580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehr­bringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997

INHALTSÜBERSICHT

1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1    Geltungsbereich

§  2    Begriffsbestimmungen

§  3    Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§  4    Artenverzeichnis

§  5    Methoden für Saatgut und Sorten

§  6    Sorten- und Saatgutblatt

2. TEIL SAATGUTORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr

§  7    Inverkehrbringen

§  8    Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§  9    Melde- und Aufzeichnungspflichten

2. HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

§ 10    Antrag

§ 11    Bescheinigung

§ 12    Abänderung

§ 13    Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

§ 14    Beschaffenheit

§ 15    Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 16    Probenahme

§ 17    Nachprüfungen

3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut

§ 18    Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 19    Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 20    Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 21    Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 22    Anerkennung nach dem OECD-System


4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut

§ 23    Handelssaatgut

§ 24    Behelfssaatgut

5. Abschnitt Saatgutmischungen

§ 25    Zulassung von Saatgutmischungen

§ 26    Zulassungsverfahren

§ 27    Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

6. Abschnitt Versuchssaatgut

§ 28    Bewilligung von Versuchssaatgut

7. Abschnitt Standardsaatgut

§ 29    Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 30    Berechtigung und deren Aberkennung

§ 31    Pflichten der Berechtigten

3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten

§ 32    Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 33    Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 34    Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 35    Einfuhrbescheinigung

§ 36    Ausnahmen

§ 37    Überwachung

3. TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE

1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38    Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 39    Fachlich befähigte Personen

§ 40    Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 41    Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 42    Beschlagnahme

§ 43    Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 44    Duldungspflichten

§ 45    Untersuchung und Begutachtung

4. TEIL SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung

§ 46    Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 47    Unterscheidbarkeit

§ 48    Homogenität

§ 49    Beständigkeit

§ 50    Landeskultureller Wert

§ 51    Sortenbezeichnung

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

§ 52    Antrag

§ 53    Weitere Züchter

§ 54    Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 55    Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 56    Sortenzulassungsprüfung

§ 57    Mängelbehebungsverfahren

§ 58    Sortenzulassung

§ 59    Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 60    Verlängerung der Sortenzulassung

§ 61    Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 62    Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 63    Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 64    Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen


3. HAUPTSTÜCK Sortenliste

§ 65    Sortenliste

4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission

§ 66    Aufgaben und Zusammensetzung

§ 67    Einberufung und Beschlußfassung

5. TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr

§ 68    Gebühren

§ 69    Datenverkehr

§ 70    Werbung und Irreführung

2. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 71    Verwaltungsstrafen

§ 72    Verfall

3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

§ 73    Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 74    Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75    Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 76    Sonstige Übergangsbestimmungen

4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 77    Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78    Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 79    Vollziehung

§ 80    Inkrafttreten

1. Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung

           1. der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),

           2. der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futter­pflanzen­saatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),

           3. der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),

           4. der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),

           5. der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),

           6. der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sorten­katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),

           7. der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie

           8. sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,

           2. Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,

           3. Vermehrungsgut von Reben und

           4. forstliches Vermehrungsgut.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. “Saatgut”:

                a) Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,

               b) Pflanzgut von Kartoffeln;

           2. “Plombierung”: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;

           3. “Saatgutkategorien”: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

           4. “Vorstufensaatgut”: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem “Basissaatgut” vorausgeht;

           5. “Basissaatgut”:

                a) Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder

               b) Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;

           6. “Zertifiziertes Saatgut”: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;

           7. “Zertifiziertes Saatgut erster Generation”: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;

           8. “Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation”: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;

           9. “Vermehrungssaatgut”: Saatgut der Kategorien “Vorstufensaatgut” oder “Basissaatgut”;

         10. “Standardsaatgut”: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;

         11. “Handelssaatgut”: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

         12. “Behelfssaatgut”: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;

         13. “Saatgutmischungen”: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;

         14. “Versuchssaatgut”: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;

         15. “Anerkennung von Saatgut”: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;

         16. “Zulassung von Saatgut”: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;

         17. “Arten”: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

         18. “Erbkomponenten”: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

         19. “Sorte”: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

                a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

               b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

                c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

         20. “Züchter”: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verant­wortung durchführen läßt;

         21. “Registerprüfung”: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;

         22. “Wertprüfung”: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sorten­zulassungsverfahrens;

         23. “Mitgliedstaaten”: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);


         24. “Vertragsstaaten”: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;

         25. “Drittstaaten”: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;

         26. “Verbandsstaaten”: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzen­züchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;

         27. “Gemeinsame Sortenkataloge”: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß

                a) der Richtlinie 370L0457 und

               b) der Richtlinie 370L0458.

2

(2) “Inverkehrbringen” ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:

           1. die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,

           2. das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.

(3) Unter “Inverkehrbringen” ist nicht zu verstehen

           1. die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,

           2. die Abgabe von Vorstufensaatgut, das

                a) einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als “Vorstufensaatgut” nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder

               b) nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,

           3. die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungs­zwecke bestimmt ist,

           4. die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist.

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist,

           1. als Saatgutanerkennungsbehörde für die Bundesländer

                a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) und

               b) Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB);

           2. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen der Behörden zu entscheiden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.

Artenverzeichnis

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:

           1. die Arten,

           2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und

           3. die Arten, bei denen

                a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,

               b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder

                c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

Methoden für Saatgut und Sorten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an

           1. Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,

           2. Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,

           3. Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und

           4. Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)

in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge “Methoden”) festzusetzen.

(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.

(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

Sorten- und Saatgutblatt

§ 6. Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

           1. die Methoden,

           2. die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere

                a) die beantragte Sortenbezeichnung,

               b) Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf  Sortenzulassung,

                c) Datum der Sortenzulassung,

               d) eingetragene Sortenbezeichnung,

                e) Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,

           3. die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und

           4. Informationen und Angaben über

                a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

               b) relevantes Gemeinschaftsrecht,

                c) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und

               d) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.

2. Teil

Saatgutordnung

1. HAUPTSTÜCK

Saatgutverkehr

Inverkehrbringen

§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. es als

                a) Vorstufensaatgut,

               b) Basissaatgut,

                c) Zertifiziertes Saatgut,

               d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,

                e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation

anerkannt ist,

           2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

           3. es als

                a) Handelssaatgut,

               b) Versuchssaatgut,

                c) Saatgutmischung,

               d) Behelfssaatgut

zugelassen ist,

           4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,

           5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,

           6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder

           7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn

           1. die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,

           2. der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,

           3. das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,

           4. sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letzt­verbraucher abgegeben wird,

           5. Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,

           6. ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.

(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn

           1. eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder

           2. nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat

           1. den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und

           2. Aufzeichnungen zu führen über

                a) Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,

               b) Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,

                c) Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,

               d) Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und

                e) Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.

(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2. HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt

Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer

           1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und

           2. a) Züchter ist oder

               b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.

(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu enthalten:

           1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,

           2. Art und Sorte des Saatgutes,

           3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,

           4. Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,

           5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,

           6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,

           7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,

           8. Nachweise darüber, daß

                a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder

               b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,

           9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Bescheinigung

§ 11. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.

(3) Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn

           1. auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder

           2. eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Abänderung

§ 12. (1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.

(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.

(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine neue Bescheinigung auszustellen.

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

           1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

           2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

2. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Beschaffenheit

§ 14. Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich

           1. der technischen Reinheit,

           2. des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,

           3. des Wassergehaltes,

           4. der Keimfähigkeit,

           5. des Gesundheitszustandes,

           6. der Sorten- oder Formenechtheit und

           7. aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

           1. die Art des Saatgutes,

           2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Saatgutmischungen,

           3. die Saatgutkategorie,

           4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

           5. die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,

           6. die Beschaffenheit,

           7. die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

           8. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder

           9. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.

Probenahme

§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zeitgerecht zu beantragen.

Nachprüfungen

§ 17. (1) Das BFL hat zu überprüfen

           1. die Erhaltungszüchtung und

           2. ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

                a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und

               b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das BFL Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

3. Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

           1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

               b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

                c) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

               d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

           2. die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

           3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

           4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,

           5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

           6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und

           7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

           1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

           2. der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

           3. eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß

           1. in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

           2. die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

           3. die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,

           4. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und

           5. bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 20. (1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß

           1. der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,

           2. der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,

           3. der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und

           4. die

                a) Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und

               b) Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung

               eingehalten werden.

(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.

(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann die Saatgutanerkennungsbehörde die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.

(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforde­rungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat die Saatgutanerkennungs­behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In- oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungs­behörde, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber vorgelegt werden.

(2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem

           1. Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,

           2. Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungs­behörde anzuerkennen.

(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

           1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

           2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Anerkennung nach dem OECD-System

§ 22. (1) Das BFL hat auf Antrag Saatgut nach dem “OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel” anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehörden in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4. Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

§ 23. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

           1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,

           2. es artenecht ist,

           3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,

           4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

           5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Behelfssaatgut

§ 24. (1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

           1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

           2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

5. Abschnitt

Saatgutmischungen

Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

            1. a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder

               b) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedsstaat plombiert werden,

           2. sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,

           3. das Saatgut vor dem Mischen

                a) anerkannt wurde oder

               b) als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder

                c) als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn

           1. die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

           2. der Aufwuchs

                a) zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als “Nicht zur Futternutzung bestimmt” gekennzeichnet sind oder

               b) zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

                c) zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

Zulassungsverfahren

§ 26. (1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde

           1. unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und

           2. nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung

zu stellen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

§ 27. (1) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nicht ins Inland verbracht werden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgut­mischungen untersagt ist, zu verbieten.

6. Abschnitt

Versuchssaatgut

Bewilligung von Versuchssaatgut

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, unbeschadet der Bestimmungen über das Inverkehrbringen, Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

           1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und

           2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

3

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

           1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und

           2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

7. Abschnitt

Standardsaatgut

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

            2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,

               b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,

                c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder

               d) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,

           3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

           4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

           5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und

           6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt.

Berechtigung und deren Aberkennung

§ 30. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß

           1. das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder

           2. der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.

Pflichten der Berechtigten

§ 31. Die gemäß § 30 Berechtigten haben

           1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,

           2. die von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführten

                a) Kontrollen des Feldbestandes oder

               b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien

               unentgeltlich zu dulden und

           3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

3. HAUPTSTÜCK

Einfuhr aus Drittstaaten

Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 32. (1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn

           1. die Sorte, der das Saatgut angehört

                a) gemäß § 46 zugelassen ist oder

               b) in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder

            2. a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder

               b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und

           3. das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und

           4. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn

           1. neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

           2. das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

           3. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhr­bescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.

(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 34. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Einfuhrbescheinigung

§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.

(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.

(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen

§ 36. (1) Das BFL hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich

           1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder

           2. als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,

           1. welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und

           2. ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem BFL anzuzeigen ist.

Überwachung

§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn

           1. eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,

           2. die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,

           3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder

           4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.

(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das

           1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder

           2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder

           3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder

           4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder

           5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder

           6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

           1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,

           2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,

           3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, es verbleibt im Versand- oder Lagerverfahren oder wird nachweislich durch das Bundesgebiet durchgeführt oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

3. Teil

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

1. HAUPTSTÜCK

Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen

           1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und

           2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane

zu bedienen.

(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgut­anerkennungsbehörden durchzuführen.

Fachlich befähigte Personen

§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die

            1. a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,

               b) eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,

                c) eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,

               d) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder

                e) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und

           2. an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforder­lichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.

(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer

           1. ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,

           2. an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,

           3. im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder

           4. an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen

           1. bei Verzicht,

           2. bei fehlender fachlicher Befähigung,

           3. bei Überschreitung der Befugnisse,

           4. bei Nichterfüllung der Pflichten,

           5. bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder

           6. wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

§ 40. (1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durch­führung von technischen Aufgaben, insbesondere der

           1. Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,

           2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,

           3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder

           4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,

           2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,

           3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewähr­leisten, und

           4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrs­kontrollen.

(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

           1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder

           2. die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht nachkommen.

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,

           1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,

           2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,

           3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungs­behörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,

           4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

           5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,

           6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen.

(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben

           1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,

           2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,

           3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,

           4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,

           5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

Beschlagnahme

§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß

           1. das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder

           2. wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.

(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der Saatgutanerkennungsbehörde unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehörde zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungs­behörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehörde die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungs­behörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anfertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der Saatgutanerkennungsbehörde zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungs­recht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.

(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn

           1. eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder

           2. ein Mißbrauch zu befürchten ist.

Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.

(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.

(5) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Duldungspflichten

§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat

           1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,

           2. den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,

           3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

           4. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

           5. die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

           6. die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:

                a) die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,

               b) die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,

                c) die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,

               d) die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und

           7. als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

           1. die Nachprüfung der Züchtungen durch das BFL zu dulden,

           2. dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,

           3. Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und

           4. alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.

(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Über­wachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.

(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgut­verkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Untersuchung und Begutachtung

§ 45. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgut­anerkennungsbehörden befugt.

(2) Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.

4. Teil

SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

           1. im Rahmen der Registerprüfung

                a) unterscheidbar,

               b) homogen und

                c) beständig ist,

           2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

           3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

           1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

           2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und

           3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

Unterscheidbarkeit

§ 47. Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.

Homogenität

§ 48. Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.

Beständigkeit

§ 49. Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

Landeskultureller Wert

§ 50. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.

Sortenbezeichnung

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus höchstens drei Kennzeichenteilen wie Worten, Buchstaben, Buchstabengruppen oder Zahlen, ausgenommen bloßen Zahlengruppen, besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

           1. einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder

           2. Ärgernis erregen kann oder

           3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder

           4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder

           5. die Worte “Sorte” oder “Hybrid” enthält.

(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

           1. seinen Sitz oder Wohnsitz

                a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

               b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und

            2. a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

               b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

                c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

               d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu enthalten:

           1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

           2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

           3. a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

               b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

           4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

           5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

           6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und

           7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

                a) dem Antrag anzuschließen ist oder

               b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.

Weitere Züchter

§ 53. (1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehörde beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sorten­zulassungsbehörde ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmelde­bezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

4

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55. (1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Sortenzulassungsprüfung

§ 56. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.

(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn

           1. der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder

           2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.

(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.

(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

Mängelbehebungsverfahren

§ 57. Die Sortenzulassungsbehörde hat den Antragsteller unverzüglich

           1. zu verständigen, wenn

                a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder

               b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder

                c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder

               d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und

           2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Sortenzulassung

§ 58. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.

(2) Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.

(3) Die Sortenzulassungsbehörde ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren

           1. alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte einzuholen und

           3. in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 59. (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.

(2) Die Sortenzulassung erlischt durch

           1. Zeitablauf,

           2. Aufhebung von Amts wegen oder

           3. Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.

(3) Erlischt die Sortenzulassung durch

           1. Zeitablauf,

           2. Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder

           3. Verzicht,

so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

           1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

           2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungs­behörde einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat der Sortenzulassungsbehörde im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 62. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn

           1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder

           2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder

           3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 63. (1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.

(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64. Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

           1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder

           2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:

            1. a) Art und Sortenbezeichnung,

               b) jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

           2. Name oder Firma und Adresse

                a) des Züchters und

               b) jedes weiteren Züchters,

           3. für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

           4. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und

           5. Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:

           1. die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,

           2. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,

           3. die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66. (1). Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

           1. stimmberechtigten Mitgliedern:

                a) zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;

               b) je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

           2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern:

                a) einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;

               b) einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Einberufung und Beschlußfassung

§ 67. (1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzu­berufen.

(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.

(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.

(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

5. Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt durch Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(2) Für die nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind keine Prüfgebühren zu entrichten, wenn

           1. die Prüfungen durch dazu ermächtigte Personen und technische Einrichtungen durchgeführt werden und

           2. die Saatgutanerkennungsbehörde das Ergebnis dieser Untersuchungen stichprobenweise überwacht und kontrolliert.

(3) Die nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eingehobenen Gebühren sind für die Abgeltung der Tätigkeiten fachlich befähigter Personen, soferne diese nicht dem Kreise der Saatgutanerkennungs­behörden oder anderer Bundesdienststellen angehören, heranzuziehen.

(4) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

(5) Für die nach dem 4. Teil dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Prüfgebühren für jeden angefangenen Vegetationsablauf vorzuschreiben. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal vorzu­schreiben, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.

Datenverkehr

§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Werbung und Irreführung

§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.

(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.

(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.

2. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen

                a) § 7 Z 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,

               b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

                c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

               d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

                e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

                f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

               g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

               h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

                 i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

                 j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

                k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

           2. mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen

                a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

               b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

                c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

               d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

                e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

                f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

               g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

               h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,

                 i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

                 j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

Verfall

§ 72. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,

           1. der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder

           2. der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.

(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.

3. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 73. (1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte “Zuchtbuch für Kulturpflanzen” und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 (“Sortenverzeichnis”) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehörde Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 74. (1) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.

Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.

Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 76. (1) Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.

(3) Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.

(4) Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.

(5) Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

4. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 77. Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:

           1. das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982,

           2. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1994,

           3. die Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungs­gebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1996,

           4. das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993,

           5. die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 710/1996,

           6. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 32/1927,

           7. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 22/1922,

           8. Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 2/1922,

           9. das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 66/1922,

         10. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 147/1922,

         11. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,

         12. das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33/1924,

         13. die §§ 1 Abs. 3, 2, 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und

         14. alle auf Grund der in Z 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzes­bestimmungen erlassenen Verordnungen.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar

                a) hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

               b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           2. hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 21, in § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck “Sortenblatt” durch den Ausdruck “Sorten- und Saatgutblatt” ersetzt.

2. § 21 Abs. 2 lautet:

“(2) Außer den in § 22 geregelten Bekanntmachungen und den in § 6 Saatgutgesetz 1997 vorgeschrieben Veröffentlichungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und die Zurückziehung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes – unbeschadet ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt – im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen.”

3. In § 35 erhält Abs. 2 die Bezeichnung “(3)”; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

“(2) Die §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.”

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. II Abs. 2 entfällt die Z 19.

2. Dem Art. XII Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Der Art. II Abs. 2 Z 19 tritt mit 1. Juli 1997 außer Kraft.”

Vorblatt
zu Artikel I Saatgutgesetz 1997 – Saatgut 1997


Problem:

Die Bestimmungen über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut sowie über die Zulassung von Sorten basieren auf dem Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236 (SGG 1937), und dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947. Diese Bestimmungen werden den heutigen Erfordernissen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut sowie Sorten nicht mehr gerecht, entsprechen nicht den Vorgaben der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, und weitgehend nicht den Bestimmungen der EG.

Ziel:

Der Landwirtschaft soll von geeigneten Sorten Saat- und Pflanzgut von einwandfreier Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Sorten mit landeskulturellem Wert sollen durch Eintragung in eine einzige Sortenliste zugelassen werden. Unzukömmlichkeiten auf dem Saatgutmarkt soll abgeholfen werden. Die Saatgut­anerkennung oder -zulassung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut einschließlich der EG-konformen Ermächtigung zur Durchführung technischer Aufgaben durch die Saatgutwirtschaft ist neu zu regeln. Der Bedeutung des Betriebsmittels Saatgut angemessen, gilt es, die Qualität des in Verkehr gebrachten Saatgutes durch amtliche Maßnahmen zu sichern.

Bereits mit Beitritt der Republik Österreich zum EWR und danach zur Europäischen Union waren die einschlägigen Bestimmungen der EG in nationales Recht umzusetzen. Auch soll auf die weltweiten Handelsbeziehungen, insbesondere die Regelungen der OECD, Bedacht genommen werden.

Zur Förderung wertvoller Sorten ist in allen vergleichbaren Ländern Europas eine amtliche Sortenzulassung vorgesehen. Neue Sorten und hochwertiges Saatgut bringen für die Landwirtschaft, die Verarbeitungsbetriebe, die Konsumenten und die Volkswirtschaft insgesamt einen vielfältigen Nutzen.

Lösung:

Regelungen über die Zulassung und Anerkennung (Erzeugung) von Saat- und Pflanzgut sowie die Zulassung von Sorten. Klare Vorgaben über die Beschaffenheit, Bezeichnung und Verpackung inklusive Verschließung von Saatgut bei der Inverkehrbringung und bei der Einfuhr. Von der Republik Österreich als Mitglied der EG ist das entsprechende Gemeinschaftsrecht zu übernehmen.

Die Struktur der hoheitlichen Aufgaben wird durch die Schaffung von zwei Saatgutanerkennungs­behörden (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien, und Bundesamt für Agrarbiologie, Linz) und einer Sortenzulassungsbehörde (BFL) effizienter gestaltet und die Beteiligung der Saatgutwirtschaft an technischen Aufgaben im hoheitlichen Verfahren wird gemäß den modernen Vorgaben der EG und OECD umgesetzt. Einerseits ermöglicht die Konzentration der Ressourcen und die Regionalisierung technischer Aufgaben effiziente und sparsame Vollziehung, andererseits erfordern qualitative Anpassungen in Teilbereichen zusätzliche Ressourcen.

Alternative:

Keine, weil die geltenden Rechtsvorschriften unzureichend, veraltet, kostenintensiv und weitreichend nicht EG-konform sind.

Kosten:

Der Vollzug des SaatG 1997 wird einerseits im Hinblick auf die durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, geschaffene Kompetenzlage, wonach der geschäftliche Verkehr mit Saat- und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und der Anerkennung in Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich Bundessache wurde, andererseits auf Grund des Beitritts zur EG, für den Bund einen erheblichen Mehraufwand an Personal- und Sachkosten verursachen. Die bisherigen Kosten des Vollzugs des SGG 1937 wurden größtenteils von den Ländern getragen und entfallen künftig. Die bisher für den Vollzug des SGG 1937 budgetierten Geldmittel des Bundes werden als Bestandteil der Finanzierung der Vollzugskosten des SaatG 1997 übernommen.

Die derzeitigen Vollzugskosten für das SGG 1937 und das PflanzenzuchtG belaufen sich auf zirka 77 Millionen Schilling. Durch die Neuordnung der Behördenorganisation und die Straffung des Einsatzes der Personalressourcen sowie eine effektive Einbeziehung schon bisher am Vollzug des SGG 1937 beteiligter Stellen sollen jedoch die gesamten Vollzugskosten des SaatG 1997 auf zirka 72 Millionen Schilling sinken.

Die bisherigen Gebühreneinnahmen aus dem SGG 1937, die überwiegend den Landes-Landwirtschafts­kammern und Landesanstalten zugeflossen sind, sind weitgehend nicht nachvollziehbar, da die Handhabung der Gebühreneinhebung und Weiterverrechnung an die Parteien durch die Landes-Landwirtschaftskammern als Saatgutanerkennungsbehörden sehr unterschiedlich war. Die Gebühren­einnahmen für Eintragungen in das Sortenverzeichnis nach dem SGG 1937 und aus dem Pflanzen­zuchtgesetz haben zuletzt zirka 2,4 Millionen Schilling betragen. Nach dem SaatG 1997 sind mit Gesamteinnahmen aus Gebühren von zirka 36 Millionen Schilling zu rechnen.

Zum Vollzug des SaatG 1997 werden 14 zusätzliche Bundesbedienstete für die Übernahme der Funktionen als Saatgutanerkennungsbehörden und Sortenzulassungsbehörde und der Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union für das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Agrarbiologie und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft benötigt.

Die Bereitstellung dieser Personen erscheint als unbedingt notwendig, da durch eine nicht ordnungsgemäße Vollziehung des SaatG 1997 einerseits Strafzahlungen an die EG auf Grund von Vertragsverletzungsverfahren, andererseits Schadenersatzansprüche von Parteien, die ohne behördliche Zulassung oder Anerkennung Saatgut nicht in Verkehr bringen dürfen, entstehen würden, die die voraussichtlichen Personalkosten wesentlich übersteigen.

Eine weitere Verzögerung des Inkrafttretens des SaatG 1997 wäre von Nachteil für die österreichische Landwirtschaft.

EG-Konformität:

Die vorgesehenen Bestimmungen sind EG-konform. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Um­setzung folgender EG-Bestimmungen und der darauf basierenden Folgerichtlinien:

–   366L0400      Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290)

–   366L0401      Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juni 1966, S 2298)

–   366L0402      Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309)

–   366L0403      Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2320)

–   369L0208      Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3)

–   370L0457      Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1)

–   370L0458      Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7)

Zu Artikel II und III:

Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird

Problem:

Im Entwurf des Saatgutgesetzes 1997 sind eine Reihe von Veröffentlichungen hinsichtlich der Zulassung oder Anerkennung von Saatgut, der Sortenzulassung und der Methoden für Saatgut und Sorten vorgesehen. Diese Veröffentlichungen sollen im nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, eingerichteten Sortenblatt durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erfolgen. Das “Sortenblatt” wäre daher in “Sorten- und Saatgutblatt” umzubenennen.

Weiters sieht der Entwurf des SaatG 1997 eine Neuorganisation des Sortenzulassungsverfahrens vor. Die derzeitige Zuchtbuchkommission verliert ihre behördliche Funktion. Es ist daher nicht mehr notwendig, im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 in der geltenden Fassung, auf eine nicht mehr bestehende Einrichtung zu verweisen.

Entsprechend der Legistischen Richtlinien 1990 ist es nicht möglich, bereits bestehende Gesetze, also das Sortenschutzgesetz und das EGVG, durch ein neues Stammgesetz, also das noch zu erlassende SaatG 1997, zu novellieren.

Lösung:

Die entsprechenden Bestimmungen sind aus dem Entwurf des SaatG 1997 zu nehmen und durch ein eigenes neues Gesetz zu novellieren.

Alternativen:

Keine – Beibehaltung einer nicht korrekten Terminologie und Verweisung auf Grund der geltenden Rechtslage.

Kosten:

Keine.

Erläuterungen
zu Artikel I Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997

I. Allgemeiner Teil

1. Bisher geltende Regelungen:

Die derzeit geltenden Regelungen über Saatgut finden sich im Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982, im Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993, sowie in den Vorschriften der Bundesländer über die Saatgutanerkennung.

Das SGG 1937 regelt den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen einschließlich Kartoffelpflanzgut. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine bestimmte Beschaffenheit, Bezeichnung, Verpackung und Verschließung aufweisen. Landwirtschaftliche Kultur­pflanzen, die nicht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen sind, jedoch landeskulturellen Wert besitzen, werden in das Sortenverzeichnis aufgenommen. Ein- und Ausfuhrbestimmungen sowie die Saatgutverkehrskontrolle vervollständigen das Gesetz.

Das Pflanzenzuchtgesetz sieht Regelungen zur Eintragung von Sorten in das Zuchtbuch für Kultur­pflanzen, zur Kontrolle der züchterischen Bearbeitung und zur Bezeichnung der Saatgutkategorien vor. Über die Eintragung von Sorten in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen entscheidet die Zuchtbuch­kommission.

Die Landesgesetze über die Saatgutanerkennung, die nach der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, als partielles Bundesrecht weitergelten, stellen die Grundlage für das Anerkennungsverfahren dar. Die darauf abgestellten Anerkennungsrichtlinien 1975 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft enthalten die für alle Bundesländer einheitlichen technischen Normen.

2. Vollziehung des geltenden Saatgutrechtes:

Nach dem SGG 1937 und der Verordnung über die Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, sind neben den Bundesanstalten (nunmehr Bundesämter) auch Landesanstalten (Landes­anstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung, Rinn; Lebensmitteluntersuchungsanstalt Vorarlberg; Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten; Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark) in die Vollziehung eingebunden und üben behördliche Tätigkeiten aus. Eine Einbindung des Landes­hauptmannes in die Vollziehung ist nicht vorgesehen.

Mit den Saatgutanerkennungsgesetzen der Länder

NÖ:         Gesetz über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, LGBl. Nr. 6110-0 idgF,

Vbg.:      Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, LGBl. Nr. 33/1924 idgF,

Sbg.:       Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, LGBl. Nr. 66/1922 idgF,

Tirol:      Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes LGBl. Nr. 18/1927 idgF,

Stmk.:     Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes LGBl. Nr. 147/1922 idgF,

OÖ:         Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut LGuVBl. Nr. 2/1922 idgF,

Ktn.:       Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, LGBl. Nr. 22/1922 idgF,

Bgld.:     Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes LGBl. Nr. 32/1927 idgF.

und den darauf beruhenden Verordnungen der Länder wurden die Landwirtschaftskammern mit behördlichem Charakter zur Saatgutanerkennung ermächtigt. Auf Grund der Novelle zum B-VG, BGBl. Nr. 445/1990, mit der das Saatgutwesen in die ausschließliche Kompetenz des Bundes übertragen wurde, gelten diese Gesetze in jedem Land als Bundesgesetz weiter.

Das Gesetz über die Sicherung und Förderung von Hybridmais- und Roggensaatgut des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 31/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969 ist von der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, nicht berührt. Auf Grund dieser Novelle gehen landesrechtliche Vorschriften über die Saatgutanerkennung in das Bundesrecht über, nicht aber landesrechtliche Regelungen über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Saatgut.

Die Zuchtbuchkommission erfüllt nach dem Pflanzenzuchtgesetz behördliche Aufgaben. Sie entscheidet unter Anwendung des AVG und VStG (Art. II Abs. 2 Z 19 EGVG) über die Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen. Über Berufungen entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Durch die Novelle BGBl. Nr. 195/1964 zum SGG 1937 wurde das Sortenverzeichnis als zusätzliche Liste von Herkünften (Ökotypen) und ausländischen Sorten, die landeskulturellen Wert haben, geschaffen. Dieses Sortenverzeichnis ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung der Zuchtbuchkommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Die Verknüpfung der genannten Gesetze ist gegeben, als nach dem SGG 1937 Saatgut bestimmter Arten nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es nach den Anerkennungsgesetzen anerkannt ist. Bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf nur Saatgut zugelassener Sorten in Verkehr gesetzt werden, die entweder im Zuchtbuch für Kulturpflanzen (Pflanzenzuchtgesetz) oder im Sortenverzeichnis (SGG 1937) eingetragen sind. Es besteht Anerkennungspflicht für Saatgut von Getreide, Mais und Pflanzgut von Kartoffeln (SGG 1937) sowie für alle im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragenen Sorten. Schließlich ergibt sich eine Verbindung durch die Bezeichnungsvorschriften, weil Bezeichnungen der Sorten und Saatgutkategorien, die im Pflanzenzuchtgesetz geregelt sind, auch im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut angewandt werden müssen.

3. Sorten- und Saatgutsystem der EG:

Bereits mit dem Beitritt zum EWR und auf Grund des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 muß das einschlägige Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden die veralteten österreichischen Bestimmungen durch das Gemeinschaftsrecht ersetzt. Die Harmonisierung und Modernisierung der saatgutrechtlichen Bestimmungen eröffnet der österreichischen Saatgutwirtschaft eine raschere und flexiblere Abwicklung der Verfahren und zusätzliche Absatzmöglichkeiten, die sich auf Grund gleicher Wettbewerbs­voraussetzungen ergeben.

Die Bedeutung, die seitens der EG dem Betriebsmittel Saatgut und dem Sortenwesen beigemessen wird, ist an der hohen Regelungsdichte und dem Regelungsaufwand der Rechtsnormen zu erkennen.

Es werden folgende Stammrichtlinien der EG samt einer Vielzahl technischer Folgerichtlinien (insgesamt zirka 80) in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt:

366L0400      Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290);

366L0401      Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juni 1966, S 2298);

366L0402      Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309);

366L0403      Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2320);

369L0208      Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3);

370L0457      Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1);

370L0458      Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7)

4. Wesentliche Neuerungen des vorliegenden Bundesgesetzes:

Dieses Gesetz betraut mit der Anerkennung (Zertifizierung) und Zulassung von Saatgut und Kartoffelpflanzgut sowie mit der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL), Wien, und das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB), Linz, in ihrem örtlichen Wirkungsbereich als Saatgutanerkennungsbehörde, womit die bisher 15 Anerkennungs- und Zulassungsbehörden ersetzt werden.

Für die Sortenzulassung ist die Sortenzulassungsbehörde, das BFL, zuständig. Bei der Sortenzulassung hat diese die Sortenzulassungskommission in die Entscheidungsfindung einzubinden.

Über Berufungen gegen Entscheidungen der Saatgutanerkennungsbehörden und der Sortenzulassungs­behörde entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

4. 1. Abänderungen der Vollziehung durch das Saatgutgesetz 1997:

Die im Abschnitt 2 geschilderten Vollziehungsformen werden aus folgenden Gründen mit vorliegendem Bundesgesetz abgeändert:

Durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, wurde die Vollziehung des geschäftlichen Verkehrs mit Saatgut unmittelbar durch Bundesbehörden gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG vorgesehen. Damit wurde dem internationalen Trend nach einer strukturellen Neukonzeption und Organisation der operativen Aufgaben und Kontrolltätigkeiten Rechnung getragen.

