:

                       (i) exchanges of information and experience;

                      (ii) coordination of activities at the subregional and regional levels;

                     (iii) promotion of technical, scientific, technlogical and financial coopertion;

                    (iv) identification of external cooperation requirements; and

                     (v) follow-up and evaluation of the implementation of action programmes.

2. Affected country Parties of the region shall hold periodic coordination meetings and the Permanent Secretariat may, at their request, pursuant to article 23 of the Convention, facilitate the convocation of such coordination meetings, by:

              (a) providing advice on the organization of effective coordination arrangements, drawing on experience from other such arrangements;

              (b) providing information to relevant bilateral and multilateral agencies concerning coordination meetings, and encouraging their active involvement; and

              (c) providing other information that may be relevant in establishing or improving coordination processes.

Annex IV

Regional implementation Annex for the northern Mediterranean

Article 1

Purpose

The purpose of this Annex is to provide guidelines and arrangements necessary for the effective implementtion of the Convention in affected country Parties of the northern Mediterranean region in the light of its particular conditions.

Article 2

Particular conditions of the northern Mediterranean region

The particular conditions of the northern Mediterranean region referred to in article 1 include:

              (a) semi-arid climatic conditions affecting large areas, seasonal droughts, very high rainfall variability and sudden and high-intensity rainfall;

              (b) poor and highly erodible soils, prone to develop surface crusts;

              (c) uneven relief with steep slopes and very diversified landscapes;

              (d) extensive forest coverage losses due to frequent wildfires;

              (e) crisis conditions in traditional agriculture with associated land abandonment and deterioration of soil and water conservation structures;

               (f) unsustainable exploitation of water resources leading to serious environmental damage, including chemical pollution, salinization and exhaustion of aquifers; and

              (g) concentration of economic activity in coastal areas as a result of urban growth, industrial activities, tourism and irrigated agriculture.

Article 3

Strategic planning framework for sustainable development

1. National action programmes shall be a central and integral part of the strategic planning frame­work for sustainable development of the affected country Parties of the northern Mediterranean.

2. A consultative and participatory process, involving appropriate levels of government, local communities and non-governmental organizations, shall be undertaken to provide guidance on a strategy with flexible planning to allow maximum local participation, pursuant to article 10, paragraph 2 (f) of the Convention.

Article 4

Obligation to prepare national action programmes and timetable

Affected country Parties of the northern Mediterranean region shall prepare national action programmes and, as appropriate, subregional, regional or joint action programmes. The preparation of such programmes shall be finalized as soon as practicable.

Article 5

Preparation and implementation of national action programmes

In preparing and implementing national action programmes pursuant to articles 9 and 10 of the Convention, each affected country Party of the region shall, as appropriate:

              (a) designate appropriate bodies responsible for the preparation, coordination and implementation of its programme;

              (b) involve affected populations, including local communities, in the elaboration, coordination and implementation of the programme through a locally driven consultative process, with the cooperation of local authorities and relevant non-governmental organizations;

              (c) survey the state of the environment in affected areas to assess the causes and consquences of desertifiction and to determine priority areas for action;

              (d) evaluate, with the participation of affected populations, past and curent programmes in order to design a strategy and elaborate activities in the action programme;

              (e) prepare technical and financial programmes based on the information gained through the activities in subparagraphs (a) to (d); and

               (f) develop and utilize procedures and benchmarks for monitoring and evaluating the implemen­tation of the programme.

Article 6

Content of national action programmes

Affected country Parties of the region may include, in their national action programmes, measures relating to:

              (a) legislative, institutional and administrative areas;

              (b) land use patterns, management of water resources, soil conservation, forestry, agricultural activities and pasture and range management;

              (c) management and conservation of wildlife and other forms of biological diversity;

              (d) protection against forest fires;

              (e) promotion of alternative livelihoods; and

               (f) research, training and public awareness.

Article 7

Subregional, regional and joint action programmes

1. Affected country Parties of the region may, in accordance with article 11 of the Convention, prepare and implement subregional and/or regional action programmes in order to complement and increase the efficiency of national action programmes. Two or more affected country Parties of the region, may similarly agree to prepare a joint action programme between or among them.

2. The provisions of articles 5 and 6 shall apply mutatis mutandis to the preparation and implemen­tation of subregional, regional and joint action programmes. In addition, such programmes may include the conduct of research and development activities concerning selected ecosystems in affected areas.

3. In preparing and implementing subregional, regional or joint action programmes, affected country Parties of the region shall, as appropriate:

              (a) identify, in cooperation with national institutions, national objectives relating to desertifi­cation which can better be met by such programmes and relevant activities which could be effectively carried out through them;

              (b) evaluate the operational capacities and activities of relevant regional, subregional and national institutions; and

              (c) assess existing programmes relating to desertification among Parties of the region and their relationship with national action programmes.

Article 8

Coordination of subregional, regional and joint action programmes

Affected country Parties preparing a subregional, regional or joint action programme may establish a coordination committee composed of representatives of each affected country Party concerned to review progress in combating desertification, harmonize national action programmes, make recommen­dations at the various stages of preparation and implementation of the subregional, regional or joint action programme, and act as a focal point for the promotion and coordination of technical cooperation pursuant to articles 16 to 19 of the Convention.

Article 9

Non-eligibility for financial assistance

In implementing national, subregional, regional and joint action programmes, affected developed country Parties of the region are not eligible to receive financial assistance under this Convention.

Article 10

Coordination with other subregions and regions

Subregional, regional and joint action programmes in the northern Mediterranean region may be prepared and implemented in collaboration with those of other subregions or regions, particularly with those of the subregion of northern Africa.

(Übersetzung)

Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,

UNTER BEKUNDUNG der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschließlich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenz­grundlage für einen Großteil ihrer Bevölkerung bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Wüstenbildung und Dürre Probleme weltweiten Ausmaßes darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,

IN ANBETRACHT des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika

SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwir­kungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,

IM HINBLICK AUF die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseiti­gung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,

EINGEDENK dessen, daß Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträch­tigen, daß zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie den­jenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölke­rungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, daß trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und daß im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,

IN ANERKENNUNG der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,

IN entsprechender BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,

EINGEDENK der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und daß diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,

sowie IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zu Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,

IN BEKUNDUNG ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,

UNTER HINWEIS auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie

UNTER HINWEIS darauf, daß es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,

UNTER HERVORHEBUNG der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer größerer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,

EINGEDENK des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmaßes, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenübersehen,

SOWIE EINGEDENK des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Überein­kommens über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,

ÜBERZEUGT, daß Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend ver­bessert werden müssen,

ENTSCHLOSSEN, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen –

SIND wie folgt übereingekommen:

TEIL I

Einleitung

Artikel 11

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

                a) bedeutet „Wüstenbildung“ die Landverödung in ariden, semiariden und trockenen subhu­miden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschließlich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten;

               b) umfaßt die „Bekämpfung der Wüstenbildung“ Tätigkeiten, die zur integrierten Erschließung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben:

                        i) Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung,

                       ii) Sanierung teilweise verödeten Landes,

                      iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes,

                c) bedeutet „Dürre“ die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen;

               d) bedeutet „Milderung von Dürrefolgen“ mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern;

                e) bedeutet „Land“ das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrolo­gischen Vorgänge umfaßt, die innerhalb des Systems ablaufen;

                f) bedeutet „Landverödung“ die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wäldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse einschließlich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben, wie

                        i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion,

                       ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaft­lichen Eigenschaften des Bodens,

                      iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht;

               g) bedeutet „aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete“ Gebiete außer polaren und subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05 bis 0,65 liegt;

               h) bedeutet „betroffene Gebiete“ aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind;

                 i) bedeutet „betroffene Länder“ Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen Gebieten besteht;

                 j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

                k) bedeutet „Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,“ Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration.

Artikel 2

Ziel

6

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Maßnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen.

(2) Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.

Artikel 3

Grundsätze

Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestim­mungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:

                a) Die Vertragsparteien sollen sicherstellen, daß Beschlüsse über die Planung und Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften gefaßt werden und daß auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um Maßnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern;

               b) die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden;

                c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung hinzuarbeiten;

               d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertrags­parteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten ent­wickelten unter ihnen, in vollem Umfang berücksichtigen.

TEIL II

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervor­heben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.

(2) Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:

                a) Sie beschließen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen Vorgänge;

               b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welt­handel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist;

                c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;

               d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen;

                e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;

                f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;

               g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;

               h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und  -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungs­länder sind, aufbringen und diesen zuleiten.

(3) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durch­führung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Artikel 5

Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind

Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind,

                a) der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten ange­messene Mittel bereitzustellen;

               b) im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern;

                c) sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

               d) mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewußtsein örtlicher Bevölkerungs­gruppen, insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu erleichtern;

                e) ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften stärken oder, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige Politiken und Aktionsprogramme festlegen.

Artikel 6

Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertrags­parteien, die entwickelte Länder sind,

                a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aktiv zu unterstützen;

               b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen;

                c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b zu fördern;

               d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nicht­staatlichen Quellen zu fördern;

                e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-how zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 7

Vorrang für Afrika

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.

Artikel 8

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der auf Grund dieses Übereinkommens und – wenn sie deren Vertragsparteien sind – auf Grund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den auf Grund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten größtmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

TEIL III

Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende Maßnahmen

Abschnitt 1

Aktionsprogramme

Artikel 9

Grundlegende Vorgehensweise

(1) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Maßnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionspro­gramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft.

