579 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 380/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Jänner 1997 im Nationalrat eingebracht.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3 erster Satz):

Diese Regelung zielt darauf ab, daß insbesondere bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union ungeachtet erfahrungsgemäß sehr knapp bemessener Fristen die Befassung des beteiligten Bundesministeriums oder der beteiligten Bundesministerien sichergestellt ist.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 9):

Die Zitierung des inzwischen aufgehobenen § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes soll auf die nunmehrige Rechtsgrundlage umgestellt werden.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3):

Die Bezugnahme auf das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper ,Österreichische Bundesforste‘ kann entfallen, da sie infolge der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996 erfolgte Aufhebung des zitierten Bundesgesetzes gegenstandslos ist.“

Der Verfassungsausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 28. Jänner 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Ing. Monika Langthaler, Dr. Michael Krüger, Dr. Volker Kier, Ausschußobmann Dr. Peter Kostelka, Dr. Josef Cap, Dr. Irmtraut Karlsson, Dr. Alois Mock sowie Staatssekretär Dr. Peter Wittmann.

Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol brachten einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 380/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters stellt der Verfassungsausschuß folgendes fest:

Nach der in Geltung stehenden Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz ist zur Besorgung der Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie sowie der Aufgaben der medizinischen Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen und der Radiopharmaka die Abteilung II/A/a dieses Bundesministeriums zuständig. Da die Angelegenheiten des Gesundheitswesens in den Wirkungsbereich des neuen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen werden sollen, die Angelegenheiten des Strahlenschutzes jedoch in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, werden die einleitend genannten Angelegenheiten der Klarheit halber gesondert ausgewiesen. Der Wirkungsbereich anderer Bundesministerien wird durch diese Änderung nicht berührt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 01 28

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                        Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995 und BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

           3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           4. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           5. das Bundesministerium für Finanzen,

           6. das Bundesministerium für Inneres,

           7. das Bundesministerium für Justiz,

           8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

           9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

         10. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

         11. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und

         12. das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr.“

2. In § 7 Abs. 9 lautet der Klammerausdruck:

„(§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991)“

3. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt unberührt.“

4. § 17b werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 9, § 17 Abs. 3, Abs. 10 und 11 dieses Paragraphen sowie Abschnitt A Z 5, 6, 10 und 15 bis 21, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, die Überschrift des Abschnittes D, Abschnitt D Z 3, 7 und 8, Abschnitt E Z 9, 9a und 9b, die Bezeichnungen der bisherigen Abschnitte G bis N (der neu bezeichneten Abschnitte F bis M), der bisherige Abschnitt L Z 1 (der neubezeichnete Abschnitt K Z 1), der bisherige Abschnitt G Z 12 und 13 (der neubezeichnete Abschnitt F Z 12 und 13), der bisherige Abschnitt M Z 2 (der neubezeichnete Abschnitt L Z 2) und die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 15. Februar 1997 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt F und der bisherige Abschnitt N Z 16 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz Aufgaben besorgen, die ab 15. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen, und welche Beamten Aufgaben besorgen, die ab diesem Zeitpunkt in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(11) Die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsorgane. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Bediensteten im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Aufgaben besorgen, die bis zum Ablauf des 14. Februar 1997 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz gefallen sind.“

5. Abschnitt A Z 5 lautet:

         „5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

               Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

               Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

               Allgemeine Angelegenheiten der automationsunterstützten Datenverarbeitung einschließlich der Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

               Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

               Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

               Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.“

6. Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

         „6. Angelegenheiten der Verwaltungsakademie des Bundes, der Personalvertretungs-Aufsichts­kommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.“

7. Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 15 bis 21 angefügt:

       „15. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

               Angelegenheiten des Konsumentenpolitischen Beirates.

               Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

         16. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosme­tischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

               Nahrungsmittelhygiene.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

         17. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt für Agrarbiologie zu besorgen sind.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpf­stoffen; Preisregelungen auf diesem Gebiet.

               Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

               Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

               Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

               Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung der Tierärzte nach ihrer Graduierung und der sonstigen Veterinärpersonen.

         18. Angelegenheiten des Giftverkehrs.

         19. Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

         20. Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

         21. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.“

8. Die Überschrift des Abschnittes D lautet:

„Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“

9. Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Gesundheitspolitik.

               Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

               Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

               Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

               Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der  Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.

               Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

               Angelegenheiten der Sportmedizin.

               Hygienewesen und Impfwesen.

               Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

               Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.

               Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

               Betriebswirtschaftliche Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

               Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

               Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

               Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet.

               Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

               Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

               Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

               Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

           8. Angelegenheiten des Sanitätspersonals.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten der Ärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen und der sonstigen Sanitäts­personen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitätspersonen.“

10. Abschnitt E Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z 9, 9a und 9b ersetzt:

         „9. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation.

               Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

               Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung.

               Allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.

               Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.

         9a. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

               Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

               Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

               Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

               Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

               Hinwirkung auf die einheitliche Gestaltung der Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

               Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

         9b. Finanzielle Angelegenheiten des Dienstverhältnisses von öffentlich Bediensteten.“

11. Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

12. Die bisherigen Abschnitte G bis N des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden als Abschnitte „F“ bis „M“ bezeichnet.

13. Im bisherigen Abschnitt G (dem neubezeichneten Abschnitt F) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lauten die Z 12 und 13:

       „12. Führung des öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen (Gedenkstätte Mauthausen).

         13. Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.“

14. Im bisherigen Abschnitt M (dem neubezeichneten Abschnitt L) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet die Z 2:

         „2. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichi­schen Phonothek und der Hofmusikkapelle.“

15. Die Überschrift des bisherigen Abschnittes N (des neubezeichneten Abschnittes M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“

16. Im bisherigen Abschnitt N (dem neubezeichneten Abschnitt M) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Z 16.

17. In Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28, Abschnitt D Z 3 und dem bisherigen Abschnitt L Z 1 (dem neubezeichneten Abschnitt K Z 1) wird der Ausdruck „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch den Ausdruck „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

18. In Abschnitt C Z 1 wird der Ausdruck „Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.