Die rasche Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes und eine einheitliche, effiziente Vollziehung erscheinen durch das vorliegende Bundesgesetz am besten gewährleistet.

Für den Vollzug des Saatgutrechtes in mittelbarer Bundesverwaltung fehlen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Sollen Angelegenheiten des Art. 102 Abs. 2 B-VG in mittelbarer Bundes­verwaltung vollzogen werden, bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung des Bundes in Gesetzesform (VfSlg. 7594/1975), für die Einbindung der Länder durch Befassung der Landes­anstalten als Behörden überdies der Zustimmung der Länder gemäß den Organisationsgesetzen der Länder.

Die ausschließliche Betrauung der Landwirtschaftskammern mit Vollziehungsaufgaben erscheint im Hinblick auf das VfGH-Erkenntnis VfSlg. 4413/1963 verfassungswidrig. Es ist nicht zulässig, daß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 10 B-VG behördliche Zuständigkeiten auf Körperschaften des öffentlichen Rechts überträgt, deren Schaffung und Einrichtung nicht Ausfluß einer der Zuständigkeiten nach Art. 10 B-VG ist. Eine Verfassungsbestimmung soll daher ermöglichen, daß die Landwirtschafts­kammern in bestimmte Abschnitte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Vollziehung des SaatG 1997 eingebunden werden können.

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Sortenzulassung, einerseits Zulassung durch den Bundesminister (§ 1 Abs. 2 SGG 1937), und andererseits durch die Zuchtbuchkommission (§ 7 Pflanzen­zuchtgesetz) werden vereinheitlicht. Es wird nur mehr eine Sortenzulassung vorgesehen, die Sorten werden in einer Sortenliste kundgemacht. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Normadressaten wird dahin Rechnung getragen, daß in allen Fällen der Rechtszug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgesehen ist.

Nach ausländischen Vorbildern sollen die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sortenzulassung und der Sortenschutzerteilung bei einer Behörde konzentriert werden. Diese Aufgaben soll das BFL, das bereits nach den Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, als Sortenschutzamt behördlich tätig wird, übernehmen. Die für eine Sortenschutzerteilung erforderliche Registerprüfung ist auch nach den geltenden EG-Richtlinien eine notwendige Voraussetzung der Sortenzulassung. Die Ergebnisse werden von der Sortenzulassungsbehörde im Zulassungsverfahren übernommen.

Durch die Zuständigkeit einer einzigen Behörde dient dieses System auch der Verwaltungs­vereinfachung.

4. 2. Ausdehnung der Anerkennungspflicht:

Die Anerkennungspflicht für Saatgut ist im Hinblick auf die EG-konforme Definition des Arten­verzeichnisses wesentlich weiter als nach den derzeit geltenden Regelungen. Bis auf drei Arten ist Saatgut aller landwirtschaftlichen Pflanzenarten, die im Gemeinschaftsrecht enthalten sind, anerken­nungspflichtig. Qualitative Anforderungen und der Überwachungsumfang nehmen deutlich zu.

4. 3. Einführung neuer Saatgutkategorien:

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht werden die Saatgutkategorien Standardsaatgut bei Gemüse und Handelssaatgut eingeführt. Handelssaatgut unterliegt der Zulassungspflicht. Sowohl die nunmehr erforderliche Zulassungspflicht als auch die daran geknüpften Bedingungen der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung erfordern eine erheblich umfassendere Regelungsdichte. Für Standard­saatgut ist es notwendig, ein Autorisierungssystem zur Sicherung der EG-Konformität aufzubauen.

4. 4. Anpassung der Entscheidungsfristen:

Wegen der sich naturbedingt über einen längeren Zeitraum als sechs Monate erstreckenden Verfahren, so der Sortenzulassungsprüfung, sind Entscheidungsfristen, die über den § 73 AVG hinausgehen, erforderlich.

5. Umfang der Regelung:

Das vorliegende Bundesgesetz regelt die Zulassung, die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten.

Das vorliegende Bundesgesetz enthält keine Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen, Vermehrungsmaterial von Gemüse, Vermeh­rungsgut von Reben und forstlichem Vermehrungsmaterial.

6. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in den folgenden Bestimmungen:

Art. 10 Abs. 1 B-VG,

Z 2       Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,

Z 12     Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und der Anerkennung.

Die Grundlage für die Inanspruchnahme der unmittelbaren Bundesverwaltung ergibt sich aus Art. 102 Abs. 2 B-VG.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Vorbereitung und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/1997.

II. Besonderer Teil

1. Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich:

Abs. 1:

Dieses Gesetz ist auf Saatgut von im Artenverzeichnis enthaltenen landwirtschaftlichen Arten (Getreide einschließlich Mais, Betarüben, Futterpflanzen, Pflanzkartoffeln, Öl- und Faserpflanzen) und Arten von Gemüse anzuwenden. Mit diesem Bundesgesetz und den darauf basierenden Verordnungen und Methoden werden die Saatgutverkehrsrichtlinien der EG, die Stammrichtlinien RL 366L0400, 366L0401, 366L0402, 366L0403, 369L0208, 370L0457, 370L0458 samt zirka 80 technischen Folgerichtlinien in nationales Recht umgesetzt.

Abs. 2:

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut von Reben ist im Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, und von forstlichem Vermehrungsmaterial im Forstlichem Vermehrungsgutgesetz, BGBl. Nr. 419/1996, geregelt. Regelungen über Obstpflanzgut sind derzeit im Bundesgesetz über den Verkehr mit Obstpflanzgut, BGBl. Nr. 243/1958, vorgesehen. Es gibt noch keine Bestimmungen über Vermehrungsmaterial von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüse (ausgenommen Saatgut von Gemüse). Die entsprechenden EG-Richtlinien, 392L0034, 392L0033, 391L0682 werden derzeit in einem eigenen Gesetz umgesetzt.

§ 2 Begriffsbestimmungen:

Z 1:

Der Begriff Saatgut ist EG-konform definiert. Wie im SGG 1937 wird durch das Artenverzeichnis bestimmt, welche botanischen Arten den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes unterliegen.

Z 3 bis 14:

Dieses Gesetz sieht die international üblichen Bezeichnungen der Kategorien für Saatgut vor. Bisher nicht in Österreich angewandte Kategorien werden entsprechend den EG-Bestimmungen aufgenommen. Eine Abweichung der in § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut festgesetzten Vermehrungsabfolge kann im Artenverzeichnis für bestimmte Arten festgelegt werden.

Z 19:

Der Begriff Sorte wird aus dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, inhaltlich übernommen und entspricht der Verordnung (EG) Nr. 2100/1994 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Damit soll sichergestellt werden, daß für die Sortenzulassung und für den Sortenschutz vom gleichen Sortenbegriff ausgegangen wird.

Z 26:

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Akte 1978), BGBl. Nr. 603/1994, trägt seinen Verbandsstaaten auf, bei der nationalen Erteilung des Sortenschutzes Personen, die in Verbandsstaaten Sitz oder Wohnsitz haben, wie ihre Staatsbürger zu behandeln. Die Republik Österreich ist dem Internationalen Übereinkommen beigetreten, dieses ist mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.

Abs. 2:

Der Begriff Inverkehrbringen hat in einzelnen Bundesgesetzen keinen einheitlichen Inhalt. Die Definition orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenzen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) und Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut einschließlich der Zulassung und Anerkennung (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).

Zur Definition des Geschäftlichen Verkehrs ist die Judikatur zum UWG heranzuziehen. Danach umfaßt dieser Begriff jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit; also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist dabei nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (aus: ÖBl. 1983, S. 11).

Unter Feilhalten ist das allgemein erkennbare Bereitstellen zum Verkauf zu verstehen.

Mit dem Inverkehrbringenselement Vorrätighalten zum Verkauf soll das Lagern von Saatgut, soweit es dem späteren Verkauf zugeführt werden soll, den Vorschriften des vorliegenden Bundesgesetzes unterliegen.

Das Herstellen und Verwenden von Saatgut im eigenen Betrieb ist daher kein Inverkehrbringen im Sinne der Definition.

Die Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut umfaßt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG auch die Zulassung von Sorten und Saatgut und die Anerkennung von Saatgut.

Weiters soll es möglich sein, die Erzeugung von Saat- und Pflanzgut im Rahmen des Anerkennungs­verfahrens zu kontrollieren (RV 1315 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des National­rates, XVII. GP, Seite 7).

Um Gesetzesumgehungen hintanzuhalten, wird klargestellt, daß die Abgabe von Saatgut in jeder Form in Genossenschaften oder in sonstigen Personenvereinigungen, zB in Vereinen für deren Mitglieder sowie durch juristische Personen, dem Inverkehrbringen gleichsteht. Damit soll eine nachhaltige Schädigung sowohl der Landeskultur durch minderwertiges, insbesondere mit gefährlichen Schadorganismen und Beimengungen kontaminiertes Saat- und Pflanzgut, als auch der Landwirte durch Qualitäts- und Ertragseinbußen vermieden werden. Ferner soll ein unlauterer Wettbewerb zu Lasten der Saatgutwirtschaft hintangehalten werden. Auch wird im Sinne des Schutzes der Landwirte und anderer Konsumenten verhindert, daß Saatgut, das in bestimmten Abgabeformen vertrieben wird, nicht zumindest den Voraussetzungen dieses Gesetzes unterliegt.

Abs. 3:

Hier wird eine negative Abgrenzung des Begriffes Inverkehrbringen vorgenommen.

Z 1:

Es wird klargestellt, daß die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr von Saat- und Pflanzgut kein Inverkehrbringen darstellt.

Z 3:

Das wissenschaftliche Forschungs- und Versuchswesen auf dem Saatgut- und Sortensektor sowie die Verwendung von Saatgut für Ausstellungs- und Züchtungszwecke soll nicht behindert werden. Im Interesse einer auf Qualität und Erfüllung der Markt- und Umwelterfordernisse ausgerichteten Pflanzenproduktion sowie im Interesse der hochwertigen Beschaffenheit des Saatgutes und der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung von Saatgut muß aber sichergestellt werden, daß die Versuche auf den unbedingt notwendigen Umfang eingeschränkt bleiben.

Z 4:

Die bisherige Regelung der Nachbarschaftshilfe entspricht in der derzeitigen Form nicht der in der EG üblichen Abgrenzung zum Begriff des Inverkehrbringens. Die Verwendung des wirtschaftseigenen Saatgutes muß auf den für den Landwirt eigenen Betrieb und Anbau beschränkt werden.

§ 3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Abs. 1:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind in erster Instanz mit der Anerkennung oder Zulassung von Saatgut, der Überwachung und der Saatgutverkehrskontrolle die Saatgutanerkennungsbehörden, für die Sortenzulassung die Sortenzulassungsbehörde betraut.

Saatgutanerkennungsbehörde ist das BFL Wien und das BAB Linz in ihrem örtlichen Zuständigkeits­bereich. Dieser entspricht dem örtlichen Zuständigkeitsbereich bei anderen Betriebsmittelgesetzen (siehe FMG, DMG). Einige Bereiche, insbesondere im internationalen Saatgutverkehr, bleiben jedoch ausschließlich dem BFL vorbehalten.

Die örtliche Zuständigkeit dieser beiden Behörden richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des AVG, zuerst nach der Lage des Gutes, insbesondere der Anerkennungsflächen, nach dem Ort, an dem die Ware in Verkehr gebracht werden soll, danach erst nach dem Wohn- oder Firmensitz des Antragstellers.

Sortenzulassungsbehörde ist ausschließlich das BFL.


Abs. 2 bis 4:

Über Berufungen gegen Entscheidungen der Saatgutanerkennungsbehörden und der Sortenzulassungs­behörde entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Behörde zweiter Instanz. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

Abgesehen von den zumeist vegetationsbedingten Abweichungen werden die Verfahrensbestimmungen des AVG als ausreichend angesehen. Es ist mehrfach nötig, den sechsmonatigen Entscheidungszeitraum entsprechend zu verlängern.

§ 4 Artenverzeichnis:

Das Artenverzeichnis beinhaltet die botanischen Arten, deren Sorten und Saatgut diesem Gesetz unterliegen, die für jede Art zugeordneten Saatgutkategorien sowie die bei bestimmten Arten vorgesehenen Abweichungen der Vermehrungsabfolge bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut einschließlich der sich zutreffendenfalls ergebenden Anerkennungspflicht bei Vorstufensaatgut für die Erzeugung von Basissaatgut. Das Artenverzeichnis soll einen umfassenden und transparenten Überblick geben. Eine Sortenzulassung ist nur für Arten möglich, die im Artenverzeichnis angeführt sind.

Weitere für die österreichische Landwirtschaft bedeutsame Arten können bei Bedarf zusätzlich aufgenommen werden. Die Erweiterung der Artenliste über die in den Gemeinsamen Sortenkatalogen angeführten Arten hinaus, soll auch die Übernahme einiger derzeit im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis eingetragener Sorten in die Sortenliste ermöglichen.

§ 5 Methoden für Saatgut und Sorten:

Auf Grund der Saatgutverkehrsrichtlinien der EG werden im Ständigen Ausschuß für Saatgut eine Vielzahl von Folgerichtlinien, Verordnungen oder Entscheidungen erlassen. Dabei handelt es sich zumeist um technische Bestimmungen zu den Normen und Standards für Sorten und Saatgut, von Qualitätssicherungsmaßnahmen und anzuwendender Verfahren. Diese unterliegen ständigen Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Stand und müssen in der Regel rasch umgesetzt werden. Der Spielraum der Republik Österreich ist bei der nationalen Umsetzung dieser technischen Bestimmungen äußerst begrenzt. Es erscheint daher sinnvoll, die nationale Umsetzung entsprechend den EG- und OECD-Vorschriften in den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Methoden für Saatgut und Sorten vorzunehmen.

Die Methoden für Saatgut und Sorten richten sich als Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft an einen bestimmten Adressatenkreis, die betroffenen Wirtschaftskreise, und entfalten dahin gehend normative Wirkung. Die Methoden für Saatgut und Sorten beinhalten die technischen Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung von Saatgut, die Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sowie die Sortenzulassung einschließlich der Vorschriften über die technische Durchführung der Register- und Wertprüfungen bei den einzelnen Pflanzenarten.

Die Methoden für Saatgut und Sorten werden auf Grund der technischen Vorschriften der EG, damit auch indirekt der ISTA (International Seed Testing Association), der OECD und der UPOV vom BFL unter Befassung des BAB und nach Kontaktnahme mit den betroffenen Wirtschaftskreisen erarbeitet. Die Methoden für Saatgut und Sorten werden sowohl von juristischer als auch von technischer Seite vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft geprüft und werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsweg erlassen. Danach werden die Methoden für Saatgut und Sorten im Sorten- und Saatgutblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung veröffentlicht. Damit soll auf Grund des Umfanges der technischen Bestimmungen, mehrere 100 Seiten, das Bundesgesetzblatt entlastet werden. Das Sorten- und Saatgutblatt ist für die betroffenen Wirtschaftskreise allgemein zugänglich. Jeder kann dieses Blatt beim BFL abonnieren, alle Stellen, die mit dem Vollzug des SaatG 1997 befaßt sind, erhalten die Methoden für Saatgut und Sorten kostenlos. Zusätzlich kann jedermann im BFL und BAB in die Methoden für Saatgut und Sorten Einsicht nehmen und Kopien anfertigen oder die Methoden bzw. einzelne Nummern des Sorten- und Saatgutblattes gegen Kostenersatz käuflich erwerben.

Mit den Methoden für Saatgut und Sorten wird nach internationalen Vorschriften ein flexibles System geschaffen, um die technischen Vorschriften der EG, der OECD und der UPOV rasch umzusetzen. Wie bereits bisher werden bei der Ausarbeitung dieser technischen Vorschriften die Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise einbezogen. Nicht durch die EG, die OECD und die UPOV vorgesehene technische Bestimmungen sollen auch weiterhin durch im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft geregelt werden.

§ 6 Sorten- und Saatgutblatt:

In dem durch das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, geschaffenen Kundmachungsorgan, dem Sortenblatt, sollen alle für das Sorten- und Saatgutwesen maßgeblichen Vorschriften und Informationen zusammengefaßt werden. Aus Übersichtsgründen ist es beabsichtigt, in einem jeweils eigenen Abschnitt die Veröffentlichungen, die den Sortenschutz, die Sortenzulassung und das Saatgutwesen betreffen, vorzunehmen. Die Bezeichnung des Sortenblattes wäre daher entsprechend auf Sorten- und Saatgutblatt zu ändern. Dies erfolgt durch eine Novelle zum Sortenschutzgesetz.