(2) Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbe­sondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt.

(3) Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 10

Nationale Aktionsprogramme

(1) Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind, zu bestimmen.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem

                a) langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein;

               b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;

                c) der Durchführung vorbeugender Maßnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;

               d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmaßnahmen aufstocken;

                e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;

                f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschließlich Landwirten und Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entschei­dungsprozeß sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme sorgen;

               g) eine regelmäßige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Berichterstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der folgenden Maßnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:

                a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschließlich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbe­dingungen vertrieben werden;

               b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmaßnahmen, einschließlich Dürrekatas­trophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorher­sagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;

                c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungs­mittelversorgung, einschließlich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in länd­lichen Gebieten;

               d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;

                e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die Viehwirtschaft.

(4) Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionsprogramme gegebenenfalls unter anderem Maßnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschließung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschließlich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein.

Artikel 11

Subregionale und regionale Aktionsprogramme

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme auszuarbeiten, durch welche die nationalen Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie die Stärkung einschlägiger Institutionen umfassen.

Artikel 12

Internationale Zusammenarbeit

Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.

Artikel 13

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem

                a) finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die notwendige langfristige Planung möglich wird;

               b) Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschließlich der über nichtstaatliche Organisationen durchgeführten Maßnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;

                c) größere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte Maßnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;

               d) gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Unterstützungsprogramme erhöhen.

(2) Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Ver­tragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.

Artikel 14

Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischen­staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 15

Anlagen über die regionale Durchführung

Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökono­mischen, geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt und angepaßt. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale Durchführung enthalten.

Abschnitt 2

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Artikel 16

Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen

Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie folgt tätig:

                a) Sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen sowie für die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem

                        i) kompatible Normen und Systeme benutzen soll,

                       ii) einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfaßt,

                      iii) moderne Technologie für die Sammlung, Übermittlung und Bewertung von Daten über die Landverödung verwendet und verbreitet,

                      iv) nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit weltweiten Informationsquellen verbindet;

               b) sie stellen sicher, daß bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgem Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und daß die örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden;

                c) sie unterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Daten und Informationen einschließlich integrierter Sätze physikalischer, biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren;

               d) sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organi­sationen in vollem Umfang, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten;

                e) sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeu­tung bei;

                f) sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung;

               g) sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken Informationen über örtliches und traditionelles Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, daß dieses Wissen ausreichend geschützt wird und daß die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.

Artikel 17

Forschung und Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die

                a) zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und menschlichen Faktoren beitragen mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen, Dürrefolgen zu mildern und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen;

               b) auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, daß Lösungen aufgezeigt und umgesetzt werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern;

                c) traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, mitei­nander verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, daß die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;

               d) nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwickeln und stärken, einschließlich der Entwicklung örtlicher Fertigkeiten und der Stärkung geeigneter Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung besondere Aufmerksamkeit widmen;

                e) gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wande­rungsbewegungen und Wüstenbildung berücksichtigen;

                f) die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften fördern;

               g) die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem durch künstliche Regenerzeugung.

(2) Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschied­lichen örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Technologie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 18

Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Techno­logien, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig:

                a) Sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und die Rahmenbedingungen, zu denen sie erworben werden können,

               b) sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbe­dingungen, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen;

                c) sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel;

               d) sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen;

                e) sie treffen geeignete Maßnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und Anreize steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrens­weisen förderlich sind, darunter Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.

(2) Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten sich zu diesem Zweck,

                a) Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und solche Informationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischen­staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu verbreiten;

               b) sicherzustellen, daß Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen ange­messen geschätzt werden und daß örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;

                c) die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern und aktiv zu unterstützen;

               d) gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrens­weisen im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit moderner Technologie zu verknüpfen.

Abschnitt 3

Unterstützende Maßnahmen

Artikel 19

Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein

(1) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten – das heißt Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschließung in Betracht kommender örtlicher und nationaler Kapazitäten – bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls

                a) durch die volle Beteiligung der Ortsbevölkerung auf allen Ebenen, insbesondere auf örtlicher Ebene, vor allem der Frauen und der Jugend, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und örtlichen Organisationen;

               b) durch die Stärkung der Ausbildungs- und Forschungskapazitäten auf nationaler Ebene auf dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre;

                c) durch die Einrichtung und/oder Verstärkung von Unterstützungs- und Beratungsdiensten zur wirksameren Verbreitung einschlägiger Technologien, Methoden und technischer Verfahren sowie durch die Ausbildung von Beratern vor Ort und von Mitgliedern ländlicher Organisationen auf dem Gebiet beteiligungsorientierter Vorgehensweisen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen;

               d) durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Programmen der technischen Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist;

                e) erforderlichenfalls durch die Anpassung einschlägiger umweltverträglicher Technologien und traditioneller Methoden des Landbaus und der Weidetierhaltung an moderne sozioökono­mische Bedingungen;

                f) durch die Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Technologien bei der Nutzung alternativen Energiequellen, insbesondere erneuerbarer Energieträger, um vor allem die Abhängigkeit von Holz als Brennstoff zu verringern;

               g) durch in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Zusammenarbeit zur Stärkung der Fähigkeit von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, Programme im Bereich der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Informationen nach Artikel 16 zu entwickeln und durchzufahren;

               h) durch innovative Wege zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, einschließlich der Ausbildung in neuen Fertigkeiten;

                 i) durch die Ausbildung von Entscheidungsträgern, Führungskräften und Personal, die für die Sammlung und Auswertung von Daten, für die Verbreitung und Nutzung von Frühwarn­informationen über Dürrebedingungen und für die Nahrungsmittelerzeugung verantwortlich sind;

                 j) durch die Steigerung der Wirksamkeit bestehender nationaler Institutionen und rechtlicher Rahmenstrukturen sowie erforderlichenfalls durch die Schaffung neuer Einrichtungen bei gleichzeitiger Stärkung der strategischen Planung und Verwaltung;

                k) durch Besucheraustauschprogramme mit dem Ziel, den Aufbau von Kapazitäten in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, mittels eines langfristigen interaktiven Lern- und Studienprozesses zu verstärken.

(2) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen – gegebenenfalls in Zusam­menarbeit mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen – eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaatliche Organi­sationen sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie gegebenenfalls in solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel, das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie wie folgt tätig:

                a) Sie veranstalten Kampagnen zur Förderung des Bewußtseins in der breiten Öffentlichkeit;

               b) sie fördern auf Dauer den Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen sowie eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung des Bewußtseins;

                c) sie unterstützen die Gründung von Vereinigungen, die einen Beitrag zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins leisten;

               d) sie entwickeln Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins, nach Möglichkeit in den örtlich üblichen Sprachen, und tauschen sie aus, sie entsenden Sachverständige zur Ausbildung von Personal der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, auf dem Gebiet der Durchführung einschlägiger Bildungspro­gramme und Programme zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und tauschen sie aus, und sie nutzen in vollem Umfang das bei den zuständigen internationalen Stellen vorhandene einschlägige Bildungsmaterial;

                e) sie bewerten den Bildungsbedarf in betroffenen Gebieten, arbeiten geeignete Schullehrpläne aus und entwickeln nach Bedarf Bildungs- und Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene sowie Möglichkeiten für alle, insbesondere für Mädchen und Frauen, hinsichtlich der Bestimmung und Erhaltung sowie der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete;

                f) sie entwickeln fachübergreifende beteiligungsorientierte Programme, die Maßnahmen zur Förderung des Bewußtseins für Wüstenbildung und Dürre in Bildungssysteme sowie in Bildungsprogramme einbinden, die für den außerschulischen Bereich, die Erwachsenen­bildung, den Fernunterricht und die praktische Ausbildung bestimmt sind.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Artikel 20

Finanzielle Mittel

(1) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, daß angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.

(2) In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen,

                a) erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen;

               b) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel aus der Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche beziehen;

                c) durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und Know-how zu erleichtern;

               d) in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu prüfen, einschließlich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere innovative Maßnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsver­schuldung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, erhöhen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionspro­gramme aufzubringen.

(4) Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungs­quellen und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfi­nanzierung und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors, einschließlich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.

(5) Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Ent­wicklungsländer sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:

                a) Sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung entgegenstehenden Hindernisse beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise neu ausrichten;

               b) sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitäten und -fonds, einschließlich regionaler Entwicklungsbanken und -fonds, der Unterstützung für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerk­samkeit;

                c) sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionale Zusammenarbeit zur Unterstützung der auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt werden kann.

(6) Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungs­länder sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch unterstützt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, daß wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.

Artikel 21

Finanzierungsmechanismen

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, daß den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlußfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken, welche

                a) die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, subregionaler, regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden;

               b) in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen zur Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern;

                c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen regelmäßig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;

               d) gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisa­tionen einschließen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten,

                e) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene, insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu unterstützen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, daß durch verschiedene Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungs­institutionen Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich – schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungs­mechanismen, welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen Mitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.

(4) Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Maßnahmen eingerichtet, die dazu führen, daß erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um unter anderem sicherzustellen, daß dieser

                a) einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme aufstellt;

               b) die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungsinethoden und Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der Maßnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät;

                c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungs­arten zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtem;

               d) der Konferenz der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine Tätigkeiten berichtet.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen nutzt.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Maßnahmen.