Die Veröffentlichungen bestehen aus dem konstitutiven Teil und einem reinen Informationsteil.

Konstitutiv wirken die Veröffentlichungen gemäß Z 1 bis 3, an die sich Rechtswirkungen binden, so die Kundmachung der Methoden für Saatgut und Sorten des BFL, die Sortenliste und die Kundmachung der Termine für die Antragstellung auf Anerkennung. An die Veröffentlichung der eintragbaren Sortenbezeichnungen ist der Fristenlauf für einen etwaigen Einspruch gegen die Sortenbezeichnung gebunden. Vegetationsbedingt ist die Antragstellung auf Anerkennung nur zu bestimmten Zeitpunkten sinnvoll. Die Saatgutanerkennungsbehörde soll regional diese Termine festlegen können und im Sorten- und Saatgutblatt veröffentlichen.

Alle Veröffentlichungen gemäß Z 4 dienen der Information der betroffenen Wirtschaftskreise zwecks einer effizienten Umsetzung der geltenden Bestimmungen. Durch die vorgesehenen Kompilationen soll den Normadressaten eine übersichtliche und aktuelle Darstellung der wichtigsten Vorschriften ermöglicht werden. Die Kundmachungen von Rechtsvorschriften im Sorten- und Saatgutblatt haben nur deklarative Wirkung. Bei möglichen Fehlern sind die Publikationen im Bundesgesetzblatt bzw. im Amtsblatt der EG maßgebend. Die konsolidierten Fassungen werden vom BFL erstellt.

2. Teil

SAATGUTORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Saatgutverkehr

§ 7 Inverkehrbringen:

Nach dem vorliegenden Bundesgesetz unterliegen sämtliche Arten, die im Artenverzeichnis festgesetzt sind, einer Anerkennungs- oder Zulassungspflicht bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bzw. Überwachung bei Saatgut von Gemüse.

Für nicht anerkennungspflichtige landwirtschaftliche Arten gilt die Kategorie Handelssaatgut, für Gemüsearten die Kategorie Standardsaatgut, als im Artenverzeichnis vorgeschriebenes Mindest­erfordernis. Eine freiwillige Zertifizierung von Sortensaatgut dieser Arten ist gemäß den Vorschriften der EG möglich, unterliegt dann jedoch entsprechend höheren Anforderungen.

Für Vorstufensaatgut ist die Zertifizierung nur dann obligat vorgesehen, wenn daraus Zertifiziertes Saatgut erzeugt wird oder gemäß dem Artenverzeichnis Basissaatgut aus zertifiziertem Vorstufensaatgut erzeugt werden muß. Trifft § 2 Abs. 3 Z 2 zu, so ist die Zertifizierung von Vorstufensaatgut nicht verpflichtend. Einerseits sollen mit der Zulassung von Versuchssaatgut Neuentwicklungen in der Pflanzenzucht gefördert und getestet werden, andererseits soll vermieden werden, daß noch nicht erprobte Sorten oder solche, die keine wesentlichen züchterischen Neuerungen oder Verbesserungen erwarten lassen, in Verkehr gelangen.

Saatgut aus Drittstaaten darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es ordnungsgemäß eingeführt werden durfte.

§ 8 Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit:

Die oft kurze Zeit zwischen Ernte und Anbau des Saatgutes macht es erforderlich, die Verteilung des Saatgutes zu beschleunigen. Es soll sichergestellt werden, daß nur endgültig anerkanntes oder zugelassenes Saatgut an den Letztverbraucher abgegeben wird. Gemäß dem Gemeinschaftsrecht darf noch nicht endgültig anerkanntes oder zugelassenes Saatgut nur an den Erstempfänger der Verteilungskette abgegeben werden. Durch eine Aufzeichnungspflicht sollen die Handelsströme dieses Saatgutes nachvollziehbar bleiben.

§ 9 Melde- und Aufzeichnungspflichten:

Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes kann nur dann wirksam überwacht werden, wenn den zuständigen Behörden bekannt ist, wer Saatgut in Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt. Die Lohnbearbeitung von wirtschaftseigenem Saatgut für den Eigenbedarf ist möglich und unterliegt keinen Beschränkungen. Die für eine Überwachung notwendigen Informationen sollen über eine Meldepflicht ermittelt werden und entsprechen dem Überwachungsauftrag des Gemeinschaftsrechtes.

Betriebe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben und ständig Saatgut in Verkehr bringen, sind den zuständigen Behörden bereits bekannt. Die Meldepflicht bezieht sich daher nur auf Betriebe, die eine einschlägige Tätigkeit neu, auf unbestimmte Zeit oder nur temporär, auch wenn sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Behörden bekannt waren, aufnehmen.

Die Aufzeichnungspflichten des Antragstellers entsprechen den EG-Anforderungen zur Nachvollzieh­barkeit der ordnungsgemäßen Saatgutproduktion. Die Abgabe von minderwertigem Saatgut und das Entstehen eines grauen Saatgutmarktes soll verhindert werden. Eine mehrjährige Aufbewahrung der Aufzeichnungen ist erforderlich, da Saatgutproduktionen das Vegetationsjahr überschreiten können und zusätzlich mit einer mehrjährigen Überlagerung zu rechnen ist. Die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren ist den finanzrechtlichen Bestimmungen und den Aufbewahrungszeiten der üblichen Qualitäts­sicherungs­systeme angeglichen. Kommt der Antragsteller seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach, fehlen grundlegende Voraussetzungen für die Anerkennung und Zulassung von Saatgut.

2. HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt

Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

§ 10 Antrag:

Die Einschränkung der Antragslegitimation nur auf Antragsteller aus dem Inland ist auf Grund der Prinzipien des Binnenmarktes nicht mehr zulässig. Daher sind alle Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und entsprechendem fachlichen Bezug zur Stellung eines Antrages auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut berechtigt. Die Behörde kann aber den sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhältigen Antragsteller die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1992 in der geltenden Fassung, auftragen. Antragsteller aus Drittstaaten müssen aber weiterhin zumindest einen Vertreter aus einem EG-Mitgliedstaat haben. Dies ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie erforderlich, um langwierige Nachforschungen nach der Partei auszuschließen.

Daneben muß es sich beim Antragsteller um den Züchter, dessen Bevollmächtigten oder einen rechtmäßigen Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut handeln. Der rechtmäßige Erwerb dieses Saatgutes ist zB durch die Geschäftspapiere nachzuweisen.

Die Antragstellung hat schriftlich bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erfolgen. Die Erfordernisse an den Antrag und die anzuschließenden Unterlagen können insbesondere arten-, kategorie- und sortenspezifisch abweichen, sodaß nur die Mindesterfordernisse dargestellt werden. Die sehr detaillierten Angaben, die seitens der EG vorgesehen sind, sind in den Methoden enthalten.

Abs. 3:

Auf Grund der natürlichen Besonderheit der Saatgutproduktion hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung zu stellen. Da die für die Beurteilung bestimmter, für die Anerkennung oder Zulassung ausschlaggebender Merkmale von Pflanzen und Feld je nach Art oder Kategorie zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten, werden verschiedene Antragstermine festgesetzt werden. Diese Termine stellen den Zeitpunkt dar, zu dem der Antrag letztmöglich gestellt werden kann. Damit sollen die Verfahren wesentlich beschleunigt werden. Diese Endtermine sind für die betroffenen Kreise aus dem Sorten- und Saatgutblatt zu entnehmen. Sind diese Endtermine in begründeten Fällen, zB überregionale Wetterschwankungen, besonders lange Winter, Naturkatastrophen usw.) für bestimmte Arten nicht einhaltbar, weil die Vegetationsperiode länger dauert, so können die Saatgutanerkennungsbehörden entsprechende Nachfristen pauschal setzen. Die Fristen sind im Sorten- und Saatgutblatt verpflichtend zu veröffentlichen.

§ 11 Bescheinigung:

Abs. 1:

Die Anerkennung oder Zulassung erfolgt mit einer Bescheinigung. Damit wird den Gepflogenheiten im internationalen Saatgutverkehr (OECD-, ISTA-Bescheinigung und EG-konforme Anerkennungs­bescheinigung) Rechnung getragen. Form und Inhalt der Bescheinigungen werden in den Methoden für Saatgut und Sorten geregelt, die Vorgaben der EG sowie der internationalen OECD- und ISTA-Zertifikate sind zu übernehmen. Formal stellt diese Bescheinigung einen vereinfachten Bescheid dar.

Die Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung oder Zulassung ergeht mit Bescheid.

Abs. 2:

Im Rahmen der Feldbesichtigung hat die Saatgutanerkennungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers eine Bescheinigung über das Ergebnis der Feldbesichtigung auszustellen. Ist dieses Ergebnis negativ ausgefallen, so kann dadurch innerhalb einer vegetationsbedingt kurzen Zeit eine Wiederholungs­besichtigung durchgeführt werden.

Abs. 3:

Die Anerkennung oder Zulassung von Saatgut kann befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung notwendig ist. Endet die Sortenzulassung, so kann Saatgut dieser Sorte nur auf die Dauer der Erstreckungsfrist befristet anerkannt oder zugelassen und somit in Verkehr gebracht werden.

§ 12 Abänderung:

Wird die Notwendigkeit einer nachträglichen Abänderung der Anerkennung oder Zulassung von Saatgut in einem schriftlichen Antrag des Zulassungsinhabers nachgewiesen, so kann die Saatgutanerkennungs­behörde die Anerkennung oder Zulassung abändern. Dem Abänderungsantrag sind sämtliche Unterlagen, die die Abänderung begründen, anzuschließen. Wird dem Abänderungsantrag stattgegeben, so wird die Bescheinigung nicht abgeändert, sondern den internationalen Gepflogenheiten entsprechend eine neue Bescheinigung ausgestellt. Der Antragsteller hat die Bescheinigung der abzuändernden Anerkennung oder Zulassung dem Abänderungsantrag anzuschließen, um eine mißbräuchliche Verwendung der Bescheinigung zu verhindern.

§ 13 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung:

Grundsätzlich darf Saatgut nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn es nicht mehr den Anerkennungs- oder Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Erfährt die Saatgutanerkennungsbehörde, zB im Rahmen einer Nachkontrolle, daß die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des anerkannten oder zugelassenen Saatgutes nicht mehr vorliegen, so hat sie die Bescheinigung von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben. Um Mißbrauch zu verhindern, hat das Saatgutunternehmen die Bescheinigung und amtliche Etiketten der Saatgutanerkennungsbehörde zurückzustellen. Sind die festgestellten Mängel noch behebbar, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern. Eine amtswegige Abänderung von Anerkennung oder Zulassungen kann auch auf Grund von Akten des Gemeinschaftsrechtes notwendig werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

§ 14 Beschaffenheit:

Zur Sicherung einer hochwertigen Saatgutproduktion sieht das Gemeinschaftsrecht eine Reihe von Anforderungen an die Qualität des Saatgutes und dessen Produktion vor. Diese Qualitätsanforderungen werden in den Methoden für Saatgut und Sorten festgesetzt.

Mit der Herabsetzung der Mindestwerte für die Keimfähigkeit von in anderen Eigenschaften hochwertigem Vermehrungssaatgut soll die Anerkennung von genetisch hochwertigem Saatgut ermöglicht und für die Saatgutproduktion verfügbar werden. Solches Vermehrungssaatgut kann mit entsprechenden Auflagen versehen werden.

Zur Gewährleistung ist zu bemerken, daß die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen sechs Monate beträgt. Sie beginnt (auch beim Handelskauf) grundsätzlich mit der körperlichen Übergabe der Sache und verlängert sich nicht durch die Zusicherung des Nichtvorhandenseins bestimmter Mängel.

Hinsichtlich des Fristenlaufes wird es auf die Art des Mangels ankommen. Die Lieferung solchen falschen Saatgutes, zB Getreides, das der Landwirt optisch erkennen kann, bzw. ein Schaden an dem Saatgut, zB Schimmel oder falsche Arten, wird ein Mangel sein, dessen Erkennbarkeit zumutbar ist. Innere Qualitätsmängel, zB Keimfähigkeit, Sorten, Besatz usw., können aber nur durch Labor­untersuchungen erkannt werden.

Die Anerkennung als Zusicherung von Qualitätsmerkmalen ist aus rechtlicher Sicht eine Garantie von bestimmten Eigenschaften (kein Mangel im eigentlichen Sinne). Diese Eigenschaften werden sich wohl erst in der Wachstumsperiode, unter Umständen sogar erst bei der Ernte zeigen. Es kann durchaus sein, daß an sich mängelfreies Getreide nicht die Qualität hat, die es nach der Sortenzulassung haben sollte. Das Fehlen von Eigenschaften, die sich erst herausstellen werden, wird sozusagen durch die Abgabe der Garantie zu einem Mangel. Sofern die garantierten Eigenschaften tatsächlich nicht sofort feststellbar sind, beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der sicheren Erkennbarkeit des Mangels (SZ 39/7 vom 18. Jänner 1966).

Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Dauer der Gewährleistungsfrist der Parteiendisposition unterliegt, es wäre daher durchaus möglich und vor allem auch fair, daß die Saatgutfirmen den Landwirten vertraglich längere Fristen zugestehen.

§ 15 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung:

Eine aussagekräftige Kennzeichnung ist für die Information des Saatgutanwenders unbedingt erforderlich, weil Saatgut auf Grund der äußerlichen Merkmale für den gewünschten Verwendungszweck (zB Qualität, Sorte, Saatgutkategorie usw.) nicht beurteilt werden kann.

Die Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Verschließungsvorschriften entsprechen den internationalen Vorschriften (OECD, ISTA) und lassen dem nationalen Gesetzgeber kaum Umsetzungsspielraum, sodaß diese sehr detaillierten Regelungen in die Methoden für Saatgut und Sorten aufgenommen werden. Das Gemeinschaftsrecht sieht nicht nur die vorzunehmenden Angaben für das Etikett, sondern auch Bestimmungen über Farbe, Form und Größe der amtlichen Etiketten vor. Alle anderen Angaben auf den Saatgutverpackungen oder Behältnissen müssen sich klar und deutlich von den amtlichen Etiketten unterscheiden.

Saatgutpartien sind mit einem amtlichen Etikett zu versehen, welches unter Aufsicht der Saatgutanerkennungsbehörden auf den Packungseinheiten der Saatgutpartie angebracht wird. Für Standardsaatgut und Kleinpackungen können auch Firmenetiketten verwendet werden. Diese unterliegen Mindestanforderungen.

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht können bestimmte Packungsgrößen als Kleinpackungen in Verkehr gebracht werden. Auf Grund der umfangreichen und detaillierten Regelungen der EG sind diese in den Methoden für Saatgut und Sorten umzusetzen.

Die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung muß so erfolgen, daß ein Mißbrauch der Etiketten sowie eine Veränderung des Inhaltes ohne Zeichnen einer Manipulation nicht möglich ist.

§ 16 Probenahme:

Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung und somit der Verkehrsfähigkeit von Saatgut ist die Erfüllung der in den Methoden für Saatgut und Sorten festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit. Die vorgeschriebene Beschaffenheit ist gemäß dem jeweiligen in den Methoden für Saatgut und Sorten festgesetzten Verfahren anhand von Proben zu überprüfen.

Der Antrag auf Probenahme ist zusätzlich zum Antrag auf Anerkennung zu stellen. Diese Vorschrift ermöglicht den Parteien, die Durchführung des Verfahrens an die zeitlichen Erfordernisse der Aufbereitung und nachfolgenden Inverkehrbringung anzupassen.

Für die technische Durchführung der Probenahme sind entsprechend dem Gemeinschaftsrecht die ISTA-Methoden für Saatgut und Sorten der partierepräsentativen Probenahme anzuwenden. Die Methoden für Saatgut und Sorten interpretieren die Probenahmemethoden in Anpassung an den aktuellen technischen Stand. Schon während der Probenahme muß die Identität der Ware sichergestellt sein. Dies erfolgt durch die Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung der Saatgutpartie.