TEIL IV

Institutionen

Artikel 22

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen ihres Auftrags faßt sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:

                a) Sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technolo­gischen Kenntnisse regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen,

               b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertrags­parteien beschlossenen Maßnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab;

                c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein,

               d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor;

                e) sie vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine Geschäfts- und eine Finanzordnung;

                f) sie beschließt Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;

               g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vor­kehrungen;

               h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen;

                 i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter Vermeidung von Doppelarbeit;

                 j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen Aufgaben.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung, die das Beschlußverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlußfassungen festlegen.

(4) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.

(5) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(6) Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, daß eine gerechte geographische Verteilung und eine angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika, sichergestellt sind.

(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organi­sationen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.

Artikel 23

Ständiges Sekretariat

(1) Hiemit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.

(2) Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben:

                a) Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer auf Grund des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;

               b) es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;

                c) es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen,

               d) es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Stellen und Übereinkünfte;

                e) es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;

                f) es erarbeitet Berichte über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;

               g) es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat und sorgt dafür, daß es ordnungsgemäß arbeiten kann.

Artikel 24

Ausschuß für Wissenschaft und Technologie

(1) Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuß für Wissenschaft und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuß tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergrei­fenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr über den Ausschuß Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, weiche für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.

Artikel 25

Vernetzung von Institutionen und Stellen

(1) Der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, daß den in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

(3) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig:

                a) Sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Einheiten, die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie einen Zeitplan;

               b) sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.

TEIL V

Verfahren

Artikel 26

Weiterleitung von Informationen

(1) Jede Vertragspartei übermitteit der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.

(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 bis 15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.

(4) Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung über Maßnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von Aktionsprogrammen getroffen worden sind.

(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Maßnahmen, die zur Unter­stützung der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was Informationen über finanzielle Mittel einschließt, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben oder bereitstellen.

(6) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionspro­grammen verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.

Artikel 27

Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschließt Verfahren sowie institutionelle Mechanis­men zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.

Artikel 28

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, daß sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Überein­kommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

                a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;

               b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.

(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.

Artikel 29

Status der Anlagen

(1) Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine Anlagen dar.

(2) Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.

Artikel 30

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.

(2) Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(6) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet „anwesende und abstimmende Vertrags­parteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Artikel 31

Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

(1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorge­schlagen und beschlossen, daß bei der Beschlußfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschließt. Die Beschlußfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.

(2) Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.

(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, außer in bezug auf

                a) jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten schriftlich notifiziert hat, daß sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;

               b) jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

(4) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.

Artikel 32

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zustän­digkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 33

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird am 14./15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufge­legt. Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin zur Unterzeichnung auf.

Artikel 34

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkom­mens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflich­tungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3) Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

(4) Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde erklären, daß für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.

Artikel 35

Vorläufige Regelungen

Bis zum Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezember 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.

Artikel 36

Inkrafttreten

(1) Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 37

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 38

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 39

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.

Artikel 40

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 17. Juni 1994.

Anlage I

Anlage über die regionale Durchführung in Afrika

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu mildern.

Artikel 2

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen

                a) Maßnahmen und Regelungen, einschließlich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestim­mungen des Übereinkommens festzulegen;

               b) für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen,

                c) Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.

Artikel 3

Besondere Bedingungen der Region Afrika

In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschließen die Vertragsparteien für die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingun­gen Afrikas berücksichtigt:

                a) den hohen Anteil arider, semiarider und trockener subhumider Gebiete;

               b) die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken,

                c) die große Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind;

               d) die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die große Zahl von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an erheblicher Unterstützung von außen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können;

                e) die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen hervorrufen;

                f) die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nicht nachhaltige Herstellungsverfahren verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen beiträgt;

               g) die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technik und Bildung, die zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von Kapazitäten führen;

               h) die entscheidende Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte betroffener afrikanischer Länder.

Artikel 4

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind

(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind,

                a) die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entschei­denden Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;

               b) im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;

                c) bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befaßte Institutionen zu straffen und zu stärken sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungs­fähigkeit zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;

               d) untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;

                e) Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.

(2) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,

                a) im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;

               b) die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;

                c) neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie beste­hende nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem betreffenden Land vordringlich zu erweitern.

Artikel 5

Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

(1) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, Vorrang ein und werden in diesem Zusammenhang wie folgt tätig:

                a) Sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie die Beseitigung der Armut zu einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen und/oder anderen Mitteln gewähren und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und Anpassung von geeigneter Technologie und Know-how im Bereich der Umwelt sowie den Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern;

               b) sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen weiterhin erhebliche Mittel bereit und/oder stocken solche Mittel auf;

                c) sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu verbessern.

(2) Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen, Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 6

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungs­ebenen, örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften zu erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozeß einbezogen werden.

Artikel 7

Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen

Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.

Artikel 8

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

(1) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens liegt die Betonung bei der allgemeinen Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher Strukturen liegt.

(2) Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine Merkmale auf:

                a) Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökolo­gischer Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme;

               b) Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind;

                c) Erhöhung der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschließlich Frauen, Landwirte und Weidetierhalter, und Übertragung von mehr Verantwortung im Verwaltungsbereich auf diese.

(3) Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes:

                a) Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, wie

                        i) Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch

                            –  Erschließung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft,

                            –  Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Finanzierungsinstrumenten,

                            –  Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaft­licher Betriebe,

                            –  Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtland­wirtschaftlichen Bereichen;

                       ii) Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch

                            –  Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu den Produktionsmitteln,

                            –  Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen, die das Wachstum fördern;

                      iii) Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern;

                      iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung;

               b) Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie

                        i) Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich

                            –  des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes,

                            –  der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen,

                            –  der Wälder,

                            –  der Wasserressourcen,

                            –  der biologischen Vielfalt;

                       ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen,

                      iii) Gewährleistung der Erschließung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen, Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der Sonnenenergie, der Windenergie und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche Ressourcen zu verringern;

                c) Maßnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie

                        i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;

                       ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung und den Entscheidungsprozeß auf die örtlichen Behörden und Förde­rung der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;

                      iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;

               d) Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie

                        i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Aspekte der Wüstenbildung;

                       ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Ver­ständnis zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;

                      iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung

                            –  sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten,

                            –  qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen,

                            –  der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung;

                e) Maßnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie

                        i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwan­kungen auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;

                       ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmaßnahmen, wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativen Möglichkeiten der Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;

                      iii) Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig verläßliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmaß­nahmen zu erleichtern.

Artikel 9

Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und Bewertungsmaßstäben

Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig:

                a) Sie bestimmt und überprüft Maßnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;

               b) sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;

                c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver, flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;

               d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Maßstäbe fest, um die Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;

                e) sie verfaßt Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte.

Artikel 10

Organisatorischer Rahmen nationaler Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche, nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen:

                a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;

               b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen,

                c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in bezug auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;

               d) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionspro­gramme wahrzunehmen.

(2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.

Artikel 11

Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme

Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionspro­gramme konzentrieren sich gegebenenfalls auf

                a) gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natür­licher Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;

               b) die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;

                c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzen­krankheiten;

               d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;

                e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschließlich der Schaffung von Netzen für die Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungs­tätigkeiten und der Bestimmung ihrer Rangfolge;

                f) Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, ein­schließlich Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten Wanderungsbewegungen ergeben;

               g) die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter Technologien;

               h) die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregio­naler Zentren und Institutionen;

                 i) die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschließlich Politiken zur Koordinierung regionaler Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.

Artikel 12

Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms

(1) Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.

(2) Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organi­sationen geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Überein­kommen gerecht zu werden.

Artikel 13

Inhalt des regionalen Aktionsprogramms

Das regionale Aktionsprogramm umfaßt Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden Schwerpunktbereichen:

                a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionspro­gramme mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche herbeizuführen, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen mit subregionalen Organisationen;

               b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler Ebene besser durchgeführt werden können;

                c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken, wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;

               d) Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen Regionen;

                e) Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschließung von Wasserressourcen sowie alternative Energiequellen;

                f) Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;

               g) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;

               h) Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatas­trophenpläne.

Artikel 14

Finanzielle Mittel

(1) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel 4 Absatz 2 bemühen sich Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können, gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.

(2) Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.

(3) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18 genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Artikel 15

Finanzierungsmechanismen

(1) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem

                a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;

               b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene stärken.

(2) Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler Finanzierungsinstitutionen einschließlich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

(3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.

Artikel 16

Technische Unterstützung und Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem

                a) die Kosten von Unterstützungsmaßnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung, insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, daß sie auf jeden Fall nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich durchgeführt werden kann,

               b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch nicht vorhanden sind, hinzuziehen;

                c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt einsetzen.

Artikel 17

Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologie sowie Zugang zu solchen Technologien

Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.

Artikel 18

Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte

(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen einbeziehen.

(2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, daß die finanzielle und technische Zusam­menarbeit mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.

(3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regio­naler Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können

                a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluß von Partnerschaftsübereinkünften auf der Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;

               b) dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzu­zeigen und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmaßstäbe sowie Finanzie­rungsregelungen für die Durchführung zu bestimmen.

(4) Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern, indem es

                a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

               b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

                c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von Beratungsregelungen von Bedeutung sind.

(5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig:

                a) Sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;

               b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;

                c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.

(6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.

(7) Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und Koordinierungsprozeß auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen Beratungsprozeß tellzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.

Artikel 19

Folgeregelungen

Die Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt:

                a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfaßt sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;

               b) auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertrags­parteien der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;

                c) auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestim­mungen des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden Ausschuß.

Anlage II

Anlage über die regionale Durchführung in Asien

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region Asien

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragspar­teien gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Maß für die Vertrags­parteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten:

                a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die große Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima, Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;

               b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;

                c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper Wasserressourcen führen;

               d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversor­gung, Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;

                e) ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;

                f) die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.

Artikel 3

Rahmen für nationale Aktionsprogramme

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertrags­partei, die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in diesen Prozeß einbezogen werden.

Artikel 4

Nationale Aktionsprogramme

(1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragspar­teien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegeben­heiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem

                a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;

               b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbei­tung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;

                c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

               d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;

                e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

                f) Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme entwickeln und anwenden;

               g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;

               h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemaß­nahmen stärken und/oder einrichten;

                 i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.

(2) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktions­programme Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Maßnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunkt­bereiche untergliedert, welche die große Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Region berücksichtigen.

Artikel 5

Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(1) Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale, einschließlich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammen­hängen. Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und Koordinierung von Maßnahmen nach den Artikeln 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.

(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie folgt tätig:

                a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammen­hang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

               b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;

                c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;

               d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.

(3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der Wüstenbildung Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrüh­warnsysteme und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.

Artikel 6

Regionale Tätigkeiten

Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können unter anderem Maßnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der Durchführung der Artikel 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch folgendes einschließen:

                a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;

               b) Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;

                c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung der Anpassung und Nutzung solcher Technologien;

               d) Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschließung personeller Ressourcen.

Artikel 7

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

(1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen.

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

                a) Sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;

               b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und technologischer Hinsicht;

                c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

(3) Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.

Artikel 8

Kooperations- und Koordinierungsmechanismen

(1) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertrags­parteien, die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient:

                a) dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;

               b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen, einschließlich zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;

                c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zu­sammenarbeit nach den Artikeln 5 bis 7;

               d) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit,

                e) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch gegebenenfalls in bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozeß einbeziehen. Diese Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammen­arbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen, die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, daß sie wirksam genutzt werden.

(3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

                a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

               b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

                c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage III

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen,

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik

Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere Bedingungen der Region:

                a) das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozeß hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt zu den bedeutendsten der Welt gehören;

               b) den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrensweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren, einschließlich weltwirtschaftlicher Faktoren wie Auslandsverschuldung, sich verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken;

                c) einen drastische Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äußert; unter sozialen Gesichtspunkten fährt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewe­gungen innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muß daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre be­schließen, indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.

Artikel 3

Aktionsprogramme

(1) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9 bis 11, sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik als wesentlichen Bestandteil ihrer nationalen Politik für eine nachhaltige Ent­wicklung nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.

(2) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens besondere Aufmerk­samkeit.

Artikel 4

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer Lage nach Artikel 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende Themen berücksichtigen:

                a) Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, technische, wissenschaft­liche und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmecha­nismen,

               b) Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität;

                c) Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorüber­greifenden Tätigkeiten,

               d) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung von Einzugsgebieten;

                e) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten;

                f) rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und wirksame Nutzung von Wasserressourcen;

               g) Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen,

               h) Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie von Systemen für Folgemaßnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologi­scher, bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;

                 i) Erschließung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, ein­schließlich der Förderung alternativer Energiequellen;

                 j) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

                k) Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen;

                 l) Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.

Artikel 5

Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 16 bis 18, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

                a) Sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen, subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationsbörsen;

               b) sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern deren Verbreitung und Nutzung;

                c) sie fördern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Nutzung traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen;

               d) sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie;

                e) sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien.

Artikel 6

Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen

Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 20 und 21, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:

                a) Sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;

               b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist;

                c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.

Artikel 7

Institutioneller Rahmen

(1) Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, wie folgt tätig:

                a) Sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;

               b) sie richten einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden Zwecken dient:

                        i) dem Informations- und Erfahrungsaustausch,

                       ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene,

                      iii) der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit,

                      iv) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit,

                       v) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.

(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es

                a) in Fragen der Festigung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;

               b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;

                c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage IV

Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.

Artikel 2

Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer

Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen

                a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;

               b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;

                c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;

               d) umfangreiche Verluste an Waldbestand auf Grund häufiger Waldbrände;

                e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Ver­schlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;

                f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasser­führender Schichten;

               g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.

Artikel 3

Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung

(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind.

(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungs­ebenen, örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen.

Artikel 4

Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan

Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten natio­nale Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionspro­gramme aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.

Artikel 5

Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme

Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:

                a) Sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind;

               b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein;

                c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;

               d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Pro­gramme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;

                e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;

                f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an.

Artikel 6

Inhalt nationaler Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionspro­gramme, Maßnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen:

                a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;

               b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;

                c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt;

               d) den Schutz vor Waldbränden;

                e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;

                f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein.

Artikel 7

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme

(1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.

(2) Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.

(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktions­programme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:

                a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie ein­schlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;

               b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;

                c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammen­hang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.

Artikel 8

Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuß einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.


Artikel 9


Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung

Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Artikel 10

Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.


DECLARATION

The Republic of Austria declares in accordance with Article 28 of the Convention that it accepts both of the means of dispute settlement mentioned in Paragraph 2 as compulsory in relation to any Party accepting an obligation concerning one or both of these means of dispute settlement.

DECLARATION

La République d’Autriche déclare conformément à l’article 28 qu’elle accepte les deux modes de règlement des différends mentionnés dans paragraphe 2 comme obligatoire en regard de toute partie considérant comme obligatoire l’un ou l’autre des modes de règlement ci-mentionnés, ou les deux.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Vorblatt

Zweck des Übereinkommens:

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung betroffenen Ländern, insbe­sondere in Afrika.

Mittel:

Erstellung von nationalen und regionalen Aktionsprogrammen zur Wüstenbekämpfung durch die betroffenen Staaten, Gewährung von Entwicklungszusammenarbeit an die Entwicklungsländer unter ihnen; Koordination der Verwendung dieser Hilfe zwischen Geberländern untereinander und Empfänger­ländern untereinander.

Alternativen:

Die ständige Ausbreitung der Wüsten und die bisherige Unmöglichkeit, sie ohne eine jeweils national erstellte und international koordinierte umfassende Politik der Wüstenbekämpfung einzudämmen, zeigt, daß es zum gegenständlichen Übereinkommen keine Alternative gibt.

Kosten:

Die Kosten zur unmittelbaren Erreichung des Vertragszwecks sind nicht beziffert. Die diesbezüglichen österreichischen Aufwendungen werden aus Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit bestritten.

An Verwaltungskosten sind zunächst etwa 500 000 S jährlich zu erwarten, nach drei Jahren sollten sich diese Kosten verringern (wegen Zusammentretens der Vertragsstaatenkonferenz in größeren Abständen).

EU-Konformität:

Ist gegeben. Die EU hat das Übereinkommen am 14. Oktober 1994 unterzeichnet.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Am 14. Oktober 1994 wurde das Übereinkommen der VN zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es wird am 26. Dezember 1996 in Kraft treten. Das Übereinkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich, weswegen ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Es hat nicht politischen Charakter. Es enthält eine verfassungsändernde bzw. verfassungsergänzende Bestimmung (Art. 31) und bedarf daher eines Beschlusses des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich.

Das Übereinkommen gehört wie die beiden auf der Konferenz der VN über Umwelt und Entwicklung (Rio 1992) zur Unterzeichnung aufgelegten und inzwischen von Österreich ratifizierten Übereinkommen, nämlich das Rahmenübereinkommen der VN über Klimaänderungen (BGBl. Nr. 205/1995) und das Übereinkommen über biologische Vielfalt (BGBl. Nr. 213/1995), zum Prozeß der materiellen Umsetzung der Beschlüsse von Rio. Gleichzeitig besteht ein enger Zusammenhang mit dem internationalen Verhandlungsprozeß über den Schutz der Wälder, dem von Österreich große Bedeutung beigemessen wird. Sein Hauptzweck liegt in einer grundsätzlichen Neuorientierung der Wirtschafts- und Umwelt­politik in den von der Wüstenbildung betroffenen Staaten, die einen ökologisch sinnvollen Einsatz der vorhandenen Mittel sicherstellen soll. Es zeichnet sich dadurch aus, daß sowohl Industrieländern als auch Entwicklungsländern konkrete aber unterschiedliche Pflichten hinsichtlich der Umsetzung der Überein­kommen auferlegt werden.

Soweit sich derzeit beurteilen läßt, hat das Übereinkommen bereits vor seinem Inkrafttreten zu einem ökologischen Umdenken in manchen durch die Wüstenbildung betroffenen Staaten geführt. In einer Reihe von Staaten der Sahelzone wird an „nationalen Aktionsprogrammen“ zum Kampf gegen die Wüstenbildung und an der Mobilisierung der Bevölkerung für dieses Ziel gearbeitet. Anfang 1995 wurde begonnen, diese Programme miteinander zu koordinieren. Verschiedene Industriestaaten (USA, Deutschland, Frankreich) haben es übernommen, innerhalb einzelner von der Wüstenbildung betroffener Staaten die Verwendung von Entwicklungshilfemitteln im Sinne einer dem Übereinkommen entspre­chenden Umweltpolititk zu koordinieren. Somit hat das Übereinkommen schon vor seinem formellen Inkrafttreten zu neuen Formen internationaler Zusammenarbeit geführt. Österreich erbringt bereits jetzt im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit ansehnliche Leistungen, die im Falle der Mitgliedschaft unter das Übereinkommen subsumiert werden könnten. Eine Mitgliedschaft Österreichs beim Überein­kommen würde diese Leistungen als Akte der Vertragserfüllung politisch aufwerten.