§ 17 Nachprüfungen:

Abs. 1:

Die Vor- und Nachkontrolle soll die Feststellung der Eignung von Saatgut, das zur Vermehrung bestimmt ist, in bezug auf Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustandes ermöglichen. Der im Abs. 1 verwendete Begriff sortenecht beinhaltet die Sorten- einschließlich Arten- und Formenechtheit (Winterungs- und Sommerungsformen). Die stichprobenweise Überprüfung der Sortenechtheit und Sortenreinheit des Vermehrungssaatgutes, Zertifizierten Saatgutes und Standardsaatgutes erfolgt in Prüfparzellen oder durch andere geeignete Methoden für Saatgut und Sorten gemäß den Regeln der EG oder OECD.

Wird bei der Vor- und Nachkontrolle festgestellt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, so erfolgt eine amtswegige Aufhebung der Anerkennung oder Zulassung.

Die Vor- und Nachkontrolle wird vom BFL und den eigens dazu ermächtigten Personen oder Einrichtungen durchgeführt.

Abs. 2:

Im Rahmen des EG-Vergleichsprüfungsprogrammes ist einerseits die Bereitstellung von Proben und andererseits die Durchführung von Untersuchungen im Auftrag der Kommission der EG durch amtliche Stellen in Österreich vorgesehen.

3. Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

§ 18 Voraussetzungen für die Anerkennung:

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vermehrungsbestandes und einer aus dem Erntegut gebildeten Saatgutpartie werden entsprechend den EG-Bestimmungen in den Methoden für Saatgut und Sorten festgesetzt.

Die Bindung der Anerkennung an die Sortenzulassung bzw. an das Vorhandensein einer Sorten­beschreibung ist erforderlich, weil die Sortenechtheit und Sortenreinheit des betreffenden Vermehrungs­bestandes bzw. Saatgutes Gegenstand der Anerkennung genauso ist, wie für die Produktion von Standardsaatgut.

Die Saatgutanerkennungsbehörden haben das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen selbst oder durch die Heranziehung von fachlich befähigten Personen sowie der eigens dazu ermächtigten Personen und Einrichtungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Verfahren auf Anerkennung zu überprüfen.

Feldtafeln dienen der Identitätssicherung des Feldbestandes im Anerkennungsverfahren. Fehlen die Feldtafeln, so kann der Bestand des betroffenen Feldes und somit das darauf produzierte Saatgut nicht anerkannt werden.

Abs. 2:

Bei geringfügigen Abweichungen von in den Methoden festgesetzten Anforderungen kann die Saatgut­anerkennungsbehörde eine Ausnahmebewilligung erteilen. Voraussetzung ist aber, daß keine negativen Auswirkungen auf die Beschaffenheit, also die Qualität des Saatgutes, zu erwarten sind.

Abs. 3:

Diese Verordnungsermächtigung knüpft an Regelungen der Länder an. Nach der Kompetenzverteilung des B-VG haben diese gesetzliche Bestimmungen über die Einrichtung geschlossener Anbaugebiete zu erlassen. Regelungen über die Art oder die Form der Erzeugung sind nicht vom geschäftlichen Verkehr gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erfaßt. Insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut, vor allem aber aus Gründen der Vermeidung der Kontamination mit gefährlichen Schadorganismen kann die Festsetzung von geschlossenen Anbaugebieten notwendig werden.

§ 19 Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche:

Die Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche werden durch die einschlägigen Bestimmungen der EG determiniert bzw. auf der Basis des Standes der Wissenschaft und Technik in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegt. Im Hinblick auf die Förderung der hochwertigen Beschaffenheit und die wirtschaftliche Erzeugung von Saatgut sind in den Methoden für Saatgut und Sorten auf die regionalen österreichischen Bedingungen abgestellte Regelungen, zB über Mindestflächen eines Vermehrungsschlages, Fruchtfolgegestaltung usw., zu treffen.

Wenn objektive, sachliche Gründe vorliegen, daß durch eine entsprechende Auflage ein möglicher Mangel vermieden wird bzw. Mängelfolgen nicht auftreten, können Ausnahmen von den gemäß Abs. 1 festgesetzten Anforderungen erteilt werden. Es kann zB die Zertifizierung einer Partie mit einer überhöhten Anzahl von flugbrandkranken Pflanzen pro Feldbegehungseinheit durch die Auflage einer Untersuchung im Labor verbunden werden und bei Unterschreitung des in den Methoden für Saatgut und Sorten festgelegten äquivalenten Schwellenwertes im Untersuchnungsergebnis sachlich gerechtfertigt werden.

§ 20 Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche:

Abs. 1:

Auch hier werden die Anforderungen an den Feldbestand, so Bestimmungen über den Kulturzustand, den Fremdbesatz, den Gesundheitszustand, die Befruchtungslenkung und die Mindestabstände, entsprechend den Bestimmungen der EG und der OECD auf Basis des Standes der Wissenschaft und Technik in den Methoden für Saatgut und Sorten festgesetzt.

Abs. 2:

Die sachgerechte Überprüfung der Anforderungen an den Feldbestand bedarf einer festgesetzten Mindestanzahl an Feldbesichtigungen. Die Zahl der Feldbesichtigungen ist unter anderem von der Art, Kategorie und Sorte abhängig. Die Feldbesichtigungen werden unter der Verantwortung der Saatgutanerkennungsbehörde durch fachlich befähigte Personen und eigens ermächtigte Personen durchgeführt.

Abs. 3 und 4:

Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht erfüllt werden, so darf der Feldbestand und somit das Saatgut nicht anerkannt werden. Liegen behebbare Mängel vor, so kann aber die Anerkennung mit der Auflage erteilt werden, die Mängel zu beheben.

Dem Antragsteller wird in begründeten Fällen die Möglichkeit einer Wiederholungsbesichtigung geboten. Dazu hat er nach Erhalt des bei der Feldbesichtigung aufgenommenen Feldbesichtigungs­protokolls eine Wiederholungsbesichtigung zu beantragen, wobei er glaubhaft machen muß, daß der tatsächliche Zustand des Feldbestandes nicht mit dem Ergebnis der Feldbesichtigung übereinstimmt. Die Wiederholungsbesichtigung wird durch bisher nicht in die Überwachung dieses Feldes involvierte Organe der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt. Die Wiederholungsbesichtigung ist von der Behörde unverzüglich durchzuführen, da sich vegetationsbedingt der bei der Feldbesichtigung festgestellte Zustand rasch ändern kann. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid abzusprechen.

§ 21 Anerkennung von nicht endgültig anerkanntem Saatgut:

Feldanerkanntes, aber noch nicht endgültig für das Inverkehrbringen aufbereitetes Saatgut kann entsprechend dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen der OECD sowohl aus dem Bereich der anderen inländischen Saatgutanerkennungsbehörde, aus dem Binnenmarkt als auch aus gleichgestellten Drittstaaten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einem Anerkennungsverfahren zugeführt werden. Die örtlich zuständige Saatgutanerkennungsbehörde führt nach der endgültigen Aufbereitung des Saatgutes die Plombierung und Untersuchung zur Festsetzung der normengemäßen Beschaffenheit des Saatgutes und die formelle Anerkennung der Saatgutpartie durch. Noch nicht endgültig anerkanntes Saatgut unterliegt eigenen Kennzeichnungsvorschriften. Solches Saatgut ist mit einem grauen Etikett zu versehen.

§ 22 Anerkennung nach dem OECD-System:

Die Republik Österreich als Mitglied der OECD nimmt am OECD-System für den internationalen Handel mit Saatgut teil. Danach ist das BFL als designierte Behörde verpflichtet, auf Antrag Saatgut für den internationalen Saatguthandel nach den Bestimmungen des OECD-Systems anzuerkennen.

Da die Anforderungen für die Anerkennung nach dem OECD-System den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes gleichen, sollen die Parteien die Möglichkeit erhalten, das nach dem OECD-System anerkannte Saatgut auch in Österreich und dem Binnenmarkt in Verkehr zu bringen, wenn eine entsprechende Gleichstellung vom BFL vorgenommen wird.

Die OECD-Schemata sind bisher nicht veröffentlicht worden, es kann daher jedermann bei den Behörden Einsicht nehmen bzw. Auszüge anfertigen.

4. Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut

§ 23 Handelssaatgut:

Um die EG-Konformität bei Handelssaatgut sicherzustellen, ist der vorgeschlagene Regelungs­mechanismus erforderlich. Mit der Zulassung von Handelssaatgut soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es noch nicht bei allen für den Anbau bestimmten Gattungen und Arten, Sorten bzw. genügend Saatgut vorhandener Sorten gibt, um den Saatgutbedarf auch decken zu können.

Die Regelungen über die Formenechtheit und für die Zulässigkeit bestimmter Formen sollen in die Methoden für Saatgut und Sorten Eingang finden. Sie werden sich insbesondere auf Winter- oder Sommerform und Ein- oder Mehrjährigkeit beziehen.

§ 24 Behelfssaatgut:

Gemäß dem Gemeinschaftsrecht bedarf die Zulassung von Behelfssaatgut einer Entscheidung der Kommission der EG. Der entsprechende Antrag an die Kommission wird auf Basis eines Antrages der Partei vom BFL gestellt. Nach einer Entscheidung der Kommission der EG darf dieses Behelfssaatgut in Verkehr gebracht werden.

Wenn der voraussichtliche Bedarf an Saatgut auch nicht durch Anbieter aus dem Binnenmarkt gedeckt werden kann und keine nachteiligen Auswirkungen auf das daraus erwachsende Erntegut zu erwarten sind, dient Behelfssaatgut der Versorgungssicherung.

5. Abschnitt

Saatgutmischungen

§ 25 Zulassung von Saatgutmischungen:

Abs. 1 bis 3:

Abs. 1 setzt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung von Saatgutmischungen fest. Diese Bestimmungen gelten sowohl für Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind als auch für Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirt­schaft bestimmt sind.

Die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 für Saatgutmischungen für Verwendungs­zwecke in der Landwirtschaft und andere Verwendungszwecke sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht zulässig und finden auch in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten Anwendung. Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur in Österreich hergestellt werden. Die landeskulturelle Bedeutung von Grünland in Österreich erfordert eine besondere Regelung von Vorgaben zur Überprüfung der Brauchbarkeit und Nutzungsdauer dieser Saatgutmischungen.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Einzelbestandteile sind Grundlage der Qualität von Saatgutmischungen. Demzufolge sind auch Befristungen entsprechend der kürzesten Frist der jeweiligen Einzelbestandteile maßgeblich.

Saatgutmischungen dürfen Saatgut von nicht im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten, sofern die Qualität der Mischung nicht geringer ist, als würde sie nur Bestandteile enthalten, die im Artenverzeichnis angeführt sind.

Für Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, fällt die Prüfung auf Brauchbarkeit weg, sodaß die Überprüfung in einem einstufigen Verfahren erfolgt.

Abs. 4:

Das Zulassungsverbot in Abs. 4 ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes.

§ 26 Zulassungsverfahren:

Bei Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, ist das Zulassungsverfahren zweigeteilt. Eine Zweiteilung des Verfahrens ist notwendig, da die Überprüfung der Mischungsanweisung auf Brauchbarkeit und Nutzungsdauer Voraussetzung für die Herstellung der Saatgutmischung ist. Erst nach Eintragung der Mischungsanweisung in das Mischungsregister ist die Herstellung der Mischung zulässig. Die Untersuchung der Saatgutmischungen ist äußerst aufwendig, sodaß eine generelle Untersuchung jeder Partie einen zu hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Die Überprüfung der Unterlagen, eine stichprobenweise Überwachung und die Zusammenarbeit mit der Saatgutverkehrskontrolle erscheint für die Zulassung ausreichend, insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgte Untersuchung der Einzelbestandteile.

Das Mischungsregister enthält Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Es werden insbesondere Rezepturen der Saatgutmischungen und die geplanten Erzeugungsmengen für die Mischungsanweisung eingetragen. Die Eintragung in das Mischungsregister hat insofern Rechtsfolgewirkungen, als nach der Eintragung ins Mischungsregister erst ein Antrag auf Plombierung gestellt werden kann. Das von den Saatgut­anerkennungsbehörden zu führende Mischungsregister ist nicht öffentlich.

Entspricht die Saatgutmischung auf Grund der Überprüfung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist die Saatgutmischung zuzulassen.

§ 27 Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland:

Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen weder aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten ins Inland verbracht werden noch aus Drittstaaten ins Inland eingeführt werden. Dies entspricht dem Gemeinschaftsrecht und dient der Qualitätssicherung der Saatgut­mischungen, da diese nicht technisch geprüft werden können. Wohl dürfen aber die einzelnen Bestandteile der Saatgutmischungen ins Inland verbracht werden, die Mischung muß aber in Österreich erfolgen.

Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten ins Inland eingeführt werden.

Bestehen in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung oder Inverkehrbringung von Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, können diese Beschränkungen oder Verbote durch Verordnung auch auf das Inverkehrbringen in Österreich ausgedehnt werden.

6. Abschnitt

Versuchssaatgut

§ 28 Bewilligung von Versuchssaatgut:

Die Bewilligung von Versuchssaatgut erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Der Anbau nicht zugelassener Sorten stellt ein gewisses wirtschaftliches Risiko dar, weil diese im Inland noch nicht ausreichend erprobt sind.

Mit Verordnung sind jene Mengen festzulegen, die keiner Bewilligung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedürfen. Diese Regelung dient einer unbürokratischen Abwicklung bei solchen Mengen, wo eine nachhaltige Beeinflussung der Landeskultur nicht zu erwarten ist. Die Menge, die zur praktischen Erprobung bewilligt wird, wird vom Informationsstand über die Sorte und dem Ergebnis bereits erfolgter amtlicher und praktischer Erprobungen der Sorte abhängen.

Versuchssaatgut, das keiner Bewilligung bedarf, muß dennoch den allgemeinen saatgutrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

7. Abschnitt

Standardsaatgut

§ 29 Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut:

Die RL 370L0458 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlaubt die Inverkehrbringung von anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut.

Die Anwendung der EG-Bestimmungen über Standardsaatgut führen im Vergleich zu den Bestimmungen über anerkanntes Saatgut zu einer Verringerung der Vollziehungskosten.

§ 29 enthält die Voraussetzungen, die das Saatgut bzw. der Berechtigte erfüllen muß, um zum Inverkehrbringen von Standardsaatgut berechtigt zu werden.

§ 30 Berechtigung und deren Aberkennung:

Der Antragsteller auf Erteilung einer Berechtigung zur Erzeugung und zum Inverkehrbringen von Standardsaatgut muß keine besonderen Formalitäten erfüllen, jedoch ist die Einhaltung bestimmter Pflichten der berechtigten Personen vorgesehen, widrigenfalls die Berechtigung entzogen werden kann. Diese Berechtigung kann sowohl physischen als auch juristischen Personen erteilt werden und entspricht einer Autorisierung zur Erfüllung von Voraussetzungen.

Bei der Aberkennung einer Berechtigung wird der Grad des Verschuldens, der durch das Ergebnis wiederholter Nachkontrollen festgestellt werden soll, ausschlaggebend sein. Mit einer teilweisen Aberkennung kann zB die Berechtigung für das Inverkehrbringen bestimmter Arten oder Sorten ausgesprochen werden. Eine Aberkennung auf Dauer wird nur bei sehr schwerwiegenden Verstößen, wie dem wiederholten und vorsätzlichen, unzulässigen Vertrieb von minderwertigem Saatgut oder einer nicht zugelassenen Sorte usw., auszusprechen sein.

§ 31 Pflichten der Berechtigten:

Die festgesetzten Pflichten der Berechtigten sollen die Mindestqualität für Saatgut und die Einhaltung der sonstigen Vorschriften durch die notwendigen Nachkontrollen sichern.

Die Aufzeichnungen sollen insbesondere Rückschlüsse auf sachlich gerechtfertigte Qualitätsmaßnahmen ermöglichen und der Nachvollziehbarkeit der sortenidenten Produktion dienen.

3. HAUPTSTÜCK

Einfuhr aus Drittstaaten

§§ 32, 33 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut; Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen:

Unter Einfuhr wird das Verbringen von Saatgut aus Drittstaaten in das Inland verstanden. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktkonzeptes erfolgt daher die Einfuhrkontrolle nur für Importe aus Drittstaaten. Die Zulässigkeit von Importen aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten wird erst im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle beurteilt. Strafbestimmungen sind sowohl bei unzulässiger Einfuhr als auch bei unzulässigem Inverkehrbringen vorgesehen.