Der Zweck des Übereinkommens liegt vor allem auf dem Gebiete des Umweltschutzes, seine Erfüllung jedoch wird in hohem Maße eine Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit sein. Seine besondere Bedeutung liegt darin, daß die durch die Wüstenbildung bedrohten oder betroffenen Staaten unter Einbindung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu erstellen haben, die die von ihnen zu empfangende Entwicklungszusammenarbeit von vornherein in entsprechende ökologische Bahnen lenken sollen. Somit sollte das Übereinkommen langfristig auch entwicklungspolitische Vorteile bringen. Daß diese Vorteile auch von den unmittelbar betroffenen Staaten gesehen werden, hat sich in der Haltung der meisten afrikanischen Delegationen während der Verhandlungen über das Übereinkommen gezeigt: diese drängten auf eine möglichst ausführliche Kodifizierung der Vertragspflichten ihrer Entsendestaaten – an sich eine ungewöhnliche Verhandlungstaktik –, offenbar, um zukünftige Regierungen auf eine entsprechende Politik festzulegen. Darüber hinaus scheinen die afrikanischen Staaten diese Konvention als das grundlegende Dokument für ihre eigene künftige Wirtschaftspolitik und ihre künftigen wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zu den Industriestaaten zu betrachten und ihre Mitarbeit bei der Erfüllung des Übereinkommens über Klimaänderungen und über biologische Vielfalt von der Mitgliedschaft der Industriestaaten bei der vorliegenden Konvention abhängig machen zu wollen.

Anderseits erklärten mehrere Delegationen traditioneller Geberländer im Zuge der Verhandlungen ausdrücklich, daß es ihren Staaten nicht möglich sein werde, auf Grund dieses Übereinkommens mehr Geld für Entwicklungszusammenarbeit aufzuwenden als bisher. Außerdem wurde von manchen dieser Delegationen die Meinung vertreten, daß bereits jetzt genügend Geld zur Wüstenbekämpfung zur Verfügung stehe, es fehle nur an geeigneten Projekten. Demnach erweist es sich als einer der Hauptzwecke des Übereinkommens, dem bisherigen Mangel an ökologisch sinnvollen Entwicklungspro­jekten abzuhelfen.

Das Übereinkommen umfaßt folgende Arten von Bestimmungen:

           1. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, Planung und Programmierung;

           2. Aufforderungen zum praktischen Handeln;

           3. Regelungen betreffend projektgebundene finanzielle Leistungen, die allerdings den Industrie­staaten keine neuen Lasten zwingend auferlegen, jedoch für jede Vertragspartei eine Bereitschaft zur Leistung erheblicher freiwilliger Beiträge voraussetzen;

           4. institutionelle Bestimmungen: diese entsprechen grundsätzlich denen der Konventionen über Klimaänderungen und über biologische Vielfalt. Die Erhebung von Art. 31 in den Verfassungs­rang macht die Genehmigung gesetzändernder und gesetzesergänzender Anlagen zum Übereinkommen oder von deren Änderungen durch den Nationalrat entbehrlich. Solche Anlagen oder Änderungen werden für Österreich verbindlich, wenn innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein Einspruch erhoben wird. Dieser Zeitraum reicht jedoch für eine fristgerechte Befassung des Nationalrates nicht immer aus.

Das Übereinkommen sieht die Schaffung eines „Global Mechanism“ (GM) vor, der bei der Aufbringung der für die Wüstenbekämpfung aufzuwendenden Geldmittel helfen und Geldquellen ausfindig machen soll (Art. 21), ohne selbst über Mittel zu verfügen.

Der GM soll bei einer bestehenden Organisation – möglicherweise dem UNDP – angesiedelt werden. Eine ähnliche Konstruktion soll für das Sekretariat vorgesehen werden. Diese Organisationsfragen werden bis zur ersten Konferenz der Vertragsparteien zu klären sein. An die Errichtung eines Sonderfonds ist nicht gedacht.

Das Übereinkommen wird daher voraussichtlich in hohem Maße durch eine verstärkte Kooperation zwischen den einschlägig tätigen internationalen Institutionen (UNEP, UNDP, FAO, IFAD) durchgeführt werden. Daneben soll auch die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit eine Rolle spielen.

Das Übereinkommen ist bisher von 115 Staaten und der Europäischen Union unterzeichnet und von 54 Staaten ratifiziert worden. Unter den Unterzeichnerstaaten finden sich alle EU-Staaten außer Österreich und Belgien, wobei jedoch Belgien seinen Beitritt vorbereitet. Die erste Vertragsparteienkonferenz soll im Herbst 1997 (voraussichtlich am Sitz der FAO) und die 2. Vertragsparteienkonferenz voraussichtlich im Herbst 1998 stattfinden. Bei dieser Konferenz wird Österreich als Präsidialstaat der EU für diese zu sprechen haben.

An Kosten würde Österreich aus einer allfälligen Mitgliedschaft der Beitrag zu den Verwaltungskosten erwachsen, wobei verschiedene Maßnahmen (zB die möglichst kostengünstige Unterbringung des Konventionssekretariates) diese Kosten niedrig halten sollen. Nach Erfahrungswerten ist während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten mit jährlichen Kosten von etwa einer halben Million Schilling zu rechnen. Die anfallenden Kosten können durch allfällige Postenausgleiche oder durch Umschichtungen der betroffenen Budgetansätze bedeckt werden. Während dieser Zeit soll die Konferenz der Vertragsparteien jährlich zusammentreten (Art. 22 Abs. 3). Danach soll sie nur alle zwei Jahre tagen, was zu einer Senkung der Verwaltungskosten führen sollte. Diese Verwaltungskosten werden vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie auf Basis des von den Vertragsparteien zu beschließenden Budgets und Beitragsschlüssels aus den für internationale Institutionen bestimmten Ansätzen als Pflichtbeitrag getragen. Das Übereinkommen sieht keine Durchführung von Projekten unmittelbar durch die vom Übereinkommen geschaffenen Organe vor, sodaß aus diesem Titel keine Kosten entstehen können. Von den Vertragsstaaten wird grundsätzlich die Bereitstellung von Mitteln für den Übereinkommenszweck verlangt (s. Art. 4 Abs. 2 lit. h u. Art. 20 Abs. 2), doch haben die OECD-Staaten wiederholt erklärt, daß die Bereitstellung zusätzlicher Mittel nicht in Frage kommt, und auf einer entsprechenden Formulierung des Übereinkommens bestanden. Die weite Formulierung des Übereinkommenszwecks und der Mittel zu seiner Erreichung (s. insbes. Art. 2 u. 10 sowie Art. 8 des Afrika-Annexes) erlaubt eine eher großzügige Subsumierung von EZA-Projekten unter das Überein­kommen. Eine Ratifizierung durch Österreich würde daher nicht automatisch eine Aufstockung des österreichischen Entwicklungshilfebudgets erforderlich machen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1: Begriffsbestimmungen

Aus den Begriffsbestimmungen ergibt sich, daß sich das Übereinkommen nur auf Wüsten in den Trockengebieten der heißen Klimazone, nicht etwa auch auf Eiswüsten bezieht. Ferner hebt das Übereinkommen die „Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind“ unter den Vertragsparteien hervor, was auf die Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit für die Erreichung des Vertragszweckes hinweist.

Zu Art. 2: Ziel

Der Vertragszweck soll durch internationale Zusammenarbeit und „partnerschaftliche Zusammenarbeit“ erreicht werden. Der Begriff der Partnerschaft ist in diesem Zusammenhang neu und wurde bei den Verhandlungen von den Delegationen mancher Entwicklungsländer bekämpft, da diese eine Aushöhlung oder Verdrängung des Begriffs der Entwicklungszusammenarbeit befürchteten.

Abs. 2 führt aus, daß die Wüstenbekämpfung als Teil eines umfassenden Konzepts zur Verbesserung der Umwelt und der Lebensbedingungen der Bevölkerung in den betroffenen Ländern zu sehen ist.

Zu Art. 3: Grundsätze

Ähnlich wie in den beiden als Vorbilder dienenden Übereinkommen über Klimaänderungen und über biologische Vielfalt enthält das vorliegende Übereinkommen einen Artikel über „Prinzipien“, der die grundsätzliche Haltung der Vertragsparteien zum Vertragszweck festlegen soll. Wichtig erscheinen die Bestimmungen der lit. b und c, nach denen die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien einerseits in jedem möglichen geographischen Rahmen – national und international – und anderseits auf jeder möglichen Ebene der Verwaltung und der Wirtschaft erfolgen soll. Dadurch soll eine größtmögliche Flexibilität bei der Anwendung des Übereinkommens erreicht werden.

Zu Art. 4: Allgemeine Verpflichtungen

Dieser Artikel faßt die Pflichten zusammen, die allen Vertragsparteien gemeinsam sind. Die besonderen Pflichten der Vertragsparteien sind nämlich verschieden, je nach der Betroffenheit der einzelnen Vertragspartei von der Wüstenbildung und ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand: manche Vertragsparteien sind von der Wüstenbildung betroffen und werden wirtschaftlich von ihr geschädigt, wie zum Beispiel die meisten afrikanischen Staaten, manche Vertragsparteien weisen Wüsten auf, ohne daß diese ein wirtschaftliches oder ökologisches Problem bilden, und manche Vertragsparteien haben keine Wüsten auf ihrem Staatsgebiet und nehmen sich des Problems der Wüstenbildung wegen dessen globaler Bedeutung an.

Zu Art. 5: Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind

Hier werden den von der Wüstenbildung betroffenen Staaten Pflichten auferlegt, die vorwiegend ihren eigenen Interessen dienen. Dies erscheint jedoch notwendig, um den Erfolg der Hilfe, die die betroffenen Entwicklungsländer nach Art. 6 von den industrialisierten Mitgliedstaaten erhalten sollen, zu gewährleisten. Die Erfahrung zeigt, daß sich Staaten zur Deckung kurzfristiger Bedürfnisse zum Raubbau an ihrem Grund und Boden veranlaßt sehen. Durch diesen Artikel werden sie zu einem vorausschauenden Denken und Handeln verpflichtet. Außerdem wird in lit. d versucht, auch die sozialen Wurzeln der Armut und somit des Raubbaues in diesen Ländern zu bekämpfen, indem die ortsansässige Bevölkerung, vor allem die Frauen und die Jugend, mit Unterstützung von Nichtregierungsorgani­sationen (NGOs) zur Mitarbeit an der Bekämpfung der Wüstenbildung aufgerufen wird. Es erscheint bemerkenswert, daß gerade die afrikanischen Staaten, die durch die Wüstenbildung und somit auch durch die in diesem Artikel festgehaltenen Pflichten am stärksten betroffen sind, durch ihre Delegationen bei den Verhandlungen über das Übereinkommen auf eine möglichst ausführliche Formulierung eben dieser Pflichten gedrängt haben, um dadurch ihre eigene politische Linie festzulegen. Andererseits haben Verhandlungsdelegationen von Industriestaaten erklärt, daß sie sehr wohl Geld für die Wüstenbe­kämpfung zur Verfügung stellen könnten, wenn es in den betroffenen Staaten entsprechende Programme gäbe. Diesem Mangel soll durch den vorliegenden Artikel abgeholfen werden.

Zu Art. 6: Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind

Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden zu Hilfeleistungen an die betroffenen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, verpflichtet. Der Artikel bestimmt nicht, daß diese Vertragsparteien mehr Hilfe leisten sollen als bisher, und mehrere traditionelle Geberländer haben bei den Vertragsverhandlungen betont, daß ihnen dies nicht möglich sei. Somit kann dieser Artikel bei solchen Geberländern auf eine Umorientierung der Entwicklungszusammenarbeit hinwirken.

Zu Art. 7: Vorrang für Afrika

Der Vorrang Afrikas, der schon im Titel des Übereinkommens festgehalten ist, wird durch diesen Artikel nochmals betont. Genaue Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der afrikanischen Staaten finden sich im Anhang I zum Übereinkommen.

Zu Art. 8: Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Zu Abs. 1:

Das vorliegende Übereinkommen überschneidet sich sowohl in seinen Zielen als auch in den Mitteln zu seiner Erfüllung mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaände­rungen und mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt: die Klimaänderungen können die Ausbreitung der Wüsten begünstigen; eine Begrünung der Wüsten würde Kohlendioxid binden und somit den Klimaänderungen entgegenwirken. Ebenso begünstigt die Bekämpfung der Wüstenbildung die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Doppelgleisigkeiten in der Erfüllung der drei Übereinkommen werden zu vermeiden sein.

Zu Abs. 2:

Da das gegenständliche Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, behalten alle spezielleren älteren Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand ihre Geltung.

Zu Art. 9: Aktionsprogramme – Grundlegende Vorgangsweise

Während Art. 5 die Pflichten der von der Wüstenbildung betroffenen Staaten regelt, regeln die Art. 9 bis 15 die Form, in der diese Pflichten zu erfüllen sind, und zwar vor allem durch die betroffenen Entwicklungsländer. Die diesem Ziel dienenden Tätigkeiten sind in Aktionsprogrammen festzulegen, und Industriestaaten, die zu den Zwecken des Übereinkommens beitragen, sollen dies in erster Linie durch Unterstützung der Aktionsprogramme tun (Art. 9 Abs. 2). Die Aktionsprogramme sollen im nationalen, subregionalen und regionalen Rahmen erstellt werden.

Zu Art. 10: Nationale Aktionsprogramme

Dieser Artikel legt in großen Zügen den Inhalt der nationalen Aktionsprogramme fest. Die Formulierungen sind ein Kompromiß zwischen den Wünschen der afrikanischen Staaten, die den Inhalt sehr konkret festgelegt haben wollten, und der Industriestaaten sowie verschiedener souveräni­tätsbewußter Schwellenländer, die allgemeinere Formulierungen bevorzugt hätten. Die Vorstellungen der afrikanischen Staaten sind in Art. 8 des Anhanges I verwirklicht, der den vorliegenden Artikel für Afrika ergänzt.

Zu Art. 11: Subregionale und regionale Aktionsprogramme

Die nationalen Aktionsprogramme sollen in subregionalen und regionalen Programmen zusammengefaßt werden, in deren Rahmen die Staaten der verschiedenen Regionen zusammenarbeiten sollen. Diese Bestimmung trägt der Erfahrung Rechnung, daß die Bekämpfung der Wüstenbildung wegen der Knappheit der dazu geeigneten Naturschätze (zB des Wassers) dann die besten Ergebnisse bringt, wenn sie in großem Rahmen und auf der Grundlage breiter Zusammenarbeit erfolgt.

Zu Art. 12: Internationale Zusammenarbeit

Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit zwischen den Staaten im allgemeinen, ohne Bezugnahme auf ihre geographische Lage zueinander.

Zu Art. 13: Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung der Aktionsprogramme

In Abs. 1 ist eine Reihe möglicher Maßnahmen aufgezählt, in Abs. 2 wird der Vorrang der betroffenen afrikanischen Staaten und der am wenigsten entwickelten Länder betont.

Zu Art. 14: Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen

Es wird auf die Notwendigkeit einer möglichst umfassenden Koordinierung zwischen industrialisierten Staaten und Entwicklungsländern hingewiesen, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Zu Art. 15: Anlagen über die regionale Durchführung

Dieser Artikel verankert die Anlagen I bis IV im Übereinkommen. Diese Anlagen regeln jeweils die Erfüllung des Übereinkommens für eine bestimmte Region: Anlage I für Afrika, Anlage II für Asien, Anlage III für Lateinamerika und die Karibik und Anlage IV für das nördliche Mittelmeer. Die inhaltliche Verschiedenheit der Anlagen entspricht der Verschiedenheit der geographischen, klimatischen und wirtschaftlich-gesellschaftlichen Bedingungen in den verschiedenen Regionen.

Zu Art. 16: Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen

Während in den Aktionsprogrammen gemäß Art. 9 bis 14 die Maßnahmen zur tatsächlichen Bekämpfung der Wüstenbildung an Ort und Stelle festzulegen sind, wird in diesem und den folgenden Artikeln die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit geregelt, ohne die die Erstellung und Erfüllung der Aktionsprogramme kaum möglich wären. Die überaus ausführlichen Formulierungen sollen deutlich machen, daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung alle zur Verfügung stehenden Mittel auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik eingesetzt werden sollen.

Zu Art. 17: Forschung und Entwicklung

Dieser Artikel zeigt Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit in der einschlägigen Forschung und Entwicklung auf.

Zu Art. 18: Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien

Dieser Artikel befaßt sich mit dem internationalen Transfer von Technologie. Der erste Satz weist darauf hin, daß dieser Transfer vereinbarungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der Vertragsparteien erfolgen soll. Dadurch wird die Respektierung des geistigen Eigentums im Überein­kommen verankert. Abs. 2 weist auf die Möglichkeiten zur Verwertung von nicht patentiertem technischen Wissen hin, wobei die Träger solchen Wissens grundsätzlich in ihren Ansprüchen geschützt und in deren Verwertung gefördert werden sollen. Diese Schutzbestimmung ist allerdings völlig unverbindlich formuliert.

Zu Art. 19: Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentlichem Bewußtsein

Zu Abs. 1:

Der Aufbau von Kapazitäten wird definiert als der Aufbau von Institutionen, Ausbildung und Entwicklung entsprechender lokaler und nationaler Kapazitäten (teilweise also eine Zirkeldefinition). Es geht darum, die von der Wüstenbildung bedrohten Staaten in die Lage zu versetzen, die ihnen angebotene Hilfe überhaupt zu verwerten. Als Mittel dazu werden in lit. a bis k so gut wie alle Maßnahmen summarisch aufgezählt, die eine selbständige Tätigkeit der betroffenen Staaten auf diesem Gebiet bewirken sollen, wobei erzieherische und organisatorische Maßnahmen eine besondere Rolle spielen.

Zu Abs. 3:

Die in lit. a bis f aufgezählten Maßnahmen überschneiden sich mit den in Abs. 1 lit. b, c, d, f, h, i u. k angeführten erzieherischen Maßnahmen. Tatsächlich sind auf dem Gebiet der Bewußtseinsbildung bisher vor allem durch „awareness compaigns“ bereits in mehreren afrikanischen Staaten Schritte in Richtung einer weitergehenden Umweltpolitik getan worden.

Zu Art. 20: Finanzielle Mittel

Mehrere traditionelle Geberländer haben während der Verhandlungen betont, daß sie nicht in der Lage seien, für Auslandshilfe auf Grund dieses Übereinkommens zusätzliche Mittel aufzuwenden. Deswegen werden die Industriestaaten in Abs. 2 lit. a verpflichtet, erhebliche finanzielle Mittel (substantial financial resources) für die Zwecke des Übereinkommens aufzuwenden, während jedoch keine zusätzlichen Mittel verlangt werden.