Die Grundlage für das Einfuhrregime aus Drittstaaten in den Binnenmarkt wird durch das Gemeinschaftsrecht über die

           1. Gleichstellung der Erhaltungszüchtungen,

           2. Gleichstellung von Vermehrungsbeständen und

           3. Gleichstellung von Saatgut

festgelegt.

Die Einfuhr von Saatgut aus Drittstaaten, das auf der Gleichstellung von Vermehrungsbeständen beruht, bedarf einer Einfuhrbescheinigung und der Fortführung des Anerkennungsverfahrens sowie der endgültigen Anerkennung im Inland. Voraussetzung für die Anerkennung ist in der Regel ein OECD-Zertifikat. Die Gleichstellung von Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut aus Drittstaaten bedarf in der Regel als Nachweis der Erfüllung der Einfuhrvoraussetzungen eines OECD-Zertifikates begleitet von einem ISTA-Partiezertifikat.

Die Einfuhr von Handelssaatgut aus Drittstaaten bedarf stets der Einfuhrbescheinigung und der Zulassung durch die Saatgutanerkennungsbehörde.

Die Einfuhr von Saatgutmischungen aus Drittstaaten ist generell untersagt, da die Voraussetzungen an die Einzelbestandteile der Saatgutmischung nicht mehr überprüfbar sind. Es bestehen aber Sonderregelungen über das Verbringen von Saatgutmischungen aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten ins Inland.

Die Einfuhr von Standardsaatgut aus Drittstaaten setzt eine Einfuhrbescheinigung voraus.

Die Einfuhr von Versuchssaatgut aus Drittstaaten bedarf nur dann einer Einfuhrbescheinigung, wenn die in einer Verordnung festgesetzten Mengen für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke oder amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen überschritten werden und das Saatgut der Inverkehr­bringung dient.

Die Einfuhrkontrolle erfolgt anhand einer vom BFL ausgestellten Einfuhrbescheinigung durch die Organe des Zolles. Als Auflage in der Einfuhrbescheinigung kann zum Zweck der genaueren Kontrolle vorgeschrieben werden, daß das eingeführte Saatgut der Saatgutanerkennungsbehörde vorzuführen und einer Untersuchung zuzuführen ist.

Die ordnungsgemäße Einfuhr von Saatgut aus Drittstaaten ist die Voraussetzung für das Inverkehr­bringen dieses Saatgutes im Inland.

§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln:

Die Verordnungsermächtigung nimmt auf Entscheidungen der EG-Kommission, wonach strengere oder andere Qualitätsanforderungen für Pflanzgut von Kartoffeln festgesetzt werden können als in den Richtlinien geregelt sind, Bezug. Solche Entscheidungen der EG-Kommission werden vornehmlich aus phytosanitären Gründen gefällt.

§ 35 Einfuhrbescheinigung:

Wer Saatgut aus Drittstaaten einführen will, hat beim BFL eine Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Nach Überprüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen wird die Einfuhrbescheinigung ausgestellt. Die Einfuhrbescheinigung ist sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig und muß unter anderem Angaben zum Importeur, Empfänger und zur Saatgutpartie enthalten. Es können Auflagen erteilt werden, zB das einzuführende Saatgut zu einer Untersuchung oder zur Fortführung des Anerkennungsverfahrens vorzustellen. Geschieht dies nicht oder liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht vor, so wird die Einfuhrbescheinigung entzogen und das eingeführte Saatgut darf nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 36 Ausnahmen:

Saatgut, das nicht für den Binnenmarkt vorgesehen ist und nicht zur Vermehrung bestimmt ist und wieder ausgeführt wird, wird befristet auf sechs Monate zur Einfuhr zugelassen. Vorstufensaatgut von Sorten, deren Erhaltungszüchter seinen Sitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat, darf auch eingeführt werden, wenn es nicht anerkannt ist.

Auf der Basis einer bereits bewährten Regelung können Kleinmengen, deklariert für den persönlichen Gebrauch, ohne Einfuhrbescheinigung aus Drittstaaten eingeführt werden, soweit nicht phytosanitäre Bestimmungen dem entgegenstehen.

§ 37 Überwachung:

Die Überwachung der Einfuhr aus Drittstaaten erfolgt durch die Zollämter in enger fachlicher Zusammenarbeit mit dem BFL, das die von den Zollorganen zu kontrollierende Einfuhrbescheinigung ausstellt.

3. Teil

ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE

1. HAUPTSTÜCK

Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§§ 38, 39 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle; Fachlich befähigte Personen:

Die Verfahren nach dem 2. Teil dieses Gesetzes werden von den Saatgutanerkennungsbehörden, dem BFL und BAB, durchgeführt. Da die Saatgutanerkennungsbehörden einerseits nicht über ausreichend Personal verfügen und es andererseits aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, eines effizienten regionalen Ressourceneinsatzes, geboten ist, soll im Rahmen der Überwachung externes Personal (Landwirtschafts­kammern, Zollbehörden, Landesanstalten usw.) eingesetzt werden. Dieses Gesetz sieht daher die Einbeziehung fachlich befähigter Personen in Tätigkeiten im Rahmen

           1. der erstinstanzlichen Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und der Über­prüfung von Standardsaatgut (Betriebsüberprüfung und Überprüfung der Aufzeichnungs­pflichten sowie Probenahmen für die Beschaffenheitsprüfung),

           2. der Überwachung der Melde- und Aufzeichnungspflichten,

           3. der Nachprüfungen und der Kontrolle der Erhaltungszüchtung und

           4. der Saatgutverkehrskontrolle; eingeschränkt auf fachlich befähigte Personen aus dem Kreise der Saatgutanerkennungsbehörden,

vor.

Die Feldbesichtigung und die Probenahme kann aus Kostengründen und aus Gründen des effizienten regionalen Personaleinsatzes (Reduzierung von Rüstkosten) nicht nur von fachlich befähigten Personen aus dem Personalstand der Saatgutanerkennungsbehörden durchgeführt werden. Die Durchführung der Feldbesichtigung und der Probenahmen könnte nur mit einem entsprechend großen, kostspieligen Personalstand bewältigt werden. Daher muß auch Personal anderer Stellen entsprechend dem regionalen Bedarf herangezogen werden. Der Kreis der fachlich befähigten Personen ist aber auf solche einzuschränken, bei denen die fachliche Befähigung gegeben ist und die an den Ergebnissen der Prüf- und Kontrollmaßnahmen kein Gewinninteresse haben oder bei denen sonstige Befangenheitsgründe nicht vorliegen.

Dieses Gesetz geht von der kostengünstigsten Variante aus. Die heranzuziehenden fachlich befähigten Personen müssen in einem vegetationsbedingt kurzen Zeitraum in großer Zahl, über das gesamte Bundesgebiet verteilt, verfügbar sein. Vorteilhaft ist weiters eine gute Ortskenntnis und entsprechende Fachkenntnisse.

Der bisher für diese Aufgaben eingesetzte Personenkreis der Landwirtschaftskammern und Landes­anstalten soll, soweit verfügbar, weiter herangezogen werden. Auf Grund des VfGH-Erkenntnisses, VfGHSlg. Nr. 4413, ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht möglich, Aufgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung an durch Landesgesetze eingerichtete Rechtsträger zu übertragen. Somit könnten die Organe der Landwirtschaftskammern, aber auch der Länder nicht in die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes eingebunden werden. Daher soll durch eine Verfassungsbestimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt werden, die Organe der Landwirtschaftskammern und Landesanstalten in bestimmte, genau definierte Maßnahmen im Anerkennungs- oder Zulassungs­verfahren von Saatgut und gewisse Kontrolltätigkeiten einzubeziehen. Festzuhalten ist, daß alle diese Tätigkeiten Erhebungs- und Ermittlungstätigkeiten sind und die dafür eingesetzten fachlich befähigten Personen keine Befehls- und Zwangsgewalt haben. Die finanzielle Abgeltung für die von den Landwirtschaftskammern oder anderen Stellen durchgeführten Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes wird in einem Tarif durch Verordnung festgesetzt.

Weiters können für bestimmte Aufgabenbereiche, vornehmlich die Probenahme, fachlich befähigte Personen aus dem Kreise der Zollbehörden herangezogen werden. Die in Betracht kommenden Zollstellen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.

Die mit bestimmten Vollziehungsaufgaben betrauten Personen müssen fachlich befähigt sein. Die fachliche Befähigung setzt eine einschlägige Grundausbildung (Fach-, Mittel- oder Hochschule oder sonstige gleichwertige Ausbildung, auch entsprechende Ausbildungen in anderen Mitgliedstaaten) voraus und wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs und weiteren Fortbildungskursen der Saatgutanerkennungsbehörde vervollständigt und ist durch die Ablegung einer Prüfung nach­zuweisen. Nimmt eine fachlich befähigte Person an einer Nachschulung wiederholt nicht teil oder kann sie eine entsprechende Prüfung nicht erfolgreich ablegen, so ist seine fachliche Befähigung nicht mehr gegeben und die Bestellung zu widerrufen.

Für Gemüsesaatgut werden im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung zur Durchführung der Vor- und Nachkontrolle und der Überprüfung der Feldbestände insbesondere Organe aus dem Personalstand der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau, Wien-Schönbrunn, herangezogen.

§ 40 Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen:

Die Regelung entspricht der derzeit üblichen Vorgangsweise und den Anforderungen der EG unter Berücksichtigung eines laufenden Experimentes (Entscheidung der Kommission 89/540/EWG über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, verlängert durch die Entscheidung der Kommission 96/336/EG). Sie gibt eine Auflistung jener wesentlichen Bestandteile des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens, wofür zur Auslagerung bestimmte Personen oder technische Einrichtungen eigens ermächtigt werden können. Dazu gehören Aufgaben im Rahmen der Feldbesichtigung unter Einschluß der Überwachung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche, die Probenahme und die Beschaffenheitsüberprüfung.

Gemäß den Regelungen und Möglichkeiten in der EG, OECD und ISTA wird angestrebt, Unternehmen der Saatgutwirtschaft, die die Kompetenz in personeller, technischer oder organisatorischer Hinsicht erfüllen, zur Durchführung gewisser Aufgaben zu ermächtigen. Diese privaten Saatgutfirmen werden auf deren Antrag durch Personen aus ihrem Bereich und technische Einrichtungen in bestimmte technische Aufgaben im Rahmen des Anerkennungs- und Zulassungsverfahrens eingebunden. Solche mit technischen Aufgaben betraute Personen werden bei Vorliegen entsprechender, durch Verordnung festgesetzter personeller Ausbildung, technischer Einrichtungen (Gerätschaften und Labors) und Betriebsorganisation (Unabhängigkeit) vom BFL ermächtigt und stehen unter behördlicher Aufsicht im Rahmen eines permanenten Monitorings entsprechend den Vorschriften der EG und OECD. Die Ermächtigung ist vom BFL insbesondere dann zu widerrufen, wenn wiederholte stichprobenweise Kontrollen ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen und trotz eines Verbesserungsauftrages weiterhin nicht erfüllt wurden.

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 41 Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane:

§ 41 sieht die Befugnisse aber auch die Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit vor.

Da Personen von Landwirtschaftskammern, anderer öffentlich-rechtlicher Stellen, die nicht im Bundes­dienst stehen, oder sonstige externe Personen als fachlich befähigte Personen bestellt werden, wird ausdrücklich eine Bestimmung aufgenommen, die die im Tatbild des § 122 StGB vorgesehene Verpflichtung auf Geheimhaltung beinhaltet.

Die fachlich befähigten Personen sind, soweit sie nicht dem Personalstand der Saatgutanerkennungs­behörde angehören, zwar nicht dieser organisatorisch unterstellt, ihre Tätigkeit ist jedoch im Hinblick auf ihre Bestellung und die vorgesehenen Aufsichtsmittel, insbesondere dem Widerruf der Bestellung, der Saatgutanerkennungsbehörde zuzurechnen. Damit ist die Saatgutanerkennungsbehörde gegenüber den fachlich befähigten Personen fachlich weisungsbefugt.

Für die Saatverkehrskontrolle werden grundsätzlich nur fachlich befähigte Organe aus dem Kreise der Bediensteten der Saatgutanerkennungsbehörden bestellt, da ihnen eine direkte Befehls- und Zwangsgewalt zukommt.

§§ 42, 43 Beschlagnahme; Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut:

Saatgut kann bei begründetem Verdacht, daß es nicht verkehrsfähig ist, im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle vorläufig beschlagnahmt werden. Über eine endgültige Beschlagnahme spricht die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ab.

Über jede Beschlagnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Saatgut verbleibt in der Regel beim bisherigen Verfügungsberechtigten.

Der bisher Verfügungsberechtigte ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung des Siegels zu belehren. Das versiegelte Saatgut darf nur in Beisein von Behördenvertretern verändert werden, auch darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. In Notsituationen, zB Naturkatastrophen, Feuer usw., muß aber der bisher Verfügungsberechtigte selbständig Rettungsaktionen setzen.

§ 44 Duldungspflichten:

Der Antragsteller in den Verfahren nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes sowie der Kontrollierte im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle haben die Probenahme, Überwachung und Saatgutverkehrs­kontrolle zu dulden und zu unterstützen, insbesondere haben sie den Anordnungen der fachlich befähigten Personen und der Aufsichtsorgane Folge zu leisten, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Urkunden und Unterlagen vorzulegen.

Abs. 4 sieht die Hilfeleistung der Organe der öffentlichen Sicherheit bei der Saatgutverkehrskontrolle vor. Die Bestimmung soll der Durchsetzbarkeit der Kontrollmaßnahmen nach diesem Gesetz dienen. Nach den zum SGG 1937 gemachten praktischen Erfahrungen werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur in wenigen Fällen zur Assistenzleistung herangezogen werden müssen.

§ 45 Untersuchung und Begutachtung:

Die Untersuchung und Begutachtung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Verfahren nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erfolgt durch die Saatgutanerkennungsbehörden. Können diese die Untersuchungen nicht selbst durchführen, können sie die Untersuchungen durch Sachverständige gemäß Art. 52 AVG, zB durch andere Bundesanstalten oder Sachverständige, durchführen lassen. Für einzelne Untersuchungen können auch firmeneigene Labors und Personen eigens ermächtigt werden. Diese Personen oder Einrichtungen stehen dann unter besonderer Aufsicht der Behörde.

4. Teil

SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

§ 46 Voraussetzungen für die Sortenzulassung:

Die Sortenzulassung ist die Voraussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen für Sorten von unter dieses Gesetz fallenden Arten, diese ist von der Eintragung in die Sortenliste und deren Veröffentlichung zu unterscheiden.

Bei den Voraussetzungen für die Sortenzulassung ist eine entsprechende Analogie zu den Bestimmungen des § 5 Sortenschutzgesetz und der VO (EG) Nr. 2100/1994 des Rates zu beachten und den Bestimmungen der Richtlinien 370L0457 und 370L0458 über die Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Arten und Gemüsearten zu entsprechen.

Die Sortenzulassung wird dem Gemeinschaftsrecht konform geregelt, da die zugelassenen Sorten unmittelbar in die Gemeinsamen Sortenkataloge der EG Aufnahme finden bzw. die nationale Sortenzulassung und die Eintragung in die nationale Sortenliste die Voraussetzungen für die Eintragung der Sorte in die Gemeinsamen Sortenkataloge sind.

Zusätzlich zu den in der Registerprüfung erfaßten Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit ist im Zuge der Wertprüfung der landeskulturelle Wert als Zulassungsvoraussetzung zu erfassen.

Der Nutzen neuer Sorten ist zu sehen:

           1. für die Landwirtschaft in einer Kostensenkung durch Widerstandfähigkeit gegenüber Lagerung, Krankheiten und Schädlingen, einer günstigeren Nährstoffausnutzung, einer besseren Qualität, einem höheren Ertrag oder einer sichereren Erzeugung;

           2. für die Nahrungsmittelverbraucher in verbesserten verzehr- und ernährungsphysiologischen Qualitätseigenschaften im Endprodukt;

           3. für die Volkswirtschaft in einer rentableren Produktion und Verarbeitung sowie in umwelt­schonender Landbewirtschaftung durch verminderten Einsatz chemischer Pflanzenschutz-, Düngemittel sowie Wachstumsregler mittels resistenter, nährstoffeffizienter und standfester Sorten.