Im übrigen befaßt sich der Artikel mit der Verbesserung und der Beschleunigung des Flusses der Geldmittel und der Ausfindigmachung vorhandener Mittel.

Betroffene Entwicklungsländer werden verpflichtet, selbst entsprechende Mittel aufzubringen (Abs. 3) und ihre äußere und innere Verwaltung den Erfordernissen des Übereinkommenszweckes entsprechend zu gestalten (Abs. 5).

Zu Art. 21: Finanzierungsmechanismen

Die wichtigsten Bestimmungen sind die der Absätze 5 bis 7, nach denen ein Global Mechanism (GM) geschaffen werden soll. Der GM soll nicht als eigene Organisation geführt, sondern in einer bestehenden Organisation untergebracht werden. Auf der 8. Tagung des Verhandlungskomitees im Februar 1996 haben sich das United Nations Development Programme und der Internationale Fund for Agricultural Development um diese Funktion beworben. Der GM soll nicht selbst Geldmittel verwalten, also nicht mit schon bestehenden Institutionen konkurrieren, sondern eine Übersicht über Zusammenarbeitsprogramme zur Erfüllung des Übereinkommens erstellen, Vertragsparteien über neuartige Finanzierungsmethoden beraten und Informationen über Geldquellen erteilen.

Zu Art. 22: Konferenz der Vertragsparteien

Als oberstes Vertragsorgan wird die Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Sie trifft im Rahmen ihres Mandates die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlichen Entscheidungen. Hiezu zählen neben der Förderung und Unterstützung des Informationsaustausches im Sinne von Art. 26 auch die Einrichtung weiterer für die Umsetzung des Übereinkommens erforderlicher Hilfsorgane sowie die Überprüfung der von den Hilfsorganen vorgelegten Berichte.

Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt mit Konsens ihre Geschäftsordnung sowie die Regelung für die Finanzierung des Sekretariats.

Die erste ordentliche Tagung der Vertragsparteienkonferenz soll nicht später als ein Jahr nach dem objektiven Inkrafttreten des Übereinkommens stattfinden. Sofern nicht anders entschieden wird, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung im Jahresrhythmus, die darauf folgenden ordentlichen Tagungen im Zweijahresrhythmus statt.

Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden dann statt, wenn diese für notwendig erachtet oder wenn diese von einer Vertragspartei schriftlich beantragt werden und dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergieorganisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein. Jede andere staatliche oder nichtstaatliche Organisation, die fachlich dazu befähigt ist, kann nach Mitteilung an das Sekretariat als Beobachter teilnehmen, wobei die Modalitäten der Zulassung durch die Verfahrensregeln festgelegt werden sollen.

Zu Art. 23: Ständiges Sekretariat

Mit diesem Artikel wird das bereits im Verhandlungsprozeß existierende Sekretariat institutionalisiert. Seine Aufgaben umfassen neben der Veranstaltung der Tagungen der Vertragsparteienkonferenz und der untergeordneten Organe auch die Sammlung und Weiterleitung der an diese gerichteten Berichte. Eine besondere Rolle kommt dem Ständigen Sekretariat hinsichtlich der Unterstützung von betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere von solchen in Afrika, bei der Erarbeitung und Weiterleitung der von diesen Vertragsparteien im Sinne des Übereinkommens erwarteten Informationen, zu.

Die Einsetzung des Ständigen Sekretariates erfolgt durch die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Sitzung. Bisher hat sich Deutschland (Bonn) um den Sitz des Sekretariates beworben, was von Österreich unterstützt wird.

Zu Art. 24: Ausschuß für Wissenschaft und Technologie

Das Komitee für Wissenschaft und Technik wird als multidisziplinäres Unterorgan der Konferenz der Vertragsparteien mit der Aufgabe errichtet, dieser in wissenschaftlichen und technischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Wüstenbildung und der Milderung von den Folgen der Trockenheit beratend zur Seite zu stehen. Das Komitee soll vor oder nach einer ordentlichen Sitzung der Vertragsparteienkonferenz zusammentreten. Während das wissenschaftlich-technische Komitee allen Vertragsparteien offensteht, kann die Vertragsparteienkonferenz, sofern sie es für notwendig erachtet, zwecks Erlangung von Informationen zu spezifischen Fragen Ad-hoc-Expertengremien bestellen, deren Mitglieder von einer Liste unabhängiger Experten, welche von der Vertragsparteienkonferenz zu erstellen ist, ernannt werden.

Zu Art. 25: Vernetzung von Institutionen und Stellen

Diesem Artikel zufolge besteht eine besondere Aufgabe des Komitees für Wissenschaft und Technik darin, die Bereitschaft bestehender Institutionen, Agenturen und Organe zu einer umfassenden Vernetzung zwecks Verwirklichung der in den Art. 16 bis 19 angesprochenen thematischen Ziel­setzungen zu prüfen. Im Lichte der einschlägigen Empfehlungen des Komitees für Wissenschaft und Technik soll die Vertragsparteienkonferenz die entsprechenden Entscheidungen hinsichtlich der am besten geeigneten Vernetzung treffen.

Zu Art. 26: Weiterleitung von Informationen

Dieser Artikel regelt die Modalitäten für die Berichterstattung der Vertragsparteien hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens. Die Berichterstattung der von der Wüstenbildung betroffenen Staaten soll sich gemäß Art. 5 auf die Strategien und Aktionsprogramme sowie gemäß Art. 9 bis 15 auf deren Umsetzung erstrecken, jene der Industrieländer auf Maßnahmen, welche zur Unterstützung derartiger Programme ergriffen wurden. Eine gemeinsame Berichterstattung von betroffenen Ländern über Maßnahmen auf regionaler oder subregionaler Ebene ist möglich. Vorgesehen ist ferner die Leistung besonderer technischer und finanzieller Hilfe bei der Erstellung dieser Berichte durch betroffene Entwicklungsländer, insbesondere durch solche in Afrika.

Zu Art. 27: Maßnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens

Dieser Artikel beauftragt die Vertragsparteienkonferenz, geeignete Verfahren und Mechanismen für die Lösung von Fragen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens auftreten könnten, zu erörtern und zu beschließen. Aus der Sicht der Befürworter dieses Artikels, darunter besonders Österreich, soll hier ein konsultatives Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Übereinkommen festgeschriebenen Normen durch einzelne Vertragsparteien eingerichtet werden. Ein derartiges Verfahren besteht bereits für das Montrealer Protokoll, weitere für andere internationale Umweltverträge (wie etwa für die Klimakonvention) werden zur Zeit diskutiert.

Zu Art. 28: Beilegung von Streitigkeiten

Hier handelt es sich um die in internationalen Umweltübereinkommen übliche Streitschlichtungs­regelung. Demnach bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien im Falle einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens um eine Verhandlungslösung oder um einen anderen friedlichen Weg nach ihrer Wahl.

Zum Zeitpunkt der Ratifizierung, Annahme, Zustimmung oder des Beitritts zum Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann eine Vertragspartei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Fall einer Streitigkeit entweder ein von der Vertragsparteienkonferenz möglichst bald zu beschließendes Schiedsverfahren, die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof, oder beide dieser Alternativen, als verpflichtend gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung annimmt, anerkennt.

Vertragsparteien, welche keine dieser Alternativen anerkennen und die auch nicht in der Lage waren, ihre Streitigkeiten innerhalb zwölf Monaten beizulegen, müßten sich auf Antrag einer jeglichen Streitpartei einem eigenen Vermittlungsverfahren, welches von der Vertragsparteienkonferenz möglichst bald auszuarbeiten ist, unterwerfen.

Anläßlich der Ratifikation gibt Österreich eine Erklärung gemäß Art. 28, welche auf den größtmöglichen Anwendungsradius der im gegenständlichen Übereinkommen vorgesehenen Mechanismen zur Streitbeilegung abzielt, ab. Demnach werden beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkannt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Zu Art. 30: Änderungen des Übereinkommens

Demnach können Änderungen dieses Übereinkommens von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Änderungen werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Parteien durch das Ständige Sekretariat mindestens sechs Monate vor der Tagung, bei welcher diese Änderungen angenommen werden sollen, übermittelt. Mit den Änderungsvorschlägen werden auch die Signatare des Übereinkommens, welche dieses noch nicht ratifiziert haben, beteilt.

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung durch Konsens. In Ermangelung desselben wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die angenommene Änderung wird vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt. Diese werden dem Depositar schriftlich notifiziert. Die beschlossene Änderung tritt am 90. Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien, sowohl des Übereinkommens als auch der Änderung, in Kraft. Im Sinne dieses Artikels sind „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ jene anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.

Zu Art. 31: Beschlußfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen

Dieser Artikel unterscheidet zwischen regionalen Durchführungsanlagen und sonstigen Anlagen.

Grundsätzlich gilt für die Annahme von Anlagen und Änderungen von Anlagen das nach Art. 30 vorgesehene Verfahren, wobei im Falle regionaler Durchführungsanlagen zusätzlich eine Zweidrittel­mehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der jeweiligen Region erforderlich ist.

Neue, nicht regionsbezogene Anlagen oder deren Änderungen treten sechs Monate nach dem Tag ihrer Notifizierung durch den Verwahrer für jene Vertragsparteien in Kraft, welche nicht innerhalb dieses Zeitraumes dem Depositar ihren Widerspruch notifiziert haben („opting out“-Regelung). Für solche Vertragsparteien treten diese Anlagen oder deren Änderungen erst neunzig Tage nach dem Tag, an welchem dem Depositar die Rücknahme des seinerzeitigen Widerspruchs notifiziert wurde, in Kraft.

Hinsichtlich des Inkrafttretens neuer regionaler Durchführungsanlagen oder von deren Änderungen steht den Vertragsparteien die Möglichkeit offen, anläßlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder ihres Beitritts zu demselben gemäß Art. 34 Abs. 4 zu erklären, daß alle zusätzlichen regionalen Durchführungsanlagen oder deren Änderungen für sie nur nach deren Ratifizierung, Genehmigung, Annahme oder Beitritt in Kraft treten. Für Parteien, welche keine Erklärung nach Art. 34 Abs. 4 abgeben, gilt die zuvor genannte „opting out“-Regelung.

Da sich Österreich – im Einklang mit den anderen Mitgliedern der Europäischen Union – zur zweiten Alternative bekennt, wird von der Abgabe einer Erklärung nach Art. 34 Abs. 4 Abstand genommen.

Neue, regionsbezogene wie auch nichtregionsbezogene Anlagen oder deren Änderungen im Sinne des Art. 31 des Übereinkommens ändern bzw. ergänzen dieses. Sie bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat, auch wenn ihre Verbindlichkeit dadurch entsteht, daß innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein Einspruch erhoben wird. Da dieser Zeitraum für eine fristgerechte Befassung des Nationalrates nicht immer ausreicht, wird die Bestimmung des Art. 31 in den Verfassungsrang erhoben, wodurch die Genehmigung durch den Nationalrat entbehrlich wird.

Im Falle, daß sich die Annahme einer Anlage oder die Änderung einer Anlage auf eine Änderung des Übereinkommens bezieht, tritt diese Anlage oder die Änderung dieser Anlage nicht vor der jeweiligen Änderung des Übereinkommens in Kraft.

Zu Artikel 32: Stimmrecht

Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme. Für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (wie die EU) ist eine Sonderregelung vorgesehen: in Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit dieser Organisation fallen, stimmt diese mit der Zahl der Stimmen ihrer Mitglieder ab. In allen anderen Anglegenheiten stimmen die Mitgliedsländer getrennt ab. Demnach muß rechtzeitig vor der Abstimmung geklärt werden, welcher der beiden Fälle zutrifft.

Zu Artikel 33: Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen lag vom 14. bis 15. Oktober 1994 in Paris und vom 16. Oktober 1994 bis zum 13. Oktober 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Seither ist die Erlangung der Mitgliedschaft nur mehr durch Beitritt möglich.

Zu Artikel 34: Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Ist eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (zB der EU) Vertragspartei, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, so ist sie durch alle Verpflichtungen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten ebenfalls Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und die Mitglied­staaten über die jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflich­tungen. Entsprechende Rechte können nicht gleichzeitig ausgeübt werden.

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in den Ratifikationsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten und teilen etwaige Änderungen dem Depositar mit.

Auf Drängen der USA wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich hinsichtlich regionsbezogener Anlagen oder deren Änderungen durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung für eine „opting in“ oder für eine „opting out“-Regelung zu entscheiden (Art. 31); für nichtregionsbezogene Anlagen oder deren Änderungen gilt immer eine „opting out“-Regelung. Österreich hat sich – im Einklang mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – für das „opting out“-Verfahren entschieden. Neue, regionsbezogene wie auch nichtregionsbezogene Anlagen oder deren Änderungen im Sinne von Art. 31 des Übereinkommens ändern bzw. ergänzen dieses. Sie bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat, auch wenn ihre Verbindlichkeit dadurch entsteht, daß innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein Einspruch erhoben wird. Da dieser Zeitraum für eine fristgerechte Befassung des Nationalrates nicht immer ausreichen dürfte, erscheint es angebracht, die Bestimmung des Art. 31 in den Verfassungsrang zu erheben, wodurch die Genehmigung durch den Nationalrat entbehrlich wird.

Zu Artikel 35: Vorläufige Regelungen

Art. 35 sieht vor, daß die in Art. 23 beschriebenen Sekretariatsaufgaben für die Zeit bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorläufig vom Sekretariat, welches gemäß Resolution 47/188 der UN-Generalversammlung eingerichtet wurde, wahrgenommen werden.

Zu Artikel 36: Inkrafttreten

Für jede Vertragspartei oder Organistation der regionalen Wirtschaftsintegration, die das in Kraft getretene Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft. Eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde gilt nicht als zusätzliche Urkunde.

Zu Artikel 37: Vorbehalte

In diesem Artikel wird festgestellt, daß Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig sind.

Zu Artikel 38: Rücktritt

Demnach kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Vertragspartei durch eine an den Depositar gerichtete schrifliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres oder gegebenenfalls zu einem in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zu Artikel 39: Verwahrer

Demnach übernimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufgabe des Depositars dieses Übereinkommens und seiner Protokolle.

Zu Artikel 40: Verbindliche Wortlaute

Demnach ist die Urschrift dieses Übereinkommens in den Sprachen der Vereinten Nationen gleicher­maßen verbindlich und wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Anlage I

Regionale Anlage zur Durchführung für Afrika

Diese Anlage ist von den Anlagen der ausführlichste, was der Hervorhebung Afrikas im Titel des Übereinkommens entspricht. Ihre Bestimmungen wiederholen teilweise die Bestimmungen des Übereinkommens oder enthalten Tatsachenfeststellungen (Art. 3). Von großer normativer Bedeutung ist jedoch Art. 8, der den Inhalt der nationalen Aktionsprogramme ausführlich beschreibt und damit die afrikanischen Staaten zu umfangreichen Maßnahmen auf den Gebieten der Wissenschaftspolitik (Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. d und e), der Gesellschaftspolitik (Abs. 2 lit. c) der Wirtschafts- und Bevölkerungspolitik (Abs. 3 lit. a), der Umweltpolitik (Abs. 3 lit. b) und der staatlichen Institutionen (Abs. 3 lit. c) verpflichtet.

Diesen Pflichten stehen die Pflichten der entwickelten Vertragsparteien gemäß Art. 5 gegenüber, die aber über die im Übereinkommen verankerten Pflichten nicht hinausgehen; Abs. 1 lit. b fordert wohl die Zuwendung beträchtlicher Mittel für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung der Folgen der Trockenheit, jedoch wird eine Vermehrung derartiger Zuwendungen über das bisherige Maß hinaus nicht zwingend gefordert.

Besondere praktische Bedeutung scheint Art. 18 Abs. 7 zu gewinnen, der die entwickelten Vertrags­parteien auffordert, von sich aus ihre Maßnahmen gemäß dem Übereinkommen formlos zu koordinieren. Demgemäß bahnt sich eine Praxis an, nach der jeweils ein Industriestaat, der Vertragspartei ist, die Rolle des Koordinators für ein afrikanisches Entwicklungsland übernimmt (so zB Deutschland für Mali).

Anlage II

Anlage über die regionale Durchführung in Asien

Diese Anlage ist kurz gehalten (acht Artikel). Art. 2 stellt deklaratorisch die besonderen Bedingungen der Region Asien dar. Die Art. 3 bis 5 enthalten Präzisierungen zu den Art. 9 bis 11 des Übereinkommens, Art. 6 zu Art. 6 bis 19 des Übereinkommens, Art. 7 zu Art. 20 und 21 des Übereinkommens. Art. 8 sieht die Schaffung eigener Kooperations- und Koordinierungsmechanismen vor, wobei Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, zur regelmäßigen Abhaltung von Koordinationssitzungen verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 3).

Anlage III

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik

Wie die Anlage II ist auch diese Anlage kurz gehalten (sieben Artikel). Art. 2 beschreibt die besonderen Bedingungen in der Region, Art. 3 bis 4 erläutern und ergänzen die Art. 9 bis 11 des Übereinkommens, Art. 5 ergänzt Art. 16 bis 18 des Übereinkommens, Art. 6 ergänzt Art. 20 bis 21 des Übereinkommens. Art. 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Region zur Einrichtung von nationalen Zentren für die Koordinierung von Maßnahmen gemäß dem Übereinkommen sowie zur Errichtung eines Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren. Ebenso wie die Anlage für Asien verpflichtet auch die Anlage für Lateinamerika und die Karibik die betroffenen Staaten der Region zur Abhaltung von Koordinations­sitzungen in regelmäßigen Abständen (Art. 7 Abs. 2).


Anlage IV


Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer

Wie in den anderen Anlagen ist der Art. 2 deklaratorischen Inhalts. Die Art. 3 bis 8 befassen sich ausführlich mit den nationalen Aktionsprogrammen: ihrer Funktion im Rahmen der strategischen Entwicklungsplanung (Art. 3), ihrer Ausarbeitung (Art. 4 und 5) und ihrem Inhalt (Art. 6) sowie mit den subregionalen, regionalen und gemeinsamen Aktionsprogrammen (Art. 8). Art. 9 stellt ausdrücklich fest, daß die Staaten der Region keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Übereinkommens in Anspruch nehmen können. Art. 10 eröffnet die Möglichkeit zur Koordinierung mit den Aktions­programmen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen der Vorlage Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.