Die Erbeigenschaften der von den Pflanzenzuchtbetrieben gezüchteten Sorten sind häufig nicht ohne weiters augenfällig erkennbar, sondern werden in Wechselbeziehung mit den komplex wirkenden Aufwuchsbedingungen realisiert. Der Bedeutung wertvoller Genotypen Rechnung tragend, werden in allen vergleichbaren Ländern Europas neue Sorten in einem amtlichen Verfahren zugelassen. Ohne eine von amtlichen Stellen durchzuführende Sortenzulassung wäre das Sortenangebot in Kürze unübersehbar und verwirrend. Es soll weiters beigetragen werden, die Diversität in der Pflanzenproduktion zu erhalten und zu verbessern.

Abs. 2:

Die Ausnahmebestimmungen im Abs. 2 sollen in den genannten Fällen aus Gründen der Sparsamkeit ein Entfallen der Wertprüfung ermöglichen, wo dies nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist. Eine Wertprüfung soll dennoch durchgeführt werden, wenn dies für die Erstellung von Beratungsunterlagen erforderlich ist. Bei Wurzel-Zichorie und Ölkürbis soll der landeskulturelle Wert aber geprüft werden.

§§ 47 bis 49 Unterscheidbarkeit; Homogenität; Beständigkeit:

Im Gegensatz zum Sortenschutzgesetz ist eine weltweite Unterscheidbarkeit nicht erforderlich, sondern man stellt hier die Prüfung der Unterscheidbarkeit nur auf Sorten ab, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder zur Zulassung angemeldet sind.

Die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit stellen auf Merkmale ab, die der morphologischen Identifizierung der Sorte dienen. Die Durchführung der Registerprüfung erfolgt nach den Methoden, welche durch die internationalen Richtlinien, insbesondere jene der UPOV, weitgehend bestimmt sind.

§ 50 Landeskultureller Wert:

Die für die Verwertung des Erntegutes und der daraus gewonnenen Erzeugnisse maßgebenden Eigenschaften schließen den Verarbeitungswert des Erntegutes im Hinblick auf eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ein. Die Prüfung auf den landeskulturellen Wert soll sicherstellen, daß die Sorte eine Verbesserung für den Anbau darstellt. Für die Durchführung der Prüfung auf landeskulturellen Wert existieren, entsprechend der in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlichen Voraussetzungen, keine detaillierten internationalen Richtlinien. Die Feldprüfungen müssen an repräsentativen Standorten so vorgenommen werden, daß sie alle wichtigen Klima- und Bodenbedingungen Österreichs, die für die betreffende Pflanzenart relevant sind, abdecken. Die Sortenzulassungsbehörde erläßt in den Methoden für Saatgut und Sorten Richtlinien für die Durchführung der Register- und Wertprüfung.

Der Begriff des landeskulturellen Wertes ist ein technischer Fachbegriff aus dem Bereich der Sortenprüfung und darf daher nicht mit dem Begriff der in die Kompetenz der Länder fallenden Landeskultur im Sinne des B-VG verwechselt werden.

§ 51 Sortenbezeichnung:

Die Bezeichnungsvorschriften entsprechen denen im Sortenschutzgesetz und in der VO (EG) Nr. 2100/1994 des Rates. Die Zuordnung einer Bezeichnung wird durch die Eintragung in ein amtliches Sortenverzeichnis in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat oder in einen der Gemeinsamen Sortenkataloge manifestiert. Der Begriff Verwendung für eine Sorte (Abs. 2 Z 1) findet sich auch im Sortenschutzgesetz. Er ist umfassend zu verstehen und beinhaltet das Inverkehrbringen von Saatgut einer solchen Sorte und schließt die Verwendung für den Anbau mit ein.

Ohne Sortenbezeichnung darf Saatgut einer Sorte nicht in Verkehr gebracht werden. Dies ergibt sich auch aus den Kennzeichnungsvorschriften, wonach Saatgut nur mit einer in der Sortenliste eingetragenen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf.

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

§ 52 Antrag:

Der zur Antragstellung auf Sortenzulassung berechtigte Personenkreis ergibt sich aus

           1. dem Erfordernis eines Konnexes zum Sortenschutzgesetz und zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz,

           2. den fachlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung,

           3. verfahrensökonomischen Gründen und

           4. dem Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit der Gleichstellung zur Überprüfung der Kontrolle der Erhaltungszüchtung. (vgl. auch Erläuterungen zu § 10).

Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde zu stellen.

§ 53 Weitere Züchter:

Die Eintragung weiterer Züchter soll die Vergabe von Vermehrungsgenehmigungen ermöglichen.

§ 54 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung:

Die Bestimmung trägt dem Erfordernis einer eintragbaren Sortenbezeichnung Rechnung und nimmt Bezug auf die Fälle, wo für den Zeitraum der Sortenzulassungsprüfung nur eine Anmeldebezeichnung bekanntgegeben wurde. Weiters kann die neuerliche Bekanntgabe einer eintragbaren Sortenbezeichnung erforderlich sein, wenn sich die vom Züchter bekanntgegebene Sortenbezeichnung nicht als eintragbar erweist. Die Eintragbarkeit einer Sortenbezeichnung richtet sich nach § 51.

§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung:

Bereits im Sortenzulassungsverfahren soll vermieden werden, daß Bezeichnungen in ältere Rechte Dritter eingreifen. Einwendungen werden aus verfahrensökonomischen Gründen an eine strenge Frist nach Bekanntmachung der Sortenbezeichnung bzw. der Veröffentlichung im Sorten- und Saatgutblatt gebunden.

§ 56 Sortenzulassungsprüfung:

Die Sortenzulassungsbehörde führt die Sortenzulassungsprüfung durch, es handelt sich in der Regel um Anbauversuche oder andere Versuche, die zur Beurteilung der Sorte geeignet sind. Die Sortenzulassungsbehörde kann im Rahmen der Registerprüfung auch die Ergebnisse anderer geeigneter Stellen im In- und Ausland, zB für Gemüsesorten die Ergebnisse der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau, Wien-Schönbrunn, heranziehen.

Auf Grund der naturgegebenen und technischen Erfordernisse bei der Untersuchung wird eine Überschreitung der in § 73 AVG vorgesehenen Entscheidungsfrist notwendig sein.

Abs. 2 dient der Verfahrensökonomie. Wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens herausstellt, daß bereits eine der Zulassungsvoraussetzungen bei der beantragten Sorte nicht erbracht werden kann, sind weitere Prüfungen zwecklos, da für einen Zulassungsbescheid alle Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Bestimmung dient sowohl der Kostenminimierung für den Antragsteller als auch der Verringerung des Zeitaufwandes für die Sortenzulassungsbehörde.

§ 57 Mängelbehebungsverfahren:

Durch diese Bestimmung wird das Sortenzulassungsverfahren beschleunigt. Die Zurückweisung eines Antrages wegen Nichtbezahlung einer fälligen Anmeldegebühr oder fälliger Prüfgebühren entspricht den Regelungen im Sortenschutzgesetz und ist international üblich.

§ 58 Sortenzulassung:

Das BFL ist bei der Sortenzulassung als Sortenzulassungsbehörde erster Instanz tätig.

Die Sortenzulassungsbehörde gibt einem Antrag auf Sortenzulassung einschließlich der Sorten­bezeichnung statt oder weist diesen ab. Dies beinhaltet auch Entscheidungen über Sorten, bei denen keine Wertprüfung durchzuführen ist (Gemüse und Rasengräser). Hier basiert die Entscheidung ausschließlich auf der Registerprüfung. Auflagen oder Bedingungen werden insbesondere dann erteilt, wenn dies zu Erhaltung der Ziele des landeskulturellen Wertes erforderlich ist.

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Aus den Naturgegebenheiten sind längere Prüfungen für die verläßliche Beurteilung eines Antrages auf Sortenzulassung erforderlich. Eine verläßliche Beurteilung des Antrages ist je nach Pflanzenart üblicherweise nach einer zwei- bis dreijährigen Prüfzeit möglich. Den Entscheidungen der Sortenzulassungsbehörde liegen eigene Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren oder in deren Auftrag erstellte Gutachten, bei Gemüsesorten insbesondere der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau, Wien-Schönbrunn, zugrunde.

Die Bescheide der Sortenzulassungsbehörde können beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft angefochten werden.

§ 59 Dauer und Ende der Sortenzulassung:

Die Sortenzulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann mehrmals auf weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Züchter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sortenzulassungs­behörde auf die Sortenzulassung verzichten. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vor oder bestehen grobe Mängel bzw. werden diese vom Züchter nicht behoben, so kann die Sortenzulassung von Amts wegen aufgehoben werden.

Abs. 3:

Die Bestimmungen entsprechen den internationalen Gepflogenheiten und dem Gemeinschaftsrecht. Die Fristerstreckung soll die Deckung des inländischen Bedarfes an Saatgut in Mangelsituationen und den Abverkauf bereits produzierten Saatgutes ermöglichen. Endet die Sortenzulassung durch Verzicht des Züchters oder durch Nichtverlängerung der Sortenzulassung, sei es durch Zeitablauf oder Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung, so darf Saatgut dieser Sorte, entsprechend dem Gemeinschaftsrecht, noch bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach Beendigung der Sortenzulassung anerkannt oder zugelassen werden. Saatgut dieser Sorte darf während der Erstreckungsfrist, also der Abverkaufsfrist, in Verkehr gebracht werden. Diese Erstreckungsfrist gilt jedoch nicht bei amtswegigem Entzug der Sortenzulassung als Reaktion auf Verstöße gegen dieses Gesetz. Diese Abverkaufsfrist ergibt sich aus Art. 14 der RL 70/457/EWG.

§ 60 Verlängerung der Sortenzulassung:

Es soll sichergestellt werden, daß die Zulassung einer Sorte über den festgesetzten Geltungszeitraum von zehn Jahren weiter verlängert werden kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und für die Sorte eine Anbau- und Marktbedeutung weiterhin vorliegt. Der Antrag auf Verlängerung der Sorten­zulassung ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde zu stellen. Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Sorten­zulassung weiter.

§ 61 Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung:

Berechtigtes Interesse an der Löschung der Sortenbezeichnung wird der Züchter insbesondere dann haben:

           1. wenn ihm oder seinem Lizenznehmer durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt wird oder ein Verfahren dieses Inhaltes angedroht wurde oder

           2. ein entgegenstehendes Recht eines Dritten glaubhaft gemacht wurde.

§ 62 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen:

Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut ist beim Inverkehrbringen mit der für die Sorte zugelassenen Sortenbezeichnung zu kennzeichnen. Die Vorschrift dient insbesondere dem Schutz vor Irreführung und Täuschung. Wenn eine Unzulässigkeit der Bezeichnung vorliegt, ist die Zulassung hinsichtlich der Bezeichnung aufzuheben, um den Ersatz durch eine geeignete Bezeichnung zu gewährleisten. Es liegt im Interesse des Züchters, eine diesem Gesetz entsprechende Bezeichnung der Sortenzulassungsbehörde bekanntzugeben. Die Aufhebung der Sortenbezeichnung bildet noch keinen Grund für die Aufhebung der Sortenzulassung. Die Einschränkung der Aufhebung von Sortenbezeichnungen von Sorten, die nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der VO (EG) Nr. 2100/1994 des Rates geschützt sind, ergibt sich daraus, daß die Sortenbezeichnungen von Amts wegen in die Sortenliste zu übernehmen sind.

§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung:

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht hat der Antragsteller auf Sortenzulassung Sorge für die Durchführung der Erhaltungszüchtung zu tragen. Ihm obliegen, soweit er die Erhaltungszüchtung selbst durchführt, die entsprechenden Aufzeichnungs- und Duldungspflichten. Dem BFL ist das für die Nachkontrolle erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen, Auskünfte, die für die Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind, sind zu erteilen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die Rück­schlüsse insbesondere auf das verwendete Material gewähren.

Maßnahmen zur Sortenerhaltung werden in der Mehrzahl der Fälle in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen. Für eine Erhaltung in Drittstaaten sind die Bestimmungen der EG (Gleichstellung zur Prüfung der Erhaltungszüchtung) anzuwenden. Diese berufen sich auf die Gleichwertigkeit der Sortenerhaltung und der Sortenkontrolle der anerkannten amtlichen Stellen von Drittstaaten mit den entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten.

Die Überwachung und Kontrolle der Erhaltungszüchtung erfolgt durch das BFL.

§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen:

Wird die Sortenerhaltung nicht vorgenommen, so sind die Voraussetzungen für die Sortenzulassung nicht mehr gegeben. Die Zulassung wäre aufzuheben. Weiters kann die Sortenzulassung amtswegig aufgehoben werden, wenn den Bestimmungen über die Sortenbezeichnung trotz Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, sowie wenn dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Akten notwendig wird. Im Falle der amtswegigen Aufhebung der Sortenzulassung wird keine Erstreckungsfrist gewährt.

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste

§ 65 Sortenliste:

Die Führung der Sortenliste richtet sich nach den RL 370L0457 und 370L0458. Demnach stellen die Mitgliedstaaten für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt.

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, ist die Führung von Registern durch das BFL vorgesehen.

Der Sortenliste kommt deklarative Bedeutung zu. Die Eintragung einer zugelassenen Sorte kann die Sortenzulassung nicht ersetzen. Die Sortenliste wird von der Sortenzulassungsbehörde geführt und ist von dieser ständig zu aktualisieren. Die Liste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil. In den öffentlichen Teil kann jedermann Einsicht nehmen. Angaben über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind in den nicht öffentlichen Teil einzutragen.

Der Beschreibenden Sortenliste kommt über ihre funktionelle Bedeutung im Rahmen der Sorten­zulassung auch eine Bedeutung als objektive Information für Beratungsorgane und Saatgutverbraucher im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion zu.

Das BFL kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen. Die Sortenliste ist von der Sortenzulassungsbehörde ständig zu aktualisieren. Würde man nur zwei bis drei Jahre prüfen, könnte man den Umstand des mitunter völligen Resistenzverlustes gegenüber einem Schaderreger nicht erfassen können. Diese Anbauversuche werden nur mit wenigen wichtigen Marktsorten durchgeführt.

4. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

§§ 66, 67 Aufgaben und Zusammensetzung; Einberufung und Beschlußfassung:

Die Sortenzulassungskommission besteht aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitgliedern und entspricht hinsichtlich ihrer Tätigkeit und Zusammensetzung der Zuchtbuchkommission nach dem Pflanzenzuchtgesetz. Zur Beratung der Sortenzulassungskommission können auch weitere nichtstimm­berechtigte Experten herangezogen werden.

Der Sortenzulassungskommission kommt die Abgabe einer Stellungnahme zur Vorbereitung der Entscheidung der Sortenzulassungsbehörde zu. Dies gilt nicht für die Arten, bei denen nach § 46 Abs. 2 die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt. Die Sortenzulassungskommission wahrt die Interessen der Bundesländer, der Züchter, der Saatgutwirtschaft und der Konsumenten (Landwirte) und ist insbesondere für die Abwägung der Komponenten des landeskulturellen Wertes und die Charakterisierung der gebietsmäßigen Eignung der zuzulassenden Sorte wesentlich. Die Sorten­zulassungsbehörde hat die Sortenzulassungskommission verpflichtend anzuhören. Wird diese Stellungnahme nicht eingeholt, so kommt keine ordnungsgemäße Entscheidung zustande. Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind daher zur Abgabe einer Stellungnahme über einen Antrag auf Sortenzulassung verpflichtet, da die Sortenzulassungsbehörde ohne diese Stellungnahme keine rechtmäßige Entscheiung über den Antrag treffen kann.

Die Sortenzulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung verpflichtend die Sortenzulassungskommission anzuhören. Die bisherige Zuchtbuchkommission hat sich bewährt und soll daher in Form der Sortenzulassungskommission weitergeführt werden, da die Entscheidung der Sortenzulassungsbehörde durch eine gemeinsame Abstimmung der Repräsentanten der durch die Sortenzulassung wirtschaftlich betroffenen Kreise als Mitglieder der Sortenzulassungs­kommission getragen werden soll. Der Entscheidungsvorschlag der Sortenzulassungskommission ist für die Sortenzulassungsbehörde nicht bindend, weicht ihre Entscheidung jedoch davon ab, so ist dies schlüssig zu begründen und erforderlichenfalls kann die Sortenzulassungskommission noch einmal befaßt werden.

Durch die Mitgliedschaft Österreichs bei der EG haben die Vertreter der Wirtschaft und Landwirtschaft auch deren Interessen in Brüssel zu wahren, somit fließen auch Aspekte der internationalen Sortenpolitik in diese Kommission ein. Der Sortenzulassungskommission steht es ansonsten frei, Probleme des Sortenwesens zu beraten.

Über die Zulassungsmöglichkeit neuer Sorten ist die Sortenzulassungskommission verpflichtend anzu­hören. Alle anderen erforderlichen Verfahrensschritte im Rahmen der Sortenzulassung einschließlich der Zurückweisung von Anträgen aus formalen Gründen obliegen der Sortenzulassungsbehörde alleine. Auch über Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung und Änderung der Sortenbezeichnung einschließlich Zurückweisungen hat die Sortenzulassungsbehörde alleine zu entscheiden.

Da eine Übergangsbestimmung fehlt, die die Übernahme der bereits nach dem Pflanzenzuchtgesetz ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zuchtbuchkommission als Mitglieder der Sortenzulassungs­kommission vorsieht, müssen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sortenzulassungskommission mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu bestellt werden. Alle stimm- und nicht stimmberechtigten Mitglieder der Sortenzulassungskommission sowie deren Stellvertreter werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für eine Periode von fünf Jahren persönlich bestellt. Die Funktion eines Mitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.

Die Sortenzulassungskommission muß mindestens halbjährlich (Sommer, Winter) zusammentreten. Sie ist vom Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden so einzuberufen, um ein einwandfreies und zeitgerechtes Verfahren zu gewährleisten. Alle verfahrensrechtlichen Vorgaben über die Administration der Sortenzulassungskommission werden in einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigenden Geschäftsordnung getroffen.

5. Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

§ 68 Gebühren:

Abs. 1:

Nach diesem Bundesgesetz sind sowohl in der Saatgutordnung (2. Teil) als auch in der Sortenordnung (4. Teil) Anmelde- und Prüfgebühren an die Behörde zu entrichten. Die Anmeldegebühren sind einmalige Gebühren zur Abgeltung der administrativen Tätigkeiten der Behörden, während die Prüfgebühren für die erforderlichen technischen Prüfungen einschließlich der durchzuführenden Feld- und Laboruntersuchungen verrechnet werden.

Die Saatgutordnung sieht eine Anmeldegebühr und Gebühren für Probenahmen, technische Untersuchungen und Begutachtungen gemäß den in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung vor.

Die Sortenordnung sieht eine Anmeldegebühr und Gebühren für die Wert- und Registerprüfung im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens vor.

Diese Gebühren sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchtung und Saatgut­wirtschaft im Binnenmarkt in einem Tarif festzusetzen.

Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind anhand der durchschnittlich anfallenden Vollzugskosten, bestehend aus Personal-, Sach-, Verwaltungs-, Raum- und Reisekosten, auf Grundlage des Arbeits­behelfes “Was kostet ein Gesetz ?” des Ministerrates vom 16. Februar 1993 zu bemessen.

Auf Grund der Vollziehungsstruktur des SGG 1937 wurde in jedem österreichischen Bundesland eine sehr unterschiedliche Gebührenpolitik betrieben. Dabei wurden, gemessen am europäischen Niveau, sehr niedrige Gebühren eingehoben.

Durch die Neuordnung sowohl der Saatgut- und Sortenordnung als auch der Behördenorganisation ist auch die Neuorganisation der Gebührenordnung nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen (Sparsam­keit, Wirtschaftlichkeit, Effektivität usw.) notwendig geworden. Selbst bei Wahrung dieser Grundsätze ist eine Erreichung einer vollständigen Kostendeckung nicht möglich, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt Berücksichtigung finden sollte. Trotz einer wesentlichen Gebührenerhöhung gegenüber den alten Gebührenbestimmungen kann derzeit nur eine durchschnittliche Kostendeckung von 50% erreicht werden. Dieser Kostendeckungsgrad entspricht dem durchschnittlichen Niveau im europäischen Binnenmarkt. Es scheint daher im öffentlichen Interesse geboten, die Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchtung und Saatgutwirtschaft zu wahren.

Das Beispiel der Schweiz zeigt, daß auf Grund überhöhter Gebührenansätze im Bereich der Sortenzulassungen die Anmeldungen extrem zurückgegangen sind, die Behörde nicht mehr ausgelastet war und auf Grund mangelnder Gebühreneinnahmen ebenso keine Kostendeckung bestand. In Folge mußten die Gebührensätze wieder gesenkt und dem europäischen Niveau angepaßt werden. Dem Beispiel der Schweiz folgend, würde die Zahl der in Österreich auf ihren landeskulturellen Wert geprüften Sorten erheblich zurückgehen und das Angebot an qualitativ hochwertigen, standortangepaßten Sorten abnehmen.

Es besteht darin öffentliches Interesse, eine bodenständige Saatgutvermehrung von landeskulturell wertvollen Sorten und eine damit verbundene Mindestversorgung mit Saatgut aus heimischer Produktion beizubehalten. Darüber hinaus kann durch den Einsatz standortangepaßter Sorten der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln wesentlich verringert werden, damit können auch ökologische Effekte erzielt werden.

Weiters dürfen überdurchschnittliche Gebührenerhöhungen bei den Produzenten über den Preis für das Betriebsmittel Saatgut den Landwirten nicht übermäßig angelastet werden. Hohe Saatgutpreise führen zu einem geringen Saatgutwechsel und dadurch zu einem Verlust an qualitativ hochwertiger Produktion pflanzlicher Produkte. Hohe Saatgutpreise führen daher gesamtwirtschaftlich zu einem Verlust der Wertschöpfung aus landwirtschaftlicher Produktion und zu einer Gefährdung des Bestandes mittelständischer Zucht- und Vermehrungsbetriebe in Österreich.

Die Festsetzung von kostendeckenden, aber überhöhten Gebühren würde daher diesen Zielen zuwider­laufen. Weiter ist auf Grund des europäischen Gebührenniveaus zu befürchten, daß überhöhte Gebühren eine Verzerrung des Wettbewerbes am Binnenmarkt darstellen können.

Abs. 2:

Werden Personen und Einrichtungen zur Übernahme technischer Aufgaben unter behördlicher Aufsicht ermächtigt, sodaß die Saatgutanerkennungsbehörde nur Stichproben hinsichtlich der Richtigkeit des Untersuchungs- und Begutachtungsergebnisses vornimmt, so sind für diese Tätigkeiten keine Gebühren zu entrichten. Würde man dies nicht berücksichtigen, so hätten die ermächtigten Personen und Einrichtungen nicht nur für die von ihnen durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen aufzukommen, sondern auch noch für die Untersuchung der Stichproben durch die Saatgutanerkennungsbehörde. Die Kostenbelastung wäre somit höher, als wenn die Untersuchungen und die Begutachtungen von vornherein von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt würden.

Zu Abs. 4:

Die Kostentragungspflicht der Partei für Untersuchungen, die zu einer Beanstandung geführt haben, sind geltendes Recht.

Zu Abs. 5:

Die Gebühren für die Registerprüfung und die Wertprüfung einschließlich der erforderlichen Laboruntersuchungen werden für jede Vegetationsperiode verrechnet. Werden abgeschlossene Ergebnisse der Registerprüfung aus einem anderen Verfahren oder von einer anderen Stelle des In- oder Auslandes übernommen, so ist eine einmalige, gesondert festzusetzende Gebühr zu entrichten.

§ 69 Datenverkehr:

Es wird den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung, Rechnung getragen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

§ 70 Werbung und Irreführung:

Abs. 1 enthält eine positive Aussage für die Werbung von Sorten und Sortensaatgut. Der Ausschluß der Werbung in anderen Fällen ist gerechtfertigt, weil nur Saatgut von Sorten, die bereits geprüft worden sind, in Verkehr gebracht werden darf.

Insbesondere darf nicht geworben werden für nicht zugelassene Sorten oder Saatgut nicht zugelassener Sorten bzw. Versuchssaatgut, Saatgut für wissenschaftliche Forschung und Ausstellungszwecke. Die negative Abgrenzung ist notwendig, weil die Eigenschaften und der Gebrauchswert solcher Sorten noch nicht endgültig beurteilt werden können und daher Gefahren für den Anbau (Ernteausfall, Qualitätsminderung) entstehen könnten. Desgleichen ist die Irreführung bei der Bewerbung von Sorten und Saatgut zu unterlassen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Irreführung gelten auch für öffentliche Ankündigungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (Preislisten usw.) sowie für schriftliche, dem geschäftlichen Verkehr mit Saatgut betreffende Angebote oder Mitteilungen, die an einzelne Personen gerichtet sind.

2. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 71 Verwaltungsstrafen:

Übertretungen nach diesem Bundesgesetz sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksver­waltungsbehörde in erster Instanz zu bestrafen. Die Höhe der angedrohten Strafsätze orientiert sich am durchschnittlichen Wert einer Saatgutpartie.

Gewerberechtliche Auswirkungen im Falle von wiederholten Verwaltungsübertretungen bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Gemäß Abs. 3 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Person bei den Verwaltungs­übertretungen zwei Jahre. Die lange Verfolgungsverjährung ist im Hinblick auf den schwierigen und lang dauernden Nachweis der qualitativen Beschaffenheit (Nachkontrollanbauversuche) des Saatgutes notwendig.

§ 72 Verfall:

Die vorgesehene Verfallsbestimmung ist eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zum Schutz des Saatgutverbrauchers. In Frage kommen wird sie insbesondere bei Saatgut, welches zur Saat überhaupt nicht mehr geeignet ist, insbesondere gefährliche Unkräuter oder Schadorganismen enthält.

Das Saatgut ist bestmöglich zu verwerten, zB als Konsumware. Ansonsten ist es auf Kosten des bisher Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen.

3. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

§§ 73 bis 76 Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis; Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937; Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzucht­gesetz und dem SGG 1937; Sonstige Übergangsbestimmungen:

Das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis werden auf Grund dieses Gesetzes entbehrlich. Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragenen Sorten und im Sortenverzeichnis kundgemachten Sorten gelten als zugelassene Sorten nach dem vorliegenden Bundesgesetz.

Da die Eintragungen in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis konstitutive Wirkung haben, sind das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis 20 Jahre für jedermann einsehbar aufzubewahren. Das Pflanzenzuchtgesetz sieht auch die Verlängerung von Zulassungen der im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragenen Sorten vor. Diese haben jedoch keine Relevanz für dieses Gesetz, weil die Anträge auf Verlängerung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erledigt werden.

Die nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen Sorten hat die Sortenzulassungsbehörde aus Gründen der Übersichtlichkeit in die Sortenliste einzutragen. Insbesondere sind die Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Verlängerung und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch hinsichtlich dem Ende der Sortenzulassung anzuwenden.

Im übrigen gelten für diese Sorten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Anhängige Verfahren bei der Sortenzulassungsbehörde sollen nach den neuen Vorschriften erledigt werden.

Für Anträge auf Aufnahme in das Sortenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 SGG 1937 ist keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, mit dem auch das SGG 1937 außer Kraft tritt, können anhängige Anträge nur nach diesem Gesetz behandelt werden.

4. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 77 Aufhebung von Rechtsvorschriften:

Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit. Die auf Grund der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 445/1990, als partielles Bundesrecht geltenden Landesgesetze über die Saatgutanerkennung müssen aufgehoben werden. Art. II Abs. 2 Z 19 EGVG kann aufgehoben werden, da die Zuchtbuchkommission nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Dies erfolgt durch eine Novelle zum EGVG, die gemeinsam mit einer Novelle zum Sortenschutzgesetz durchgeführt wird

§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften:

Das vorliegende Bundesgesetz soll insbesondere nicht das UWG und das Sortenschutzgesetz berühren. Damit ist es den Parteien erlaubt, im Rahmen des UWG zivilrechtliche Klagen bei Verletzung von Wettbewerbsvorschriften erheben zu können.

Im Sinne des Kumulationsprinzips gelten jedoch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften neben dem Saatgutgesetz und werden von diesem nicht berührt.

Es wird sichergestellt, daß in diesem Gesetz zitierte Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen sind.

§ 79 Vollziehung:

Die Vollziehungsklausel entspricht der Kompetenzverteilung nach dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995.

§ 80 Inkrafttreten:

Dieses Gesetz, die darauf beruhenden Verordnungen und die Methoden für Saatgut und Sorten sollen gemeinsam am 1. Juli 1997, mit dem Beginn einer neuen Produktionssaison, in Kraft treten. Die Einbindung fachlich befähigter Personen aus dem Kreis der Landwirtschaftskammern bedarf noch einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4. Um einen geordneten Übergang zu gewährleisten, sollen die Landwirtschaftskammern bis spätestens 30. Juni 1998 Saatgutanerkennungsbehörde, ausschließlich für im Inland erzeugtes Saatgut, sein.

Zu Artikel II Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird:

Die Novellierung des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, und des EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 in der geltenden Fassung, ist auf Grund des Begutachtungsverfahrens zum Entwurf eines Saatgutgesetzes 1997 notwendig geworden. Nach den Bemerkungen des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes ist es nicht zulässig, bestehende Gesetze durch neu zu erlassende Gesetze zu novellieren. Dieses Gesetz wird gemeinsam mit dem Saatgutgesetz 1997 in Kraft treten.

Die Namensänderung des “Sortenblattes” gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, in das “Sorten- und Saatgutblatt” wird durch den Entwurf eines Saatgutgesetzes 1997 erforderlich.

Danach haben die Saatgutanerkennungsbehörden (Bundesamt und Forschungszentrum für Land­wirtschaft, Wien und Bundesamt für Agrarbiologie, Linz) und die Sortenzulassungsbehörde (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien) in Zusammenarbeit mit dem Sortenschutzamt (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien) eine Reihe von Informationen hinsichtlich der Zulassung oder Anerkennung von Saatgut und der Sortenzulassung, wie etwa das Artenverzeichnis, die Sortenliste sowie auf dem SaatG 1997 basierende Verordnungen und relevantes Gemeinschaftsrecht zu veröffentlichen.

Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft technische Standards und Verfahren hinsichtlich der Qualität von Saatgut und Sorten, der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut sowie der Untersuchung von Saatgut und Sorten in den “Methoden für Saatgut und Sorten” umzusetzen. Dabei handelt es sich weitgehendst um die Übernahme des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes. Auch diese Methoden sind im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat konstitutive Wirkung, da die Methoden, auch auf Grund ihres Umfangs, nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden können.

Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen der Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und der Sortenzulassung nach dem SaatG 1997 und dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, sollen die nach beiden Gesetzen zu veröffentlichenden Angaben in einem gemeinsamen Veröffentlichungsorgan publiziert werden. Dies dient auch der umfassenden Information der betroffenen Wirtschaftskreise.

Weiters erscheint eine gemeinsame Vorgangsweise bei Veröffentlichungen sinnvoll, da das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einerseits Saatgutanerkennungs- und Sortenzulassungs­behörde nach dem SaatG 1997, andererseits Sortenschutzamt nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, ist. Zur Redaktion des “Sorten- und Saatgutblattes” wird daher eine enge interne Zusammenarbeit im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien, und mit dem Bundesamt für Agrarbiologie, Linz, stattfinden.

Zu Artikel III Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 1991 – EGVG geändert wird:

Die Novellierung des EGVG, BGBl. Nr. 50/1991 in der geltenden Fassung, ist auf Grund des Begut­achtungsverfahrens zum Entwurf eines Saatgutgesetzes 1997 notwendig geworden (siehe Erläuterungen zu Artikel II).

Durch den Entwurf des SaatG 1997 wird das gesamte Verfahren über die Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und die Sortenzulassung neu geregelt. Die erstinstanzlichen Behörden (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien, und Bundesamt für Agrarbiologie, Linz), die Saatgut­anerkennungs- und Sortenzulassungsbehörde, haben das AVG anzuwenden. Das Pflanzenzucht­gesetz, BGBl. Nr. 34/1947, nach welchem die Zuchtbuchkommission über eine Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen entscheidet, wird aufgehoben. Die behördliche Tätigkeit der Zuchtbuchkommission im Rahmen der Sortenzulassung wird von der Sortenzulassungsbehörde (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Wien) übernommen. Die Zuchtbuchkommission als erstinstanzliche Behörde wird entbehrlich. Die Zuchtbuchkommission wird aber als Sorten­zulassungskommission weiterhin in das Sortenzulassungsverfahren einbezogen werden. Ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze 1991 auf eine künftig nicht mehr bestehende Kommission ist entbehrlich. Das EGVG ist daher entsprechend zu ändern.